Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
46
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 2557/19 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt ist eine Voraussetzung der Einstandsgemeinschaft nach § 7 Abs. 3 Nr. 3 c) SGB II. Ein unangemeldeter Hausbesuch kann die tatsächliche unverfälschte Situation belegen und hat deshalb einen wesentlich höheren Beweiswert als ein angemeldeter Hausbesuch..
2. Ob ein Einstandswille vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Indizien, die auf selbstverfassten Erklärungen der Betroffenen beruhen wie z.B. ein Untermietvertrag, haben einen geringeren Beweiswert als äußere Umstände, wie z.B. gemeinsame Umzüge und Zusammenleben in einer Einzimmerwohnung ohne eigenen Rückzugsraum.
2. Ob ein Einstandswille vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen. Indizien, die auf selbstverfassten Erklärungen der Betroffenen beruhen wie z.B. ein Untermietvertrag, haben einen geringeren Beweiswert als äußere Umstände, wie z.B. gemeinsame Umzüge und Zusammenleben in einer Einzimmerwohnung ohne eigenen Rückzugsraum.
I. Der Antragsgegner wird vorläufig verpflichtet, dem Antragsteller Lebensmittelgutscheine im Wert von 100,- Euro für Dezember 2019 und für die Monate Januar 2020 bis einschließlich März 2020 jeweils im Wert von 167,- Euro zur Verfügung stellen, falls der Antragsteller dies ausdrücklich beim Antragsgegner beantragt. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Strittig ist, ob der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau C. lebt, so dass deren Einkommen und Vermögen anzurechnen ist.
Der 1987 geborene unverheiratete Antragsteller ist laut seinem Lebenslauf Sozialversicherungsfachangestellter und lebte mehrere Jahre im Ausland. Von Mai 2015 bis Oktober 2016 bezog er Arbeitslosengeld II vom Jobcenter B-Stadt. Von August 2016 bis August 2017 arbeitete er als Spielzeugverkäufer. Danach bezog er bis April 2018 Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 687,- Euro.
Seit Mitte 2015 wohnt der Antragsteller zusammen mit Frau C., in C-Land, in verschiedenen Wohnungen in B-Stadt und ab Februar 2018 in A-Stadt.
Im April 2018 stellte der Antragsteller erstmals einen Leistungsantrag beim Antragsgegner. Dabei gab er an, bei einer Bekannten, Frau C., in der E-Straße in A-Stadt zur Untermiete zu wohnen. Dabei handelte es sich nach seinen Angaben um eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 43 Quadratmetern. Dazu legte er einen Untermietvertrag vor mit einer Untermiete von 425,- Euro bei einer Gesamtmiete von 800,- Euro. Nach dem Untermietvertrag hatte diese Wohnung ein Wohn-Schlafzimmer, ein Bad und eine Küche. Es bestehe laut Antragsteller keine Einstandsgemeinschaft mit Frau C ... Daraufhin wurde ab April 2018 Arbeitslosengeld II bewilligt.
Im Januar 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er zum 01.02.2019 zusammen mit Frau C. in die A-Straße in A-Stadt umziehen werde. Diese Wohnung sei bereits möbliert. Laut Mietvertrag handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung von 59,72 Quadratmeter Wohnfläche und einer Gesamtmiete von 1130,- Euro (davon 120,- Euro Betriebskosten); Mieterin ist allein Frau C ... Es ist eine Kaution von 2.910,- Euro zu zahlen. Die Genehmigung zur Untervermietung an eine Person wurde schon im Mietvertrag vereinbart. Vorgelegt wurde ein Untermietvertrag, wonach für 505,- Euro plus 60,- Euro Betriebskosten das eine Zimmer von 14,5 Quadratmetern an den Antragsteller vermietet wird und das Wohn-Schlafzimmer gemeinsam genutzt wird. Laut Untermietvertrag zahlt Frau C. die Kaution an den Hauptvermieter in voller Höhe selbst, der Antragsteller hat keine Kaution zu leisten.
Beim unangemeldeten Hausbesuch am 12.02.2019 verweigerte der Antragsteller den Mitarbeitern des Antragsgegners den Zutritt zur Wohnung. In der Erklärung zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Formular VE) teilte der Antragsteller mit, dass er keinen Zugriff auf die Finanzen von Frau C. habe. Es bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Er unterstütze Frau C. nicht wirtschaftlich und Frau C. ihn nicht. Mit Bescheid vom 26.03.2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller erneut Arbeitslosengeld II bis einschließlich September 2019. Wegen einer selbständigen Tätigkeit wurden die Leistungen nur vorläufig bewilligt und ein monatliches Nettoeinkommen von 333,33 Euro (bereinigt 186,66 Euro) angerechnet. In der nachfolgenden Einkommenserklärung EKS teilte der Antragsteller mit, im Bewilligungszeitraum keinerlei Einkommen erzielt zu haben.
Mit Bescheid vom 22.10.2019 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen ab 01.10.2019 ab. Es bestehe kein Leistungsanspruch, weil der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau C. lebe und er die erforderlichen Unterlagen zu Einkommen und Vermögen von Frau C. nicht eingereicht habe. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 04.12.2019 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege sei bereits im Frühjahr 2019 zugunsten des Antragstellers geklärt worden. Der Antragsteller habe auch in der Wohnung in der E-Straße nicht in einer Einstandsgemeinschaft mit Frau C. gelebt. Daran habe sich nichts geändert. In der neuen Wohnung gebe es kein gemeinsames Schlafzimmer. Frau C. schlafe in einer Nische im Wohnzimmer, der Antragsteller in dem anderen Zimmer. Es bestehe kein gemeinsames Wirtschaften. Es gebe keine gemeinsamen Konten, Versicherungen oder gegenseitige Vollmachten. Der Antragsteller sei nach A-Stadt umgezogen, um näher bei seiner Verwandtschaft zu leben, die in Unterfranken und am Bodensee lebe. Der Antragsteller bezahle die vereinbarte Untermiete an Frau C ... Der Antragsteller benötige den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenkasse zur Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung. Das Konto des Antragstellers sei im Minus. Ein Hausbesuch sei ohnehin nur ein kleiner Punkt der erforderlichen Gesamtwürdigung und auch wenig aussagekräftig. Vorgelegt wurde auch eine Mahnung des Antragstellers von Seiten Frau C. wegen der ausstehenden Untermiete.
Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab 01.10.2019 Leistungen nach SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Allein aus verfassungsrechtlichen Gründen wird dem Antragsteller eine begrenzte geldwerte Leistung zugesprochen.
Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsanspruch ist insgesamt nicht glaubhaft, für die Unterkunftskosten fehlt es auch an einem Anordnungsgrund.
Von den Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ist lediglich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers fraglich. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II ist zwar kein Ausschlussgrund, aber Einkommen und Vermögen des Partners sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird unter anderem dann nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - hier in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft - in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen (vgl. BayLSG Beschluss vom 27.07.2016, L 7 AS 414/16 B ER, Rn. 20f). Das BSG hat im Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, Rn. 14 ausgeführt, dass drei Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandswille). Der Einstandswille ist eine subjektive Voraussetzung. Wenn die Anknüpfungstatsachen (Indizien) der Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II gegeben sind, kommt die widerlegbare Vermutung zum Tragen.
Der Antragsteller und Frau C. sind erstens Partner. Schon aufgrund der Wohnsituation in der Zweizimmerwohnung, ist eine Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Eine Heirat wäre rechtlich zulässig.
Der Antragsteller und Frau C. leben zweitens in einem gemeinsamen Haushalt zusammen; es handelt sich nicht um eine bloße Wohngemeinschaft. Die beiden leben in einer kleinen Zweizimmerwohnung zusammen. Frau C. hat keinen eigenen Lebensbereich in dieser Wohnung. Das Wohnzimmer wird gemeinsam genutzt. Ein Hausbesuch wurde mehrfach verweigert. Damit war des dem Antragsgegner nicht möglich zu klären, ob eine räumliche Trennung im Haushalt stattfindet bzw. überhaupt möglich ist. Wieso der Antragsteller vorträgt, ein Hausbesuch sei kein wichtiges Indiz, erschließt sich dem Gericht nicht. Es geht um die tatsächlichen Lebensumstände, nicht um Schriftstücke, die sich teilweise so lesen wie eine Gebrauchsanleitung zu "Wie bestreite ich eine eheähnlichen Gemeinschaft" aus dem Internet. Nachdem diese Klärungsmöglichkeit allein der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen ist, trägt dieser die Beweislast dafür, dass es sich um keinen gemeinsamen Haushalt handelt (vgl. dazu BayLSG Beschluss vom 20.10.2016, L 7 AS 659/16 B ER, Rn. 29).
Und drittens ist ein Einstandswille gegeben. Die Partner leben seit 2015 weit mehr als ein Jahr zusammen. Aus dem gemeinsamen Wohnen von mehr als einem Jahr ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass der vorgenannte Einstandswille besteht (vgl. BayLSG Beschluss vom 27.07.2016, L 7 AS 414/16 B ER Rz 24). Diese Vermutung wurde nicht widerlegt. Im Gegenteil: Für das Bestehen des Einstandswillens sprechen Indizien, die bei entsprechender Gesamtwürdigung (vgl. dazu etwa BayLSG, Urteil vom 30.04,2015, L 7 AS 356/14) dazu führen, dass der Einstandswille und die eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau C. auch ohne Vermutung zu bejahen ist.
Gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechen die selbstverfassten Erklärungen des Antragstellers, die Existenz des Untermietvertrags und die Überweisung der Untermiete. Tatsächliche Indizien haben aber eine größere Beweiskraft als Erklärungen von Betroffenen, die diese in Kenntnis der Rechtsfolgen einer eheähnlichen Gemeinschaft abgeben (Bay LSG, Beschluss vom 27.07.2016, L 7 AS 414/16 B ER). Die Erklärungen des Antragstellers und der Untermietvertrag haben daher einen geringen Beweiswert. Auch die Überweisung der Untermiete hat begrenzten Beweiswert: Sie ist lediglich die zweckentsprechende Weiterleitung der Leistungen des Antragsgegners ohne eigenwirtschaftlichen Aufwand auf Seiten des Antragstellers. Außerdem es handelt sich dabei um ein Indiz, das allein durch autonomes Handeln der Beteiligten herstellbar ist.
Die Überzeugung des Gerichts, dass zwischen dem Antragsteller und Frau C. eine eheähnliche Gemeinschaft samt Einstandswillen besteht, beruht auf folgenden Hinweistatsachen:
* Der Antragsteller und Frau C. wohnten schon in B-Stadt zusammen. * Der Antragsteller und Frau C. zogen mehrmals gemeinsam in eine neue Wohnung. * Nur wegen einer Wohngemeinschaft verlegt man nicht seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Bundesland. Die Behauptung, der Antragsteller sei wegen seiner Verwandtschaft nach A-Stadt umgezogen, ist nicht nachvollziehbar, weil kein Verwandter in A-Stadt oder Umgebung lebt. * Der Antragsteller wohnte in der E-Straße in A-Stadt in einem Zimmer gemeinsam mit Frau C ... Es gab keine eigenen getrennten Räume. * Dass Frau C. schon bei Abschluss des eigenen Mietvertrags für die Wohnung in der A-Straße die Untervermietung an den Antragsteller mit aufnehmen ließ spricht dafür, dass der gemeinsame Umzug von vornherein so geplant war. * Gemeinsames Wohnzimmer von Antragsteller und Frau C. in der derzeitigen Wohnung. * Es gibt laut Untermietvertrag in der A-Straße keinen Rückzugsraum für Frau C ... Eine Nische ist kein eigenes Zimmer. Das eine Zimmer sei an den Antragsteller vermietet, das Wohn-Schlafzimmer werde gemeinsam genutzt. Es wäre mehr als ungewöhnlich, wenn in einer Wohngemeinschaft der Hauptmieter auf jedweden eigenen Raum verzichten würde. * Frau C. zahlte die Kaution für die Wohnung in der A-Straße allein und verlangte vom Antragsteller keine Kaution, obwohl sie gegenüber dem Hauptvermieter das volle Mietrisiko trägt und der Antragsteller abgesehen von Fürsorgeleistungen einkommenslos ist. * Gemeinsame Nutzung der Möbel und Einrichtungen (Küche, Bad etc.) in der Wohnung in der E-Straße. * Gemeinsame Nutzung der Möbel und Einrichtungen (Küche, Bad etc.) in der aktuellen Wohnung. * Frau C. zieht keine spürbaren Konsequenzen aus dem Mietrückstand seit 01.10.2019. Die Mahnung ist ein rein privates Schreiben ohne Außenwirkung, wie sie etwa eine Räumungsklage hätte. Deshalb ist auch ein Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft nicht erkennbar. * Dem Antragsteller wurden von April bis September 2019 monatlich 186,66 Euro als Einkommen angerechnet, das er nicht hatte. Das berührte den nach eigenen Angaben einkommens- und vermögenslosen Antragsteller scheinbar nicht, obwohl ihm dann im Bewilligungszeitraum insgesamt 1.119,96 Euro an Existenzmitteln fehlten. Dies spricht dafür, dass er in dieser Zeit von Frau C. wirtschaftlich unterstützt wurde. * Der Antragsteller verweigerte den Hausbesuch am 12.02.2019. Ein unangemeldeter Hausbesuch hat einen wesentlich höheren Beweiswert als ein angemeldeter Hausbesuch. Nur ein unangemeldeter Hausbesuch kann die tatsächliche unverfälschte Situation belegen. Ein angemeldeter Hausbesuch kann im Einzelfall belegen, wie gut jemand in der Lage ist, die Wohnung so herzurichten bzw. umzustellen, wie er es selbst für günstig befindet, hier also nach einer Wohngemeinschaft aussieht. * Der Antragsteller verweigerte auch den Hausbesuch am 09.12.2019.
Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass es hier auf die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II nicht ankommet. Der Einstandswille ergibt sich bereits aus den Hinweistatsachen und deren Gesamtwürdigung.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass Einkommen und Vermögen von Frau C. auf den Bedarf des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen sind. Lediglich weil unklar ist, ob Frau C. über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt (dagegen spricht etwa die kleine Wohnung in der E-Straße ohne jedweden Rückzugsraum), spricht das Gericht dem Antragsteller aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) für die Zukunft Lebensmittelgutscheine im tenorierten Umfang zu. Dabei ist der Verwendungszweck nicht auf Lebensmittel allein beschränkt. Die Tenorierung ist vielmehr so zu verstehen wie bei den Gutscheinen nach § 31a Abs. 3 SGB II in der bis 05.11.2019 geltenden Fassung, so dass auch Getränke und Artikel für Gesundheitspflege/Hygiene mit umfasst sind. Durch diese Sachleistungen wird auch eine gesetzliche Krankenversicherung begründet (LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2014, L 19 AS 1680/14 B ER). Die Höhe der Gutscheine bemisst sich an den hochgerechneten Bedarfsanteilen in § 5 Abs. 1 RBEG und den dortigen Beträgen für Abteilungen 1, 2 und 6. Diese Gutscheine hat der Antragsgegner aber nur zu gewähren, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich beantragt.
Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen nur vorläufig zugesprochen sind. Wenn im nachfolgenden Hauptsacheverfahren (die normale Klage, ggf. Berufung) festgestellt wird, dass der Leistungsanspruch doch nicht besteht, dann sind die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen bzw. deren Wert zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Das Obsiegen des Antragstellers ist relativ gering und es ist auch das Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen. Die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, einen Hausbesuch zuzulassen, hat dieses Eilverfahren mit veranlasst. Eine Kostenbelastung des Antragsgegners ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Antragsteller begehrt im Eilverfahren Arbeitslosengeld II vom Antragsgegner. Strittig ist, ob der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau C. lebt, so dass deren Einkommen und Vermögen anzurechnen ist.
Der 1987 geborene unverheiratete Antragsteller ist laut seinem Lebenslauf Sozialversicherungsfachangestellter und lebte mehrere Jahre im Ausland. Von Mai 2015 bis Oktober 2016 bezog er Arbeitslosengeld II vom Jobcenter B-Stadt. Von August 2016 bis August 2017 arbeitete er als Spielzeugverkäufer. Danach bezog er bis April 2018 Arbeitslosengeld nach SGB III in Höhe von monatlich 687,- Euro.
Seit Mitte 2015 wohnt der Antragsteller zusammen mit Frau C., in C-Land, in verschiedenen Wohnungen in B-Stadt und ab Februar 2018 in A-Stadt.
Im April 2018 stellte der Antragsteller erstmals einen Leistungsantrag beim Antragsgegner. Dabei gab er an, bei einer Bekannten, Frau C., in der E-Straße in A-Stadt zur Untermiete zu wohnen. Dabei handelte es sich nach seinen Angaben um eine Wohnung mit einer Gesamtfläche von 43 Quadratmetern. Dazu legte er einen Untermietvertrag vor mit einer Untermiete von 425,- Euro bei einer Gesamtmiete von 800,- Euro. Nach dem Untermietvertrag hatte diese Wohnung ein Wohn-Schlafzimmer, ein Bad und eine Küche. Es bestehe laut Antragsteller keine Einstandsgemeinschaft mit Frau C ... Daraufhin wurde ab April 2018 Arbeitslosengeld II bewilligt.
Im Januar 2019 teilte der Antragsteller mit, dass er zum 01.02.2019 zusammen mit Frau C. in die A-Straße in A-Stadt umziehen werde. Diese Wohnung sei bereits möbliert. Laut Mietvertrag handelt es sich um eine Zweizimmerwohnung von 59,72 Quadratmeter Wohnfläche und einer Gesamtmiete von 1130,- Euro (davon 120,- Euro Betriebskosten); Mieterin ist allein Frau C ... Es ist eine Kaution von 2.910,- Euro zu zahlen. Die Genehmigung zur Untervermietung an eine Person wurde schon im Mietvertrag vereinbart. Vorgelegt wurde ein Untermietvertrag, wonach für 505,- Euro plus 60,- Euro Betriebskosten das eine Zimmer von 14,5 Quadratmetern an den Antragsteller vermietet wird und das Wohn-Schlafzimmer gemeinsam genutzt wird. Laut Untermietvertrag zahlt Frau C. die Kaution an den Hauptvermieter in voller Höhe selbst, der Antragsteller hat keine Kaution zu leisten.
Beim unangemeldeten Hausbesuch am 12.02.2019 verweigerte der Antragsteller den Mitarbeitern des Antragsgegners den Zutritt zur Wohnung. In der Erklärung zur Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft (Formular VE) teilte der Antragsteller mit, dass er keinen Zugriff auf die Finanzen von Frau C. habe. Es bestehe keine Wirtschaftsgemeinschaft. Er unterstütze Frau C. nicht wirtschaftlich und Frau C. ihn nicht. Mit Bescheid vom 26.03.2019 bewilligte der Antragsgegner dem Antragsteller erneut Arbeitslosengeld II bis einschließlich September 2019. Wegen einer selbständigen Tätigkeit wurden die Leistungen nur vorläufig bewilligt und ein monatliches Nettoeinkommen von 333,33 Euro (bereinigt 186,66 Euro) angerechnet. In der nachfolgenden Einkommenserklärung EKS teilte der Antragsteller mit, im Bewilligungszeitraum keinerlei Einkommen erzielt zu haben.
Mit Bescheid vom 22.10.2019 lehnte der Antragsgegner die Bewilligung von Leistungen ab 01.10.2019 ab. Es bestehe kein Leistungsanspruch, weil der Antragsteller in eheähnlicher Gemeinschaft mit Frau C. lebe und er die erforderlichen Unterlagen zu Einkommen und Vermögen von Frau C. nicht eingereicht habe. Der Antragsteller legte dagegen Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist.
Am 04.12.2019 stellte der Antragsteller beim Sozialgericht München einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz. Die Frage, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliege sei bereits im Frühjahr 2019 zugunsten des Antragstellers geklärt worden. Der Antragsteller habe auch in der Wohnung in der E-Straße nicht in einer Einstandsgemeinschaft mit Frau C. gelebt. Daran habe sich nichts geändert. In der neuen Wohnung gebe es kein gemeinsames Schlafzimmer. Frau C. schlafe in einer Nische im Wohnzimmer, der Antragsteller in dem anderen Zimmer. Es bestehe kein gemeinsames Wirtschaften. Es gebe keine gemeinsamen Konten, Versicherungen oder gegenseitige Vollmachten. Der Antragsteller sei nach A-Stadt umgezogen, um näher bei seiner Verwandtschaft zu leben, die in Unterfranken und am Bodensee lebe. Der Antragsteller bezahle die vereinbarte Untermiete an Frau C ... Der Antragsteller benötige den Versicherungsschutz der Gesetzlichen Krankenkasse zur Fortführung einer psychotherapeutischen Behandlung. Das Konto des Antragstellers sei im Minus. Ein Hausbesuch sei ohnehin nur ein kleiner Punkt der erforderlichen Gesamtwürdigung und auch wenig aussagekräftig. Vorgelegt wurde auch eine Mahnung des Antragstellers von Seiten Frau C. wegen der ausstehenden Untermiete.
Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner durch einstweilige Anordnung vorläufig zu verpflichten, dem Antragsteller ab 01.10.2019 Leistungen nach SGB II zu gewähren.
Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.
II.
Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ist zulässig, aber im Wesentlichen unbegründet. Allein aus verfassungsrechtlichen Gründen wird dem Antragsteller eine begrenzte geldwerte Leistung zugesprochen.
Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG statthaft. Der Antrag muss zulässig sein und die Anordnung muss zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheinen. Es muss glaubhaft sein, dass ein materielles Recht besteht, für das einstweiliger Rechtsschutz geltend gemacht wird (Anordnungsanspruch), und es muss glaubhaft sein, dass eine vorläufige Regelung notwendig ist, weil ein Abwarten auf die Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht zumutbar ist (Anordnungsgrund).
Ein Anordnungsanspruch ist insgesamt nicht glaubhaft, für die Unterkunftskosten fehlt es auch an einem Anordnungsgrund.
Von den Leistungsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II ist lediglich die Hilfebedürftigkeit des Antragstellers fraglich. Das Bestehen einer eheähnlichen Gemeinschaft nach § 7 Abs. 3a SGB II ist zwar kein Ausschlussgrund, aber Einkommen und Vermögen des Partners sind gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit zu berücksichtigen.
Nach § 7 Abs. 3 Nr. 3c SGB II gehört als Partner des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen die Person zur Bedarfsgemeinschaft, die mit ihm in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Dieser Wille wird unter anderem dann nach § 7 Abs. 3a Nr. 1 SGB II vermutet, wenn Partner länger als ein Jahr zusammenleben.
Ob eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft - hier in Form einer eheähnlichen Gemeinschaft - in diesem Sinne vorliegt, ist anhand von Indizien und im Wege einer Gesamtwürdigung festzustellen (vgl. BayLSG Beschluss vom 27.07.2016, L 7 AS 414/16 B ER, Rn. 20f). Das BSG hat im Urteil vom 23.08.2012, B 4 AS 34/12 R, Rn. 14 ausgeführt, dass drei Voraussetzungen für die Annahme einer eheähnlichen Gemeinschaft vorliegen müssen: Es muss sich 1. um Partner handeln, die 2. in einem gemeinsamen Haushalt zusammenleben, und zwar 3. so, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen (Einstandswille). Der Einstandswille ist eine subjektive Voraussetzung. Wenn die Anknüpfungstatsachen (Indizien) der Vermutung nach § 7 Abs. 3a SGB II gegeben sind, kommt die widerlegbare Vermutung zum Tragen.
Der Antragsteller und Frau C. sind erstens Partner. Schon aufgrund der Wohnsituation in der Zweizimmerwohnung, ist eine Ausschließlichkeit der Beziehung gegeben, die keine vergleichbare Lebensgemeinschaft daneben zulässt. Eine Heirat wäre rechtlich zulässig.
Der Antragsteller und Frau C. leben zweitens in einem gemeinsamen Haushalt zusammen; es handelt sich nicht um eine bloße Wohngemeinschaft. Die beiden leben in einer kleinen Zweizimmerwohnung zusammen. Frau C. hat keinen eigenen Lebensbereich in dieser Wohnung. Das Wohnzimmer wird gemeinsam genutzt. Ein Hausbesuch wurde mehrfach verweigert. Damit war des dem Antragsgegner nicht möglich zu klären, ob eine räumliche Trennung im Haushalt stattfindet bzw. überhaupt möglich ist. Wieso der Antragsteller vorträgt, ein Hausbesuch sei kein wichtiges Indiz, erschließt sich dem Gericht nicht. Es geht um die tatsächlichen Lebensumstände, nicht um Schriftstücke, die sich teilweise so lesen wie eine Gebrauchsanleitung zu "Wie bestreite ich eine eheähnlichen Gemeinschaft" aus dem Internet. Nachdem diese Klärungsmöglichkeit allein der Sphäre des Antragstellers zuzurechnen ist, trägt dieser die Beweislast dafür, dass es sich um keinen gemeinsamen Haushalt handelt (vgl. dazu BayLSG Beschluss vom 20.10.2016, L 7 AS 659/16 B ER, Rn. 29).
Und drittens ist ein Einstandswille gegeben. Die Partner leben seit 2015 weit mehr als ein Jahr zusammen. Aus dem gemeinsamen Wohnen von mehr als einem Jahr ergibt sich die gesetzliche Vermutung, dass der vorgenannte Einstandswille besteht (vgl. BayLSG Beschluss vom 27.07.2016, L 7 AS 414/16 B ER Rz 24). Diese Vermutung wurde nicht widerlegt. Im Gegenteil: Für das Bestehen des Einstandswillens sprechen Indizien, die bei entsprechender Gesamtwürdigung (vgl. dazu etwa BayLSG, Urteil vom 30.04,2015, L 7 AS 356/14) dazu führen, dass der Einstandswille und die eheähnliche Gemeinschaft zwischen dem Antragsteller und Frau C. auch ohne Vermutung zu bejahen ist.
Gegen eine eheähnliche Gemeinschaft sprechen die selbstverfassten Erklärungen des Antragstellers, die Existenz des Untermietvertrags und die Überweisung der Untermiete. Tatsächliche Indizien haben aber eine größere Beweiskraft als Erklärungen von Betroffenen, die diese in Kenntnis der Rechtsfolgen einer eheähnlichen Gemeinschaft abgeben (Bay LSG, Beschluss vom 27.07.2016, L 7 AS 414/16 B ER). Die Erklärungen des Antragstellers und der Untermietvertrag haben daher einen geringen Beweiswert. Auch die Überweisung der Untermiete hat begrenzten Beweiswert: Sie ist lediglich die zweckentsprechende Weiterleitung der Leistungen des Antragsgegners ohne eigenwirtschaftlichen Aufwand auf Seiten des Antragstellers. Außerdem es handelt sich dabei um ein Indiz, das allein durch autonomes Handeln der Beteiligten herstellbar ist.
Die Überzeugung des Gerichts, dass zwischen dem Antragsteller und Frau C. eine eheähnliche Gemeinschaft samt Einstandswillen besteht, beruht auf folgenden Hinweistatsachen:
* Der Antragsteller und Frau C. wohnten schon in B-Stadt zusammen. * Der Antragsteller und Frau C. zogen mehrmals gemeinsam in eine neue Wohnung. * Nur wegen einer Wohngemeinschaft verlegt man nicht seinen Lebensmittelpunkt in ein anderes Bundesland. Die Behauptung, der Antragsteller sei wegen seiner Verwandtschaft nach A-Stadt umgezogen, ist nicht nachvollziehbar, weil kein Verwandter in A-Stadt oder Umgebung lebt. * Der Antragsteller wohnte in der E-Straße in A-Stadt in einem Zimmer gemeinsam mit Frau C ... Es gab keine eigenen getrennten Räume. * Dass Frau C. schon bei Abschluss des eigenen Mietvertrags für die Wohnung in der A-Straße die Untervermietung an den Antragsteller mit aufnehmen ließ spricht dafür, dass der gemeinsame Umzug von vornherein so geplant war. * Gemeinsames Wohnzimmer von Antragsteller und Frau C. in der derzeitigen Wohnung. * Es gibt laut Untermietvertrag in der A-Straße keinen Rückzugsraum für Frau C ... Eine Nische ist kein eigenes Zimmer. Das eine Zimmer sei an den Antragsteller vermietet, das Wohn-Schlafzimmer werde gemeinsam genutzt. Es wäre mehr als ungewöhnlich, wenn in einer Wohngemeinschaft der Hauptmieter auf jedweden eigenen Raum verzichten würde. * Frau C. zahlte die Kaution für die Wohnung in der A-Straße allein und verlangte vom Antragsteller keine Kaution, obwohl sie gegenüber dem Hauptvermieter das volle Mietrisiko trägt und der Antragsteller abgesehen von Fürsorgeleistungen einkommenslos ist. * Gemeinsame Nutzung der Möbel und Einrichtungen (Küche, Bad etc.) in der Wohnung in der E-Straße. * Gemeinsame Nutzung der Möbel und Einrichtungen (Küche, Bad etc.) in der aktuellen Wohnung. * Frau C. zieht keine spürbaren Konsequenzen aus dem Mietrückstand seit 01.10.2019. Die Mahnung ist ein rein privates Schreiben ohne Außenwirkung, wie sie etwa eine Räumungsklage hätte. Deshalb ist auch ein Anordnungsgrund für die Kosten der Unterkunft nicht erkennbar. * Dem Antragsteller wurden von April bis September 2019 monatlich 186,66 Euro als Einkommen angerechnet, das er nicht hatte. Das berührte den nach eigenen Angaben einkommens- und vermögenslosen Antragsteller scheinbar nicht, obwohl ihm dann im Bewilligungszeitraum insgesamt 1.119,96 Euro an Existenzmitteln fehlten. Dies spricht dafür, dass er in dieser Zeit von Frau C. wirtschaftlich unterstützt wurde. * Der Antragsteller verweigerte den Hausbesuch am 12.02.2019. Ein unangemeldeter Hausbesuch hat einen wesentlich höheren Beweiswert als ein angemeldeter Hausbesuch. Nur ein unangemeldeter Hausbesuch kann die tatsächliche unverfälschte Situation belegen. Ein angemeldeter Hausbesuch kann im Einzelfall belegen, wie gut jemand in der Lage ist, die Wohnung so herzurichten bzw. umzustellen, wie er es selbst für günstig befindet, hier also nach einer Wohngemeinschaft aussieht. * Der Antragsteller verweigerte auch den Hausbesuch am 09.12.2019.
Nach alledem ist das Gericht der Überzeugung, dass es hier auf die Vermutungsregelung in § 7 Abs. 3a SGB II nicht ankommet. Der Einstandswille ergibt sich bereits aus den Hinweistatsachen und deren Gesamtwürdigung.
Vor diesem Hintergrund geht das Gericht davon aus, dass Einkommen und Vermögen von Frau C. auf den Bedarf des Antragstellers gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II anzurechnen sind. Lediglich weil unklar ist, ob Frau C. über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt (dagegen spricht etwa die kleine Wohnung in der E-Straße ohne jedweden Rückzugsraum), spricht das Gericht dem Antragsteller aus verfassungsrechtlichen Gründen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005, 1 BvR 569/05) für die Zukunft Lebensmittelgutscheine im tenorierten Umfang zu. Dabei ist der Verwendungszweck nicht auf Lebensmittel allein beschränkt. Die Tenorierung ist vielmehr so zu verstehen wie bei den Gutscheinen nach § 31a Abs. 3 SGB II in der bis 05.11.2019 geltenden Fassung, so dass auch Getränke und Artikel für Gesundheitspflege/Hygiene mit umfasst sind. Durch diese Sachleistungen wird auch eine gesetzliche Krankenversicherung begründet (LSG NRW, Beschluss vom 24.09.2014, L 19 AS 1680/14 B ER). Die Höhe der Gutscheine bemisst sich an den hochgerechneten Bedarfsanteilen in § 5 Abs. 1 RBEG und den dortigen Beträgen für Abteilungen 1, 2 und 6. Diese Gutscheine hat der Antragsgegner aber nur zu gewähren, wenn der Antragsteller dies ausdrücklich beantragt.
Der Antragsteller wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen nur vorläufig zugesprochen sind. Wenn im nachfolgenden Hauptsacheverfahren (die normale Klage, ggf. Berufung) festgestellt wird, dass der Leistungsanspruch doch nicht besteht, dann sind die im einstweiligen Rechtsschutz erlangten Leistungen bzw. deren Wert zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG. Das Obsiegen des Antragstellers ist relativ gering und es ist auch das Veranlassungsprinzip zu berücksichtigen. Die fehlende Bereitschaft des Antragstellers, einen Hausbesuch zuzulassen, hat dieses Eilverfahren mit veranlasst. Eine Kostenbelastung des Antragsgegners ist vor diesem Hintergrund nicht angezeigt.
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