L 19 AS 444/20 NZB

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 14 AS 401/18
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 444/20 NZB
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde (Prozessurteil statt Sachurteil) stellt die Abweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig mangels berechtigtem Interesse nach § 131 Abs. 1 Satz 3 SGG einen Verfahrensfehler nach § 144 Abs. 2 Nr 3 SGG nur dann dar, wenn in der angefochtenen Entscheidung die an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen verkannt worden sind und nur deshalb nicht in der Sache entschieden worden ist. Beruht die mangelnde Anerkennung des berechtigten Interesses dagegen auf einer Anwendung materiellen Rechts, begründet selbst dessen fehlerhafte Anwendung nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers nach § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Cottbus vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten im Wege einer Fortsetzungsfeststellungsklage darüber, ob der Beklagte nach § 59 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Verbindung mit (iVm) § 309 Abs 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) berechtigt war, die im Leistungsbezug bei dem Beklagten stehende Klägerin mit einer "Einladung" vom 28. November 2017 für den 19. Dezember 2017 zu einer Besprechung ihrer aktuellen beruflichen Situation in dessen Dienststelle einzubestellen. In dem Bescheid hieß es, unter bestimmten Voraussetzungen "können notwendige Reisekosten erstattet werden". Unter dem 5. Dezember 2017 legte die Klägerin – anwaltlich vertreten – hiergegen Widerspruch ein. Dem Beklagten sei bekannt, dass sei arbeite und deshalb verhindert sei.

Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 2018 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück, da sich die Meldeaufforderung durch Zeitablauf erledigt habe. Aufgrund der mitgeteilten Aussicht auf Weiterbeschäftigung erkenne er einen wichtigen Grund für das Nichterscheinen der Klägerin zum Meldetermin an. Die notwendigen Kosten des Widerspruchs zu übernehmen, lehnte der Beklagte ab.

Gegen diese Entscheidung hat die Klägerin am 22. März 2018 vor dem Sozialgericht (SG) Cottbus mit der Begründung Klage erhoben, sie habe ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Meldeaufforderung. Dies ergebe sich schon daraus, dass die Erledigung erst nach Widerspruchseinlegung, aber vor Klageerhebung eingetreten sei und ihr zu diesem Zeitpunkt bereits Rechtsverfolgungskosten entstanden seien. Sie habe ein berechtigtes Interesse an der Erstattung dieser Kosten.

Mit Urteil vom 26. November 2019 hat das SG Cottbus die Klage als unzulässig verworfen, da der Klägerin nach § 131 Abs 1 Satz 3 Sozialgesetzbuch (SGG) ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung fehle. Die Meldeaufforderung stelle einen Verwaltungsakt dar, der sich allein durch Zeitablauf erledigt habe. Das von der Klägerin geltend gemachte Interesse "an einer auf erschöpfender Klärung der Sach- und Rechtslage beruhenden Kostenentscheidung" stelle kein berechtigtes Interesse da. Das Urteil hat das SG mit einer Rechtsmittelbelehrung für ein Berufungsverfahren versehen.

Gegen diese am 16. Dezember 2019 zugestellte Entscheidung hat die Klägerin am 6. Januar 2020 Berufung eingelegt (L 19 AS 52/20). Nach einem Hinweis, dass entgegen der Rechtsmittelbelehrung des Sozialgerichts die Berufung für unzulässig angesehen werde, hat die Klägerin am 17. März 2020 die Berufung zurückgenommen.

Gleichzeitig hat sie eine Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt, aufgrund der unrichtig erteilten Rechtsmittelbelehrung gelte die Jahresfrist. Das Urteil vom 26. November 2019 leide und beruhe auf einem Verfahrensfehler. Das SG habe anstelle eines Sachurteils durch ein Prozessurteil (dazu: Bundessozialgericht (BSG) vom 5. Juli 2018 – B 8 SO 50/17 B) entschieden.

II. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Cottbus vom 26. November 2019, über die der Senat ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter entscheiden konnte (§ 12 Abs 1 Satz 2, § 176 Sozialgerichtsgesetz (SGG)), ist zulässig.

Die Einlegung der NZB durch die Klägerin erfolgte am 17. März 2020 insbesondere (noch) fristgemäß. Ein Rechtsmittel ist fristgemäß, wenn es innerhalb der gesetzlich bestimmten Frist (hier: § 145 Abs 1 Satz 2 SGG) erhoben wird. Diese gesetzliche Frist verlängert sich jedenfalls auf wenigstens ein Jahr, wenn die erforderliche Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt wurde (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG), wobei nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG offen ist, ob überhaupt eine Frist zu laufen beginnt (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 2 SGG: BSG, Urteile vom 4. Juli 2018 – B 3 KR 14/17 R – juris Rn. 15 und vom 14. Dezember 2006 – B 4 R 19/06 R – SozR 3250 § 14 Nr 3; dazu auch Keller bzw. Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 66 Rn 13b und § 144 Rn 45a; jeweils mit weiteren Nachweisen (mwN)).

Die Rechtsmittelbelehrung ist vorliegend unrichtig. Die Berufung gegen das Urteil des SG Cottbus vom 26. November 2019 bedarf entgegen der vom SG verwendeten Belehrung der Zulassung. Dies folgt aus § 143, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG. Danach bedarf die Berufung der Zulassung, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 EUR nicht übersteigt.

Dies ist hier der Fall: Bei einem im Wege der Anfechtungs- und Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 54 Abs 1 Satz1, § 131 Abs 1 Satz 3 SGG) verfolgten Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung bemisst sich der Wert des Beschwerdegegenstands und damit die Zulässigkeit der Berufung nach § 143, § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG nach der Höhe einer möglichen Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis. Denn die Meldeaufforderung ist als Verwaltungsakt anzusehen, der die nach § 59 SGB II iVm § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (wie hier: ständige Rechtsprechung BSG, Beschlüsse vom 8. Mai 2019 – B 14 AS 86/18 B – juris Rn 3; vom 18. Februar 2019 – B 14 AS 44/18 B – juris Rn 4 und vom 24. August 2017 – B 4 AS 223/17 B – juris Rn 3 – nachgehend Bundesverfassungsgericht (BVerfG), abweisender Kammerbeschluss 15. Januar 2018 – 1 BvR 2720/17 –; ablehnend: Thüringer Landessozialgericht (LSG), Urteil vom 18. September 2019 – L 9 AS 1562/18 – juris Rn 19). Nichts anderes kann für eine Fortsetzungsfeststellungsklage gegen eine sich bereits vor Klageerhebung erledigte Meldeaufforderung gelten.

Danach beträgt der Beschwerdewert nach § 32 Abs 1 Satz 1 SGB II entsprechend dem Hinweis im Einladungsschreiben vom 28. November 2017 zehn vH des von der Klägerin maßgebenden Regelsatzes für die Dauer von drei Monaten (hier: ausgehend von einem möglichen Sanktionsbescheid erst in 2019 maximal zehn vH von 424 EUR mal drei Monate, mithin 127,20 EUR). Damit bedarf eine Berufung gegen das Urteil vom 26. November 2019 nach § 143, § 144 Abs 1 Nr 1 SGG der Zulassung.

Zu keinem anderen Ergebnis kommt man, wenn man, wie die Klägerin, den Wert ihres Feststellungsinteresses ausschließlich aus ihren Aufwendungen im Widerspruchsverfahren (hier: § 63 Abs 1 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X)) herleitet. Mit zusammen 142,80 EUR liegt auch ein solcher Wert deutlich unterhalb von 750,00 EUR.

Die Klägerin hat in der deshalb laufenden Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1, § 64 Abs 1 und Abs 2 Satz 1 SGG), die sich bis zum 16. Dezember 2020 erstreckt, die NZB eingelegt.

Die im Übrigen gemäß § 145 Abs 1 Sätze 1 und 2 SGG form- und fristgerecht eingelegte und auch im Übrigen statthafte (§ 145 Abs 1 Satz 1 SGG) NZB der Klägerin ist in der Sache aber nicht begründet.

Nach § 144 Abs 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in der Entscheidung des SG oder eines Beschlusses des LSG nach § 145 Abs 4 Satz 1 SGG, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine (einmalige) Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht übersteigt (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Diese Voraussetzungen liegen vor: Der Wert des Beschwerdegegenstands der Klage liegt, wie ausgeführt, deutlich unter 750 EUR und das SG hat die Berufung nicht zugelassen. Das SG hat zwar seinem Urteil vom 26. November 2019 eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt, wonach das Urteil mit der Berufung angefochten werden könne. Eine Entscheidung über die Zulassung der Berufung liegt darin jedoch nicht. Ist die Zulassung der Berufung, wie hier, weder im Tenor noch in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils erfolgt, genügt die Verwendung der bei zulässiger Berufung üblichen Rechtsmittelbelehrung nicht den Anforderungen an eine positive Entscheidung über die Zulassung der Berufung (BSG, Urteil vom 4. Juli 2018 – B 1 KR 14/17 R – juris Rn 15; Leitherer, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, am angegebenen Ort (aaO), § 144 Rn 45 und 45a, jeweils mwN).

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Nach § 145 Abs 4 Satz 1, § 144 Abs 2 SGG ist die Berufung durch das LSG zuzulassen, wenn

1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 2. das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozi-algerichts, des Gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung be-ruht oder 3. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassungsgründe liegen im Fall der Klägerin nicht vor:

Die vom SG entschiedene Klage hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch weicht das Urteil von einer Entscheidung des erkennenden Berufungsgerichts bzw von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ab, was auch von der Klägerin nicht vorgetragen wird.

Soweit die Klägerin in ihrer Begründungsschrift vom 14. April 2020 das Vorliegen eines Verfahrensmangels nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG behauptet, folgt ihr der Senat nicht. Ein Verfahrensmangel ist ein Verstoß gegen eine Vorschrift, die das sozialge-richtliche Verfahren regelt. Ein solcher Verstoß darf sich danach nicht auf den sachli-chen Inhalt der Entscheidung beziehen, sondern muss das "prozessuale Vorgehen" des Gerichts auf dem Weg zum Urteil betreffen.

Daran fehlt es hier: Die Klägerin wendet sich im Ergebnis allein gegen den Inhalt der vom SG getroffenen Entscheidung. Soweit sie unter Hinweis auf den Beschluss des BSG vom 5. Juli 2018 – B 8 SO 50/17 B – die Auffassung vertreten hat, dass SG habe anstelle eines Sachurteils ein Prozessurteil erlassen, verkennt sie den Anwen-dungsbereich des § 144 Abs 2 Nr 3 SGG. Ein zur Zulassung der Berufung führender Verfahrensfehler liegt danach gerade nicht vor, wenn bei der Anwendung von Pro-zessrecht Vorfragen zur materiellen Rechtslage bestimmt werden. Danach stellt im Rahmen der NZB die Abweisung einer Fortsetzungsfeststellungsklage als unzulässig mangels berechtigten Interesses nach § 131 Abs 1 Satz 3 SGG nur dann einen Ver-fahrensfehler nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG dar, wenn in der angefochtenen Entschei-dung die an das Feststellungsinteresse zu stellenden Anforderungen verkannt wor-den sind und nur deshalb nicht in der Sache entschieden worden ist (wie hier: BSG, Beschlüsse vom 18. Februar 2019 – B 14 AS 23/18 B – juris Rn 7 und vom 17. Oktober 2006 – B 7a AL 130/06 – BeckRS 2007, 43585 Rn 5; dazu auch: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) - Beschluss vom 20. Dezember 2017 – 6 B 14/17 – juris Rn 1 ff; Oberverwaltungsgericht (OVG) Hamburg, Beschluss vom 28. Dezember 2017 – 3 Bf 180/17.Z – juris Rn 10; Tegethoff, in: jurisPR-BVerwG 5/2018 Anm. 4). Beruht dagegen die mangelnde Anerkennung des berechtigten Interesses auf einer Anwendung materiellen Rechts, begründet selbst dessen fehlerhafte Anwendung nicht die Annahme eines Verfahrensfehlers nach § 144 Abs 2 Nr 3 SGG.

Das SG hat die Anforderungen an das Vorliegen eines Fortsetzungsfeststellungsinte-resses nicht verkannt (dazu auch: Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 131 Rn 10 f, mwN).

Zu Recht hat das SG zunächst ein besonderes Feststellungsinteresse wegen der Kostenerstattung im Widerspruchsverfahren verneint. Dabei ist höchstrichterlich seit langem anerkannt (BSG, Urteil vom 21. Oktober 1958 – 6 RKa 22/55 – juris Rn 25), dass das Rechtsschutzinteresse für eine Sachentscheidung fehlt, wenn in Wahrheit – wie hier - nicht mehr um die Sache, sondern um die Kosten gestritten wird. Hier steht der von der Klägerin ausdrücklich erhobenen Fortsetzungsfeststellungklage bereits entgegen, dass der Gesetzgeber gerade für solche Fälle eine isolierte Anfechtung einer Kostengrundentscheidung über § 63 SGB X eröffnet. Sobald aber – wie hier – sich einem Vorverfahren ein gerichtliches Verfahren anschließt, erledigt sich die Kos-tengrundentscheidung des angefochtenen Widerspruchsbescheids auf sonstige Wei-se nach § 39 Abs 2 SGB X mit der Folge, dass das SG ausschließlich, wie gesche-hen, im Urteil nach § 193 Abs 1 Satz 1 SGG eine abschließende Kostenentschei-dung trifft (wie hier: BSG, Urteil vom 19. Oktober 2016 – B 14 AS 50/15 R – SozR 4-1300 § 63 Nr 25). Diese Kostenentscheidung ist nicht isoliert mit der Berufung an-fechtbar (§ 144 Abs 4 SGG) und führt damit auch nicht isoliert zur Zulassung der Berufung.

Soweit die Klägerin schließlich nachträglich im Beschwerdeverfahren ihr besonderes Feststellungsinteresse damit zu begründen versucht hat, der Beklagte wende die Formulierung, wonach Fahrtkosten auf Antrag erstattet werden können, rechtswidrig in praktisch jeder Meldeaufforderung an, obwohl sein Ermessen in dieser Hinsicht regelmäßig auf Null reduziert sei, erfüllt die Klägerin weder die erforderlichen formel-len noch die materiell-rechtlichen Erfordernisse am Vorliegen eines besonderen Inte-resses im Wege der sog. Wiederholungsgefahr. Hierfür trägt allein die Klägerin die Darlegungslast, der sie erstinstanzlich mit ihrer nur zwei Sätze umfassenden Klage-begründung ersichtlich nicht nachgekommen ist. Dass SG kann schon deshalb nicht die sich aus einer möglichen Wiederholungsgefahr ergebenden Anforderungen ver-kannt haben, weil die Klägerin eine solche Gefahr vor dem SG gar nicht geltend ge-macht hat.

Zudem verlangt die Annahme einer Wiederholungsgefahr die konkret absehbare Möglichkeit, dass in naher Zukunft eine zumindest gleichartige Entscheidung zulas-ten der Klägerin zu erwarten ist (Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 131 Rn 50). Auch dieses hat die Klägerin weder behauptet, noch sind dafür aus Sicht des erkennenden Senats Anhaltspunkte ersichtlich. Wenn sie, die Klägerin, vorträgt, der Beklagte verwende eine bestimmte Formulierung "in praktisch jeder von ihm erlasse-nen Meldeaufforderung", verkennt sie, dass die Wiederholungsgefahr als prozessua-le Voraussetzung subjektiv gerade in der Person eines Klägers vorliegen muss. Ein Kläger kann nicht gewissermaßen als Sachwalter der Gemeinschaft der Leistungsbe-rechtigten eines Jobcenters die vermeintliche Rechtswidrigkeit von Formulierungen in Bescheiden überprüfen lassen, die ihn gar nicht mehr betreffen. Hier spricht aber auch nichts für eine Wiederholung einer vergleichbaren Meldeaufforderung, denn das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist verlängert worden. Die nur mehr oder weniger vage Möglichkeit einer Wiederholung des gleichen Geschehens genügt aber nicht, um ein Feststellungsinteresse zu begründen.

Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183 und 193 SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.

Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des SG Cottbus vom 26. Novem-ber 2019 rechtskräftig, § 145 Abs 4 Satz 3 SGG.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde an das BSG anfechtbar, § 177 SGG.
Rechtskraft
Aus
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