L 11 KR 3794/19

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 10 KR 2474/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 11 KR 3794/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Personen, die in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) wegen Bezugs einer Altersrente pflichtversichert sind, können bei Hinzutritt einer Hinterbliebenenrente nicht gemäß § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V von der Versicherungspflicht befreit werden, auch wenn sie eine Hinterbliebenenversorgung mit Anspruch auf Beihilfe nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.10.2019 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).

Die 1951 geborene Klägerin ist nach eigenen Angaben seit 16.03.1981 Mitglied der Beklagten. Zuletzt war sie bis 30.11.2011 als Beschäftigte versicherungspflichtig, seit 01.12.2011 ist sie in der KVdR versichert wegen des Bezugs einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Am 03.05.2017 verstarb ihr Ehemann; seit dem 01.06.2017 bezieht sie zusätzlich eine Hinterbliebenenpension sowie eine gesetzliche Witwenrente. Das Landesamt für Besoldung und Versorgung teilte der Klägerin mit Schreiben vom 20.09.2017 mit, sie habe ab 01.06.2017 einen Anspruch auf Beihilfe mit einem Bemessungssatz von 70% nach beamtenrechtlichen Vorschriften des Landes Baden-Württemberg.

Am 21.09.2017 beantragte die Klägerin die Befreiung von der KVdR. Mit Bescheid vom 08.11.2017 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die Klägerin sei seit dem 01.12.2011 aufgrund des Bezuges der gesetzlichen Altersrente versicherungspflichtig in der KVdR. Da sie als Witwe über einen Beihilfeanspruch verfüge, habe sie nun die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR beantragt. Gemäß § 8 Abs 1 Nr 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) werde von der Versicherungspflicht befreit, wer durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente versicherungspflichtig werde. Der Antrag auf Befreiung sei nach § 8 Abs 2 SGB V innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht zu stellen. Über die Möglichkeit der Befreiung sei die Klägerin von der Deutschen Rentenversicherung bei Beantragung der Rente bereits aufgeklärt worden. Bei der Frist handele es sich um eine Ausschlussfrist, sie könne nicht verlängert werden. Werde die Frist versäumt, sei eine Befreiung nicht mehr möglich. Die Umwandlung einer Rente oder der Hinzutritt einer weiteren Rente begründe keine neue Antragsfrist. Ausgehend vom Beginn der Versicherungspflicht am 01.12.2011 hätte die Befreiung somit bis zum 01.03.2012 beantragt werden müssen.

Den Widerspruch der Klägerin vom 11.12.2017 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.04.2018 zurück. Ergänzend zur Begründung in dem angefochtenen Bescheid führte sie aus, dass das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 27.04.2016 (B 12 KR 24/14 R) entschieden habe, dass sich das "versicherungspflichtig Werden" nur auf den erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht beziehe. Diese Voraussetzung sei somit nur erfüllt, wenn unmittelbar vor Eintritt der Versicherungspflicht keine sonstige Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bestanden habe. Ein allgemeines Befreiungsrecht für Personen, bei denen durch den Rentenbezug ein neuer Versicherungspflichttatbestand einsetze, scheide somit aus.

Hiergegen richtet sich die am 14.05.2018 zum Sozialgericht Stuttgart (SG) erhobene Klage. Die Klägerin habe den Befreiungsantrag gestellt, um eine doppelte Versicherung für den Krankheitsfall zu vermeiden. Durch den Tod des Ehegatten sei für sie eine veränderte Situation eingetreten. Seither sei sie sowohl über einen Beihilfeanspruch nach beamtenrechtlichen Vorschriften als auch über die KVdR gesundheitlich abgesichert. Für eine solche doppelte Absicherung bestehe kein Bedürfnis. Im Hinblick auf die Regelung des § 8 Abs 2 SGB V müsse es auch für Personen möglich sein, innerhalb von drei Monaten nach Beginn einer anderweitigen Krankenversicherung, hier durch das Ableben des Ehemannes, aus der gesetzlichen Krankenversicherung auf Antrag ausscheiden zu können. Denn einen Befreiungsantrag hätte sie bis zum 01.03.2012 gar nicht stellen können, da zu diesem Zeitpunkt noch kein Beihilfeanspruch bestanden habe. Somit liege eine Ungleichbehandlung vor.

Mit Urteil vom 11.10.2019 hat das SG die Klage abgewiesen. § 8 Abs 2 SGB V bestimme, dass der Antrag auf Befreiung innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen ist. Versicherungspflichtig bei der Beklagten sei die Klägerin aber bereits seit dem 01.12.2011, sodass die Befreiung bis zum 01.03.2012 hätte beantragt werden müssen. Soweit die Klägerin eine Ungleichbehandlung geltend mache, könne dem nicht gefolgt werden. Zum einen dürfte die Klägerin nicht gezwungen sein, (weiter) privat krankenversichert zu sein, weshalb der Hinweis auf eine doppelte Absicherung ins Leere gehe. Auch übersehe die Klägerin bei ihrer Argumentation, dass Art 3 Grundgesetz (GG) nur die Ungleichbehandlung gleicher Sachverhalte verbiete und nicht die Ungleichbehandlung ungleicher Sachverhalte. Sinn und Zweck des Gesetzes sei es, Betroffene, die zuvor noch nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert gewesen seien, nicht in dieses soziale Versicherungssystem zu zwingen. Personen wie die Klägerin aber, die bereits in der gesetzlichen KV pflichtversichert gewesen seien, sollten sich nur unter den engen Voraussetzungen des § 8 SGB V von der Versicherungspflicht auf Antrag befreien lassen und aus der Solidargemeinschaft der Beitragszahler ausscheiden können.

Gegen das ihrem Bevollmächtigten am 28.10.2019 zugestellte Urteil richtet sich die am 08.11.2019 eingelegte Berufung der Klägerin. Der Anspruch auf die Befreiung von der Versicherungspflicht wird darauf gestützt, dass eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vorliege. Zum einen sei die Reichweite der Versicherungsfreiheit unterschiedlich geregelt. Gemäß § 6 Abs 3 SGB V sei die Versicherungsfreiheit grundsätzlich uneingeschränkt. Dagegen blieben Personen, die als Hinterbliebene im beamtenrechtlichen Sicherungssystem in der Bundesrepublik anspruchsberechtigt seien nur in den engen Grenzen des § 6 Abs 2 SGB V versicherungsfrei. Die Versicherungsfreiheit greife nur, wenn sie als Rentner nach § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V pflichtversichert seien und dies auch nur dann, wenn sie allein wegen des Bezuges einer Hinterbliebenenrente in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig seien. § 8 SGB V sehe Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung vor für Fälle, in denen eine Pflichtversicherung sozialpolitisch nicht erforderlich erscheine. Hier sei nicht berücksichtigt, dass es in den Fällen, in denen eine weitere Absicherung nicht erforderlich sei, da eine zusätzliche Hinterbliebenenabsicherung durch den Tod bspw eines Beamten oder anderer in § 6 Abs 1 Nr 2 und 4 bis 6 SGB V genannter Personengruppen hinzutrete, eine solche Befreiungsmöglichkeit überhaupt nicht vorgesehen sei. Diese Ungleichbehandlung wirke sich für die Klägerin nachteilig aus. Die Versicherungspflicht beschränke sie in der freien Wahl ihrer Krankenvorsorge. Zudem sei sie durch den Bezug der Hinterbliebenenpension mit einer zusätzlichen Beitragslast beschwert und durch den ihr zustehenden Beihilfeanspruch jedenfalls teilweise doppelt abgesichert. Jedenfalls insoweit werde sie mit Beiträgen durch die gesetzliche Krankenversicherung belastet, die ihren Zweck verfehlten, da insoweit ein Beihilfeanspruch bestehe. Es sei daher verfassungsrechtlich geboten, die Berufungsklägerin mit versicherungsfreien Angehörigen beamtenrechtlicher Sicherungssysteme gleich zu stellen und es ihr zu ermöglichen, die Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Ablebens ihres Ehemannes zu verlassen und ab diesem Zeitpunkt als versicherungsfrei behandelt zu werden.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 11.10.2019 und den Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2018 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie ab dem 01.06.2017 von der Versicherungspflicht als Rentner in der gesetzlichen Krankenversicherung zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verweist auf ihre Ausführungen im angefochtenen Bescheid und die Entscheidungsgründe des SG-Urteils.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten beider Rechtszüge und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 153 Abs 1, 124 Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, hat keinen Erfolg.

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist statthaft (§§ 151 Abs 1, 143, 144 SGG) und damit zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das Begehren der Klägerin ist auf die Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR ab dem 01.06.2017 gerichtet, dem Zeitpunkt der Begründung eines Beihilfeanspruchs nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. Dieses Begehren verfolgt die Klägerin zutreffend mit der Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG). Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen, denn der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.04.2018 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt sind.

Als Befreiungstatbestand kommt vorliegend allein § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V (anzuwenden idF vom 21.12.2015, BGBl I 2408) in Betracht. Nach dieser Vorschrift wird auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit, wer "versicherungspflichtig wird ... durch den Antrag auf Rente oder den Bezug von Rente oder die Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 5 Abs 1 Nr 6, 11 oder 12)". Der Antrag ist innerhalb von drei Monaten nach Beginn der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse zu stellen (§ 8 Abs 2 Satz 1 SGB V). Die Befreiung wirkt vom Beginn der Versicherungspflicht an, wenn seit diesem Zeitpunkt noch keine Leistungen in Anspruch genommen wurden, sonst vom Beginn des Kalendermonats an, der auf die Antragstellung folgt (§ 8 Abs 2 Satz 2 SGB V). Diese tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der GKV liegen nicht vor.

Die Klägerin war bis 30.11.2011 nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V versicherungspflichtig, seit 01.12.2011 ist sie versicherungspflichtig in der KVdR (§ 5 Abs 1 Nr 11 SGB V). Daran hat sich durch den Hinzutritt einer Witwenrente und der Hinterbliebenenpension zum 01.06.2017 nichts geändert. Soweit der Wortlaut der Vorschrift sowohl eine Auslegung dahin zulässt, dass nur Personen erfasst sein sollen, die zuvor überhaupt keiner Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterlagen als auch ein Antragsrecht für Personen in Betracht kommt, bei denen lediglich ein anderer (neuer) die Versicherungspflicht auslösender Tatbestand eintritt, hat das BSG bereits entschieden, dass sich von der Versicherungspflicht in der KVdR nicht befreien lassen kann, wer zuvor der Versicherungspflicht aus anderen Gründen unterlag (BSG 27.04.2016, B 12 KR 24/14 R, SozR 4-2500 § 8 Nr 4). Dafür sprechen die systematische Auslegung, die Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Regelung (BSG 27.04.2016, aaO). Bei fortlaufendem Rentenbezug begründet auch ein Wechsel der Rentenart kein weiteres Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht in der KVdR (BSG 24.06.2008, B 12 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 8 Nr 2). Erst recht gilt dies, wenn bei fortlaufendem Rentenbezug eine weitere Rente oder/und – wie hier – eine Hinterbliebenenpension hinzutritt. Die Befreiungsvoraussetzungen sind damit offensichtlich nicht erfüllt.

Insoweit hat sich auch durch die – hier nicht anwendbare – Regelung des § 8 Abs 1 Satz 2 SGB V (angefügt durch Gesetz vom 11.12.2018, BGBl I 2387 mWv 15.12.2018) in der Sache nichts geändert. Nach § 8 Abs 1 Satz 2 SGB V setzt das Recht auf Befreiung nicht voraus, dass der Antragsteller erstmals versicherungspflichtig wird. Selbst wenn die Vorschrift im Falle eines Wechsels von einer Versicherungsart in die andere ein Befreiungsrecht von der Versicherungspflicht eröffnen würde (so BT-Drs 19/5112, S 40; kritisch BeckOK SozR/Ulmer, 55. Ed. 1.12.2019, SGB V § 8 Rn 1-23), führt jedenfalls das Hinzutreten einer weiteren Rente bei bereits bestehender Versicherungspflicht in der KVdR zu keiner anderen Versicherungspflicht, von der befreit werden könnte.

Entgegen der Auffassung der Klägerin gebieten auch verfassungsrechtliche Erwägungen nicht, dass die Entstehung eines Beihilfeanspruchs einen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der KVdR auslöst oder die Klägerin als versicherungsfrei zu behandeln ist. Die Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 2 SGB V für in der KVdR versicherungspflichtige Hinterbliebene der in § 6 Abs 1 Nr 2 und 4 bis 6 SGB V genannten Personen soll verhindern, dass beihilfeberechtigte Personen, die einem anderen Sicherungssystem zugehörig und daher nicht schutzbedürftig sind, in der KVdR versicherungspflichtig werden. Besteht der Rentenanspruch aus der gesetzlichen Rentenversicherung aus einem eigenen Versicherungsverhältnis und daneben Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit Beihilfeanspruch, besteht keine Versicherungsfreiheit nach § 6 Abs 2 SGB V (Baier in Krauskopf, Soziale Krankenversicherung, Pflegeversicherung, SGB V, § 6 Rn 41). Die damit bestehende Ungleichbehandlung von versicherungsfreien Angehörigen beamtenrechtlicher Sicherungssysteme zu in der gesetzlichen Krankenversicherung aufgrund eigener Versicherung versicherten Beamten-Hinterbliebenen hält den Anforderungen von Art 3 Abs 1 GG stand. Die hier zum Tragen kommende Systemabgrenzung ist durch den sozialpolitischen Willen des Gesetzgebers gerechtfertigt, Personen vorrangig dem Sicherungssystem zuzuordnen, dem ihre eigene Versicherungsbiographie entspricht, und eine daneben bestehende, von einer anderen Person abgeleitete Sicherung dahinter zurücktreten zu lassen. Dem entsprechend sind die Beamten auch im Ruhestand ihrem Sicherungssystem zugeordnet. Die Klägerin ist nach eigenen Angaben zumindest seit 1981 Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung. Aufgrund der Versicherungspflicht in der KVdR steht für sie, auch wenn sie Beamten-Hinterbliebene ist, ein eigenes Sicherungssystem in der Gestalt der gesetzlichen Krankenversicherung bereit, das auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten ist und dem sie schon längere Zeit vor dem Tod ihres verbeamteten Ehepartners angehörte. Auch unter diesem Gesichtspunkt durfte der Gesetzgeber die abgeleitete, allein in dem besonderen Näheverhältnis zu einer anderen Person begründete Sicherung als Beamten-Hinterbliebene gegenüber der eigenen Sicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zurücktreten lassen (vgl BVerfG 25.02.2004, 1 BvR 1564/94). Auf eine konkret bestehende Schutzbedürftigkeit kommt es insoweit nicht an, zumal diese ohnehin im Systemvergleich schwer zu beurteilen ist. Gleiches gilt für die eingeschränkte Befreiungsmöglichkeit des § 8 Abs 1 Nr 4 SGB V. Es ist auch insoweit nicht ersichtlich, dass die Anknüpfung des Versicherungspflichttatbestandes in der Krankenversicherung allein an einen kontinuierlichen Rentenbezug und Eröffnung der Befreiungsmöglichkeit nur bei Rentenbeginn gegen Verfassungsrecht verstoßen könnte (BSG 24.06.2008, B 12 KR 28/07 R, SozR 4-2500 § 8 Nr 2).

Soweit die Klägerin moniert, dass sie auch aus der Hinterbliebenenversorgung Beiträge zur GKV leisten muss, ein Versicherungsschutz zumindest aber teilweise bereits durch die Beihilfe gesichert ist, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Das Grundrecht auf Eigentum (Art 14 GG) wird durch die Auferlegung bestimmter Geldleistungspflichten als Folge der mit der Versicherungspflicht verbundenen Beitragspflicht nicht verletzt (BSG 23.06.1994, 12 RK 42/92 unter Hinweis auf BVerfG 08.04.1987, 2 BvR 909/82, BVerfGE 75, 108).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs 2 Nrn 1 und 2 SGG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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