L 17 RA 44/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
17
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 13 RA 4375/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 17 RA 44/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2000 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt eine höhere Rente unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit.

Die 1938 geborene Klägerin bezog bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 17. Mai 1996 Arbeitslosengeld. Den Antrag auf Gewährung von Anschlussarbeitslosenhilfe lehnte das Arbeitsamt wegen fehlender Bedürftigkeit infolge anrechenbaren Vermögens ab. Der Bescheid vom 24. Juni 1996 enthält zudem die folgenden Hinweise:

Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass das Arbeitsamt bestimmte Zeiten der Arbeitslosigkeit, die erhebliche rentenrechtliche Auswirkungen haben können, dem zuständigen Rententräger meldet. Voraussetzung für die Meldung eines solchen Anrechnungszeittatbestandes ist jedoch, dass Sie beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet waren, sich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestellt und z. B. wegen mangelnder Bedürftigkeit keine Arbeitslosenhilfe bezogen haben.

Aus den genannten Gründen dürfte es in Ihrem Interesse liegen, für die Dauer Ihrer Arbeitslosigkeit Ihr Arbeitsgesuch aufrecht zu erhalten. Sie sind dann allerdings gehalten, bei Fortbestehen der Arbeitslosigkeit mindestens alle 3 Monate - auch ohne entsprechende Aufforderung - bei Ihrem Arbeitsvermittler vorzusprechen und alle Bemühungen des Arbeitsamtes zu Ihrer beruflichen Wiedereingliederung zu unterstützen. Andernfalls wird das Arbeitsamt den zuständigen Rentenversicherungsträger über das Ende Ihrer Arbeitslosigkeit informieren.“

Am 6. Januar 1997 unterzeichnete die Klägerin bei einer persönlichen Vorsprache im Arbeitsamt eine „Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter der erleichterten Voraussetzung des § 105 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG)“. Darin heißt es u.a.:
Ich bin nicht bereit, jede zumutbare Arbeit anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen. Deshalb möchte ich von der Möglichkeit Gebrauch machen, Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe unter der erleichterten Voraussetzung des § 105 c AFG zu beziehen.

Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe nach § 105 c AFG kann ich allerdings nur dann beanspruchen, wenn ich Beschäftigungen unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf und wenn ich für das Arbeitsamt erreichbar bin und es täglich aufsuchen kann (Aufenthaltspflicht); diese Forderungen erfülle ich.“

Auch im Folgenden hielt die Klägerin Kontakt zum Arbeitsamt. Am 7. April 1997 zeigte sie eine urlaubsbedingte Abwesenheit im Zeitraum vom 12. April bis 2. Mai 1997 an. Aus den - nur noch teilweise vorhandenen - Beratungsvermerken der Bundesanstalt für Arbeit (BA) ist zudem ersichtlich, dass die Klägerin wünschte, weiterhin als arbeitslos geführt zu werden, und ihr Bewerberangebot auch erneuerte.

Mit Bescheid vom 18. Januar 1999 bewilligte die Beklagte der Klägerin vom 1. Januar 1999 an eine Altersrente für Frauen. Bei der Rentenberechnung berücksichtigte sie Anrechnungszeiten wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug vom 18. Mai 1996 bis 5. Januar 1997. Den Zeitraum vom 6. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 merkte sie als Überbrückungstatbestand vor.

Einen dagegen von der Klägerin erhobenen Widerspruch sah die Beklagte als verspätet an und wertete ihn als Überprüfungsantrag, den sie mit Bescheid vom 11. Mai 1999 ablehnend beschied. Eine Rücknahme des Bescheides vom 11. Januar 1999 komme nicht in Betracht, da weder das Recht unrichtig angewandt noch von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden sei. Ab dem 6. Januar 1997 liege keine Anrechnungszeit vor, da die Klägerin aufgrund der Erklärung über die eingeschränkte Verfügungsbereitschaft nicht mehr arbeitslos im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) gewesen sei. Es fehle an der „subjektiven Arbeitslosigkeit“.

Im dagegen gerichteten Widerspruch trug die Klägerin vor, sie sei bis 31. Dezember 1998 arbeitslos gewesen. Daran ändere auch die von ihr am 6. Januar 1997 unterzeichnete Erklärung gemäß § 105 c AFG nichts. Sie habe sich auch danach regelmäßig alle 3 Monate beim Arbeitsamt gemeldet und sei zudem jederzeit erreichbar und damit verfügbar gewesen. Vor Urlauben habe sie sich abgemeldet. Der einzige Unterschied habe darin bestanden, dass aufgrund der Erklärung anstatt einer persönlichen eine telefonische Meldung beim Arbeitsamt ausreichend gewesen sei. Weitere Einschränkungen hinsichtlich einer möglichen Vermittlung habe es von ihr nicht gegeben. Ihr sei von Seiten des Arbeitsamts versichert worden, die Erklärung wirke sich nicht auf die Rente aus. Der Widerspruch hatte keinen Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 5. Oktober 1999).

Das Sozialgericht hat der von der Klägerin dagegen erhobenen Klage statt- gegeben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin unter Berücksichtigung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit vom 6. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 eine höhere Rente zu zahlen. Zur Begründung hat das Sozialgericht unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 19. März 1997 (Aktenzeichen 5 RJ 78/95) ausgeführt, eine Einschränkung der Verfügbarkeit gemäß § 105 c AFG/§ 428 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) stehe einer Anrechnungszeit im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht entgegen (Urteil vom 12. Juli 2000).

Gegen das ihr am 24. August 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 8. September 2000 Berufung eingelegt und geltend gemacht, sie schließe sich nicht der Rechtsprechung des 5. Senats des BSG an, sondern folge den Entscheidungen des 4. und 13. Senats, wonach Zeiten eingeschränkter Verfügbarkeit aufgrund einer Erklärung nach § 105 c AFG nicht als Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung berücksichtigt werden könnten.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 12. Juli 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie trägt vor, sie habe sich von ihrer Arbeitsvermittlerin überreden lassen, die Erklärung über die vereinfachte Leistungsgewährung zu unterzeichnen, obwohl sie bereits keine Leistungen mehr erhalten habe. Sie habe das Ganze für eine reine Formsache gehalten, zumal ihre Bedenken hinsichtlich möglicher Nachteile zerstreut worden seien und sie sich weiterhin alle 12 Wochen beim Arbeitsamt - telefonisch - gemeldet habe.

Die BA hat dem Senat mitgeteilt, die über die Klägerin angefertigten und im Computer gespeicherten Beratungsvermerke seien zwischenzeitlich gelöscht worden.

Die Akten des Sozialgerichts Berlin -S 13 RA 4375/99-, die die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten und die Leistungsakten der BA zur Stammnummer haben dem Gericht vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.

Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts ist rechtmäßig. Es hat zutreffend die Bescheide der Beklagten abgeändert.

Die Klägerin kann im Rahmen eines sogenannten Überprüfungsverfahrens gemäss § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch -SGB X- die teilweise Rücknahme des bindend gewordenen Rentenbescheides vom 18. Januar 1999 verlangen, weil sich dieser als rechtswidrig erweist und ihr infolgedessen Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Der Klägerin steht eine höhere Altersrente zu, weil die Zeit vom 6. Januar 1997 bis 31. Dezember 1998 bei der Rentenberechnung gemäss § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI zusätzlich als Anrechnungszeit zu berücksichtigen ist. Nach dieser Vorschrift sind Anrechnungszeiten auch Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben.

Die Voraussetzungen dieser Norm liegen vor. Die Klägerin hat die bedürftigkeitsabhängige Arbeitslosenhilfe nur wegen ihres bzw. des ebenfalls anrechenbaren Vermögens ihres Ehegatten nicht bezogen. Sie war auch wegen Arbeitslosigkeit beim Arbeitsamt als arbeitsuchend gemeldet. Was unter „arbeitslos“ und „arbeitsuchend“ zu verstehen ist, ergibt sich aus dem Recht der Arbeitslosenversicherung. Denn im Rentenversicherungsrecht finden sich für diese im § 58 SGB VI verwendeten Begriffe keine eigenen Definitionen. Eine Auslegung hat deshalb - so auch die ständige Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil vom 8. Februar 1996, Aktenzeichen 13 RJ 19/95, Seite 6 des amtlichen Abdrucks m.w.Nachw. -SozR 3-2600 § 58 Nr. 5-) - in Anlehnung an das Recht der Arbeitslosenversicherung zu erfolgen, wobei aber sowohl die Besonderheiten des Rentenrechts im Allgemeinen als auch der Sinn und Zweck der jeweiligen rentenrechtlichen Normen zu berücksichtigen sind. Nach den damit zur Auslegung heranzuziehenden Bestimmungen (vgl. §§ 101, 103 AFG und ab 1. Januar 1998 §§ 118, 119 SGB III) setzt Arbeitslosigkeit neben einer vorübergehenden Beschäftigungslosigkeit auch die subjektive und objektive Verfügbarkeit voraus. Diese liegt vor, wenn der Beschäftigungslose eine Arbeit aufnehmen kann und darf (objektive Verfügbarkeit) und zur Arbeitsaufnahme auch bereit ist (subjektive Verfügbarkeit).

An der Beschäftigungslosigkeit der Klägerin im streitigen Zeitraum bestehen ebenso wie an ihrer objektiven Verfügbarkeit keine Zweifel. Der von ihr angezeigte auswärtige Aufenthalt vom 12. April bis 2. Mai 1997 stand nach § 3 der zu § 103 Abs. 5 AFG erlassenen Aufenthalts-Anordnung (Amtliche Nachrichten der Bundesanstalt für Arbeit 1993 S. 769) einer durchgehenden Verfügbarkeit nicht im Wege.

Die Klägerin war im Übrigen auch subjektiv verfügbar. Daran ändert der Umstand nichts, dass sie am 6. Januar 1997 eine Erklärung über die Inanspruchnahme von Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe unter den erleichterten Voraussetzungen des § 105 c AFG (ab 1998 § 428 Abs. 1 SGB III) unterzeichnete. Ob eine Erklärung nach § 105 c Abs. 1 AFG Auswirkungen auf die Berücksichtigung von Anrechnungszeiten im Rentenrecht hat, wenn kein Leistungsbezug erfolgt, wird unterschiedlich beurteilt. Der 5. Senat des BSG (Urteil vom 19. März 1997, Az.: 5 RJ 78/95 -SozR 3-2200 § 1259 Nr. 18-) ist der Auffassung, § 105 c AFG komme eine die Anspruchsvoraussetzung der Verfügbarkeit betreffende Wirkung mangels einer Möglichkeit für die Beteiligten, über das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit zu disponieren, nicht zu. Dieser Senat sieht deshalb einen Arbeitslosen auch dann als uneingeschränkt subjektiv verfügbar und damit als arbeitslos im Sinne von § 58 SGB VI an, wenn er eine Erklärung über den erleichterten Leistungsbezug gemäss § 105 c AFG gegenüber dem Arbeitsamt abgegeben hat. Demgegenüber sind nach Auffassung des 4. und des 13. Senats des BSG (Urteile vom 18. Juli 1996 Az.: 4 RA 69/95 -SozR 3-2600 § 58 Nr. 6- und 8. Februar 1996 Az.: 13 RJ 19/95) Arbeitslose, die ihre Verfügbarkeit entsprechend § 105 c AFG beschränken, nicht mehr als arbeitslos im Sinne von § 58 SGB VI mit der Folge anzusehen, dass diese Zeiten keine Anwartschaftszeiten sind. Diese Senate stützen sich für ihre Auffassung im Wesentlichen auf § 237 Abs. 1 SGB VI (in der Fassung bis zum 31. Dezember 1999), der für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ausdrücklich eine Gleichstellung von nur beschränkt verfügbaren Arbeitslosen vorsieht und - so der 4. und 13. Senat des BSG - überflüssig wäre, wenn die beschränkte Verfügbarkeit keine Auswirkungen auf den Begriff der Arbeitslosigkeit im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung hätte.

Welcher der vorgenannten Meinungen der Vorzug zu gewähren ist, kann hier im Ergebnis offen bleiben, weil nach allen dargestellten Ansichten die Klägerin als arbeitslos und arbeitsuchend im streitbefangenen Zeitraum anzusehen ist. Der 13. Senat (a.a.O. Seite 17 des Urteilsabdrucks) sieht eine Erklärung, wie sie auch von der Klägerin am 6. Januar 1997 unterzeichnet worden ist, als unwirksam an, soweit sie ihrem Wortlaut nach auch für Zeiten ohne Leistungsbezug aus der Arbeitslosenversicherung uneingeschränkt gelten soll. Für eine derartige Fassung des Erklärungsvordrucks durch die BA - so das BSG - gebe es keine gesetzliche Grundlage. Dem ist zuzustimmen, denn § 105 c AFG bezieht sich nur auf den Arbeitslosengeldanspruch (bzw. über § 134 Abs. 4 AFG auch auf den Arbeitslosenhilfeanspruch) und ist mithin von seinem Regelungsinhalt auf Leistungsbezieher zugeschnitten. Vom BSG (a.a.O. Seite 18) ist bereits ausgeführt worden, dass es gegen den im Sozialrechtsverhältnis anwendbaren Grundsatz von Treu und Glauben verstoße, wenn die BA durch die Formulierung des Erklärungstextes unter Buchstabe f es den betroffenen Arbeitslosen überantworte, die Erklärung im Falle der Nichtgewährung von Leistungen von sich aus schriftlich zurückzunehmen und ein Bewerberangebot bei dem Arbeitsvermittler des zuständigen Arbeitsamtes abzugeben, wenn sie die Zeit der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit (Anrechnungszeit) für ihre Rentenversicherung gemeldet haben wollen. Eine derartige gesetzlich nicht vorgesehene Ausgestaltung der Beziehungen zwischen den Arbeitslosen und dem Arbeitsamt begünstige einseitig das Interesse der BA an der Entlastung ihrer Vermittlungstätigkeit und an einer „Bereinigung“ der Arbeitslosenstatistik. Sie berücksichtige hingegen nicht in ausreichendem Maße den eingeschränkten Anwendungsbereich des § 105 c AFG und insbesondere die nachteiligen Folgen, die sich für die betroffenen Versicherten hinsichtlich Anrechnungszeiten in der Rentenversicherung ergeben, wenn sie ihre subjektive Verfügbarkeit entsprechend § 105 c AFG auch für Zeiten ohne Leistungsbezug beschränken. Dies muss nach Auffassung des erkennenden Senats insbesondere dann gelten, wenn von der BA ein solcher Vordruck dem Arbeitslosen erst dann zur Unterzeichnung vorgelegt wird, wenn er bereits aus dem Leistungsbezug - wie im vorliegenden Fall - ausgeschieden ist. Es stellt auch eine Irreführung des Arbeitslosen dar, wenn dieser - so wie hier die Klägerin - im Bescheid über die Ablehnung der Arbeitslosenhilfe ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass es in seinem Interesse liege, für die Dauer der Arbeitslosigkeit das Arbeitsgesuch aufrecht zu erhalten, um keine Nachteile in der Rentenversicherung zu erleiden, wenige Monate später dann aber zu einer Erklärung gemäss § 105 c AFG veranlasst wird.

Zudem kann auch das tatsächliche Verhalten der Klägerin nur dahingehend verstanden werden, dass sie sich gegenüber der BA in dem für die Anerkennung einer Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit erforderlichen Umfang zur Verfügung stellen wollte. Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie sich während der gesamten Dauer ihrer Arbeitslosigkeit bei der BA in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten gemeldet habe. Durch diese - an keine Form gebundenen und deswegen auch telefonisch möglichen Meldungen - konnte sie erreichen, auch ohne sich im Leistungsbezug zu befinden, weiterhin von der BA als arbeitsuchend geführt zu werden (vgl. § 15 Abs. 2 AFG und ab 1998 § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III). Dieses Vorbringen der Klägerin ist auch uneingeschränkt glaubhaft. Denn sie hat bei dem für sie zuständigen Arbeitsamt, auch nachdem sie aus dem Leistungsbezug ausgeschieden war, nachweislich wiederholt vorgesprochen. Derartige Vorsprachen wären jedoch überflüssig gewesen, wenn sie nicht zur Erneuerung des Vermittlungsgesuchs erfolgt wären. Denn den allgemeinen Meldepflichten unterliegt der Arbeitslose nur solange er Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhebt (vgl. § 132 Abs. 1 AFG und ab 1. Januar 1998 § 309 Abs. 1 SGB III). Nachweislich hat die Klägerin am 6. Januar 1997 (Unterzeichnung der Erklärung gemäss § 105 c AFG) und am 7. April 1997 (zur Urlaubsbeantragung) im Arbeitsamt vorgesprochen. Weiterhin sind in der Leistungsakte der BA Ausdrucke computerisierter Beratungsvermerke vom 26. August und 24. November 1998 enthalten. Aus diesen Vermerken ist ersichtlich, dass die Klägerin wünschte, weiterhin als arbeitslos geführt zu werden und dass sie ihr Bewerberangebot erneuerte. Nachweise über weitere Beratungsvermerke liegen zwar nicht vor, dies kann der Klägerin jedoch nicht zum Nachteil gereichen, weil von der BA sämtliche über sie gefertigten und nicht bereits zuvor ausgedruckten Computervermerke zwischenzeitlich gelöscht worden sind. Der Umstand, dass aufgrund der in den Akten der BA befindlichen Beratungsvermerke nicht der Nachweis einer alle drei Monate erfolgten Meldung der Klägerin geführt werden kann, spricht deshalb keineswegs gegen ihr Vorbringen.

Der Senat sah sich auch nicht aufgrund der Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, sie habe die telefonischen Kontakte mit dem Arbeitsamt in einem Kalender notiert, gedrängt, das Verfahren zu vertagen und der Klägerin aufzugeben, den Kalender vorzulegen. Denn ein Urkundsbeweis für eine regelmäßige Meldung könnte durch von der Klägerin selbst vorgenommenen Eintragungen im Kalender nicht geführt werden. Es handelt sich dabei um eine Privaturkunde, die allenfalls Beweis dafür erbringen könnte, dass die in ihr enthaltenen Erklärungen vom Aussteller abgegeben wurden (vgl. § 416 Zivilprozessordnung) aber keinen darüber hinausgehenden Beweiswert hat.

Ist nach alledem von einer stetigen Erneuerung des Vermittlungsgesuchs durch die Klägerin im vom Gesetz vorgesehenen Abstand von drei Monaten auszugehen, dann muss sie unabhängig von einer Erklärung nach § 105 c AFG als uneingeschränkt verfügbar und damit auch als arbeitslos und arbeitsuchend im Sinne von § 58 SGB VI angesehen werden. Auch nach der Rechtsprechung des 4. und 13. Senats des BSG in den bereits genannten Urteilen liegt Arbeitslosigkeit im Sinne des Rentenversicherungsrechts jedenfalls dann trotz Abgabe einer Erklärung über den erleichterten Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe vor, wenn sich der Versicherte in regelmäßigen Abständen von 3 Monaten beim Arbeitsamt gemeldet und damit sein Vermittlungsgesuch ersichtlich aufrecht erhalten hat.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz -SGG-.

Die Revision ist nicht zugelassen worden, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Saved