S 22 SO 344/17

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
22
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SO 344/17
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten

Tatbestand:

Der Rechtsstreit wird um die Kosten für eine Kücheneinrichtung geführt.

Der 1942 geborene Kläger steht im laufenden Leistungsbezug für Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (4. Kapitel Sozialgesetzbuch 12. Buch - SGB XII).

Der Kläger ist im März 2012 in eine neue Wohnung umgezogen. Diese Wohnung war nicht möbliert und verfügte über keine Kücheneinrichtung. In der Umzugsliste der Firma B., die den Umzug in die neue Wohnung durchgeführt hat, sind für den Bereich der Küche folgende Umzugsgegenstände aufgeführt:

• Küche &9702; eine Arbeitsplatte für die Küchenausstattung ein Besenschrank &9702; ein Herd &9702; ein Kühlschrank &9702; eine Mikrowelle &9702; zwei Stühle &9702; ein Tisch bis 1,0 m &9702; eine Waschmaschine/Trockner

Von der Beklagten hatte der Kläger vor Durchführung des Umzugs unter anderem eine Zusicherung für eine Küchenausstattung in Höhe von 153,55 EUR erhalten. Außerdem sicherte die Beklagte den Aufbau und Anschluss der Möbel und Geräte in der neuen Wohnung zu, darunter auch das Anpassen der alten Arbeitsplatte, die Kosten für Elektroinstallationsarbeiten sowie die Herstellung der Syphonanschlüsse.

Die Umzugsfirma führte in der Folge die Küchenmontage nicht durch, weil der Kläger mit den von der Beklagten vorgesehenen Einrichtungsgegenständen, insbesondere der Arbeitsplatte nicht einverstanden war.

Ein deshalb vom Kläger angestrengtes Eilverfahren (S 51 SO 186/12 ER, L 8 SO 83/12 B IR) blieb erfolglos.

In einem Klageverfahren (S 22 SO 201/13) schlossen der Kläger und Beklagte am 8. November 2013 einen Vergleich, wonach sich die Beklagte verpflichtete, eine nach Sozialhilfemaßstäben ausreichende Ausstattung der Küche mit einer Arbeitsplatte und geeigneten Unterschränken zu gewähren. Die Konkretisierung solle nach einer Ortseinsicht erfolgen.

Am 11. Februar 2014 führte die Beklagte einen Hausbesuch durch. Dieser wurde im Beisein von zwei Polizeibeamten durchgeführt, weil es im Vorfeld zu erheblichen Differenzen zwischen dem Kläger und der Beklagten gekommen war. Bei diesem Augenschein traf die Beklagte schließlich die Feststellung, dass die Küche des Klägers bereits mit einem Herd, einer Waschmaschine, einem Kühlschrank und eine Spüle ausgestattet war.

Mit Bescheid vom 26. Februar 2014 bewilligte die Beklagte folgende Möbel zur Ausstattung der Küche des Klägers: - eine Anrichte mit Spüle, Armaturen inklusive Anschluss/Montage - einen Hängeschrank, 50 cm - zwei Anrichten, 50 cm - ein Kühlschrank

Die Möbel und die erforderlichen Geräte sollten von der Firma C. geliefert werden. Das Aufbauen und Einpassen der Möbel sollte durch die Firma B. durchgeführt werden. Dabei sollte auch die alte Arbeitsplatte oder falls erforderlich, eine neue Arbeitsplatte beschafft werden.

Diese Maßnahmen wurden in der Folge nicht durchgeführt.

Am 4. April 2015 beantragte der Kläger für seine Kücheneinrichtung die folgenden Gegenstände.

- Eine Arbeitsplatte, - zwei Unterschränken - einen Herd, - einen Kühlschrank mit Tiefkühlfach, - eine Waschmaschine - eine Wandlampe

Nach weiteren gerichtlichen Verfahren (S 54 SO 486/15, L 8 SO 303/16) änderte die Beklagte die Bewilligung vom 26. Februar 2014 und sicherte mit Bescheid vom 15. März 2017 die Kostenübernahme für eine Einrichtung der Küche in Höhe von maximal 1438 EUR zu. Dies sei der Maximalbetrag, den die Beklagte für die Kosten einer Küchenausstattung für einen ein Personenhaushalt bewillige. Die Kosten würden nach Vorlage eines Anschlages bzw. entsprechender Rechnungen ausbezahlt. Zuvor hatte die Beklagte dem Kläger am Kern 20. Februar 2017 erfolglos angeboten, dass die Firma C. auf Kosten des Beklagten vor Ort ein Aufmaß der Küche nehmen und einen mit dem Kläger abgestimmten Kostenvoranschlag unterbreitet, den die Beklagte dann genehmigen werde.

Gegen diesen Bescheid (15. März 2017) legte der Kläger am 3. April 2017 bzw. 11. April 2017 erneut Widerspruch ein. Neben verfahrensrechtlichen Rügen (Schreiben vom 3. April 2017) brachte er vor (Schreiben vom 11. April 2017), dass die pauschale Bewilligung eines Geldbetrages in nicht in den Stand versetze, die notwendigen Haushaltsgegenstände zu beschaffen. Insbesondere habe die Beklagte keine Entsorgungskosten vorgesehen, so dass eine neue Beschaffung nicht beauftragt werden könne.

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Juni 2017 (Az.) wies die Regierung von Oberbayern den Widerspruch vom 3. April 2017 (bzw. 11. April 2017 als unbegründet zurück. Soweit der Kläger überhaupt einen Anspruch auf Verschaffung einer Erstausstattung nach § 31 SGB XII habe, sei dieser Anspruch mit der zugesicherten Geldleistung in Höhe von 1438 EUR erfüllt worden. Die Beklagte erfülle damit zugleich ihre Verpflichtung aus dem Gerichtsbescheid vom 28. Oktober 2016 (S 54 SO 486/15) und entscheide auch über den Antrag des Klägers vom 5. April 2015. Er sei verpflichtet, darzulegen, welcher tatsächlich vorhandene Bedarf durch die bewilligte pauschale Leistung nicht gedeckt werden könne. Im Übrigen sei ein Anspruch auf weitere Geräte und Einrichtungen zur Ausstattung einer Küche nicht ersichtlich.

Dagegen richtet sich die Klage vom 26. Juni 2017. Die Pauschale sei nicht ausreichend, denn er könne als Sozialhilfeempfänger nicht riskieren, Kosten für Küchenmöbel vorzuschießen. Er könne nicht nachvollziehen, wie sich die Pauschale zusammensetzte und ob Entsorgungskosten für unbrauchbare Küchenmöbel berücksichtigt seien.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 15.03.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.06.2017 aufzuheben und die Beklagte zur verpflichten, die Kosten für eine angemessene Küchenausstattung als Sachleistung nach Maßgabe des Vergleichs im Klageverfahrens S 22 SO 201/13 zu übernehmen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält ihre Entscheidung für rechtmäßig und verweist zur Begründung auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid der Regierung von Oberbayern vom 14. Juni 2017.

Das Gericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nicht begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf weitere Mittel für eine Kücheneinrichtung. Der Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Regierung von Oberbayern vom 14. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 54 SGG).

Als Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers kommt allein die Vorschrift des § 31 Absatz Nr 1 SGB XII in Betracht, denn er macht mit seinem Rechtschutzbegehren einen Antrag auf eine einmalige Beihilfe (§ 31 Abs. 1 Nr 1 SGB XII) und nicht auf ein ergänzendes Darlehen (§ 37 Abs. 1 SGB XII) geltend. Danach (§ 31 Absatz Nr 1 SGB XII) erhalten Hilfebedürftige außerhalb des Regelsatzes Leistungen zur Deckung von Bedarfen für die Erstausstattung der Wohnung einschließlich von Haushaltsgeräten.

Der Kläger hat im Bescheid vom 15. März 2017 von der Beklagten bereits mehr erhalten, als er nach dieser Vorschrift überhaupt beanspruchen kann.

Der Gesetzesbegriff "Erstausstattung" in der Vorschrift des § 31 SGB XII ist im Sinne einer Grundausstattung zu verstehen. Diese Leistung kommt wegen des Begriffs "Erstausstattung" nur in Betracht für Personen, die vorher keinen eigenen Haushalt geführt haben oder falls wegen außergewöhnlicher Umstände (Wohnungsbrand, Haftentlassung) die Wohnung des Leistungsberechtigten vollständig neu ausgestattet werden muss bzw. eine Neubegründung z. B. aufgrund einer Scheidung bzw. einer voraussichtlich endgültigen Trennung von Paaren notwendig und angemessen ist. Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr 1 SGB XII ist daher so auszulegen, dass ein Bedarf nach einer bereits einmal vorhandenen Ausstattung nur dann erneut anzuerkennen ist, wenn eine grundlegend neue Lebenssituation gegeben ist und so gut wie keine Ausstattung für die aktuelle Bedarfssituation vorhanden ist. Nur dann ist eine Sondersituation gegeben, die eine Ausnahme von der Bedarfsdeckung durch die Regelsätze rechtfertigt und Abgrenzungsprobleme weitgehend vermeidet (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 60; BR-Drucksache 559/03, S. 192)

Der Kläger hatte vor Bezug der Wohnung in der A-Straße bereits eine Wohnung. Diese war - auch im Küchenbereich - ausreichend ausgestattet. Hierzu kann auf die vom Kläger selbst unterschriebene Umzugsgutliste vom 27. März 2012 und im Übrigen auf die von der den Beklagten durchgeführte Augenscheinseinnahme verwiesen werden.

Soweit überhaupt ein Bedarf an entsprechenden Einrichtungsgegenständen entstanden wäre, handelt es sich um eine Ersatz- oder Ergänzungsbeschaffungen infolge des Umzugs. Dies wird nicht zuletzt auch daran deutlich, dass der Kläger Entsorgungskosten für überflüssigen Hausrat im Pauschalbetrag berücksichtigt haben will (Schreiben vom 11. April 2017). Die Vorschrift des § 31 Abs. 1 Nr 1 SGB XII ist aber so zu verstehen, dass ein Bedarf nach einer bereits einmal vorhandenen Ausstattung nur dann erneut anzuerkennen ist, wenn eine grundlegend neue Lebenssituation gegeben ist und so gut wie keine Ausstattung für die aktuelle Bedarfssituation vorhanden ist. Nur dann ist eine Sondersituation gegeben, die eine Ausnahme von der Bedarfsdeckung durch die Regelsätze rechtfertigt und Abgrenzungsprobleme weitgehend vermeidet (vgl. BT-Drucksache 15/1514, S. 60; BR-Drucksache 559/03, S. 192). Diese Voraussetzungen sind beim Kläger in keiner Weise gegeben.

Der Kläger hat daher mit dem Bescheid der Beklagten vom 15. März 2017 bereits mehr erhalten, als er aufgrund der Gesetzeslage eigentlich beanspruchen konnte. Aus dem Vergleich im Verfahren S 22 SO 201/13 kann der Kläger ebenfalls keine weitergehenden Ansprüche herleiten (Vgl. S 22 SO 73/14 und L 8 SO 48/17).

Nur der Vollständigkeit halber geht die Kammer darauf ein, dass die von der Beklagten bewilligte Geldleistung (1438 EUR) in jedem Fall ausreichend ist, um einen wie auch immer zu begründenden Bedarf des Klägers zur Komplettierung der Küche zu decken. Im Weiteren kann hierfür auf die Ausführungen des Bayerischen Landessozialgericht Beschluss vom 14. Februar 2018 (L 8 SO 13/18 B PKH) verwiesen werden.

Im Ergebnis war die Klage daher als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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