L 7 U 18/01

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
7
1. Instanz
SG Reutlingen (BWB)
Aktenzeichen
S 8 U 3179/99
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 7 U 18/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Folgen von "Mobbing" sind nicht als Berufskrankheiten oder wie eine solche zu entschädigen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2000 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob eine Depression des Klägers als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. einer Berufskrankheit (BK) festzustellen ist. Der am 27.12.1941 geborene Kläger war ab 01.07.1986 als Vertriebsleiter bei der "H. GmbH" beschäftigt. Er war bis zum Zeitpunkt seiner Arbeitsunfähigkeit am 15.05.1997 in dieser Funktion tätig. Vom 28.05. bis 12.08.1997 und vom 21.03. bis 15.05.1998 war er in stationärer Behandlung in der G. Klinik. Die Arbeitgeberin kündigte ihm zum 30.06.1998 mit ordentlicher Kündigung vom 18.08.1997 und entzog ihm die am 01.01.1987 erteilte Prokura, die am 18.08.1997 im Handelsregister gelöscht wurde. Auf die daraufhin vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage schlossen die Beteiligten vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Kammer Villingen-Schwenningen) den prozessbeendenden gerichtlichen Vergleich vom 22.09.1997, in dem durch Aufhebungsvertrag das Arbeitsverhältnis des Klägers zum 30.06.1998 unter Zahlung einer Abfindung beendet wurde. Am 22.04.1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Vorlage mehrerer Arztberichte die Anerkennung einer Depression als BK bzw. die Entschädigung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). In dem vom Kläger vorgelegten Abschlussbericht über die stationäre Behandlung vom 28.05. bis 12.08.1997 in der G. Klinik in Freiburg vom 14.08.1997 führte der Leitende Arzt Dr. K. als Diagnosen eine schwere Erschöpfungsdepression mit endogener Beteiligung und ein psychosomatisches Syndrom (Extremitäten, Magen, Rücken) an. Danach habe der Kläger seit einem Jahr erheblich unter beruflichem Druck gestanden. Seit Anfang des Jahres seien Depressivität, innere Unruhe, Weinneigung, immer wiederkehrende Suizidgedanken usw. aufgetreten. Es sei nachvollziehbar, dass das Mobbing am Arbeitsplatz für den Kläger eine gravierende Kränkung gewesen sei. Die ausgeprägten depressiven Regressionsmechanismen hingen mit dem Verhalten der Betriebsführung zusammen. In dem Gutachten von Dr. M., Neurologe und Psychiater in Tuttlingen, vom 09.12.1998 wurde ausgeführt, seit dem Wechsel in der Führungsspitze des Arbeitgebers Mitte 1996 habe für den Kläger ein innerbetriebliches Mobbing mit zunehmend unerträglichen Arbeitsbedingungen begonnen. Ab Mai 1997 sei er angesichts der zunehmenden beruflichen Konflikte arbeitsunfähig geworden, teilweise sei er weinend zur Arbeit gefahren. Außerdem legte der Kläger sein Schreiben vom 14.04.1999 an die "H. GmbH" vor, in dem er Übergriffe der beiden Geschäftsführer der GmbH als Arbeitsunfall einstufte, sowie u.a. das Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997, in dem er zur Stellungnahme zu einzelnen Beanstandungen seiner Vertriebsleitertätigkeit aufgefordert worden war. Die Beklagte holte die gewerbeärztliche Stellungnahme von Dr. K. vom 08.07.1999 ein, der mitteilte, eine BK im Sinne des § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII werde nicht zur Anerkennung vorgeschlagen. Mit Bescheid vom 09.09.1999 lehnte die Beklagte die Gewährung von Leistungen ab, denn es komme weder eine Anerkennung einer BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII i.V.m. der Berufskrankheitenliste noch die Anerkennung einer Erkrankung wie eine BK nach § 9 Abs. 2 SGB VII in Betracht. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, denn seine Erkrankung sei berufsbedingt. Aus den vorgelegten Schriftstücken gingen die gegen ihn gerichteten Übergriffe hervor, die jeglicher Grundlage entbehrten. Einer solchen Situation sei die übrige Bevölkerung nicht ausgesetzt gewesen und dies übersteige den geforderten weitaus höheren Grad, eine BK zu erleiden, unstreitig. Darüber hinaus sei eine Überprüfung als Arbeitsunfall unterlassen worden. Jedenfalls die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls lägen vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.11.1999 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, eine Anerkennung der Erkrankung als BK nach § 9 Abs. 1 SGB VII könne nicht erfolgen, weil die vorliegende Depression unter Berücksichtigung der angeschuldigten Einwirkung keiner der in der Berufskrankheitenliste aufgeführten Erkrankungen zugeordnet werden könne. Auch die Voraussetzungen einer Entschädigung nach § 9 Abs. 2 SGB VII seien nicht erfüllt, denn es könne nicht von neuen Erkenntnissen über eine erhöhte Gefährdung bestimmter Personengruppen, durch Mobbing bei der Arbeit zu erkranken, ausgegangen werden. Die Anerkennung der Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalls scheide aus, weil der Gesundheitsschaden nicht auf ein plötzliches äußeres Ereignis zurückzuführen sei. Der Kläger erhob am 29.11.1999 Klage beim Sozialgericht Reutlingen (SG) mit der Begründung, seine Depression sei eine BK, zumindest liege jedoch ein Arbeitsunfall vor, der auf den Streit mit den Vorgesetzten am 14.05.1997 zurückzuführen sei. Das SG zog die Akten des Arbeitsgerichts Freiburg - Kammern Villingen-Schwenningen bei. Mit Urteil vom 16.11.2000 wies es die Klage ab. In den Entscheidungsgründen, auf die Bezug genommen wird, beurteilte es die beim Kläger bestehende depressive Erkrankung und psychosomatische Störungen weder als Folge eines Arbeitsunfalls noch einer Berufskrankheit. Berufsbedingte Belastungen, die über einen längeren als eine Arbeitsschicht umfassenden Zeitraum bestehen, seien bei der Kausalitätsprüfung eines Unfallereignisses außer Acht zu lassen. Der Kläger habe selbst seine Depressionen auf zeitlich länger dauernde Einwirkungen zurückgeführt und deswegen zunächst auch nur eine BK geltend gemacht. Die Gesundheitsstörungen seien auch keine Folge einer BK, denn in der Berufskrankheitenliste seien Depressionen oder psychosomatische Störungen nicht als BK aufgeführt. Eine "Quasi-BK" nach § 9 Abs. 2 SGB VII sei ebenfalls nicht festzustellen, denn es sei eine allgemeinkundige Tatsache, dass in der Arbeitswelt Mobbing in allen Schichten sowohl zwischen Arbeitnehmern untereinander als auch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgeber vorkomme. Es sei nicht ersichtlich, dass seit dem Erlass der derzeit gültigen Berufskrankheitenverordnung vom 31.10.1997 neue arbeitsmedizinische Erkenntnisse vorlägen, wonach leitende Angestellte/Prokuristen in erheblich häufigerem bzw. gravierenderem Ausmaß Mobbing ausgesetzt seien als die übrige arbeitende Bevölkerung. Gegen das ihm am 05.12.2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 02.01.2001 Berufung beim Landessozialgericht (LSG) eingelegt und zur Begründung vertiefend geltend gemacht, seine Erkrankung sei am 14.05.1997 während des "Arbeitsessens" mit den beiden Geschäftsführern der Arbeitgeberin ausgelöst worden. Aufgrund der dort erfolgten ungerechtfertigten Angriffe auf seine Person sei es zur psychischen Dekompensation mit der anschließenden Notwendigkeit einer stationären Behandlung gekommen. Es habe sich bereits Ende 1995 abgezeichnet, dass Umsatzeinbrüche bei der Arbeitgeberin auftreten würden. Durch die Geschäftsführer sei er auf diese Tatsache bereits damals aufmerksam gemacht worden. Seitens der Geschäftsleitung sei diese Entwicklung auf Fehlleistungen von ihm und seiner Mitarbeiter zurückgeführt worden, was sich aber durch eine von dem Geschäftsführer W. durchgeführte Kundenbefragung nicht habe bestätigen lassen. Im Oktober, November und Dezember 1996 seien externe Berater in die Firma geholt worden, nachdem er - der Kläger - im September dem Geschäftsführer seine Lagebeurteilung übergeben habe. Diese Beurteilung sei letztlich von den externen Experten geteilt worden. In der Folge seien weitere Gespräche zur geschäftlichen Situation mit der Geschäftsleitung geführt worden. Am 06.05.1997 sei ihm der Brief der Geschäftsleitung vom 30.04.1997 übergeben worden, in dem einzelne Beanstandungen seiner Vertriebsleitertätigkeiten aufgeführt gewesen seien. Als er den Brief zu Hause geöffnet habe, habe er diesen als "schlechten Scherz" verstanden. Er sollte zu den darin erhobenen einzelnen Punkten bis zum 15.05.1997 Stellung nehmen. Gleichwohl sei er der Meinung gewesen, die bisherigen Missverständnisse durch ein Gespräch mit dem Geschäftsführer S. am 25.03.1997 bereits ausgeräumt zu haben. Am 14.05.1997 sei er durch den Geschäftsführer S. zu einem Gespräch am Abend unter Beteiligung des Geschäftsführers W. in ein Gasthaus in Fridingen eingeladen worden. Er habe keine Bedenken irgendwelcher Art hinsichtlich dieses Geschäftsessens gehabt, denn er habe bis dahin deutlich gemacht, dass er zu den Vorwürfen im Schreiben vom 30.04.1997 nicht Stellung nehmen müsse, da sie jeglicher Grundlage entbehrten. Am Abend sei er in dem Lokal dann völlig unerwartet verbalen Angriffen der beiden Geschäftsführer ausgesetzt gewesen, die eine sofortige Stellungnahme zu dem Schreiben vom 30.04.1997 verlangt hätten. Es sei zu Beschimpfungen gekommen, weshalb er nicht weiter in dem Lokal habe bleiben können und den Tisch verlassen habe. Zu Hause sei dann sein vollkommener Zusammenbruch erfolgt. Vor dem 14.05.1997 habe er mit vollem Einsatz gearbeitet und habe keine ärztliche Hilfe benötigt. Die bis dahin bestandene berufliche Belastung sei schwierig gewesen, doch habe er sie zu jedem Zeitpunkt als erträglich empfunden. Diverse Gespräche über Monate hinweg seien entgegen der Ausführung im Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997 nicht geführt worden. Die Beschreibung von Dr. M., es sei seit Beginn des Jahres 1997 zur Depressivität gekommen, sei in einer Stellungnahme für die Krankenkasse erfolgt. Dr. M. sehe aber allein die Vorkommnisse am Abend des 14.05.1997 als Ursache für die durch die Depression bedingte Erwerbsunfähigkeit. Die diesbezüglichen Angaben von Dr. K. seien nicht haltbar. Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 16. November 2000 und den Bescheid der Beklagten vom 09. September 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 17. November 1999 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, bei ihm eine Depression und psychosomatische Störungen als Folge des Arbeitsunfalls am 14. Mai 1997, hilfsweise als Folge einer Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 bzw. Abs. 2 SGB VII festzustellen, hilfsweise Beweis zu erheben durch Vernehmung der Geschäftsführer S. und W. als Zeugen darüber, welche Bemerkungen sie ihm gegenüber im Verlauf des Geschäftsessens vom 14. Mai 1997 gemacht haben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen in ihren angefochtenen Bescheiden und in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils. Ergänzend macht sie geltend, der Kläger habe selbst darauf hingewiesen, von seiner ehemaligen Arbeitgeberin seit längerer Zeit unter erheblichen Druck gesetzt worden zu sein, weshalb er bereits seit Beginn des Jahres 1997 depressiv gewesen sei. Auch aus dem Schreiben der Arbeitgeberin vom 30.04.1997 ergebe sich, dass über Monate diverse Gespräche geführt worden seien. Der Senat hat die den Kläger behandelnden Ärzte Dr. M. und Dr. B., beide Neurologen und Psychiater, Dr. H. , Internist/Sportmediziner, und Dr. K. schriftlich als sachverständige Zeugen gehört. Dr. M. hat in seiner Auskunft vom 15.03.2001 (mit weiteren Arztunterlagen) angegeben, er habe den Kläger nie behandelt, sondern nur zweimal begutachtet (erstmals am 09.12.1998). Die Depression des Klägers habe am 14.05.1997 begonnen. Es sei des Weiteren glaubhaft, dass der Kläger zuvor nur eine hohe Belastung am Arbeitsplatz empfunden habe. Dr. B. hat mitgeteilt (Auskunft vom 22.03.2001), den Kläger seit Mai 1997 wegen psychosomatischer Störungen mit immer deutlicher depressiver Verfassung behandelt zu haben. Dr. H. hat am 09.04.2001 angegeben, den Kläger seit Januar 1989 zu behandeln. Am 15.05.1997 habe er beim Kläger eine akute Gastritis und weitere Beschwerden diagnostiziert. Seiner Auskunft waren Arztbriefe von Dr. B. vom 31.12.1997 und 16.03.2001 (Kläger habe sich stabilisiert) sowie von Dr. K. vom 14.08.1997 beigefügt. Dr. K. hat in seiner Auskunft vom 06.06.2001 dargelegt, der Kläger habe ihm bei seiner Behandlung im Mai 1997 berichtet, er stehe seit einem Jahr (Sommer 1996) erheblich unter Druck. Seit Anfang 1997 sei Depressivität, Unruhe und Weinneigung usw. aufgetreten. Der Kläger habe sich bei der Anamnese und der Beschwerdeschilderung immer glaubhaft gezeigt. Nach seinen Angaben habe er den Eindruck, dass das Gespräch am 14.05.1997 "noch als erträglich zu bezeichnen" sei. Der Senat hat die in einem anderen Verfahren des Senats eingeholte Auskunft des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung (BMA) vom 27.11.2000 zum Verfahrensgegenstand gemacht. Nach Mitteilung des BMA könnten die Voraussetzungen einer erhöhten Gefährdung bestimmter Personengruppen gegenüber der übrigen Bevölkerung, durch ihre Arbeit wegen Mobbings zu erkranken, vom Verordnungsgeber nicht bejaht werden. Beim Mobbing handele es sich um ein kaum eingrenzbares Krankheitsbild als mögliche Folge von fast beliebig ausweitbaren und vorstellbaren Mobbing-Aktionen von Kollegen oder Vorgesetzten, das wegen der besonderen Bedingungen des Berufskrankheitenrechts nicht als BK anerkannt werden könne. Der Senat hat die Akte der Beklagten und des SG beigezogen.

Entscheidungsgründe:

Die form- und fristgemäß eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig. Berufungsausschließungsgründe nach § 144 SGG liegen nicht vor. Die Berufung des Klägers ist aber unbegründet. Das angefochtene Urteil sowie die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig, weil der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung von Unfallfolgen bzw. Folgen einer BK hat. Das SG hat im angefochtenen Urteil die Rechtsvorschriften und Grundsätze für die Feststellung von gesundheitlichen Störungen als Folge eines Arbeitsunfalls bzw. als Folge einer BK zutreffend dargelegt und sie richtig angewandt. Der Senat nimmt daher nach eigener Überprüfung insoweit auf die Darlegungen des SG im angefochtenen Urteil Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG). Das Vorbringen im Berufungsverfahren gibt dem Senat keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Entgegen der vom Kläger vertretenen Auffassung ist mit der in § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII eingeführten Legaldefinition eines Unfalls der bisher in der Rechtsprechung und der unfallversicherungsrechtlichen Literatur verwendete Unfallbegriff nicht überholt. Das nach § 8 Abs. 1 Satz 2 SGB VII zeitlich begrenzte Ereignis als Element des Unfallbegriffs umfasst nur Einwirkungen auf den Körper, die innerhalb einer Arbeitsschicht aufgetreten sind (vgl. u.a. Bereiter-Hahn/Mehrtens, Gesetzliche Unfallversicherung, § 8 Anm. 11.3 m.w.N.). Die zeitliche Begrenzung dient der notwendigen Abgrenzung des Unfalls zur Krankheit, weshalb eine vom Kläger auch nicht weiter begründete Ausweitung der im Gesetz geforderten zeitlichen Begrenzung über eine Arbeitsschicht hinaus eine hinreichend sichere Unterscheidung zu den Tatbeständen der Einwirkungen einer BK nicht mehr zulässt. Schäden durch wiederholte, auf mehrere Arbeitsschichten verteilte Einwirkungen sind nur dann Folge eines Unfalls, wenn sich eine einzelne Einwirkung derart aus der Gesamtheit hervorhebt, daß sie nicht nur als letzte, von mehreren für den Erfolg gleichwertige Ursache erscheint (vgl. Bereiter-Hahn/Mehrtens a.a.O. mit Hinweis auf BSG Breithaupt 1974, 843). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Berufungsverfahren ist das Gespräch am 14.05.1997 nicht allein die wesentliche Ursache für die in der Folge akut gewordene Erschöpfungsdepression des Klägers. Aus dem Vorbringen des Klägers ergibt sich, dass berufliche Belastungssituationen bereits vor Mai 1997 eingetreten waren und der Kläger mit der Geschäftsleitung bzw. auch im Zusammenhang mit externen Beratern der Arbeitgeberin in Gesprächen eingebunden war. Jedenfalls wurde dem Kläger mit Schreiben vom 30.04.1997 bereits vor dem 14.05.1997 eine erhebliche Kritik an seiner Arbeit übermittelt, die Anlass für das Gespräch am Abend des 14.05.1997 war. Entgegen der Einlassung des Klägers sind zur Überzeugung des Senats diese Vorgänge vom Kläger nicht als nur belastend, aber noch erträglich empfunden worden, sondern der Kläger hatte bereits vor dem Mai 1997 auf diese Arbeitsbedingungen psychisch reagiert. Dies ergibt sich aus dem Abschlussbericht von Dr. K. vom 14.08.1997 und seiner Auskunft an den Senat vom 06.06.2001. Danach hatte der Kläger bei seiner Erstbehandlung durch Dr. K. im Mai 1997 angegeben, er stehe seit Sommer 1996 erheblich unter Druck und seit Anfang 1997, d.h. vor Mai 1997, leide er an innerer Unruhe, Weinneigung, immer wiederkehrenden Suizidgedanken, Konzentrationsstörungen, Appetitverlust, Gewichtsverlust, innerer Leere, Libidoverlust, Magenbeschwerden und Kribbeln in den Händen und Rückenbeschwerden. Diese Darlegung deckt sich mit den von Dr. M. erhobenen Befunden, der in seinem Gutachten vom 09.12.1998 ausführte, für den Kläger habe Mitte 1996 mit dem Wechsel der betrieblichen Führungsspitze ein innerbetriebliches Mobbing mit zunehmend unerträglichen Arbeitsbedingungen begonnen. Das Gespräch am 14.05.1997 wird als Endpunkt dieser Entwicklung ("zuletzt wurde er - der Kläger - vom neuen Geschäftsleiter in einem persönlichen Gespräch der Faulheit und Überheblichkeit bezichtigt") geschildert. Nach Auffassung von Dr. M. ist es anlässlich einer "Vielfalt von schmählichen Kränkungen" zur Entwicklung einer depressiven Reaktion gekommen, die letzlich in einem psychophysischen Zusammenbruch endete. Der Kläger hatte selbst angegeben, er sei teilweise weinend zur Arbeit gefahren. Da der Kläger nach dem Gespräch am 14.05.1997 arbeitsunfähig war und die Arbeit bei der Arbeitgeberin nicht mehr aufnahm, muss diese psychoreaktive Folge der Arbeitsbedingungen schon vor Mai 1997 beim Kläger eingetreten sein. Dies entspricht auch dem eigenen Vorbringen des Klägers zu Beginn des BK-Feststellungsverfahrens der Beklagten, als er auf die genannten Arztbriefe Bezug genommen hatte. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er dies letztlich auch eingeräumt, jedoch - im Hinblick auf die ärztlich dokumentierte Anamnese nicht glaubhaft - behauptet, vor Wut geweint zu haben. Dies würde aber an der Beurteilung seiner psychischen Reaktion auf die damaligen Arbeitsbedingungen jedenfalls nichts ändern. Die diagnostizierte Erschöpfungsdepression auf der Grundlage der psychischen Dekompensation ab 14.05.1997 beruhte daher auf der von Dr. K. und Dr. M. beschriebenen psychischen Entwicklung, die jedenfalls ab Anfang des Jahres 1997 ihren Anfang genommen hat. Das Gespräch am 14.05.1997 war Endpunkt dieser Entwicklung und insofern möglicher Auslöser für die Dekompensation, ohne dass diesem Umstand die allein wesentliche Bedeutung hierfür zukommt. Nach den Befunderhebungen von Dr. K. und Dr. M. waren bereits die vorangegangenen Vorfälle beim Kläger nicht ohne psychische Wirkung geblieben, so dass der Vorfall am 14.05.1997 im Sinne der Kausalitätslehre der wesentlichen Bedingung keine die vorangegangenen, als Kränkung erlebten Ereignisse übersteigende Bedeutung hatte. In diesem Sinne dürfte auch die Ausführung von Dr. K. in seiner an den Senat gerichteten Auskunft vom 06.06.2001 zu verstehen sein, dass das Gespräch am 14.05.1997 im Vergleich mit den vorangegangenen Ereignissen noch als erträglich zu bezeichnen sei. Das Vorbringen des Klägers, die Geschehnisse am 14.05.1997 unterschieden sich von den bislang auf sachlicher Ebene erhobenen Vorwürfen dadurch, dass sie persönliche Schmähungen enthielten, vermochte den Senat nicht davon zu überzeugen, dass deshalb dem Ereignis im Vergleich mit den vorausgegangenen Kränkungen eine überragende Bedeutung im oben genannten Sinne zukäme. Psychische Einwirkungen auf einen Betroffenen sind gemäß der "Eigenart der Persönlichkeit" zu beurteilen (vgl. BSGE 18, 163; BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 39). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Art und Umstände einer solchen Einwirkung je nach psychischer Struktur des Versicherten mehr oder weniger belastend erlebt werden. So kann eine fachlich begründete Kritik an beruflichen Fähigkeiten je nach persönlicher Eigenart verletzender als eine unsachliche Beleidigung empfunden werden, mit unterschiedlicher psychischer Reaktion hierauf. Demgemäß ist für die Beurteilung des Ausmaßes einer psychischen Einwirkung zunächst auf die subjektive Reaktion des Betroffenen und weniger auf die objektiven äußeren Umstände der Einwirkung abzustellen (vgl. BSG SozR 3-2200 a.a.O.; Urteil vom 04.12.1991 - 2 RU 14/91 -). Hier hatte der Kläger seit Januar 1997 nach Angaben von Dr. K. vielfältige psychische Reaktionen auf die berufliche Belastung gezeigt. Ausdrücklich hat Dr. K. auch Suizidgedanken neben anderen psychisch bedingten Reaktionen angeführt. Demgegenüber ist der vom Kläger behauptete psychische Zusammenbruch am 14.05.1997, nachdem er von dem Lokal wieder nach Hause zurückgekehrt war, nicht von solchem Gewicht, dass das auslösende Ereignis als ein in seiner Bedeutung singuläres Geschehen gewertet werden müsste. Der Kläger selbst maß diesem Vorkommnis kein solches Gewicht zu, wie sich aus dem am 15.05.1997 von Dr. H. erhobenen Befund ergibt. Dieser diagnostizierte Magenbeschwerden, ein typisches stressbedingtes Symptom. Einen psychischen Zusammenbruch, der Folge eines konkreten Vorfalls am Vortage war, hatte der Kläger als Beschwerdeursache nicht erwähnt. Das Magenleiden wurde generell auf einen erheblichen Druck am Arbeitsplatz und eine dortige Konfliktsituation zurückgeführt. Akute psychische, mit einem psychischen Zusammenbruch im Zusammenhang stehende Störungen wurden von Dr. H. am 15.05.1997 nicht diagnostiziert. Danach war der Vorfall am 14.05.1997 auch nach damaliger Auffassung des Klägers nur das letzte Ereignis in einer Kette belastender Vorgänge, welche die depressive Entwicklung des Klägers bedingten, die dann schließlich zur Arbeitsunfähigkeit ab 15.05.1997 führte. Dem Beweisantrag auf Vernehmung der Geschäftsführer W. und S. als Zeugen zu den unter Beweis gestellten Behauptungen musste der Senat nicht nachgehen, denn dass diese Bemerkungen seitens der genannten Zeugen gemacht wurden, hat der Senat als wahr unterstellen können. Eine wesentliche Ursache für die aufgetretene Depression waren diese Bemerkungen nach den Feststellungen des Senats jedoch nicht. Die von Dr. M. in seiner Auskunft vom 15.03.2001 vertretene Auffassung, die diagnostizierte Depression habe nach der geschäftlichen Besprechung am 14.05.1997 begonnen, steht dieser Einschätzung nicht entgegen, denn dass ein zeitlicher Zusammenhang mit der psychischen Dekompensation und der Besprechung am 14.05.1997 besteht, ist nach dem oben Dargelegten nicht allein ausschlaggebend. Seine Einschätzung, der Kläger habe zuvor nur eine hohe berufliche Belastung empfunden, ist dagegen auf der Grundlage seiner eigenen, dokumentierten Befunde, die nicht auf einer Behandlung, sondern nur auf Begutachtungen lange nach der Besprechung vom 14.05.1997 beruhten, und jener Befunde von Dr. K. , wie oben ausgeführt, nicht überzeugend. Auch aus den Darlegungen von Dr. H. (Auskunft vom 09.04.2001) und Dr. B. (Auskunft vom 22.03.2001) ergeben sich keine Anhaltspunkte für eine gegenteilige Einschätzung der Bedeutung des Gesprächs am 14.05.1997. Hinsichtlich des Hilfsantrags des Klägers auf Feststellung seiner Gesundheitsstörungen als Folge einer BK im Sinne von § 9 Abs. 1 oder Abs. 2 SGB VII hat das Berufungsverfahren keine zusätzlichen Erkenntnisse erbracht. Zutreffend hat bereits das SG darauf hingewiesen, dass das Krankheitsbild und die Umstände der beruflichen Tätigkeit in keinem der Tatbestände der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (Berufskrankheitenliste) erfasst sind. Neue Erkenntnisse zur Bedeutung von Mobbing am Arbeitsplatz für bestimmte Berufsgruppen, die seit der letzten Änderung der BKV bekannt geworden sind, liegen nicht vor. Dies ergibt sich für den Senat aus der im Verfahren eingeführten Mitteilung des BMA vom 27.11.2000. Eine Entschädigung wie eine BK (§ 9 Abs. 2 SGB VII) scheidet daher ebenfalls aus. Die vom Kläger angeregte - nochmalige - Anhörung von Dr. K. und Dr. H. , ob eine besondere Belastungssituation vor Mai 1997 vorgelegen habe, ist nicht geboten, denn der - wie oben dargelegt - nicht widerspruchsfreie Vortrag des Klägers gibt hierzu keinen Anlass. Eine fehlende ärztliche Behandlung wegen psychischer Probleme vor Mai 1997 kann als wahr unterstellt werden. Psychische Reaktionen auf die Bedingungen am Arbeitsplatz vor diesem Zeitpunkt sind aber schon den eigenen Angaben des Klägers - wie oben ausgeführt - zu entnehmen. Neue Tatsachen hierzu sind nicht vorgetragen. Das vorgelegte Dankschreiben der Arbeitgeberin zum Firmenjubiläum vom 02.07.1996 wurde verfasst, als nach eigenem Vortrag des Klägers die Schwierigkeiten im Betrieb erst ihren Anfang nahmen. Über die vom Senat durchgeführte Beweisaufnahme hinausgehende, weitere Ermittlungen sind nicht geboten. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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