L 19 AS 2352/19

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Frankfurt (Oder) (BRB)
Aktenzeichen
S 40 AS 1945/17
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 19 AS 2352/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat der Klägerin die außergerichtlichen Kosten auch des Berufungsverfahrens zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der der Klägerin nach einem Umzug zu gewäh-renden Kosten der Unterkunft.

Die 1997 geborene, inzwischen 23-jährige Klägerin bezieht seit Juni 2015 Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Seit dem Frühjahr 2015 be-wohnte sie eine ca. 38 qm große Wohnung in E, nachdem sie bis zu ihrem 18. Ge-burtstag in einer stationären Wohngruppe eines freien Trägers der Jugendhilfe ge-wohnt hatte. Zuletzt bewilligte der Beklagte der Klägerin für diese Wohnung mit Än-derungsbescheid vom 21. September 2016 Leistungen für den Oktober und den No-vember 2016, nachdem die Klägerin zuvor die Betriebskostenabrechnung 2015 für ihre Wohnung bei dem Beklagten eingereicht hatte.

Zum 1. Dezember 2016 zog die Klägerin in eine neue, etwas größere Wohnung in E in der Bstraße ein. Die monatliche Grundmiete (einschließlich Betriebskostenvoraus-zahlung) betrug 349,14 Euro.

Mit Bescheid vom 29. November 2016 bewilligte der Beklagte hierfür Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 319,00 Euro vom 1. Dezember 2016 bis zum 30. No-vember 2017. Wegen des "nicht genehmigten" Umzugs kürzte der Beklagte die Kos-ten für Unterkunft und Heizung im Ergebnis damit um monatlich 30,14 Euro, die Bruttokaltmiete sei nur in Höhe der bisherigen Bruttokaltmiete anzusetzen. Der Umzug sei nicht erforderlich gewesen und ohne Zusicherung erfolgt.

Mit Abrechnung der Betriebskosten für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 30. November 2016 forderte die Vermieterin der früheren Wohnung der Klägerin von der Klägerin unter dem 15. September 2017 eine Nachzahlung in Höhe von 163,00 Euro. Der Betrag wurde im Oktober 2017 fällig. Die Klägerin beantragte daraufhin noch im September 2017 von dem Beklagten die Erstattung. Der Beklagte prüfte zunächst verwaltungsintern die Angemessenheit der Kosten und kam zu dem Ergebnis, dass die Angemessenheitsgrenze nicht überschritten sei. Mit Bescheid vom 27. September 2017 lehnte er den Antrag auf Übernahme der Betriebs- und Heizkostennachzahlung 2016 gleichwohl ab. Den hiergegen von der Klägerin eingelegten Widerspruch wies er mit Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 zurück. Bei der Fälligkeit der Betriebskostennachforderung habe das Mietverhältnis nicht mehr bestanden. Der Umzug sei nicht zur Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgt. Zu einer solchen habe schon deshalb auch gar kein Anlass bestanden, weil die Verbrauchskosten in der bisherigen Wohnung angemessen gewesen seien. Es habe auch keine Zusicherung für den Umzug in die neue Wohnung gegeben.

Mit Änderungsbescheid vom 12. September 2018 passte der Beklagte seine Leis-tungsbewilligung u. a. für den Oktober 2017 an und erstattete für diesen Monat nun-mehr 328,00 Euro Unterkunfts- und Heizkosten. Der Kürzungsbetrag sei zu hoch angesetzt gewesen und betrage nicht 30,14 Euro, sondern nur 21,14 Euro.

Bereits zuvor, am 19. Dezember 2017, hat die Klägerin vor dem Sozialgericht Frankfurt (Oder) Klage erhoben. Sie habe für den Oktober 2017 Anspruch auf höhere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung. Die im Oktober 2017 fällige Betriebskostennachforderung der früheren Wohnung für 2016 sei zu übernehmen. Der Abrechnungszeitraum betreffe vollständig den Zeitraum, in dem sie in der Wohnung gewohnt habe, sie habe auch in dem gesamten Zeitraum Leistungen nach dem SGB II bezogen. Der Umzug sei sehr wohl erforderlich gewesen, weil es einen massiven Schimmelbefall gegeben habe, der sogar Möbel und persönliche Gegenstände beschädigt habe. Ein Ersatz sei sowohl vom Beklagten als auch vom Vermieter abgelehnt worden. Die neue Wohnung entspreche in allem den Kriterien des Beklagten. Die Umzugskosten habe sie komplett selbst getragen. Die Kosten der neuen Wohnung seien angemessen, trotzdem kürze der Beklagte unter Hinweis auf den "nicht genehmigten Umzug".

Mit Urteil vom 28. November 2019 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 27. Sep-tembern 2017 und den Widerspruchsbescheid vom 6. Dezember 2017 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, der Klägerin für den Oktober 2017 weitere Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 184,14 Euro zu zahlen.

Die Betriebskostennachforderung in Höhe von 163,00 Euro sei gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu erstatten. Die Bestimmung erfasse nicht nur laufende, sondern auch einmalige Kosten für Unterkunft und Heizung der bewohnten Wohnung. Soweit einzelne Nebenkosten in einer Summe fällig werden, seien sie als tatsächlicher aktu-eller Bedarf im Monat ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen. Nachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Nebenkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, gehörten grundsätzlich zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf im Fällig-keitsmonat. Dies sei vom Bundessozialgericht bereits für die Fallgestaltung entschie-den worden, in der der Leistungsempfänger weiterhin in derselben Unterkunft wohne.

Nach einem Umzug gelte nichts anderes, wenn der Leistungsempfänger durchge-hend von der Zeitspanne, für die die Nebenkostennachforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stehe. Höchstrichterlich sei dies für den Fall entschieden worden, wenn der Leistungsemp-fänger aufgrund einer Kostensenkungsaufforderung oder nach einer Zusicherung hinsichtlich des Umzugs ausgezogen sei. Dasselbe sei aber der Fall, wenn, wie hier, ein Leistungsempfänger aus einer angemessenen Wohnung in eine andere ange-messene Wohnung ziehe. Der durchgehende Leistungsbezug bewirke eine existenz-sicherungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Be-darf. Denn sowohl während der Entstehung der Betriebskostennachforderung als auch bei ihrer Fälligkeit sei die Klägerin hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte gehe fehl, wenn er meine, während des SGB-II-Leistungsbezugs bestehe eine faktische Umzugssperre. Ohne Umzug hätte er die Nachforderung zweifellos berücksichtigt.

Auch die im Oktober 2017 entstandenen Mehrkosten der neuen Wohnung in Höhe von 21,14 Euro habe der Beklagte zu übernehmen. Der Betrag ergebe sich aus der Differenz zwischen den tatsächlichen Unterkunftskosten in Höhe von 349,14 Euro (Oktober 2017) und den zuletzt bewilligten Unterkunftskosten in Höhe von 328,00 Euro (Bescheid vom 12. September 2018). Der Bescheid vom 12. September 2018 sei gemäß § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden. Entgegen der Auffassung des Beklagten könne ein Umzug auch dann erforderlich sein, wenn keine Zusicherung abgegeben worden sei. Dies ergebe sich schon aus dem Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II. Zu prüfen sei lediglich, ob der Auszug aus der bisherigen Wohnung notwendig oder aus sonstigen Gründen erforderlich gewesen sei und ob die Kosten der neuen Wohnung sich als angemessen darstellen. Vorliegend habe der Schimmelbefall in der Wohnung der Klägerin zu gesundheitli-chen Beeinträchtigungen geführt. Zwingende gesundheitliche Gründe, wie sie der Beklagte als Voraussetzung für einen erforderlichen Umzug annehme, verlange das Gesetz keineswegs. Auch ein Leistungsbezieher sei nicht auf den Verbleib in einer von Schimmel befallenen Wohnung zu verweisen. Zudem habe auch ein weiterer plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Umzug vorgelegen. Die Klägerin habe ihren Schulabschluss an der Volkshochschule in F/S nachholen wollen. Mit dem Wechsel in die neue Wohnung in Bahnhofsnähe habe sich ihr Fahr-weg deutlich reduziert. Die neue Wohnung sei auch nicht unangemessen teuer. Die Kosten der bisherigen Wohnung beliefen sich (einschließlich der anteiligen Neben-kosten aus der Abrechnung der Betriebskosten für 2016) auf 342,82 Euro, die neue Wohnung sei lediglich 1,84 % teurer und überschreite zudem nicht die Angemessen-heitsgrenze der im Vergleichsraum Eisenhüttenstadt geltenden Werte.

Am 19. Dezember 2019 hat der Beklagte die von dem Sozialgericht zugelassene Be-rufung eingelegt. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei eine Betriebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft "nur dann" zu übernehmen ist, wenn eine Zusicherung vorliege oder der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgt sei. An beidem mangele es hier.

Auch die höheren tatsächlichen Kosten der neuen Wohnung seien nicht zu über-nehmen. Es lägen keine plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Gründe für den Wohnungswechsel vor. Die fehlende Zusicherung sei negatives Tatbe-standsmerkmal. Selbst wenn die neue Unterkunft die Angemessenheitsgrenze nicht überschreite, sei sie nun einmal teurer als die bisherige Unterkunft. Aus § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II folge, dass nur der bisherige Bedarf anerkannt werde, wenn sich die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach einem nicht erforderlichen Umzug erhöhten. Die Mehrkosten würden monatlich 21,14 Euro betragen. Bei der Ver-gleichsberechnung sei auf die "alte" Betriebskostenrechnung für 2015 vom 26. Au-gust 2016 abzustellen, nach der sich ab dem 1. November 2016 ein Monatsbetrag von 328,00 Euro ergebe, die Unterkunftskosten der neuen Unterkunft beliefen sich auf 349,14 Euro.

Der Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 28. November 2019 aufzu-heben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin hat sich nicht geäußert.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und des Sachverhalts im Übrigen wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Ver-waltungsvorgänge. Diese waren Gegenstand der Beratung.

Die Beteiligten sind mit Schreiben des Vorsitzenden vom 23. März 2020 darauf hin-gewiesen worden, dass der Senat beabsichtige, die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Satz 1 SGG einstimmig als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Berufung des Beklagten kann nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 153 Satz 4 Satz 1 SGG einstimmig als unbegründet zurückgewiesen wer-den. Eine mündliche Verhandlung ist entbehrlich, die Beteiligten streiten im Wesentli-chen um rechtliche Fragen (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).

1. Die Berufung ist form- und fristgerecht nach § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingelegt worden und auch im Übrigen zulässig. Der Senat ist an die Zulas-sung der Berufung durch das Sozialgericht im angegriffenen Urteil gebunden (§ 144 Abs. 3 SGG), auch wenn vorliegend die grundsätzliche Bedeutung der Sache zwei-felhaft erscheinen mag, weil sich die Rechtsfrage unmittelbar aus dem Gesetz be-antworten lassen und es in den höchstrichterlichen Entscheidungen bereits ausrei-chende Anhaltspunkte für die Entscheidungsfindung geben dürfte.

2. Die Berufung des Beklagten ist einstimmig als unbegründet zurückzuweisen. Zu Recht hat das Sozialgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 28. November 2019 den Beklagten verurteilt, der Klägerin für den Oktober 2017 weitere Kosten der Un-terkunft und Heizung in Höhe von 184,14 Euro zu zahlen.

a. Für die Leistungsbewilligung des Oktobers 2017 hat der Beklagte zunächst die Kosten aus der Betriebskostenabrechnung 2016 der früheren Wohnung der Klägerin in Höhe von 163,00 Euro vollständig zu übernehmen.

Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung - hier der Bewilligungsbescheid vom 29. November 2016 i. d. F. d. Änderungsbescheids vom 12. September 2018 - mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Der Verwaltungsakt ist mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben, soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt (§ 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II i. V. m. § 330 Abs. 3 Satz 1 SGB III i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X).

Eine solche wesentliche Änderung zugunsten der Klägerin ist hier im Monat Oktober 2017 eingetreten, weil in diesem Monat die Nebenkostennachforderung für das Jahr 2016 fällig geworden ist. Die Klägerin hat Anspruch darauf, dass der Beklagte die Nebenkostennachforderung erstattet.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Hiervon erfasst werden nicht nur Leistungen für laufende, sondern auch für einmalige Bedar-fe für Unterkunft und Heizung.

Der Leistungsanspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II umfasst grundsätzlich die Übernahme der Aufwendungen für die tatsächlich genutzte Wohnung. Besteht das Mietverhältnis noch, gehören danach auch Nebenkostennachforderungen, die vor Eintritt der Hilfebedürftigkeit tatsächlich entstanden sind, aber erst nach deren Eintritt fällig werden, zu den übernahmefähigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (BSG, Urteil vom 24. November 2011 - B 14 AS 121/10 R -, Juris).

Ausnahmsweise anders sind Nebenkostennachforderungen für eine Wohnung zu behandeln, deren tatsächliche Entstehung nicht auf Zeiten der Hilfebedürftigkeit zu-rückgeht und die erst fällig geworden sind, nachdem diese Wohnung nicht mehr be-wohnt wird. Diese sind nach höchstrichterlicher Rechtsprechung kein anzuerkennen-der Bedarf (BSG, Urteil vom 25. Juni 2015 - B 14 AS 40/14 R -, Juris).

Für eine weitere Ausnahme besteht kein Anlass. Wenn die leistungsberechtigte Per-son durchgehend von der tatsächlichen Entstehung der Nachforderung bis zur deren Fälligkeit hilfebedürftig nach dem SGB II war, sind fällige Nebenkostennachforderun-gen für eine nicht mehr bewohnte Wohnung ein anzuerkennender Bedarf für Unter-kunft und Heizung. Der durchgehende Leistungsbezug begründet eine existenzsiche-rungsrechtlich relevante Verknüpfung der Nebenkostennachforderung für die in der Vergangenheit bewohnte Wohnung mit dem aktuellen unterkunftsbezogenen Bedarf.

Der Wortlaut des § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II lässt eine solche Auslegung ohne weite-res zu, da er die Bedarfe für Unterkunft und Heizung nicht an weitere, spezielle Vo-raussetzungen knüpft, insbesondere den Bedarf für Unterkunft und Heizung nicht ausdrücklich auf die aktuell bewohnte Wohnung beschränkt. Sinn und Zweck spre-chen ebenfalls für die Auslegung, dass die Entstehung der Erstattungsforderung des Leistungsempfängers wegen einer Nebenkostennachforderung gegen den Leis-tungsträger nicht durch einen Umzug verhindert wird. Wann die Nebenkosten fällig werden, hängt nicht vom Leistungsempfänger ab. Erfolgte eine Abrechnung zufällig etwas früher und vor dem Umzug, hätten die Nebenkosten auch nach Ansicht des Beklagten von ihm übernommen werden müssen. Durch den Umzug wird der Leis-tungsträger aber nicht aus seiner Verantwortung für die Berücksichtigung unter-kunftsbezogener Bedarfe für die frühere Wohnung entlassen, zumal er Rückzahlun-gen der Betriebskosten nach § 22 Abs. 3 SGB II umgekehrt auch dann leistungsmin-dernd berücksichtigen darf, wenn sie aus einer früheren Wohnung stammen, und zwar unabhängig von der Frage der Berechtigung eines vorangegangenen Umzugs.

Dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass Leistungsberechtigte "nur zum Zweck der Ausschöpfung der maximal ermittelten Angemessenheitsgrenzen des Landkreises in eine Wohnung mit höheren, aber immer noch angemessenen Kosten" umziehen, wie der Beklagte meint, ist für den Senat nicht erkennbar. Es entspricht vielmehr nicht der Lebenserfahrung, dass Menschen "nur zum Zweck der Ausschöpfung der maxi-mal ermittelten Angemessenheitsgrenzen" umziehen. Vor allem verkennt der Beklag-te, dass, wäre das Gesetz so auszulegen, wie er meint, Betriebskostennachforde-rungen einer früheren Wohnung des ununterbrochen Leistungsberechtigten auch dann nicht erstattet werden müssten, wenn dieser ohne Zusicherung oder nicht in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit in eine preiswertere Unterkunft gezogen ist.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass durch die Leistungen nach dem SGB II die Mög-lichkeit der Leistungsberechtigten näher ausgestaltet wird, in dem Ort ihrer Wahl ih-ren Wohnsitz zu nehmen. In dieses nach Art. 11 Grundgesetz geschützte Grundrecht kann auch faktisch eingegriffen werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. März 2004 – 1 BvR 1266/00 –, BVerfGE 110, 177, 191), sofern ein gewichtiger Einfluss auf die Willensbildung genommen wird. Dies ist bei der Verknüpfung von Wohnsitz und der Hilfe zum Lebensunterhalt der Fall (vgl. BVerfGE a. a. O.; für den Bereich der Festsetzung von Abgaben vgl. aber auch BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 17. Februar 2010 – 1 BvR 529/09 –, juris).

Weil in der vorliegenden Konstellation ein rechtfertigender Grund für die erhebliche Einflussnahme auf den Wohnsitz des Leistungsempfängers nicht ersichtlich ist, spricht eine grundrechtsfreundliche Auslegung ebenfalls gegen die vom Beklagten vertretene Auffassung. Ein Wegfall der Erstattung einer Nebenkostenforderung allein durch Umzug käme einem faktischen, erheblichen Umzugshindernis gleich. Wenn Leistungsempfänger allein durch einen Umzug trotz durchgehender Hilfebedürftigkeit ihren Anspruch auf Erstattung der (schon aufgelaufenen) Betriebskosten verlieren würden, stünden sie vor der Alternative, entweder nicht umzuziehen oder nur wegen nicht auskömmlich festgesetzter Nebenkostenvorauszahlungen - deren Abschlags-höhe sie regelmäßig gar nicht beeinflussen können - mit Schulden belastet zu wer-den, obwohl sie durchgängig lediglich existenzsichernde Leistungen beziehen und für einen solchen Fall praktisch nicht vorsorgen können. Dass das Gesetz aber Leis-tungsempfängern dauerhaft die Ausübung ihres Grundrechtes auf Freizügigkeit er-schweren oder gar unmöglich machen will, vermag der Senat nicht zu erkennen.

Der Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts ver-fängt schon im Ansatz nicht. Dieses hat keineswegs entschieden, dass eine Be-triebskostennachforderung für eine nicht mehr bewohnte Unterkunft "nur dann" zu übernehmen ist, wenn eine Zusicherung vorliegt oder der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgt und der Leistungsberechtigte sowohl im Zeit-punkt der tatsächlichen Entstehung der Kosten als auch im Zeitpunkt der Fälligkeit der Nachforderung im Leistungsbezug nach dem SGB II stand. Neben dem Fall, dass der Umzug in Erfüllung einer Kostensenkungsobliegenheit erfolgt (hierzu BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 – B 4 AS 9/11 R –, Juris), hat das Bundessozialge-richt entschieden, dass "jedenfalls dann", wenn eine Zusicherung hinsichtlich des Umzugs vorliegt und wenn die Leistungsempfänger durchgehend seit dem Zeitraum, für den die Nebenkostenforderung erhoben wird, bis zu deren Geltendmachung und Fälligkeit im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, die Betriebskosten einer bis-herigen Wohnung zu übernehmen seien (BSG, Urteile vom 13. Juli 2017 – B 4 AS 12/16 R – und vom 30. März 2017 – B 14 AS 13/16 R –, jeweils Juris). Dass das BSG die Übernahmepflicht ausschließlich auf die beiden entschiedenen Konstellatio-nen begrenzen wollte, wie der Beklagte meint, kann gerade nicht angenommen wer-den; die Wendung, diese Kosten seien "jedenfalls" unter den geschilderten Voraus-setzungen zu übernehmen, weist vielmehr auf das Gegenteil.

Soweit eine Nachforderung von Unterkunfts- oder Heizkosten, wie hier, in einer Summe fällig wird, gehört sie im Fälligkeitsmonat zum tatsächlichen, aktuellen Bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - B 4 AS 9/11 R -, Juris), d. h. vorliegend im Oktober 2017.

b. Der Beklage muss auch die Kosten der Unterkunft der "neuen" Wohnung vollstän-dig erstatten. Die von dem Beklagten vorgenommene Kürzung in Höhe von 21,14 Euro ist rechtswidrig.

Gem. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wird nur der bisherige Bedarf anerkannt, wenn sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Hei-zung erhöhen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zu Recht ist das Sozial-gericht davon ausgegangen, dass der Umzug erforderlich war.

Ein Umzug ist dann erforderlich, wenn der Umzug in eine andere Wohnung notwen-dig in dem Sinne ist, dass die bisherige Wohnung den Unterkunftsbedarf des Hilfe-bedürftigen nicht (mehr) zu decken vermag. Hierunter fallen etwa gesundheitliche Gründe, die einen Verbleib in der bisherigen Wohnung nicht zulassen, aber auch et-wa ein Umzug, um unzumutbare Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zu beseitigen (vgl. § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Dafür, dass der Umzug in diesem Sinne notwendig war, bestehen wegen des Verdachts auf (erneuten) Schimmelbefall zwar Anhaltspunkte, ob im Zeitpunkt des Umzugs aber tatsächlich noch eine ge-sundheitsgefährdende oder –schädliche Situation bestand, steht aber nicht mit der nötigen Sicherheit fest.

Ein Umzug ist allerdings (auch) dann erforderlich, wenn er zwar nicht "zwingend not-wendig" war, jedoch ein plausibler, nachvollziehbarer und verständlicher Grund für den Wohnungswechsel vorlag, von dem sich auch ein Nichthilfebedürftiger leiten las-sen würde (vgl. BSG, Urteil vom 24. November 2011 – B 14 AS 107/10 R –, JuriLS-GBerlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. November 2009 – L 29 AS 1196/09 B ER –, Juris; Piepenstock, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., Stand: 9. April 2020, § 22 Rn. 204), sofern die neue Wohnung nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Nach einem Umzug aus plausiblen, nachvollziehbaren, verständlichen Gründen dürfen die Kosten der von dem Hilfebedürftigen gewählten neuen Wohnung bei wertender Betrachtungsweise in Ansehung der mit dem Umzug gewonnenen Vorteile nicht unverhältnismäßig steigen und überdies die abstrakte Angemessenheitsgrenze nicht überschreiten (vgl. BSG, a. a. O.; s. a. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 – 5 C 11.93 –, BVerwGE 97, 110 = NVwZ 1995, 1104; un-klar Krauß, in: Hauck/Noftz, SGB, 10/12, § 22 SGB II Rn. 237).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Für den Umzug gab es einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund. Denn er führte bei der Klägerin zu ei-ner erheblichen Zeiteinsparung.

Dabei können die Unzumutbarkeitsgrenzen des § 140 Abs. 4 Satz 2 SGB III auf die vorliegende Konstellation nicht übertragen werden; anders als der Beklagte meint. Ein Nichthilfebedürftiger zieht nicht erst dann um, wenn Pendelzeiten von insgesamt mehr als zweieinhalb Stunden bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden oder von mehr als zwei Stunden bei einer Arbeitszeit von sechs Stunden überschritten sind. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann vielmehr eine Fahrtzeitverkürzung einen plausiblen, nachvollziehbaren und verständlichen Grund für einen Umzug dar-stellen, wenn der zu erreichende Ort nach - im Vergleich - geringerer Pendelzeit er-reichbar ist. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang, wie hoch durch den Umzug die Zeitersparnis insgesamt ist, nicht das Unterschreiten einer starren Pendelzeit.

Vorliegend stellt eine Stunde Fahrtzeitverkürzung eine beachtliche Reduzierung dar. Der Beklagte geht in der Berufungsbegründung - wie auch zuvor das Sozialgericht - davon aus, dass die Klägerin durch den Umzug wegen der Bahnhofsnähe der neuen Wohnung täglich eine Stunde Fahrzeit zu der in einem nicht nahe gelegenen Nach-barort gelegenen Volkshochschule spart und statt (hin und zurück) drei Stunden (zweimal 1 ½ Stunden) nur noch zwei Stunden (zweimal eine Stunde) unterwegs ist.

Die höheren Kosten der Unterkunft sind bei wertender Betrachtungsweise in Anse-hung der mit dem Umzug gewonnenen sehr erheblichen Vorteile auch nicht unver-hältnismäßig. Dabei sind die zu erwartenden Wohnkosten der bisherigen mit denen der neuen Unterkunft zu vergleichen. Da es keine anderen Anhaltspunkte gibt, sind für die bisherige Wohnung jedenfalls Kosten in bisheriger Höhe einzustellen, und zwar einschließlich der anteiligen Betriebskosten entsprechend der Abrechnung für 2016. Denn bei einem Vergleich kommt es auf die Kosten an, die der Beklagte hypo-thetisch ohne Umzug zu tragen hätte, und diese Kosten erfassen in jedem Fall auch die anteiligen Betriebskosten 2016. Die danach sich ergebende Erhöhung der monat-lichen Kosten der Unterkunft und Heizung beträgt monatlich lediglich 6,32 Euro. Demgegenüber ist der sehr erhebliche Vorteil für die Klägerin höher zu gewichten. Zu der Vergleichsberechnung im Einzelnen sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die zutref-fenden Gründe der angefochtenen Entscheidung, dort S. 11f.

Auch für die (unstreitige) Feststellung, dass die neue Wohnung die abstrakte Ange-messenheitsgrenze nicht überschreitet, sieht der Senat gem. § 153 Abs. 2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und verweist auf die Gründe des angefochtenen Urteils, dort S. 12.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.

Die Revision ist nicht nach § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen. Ein Zulassungsgrund nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 SGG liegt nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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