L 10 SF 33/18 EK

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
ÜG
Abteilung
10
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 10 SF 33/18 EK
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Oberlandesgericht Naumburg verwiesen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt eine Entschädigung wegen der Dauer eines gerichtlichen Verfahrens. Er hatte im Mai 2015 vor dem Sozialgericht (SG) Magdeburg Klage erhoben und beantragt, die beklagte Krankenkasse unter Aufhebung eines entgegenstehenden Bescheids zu verurteilen, ihm für die Zeit vom 30. Januar bis 23. Februar 2015 Krankengeld in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Im Januar 2018 hat er eine Verzögerungsrüge erhoben. Nach Durchführung eines Erörterungstermins hat die Kammervorsitzende ihn im März 2018 darauf hingewiesen, dass sein Krankengeldanspruch erschöpft sei und dass sein Begehren im Ergebnis in einen Schadensersatzanspruch münde, für den das Landgericht (LG) zuständig sei. Der Kläger hat daraufhin erklärt, er wünsche eine Verweisung an das LG, um eine Schadensersatzforderung geltend zu machen. Mit Beschluss vom 1. Juni 2018 hat das SG sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das LG Magdeburg verwiesen. Der Kläger habe nach mehrmaligem gerichtlichen Hinweis sein Klagevorbringen dahingehend konkretisiert, dass er Schadensersatz begehre, und um Verweisung an das LG ersucht. Die Prüfung eines Amtshaftungsanspruchs sei den ordentlichen Gerichten vorbehalten.

Am 17. Dezember 2018 hat der Kläger beim Landessozialgericht (LSG) Sachsen-Anhalt eine Entschädigungsklage erhoben, weil der beim SG begonnene und derzeit beim LG anhängige Rechtsstreit unangemessen lange dauere. Für das Klageverfahren hat er Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt. Die Klage ist bislang nicht zugestellt worden.

Die Berichterstatterin hat die Beteiligten wegen der beabsichtigten Verweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg angehört. Die Beteiligten haben einer Verweisung widersprochen. Insoweit meint der Beklagte, es sei zwar der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben; einer Verweisung stehe aber die fehlende Rechtshängigkeit der Klage entgegen. Das PKH-Gesuch sei wegen der fehlenden Rechtswegzuständigkeit abzulehnen.

II.

Der Rechtsstreit ist gemäß § 202 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das OLG Naumburg zu verweisen, weil nicht der vom Kläger beschrittene Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern der ordentliche Rechtsweg eröffnet ist.

Für eine Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gegen ein Land ist gemäß § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG das OLG zuständig. Diese Regelung enthält eine Rechtswegzuweisung an die ordentliche Gerichtsbarkeit (vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 9. Auflage 2018, § 201 Rn. 1). Davon abweichend sieht § 202 Satz 2 SGG zwar die Zuständigkeit des LSG vor. Dies gilt aber nur in den der Sozialgerichtsbarkeit gemäß § 51 SGG zugewiesenen Angelegenheiten (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 3. September 2014 – B 10 ÜG 12/13 R –, juris Rn. 17). Für das hier in Rede stehende Ausgangsverfahren ist jedoch durch den Verweisungsbeschluss vom 1. Juni 2018 verbindlich geklärt, dass nicht der Rechtsweg zu den Sozialgerichten, sondern der zu den ordentlichen Gerichten eröffnet ist (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 3 GVG). Damit sind diese auch für den geltend gemachten Entschädigungsanspruch zuständig.

Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger vor allem eine Verzögerung während der Anhängigkeit des Ausgangsverfahrens beim SG geltend macht. Den differenzierenden Zuständigkeitsregelungen in § 201 Abs. 1 Satz 1 GVG und den Verweisungsnormen der übrigen Prozessordnungen, die eine Entschädigungszuständigkeit der jeweils betroffenen Gerichtsbarkeit vorsehen, liegt zwar der Gedanke zugrunde, dass jede Gerichtsbarkeit selbst am besten beurteilen könne, welche Verfahrensdauer in ihrem Bereich angemessen ist (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 25). Das ändert allerdings nichts daran, dass es sich bei dem geltend gemachten Entschädigungsanspruch um einen einheitlichen Anspruch gegen das beklagte Land handelt, der sich nicht in selbständige Ansprüche für die Verfahrensabschnitte in der Sozialgerichtsbarkeit und die in der ordentlichen Gerichtsbarkeit aufteilen lässt. Bezugspunkt des Entschädigungsanspruchs ist das gesamte Verfahren, soweit es in die Haftungsverantwortung des in Anspruch genommenen Rechtsträgers fällt (vgl. BT-Drs. 17/3802, S. 18). Gemeint ist damit nach der Legaldefinition in § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG das gesamte Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Dies gilt auch, wenn das Verfahren über mehrere Instanzen oder – wie hier – bei verschiedenen Gerichten geführt worden ist (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 11. Juli 2013 – 5 C 23/12 D –, juris Rn. 17; Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 13. Dezember 2017 – 5 AZA 84/17 –, juris Rn. 7). Angesichts dieses entschädigungsrechtlichen Verfahrensbegriffs kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger – wie das SG im Verweisungsbeschluss angenommen hat – tatsächlich sein ursprüngliches Klagebegehren nur dahingehend "konkretisiert" hat, dass er Schadensersatz begehre, oder ob er vor der Verweisung an das LG eine Klageänderung vorgenommen hat.

Der Verweisung des Entschädigungsrechtsstreits an das OLG steht nicht entgegen, dass die Klage bislang nicht rechtshängig ist. Es ist zwar umstritten, ob § 17a GVG in direkter oder entsprechender Anwendung die Verweisung eines isolierten Antrags auf PKH erlaubt (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 26. Juli 2001 – X ARZ 132/01 –, juris Rn. 16; Beschluss vom 30. Juli 2009 – Xa ARZ 167/09 –, juris Rn. 13; Beschluss vom 25. Februar 2016, IX ZB 61/15 –, juris Rn. 8; ablehnend BGH, Beschluss vom 16. April 2019 – X ARZ 143/19 –, juris Rn. 11; Lückemann, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, Vor §§ 17-17c GVG Rn. 12; Zimmermann, in: Münchener Kommentar zur ZPO, Band 3, 5. Auflage 2017, § 17a GVG Rn. 5). Aber jedenfalls dann, wenn Klage und PKH-Antrag zusammen eingereicht werden, muss das angegangene Gericht vor der Entscheidung über die PKH von Amts wegen über die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs befinden und ggf. den Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs verweisen (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 8. April 2011 – 10 W 2/11 –, juris Rn. 6 ff.; Lückemann, in: Zöller, a.a.O.; Wittschier, in: Musielak/Voit, ZPO, 17. Auflage 2020, § 17a GVG Rn. 5; vgl. auch Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg, Beschluss vom 3. Juni 2016 – 2 Ta 17/15 –, juris Rn. 22; Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Juni 2019 – 1 S 1915/18 –, juris; Flint, in: jurisPK-SGG, § 51 Rn. 334.4 (Stand: 30. Juli 2020)). Allein dieses Gericht, das auch die Entscheidung in der Hauptsache selbst zu treffen hat, ist berufen, die erforderlichen Erfolgsaussichten des Klagebegehrens und die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von PKH zu prüfen und einer Entscheidung zuzuführen. Würde das zuerst angegangene Gericht dagegen wegen der fehlenden Rechtswegzuständigkeit PKH versagen, bestünde die Gefahr eines mit Blick auf die verfassungsrechtlich verbürgte Rechtsschutzgleichheit zu vermeidenden negativen Kompetenzkonflikts.

Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 17a Abs. 4 Satz 4 GVG) liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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