Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 17 (25) KA 221/99
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 KA 8/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 1/03 BH
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2001 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten auch im Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst.
Der Kläger war seit 1993 als praktischer Arzt in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 11.11.1998 entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte Duisburg dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden (Urteil des erkennenden Senates vom 20.02.2002 - L 11 KA 212/01).
Durch Bescheid der Beklagten vom 11.10.1995 wurde der Kläger von der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst frei gestellt, da ihm der Führerschein entzogen worden war. Im August 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab Januar 1998 wieder am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen könne und wolle. Mit Bescheid vom 31.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Praxis mehr; dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung Voraussetzung für die Ausübung ambulanter vertragsärztlicher Tätigkeit.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 zurück. Sie legte dar, dass nach den Bestimmungen der gemeinsamen Notfalldienstordnung ein Arzt für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ungeeignet sei, wenn er fachlich und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße qualifizierte Durchführung dieses Dienstes biete oder wenn Gründe vorlägen, die den Arzt ungeeignet erscheinen ließen. Die Beklagte habe festgestellt, dass der Kläger keine ordnungsgemäße Praxis mehr führe und somit keine ambulante ärztliche Tätigkeit mehr ausübe.
Im Klageverfahren hat der Kläger dargelegt, dass er seine ärztliche Tätigkeit in seiner Wohnung erbringe. Dabei handele es sich um eine Übergangslösung. Mit Vertretern der Beklagten habe er diese Modalität abgesprochen; er wolle vermehrt den Notfalldienst leisten, um dann später seine Praxis in den F Norden zu verlegen. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ihm dies zurzeit nicht möglich. Pro Quartal behandele er sechs bis acht gesetzlich Krankenversicherte (Familienangehörige und Bekannte).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999 zu verurteilen, ihn zum organisierten Notfalldienst zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihren Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 21.11.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst, da er über keine Praxis (mehr) verfüge.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe seinen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2001 nicht berücksichtigt und die zur Ermittlung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen nicht beigezogen. Sein Antrag auf Heranziehung der Akten der Beklagten sei bisher nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei er einer kriminellen Verfolgung durch die Beklagte ausgesetzt, die bis zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Existenz geführt habe. Die Ablehnung seiner Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst sei eine Maßnahme im Rahmen dieser Racheaktionen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2001 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Anwesenheit des Klägers (und/oder eines Bevollmächtigten) sowie eines Vertreters der Beklagten entscheiden, da die Beteiligten in der jeweils ordnungsgemäß zugestellten Ladung (Postzustellungsurkunde vom 24.04.2003; Empfangsbekenntnis vom 24.04.2003) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert, denn diese sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des SG Düsseldorf Bezug, weil er die Berufung aus diesen Gründen zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 10.06.2003 darauf hin, dass keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt nach Aufhebung/Vertagung der mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Sachverhaltsfeststellungen sind getroffen worden. Denn für die Frage der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst kommt es allein darauf an, ob der Kläger über eine ärztliche Praxis verfügte. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat der Senat getroffen.
Weiterhin bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen durch Beiziehung weiterer Akten zu den Behauptungen des Klägers, dass er insgesamt Opfer eines Mobbings durch die Beklagte oder von Verfolgung durch andere Vertragsärzte und Funktionäre geworden sei. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, wofür der Senat keine Anhaltspunkte sieht, wäre der geltend gemachte Anspruch auf Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst nicht begründet, da es allein auf das objektiv feststellbare Vorhandensein einer ärztlichen Praxis ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum 01.01.2002 (BSG, Urteil vom 31.01.2002 - B 6 KA 20/01 R).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Klägers zur Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst.
Der Kläger war seit 1993 als praktischer Arzt in F zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Mit Beschluss vom 11.11.1998 entzog der Zulassungsausschuss für Ärzte Duisburg dem Kläger die Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung. Dieser Beschluss ist bestandskräftig geworden (Urteil des erkennenden Senates vom 20.02.2002 - L 11 KA 212/01).
Durch Bescheid der Beklagten vom 11.10.1995 wurde der Kläger von der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst frei gestellt, da ihm der Führerschein entzogen worden war. Im August 1997 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er ab Januar 1998 wieder am organisierten ärztlichen Notfalldienst teilnehmen könne und wolle. Mit Bescheid vom 31.10.1997 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, der Kläger habe keine Praxis mehr; dies sei jedoch gemäß § 13 der Berufsordnung Voraussetzung für die Ausübung ambulanter vertragsärztlicher Tätigkeit.
Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Bescheid vom 21.09.1999 zurück. Sie legte dar, dass nach den Bestimmungen der gemeinsamen Notfalldienstordnung ein Arzt für die Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst ungeeignet sei, wenn er fachlich und/oder persönlich nicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße qualifizierte Durchführung dieses Dienstes biete oder wenn Gründe vorlägen, die den Arzt ungeeignet erscheinen ließen. Die Beklagte habe festgestellt, dass der Kläger keine ordnungsgemäße Praxis mehr führe und somit keine ambulante ärztliche Tätigkeit mehr ausübe.
Im Klageverfahren hat der Kläger dargelegt, dass er seine ärztliche Tätigkeit in seiner Wohnung erbringe. Dabei handele es sich um eine Übergangslösung. Mit Vertretern der Beklagten habe er diese Modalität abgesprochen; er wolle vermehrt den Notfalldienst leisten, um dann später seine Praxis in den F Norden zu verlegen. Aus wirtschaftlichen Gründen sei ihm dies zurzeit nicht möglich. Pro Quartal behandele er sechs bis acht gesetzlich Krankenversicherte (Familienangehörige und Bekannte).
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31.10.1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.09.1999 zu verurteilen, ihn zum organisierten Notfalldienst zuzulassen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich im Wesentlichen auf die Ausführungen in ihren Bescheiden bezogen.
Mit Urteil vom 21.11.2001 hat das Sozialgericht (SG) die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst, da er über keine Praxis (mehr) verfüge.
Mit der Berufung macht der Kläger geltend, das SG habe seinen Vortrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 21.11.2001 nicht berücksichtigt und die zur Ermittlung des Sachverhaltes notwendigen Unterlagen nicht beigezogen. Sein Antrag auf Heranziehung der Akten der Beklagten sei bisher nicht berücksichtigt worden. Im Übrigen sei er einer kriminellen Verfolgung durch die Beklagte ausgesetzt, die bis zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen, sozialen und beruflichen Existenz geführt habe. Die Ablehnung seiner Teilnahme am ärztlichen Notfalldienst sei eine Maßnahme im Rahmen dieser Racheaktionen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 21.11.2001 abzuändern und nach dem Klageantrag zu erkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Verwaltungsakten der Beklagten haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf den Inhalt dieser Akten und den der Streitakten wird - insbesondere hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten - ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne Anwesenheit des Klägers (und/oder eines Bevollmächtigten) sowie eines Vertreters der Beklagten entscheiden, da die Beteiligten in der jeweils ordnungsgemäß zugestellten Ladung (Postzustellungsurkunde vom 24.04.2003; Empfangsbekenntnis vom 24.04.2003) auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind.
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber unbegründet.
Der Kläger ist durch die angefochtenen Bescheide der Beklagten nicht beschwert, denn diese sind rechtmäßig. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils des SG Düsseldorf Bezug, weil er die Berufung aus diesen Gründen zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat im Hinblick auf das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 10.06.2003 darauf hin, dass keine Veranlassung besteht, den Sachverhalt nach Aufhebung/Vertagung der mündlichen Verhandlung weiter aufzuklären. Die für die Entscheidung des Rechtsstreits erheblichen Sachverhaltsfeststellungen sind getroffen worden. Denn für die Frage der Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst kommt es allein darauf an, ob der Kläger über eine ärztliche Praxis verfügte. Die dazu erforderlichen Feststellungen hat der Senat getroffen.
Weiterhin bedurfte es auch keiner weiteren Ermittlungen durch Beiziehung weiterer Akten zu den Behauptungen des Klägers, dass er insgesamt Opfer eines Mobbings durch die Beklagte oder von Verfolgung durch andere Vertragsärzte und Funktionäre geworden sei. Selbst wenn diese Behauptung zutreffend sein sollte, wofür der Senat keine Anhaltspunkte sieht, wäre der geltend gemachte Anspruch auf Teilnahme am organisierten ärztlichen Notfalldienst nicht begründet, da es allein auf das objektiv feststellbare Vorhandensein einer ärztlichen Praxis ankommt.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 183 und 193 SGG in der Fassung bis zum 01.01.2002 (BSG, Urteil vom 31.01.2002 - B 6 KA 20/01 R).
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
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