S 9 AY 20/20 ER

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Sozialhilfe
Abteilung
9
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 9 AY 20/20 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Fehlt bei der Leistungseinschränkung nach § 1a AsylbLG die in § 14 Abs. 1 AsylbLG vorgeschriebene Befristungsregelung, ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig.
2. Für die Frage der Sozialwidrigkeit einer unterlassenen Mitwirkungshandlung sind psychische Beeinträchtigungen sowie familiäre Umstände zu berücksichtigen. Die hohe Intensität der Beeinträchtigungen kann einer abschließenden Aufklärbarkeit im Eilverfahren entgegenstehen.
3. Im grundrechtssensiblen Bereich unterliegt konkludente Bewilligungspraxis der Verwaltung besonders strenger gerichtlicher Kontrolle, wenn sie über einen langen Zeitraum Anwendung findet. Konkludente Bewilligungspraxis und lange Dauer von Widerspruchsverfahren können im gerichtlichen Eilverfahren die Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens stützen.
4. Die Anwendbarkeit der Regelbedarfsstufe 2 nach § 2 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 AsylbLG bei Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft setzt ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften voraus.
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28.04.2020 wird angeordnet.

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 29.04.2020 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache, dem durch Widerspruch vom 28.04.2020 eingeleiteten Widerspruchsverfahren gegen die Leistungsgewährung ab dem 01.04.2020, bei Zurückweisung des Widerspruchs und anschließender fristgerechter Klageerhebung gegen den insoweit zu erteilenden Widerspruchsbescheid darüber hinaus, längstens jedoch solange die Antragstellerin in einer Gemeinschaftsunterkunft lebend vom Antragsgegner Leistungen nach dem AsylbLG erhält und längstens bis zum 02.03.2021, Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 Asylbewerberleistungsgesetz in analoger Anwendung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu gewähren.

Der Antragsgegner hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu tragen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten über die Gewährung höherer Leistungen im Rahmen von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG).

Die 1984 geborene Antragstellerin ist äthiopische Staatsangehörige und wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 03.02.2016 dem Antragsgegner zur Aufnahme zugewiesen.

Sie lebte zunächst mit ihrem Ehemann und ihren beiden vier und neun Jahre alten Kindern gemeinsam, nach der Trennung von ihrer Familie alleine in kommunal angemieteten Wohnungen in C-Stadt (Bl. 40/106/294 d. Verwaltungsakte). Die Trennung von ihrer Familie erfolgte in Folge von Vorfällen häuslicher Gewalt durch die Antragstellerin gegenüber den Kindern (Bl. 17 f. d. Verwaltungsakte). Ausweislich der Verwaltungsakte litt die Antragstellerin seit ihrer Zuweisung an psychischen Problemen (Bl. 18 d. Verwaltungsakte). Vom 25.01.2018 bis zum 06.02.2018 befand sie sich in stationärer Behandlung in der Vitos Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in Haina. Im vorläufigen Abschlussbericht der Klinik vom 06.02.2018 wurde bei der Antragstellerin unter anderem eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert. Der Anamnese ist zu entnehmen, dass die Antragstellerin den Tod vieler Familienangehöriger, darunter neun ihrer zwölf Geschwister, sowie die Sorge um die weiter in Krisenregionen lebenden Geschwister als ursächlich für ihre psychischen Probleme benannte (Bl. 19 ff. d. Verwaltungsakte).

Mit Bescheid des Antragsgegners vom 06.01.2020 nach vorheriger Anhörung durch Anhörungsschreiben vom 20.12.2019 wurde der Antragstellerin ein Wohnplatz in der Gemeinschaftsunterkunft "D." für ausländische Flüchtlinge in A-Stadt bereitgestellt (Bl. 285 d. Verwaltungsakte). Seit dem 03.03.2020 wohnt die Antragstellerin in dieser Gemeinschaftsunterkunft (Bl. 327 d. Verwaltungsakte).

Der Asylantrag der Antragstellerin wurde abgelehnt. Diese Entscheidung ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 05.09.2017 seit dem 28.11.2017 rechtskräftig. Der Asylfolgeantrag vom 18.09.2018 wurde ebenfalls abgelehnt. Diese Entscheidung ist nach dem Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 25.11.2019 seit dem 25.02.2020 rechtskräftig (Bl. 345 d. Verwaltungsakte).

Die Antragstellerin steht seit geraumer Zeit im Bezug von Leistungen nach dem AsylbLG beim Antragsgegner. Mit Bescheid vom 15.02.2018 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. für den Monat Februar 2018 (Bl. 13 ff. d. Verwaltungsakte).

In den Monaten März bis Juli 2018 bezog die Antragstellerin ebenfalls Leistungen nach § 2 AsylbLG a. F. vom Antragsgegner.

Mit Bescheid vom 26.07.2018 nach vorheriger Anhörung durch Anhörungsschreiben vom 12.07.2018 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin gekürzte Leistungen nach Maßgabe von § 1a AsylbLG a. F. für den Monat August 2018, da die Antragstellerin bei der Beschaffung eines Rückreisedokuments nicht mitgewirkt habe. Konkret habe sie trotz Aufforderung durch das Regierungspräsidium Kassel ein Antragsformular zur Passanforderung nicht unterzeichnet. Die Leistungseinschränkung sei befristet für den Zeitraum von sechs Monaten. Die Bewilligung werde jeweils für einen Monat gewährt (Bl. 62 ff. d. Verwaltungsakte).

Die Antragstellerin legte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 18.09.2018 Widerspruch gegen die Leistungskürzung ein (Bl. 67 ff. d. Verwaltungsakte). Dieses Widerspruchsverfahren ist bis heute noch anhängig (Bl. 18 d. Gerichtsakte).

In den Monaten September 2018 bis Januar 2019 bezog die Antragstellerin ebenfalls nach § 1a AsylbLG a. F. gekürzte Leistungen vom Antragsgegner.

Mit Bescheid vom 19.02.2019 gewährte der Antragsgegner der Antragstellerin wiederum gekürzte Leistungen nach Maßgabe von § 1a AsylbLG a. F. für den Monat Februar 2019. Die Leistungseinschränkung sei befristet für den Zeitraum von sechs Monaten. Die Bewilligung werde jeweils für einen Monat gewährt (Bl. 99 ff. d. Verwaltungsakte).

Die Antragstellerin legte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 13.03.2019 Widerspruch gegen die Leistungskürzung ein (Bl. 118 ff. d. Verwaltungsakte). Auch dieses Widerspruchsverfahren ist bis heute noch anhängig (Bl. 18 d. Gerichtsakte).

In den Monaten ab März 2019 bezog die Antragstellerin ebenfalls nach § 1a AsylbLG a. F. gekürzte Leistungen vom Antragsgegner in Form von Wertgutscheinen oder Geldleistungen.

Am 02.03.2020 stellte die Antragstellerin einen neuen Antrag auf Erbringung von Leistungen nach dem AsylbLG (Bl. 319 d. Verwaltungsakte).

Mit Anhörungsschreiben vom 18.03.2020 wurde die Antragstellerin durch den Antragsgegner zu einer beabsichtigten Leistungskürzung nach Maßgabe von § 1a Abs. 3 i. V. m. § 1a Abs. 2 AsylbLG angehört. Grund für die beabsichtigte Kürzung sei weiterhin, dass die Antragstellerin bei der Beschaffung eines Rückreisedokuments nicht mitgewirkt habe. Trotz Aufforderung durch das Regierungspräsidium Kassel verweigere die Antragstellerin die Unterzeichnung des Passantrags (Bl. 330 d. Verwaltungsakte).

In den Monaten ab März 2020 bezog die Antragstellerin nach § 1a AsylbLG gekürzte Leistungen vom Antragsgegner in Form von Wertgutscheinen oder Geldleistungen.

Mit Schreiben vom 28.04.2020 legte die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten Widerspruch gegen die Leistungsgewährung für den Zeitraum ab 01.04.2020 ein (Bl. 12 f. d. Gerichtsakte).

Am 29.04.2020 hat die Antragstellerin durch ihren Prozessbevollmächtigten einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen den Antragsgegner gestellt. In der Antragsschrift hat der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vorgetragen, dass der in der Bedarfsstufe 2 grundsätzlich für Paarhaushalte zum Ausdruck kommende Einsparungsgedanke nicht übertragbar auf in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen sei. Die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen seien verfassungswidrig. Die Antragstellerin ist der Auffassung, dass ihr vorläufig der volle Regelsatz zu gewähren sei. Die vorgenommenen Kürzungen nach § 1a AsylbLG seien schon wegen der bescheidlosen Umsetzung rechtswidrig. Es bestehe vielmehr ein Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG.

Die Antragstellerin beantragt,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig und unter dem Vorbehalt der Rückforderung bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über den Widerspruch der Antragstellerin vom 28.04.2020 gegen die faktische Leistungsgewährung durch den Antragsgegner (Az.: 4.1.6-KB-I-12/314-159746) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts die beantragten Leistungen in verfassungsgemäßer Höhe in der Regelbedarfsstufe 1 ab Eingang dieses Antrages bei Gericht zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.

Er ist der Auffassung, dass die Annahme, alleinstehende erwachsene Leistungsberechtigte in Gemeinschaftsunterkünften könnten von Einspareffekten profitieren, realitätsgerecht sei. Ein wirtschaftlicher Vorteil ergebe sich schon durch die bereitgestellte Infrastruktur in der Gemeinschaftsunterkunft. Ohnehin sei es nicht Aufgabe des Antragsgegners als Teil der vollziehenden Gewalt, die Verfassungskonformität von Gesetzen anzuzweifeln. Die Kürzung der Leistungen wegen fehlender Mitwirkung bei der Passersatzbeschaffung sei rechtmäßig. Diese sei auch nicht bescheidlos erfolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners sowie auf die Gerichtsakte Bezug genommen, welche Gegenstand der Entscheidungsfindung waren.

II.

Der Antrag ist zulässig und begründet.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes, ihr vorläufig Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in analoger Anwendung des Sozialgesetzbuches Zwölftes Buch (SGB XII) auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 ohne Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG zu gewähren. Umstritten sind sowohl Anspruchsgrundlage als auch Zuordnung zur Regelbedarfsstufe sowie die Frage der Anspruchseinschränkung.

Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz kann nach § 86b Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auch schon vor Klageerhebung in der Hauptsache erhoben werden.

Der Antrag ist hinsichtlich des Monats April 2020 nach § 123 SGG als Kombination eines Antrages nach § 86b Abs. 1 und § 86b Abs. 2 SGG auszulegen und als solcher zulässig. Hinsichtlich des Zeitraums ab Mai 2020 ist er als Antrag nach § 86b Abs. 2 SGG zulässig.

Da der Widerspruch der Antragstellerin vom 28.04.2020 gegen die durch konkludente Leistungsbewilligung des Antragsgegners für den Monat April 2020 vorgenommene Feststellung der Einschränkung des Leistungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG keine aufschiebende Wirkung entfaltet, wäre die Kammer ohne Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs am Erlass einer einstweiligen Anordnung gehindert, mit der Leistungen für den Monat April 2020 in einer die festgestellte Einschränkung übersteigenden Höhe gewährt werden. Umgekehrt ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nicht hinreichend, da es in der vorliegenden Konstellation keine Leistungsbewilligung in beanspruchter Höhe gibt, die wiederaufleben könnte. Der Antrag der Antragstellerin ist aufgrund der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Widerspruchseinlegung am 28.04.2020 und der insgesamt auf die Abwehr der Leistungsabsenkung und die Durchsetzung des Anspruchs auf Leistungen nach § 2 AsylbLG gerichteten Begründung einer solchen Auslegung zugänglich (vgl. zum ganzen Hess. LSG, Beschluss vom 26.02.2020 – L 4 AY 14/19 B ER –, Juris Rn. 4 f.).

Die Antragstellerin begehrt im Kern eine über die bisher gewährten Leistungen hinausgehende Begünstigung, so dass eine "Verpflichtungssituation" vorliegt, in der in der Hauptsache eine kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage zu erheben wäre. Daher ist insoweit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG die statthafte Rechtsschutzform, wobei es konkret um eine vorläufige Erweiterung der Rechtsposition der Antragstellerin durch Verpflichtung zu höheren Leistungen und damit um eine Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis geht (Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG).

Der Antrag ist hinsichtlich der Anordnung der aufschiebenden Wirkung (I.) sowie hinsichtlich der einstweiligen Anordnung (II.) begründet.

I. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 28.04.2020 war anzuordnen, weil der konkludent erlassene Verwaltungsakt des Antragsgegners offensichtlich rechtswidrig ist.

Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag in den Fällen, in denen – wie hier wegen § 11 Abs. 4 Nr. 2 AsylbLG – Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Die bei der Entscheidung über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG gebotene Interessenabwägung muss sich auf alle öffentlichen und privaten Interessen erstrecken, die im Einzelfall von Bedeutung sind. Bei der im vorläufigen Rechtsschutz grundsätzlich gebotenen summarischen Prüfung ist im Grundsatz die gesetzgeberische Entscheidung für das Entfallen der aufschiebenden Wirkung zu beachten und damit dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug zunächst Vorrang einzuräumen. Davon abzuweichen besteht nur Anlass, wenn ein überwiegendes Interesse des durch den Verwaltungsakt Belasteten feststellbar ist. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung muss daher eine mit gewichtigen Argumenten zu begründende Ausnahme bleiben. Die Prüfung des Gerichts erfolgt nicht aufgrund eines starren Prüfungsschemas. Je größer die Erfolgsaussichten sind, umso geringere Anforderungen sind an das Aussetzungsinteresse zu stellen. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Betroffene durch ihn in seinen subjektiven Rechten verletzt, wird ausgesetzt, weil dann ein öffentliches Interesse oder Interesse eines Dritten an der Vollziehung nicht besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 12c ff.; Hess. LSG, Beschluss vom 26.02.2020 – L 4 AY 14/19 B ER –, Juris Rn. 8).

Unter Berücksichtigung dieser Kriterien ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin im vorliegenden Fall anzuordnen. Das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1a Abs. 3 S. 1 AsylbLG sowie die Frage seiner Anwendbarkeit (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 31.03.2020 – L 4 AY 4/20 B ER –, Juris Rn. 33 ff.) kann vorliegend dahinstehen, weil der konkludent erlassene Verwaltungsakt des Antragsgegners schon mangels Befristung nach § 14 Abs. 1 AsylbLG offensichtlich rechtswidrig ist.

Ergreift eine Behörde das Mittel der Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG, sieht § 14 Abs. 1 AsylbLG ausdrücklich die Verpflichtung vor, die Einschränkung zu befristen. Aus dem Befristungserfordernis ergibt sich zwingend, dass das konkrete Datum des Beginns und vor allem des Endes der Anspruchseinschränkung ausdrücklich festgestellt werden muss. Ein Verwaltungsakt, der eine Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG enthält, ohne diese nach § 14 Abs. 1 AsylbLG zu befristen, ist rechtswidrig (vgl. Bay. LSG, Beschluss vom 19.03.2018 – L 18 AY 7/18 B ER –, Juris Rn. 24; LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 21.06.2018 – L 9 AY 1/18 B ER –, Juris Rn. 47; LSG Baden-Württ., Beschluss vom 18.06.2018 – L 7 AY 1511/18 ER-B –, Juris Rn. 10; Oppermann in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 14 AsylbLG Rn. 18).

Vorliegend werden der Antragstellerin die gekürzten Leistungen durch konkludente Bewilligung des Antragsgegners gewährt. Da keine Befristungsregelung getroffen wurde, ist die Leistungskürzung rechtswidrig.

Der Antragstellerin wurden letztmals am 19.02.2019 durch schriftlichen Bescheid nach Maßgabe von § 1a Abs. 3 AsylbLG gekürzte monatliche Leistungen für den Monat Februar 2019 gewährt. Die Kürzung wurde auf sechs Monate befristet, kann also längstens den Monat Juli 2019 umfasst haben. Seither, also für den Zeitraum der letzten 13 Monate, erfolgte die Leistungskürzung konkludent durch Gewährung der gekürzten Leistungen. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum liegt kein schriftlicher Verwaltungsakt des Antragsgegners betreffend die Voraussetzungen des § 1a Abs. 3 AsylbLG vor.

Der Bescheid des Antragsgegners vom 06.01.2020 und das Anhörungsschreiben vom 18.03.2020 treffen keine Regelung über das Vorliegen der Voraussetzungen von § 1a Abs. 3 AsylbLG und ändern an diesem Befund nichts. Mit Bescheid des Antragsgegners vom 06.01.2020 nach vorheriger Anhörung durch Anhörungsschreiben vom 20.12.2019 wurde der Antragstellerin ein Wohnplatz in der Gemeinschaftsunterkunft "D." für ausländische Flüchtlinge in A-Stadt bereitgestellt. Der Bescheid bezieht sich ausdrücklich auf die vormals durch Bescheide vom 26.07.2018 und 19.02.2019 verfügten Leistungskürzungen und setzt diese gedanklich voraus. Eine eigenständige Regelung über eine Kürzung der Leistungen trifft der Bescheid gerade nicht. Das Anhörungsschreiben vom 18.03.2020 dient lediglich der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung, was sich aus dem Wortlaut ("Deshalb ist vorgesehen, Ihnen [ ]") zur Überzeugung der Kammer zweifelsfrei ergibt, und trifft ebenfalls keine eigenständige Regelung.

II. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 S. 2 SGG liegen vor.

Nach § 86b Abs. 2 S. 1 und 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts der Antragstellerin vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Nach § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

Zwischen Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch besteht dabei eine Wechseleziehung. An das Vorliegen des Anordnungsgrundes sind dann weniger strenge Anforderungen zu stellen, wenn bei der Prüfung der Sach- und Rechtslage das Obsiegen in der Hauptsache wahrscheinlich ist. Ist bzw. wäre eine in der Hauptsache erhobene Klage dagegen offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist wegen des fehlenden Anordnungsanspruches der Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sind die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, kommt dem Anordnungsgrund entscheidende Bedeutung zu. Soweit existenzsichernde Leistungen in Frage stehen, sind die Anforderungen an den Anordnungsgrund und den Anordnungsanspruch weniger streng zu beurteilen. In diesem Fall ist ggf. auch anhand einer Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange der Antragsteller zu entscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 – 1 BvR 569/05 –, Juris Rn. 26). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung muss für die Abwendung wesentlicher Nachteile nötig sein, d. h. es muss eine dringliche Notlage vorliegen, die eine sofortige Entscheidung erfordert (st. Rspr. des Hess. LSG, vgl. Beschluss vom 29.01.2008 – L 9 AS 421/07 ER –, Juris Rn. 29 m. w. N.). Eine solche Notlage ist bei einer Gefährdung der Existenz oder erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen zu bejahen (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a).

1. Gemessen an diesen Voraussetzungen ist vorliegend ein Anordnungsanspruch auf Leistungsgewährung nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII (a) auf Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 (b) ohne Anspruchseinschränkung nach § 1a AsylbLG (c) glaubhaft gemacht.

a) Der Ausgang des Hauptsacheverfahrens hinsichtlich der Frage, ob der Antragsgegner Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG in analoger Anwendung des SGB XII zu gewähren hat, ist offen, da eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist. Unstreitig gehört die Antragstellerin zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 1 Abs. 1 AsylbLG und erfüllt die Voraussetzung der Wartezeit nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG. Auch liegen keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Unterbrechung des Aufenthalts im Bundesgebiet vor. Nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung konnte das Gericht hingegen nicht abschließend prüfen, ob die Antragstellerin die Dauer ihres Aufenthalts rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst hat. Nach Überzeugung des Gerichts gibt es erhebliche Anhaltspunkte, die gegen eine subjektive Vorwerfbarkeit sprechen. Die in der Folge zu treffende Abwägungsentscheidung streitet für die Antragstellerin.

In Abgrenzung zu den der Antragstellerin aktuell gewährten Leistungen nach § 3 Abs. 3 i. V. m. § 3a Abs. 1 Nr. 2b, 2. Alt. AsylbLG setzt die Gewährung sogenannter Analogleistungen nach dem SGB XII gemäß § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG voraus, dass die Dauer des Aufenthalts nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst wurde.

Der Begriff des Rechtsmissbrauches ist an keiner Stelle im AsylbLG definiert. Er wurzelt in dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben. Verlangt wird ein vorwerfbares Fehlverhalten bestehend aus einer objektiven und einer subjektiven Komponente – dem Missbrauchstatbestand und dem Verschulden. Der Regelung liegt der Gedanke zu Grunde, dass niemand sich auf eine Rechtsposition berufen darf, die er selbst treuwidrig herbeigeführt hat. Gleichermaßen genügt es aber nicht, dass die Dauer des Aufenthalts auf Gründen beruht, die in der Verantwortungssphäre des Hilfesuchenden liegen. Auf Rechtsmissbrauch kann sich der Staat insbesondere dann nicht berufen, wenn er sich selbst rechtswidrig oder rechtsmissbräuchlich verhält (BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, Juris Rn. 32/34).

Im vorliegenden Fall kann die Verwirklichung des objektiven Missbrauchstatbestandes dahinstehen, da es aus Sicht des Gerichtes erhebliche Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens gibt, die einer abschließenden Prüfung der Rechtmäßigkeit der Vorenthaltung der Leistungen im Eilverfahren entgegenstehen. Die abschließende Klärung wird durch die konkludente Bewilligungspraxis des Antragsgegners und die lange Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren erschwert.

Angesichts des Sanktionscharakters des § 2 AsylbLG genügt gerade nicht schon jedes irgendwie zu missbilligende Verhalten. Art, Ausmaß und Folgen der Pflichtverletzung wiegen für den Leistungsberechtigten so schwer, dass auch der Pflichtverletzung, also der subjektiven Vorwerfbarkeit, im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ein erhebliches Gewicht zukommen muss. Es wird vorsätzliches Verhalten gefordert. Das Verhalten muss unredlich, von der Rechtsordnung missbilligt sein. Daher führt nur ein Verhalten, das unter jeweiliger Berücksichtigung des Einzelfalls, der besonderen Situation eines Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland und der besonderen Eigenheiten des AsylbLG unentschuldbar, also sozialwidrig ist, zum Ausschluss der Analog-Leistungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG (vgl. BSG, Urteil vom 17.06.2008 – B 8/9b AY 1/07 R –, Juris Rn. 33; Urteil vom 02.02.2010 – B 8 AY 1/08 R –, Juris Rn. 12; Hess. LSG, Beschluss vom 02.06.2020 – L 4 AY 7/20 B ER –, Juris Rn. 21; Beschluss vom 26.02.2020 – L 4 AY 14/19 B ER –, Juris Rn. 17). Verbleibende Zweifel bei der Feststellung der subjektiven Vorwerfbarkeit gehen zulasten der Behörde (Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 140 ff.; vgl. auch Hess. LSG, Beschluss vom 04.06.2020 – L 4 AY 5/20 B ER –, Juris Rn. 37).

Ausweislich der Verwaltungsakte bestand und besteht bei der Antragstellerin eine schwerwiegende gesundheitliche, psychische Beeinträchtigung. Bei der Antragstellerin wurde im Februar 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, die möglicherweise durch den Tod von neun der zwölf Geschwister der Antragstellerin sowie die Sorge um den Verbleib der weiteren Geschwister verursacht worden sein könnte. Diese Beeinträchtigung ist unmittelbar verknüpft mit der Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann und ihren beiden heute vier und neun Jahre alten Kindern als Folge von Vorfällen häuslicher Gewalt. Aus Sicht des Gerichtes ist naheliegend, dass diese Gemengelage erhebliches Überforderungspotenzial für die Antragstellerin mit sich brachte und bringt. Inwieweit diese Umstände Einfluss auf die Entscheidung der Antragstellerin genommen haben, die geforderte Mitwirkungshandlung erstmals im April 2018 zu unterlassen und ob die unterlassene Handlung in diesem Gesamtkontext subjektiv zu missbilligen, also sozialwidrig ist, lässt sich im Eilverfahren nicht abschließend klären.

Zu berücksichtigen war in diesem Zusammenhang auch, dass die abschließende Klärung im vorliegenden Eilverfahren durch die konkludente Bewilligungspraxis des Antragsgegners und die lange Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren erschwert wird. Der Antragstellerin wurden letztmals am 19.02.2019 durch schriftlichen Bescheid monatliche Leistungen für den Monat Februar 2019 gewährt. Seither, also für einen Zeitraum von 18 Monaten, erfolgte die Vorenthaltung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG konkludent. Jedenfalls für den hier streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum liegt kein schriftlicher Verwaltungsakt des Antragsgegners betreffend die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG vor. Über den Widerspruch der Antragstellerin vom 18.09.2018 gegen die erste durch schriftlichen Bescheid vom 26.07.2018 erfolgte Vorenthaltung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG ist unter Überschreitung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG ohne erkennbaren Grund bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden. Ebenso ist über den Widerspruch der Antragstellerin vom 13.03.2019 gegen die durch schriftlichen Bescheid vom 19.02.2019 erfolgte Vorenthaltung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG unter Überschreitung der Frist des § 88 Abs. 2 SGG ohne erkennbaren Grund bis zum heutigen Tage nicht entschieden worden.

Grundsätzlich steht es im freien Ermessen der Behörden, wie sie ihr Verwaltungsverfahren regeln, insbesondere durch schriftlichen Verwaltungsakt oder durch konkludente Bewilligung mittels Barauszahlung, und auch über welchen Zeitraum, vgl. § 33 Abs. 2 S. 1 SGB X. Die Behörden müssen dies klar zu erkennen geben. Im Zweifel sind die Bescheide nach dem Horizont eines objektiven, verständigen Erklärungsempfängers auszulegen (Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 266; vgl. auch BSG, Urteil vom 17.06.2008 B 8/9b AY 1/07 R –, Juris Rn. 11).

Das AsylbLG enthält auch keine fachrechtliche Vorgabe, die für die Vorenthaltung von Leistungen nach § 2 AsylbLG ein Schriftformerfordernis vorsieht.

Im grundrechtssensiblen Bereich unterliegt konkludente Bewilligungspraxis der Verwaltung allerdings insbesondere dann besonders strenger gerichtlicher Kontrolle, wenn die Bewilligungspraxis über einen langen Zeitraum Anwendung findet. Es bestehen bereits erhebliche Zweifel seitens des Gerichts, ob § 2 AsylbLG überhaupt eine Grundlage für einen dauerhaften Ausschluss von Analogleistungen liefert (vgl. auch SG Landshut, Beschluss vom 06.05.2019 – S 11 AY 38/19 ER –, Juris Rn. 36). Jedenfalls aber die im vorliegenden Fall gewählte Bewilligungspraxis des Antragsgegners, über einen sehr langen Zeitraum gänzlich auf schriftliche Verbescheidung der Vorenthaltung zu verzichten, birgt die Gefahr der Dauerhaftigkeit der Vorenthaltung der Leistungen bei gleichzeitig sinkender Rechtsschutzgewährleistung aus Perspektive der Leistungsberechtigten. Die Intensität der Vorenthaltung der Leistungen nach § 2 Abs. 1 S. 1 AsylbLG unter analoger Anwendung des SGB XII ist demgegenüber erheblich. Die Zweifel des Gerichts an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens der Antragstellerin verdichten sich durch die skizzierte Bewilligungspraxis und die lange Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren zur Annahme eines offenen Ausgangs des Hauptsacheverfahrens.

Im Eilverfahren ist bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens eine umfassende Interessenabwägung anzustellen, wobei der Grad der Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen ist. Gegenüberzustellen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig u.a., SGG, 13. Aufl. 2020, § 86b Rn. 29a). Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange der Antragstellerin umfassend in die Abwägung einzubeziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts müssen sich die Gerichte schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen stellen (vgl. Hess. LSG, Beschluss vom 30.01.2006 – L 7 AS 1/06 ER –, Juris Rn. 30).

Vorliegend überwiegen die Nachteile der Antragstellerin bei Versagen der einstweiligen Anordnung trotz hiernach festgestellter Rechtsmissbräuchlichkeit erheblich, da diese seit vielen Monaten mit deutlich herabgesetzten Bezügen leben muss, ohne dass bisher eine rechtsverbindliche Klärung dieser Kürzung durch den Antragsgegner herbeigeführt wurde. Durch die lange Dauer des Widerspruchsverfahrens blieb es der Antragstellerin bisher schuldlos verwehrt, gerichtlichen Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren zu ersuchen. Die Vorenthaltung der Leistungen zur Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums können auf Dauer eine unzumutbare Härte für die Antragstellerin bedeuten. Gegenüber diesem Härtefall müssen die finanziellen Interessen des Antragsgegners, bei bestätigter Rechtmäßigkeit der Vorenthaltung lediglich niedrigere Leistungen erbringen zu müssen, sowie das Ausfallrisiko der Rückforderung zurücktreten. Zwar ist in die Interessensabwägung auch die Mitverantwortung der Antragstellerin für eine entstandene nachteilige Situation einzustellen. Das Gericht hat allerdings bereits ausgeführt, dass erhebliche Zweifel an der subjektiven Vorwerfbarkeit des Fehlverhaltens der Antragstellerin bestehen.

b) Der Anordnungsanspruch hinsichtlich der Zuordnung zur Regelbedarfsstufe 1 ist glaubhaft gemacht, da auch hier der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen ist. Die zu treffende Abwägungsentscheidung fällt zu Gunsten der Antragstellerin aus.

§ 2 Abs. 1 S. 4 Nr. 1 AsylbLG sieht vor, dass § 28 SGB XII mit der Maßgabe entsprechende Anwendung findet, dass bei der Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft im Sinne von § 53 Abs. 1 Asylgesetz für jede erwachsene Person ein Regelbedarf in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anerkannt wird. Vergleichbare Regelungen finden sich in § 3a I Nr. 2b und II Nr. 2b AsylbLG.

Die Kammer geht indes davon aus, dass die Anwendung der Regelbedarfsstufe 2 ein tatsächliches gemeinsames Wirtschaften der mit der Antragstellerin untergebrachten Personen verlangt. Für dieses gemeinsame Wirtschaften sind im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Zur Überzeugung des Gerichts liegt kein plausibler Beleg für die Annahme vor, dass in Gemeinschaftsunterkünften lebende Personen grundsätzlich gemeinsam wirtschaften wie Partner einer Bedarfsgemeinschaft. Die Kammer schließt sich insoweit der, soweit ersichtlich, mehrheitlich zu dieser Frage vertretenen Auffassung in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung an. Eine verfassungskonforme Auslegung der Norm gebietet, dass als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die tatsächliche und nachweisbare gemeinschaftliche Haushaltsführung des Leistungsberechtigten mit anderen in der Sammelunterkunft Untergebrachten vorausgesetzt wird, wofür die objektive Beweislast und im Eilverfahren die Darlegungslast beim Leistungsträger liegt (vgl. LSG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 10.06.2020 – L 9 AY 22/19 B ER –, Juris Rn. 17 ff.; Sächs. LSG, Beschluss vom 23.03.2020 – L 8 AY 4/20 B ER –, Juris Rn. 38; SG Landshut, Beschluss vom 28.01.2020 – S 11 AY 3/20 ER –, Juris Rn. 59 ff.; Beschluss vom 23.01.2020 S 11 AY 79/19 ER –, Juris Rn. 38 ff.; Beschluss vom 24.10.2019 – S 11 AY 64/19 ER –, Juris Rn. 53 ff.; SG Frankfurt, Beschluss vom 14.01.2020 – S 30 AY 26/19 ER –, Juris Rn. 12 ff.; SG Bremen, Beschluss vom 03.07.2020 – S 39 AY 55/20 ER , Juris Rn. 20 ff.; SG München, Beschluss vom 10.02.2020 – S 42 AY 82/19 ER –, Juris Rn. 57; SG Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 20.01.2020 – S 7 AY 5235/19 ER –, Juris Rn. 33 ff.; Oppermann/Filges in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 2 AsylbLG Rn. 170; Frerichs in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB XII, 3. Aufl. 2020, § 3a AsylbLG Rn. 41 ff.).

Die Kammer ist zudem davon überzeugt, dass aufgrund der gesamtgesellschaftlich und teilweise staatlich vorgegebenen und zweifellos sinnvollen Kontaktbeschränkungen der skizzierte Einsparungseffekt zu Zeiten der Corona-Pandemie mit noch wesentlich geringerer Wahrscheinlichkeit tatsächlich eintreten kann (vgl. SG Berlin, Beschluss vom 19.05.2020 – S 90 AY 57/20 ER –, Juris Rn. 36 ff.).

Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung war den Interessen der Antragstellerin an der Sicherstellung ihres Existenzminimums unter Beachtung des Gebots der Menschenwürde höheres Gewicht einzuräumen als den fiskalischen Interessen des Antragsgegners an der Vermeidung gegebenenfalls zu Unrecht erfolgender Leistungsgewährung.

c) Hinsichtlich des Anspruchsausschlusses nach § 1a AsylbLG ist keine Folgenabwägung zur Begründung eines Anordnungsanspruchs erforderlich, da das Obsiegen der Antragstellerin in der Hauptsache – wie unter I. bereits dargelegt – wegen offensichtlicher Rechtswidrigkeit der Verwaltungsentscheidung des Antragsgegners wahrscheinlich ist.

2. Die Antragstellerin hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Regelungsanordnung ist für die Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerin erforderlich, da die Leistungseinschränkungen sie von dem Leistungsniveau ausschließen würde, das nach der Einschätzung des Gesetzgebers erforderlich ist, um das nach Art. 1 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 1 GG zu gewährende soziokulturelle Existenzminimum nach einem länger als 18 Monate andauernden Aufenthalt zu decken.

Die Verpflichtung war bis längstens zum 02.03.2021 auszusprechen, da aufgrund der Verfahrensdauer der Widerspruchsverfahren nicht damit zu rechnen ist, dass der Antragsgegner wesentlich vorher eine bestandskräftige Klärung für den aktuellen Bewilligungszeitraum herbeiführen kann. Aufgrund der überragenden Bedeutung der Grundrechte auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sowie auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und der im Rahmen der Interessenabwägung dargelegten Situation der Antragstellerin müssen hier Leistungen für diesen Zeitraum vorläufig gewährt werden. Dem Antrag war daher vollumfänglich stattzugeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus dem entsprechend anwendbaren § 193 SGG und entspricht dem Ausgang des Verfahrens.
Rechtskraft
Aus
Saved