L 5 KR 18/17

Land
Schleswig-Holstein
Sozialgericht
Schleswig-Holsteinisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Schleswig-Holsteinisches LSG
Aktenzeichen
L 5 KR 18/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1.
Ein während des Berufungsverfahrens ergehender Bescheid, mit dem der Rentenversicherungsträger eine wiederholende Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht in der Sozialversicherung trifft, wird gemäß § 96 Abs. 1 SGG Gegenstand des Berufungsverfahrens.
2.
Einer kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklage gegen einen die Sozialversicherungspflicht feststellenden Bescheid gebricht es regelmäßig nicht dadurch am allgemeinen Rechtsschutz- bzw. Feststellungsinteresse, dass der nachfolgend ergangene Beitragsbescheid Bestandskraft erlangt hat.
3.
Der Rentenversicherungsträger ist auf Grundlage des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV befugt, Versicherungspflicht für eine über den konkreten Prüfzeitraum hinausgehende Zeitspanne festzustellen.
4.
Außerhalb des Gesellschaftsvertrages geschlossene Vereinbarungen sind nicht geeignet, die gesellschaftsvertraglichen Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben, und daher im Rahmen der Abwägungsentscheidung, ob ein Beschäftigungsverhältnis und eine daraus folgende Versicherungspflicht in der Sozialversicherung besteht, unbeachtlich. Denn solche Vereinbarungen laufen dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zuwider.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Juli 2016 wird zurückgewiesen. Der Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 2020 wird aufgehoben, soweit mit diesem eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. im Zeitraum vom 6. März 2009 bis 9. Juli 2009 aufgrund seiner in diesem Zeitraum für die Klägerin ausgeübten Beschäftigung festgestellt worden ist. Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 35.872,71 Euro festgesetzt. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bestehens von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung für den Beigeladenen zu 1. hinsichtlich dessen Tätigkeit als Bauingenieur mit Prokura für die Klägerin seit dem 6. März 2009. Die Klägerin betreibt ein am 16. Dezember 2003 ins Handelsregister eingetragenes Unternehmen, das primär Leistungen in den Bereichen Straßentiefbau, Kanalbau sowie Kabel- und Kommunikationsanlagenbau erbringt, ferner auch Bauleistungen im Zusammenhang mit steuerbaren Horizontalbohrungen. Zudem betreibt die Klägerin auch einen Handel mit Baugeräten und -stoffen. Das Stammkapital der Klägerin beträgt 25.000,00 EUR. Ursprünglich war die vormalige Lebensgefährtin des Beigeladenen zu 1., Frau A. B , alleinige Gesellschafterin der Klägerin, die ihre Gesellschafterrechte auf Grundlage eines Treuhandvertrages allerdings für und im Interesse des Beigeladenen zu 1. wahrzunehmen hatte. Der Beigeladene zu 1. war auf Grundlage eines Vertrages vom 26. Dezember 2003 als Geschäftsführer der Klägerin tätig (den Geschäftsführer-Anstellungsvertrag hatte die Frau B für die Klägerin mit dem Beigeladenen zu 1. geschlossen). In dem Vertrag wurde ein festes monatliches Gehalt für den Beigeladenen zu 1. vereinbart (2.023,00 EUR oder 2.630,00 EUR brutto; vgl. § 3 Abs. 1 des Vertrages), eine monatliche Arbeitszeit von 130 Stunden, die Gewährung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten sowie ein Urlaubsanspruch von 30 Tagen im Jahr. Nachdem die Lebensgemeinschaft zwischen dem Beigeladenen zu 1. und Frau B geendet hatte, schlossen die Vorgenannten und der Sohn des Beigeladenen, Herr M.-L. H , am 5. März 2009 einen Vertrag, nach dem Frau B gegen Zahlung einer Entschädigung von 750,00 EUR aus dem Treuhandverhältnis zu dem Beigeladenen zu 1. entlassen und ein Treuhandverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und seinem Sohn gebildet wurde, nach dem "M.-L. H für M.-M. H die Beteiligung der M. H B – BA GmbH" erhielt. Am 6. März 2009 wurden sodann sämtliche Geschäftsanteile der Klägerin auf den Sohn des Beigeladenen zu 1. übertragen, der mithin seitdem Alleingesellschafter ist. Mit gleichem Datum wurde das Protokoll einer Gesellschafterversammlung notariell beurkundet, in der M.-L. H zum alleinigen Geschäftsführer ernannt und der Beigeladene zu 1. als Geschäftsführer abberufen wurde. Unter dem 14. Mai 2009 schlossen der neue Allein-Gesellschafter und -Geschäftsführer der Klägerin und der Beigeladene zu 1. einen Änderungsvertrag zum Geschäftsführer-Anstellungsvertrag, nach dem der Beigeladene zu 1. mit Wirkung vom 14. Mai 2009 nicht mehr als Geschäftsführer, sondern nur noch als Prokurist für die Klägerin tätig war. Zudem wurde in dem Änderungsvertrag das Bruttogehalt des Beigeladenen zu 1. mit 7.094,00 EUR für eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Die Abberufung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer der Klägerin sowie die alleinige Geschäftsführerstellung des Alleingesellschafters M.-L. H wurden am 10. Juli 2009 ins Handelsregister eingetragen. Bereits zuvor – ebenfalls am 6. März 2009 – hatten der (neu berufene) Allein-Gesellschafter/Geschäftsführer der Klägerin und sein Vater, der Beigeladene zu 1., einen notariellen Vertrag über die Errichtung einer BGB-Gesellschaft als Innengesellschaft geschlossen. An dieser im Jahr 2019 aufgelösten Innengesellschaft, die nach außen hin nicht in Erscheinung treten sollte, war der Beigeladene zu 1. zu 95% beteiligt, sein Sohn, der zugleich auch zum Geschäftsführer der verdeckten Innengesellschaft bestimmt war, zu lediglich 5%. Die Veräußerung und/oder Belastung von Gesellschaftsbeteiligungen (und andere Geschäfte) durfte der Geschäftsführer M.-L. H nach dem Vertrag allerdings nur nach Zustimmung auch des Mehrheitsgesellschafters, des Beigeladenen zu 1., vornehmen. Nach Ziff. 2. des Vertrages waren sich die Gesellschafter einig, dass (u.a.) die Beteiligung des M.-L. H an der Klägerin im Innenverhältnis zwischen ihnen, den BGB-Gesellschaftern, beiden gemeinsam gehören sollte, "ohne Rücksicht darauf, auf wessen Namen die Vermögenswerte jeweils im Außenverhältnis lauten". Ziff. 4. des Vertrages lautete: "Jeder Gesellschafter kann jederzeit von dem anderen Gesellschafter verlangen, dass die Vermögenswerte, die nach außen hin von einem Gesellschafter allein gehalten werden, auf die Gesellschaft bürgerlichen Rechts übertragen werden, insbesondere also die Eigentumsstellung für die oben genannten Grundstücke und die Gesellschaftsbeteiligungen an den oben genannten Gesellschaften.". Nach Ziff. 7. des Vertrages hatten die Gesellschafter einstimmig zu entscheiden. Wenn eine Einstimmigkeit nicht erreichbar war, sollte nach Mehrheit abgestimmt werden, wobei ein Prozent der Gesellschaftsbeteiligung jeweils eine Stimme gewähren sollte. Der Gesellschaftsvertrag konnte mit einer Frist von drei Monaten zum Halbjahresende gekündigt werden, nicht jedoch vor dem 31. Dezember 2011 (Ziff. 9. des Vertrages). Am 12. Juni 2012 führte die Beklagte bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch und leitete im Rahmen dieser Prüfung ein Statusfeststellungsverfahren im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. ein, nachdem in die Gehaltsabrechnungen des Beigeladenen zu 1. für den Zeitraum von Januar bis Dezember 2009 Einsicht genommen worden war, aus denen sich ergab, dass von dem Arbeitslohn, den die Klägerin dem Beigeladenen zu 1. (für den Zeitraum Januar bis April 2009 in Höhe von 3.867,00 EUR brutto pro Monat, für Mai 2009 in Höhe von 4.011,00 EUR brutto, in den Monaten Juni bis Oktober 2009 in Höhe von 3.956,00 EUR brutto monatlich, desgleich auch im Dezember 2009, und im November 2009 in Höhe von 4.532,00 EUR brutto) gezahlt hatte, zwar Lohnsteuer abgeführt worden war, nicht aber Sozialversicherungsbeiträge. Das diesbezügliche Anschreiben der Beklagten vom 12. Juni 2012, mit dem der Klägerin auch ein Formularfragebogen zur Statusbeurteilung übersandt wurde, beantwortete die Klägerin ebenso wenig, wie die diesbezüglichen Erinnerungsschreiben der Beklagten vom 17. August und 19. Oktober 2012 sowie vom 26. Februar und 19. März 2013. Bei dem Registergericht konnte die Beklagte in Erfahrung bringen, dass der Beigeladene zu 1. weder Gesellschafter noch Geschäftsführer der Klägerin war sondern vielmehr sein Sohn, M.-L. H , allein die Gesellschaftsanteile und die Geschäftsführung innehatte. Nach entsprechender Anhörung vom 2. April 2013, auf welche wiederum keinerlei Reaktion der Klägerin erfolgte, stellte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2013 fest, dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit für die Klägerin ab dem 6. März 2009 im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gegen Arbeitsentgelt ausübe. Diese Feststellung werde auf Grundlage der Angaben des Registergerichts getroffen. Nach diesen stehe dem Beigeladenen zu 1. keine Möglichkeit der rechtlichen Einflussnahme auf die Geschicke der Klägerin zu. Eine Unternehmereigenschaft des Beigeladenen zu 1., der weder Gesellschaftsanteile halte noch Geschäftsführer der Klägerin sei, liege nicht vor, weshalb "hier von Versicherungspflicht auszugehen" sei. Gleichzeitig erklärte die Beklagte in dem Bescheid auch, dass das im Hinblick auf den Beigeladenen zu 1. eingeleitete Statusfeststellungsverfahren mangels Mitwirkung der Klägerin "bislang nicht abgeschlossen werden konnte". Ebenfalls unter dem 7. Mai 2013 hörte die Beklagte die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, wegen der Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin im Zeitraum vom 6. März 2009 bis zum 31. Dezember 2011 Nachforderungen zur Sozialversicherung in Höhe von insgesamt 39.658,88 EUR zu erheben. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 setzte die Beklagte sodann zur Sozialversicherung nachzuentrichtende Beiträge in Höhe dieser Summe für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 gegenüber der Klägerin fest, nachdem diese auf das Anhörungsschreiben nicht geantwortet hatte. Zuvor hatte die Klägerin am 7. Juni 2013 Widerspruch gegen den Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2013 erhoben und gleichzeitig die "Aussetzung der Vollziehung der festgesetzten Beträge bis zur Entscheidung über den Widerspruch" beantragt. Zur Begründung machte die Klägerin geltend, dass der Beigeladene zu 1. nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei, weil "aufgrund des Treuhandvertrages die absolute Mehrheit" bestehe. Zugleich reichte die Klägerin der Beklagten den Treuhandvertrag vom 5. März 2009 sowie den Vertrag über die verdeckte BGB-Innengesellschaft vom 6. März 2009 ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie aus, durch den Gesellschaftsbeschluss vom 6. März 2009 habe der Beigeladene zu 1. die Stellung eines mit Prokura ausgestatteten Angestellten erhalten. Dadurch bleibe seine Position im Unternehmen deutlich hinter der organisatorisch begründeten Stellung des Gesellschafter-Geschäftsführers zurück. Bereits aufgrund einer solchen Unterordnung unter den Geschäftsführer sei regelmäßig von einer Beschäftigung auszugehen. Der Beigeladene zu 1. sei seit dem 6. März 2009 nicht im eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig. Die unumschränkte Rechtsmacht hinsichtlich der Geschicke der Klägerin habe M.- L. H inne. Der Beigeladene zu 1. habe weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden. Er besitze aufgrund des Gesellschaftsvertrages über die BGB-Gesellschaft nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung der Gesellschaftsanteile. Die (unmittelbare) Rechtsmacht, über die Geschäftsanteile zu verfügen, habe er hingegen nicht. Er habe auch nicht die Befugnis, Weisungen für die Stimmrechtsausübung zu erteilen. Dies reiche nicht aus, um die Rechtsmacht des Allein-Gesellschafters/Geschäftsführers zu verdrängen. Die rechtlich relevanten Beziehungen zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin bestimmten sich nach dem Arbeitsvertrag vom 26. Dezember 2003 in der Fassung des Änderungsvertrags vom 14. Mai 2009. Danach sei der Beigeladene zu 1. nicht mehr Geschäftsführer, sondern Prokurist. Der Arbeitsvertrag regele die Pflichten, den Vergütungsanspruch inklusive Firmenfahrzeug und Spesen sowie den Urlaubsanspruch. Das Vertragsverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und der Klägerin erlaube unter Zugrundelegung des Arbeitsvertrages eine uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung. Dafür, dass die entsprechenden Willenserklärungen rechtlich nicht ernst gemeint oder unter den rechtlichen Voraussetzungen eines Scheingeschäfts abgegeben worden seien, fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Auch sei der Beigeladene zu 1. hinreichend in den Betrieb der Klägerin eingegliedert. Allein aus der weisungsfreien Ausführung einer fremdbestimmten Arbeit könne nicht auf eine selbständige Tätigkeit geschlossen werden, zumal der Beigeladene zu 1. nur im Rahmen der Gesellschafterbeschlüsse handeln dürfe und der Überwachung durch den Allein-Gesellschafter unterliege. Dies gelte auch dann, wenn der Gesellschafter von seiner Überwachungsbefugnis regelmäßig keinen Gebrauch mache. Die Weisungsgebundenheit verfeinere sich dabei – wie bei Diensten höherer Art üblich – zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalles würden die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung deutlich überwiegen. Es bestehe somit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung. Am 14. November 2013 hat die Klägerin dagegen Klage vor dem Sozialgericht Schleswig erhoben, das den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Sozialgericht Kiel verwiesen hat. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin vorgetragen, bei der statusrechtlichen Beurteilung sei nicht allein der zwischen ihr und dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Arbeitsvertrag zu würdigen, sondern insbesondere der notarielle Vertrag über die BGB-Innengesellschaft vom 6. März 2009 und die sich hieraus ergebenden Konsequenzen für den Einfluss des Beigeladenen zu 1. auf die GmbH. Aus dieser Vereinbarung ergebe sich, dass der Beigeladene zu 1. und sein Sohn sich darüber einig gewesen seien, dass die Inhaberschaft an der klagenden GmbH wirtschaftlich zu 95% dem Beigeladenen zu 1. zuzuordnen sei. Auch soweit dessen Sohn Geschäftsanteile an der GmbH nach außen halte, sei aufgrund dieser Innengesellschaft eine so überwiegende Einflussnahme des Beigeladenen zu 1. möglich, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass dieser nicht in der Lage sei, über den Einsatz der eigenen Arbeitskraft zu entscheiden und seine Tätigkeit frei zu gestalten. Die Feststellung der Beklagten, der Beigeladene zu 1. habe weder rechtlich noch tatsächlich die Möglichkeit gehabt, ihm nicht genehme Weisungen jederzeit abzuwenden, sei im Hinblick auf die Beteiligungsverhältnisse an der Innengesellschaft und insbesondere im Hinblick auf den in der notariellen Vereinbarung vorgesehenen jederzeitigen Übertragungsanspruch nicht haltbar. Der Beigeladene zu 1. trage auch ein wirtschaftliches Risiko. Gemäß Ziff. 8. der notariellen Vereinbarung sei der Gesellschafter M.-L. H verpflichtet, seine Einkünfte aus den im Vertrag genannten Vermögenswerten in die Gesellschafterkasse einzuzahlen. Der Beigeladene zu 1. profitiere daher sowohl von seinem eigenen Arbeitseinsatz, wie auch vom Arbeitseinsatz der übrigen Beschäftigten der Gesellschaft. Die Grundpfandrechte und Darlehen für die im Vertrag vom 6. März 2009 benannten Grundstücke seien nach der Vereinbarung über die Innengesellschaft zu 95% vom Beigeladenen zu 1. zu tragen. Dies gelte auch dann, wenn keine Gewinne erzielt würden. Darüber hinaus dürfe erwartet werden, dass in dem Moment, in dem die von Herrn M.-L. H gehaltenen Gesellschaften Verluste generierten, der Beigeladene zu 1. die Übertragung dieser Gesellschaftsanteile auf die Innengesellschaft verlangen würde. Auch in diesem Fall wäre der Beigeladene zu 1. somit an etwaigen Verlusten der GmbH beteiligt. Die Klägerin hat vor dem Sozialgericht beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin ab dem 6. März 2009 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass die zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Vereinbarung über die BGB-Innengesellschaft nicht dazu führe, dass letzterem eine "faktische Alleingesellschafterstellung" im Hinblick auf die klagende GmbH zukomme. Davon könne nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nur ausgegangen werden, wenn der Geschäftsführer in der Wahrnehmung seiner Gesellschafterrechte vollständig eingeschränkt sei. Eine derart weitgehende Einschränkung des Sohnes des Beigeladenen zu 1. im Rahmen der Geschäftsführung für die Klägerin werde durch den Vertrag vom 6. März 2009 – auch unter Berücksichtigung des dort geregelten Übertragungsanspruchs hinsichtlich der an der Klägerin gehaltenen Gesellschaftsanteile auf die BGB-Gesellschaft – jedoch nicht herbeigeführt. Insbesondere sei dort keine Stimmbindung hinsichtlich der von M.-L. H für die Klägerin vorgenommenen Geschäftsführung vereinbart worden. Auch ergebe sich aus dem Treuhandvertrag vom 5. März 2009 keine Übertragung der innerhalb der klagenden GmbH dem dortigen Geschäftsführer zustehenden Stimmrechte auf seinen Vater, den Beigeladenen zu 1. Mit Urteil vom 29. Juli 2016 hat das Sozialgericht die streitgegenständlichen Bescheide vom 7. Mai und 18. Oktober 2013 aufgehoben, soweit darin "das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Beigeladenen zu 1." im Zeitraum vom 6. März bis zum 9. Juli 2009 festgestellt wurde, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Entscheidung der Beklagten sei hinsichtlich des vorgenannten Zeitraumes aufzuheben gewesen, weil die Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf den – derzeitigen – Geschäftsführer der Klägerin mit der diesbezüglichen Eintragung im Handelsregister erst am 10. Juli 2009 wirksam geworden sei. Seit diesem Tag übe der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit allein auf Grundlage des Anstellungsvertrages aus, sei abhängig beschäftigt und daher auch versicherungs- und beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung. Der für die Tätigkeit maßgebliche Anstellungsvertrag enthalte typische Elemente einer abhängigen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. sei seit dem 10. Juli 2009 auch nicht mehr am Stammkapital der GmbH beteiligt. Vielmehr habe er die Stellung eines mit Prokura ausgestatteten leitenden Angestellten ohne Geschäftsführerstellung inne. Als solcher besitze er nicht die Rechtsmacht, seine Weisungsgebundenheit zu beeinflussen. Denn vorbehaltlich anderer Regelungen im Gesellschaftsvertrag sei das Weisungsrecht gegenüber den Angestellten einer GmbH Sache der laufenden Geschäftsführung und nicht der Gesellschafterversammlung. Dies gelte insbesondere, wenn der Betreffende – wie der Beigeladene zu 1. im vorliegenden Fall – keine Geschäftsführerposition innehabe. Auch der Treuhandvertrag vom 5. März 2009 und der Gesellschaftsvertrag vom 6. März 2009 stünden der Annahme einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. nicht entgegen. Die Gesellschaftsanteile an der Klägerin seien in vollem Umfang auf den Sohn des Beigeladenen zu 1. als Treuhänder übertragen worden. Zwar sei im Innenverhältnis eine hiervon abweichende Verteilung der Vermögenswerte geregelt worden, dies ändere jedoch nichts daran, dass die tatsächliche Rechtsmacht beim Sohn des Beigeladenen zu 1. liege. Dies gelte auch unter Berücksichtigung des im Vertrag über die BGB-Innengesellschaft geregelten Anspruchs beider Gesellschafter auf Übertragung der Gesellschaftsanteile der Klägerin auf die verdeckte Innengesellschaft. Dieses auch dem Beigeladenen zu 1. eingeräumte Übertragungsrecht führe letztlich nicht dazu, dass sich der Beigeladene zu 1. als Angestellter der Klägerin aus seiner gegenüber dem dortigen Geschäftsführer gegebenen Weisungsabhängigkeit lösen könne, und ermögliche es dem Beigeladenen zu 1. auch nicht, im Einzelfall an ihn gerichtete Anweisungen abzuwenden. Eine solche Rechtsmacht habe das Bundessozialgericht – für einen Minderheitsgesellschafter – nur für den Fall angenommen, dass der Mehrheitsgesellschafter in der Ausübung seiner Gesellschafterrechte aufgrund einer treuhänderischen Bindung vollständig eingeschränkt sei. Eine solche weitgehende Einschränkung des Geschäftsführers der Klägerin zugunsten des Beigeladenen zu 1. bestehe hier jedoch nicht. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, dass der Geschäftsführer der Klägerin die Vereinbarung über die Innengesellschaft – jedenfalls seit dem 1. Januar 2012 – jederzeit ordentlich oder bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auch außerordentlich habe kündigen können. Gegen dieses den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 29. Dezember 2016 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 30. Januar 2017 vor dem Schleswig-Holsteinischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Zur Begründung der Berufung macht sie geltend, dass das Sozialgericht die gesellschaftsrechtlichen Regelungen und die hieraus folgenden Einflussmöglichkeiten des Beigeladenen zu 1. verkannt habe. Ihr Geschäftsführer könne sich des Rechts des Beigeladenen zu 1., die Übertragung der Anteile an der klagenden GmbH auf die BGB-Innengesellschaft verlangen zu können, nicht durch eine Kündigung der Innengesellschaft entziehen. Denn in diesem Fall müssten gemäß den vereinbarten Beteiligungsverhältnissen die Gesellschaftsanteile der GmbH in die BGB-Gesellschaft gezogen werden, um sodann an den Beigeladenen zu 1. ausgekehrt zu werden. Dieser würde im Falle der Kündigung der Innengesellschaft zwangsläufig in die Stellung eines Mehrheitsgesellschafters an der Klägerin einrücken. Darin – und das habe das Sozialgericht verkannt – liege der entscheidende Unterschied zu einem Stimmbindungsvertrag, wie er von dem Bundessozialgericht in dem dortigen, vom Sozialgericht herangezogenen Urteil vom 11. November 2015 (B 12 KR 13/14) bewertet worden sei. Denn im Falle der Kündigung einer Stimmrechtsvereinbarung entfalle lediglich die Stimmrechtsbindung, während im Fall der Kündigung der hier in Rede stehenden Innengesellschaft dem Beigeladenen zu 1. die dargelegte Rechtsmacht zuwachse. Aufgrund des in Ziff. 4. des Gesellschaftsvertrages vom 6. März 2009 niedergelegten Übertragungsrechts verfüge der Beigeladene zu 1. im Ergebnis über die Rechtsmacht, ihm nicht genehme Weisungen der Klägerin abzuwenden. Im übrigen sei zu berücksichtigen, dass, auch wenn der Beigeladene zu 1. aufgrund seiner Formalposition lediglich die Stellung eines mit Prokura ausgestatteten leitenden Angestellten innehabe, er seine Tätigkeit doch faktisch weisungsfrei ausübe und seinen Arbeitsplatz und seine Arbeitszeit frei bestimmen könne. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 29. Juli 2016 abzuändern, den Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 und den Bescheid vom 27. Januar 2020 insgesamt aufzuheben und festzustellen, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin auch im Zeitraum ab dem 9. Juli 2009 nicht der Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung führt sie aus, sie halte das angefochtene Urteil auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin im Berufungsverfahren für zutreffend. Auf Hinweis des Berichterstatters hat die Beklagte unter dem 27. Januar 2020 einen Bescheid erlassen, mit dem sie den Ausgangsbescheid vom 7. Mai 2013 um die Feststellung ergänzt hat: "Für Herrn M.-M. H besteht aufgrund der o.a. festgestellten Beschäftigung Versicherungspflicht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung gemäß § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und § 25 Abs. 1 SGB III für die Zeit ab 06.03.2009. Das monatliche Arbeitsentgelt übersteigt die Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro.". Der Bescheid enthält im weiteren den Hinweis, dass er Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits werde. In diesem Zusammenhang bringt die Beklagte weiter vor, dass sie nach höchstrichterlicher Rechtsprechung befugt gewesen sei, die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. im Rahmen ihrer streitgegenständlichen Entscheidung zukunftsgerichtet und mit Dauerwirkung (für den Zeitraum ab dem 6. März 2009) festzustellen; eine Beschränkung auf den Prüfzeitraum bestehe insoweit nicht. Darauf hat die Klägerin vorgebracht, dass der Ergänzungsbescheid vom 27. Januar 2020 nicht Gegenstand dieses Verfahrens geworden sei, da er die streitbefangene Ausgangsentscheidung weder abändere noch ersetze. Zudem sei die Beklagte im Rahmen einer eine Betriebsprüfung abschließenden Entscheidung – anders als im Rahmen einer Statusentscheidung im Rahmen des Anfrageverfahrens – nicht berechtigt, eine Statusentscheidung mit Wirkung für die Zukunft zu treffen. Die Beigeladenen haben – wie auch im erstinstanzlichen Verfahren – keinen Vortrag in der Sache geleistet und auch keine Anträge gestellt. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsakte, die dem Senat vorgelegen hat und Gegenstand der Berufungsverhandlung geworden ist, Bezug genommen.

Gründe:

I. Die gemäß § 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) formgerecht eingelegte Berufung ist nach § 143 SGG zulässig, da ein Fall der Berufungsbeschränkung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht vorliegt. Insbesondere handelt es sich bei dem hier umstrittenen Feststellungsbescheid nach § 28p Abs. 1 Satz 5 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) nicht um einen auf eine Geldleistung gerichteten Verwaltungsakt im Sinne des § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG. Ein die Versicherungspflicht feststellender Verwaltungsakt besitzt, auch wenn er künftig die Grundlage für die Erhebung von Beitragsforderungen bilden kann, eigenständige Bedeutung und fällt daher nicht unter § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG (Leitherer, in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 144 Rn. 10b; unter Verweis auf BSG, Beschluss vom 25. Juli 2002, B 10 LW 6/02 B). Die Berufung ist schließlich auch fristgerecht eingelegt worden. Die gesetzliche Berufungsfrist von einem Monat hat sich vorliegend gemäß § 64 Abs. 3 SGG bis zum Ablauf des 30. Januar 2017 verlängert, weil es sich bei dem letzten Tag der nach § 64 Abs. 2 Satz 1 SGG berechneten Monatsfrist, dem 29. Januar 2017, um einen Sonntag gehandelt hat.

II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht mit seinem angefochtenen Urteil entschieden, dass die Bescheide der Beklagten insoweit rechtmäßig sind, als mit ihnen festgestellt worden ist, dass der Beigeladene zu 1. im Rahmen seiner Tätigkeit für die Klägerin als mit Prokura ausgestatteter Bauingenieur im Zeitraum ab dem 10. Juli 2009 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterliegt.

1. In dieser Weise ist die angefochtene Entscheidung vom 29. Juli 2016 auszulegen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 8. Februar 2007, B 9b SO 5/05 R, zitiert nach juris). Zwar bezieht sich die von dem Sozialgericht tenorierte Teil-Aufhebung des Bescheides vom 7. Mai 2013 und des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013 lediglich auf eine Feststellung des Bestehens eines Beschäftigungsverhältnisses. Aus den Entscheidungsgründen des Urteils wird jedoch deutlich, dass sich die Entscheidung des Sozialgerichts auf die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. bezieht. So heißt es im ersten Absatz auf Seite 8 des Urteils: "Der Beigeladene zu 1. ist infolge der Übertragung sämtlicher Gesellschaftsanteile auf seinen Sohn versicherungs- und beitragspflichtig in der Renten- und Arbeitslosenversicherung geworden". Somit sollten die vorgenannten Bescheide der Beklagten insoweit aufgehoben werden, als mit diesen – für den Zeitraum vom 6. März bis zum 9. Juli 2009 – eine Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt worden war. Allein dies entspricht zudem dem Regelungsgehalt des Feststellungsbescheides vom 7. Mai 2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Oktober 2013, des vor dem Sozialgericht gestellten Klagantrages und der höchstrichterlichen Rechtsprechung: Die Beklagte hatte in ihren vorgenannten Bescheiden nicht (nur) das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung des Beigeladenen zu 1. für die Klägerin festgestellt, sondern (auch) das Bestehen von Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung aufgrund dieser Beschäftigung. Damit befindet sie sich in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG, wonach sich eine Statusfeststellungsentscheidung nicht auf die sog. Elementenfeststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens eines Beschäftigungsverhältnisses beschränken darf, sondern sich darüber hinaus auch auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Versicherungspflicht (als Beschäftigtenversicherung) nach den jeweiligen Regelungswerken zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu beziehen hat (BSG, Urteil vom 4. Juni 2009, B 12 R 6/08 R, zitiert nach juris; Urteil vom 11. März 2009, B 12 R 11/07 R, BSGE 103, 17 ff.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18. Dezember 2013, L 8 R 683/13, zitiert nach juris). Schließlich lautete auch der Feststellungsklagantrag der Klägerin – ebenfalls in Einklang mit den Vorgaben des BSG und dem Inhalt der streitigen Entscheidung der Beklagten – darauf, das Nichtvorliegen der Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. in der Renten- und Arbeitslosenversicherung festzustellen. Der Senat hat von einer klarstellenden Neufassung des sozialgerichtlichen Tenors abgesehen, weil dieser im Ergebnis –wenn auch nicht im Wortlaut – klagstattgebende Teil der Ausgangsentscheidung im Berufungsverfahren nicht streitgegenständlich ist, da die Klägerin eine sich auf das Nichtvorliegen von Versicherungspflicht beziehende Feststellung lediglich für den Zeitraum "ab dem 9. Juli 2009" begehrt (obgleich das Sozialgericht eine solche Feststellung für den 9. Juli 2009 in seinem Urteil bereits getroffen hatte) und die Beklagte gegen das Urteil vom 29. Juli 2016 keine Berufung erhoben hat.

2. Streitgegenständlich ist zunächst der ursprüngliche Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2013 (Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte), den allein die Beklagte gegenüber der Klägerin im Sinne des § 39 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) wirksam werden lassen wollte. Unter demselben Datum hatte die Beklagte zuvor einen anderen Feststellungsbescheid an die Klägerin abgesandt (s. Bl. 55 ff. der Verwaltungsakte), der allerdings weniger Ausführungen bzw. Begründungstext enthielt als der am selben Tag erlassene – hier streitgegenständliche – Feststellungsbescheid, der zusätzlich noch unter den Überschriften "Bedeutung der Höhe des Entgelts in der Renten- und Arbeitslosenversicherung", "Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit" und "Berechnung der Beiträge" weitere Textpassagen aufweist. Auf Seite 1 des solchermaßen ergänzten Bescheides vom 7. Mai 2013 findet sich unter der fettgedruckten Überschrift "Hinweis" der Satz: "Dieser Bescheid ersetzt den inhaltsgleichen Bescheid vom 07.05.2013.". Da beide Bescheide am 7. Mai 2013 auf den Postweg gelangt sind (vgl. die Versandvermerke auf Bl. 47 und Bl. 55 der Verwaltungsakte), ist von einer gleichzeitigen Bekanntgabe der Bescheide gegenüber der Klägerin auszugehen. Aus der Zusammenschau beider Bescheide – insbesondere aus dem vorgenannten Hinweis auf der ersten Seite des ergänzten Bescheides – wird deutlich, dass der Feststellungsbescheid allein mit dem Inhalt des zweiten bzw. ergänzten Bescheides vom 7. Mai 2013 bekanntgegeben werden sollte. Nach § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB X ist der Bescheid daher auch nur in dieser Form und mit dem ergänzten Inhalt wirksam geworden. Der erste Bescheid vom 7. Mai 2013, der im Umfang der dortigen Ausführungen inhaltsgleich mit dem zweiten Bescheid vom 7. Mai 2013 war, ist daher von vornherein nicht wirksam geworden. Einer Aufhebung, eines Widerrufs oder einer sonstigen erledigenden Handlung im Sinne des § 39 Abs. 2 SGB X bedurfte es im Hinblick auf den ersten, inhaltsärmeren Bescheid vom 7. Mai 2013 daher nicht. Wenn im folgenden vom Feststellungsbescheid vom 7. Mai 2013 die Rede ist, ist mithin der zweite, ergänzte Bescheid, wie er sich auf Bl. 48 ff. der Verwaltungsakte findet, gemeint. Daneben ist unzweifelhaft auch der Widerspruchsbescheid vom 18. Oktober 2013 streitgegenständlich.

Darüber hinaus ist auch der ergänzende Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2020 Gegenstand des Rechtsstreits geworden. Grundsätzlich gilt, dass, wenn ein wegen der Feststellung eines (unselbständigen) Tatbestandselements unvollständiger Verwaltungsakt durch einen weiteren Verwaltungsakt um das fehlende (andere) Element zu einer vollständigen Feststellung ergänzt – und damit auch erst einer inhaltlichen, materiell-rechtlichen Überprüfung durch das bereits angerufene Gericht zugänglich gemacht – wird, darin eine insgesamt erneuernde Feststellung zu sehen ist, mit der Folge, dass der zweite Verwaltungsakt den ersten im Sinne von § 96 Abs. 1 SGG ersetzt (BSG, Urteil vom 28. September 2011, B 12 R 17/09 R, zitiert nach juris; LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24. März 2010, L 9 KR 13/08, zitiert nach juris). Diese Rechtsprechung ist hier indes deshalb nicht einschlägig, weil der Bescheid vom 27. Januar 2020 die Entscheidung der Beklagten vom 7. Mai 2013/18. Oktober 2013 tatsächlich nicht um die zuvor fehlende Feststellung zur Versicherungspflicht ergänzt, sondern die schon im Widerspruchsbescheid getroffene diesbezügliche Feststellung lediglich wiederholt. Vor dem Hintergrund, dass die Vorschrift des § 96 Abs. 1 SGG der Prozessökonomie zu dienen bestimmt ist und die Führung weiterer bzw. neuer sozialgerichtlicher Verfahren möglichst verhindern will und unter Berücksichtigung, dass das BSG auch die Ergänzung eines Bescheides dem § 96 Abs. 1 SGG unterfallen lässt (a.a.O.), ist der Senat – mit dem LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 21. Juni 2012, L 7 R 923/11, zitiert nach juris) – der Ansicht, dass auch wiederholende Verwaltungsakte über § 96 Abs. 1 SGG in der seit dem 1. April 2008 geltenden Fassung in den Rechtsstreit einbezogen werden (a.A. Schmidt, in Meyer-Ladewig/Keller/ Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl. 2017, § 96 Rn. 4 u. 4b).

3. Dem im Berufungsverfahren für den Zeitraum ab dem 10. Juli 2009 weiterverfolgten kombinierten Anfechtungs- und Feststellungsklagbegehren kann nicht bereits deshalb der Erfolg versagt werden, weil es sich aufgrund mangelnden Rechtsschutzbedürfnisses bereits als unzulässig darstellte. Zwar ist mit dem Sozialgericht davon auszugehen, dass der infolge der Betriebsprüfung vom 12. Juni 2012 ergangene Beitragsnachforderungsbescheid vom 11. Juni 2013 im Sinne des § 77 SGG bestandskräftig geworden ist, weil die Klägerin gegen diesen keinen Widerspruch erhoben hat. Sollte indes die Klägerin mit ihrer Klage bzw. Berufung erfolgreich sein, könnte sie nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X die Rücknahme des Beitragsbescheides verlangen. Die Vorschrift des § 44 Abs. 4 SGB X steht dem nicht entgegen, weil sie lediglich für die nachträgliche Erbringung von Sozialleistungen eine Vier-Jahres-Grenze konstituiert. Die Abwehr von (unrechtmäßigen) Beitragsforderungen im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X hat die Regelung in § 44 Abs. 4 SGB X nicht zum Gegenstand. In diesem Sinne hat die Rechtsprechung mit Blick auf von einem Sozialleistungsträger gegenüber dem Leistungsempfänger geltend gemachte Erstattungsansprüchen bereits entschieden (BSG, Urteil vom 13. Februar 2014, B 4 AS 19/13 R; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Februar 2019, L 32 AS 1645/18 NZB; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15. November 2018, L 7 AS 1035/18). Sollte die Klägerin die mit Bescheid vom 11. Juni 2013 nachgeforderten Beiträge gezahlt haben, bestünde im Falle einer Rücknahme des Beitragsbescheides nach § 44 SGB X grundsätzlich ein Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Dieser würde nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind, verjähren. Im Falle einer Beitragszahlung noch im Jahr 2013 wäre ein etwaiger Beitragserstattungsanspruch mithin verjährt. Im dem Fall, dass die zu Unrecht erfolgte Beitragsentrichtung auf einem fehlerhaften Verhalten des Versicherungsträgers beruht, übt der Träger sein Ermessen aber regelmäßig dahin aus, dass von der Erhebung der Verjährungseinrede abgesehen wird (vgl. BSG, Urteil vom 13. Juni 1985, 7 RAr 107/83). Sollte die Beklagte – wovon vorliegend keinesfalls auszugehen ist – die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. zu Unrecht festgestellt haben, läge ein solches fehlerhaftes Verhalten vor, so dass die dann zu Unrecht entrichteten Beiträge trotz Ablauf des Verjährungszeitraums noch wieder erstattet verlangt werden könnten. Zudem hat der Prozessvertreter der Beklagten im Rahmen der Berufungsverhandlung zu Protokoll erklärt, dass der Beitragsbescheid vom 11. Juni 2013 aufgehoben würde, sollte die diesem zugrunde liegende Feststellungsentscheidung rechtskräftig durch ein Gericht aufgehoben werden. Mithin besteht ein rechtlich anerkennenswertes Interesse der Klägerin an der begehrten Aufhebungs- und Feststellungsentscheidung.

Ein solches rechtlich anerkennenswertes Interesse besteht indes nicht, soweit die Klägerin die Aufhebung der Bescheide vom 7. Mai 2013 und 18. Oktober 2013 auch für den 9. Juli 2009 begehrt. Denn für diesen Tag hat bereits das Sozialgericht in seinem angefochtenen Urteil die Feststellungsentscheidung der Beklagten aus dem Jahr 2013 aufgehoben und – sinngemäß – festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. einer Sozialversicherungspflicht nicht unterliegt. Der Senat legt den Berufungsantrag der Klägerin daher dahin aus, dass die beantragte Aufhebung und Feststellung tatsächlich erst für den nicht bereits durch das erstinstanzliche Urteil zugunsten der Klägerin geregelten Zeitraum begehrt wird, mithin für den Zeitraum ab dem 10. Juli 2009; dieser Zeitraum ist Gegenstand des Berufungsverfahrens (dazu sogleich noch näher unter Ziff. 5a)

4. Zunächst ist festzustellen, dass eine formelle Rechtswidrigkeit der streitbefangenen Bescheide nicht auszumachen ist. Die Beklagte als Regionalträger der DRV war zuständig für den Erlass des Prüf- bzw. Feststellungsbescheides. Zwischen der DRV Bund und den Regionalträgern richtet sich die sachliche Zuständigkeit nach der letzten Ziffer der Betriebsnummer des Arbeitgebers, die jeder Betrieb von der Bundesagentur für Arbeit erhält. Bei Betrieben mit der Endziffer 0-4 führt die Deutsche Rentenversicherung Bund die Betriebsprüfung durch. Für die Betriebe mit den Endziffern 5-9 ist der jeweilige Regionalträger zuständig (Scheer, in juris PK-SGB IV, 3. Aufl. 2016, § 28p Rn. 120). Nach den in der Verwaltungsakte befindlichen Gehaltsabrechnungen lautet die letzte Ziffer der dort für die Klägerin angegebenen Sozialversicherungsnummer 9, weshalb die DRV Nord hier zur Prüfung befugt war. Die Beklagte hat die Klägerin zudem mit Schreiben vom 2. April 2013 zu dem Erlass des beabsichtigten Prüf- bzw. Feststellungsbescheides im Sinne des § 24 Abs. 1 SGB X angehört (zur Erforderlichkeit einer solchen Anhörung im Rahmen des Prüfverfahrens nach § 28p SGB IV vgl. Scheer, a.a.O., § 28p Rn. 188 f.). Formerfordernisse bestehen für den Erlass eines Bescheides nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV nicht.

5.a) Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig, da sie ihre Rechtsgrundlage in § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV finden. Die Voraussetzungen der Ermächtigungsnorm liegen vor, die Grenzen der Rechtsgrundlage sind eingehalten. Nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV erlassen die Träger der Rentenversicherung im Rahmen einer Betriebsprüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern. Nicht zwingend ist, dass ein solcher Prüfbescheid sowohl Feststellungen zur Versicherungspflicht als auch zur konkreten Beitragshöhe bzw. -forderung enthält. Das BSG betont unter Verweis auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragsverfahrensverordnung (BVV) insoweit, dass die Rentenversicherungsträger innerhalb der Grenzen des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV bei der Definition des Prüfungsgegenstandes grundsätzlich frei seien und daher auch Bescheide ausschließlich zur Versicherungspflicht erlassen könnten (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, NZS 2020, 183 ff.; a.A. LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23. November 2011, L 5 R 5703/09, zitiert nach juris, wonach die Pflicht bestehe, im Rahmen der Prüfentscheidung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV über das Bestehen von Versicherungspflicht und die daraus resultierende Beitragsnachforderung gleichzeitig zu entscheiden).

Der Senat hegt auch keine rechtlich durchgreifenden Bedenken dagegen, dass die Beklagte mit ihren streitgegenständlichen Bescheiden die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. nicht nur beschränkt auf den Prüfzeitraum festgestellt hat, sondern vielmehr eine solche Feststellung mit zeitlich unbegrenztem Charakter getroffen hat. Durch den Erlass des Beitragsbescheides vom 11. Juni 2013 über insgesamt 39.658,88 EUR für den Prüfzeitraum vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2011 hat die Beklagte einen bestimmten, in der Vergangenheit liegenden und abgeschlossenen Prüfzeitraum festgelegt. Die streitgegenständliche Feststellung der Versicherungspflicht deckt sich indes nicht mit diesem Prüfzeitraum, sondern bezieht sich auf den Zeitraum ab dem 6. März 2009, ein Enddatum ist nicht benannt. Dies erachtet der Senat für auf Grundlage des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV zulässig. Zwar hat das BSG in seinem Urteil vom 19. September 2019 (B 12 R 25/18 R, a.a.O.) ausgeführt, dass eine materielle Bindungswirkung von Ergebnissen einer Betriebsprüfung sich (auch weiterhin) nur insoweit ergeben kann, als Versicherungs- und/oder Beitragspflicht im Rahmen der Prüfung personenbezogen für bestimmte Zeiträume durch Verwaltungsakt festgestellt worden sind. Damit hat das BSG hierdurch aber nicht zum Ausdruck bringen wollen, dass sich die Feststellung von Versicherungspflicht auf Grundlage des § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV auf einen bestimmten und also abgegrenzten Zeitraum in der Vergangenheit beziehen muss. Denn mit Urteil vom 4. September 2018 zum Aktenzeichen B 12 KR 11/17 R (SGb 2019, 627 ff.) hat das BSG erklärt, dass der eine Betriebsprüfung durchführende Rentenversicherungsträger diese Prüfung aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität auf ein bestimmtes Auftragsverhältnis auszudehnen habe, falls für dieses Auftragsverhältnis nach Einleitung des Prüfverfahrens ein – dadurch gesperrtes – Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV beantragt wird. Dies zusammengenommen mit der Betonung der rechtlichen Gleichwertigkeit der Prüfverfahren nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV einerseits und nach § 7a SGB IV andererseits (vgl. BSG, Urteil vom 19. September 2019, B 12 R 25/18 R, a.a.O.; Urteil vom 4. September 2018, B 12 KR 11/17 R, a.a.O.), veranlasst den Senat zu der Bewertung, dass die Feststellungskompetenz des prüfenden Rentenversicherungsträgers zeitlich nicht auf den Prüfungszeitraum beschränkt ist. Der die Versicherungspflicht infolge einer Betriebsprüfung nach § 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV feststellende Rentenversicherungsträger ist demnach ebenso wie die im Anfrageverfahren prüfende DRV Bund befugt, eine zukunftsoffene, zeitlich nicht begrenzte Versicherungspflicht festzustellen. Dieses Ergebnis wird auch dadurch gestützt, dass das BSG mit Urteil vom 17. Dezember 2014 zum Aktenzeichen B 12 R 13/13 R (Breith. 2015, 944 ff.) entschieden hat, dass sich der im sozialgerichtlichen Verfahren streitgegenständliche Zeitraum bis zur letzten mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen erstrecke, nachdem die DRV Baden-Württemberg im dort zugrundeliegenden Fall ebenfalls eine zeitlich unbegrenzte Feststellung zum Vorliegen von Versicherungspflicht infolge einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV getroffen hatte. Die anderslautende Ansicht des LSG Berlin-Brandenburg (Urteil vom 15. Juli 2011, L 1 KR 206/09, zitiert nach juris) wird daher vom Senat nicht geteilt.

b) Die streitgegenständlichen Bescheide sind auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zu Recht hat die Beklagte darin für den hier noch streitgegenständlichen Zeitraum ab dem 10. Juli 2009 die Versicherungspflicht für den Beigeladenen zu 1. festgestellt. Eine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt führt nach § 1 Satz 1 Nr. 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zur Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, nach § 25 Abs. 1 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) besteht aus demselben Grund Versicherungspflicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung (vgl. auch § 2 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 SGB IV). Dass der Beigeladene zu 1. seine Tätigkeit für die Klägerin im noch streitbefangenen Zeitraum gegen Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV ausgeübt hat, unterliegt vor dem Hintergrund des Anstellungsvertrages vom 26. Dezember 2003 und des im Zusammenhang mit der Aufgabe der Geschäftsführertätigkeit durch den Beigeladenen zu 1. bei gleichzeitiger Weiterbeschäftigung als Prokurist geschlossenen Änderungsvertrages vom 14. Mai 2009 keinem Zweifel. Die unerklärliche Divergenz zwischen dem in den vorgenannten Verträgen vereinbarten und dem an den Beigeladenen zu 1. tatsächlich ausgezahlten Gehalt ändert daran nichts, denn dass dem Beigeladenen zu 1. ein monatliches Gehalt gezahlt worden ist, steht fest.

Zudem stand der Beigeladene zu 1. in seiner Funktion als mit Prokura ausgestatteter Betriebsleiter der Klägerin auch über den 9. Juli 2009 hinaus in einem Beschäftigungsverhältnis zu dieser. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich ausgehend von den genannten Umständen nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Dies festzustellen, setzt eine Abwägung voraus, die nicht rein schematisch oder schablonenhaft erfolgen darf, etwa in der Weise, dass beliebige Indizien jeweils zahlenmäßig einander gegenübergestellt werden, sondern es ist in Rechnung zu stellen, dass manchen Umständen wertungsmäßig größeres Gewicht zukommen kann als anderen als weniger bedeutsam einzuschätzenden Indizien (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2016, L 5 R 606/14, zitiert nach juris). Eine rechtmäßige Gesamtabwägung setzt deshalb – der Struktur und Methodik jeder Abwägungsentscheidung entsprechend – voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls wesentlichen Indizien festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und in dieser Gesamtschau nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei, gegeneinander abgewogen werden (so BSG, Urteil vom 25. April 2012, B 12 KR 24/10 R, a.a.O.). Diese Abwägung ist gerichtlich voll kontrollierbar.

Zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen erfolgt sind. Diese sind allerdings nur maßgebend, soweit sie rechtlich zulässig sind. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen und auszuschließen, dass es sich hierbei um einen bloßen "Etikettenschwindel" handelt. Auf der Grundlage des festgestellten (wahren) Inhalts der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen und in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die eine hiervon abweichende Beurteilung notwendig machen (BSG, Urteil vom 18. November 2015, B 12 KR 16/13 R, BSGE 120, 99 ff.). In diesem Sinne gilt, dass die tatsächlichen Verhältnisse, zu denen unabhängig von ihrer Ausübung gerade auch die einem Beteiligten zustehende Rechtsmacht gehört, den Ausschlag geben, wenn sie von Vereinbarungen abweichen (BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, NZS 2007, 648 ff.).

Der zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. geschlossene Geschäftsführer-Anstellungsvertrag vom 26. Dezember 2003, der zwischen den Vertragsparteien ausweislich des Änderungsvertrages vom 14. Mai 2009 – mit Ausnahme der Regelung der geschuldeten Tätigkeit und der Höhe des monatlichen Gehalts – auch über die Abberufung des Beigeladenen zu 1. als Geschäftsführer hinaus in Geltung blieb, erfordert die uneingeschränkte Zuordnung zum Typus der abhängigen entgeltlichen Beschäftigung. Der Beigeladene zu 1. hat nach dem Anstellungsvertrag gegen die Klägerin arbeitnehmertypische Ansprüche wie den auf Vergütung (in § 3 des Vertrages ausdrücklich als Bruttomonatsgehalt bezeichnet), auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall für die Dauer von sechs Monaten unter Anrechnung erhaltenen Krankengeldes (§ 3 Abs. 3 des Vertrages), auf Spesen und ein Dienstfahrzeug (§ 4 des Vertrages) und auf 30 Tage bezahlten Erholungsurlaub (§ 5 des Vertrages), zudem unterliegt er nach § 8 des Vertrages einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot. Zudem haben die Vertragsparteien den Änderungsvertrag ausdrücklich mit "Änderung des Arbeitsvertrages" überschrieben. Dem Beigeladenen zu 1. bleibt unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts kein Raum für eine zeitlich, örtlich und inhaltlich im wesentlichen freie und im wirtschaftlichen Ergebnis ihn selbst treffende Gestaltung seiner Tätigkeit als Prokurist. Er ist mithin – jedenfalls im streitigen Zeitraum – nicht im eigenen, sondern in einem fremden Betrieb tätig (gewesen).

Dies wird auch durch die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse unterstrichen, die ab dem 10. Juli 2009 vorgelegen haben. Für diesen Zeitraum steht fest, dass der Sohn des Beigeladenen zu 1. alleiniger Gesellschafter der Klägerin war. Dies ergibt sich aus der notariell protokollierten Gesellschafterversammlung (Urkunde Nr. 186/2009/01 des Notars Dr. K ) vom 6. März 2009, nach der M.-L. H vor dem Notar erschien und u.a. erklärte, dass er alleiniger Gesellschafter der Klägerin sei. Dies entspricht dem tags zuvor zwischen dem Sohn des Beigeladenen zu 1., dem Beigeladenen zu 1. und der Frau B geschlossenen Treuhandvertrag, nach welchem Frau B ihren Anteil an der Klägerin auf den Sohn des Beigeladenen zu 1. übertrug. Ausweislich des notariell beurkundeten Gesellschafterversammlungsprotokolls vom 6. März 2009 wurde der Beigeladene zu 1. an jenem Tag auch als Geschäftsführer der Klägerin abberufen und gleichzeitig der Sohn des Beigeladenen zu 1. zum neuen Geschäftsführer bestellt. Diese Änderung des Gesellschaftsvertrags der Klägerin – wie auch die Änderung, durch die der Sohn des Beigeladenen zu 1. zum Alleingesellschafter der Klägerin wurde – wurde gemäß § 54 Abs. 3 GmbHG am 10. Juli 2009 mit der Eintragung in das beim Amtsgericht Kiel geführte Handelsregister rechtswirksam. Mithin hielt der Beigeladene zu 1. im noch streitigen Zeitraum keine Anteile an der Klägerin und war auch nicht (mehr) als Geschäftsführer der Klägerin bestellt. Ihm kommt hinsichtlich der Geschicke der Klägerin seit dem 10. Juli 2009 daher keinerlei Rechtsmacht mehr zu, kraft derer er das Verhalten der Klägerin im Geschäftsverkehr in maßgeblicher Weise hätte beeinflussen oder auch nur ihm nicht genehme Weisungen des Geschäftsführers der Klägerin hätte abwehren können. Das BSG hat mit Urteil vom 14. März 2018 (B 12 KR 13/17 R, NJW 2018, 2662 ff.) entschieden, dass selbst Geschäftsführer einer GmbH, denen im Vergleich zu einem Prokuristen aufgrund ihrer kraft Gesetzes bestehenden Geschäftsführungsbefugnis (§ 35 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) eine wesentlich größere Rechtsmacht zukommt, ausnahmslos abhängig beschäftigt sind, wenn sie – wie hier der Beigeladene zu 1. – nicht am Gesellschaftskapital beteiligt sind. Dies muss daher erst recht für einen Prokuristen wie den Beigeladenen zu 1. gelten.

Die außerhalb des Gesellschaftsvertrages bestehenden Abreden, mit denen der Beigeladene zu 1. vorliegend versucht hat, sich im Innenverhältnis zu seinem Sohn und Geschäftsführer der Klägerin einen beherrschenden Einfluss auf die Klägerin zu sichern, obgleich er nach außen nur als angestellter Prokurist in Erscheinung trat – also der Treuhandvertrag vom 5. März 2009 und der am 6. März 2009 notariell beurkundete Vertrag über die Errichtung der GbR –, sind nicht geeignet, die sich aus dem Gesellschaftsvertrag (betreffend die Klägerin) ergebenden Rechtsmachtverhältnisse mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Zwar sollte der Geschäftsführer der Klägerin nach dem Treuhandvertrag verpflichtet sein, die – hundertprozentige – Beteiligung an der Klägerin "für" den Beigeladenen zu 1. zu halten. Zudem sollte die alleinige Anteilseignerschaft des Sohnes des Beigeladenen zu 1. an der Klägerin im Innenverhältnis zwischen dem Beigeladenen zu 1. und seinem Sohn beiden gemeinsam zustehen, wobei dem Beigeladenen zu 1. nach den Ziff. 3. und 7. des Vertrages über die stille Innengesellschaft vom 6. März 2009 die beherrschende Stellung im Hinblick auf das Handeln der Innengesellschaft eingeräumt war. Die dem Beigeladenen zu 1. dadurch lediglich verdeckt und lediglich schuldrechtlich eingeräumte Machtposition – "schuldrechtlich" hier in Abgrenzung zu einer organschaftlichen Rechtsstellung, wie sie insbesondere § 35 GmbHG dem Geschäftsführer einer GmbH einräumt – ist statusrechtlich jedoch unbeachtlich. Denn sie läuft dem vom BSG in ständiger Rechtsprechung betonten Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zuwider (vgl. BSG, Urteil vom 11. November 2015, B 12 KR 13/14 R, BSGE 120, 59 ff.; s. dazu auch LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 13. Juli 2017, L 3 R 6/16, zitiert nach juris). Während es das BSG früher zumindest noch als möglich ansah, dass eine Umkehrung der durch einen Gesellschaftsvertrag vorgegebenen Rollenverteilung durch eine stille Innengesellschaft bewirkt werden und einer solchen Umkehrung unter Umständen auch eine sozialversicherungsrechtliche Bedeutung zukommen könnte (indes auch seinerzeit bereits nicht unter Außerachtlassung bestehender Arbeits- bzw. Anstellungsverträge; vgl. BSG, Urteil vom 24. Januar 2007, B 12 KR 31/06 R, a.a.O.), hat das Gericht in seiner diesbezüglich weiterentwickelten Rechtsprechung (BSG, Urteil vom 14. März 2018, B 12 KR 13/17 R, a.a.O.) festgestellt:

"Die für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendige Rechtsmacht, die den Gesellschafter-Geschäftsführer in die Lage versetzt, die Geschicke der Gesellschaft bestimmen oder zumindest ihm nicht genehme Weisungen der Gesellschafterversammlung verhindern zu können, muss gesellschaftsrechtlich eingeräumt sein. Außerhalb des Gesellschaftsvertrags (Satzung) bestehende wirtschaftliche Verflechtungen ( ), Stimmbindungsabreden ( ) oder Veto-Rechte ( ) zwischen einem Gesellschafter-Geschäftsführer sowie anderen Gesellschaftern und/oder der GmbH sind nicht zu berücksichtigen. Sie vermögen die sich aus dem Gesellschaftsvertrag ergebenden Rechtsmachtverhältnisse nicht mit sozialversicherungsrechtlicher Wirkung zu verschieben. Unabhängig von ihrer Kündbarkeit genügen die das Stimmverhalten regelnden Vereinbarungen nicht dem Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände."

Dies ist eindeutig und muss erst recht gelten, wenn an solchen außer-gesellschaftsvertraglichen Vertragskonstruktionen – wie hier – als Vertragsteil, der sich einen beherrschenden Einfluss zu sichern sucht, nicht einmal ein (Minderheits-) Gesellschafter beteiligt ist, sondern ein Nicht-Gesellschafter – also jemand, der – wie der Beigeladene zu 1. – überhaupt keine Gesellschaftsanteile hält. Diese klare und überzeugende Rechtsprechung des BSG findet auch auf die hier gegebene Treuhandabrede vom 5. März 2009 Anwendung, mit der Folge, dass auch diese sozialversicherungsrechtlich unbeachtlich ist. Nach der aktuellen Rechtsprechung des BSG gilt, dass, wer nach außen nicht als Geschäftsführer und noch nicht einmal als ein an einer Gesellschaft Beteiligter auftreten möchte, sich sozialversicherungsrechtlich an dem in dieser Intention von ihm selbst geschaffenen rechtlichen Tatbestand festhalten lassen muss, und dass es ihm verwehrt ist, sich unter Berufung auf Vereinbarungen über stille bzw. verdeckte Innengesellschaften eines beherrschenden Einflusses auf die Gesellschaft zu berühmen.

Deshalb ist auch der im Berufungsverfahren von der Klägerin vorgebrachte Einwand, wonach die Anteile an der Klägerin im Falle der Kündigung des Vertrages über die Innengesellschaft durch den Sohn des Beigeladenen zu 1. auf die Innengesellschaft übertragen werden müssten, unerheblich. Denn eine statusrechtlich anzuerkennende Veränderung von gesellschaftsvertraglich bestehenden Rechtsmachtverhältnissen durch Vereinbarungen zu stillen bzw. verdeckten Innengesellschaften ist nach der Rechtsprechung des BSG wegen des Verstoßes gegen den Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände schlichtweg nicht möglich.

6. Der Bescheid der Beklagten vom 27. Januar 2020 ist hinsichtlich des Zeitraumes vom 6. März 2009 bis zum 9. Juli 2009 rechtswidrig und war daher insoweit aufzuheben. Mit seinem Erlass hat die Beklagte die Rechtskraftwirkung des Urteils des Sozialgerichts, das für den vorgenannten Zeitraum nicht mit der Berufung angegriffen worden ist, missachtet. Die Beklagte ist als Beteiligte des Rechtsstreits nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG an das für den Zeitraum vom 6. März 2009 bis zum 9. Juli 2009 rechtskräftig gewordene Urteil vom 29. Juli 2016 gebunden und verfügt mithin nicht über die Rechtsmacht, nach rechtskräftigem Abschluss eines sozialgerichtlichen Verfahrens Verwaltungsakte zu erlassen, die der sozialgerichtlichen Entscheidung zuwiderlaufen. Auch eine lediglich teilweise Rechtskraft einer sozialgerichtlichen Entscheidung – wie sie hier gegeben ist – ist von der Beklagten zu beachten. Das Sozialgericht hatte mit seinem – teilweise – mit der Berufung der Klägerin angefochtenen Urteil bereits rechtskräftig festgestellt, dass der Beigeladene zu 1. im Zeitraum vom 6. März 2009 bis zum 9. Juli 2009 nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung unterlag. Daher ist die Beklagte nach § 141 Abs. 1 Nr. 1 SGG daran gehindert, mit einem dem Rechtskrafteintritt nachfolgenden Bescheid eine solche Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. für den genannten Zeitraum – erneut – festzustellen, nachdem das Sozialgericht die vorangegangenen Bescheide insoweit bereits rechtskräftig aufgehoben hatte.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Der Unterliegensanteil der Beklagten betrifft allein die Aufhebung des nachträglich erlassenen Bescheides vom 27. Januar 2020 für den Zeitraum vom 6. März 2009 bis zum 9. Juli 2009 und ist daher derart gering, dass eine Kostenaufteilung unter den Beteiligten nicht veranlasst war.

IV. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit §§ 52 Abs. 1 Satz, 47 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Dabei ist im Grundsatz von dem Betrag der von der Beklagten für den Prüfzeitraum geltend gemachten Beitragsnachforderung auszugehen. Erfolgt die Statusfeststellung aufgrund einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV, ist es bei der Streitwertbestimmung gerechtfertigt, an die der Statusfeststellung nachgelagerte Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen anzuknüpfen, wenn bei Klageerhebung im Statusfeststellungsverfahren bereits ein Beitragsbescheid vorlag, aus dem die bezifferte Beitragsforderung zweifelsfrei entnommen werden kann (Beschluss des Senats vom 19. Januar 2015, L 5 KR 180/15 B, zitiert nach juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Der Senat hat die für den gesamten Prüfzeitraum von der Beklagten mit Bescheid vom 11. Juni 2013 nachgeforderten Beiträge in Höhe von 39.658,88 EUR anteilig auf 35.872,71 EUR reduziert, weil hier bis zur Berufungsverhandlung lediglich der Zeitraum ab dem 10. Juli 2009 umstritten gewesen ist (der Zeitraum vom 6. März bis zum 9. Juli 2009 jedoch im Gegensatz zum erstinstanzlichen Streitgegenstand im Berufungsverfahren – zunächst – nicht streitig war). Dass die Klägerin infolge des Erlasses des Bescheides vom 27. Januar 2020 in der Berufungsverhandlung auch diesen Bescheid in ihren Anfechtungsantrag aufgenommen hat, hat den Streitwert aufgrund der geringen Dauer, für welche der Bescheid vom 27. Januar 2020 streitgegenständlich gewesen ist, nicht wieder auf den ursprünglichen Streitwert von 39.658,88 EUR erhöht.

V. Gründe für die Zulassung der Revision (§160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) liegen schließlich nach Ansicht des Senats nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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