S 20 R 1882/18

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
SG Nordhausen (FST)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
20
1. Instanz
SG Nordhausen (FST)
Aktenzeichen
S 20 R 1882/18
Datum
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
1. Der Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 wird aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, der Klägerin Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren. 2. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin. 3. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Tatbestand:

Streitig sind Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Die am 1962 geborene Klägerin wendet sich mit ihrer am 30.09.2016 erhobenen Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016. Die Klägerin beantragte am 15.02.2016 bei der mit Beschluss vom 21.11.2018 beigeladenen Agentur für Arbeit Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Von dort wurde der Antrag an die Beklagte als zweitangegangenen Rehabilitationsträger weitergeleitet.

Die Klägerin ist gelernte Fachverkäuferin für Haushaltswaren. Sie ist seit dem 14.04.1995 dauerhaft arbeitslos, lediglich unterbrochen durch eine kurzfristige Tätigkeit als Verkäuferin im Jahre 2001 sowie durch die Teilnahme an Maßnahmen, die nicht dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen sind, sondern die durch das mit Beschluss vom 25.01.2017 beigeladene Jobcenter S. gefördert wurden. Eine im Mai 2005 begonnene geringfügige Beschäftigung wurde nach 9 Tagen wieder beendet.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 04.03.2016 den Antrag der Klägerin nach Auswertung eines ärztlichen Befundberichts der behandelnden Hausärztin sowie des Gutachtens nach Aktenlage der Agentur für Arbeit vom 04.01.2016 ab, da die Klägerin mindestens 6 Stunden täglich Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verrichten könne. Nach dem Gutachten der Agentur für Arbeit sind aus gesundheitlichen Gründen folgende Tätigkeiten dauerhaft ausgeschlossen: häufiges Heben und Tragen von Lasten ohne mechanische Hilfsmittel, einseitige Körperhaltung ohne Gelegenheit zum Ausgleich, Klettern, Steigen oder Bewegen in unebenem Gelände, arbeitsmedizinisch definierte Hitzearbeit, Arbeiten mit Absturzgefahr aus großer Höhe, hoher körperlicher Belastung oder hoher Verletzungsgefahr. Ferner bestehe aufgrund einer Funktionsstörung des Verdauungssystems die Notwendigkeit des regelmäßigen Aufsuchens einer sanitären Einrichtung. Die Klägerin sei für Tätigkeiten im Bereich Verkauf oder als Helfer Reinigung aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausreichend belastbar. Es bestünde auch keine psychische Belastbarkeit für vielfältige Aufgabenbereiche und wechselnde Einsatzorte. Die Leistungseinschränkung sei voraussichtlich dauerhafter Natur.

Die Zurückweisung des Widerspruches der Klägerin durch den Widerspruchsbescheid vom 13.09.2016 wurde von der Beklagten damit begründet, dass die Klägerin bereits seit mehr als 10 Jahren keine versicherungspflichtige Tätigkeit ausgeübt habe, daher sei hinsichtlich der Frage, ob eine erhebliche Gefährdung der Erwerbsfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliege, auf eine Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abzustellen. Weder der erlernte Beruf als Fachverkäuferin noch die Tätigkeiten im Rahmen der vom beigeladenen Jobcenter geförderten Maßnahmen im grünen Bereich seien als Bezugsberuf bei der Prüfung von Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben heranzuziehen. Die Klägerin sei damit auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu verweisen. Für diese bestehe nach dem Ergebnis der medizinischen Sachaufklärung noch ein ausreichendes Leistungsvermögen, da die Klägerin für mindestens 6 Stunden täglich leichte Arbeiten ohne ungünstige sanitäre Verhältnisse ohne häufiges Bücken, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten ohne Hilfsmittel, ohne ständige Zwangshaltung, ohne Tätigkeiten mit erhöhter Unfall- und Absturzgefahr, ohne Tätigkeiten mit hoher Verantwortung, ohne Tätigkeiten, die ein hohes Konzentrations- und Reaktionsvermögen erfordern, oder Tätigkeiten mit Überwachungsfunktion sowie der Steuerung komplexer Arbeitsvorgänge auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausüben könne. Auch der festgestellten Grad der Behinderung von 40% gemäß dem Bescheid des Landratsamtes S. vom 22. Juli 2016 auf Grund folgender Behinderungen: Brust und Lendenwirbelsäulenerkrankung, Impingement -Syndrom der rechten Schulter, Verdauungsstörungen (Reizdarmsyndrom) sowie Hypertonie, habe auf die Prüfung der erheblichen Gefährdung beziehungsweise Minderung der Erwerbstätigkeit im Sinne von § 10 SGB VI keinen Einfluss. Das Gericht hat Befundberichte von Dipl-med. P. und Dr. F. beigezogen.

Die unter dem Aktenzeichen S 20 R 1775/16 erhobene Klage wurde im Erörterungstermin am 23. November 2017 im Hinblick auf eine von den Beteiligten als sinnvoll erachtete Maßnahme der medizinischen Rehabilitation zunächst ruhend gestellt und nach Durchführung einer Rehabilitationsmaßnahme in der M. Klinik B.-T. in der Zeit vom 15.08.2018 bis 05.09.2018 unter dem Aktenzeichen S 20 R 1882/18 wieder aufgerufen. Der Rehaentlassungsbericht vom 05.09.2018 wurde beigezogen. Die Klägerin ist der Ansicht, dass für die Frage der Gewährung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht der allgemeine Arbeitsmarkt, sondern die Tätigkeit als Fachverkäuferin zugrunde zu legen sei und beruft sich insoweit auf die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 12.03.2019 Aktenzeichen B 13 R 27 /17 R.

Die Klägerin beantragt (sinngemäß),

den Bescheid der Beklagten vom 04.03.2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.09.2016 aufzuheben und der Klägerin Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu gewähren.

die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beigeladenen stellten keine Anträge.

Die Beklagte verweist auf ihre Bescheide. Sie stellt nicht in Abrede, dass weder eine Tätigkeit als Verkäuferin noch eine Tätigkeit im grünen Bereich leidensgerecht sei, sie hält jedoch weiterhin Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes für den zutreffenden Prüfungsmaßstab. Aus der Entscheidung des BSG vom 12.03.2019 folge zunächst keine andere Rechtsauffas-sung, da sich die entsprechenden obersten Gremien noch nicht positioniert hätten, ob die Entscheidung des BSG über den entschiedenen Fall hinaus zur einer grundsätzlichen Änderung der Rechtsauffassung führe. Die beigeladene Agentur für Arbeit hält unter Bezugnahme auf die Entscheidung des BSG vom 12.03.2019 die Beklagte für den zuständigen Rehabilitationsträger.

Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin vom 18.07.2019 sowie durch Schriftsätze vom 09.09.2019 und 14.11.2019 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozess- und Beklagtenakten verwiesen, die Gegenstand der Beratung der Kammer waren.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig.

Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit einer solchen Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

Die Klage ist auch begründet. Die angegriffenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, da sie einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeits-leben durch die Beklagte als zuständigen Rehabilitationsträger hat.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach §§ 9, 10, 11, 12, 16 SGB VI. Die Zuständigkeit der Beklagten hierfür folgt - nach Weiterleitung des Antrags durch die Bundesagentur für Arbeit - aus § 14 Abs. 2 SGB IX. Gemäß § 9 Abs. 2 SGB VI können Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht werden, wenn die persön-lichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen dafür gegeben sind. Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen sind erfüllt, strittig war hier nur das Vorliegen der persönlichen Voraussetzungen. Nach § 10 Abs. 1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). Darüber hinaus muss bei geminderter Erwerbsfähigkeit des Versicherten diese durch Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben voraussichtlich wesentlich gebessert oder wiederhergestellt oder hierdurch eine wesentliche Verschlechterung abgewendet werden können (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst b SGB VI).

Auch die grundsätzliche Rehabilitationsfähigkeit der Klägerin, bzw. die Indikation für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist zwischen den Beteiligten unstrittig und ergibt sich auch aus der entsprechenden Empfehlung des Reha-Entlassungsberichtes M. Klinik B.-T.

Ebenso ist die Erwerbsfähigkeit der Klägerin erheblich gemindert. Sie kann wegen der bei ihr - wie sich ebenfalls aus dem Reha-Entlassungsbericht und den weiteren medizinischen Unterlagen ergibt - vorliegenden Krankheiten bzw. Behinderungen ihrem Beruf als Fachverkäuferin nicht mehr wettbewerbsfähig einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Das Gutachten nach Akten-lage der Agentur für Arbeit vom 04.01.2016 schließt unter Auswertung der vorliegenden Befunde für die Kammer nachvollziehbar explizit eine Tätigkeit im Bereich Verkauf aus.

Der Anknüpfung an den Bezugsberuf einer Verkäuferin steht daher nicht entgegen, dass die Klägerin in diesem Beruf letztmalig 2001 beschäftigt war, ihn mithin für einen Zeitraum von zehn Jahren vor Antragstellung nicht ausgeübt hat. Erwerbsfähigkeit i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI ist die Fähigkeit eines Versicherten, seinen bisherigen Beruf oder seine bisherige Tätigkeit weiter ausüben zu können. Ausgangspunkt der Betrachtung ist mithin die Erwerbsfähigkeit des Versicherten in Bezug auf die bisher ausgeübte(n) Tätigkeit(en). Auf eine etwaige Einsetzbarkeit des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt kommt es grundsätzlich nicht an. Bei der Beurteilung, ob die Erwerbsfähigkeit bedroht oder beeinträchtigt ist, ist ohne zeitliche Beschränkung regelmäßig an die letzte versicherungspflichtige Tätigkeit anzuknüpfen. Insoweit verweist die Kammer auf die entsprechende Klarstellung des BSG in dem Urteil vom 12. März 2019 – B 13 R 27/17 R –, SozR 4-2600 § 10 Nr. 4. Nach Auffassung des BSG bieten weder der Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI noch die Regelungsgeschichte der rehabilitationsrechtlichen Vorschriften Anhaltspunkte für eine Einschränkung des in § 9 SGB VI formulierten Teilhabeanspruchs wegen Zeitablaufs.

Allerdings muss die Erwerbsfähigkeit der Versicherten auch "wegen" ihrer Krankheiten bzw. Behinderungen gefährdet oder gemindert sein. Bei einem längeren Zeitablauf könne dies auch Folge des Verlustes verwertbarer Fähigkeiten im "bisherigen Beruf" sein, z.B. durch arbeits-marktbedingte Berufs- bzw. Tätigkeitsentfremdung (z.B. grundlegenden Wandel der fachlichen Anforderungen) oder durch den Verlust der notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten durch langfristige Nichtausübung. Eine solche arbeitsmarktbedingte oder individuelle Berufs- bzw. Tätigkeitsentfremdung ist vorliegend nicht ersichtlich.

Auch soweit die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin auf psychischem Gebiet, wie sie durch das Gutachten nach Aktenlage der Agentur für Arbeit festgestellt wurden, namentlich die psychische Minderbelastbarkeit, sich als Folge der langjährigen Arbeitslosigkeit darstellen und dieser Umstand dazu beiträgt, dass die Klägerin einen Beruf als Verkäuferin nicht mehr wettbewerbsfähig ausführen kann, ergibt sich hieraus nichts anderes. Zwar können die gesundheitlichen Folgen von Langzeitarbeitslosigkeit als solche weitere Einschränkungen zur Folge haben, die auch zu für den bisherigen Beruf und dem allgemeinen Arbeitsmarkt relevanten Fähigkeitsverlusten führen. Dieses Risiko mit der Folge der Zuständigkeit bzw. Kosten-tragung im Rahmen der Abgrenzung der verschiedenen Leistungssysteme der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist jedoch der Risikosphäre der Rentenversicherung zuzurechnen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 SGB VI, der nicht nach den Ursachen, sondern nach den Folgen von Behinderungen beziehungsweise dauerhaften ge-sundheitlichen Störungen differenziert. Zum Anderen spricht hierfür auch die systematische und praktische Erwägung, dass nur dann eine klare Abgrenzung der Leistungssysteme überhaupt möglich ist, wenn die Rentenversicherung immer dann als Reha-Träger zuständig ist, sofern gesundheitlich bedingte Einschränkungen die Tätigkeit des Versicherten in dem Be-zugsberuf ausschließen oder gefährden. Eine solche klare Zuordnung ist auch deshalb geboten, damit die von den verschiedenen Trägern durchzuführende Zuständigkeitsklärung, wie vom Gesetzgeber gewollt, unverzüglich durchgeführt werden kann. Gerade bei psychischen Störungen stößt im Übrigen der Versuch einer kausalen Zuordnung einer Störung zu einzelnen isolierten biographischen oder psychosozialen Belastungsfaktoren häufig an Grenzen.

Da keine bestimmte Maßnahme begehrt wurde, ist die Beklagte lediglich zu verpflichten, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach zu erbringen.

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wieder herzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern. Die Leistungen umfassen insbesondere auch berufliche Anpassung und Weiterbildung sowie berufliche Ausbildung, auch soweit die Leistungen in einem zeitlich nicht überwiegenden Abschnitt schulisch durchgeführt werden. Bei der Auswahl der Leistungen werden Eignung, Neigung, bisherige Tätigkeit sowie Lage und Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt. Kommen nach den oben dargelegten Grundsätzen bei Vorliegen der Voraussetzungen für einen Anspruch des Versicherten auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dem Grunde nach verschiedene Maßnahmen in Betracht, die gleichermaßen geeignet sind, die Teilhabe des Versicherten am Arbeitsleben zu sichern, hat der Reha-Träger ein Auswahlermessen, welche Maßnahme er gewähren will. Dieses Auswahlermessen muss pflichtgemäß ausgeübt werden, also insbesondere am Gesetzeszweck der dauerhaften beruflichen Eingliederung ausgerichtet werden. Bei der Entscheidung über die Leistungen und bei der Ausführung der Leistungen zur Teilhabe wird berechtigten Wünschen der Leistungsberechtigten entsprochen. Die besondere Bedeutung des Berufswunsches bei der Auswahl der Rehabilitationsmaßnahme kommt jedoch nur dann zum Tragen, wenn der behinderte Mensch einen die Eingliederung gewährleistenden Beruf wählt, für den er uneingeschränkt geeignet ist (SG Dresden, Urteil vom 09. Oktober 2019 – S 35 R 112/18 KN –, Rn. 46, juris, mit weiteren Nachweisen) Der Rehabilitationsträger bleibt für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben solange zuständig und gesamtverantwortlich, bis die Rehabilitation mit dauerhaftem Erfolg abgeschlossen worden ist. Es existiert kein Automatismus dergestalt, dass bei erfolglosen Eingliederungsbemühungen das Teilhabeverfahren zu beenden ist und darf sich insoweit nicht ohne entsprechende weitere Ermittlungen auf eine blo-ße reflexhafte Zusage von Eingliederungszuschüssen beschränken (SG Dresden, Urteil vom 09. Oktober 2019 – S 35 R 112/18 KN, Rn 36, juris).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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