L 1 U 459/19 B

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
-
Aktenzeichen
S 9 U 1526/17
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 1 U 459/19 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Normen: § 118 Abs. 1 SGG, § 63 SGG, § 183 SGG, § 197a SGG, § 380 Abs. 1 ZPO,§ 180 ZPO, § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, § 189 ZPO,




Sozialgerichtliches Verfahren - Ordnungsgeldbeschluss bei unwirksamer Zustellung - Kostenfestsetzung analog gem. § 197a SGG - Erstattung der außergerichtlichen Kosten


1. Nach § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO kann das Schriftstück einer in den Geschäftsräumen beschäftigten Person zugestellt werden. "Geschäftsraum" muss aber eine Räumlichkeit des Zustellungsadressaten sein, in dem dieser seinen Erwerbsgeschäften nachgeht. Für einen Arzt, der für ein Begutachtungsinstitut als Kooperationspartner tätig ist und dort weder Mitinhaber ist, noch geschäftsführende Aufgaben wahrnimmt, kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein. Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO setzt den tatsächlichen Zugang voraus.


2. Sofern ein unwirksamer Ordnungsgeldbeschluss gegen einen Zeugen aufgehoben wird, beruht die Kostenentscheidung auf einer analogen Anwendung des § 197a SGG. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten zu erstatten Von der Erhebung von Gerichtskosten ist gemäß § 21 GKG abzusehen.
Der Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Meiningen vom 25. Februar 2019 wird aufgehoben. Die Staatskasse hat dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten. Im Übrigen werden keine Kosten erhoben.

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer begehrt die Aufhebung eines gegen ihn als Zeugen verhängten Ordnungsgeldes wegen Nichterscheinens zum Termin.

Das Sozialgericht Meiningen (SG) hat den Beschwerdeführer, welcher mit Beweisanordnung vom 25. Januar 2018 zur Erstattung eines medizinischen Gutachtens hinsichtlich einer BK 5101 der Anlage 1 zur BKVO beauftragt worden war, zur mündlichen Verhandlung am Montag, den 14. Januar 2019, 9:00 Uhr, als Zeugen geladen. Die Ladung wurde per Postzustel-lungsurkunde vom 10. Dezember 2018 durch Niederlegung im Institut für Medizinische Begutachtung in K. zugestellt. Mit der Ladung ist der Beschwerdeführer auf die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens vom Termin (Ordnungsgeld bis zu 1.000 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis 6 Wochen) hingewiesen worden. Am Ende der Zeugenladung befindet sich der Vermerk, dass bei Übersendung des Gutachtens bis zum 31. Dezember 2018 der Termin aufgehoben wird. Zur Verhandlung am 14. Januar 2019 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen.

Daraufhin forderte das SG den Beschwerdeführer durch Verfügung vom 16. Januar 2019, wiederum an das Institut für Medizinische Begutachtung im Wege der Niederlegung im Geschäftsraum zugestellt am 18. Januar 2019, auf, binnen zwei Wochen zu erklären, weshalb der Termin nicht wahrgenommen worden sei. Zugleich wurde um Übersendung des Gutachtens und der Akten gebeten und für den Fall, dass dies nicht erfolge, ein weiteres Ordnungsgeld angedroht. Das Institut für Medizinische Begutachtung leitete das Schreiben per Einschreiben mit Rückschein an den Beschwerdeführer weiter. Eine Äußerung durch den Beschwerdeführer erfolgte nicht.

Daraufhin hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 25. Februar 2019 aufgrund des Nichterscheinens des Beschwerdeführers zum Termin ein Ordnungsgeld i. H. v. 500 Euro, hilfsweise für den Fall der Nichtbeitreibung des Ordnungsgeldes 5 Tage Ordnungshaft, festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Festsetzung der Höhe des Ordnungsgeldes auf § 6 Abs. 1 Satz 1 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch (EGStGB) und die Ordnungshaft auf § 6 Abs. 2 Satz 1 EGStGB beruhe und nach billigem Ermessen des erkennenden Gerichts erfolge. Der Beschluss wurde dem Beschwerdeführer per Postzustellungsurkunde an seine Privatanschrift in G. am 19. März 2019 durch Niederlegung in der Wohnung zugestellt.

Am 29. März 2019 hat der Beschwerdeführer beim Sozialgericht Beschwerde erhoben und diese damit begründet, dass er eine Ladung als Zeuge für einen Termin am 14. Januar 2019 persönlich nie erhalten habe. Bis vor zwei Tagen habe er von diesem Termin keine Kenntnis gehabt.

Das SG hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landessozialgericht vorgelegt.

Auf Nachfrage des Senats, wer Inhaber des Instituts für Medizinische Begutachtung und in welcher Rechtsform der Beschwerdeführer tätig sei, hat das Institut für Medizinische Begutachtung mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht Mitinhaber des Instituts und auch nicht mit leitenden oder geschäftsführenden Aufgaben betraut gewesen sei. Als medizinischer Sachverständiger habe er mit dem Institut als Kooperationspartner zusammengearbeitet.

II.

Die nach §§ 172, 173 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) statthafte und zulässige Beschwerde, an der ein Beschwerdegegner nicht beteiligt ist (vgl. allg. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz [SGG], 12. Aufl. 2017, Vor § 172 Rn. 3), ist zulässig und begründet.

Nach § 118 Abs. 1 SGG i. V. m. § 380 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind einem ordnungsgemäß geladenem Zeugen, der nicht erscheint, die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten aufzuerlegen und zugleich ein Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft festzusetzen.

An einer ordnungsgemäßen Ladung des Beschwerdeführers fehlt es.

Zwar wurde die Ladung des Beschwerdeführers zum Termin am 14. Januar 2019 per PZU vom 10. Dezember 2018 durch Niederlegung in den Geschäftsräumen des Instituts für Medizinische Begutachtung in K. zugestellt. Diese Zustellung ist nicht wirksam, weil sie nicht den Vorschriften des § 63 SGG i. V m. §§ 176 ff. ZPO entspricht und keine Heilung eingetreten ist. Zwar kann eine Ersatzzustellung durch Niederlegen in den Geschäftsräumen nach § 180 ZPO auch dann erfolgen, wenn eine Zustellung durch Ersatzzustellung im Geschäftsraum im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO nicht erfolgen konnte. Eine Zustellung nach § 180 ZPO ist auch dann möglich, wenn der Geschäftsraum beim Zustellungsversuch zum Beispiel außerhalb der gewöhnlichen Geschäftszeit geschlossen war. Dabei muss es sich aber um einen Geschäftsraum des Zustellungsadressaten handeln. Unter Geschäftsraum wird ein Raum verstanden, der der geschäftlichen Tätigkeit des Zustellungsadressaten dient, in dem dieser grundsätzlich erreichbar ist und der zumindest zeitweilig besetzt ist. Geschäftsräume sind diejenigen Räumlichkeiten, in denen der Adressat zurzeit der Zustellung regelmäßig seinen ge-werblichen oder beruflichen Erwerbsgeschäften nachgeht und der als Geschäftsraum auch von Unbeteiligten erkennbar ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – 1 WB 45/04 –, zi-tiert nach Juris). Davon abzugrenzen sind die vom Zustellungsadressaten in diesen Räumen beschäftigten Personen. Für diesen Personenkreis, zum Beispiel Angestellte, kann ein solcher Geschäftsraum nicht Ort einer Ersatzzustellung sein (vgl. LSG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juni 2013, L7 SB 67/10 B, zitiert nach Juris). Dasselbe gilt für einen Arzt, der als Kooperationspartner für ein Begutachtungsinstitut tätig ist. Daher unterhält der Beschwerdeführer als Kooperationspartner des Instituts mangels eigener Zugriffsrechte auf dessen Räumlichkeiten dort keinen Geschäftsraum in diesem Sinne. Der Beschwerdeführer war im maßgebenden Zeitraum weder Mitinhaber des Instituts noch mit mit leitenden oder geschäftsführenden Aufgaben im Institut für Medizinische Begutachtung betraut und verfügte daher nicht über eine arbeitsorganisatorische Weisungsbefugnis gegenüber den anderen Angestellten der Einrichtung. Bei den Räumen des Instituts für Medizinische Begutachtung in K. handelte es sich also nicht um seinen Geschäftsraum.

Eine Heilung der unwirksamen Ersatzzustellung nach § 189 ZPO ist nicht erfolgt. Nach § 189 ZPO gilt ein Dokument, dessen formgerechte Zustellung sich nicht nachweisen lässt oder das unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist, in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem das Dokument der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist. Eine Heilung durch den tatsächlichen Zugang des Schriftstücks im Sinne des § 189 ZPO setzt voraus, dass das Schriftstück so in den Machtbereich des Adressaten gelangt, dass er es behalten kann und Gelegenheit zur Kenntnisnahme von dessen Inhalt hat. Nach den unwiderleglichen Angaben des Beschwerdeführers ist ihm die Ladung zum Termin am 14. Januar 2019 vorher nicht zur Kenntnis gelangt. Die Kostenentscheidung beruht auf einer analogen Anwendung der §§ 197a SGG, 154 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung. Der Beschwerdeführer gehört nicht zum begünstigten Personenkreis des § 183 SGG, nach dem nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich Hinterbliebenenempfänger, Behinderte oder deren Sonderrechtsnachfolger von den Gerichtskosten befreit sind, wenn sie als Kläger oder Beklagte an einem Rechtsstreit vor dem SG beteiligt sind. Als Zeuge gehört der Beschwerdeführer nicht zu diesem Personenkreis (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Auflage 2017, § 176 Rn. 5). Die Beschwerde ist in vollem Umfang erfolgreich. Daher hat die Staatskasse dem Beschwerdeführer die außergerichtlichen Kosten, sofern solche angefallen sind, zu erstatten. Von der Erhebung von Gerichtskosten war gemäß § 21 des Gerichtskostengesetzes abzusehen (Rennert, in Eyermann: Verwaltungsgerichtsordnung, 15. Auflage 2019, § 155 Rn. 14).

Eine Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren ist mangels Erhebung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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