S 38 KA 5047/19

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
38
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 38 KA 5047/19
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
I. Durch Verzicht auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit endet nach § 30 Abs. 2 lit. c der Satzung der KZVB zugleich das Delegiertenamt und das Amt in einem Ausschuss.

II. Die Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV durch Verwaltungsakt ist deklaratorisch (vgl. BSG, Urteil vom 08.05.1996, Az 6 RKa 16/95). Hintergrund für die „Auslauffrist“ ist die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung.

III. Die Feststellung eines früheren Zeitpunktes, als in § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV geregelt, ist nach § 28 Abs. 1 S. 2 ZÄ-ZV zulässig. Diese besitzt rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsgestaltende Wirkung und ist deshalb als konstitutiv anzusehen.

IV. Handelt es sich um eine ständige Verwaltungspraxis, bei den Rechtswirkungen des Verzichts auf den vom Vertragszahnarzt angegebenen Zeitpunkt abzustellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn auf einen Nachweis der Unzumutbarkeit verzichtet wird, da den Individualinteressen des Vertragszahnarztes Rechnung getragen wird.
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist der Verbleib der Klägerin in der Mitgliederversammlung und im Ausschuss "Steuer und Haftung" strittig. Die Beklagte teilte der Klägerin mit Schreiben vom 02.03.2018 mit, dass aufgrund des Endes der vertragszahnärztlichen Zulassung auch ihr Amt als Delegierte der Vertreterversammlung gemäß § 30 Absatz 2c der Satzung der KZVB zum 17.01.2018 geendet habe. Zudem werde festgestellt, dass die Klägerin mit dem Zulassungsverzicht auch das Amt im Ausschuss der Vertreterversammlung "Steuer und Haftung" verloren habe. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde von der Beklagten mit Beschluss (mündliche Verhandlung am 21.11.2018) zurückgewiesen. Die Klägerin habe eine Verzichtserklärung mit Datum vom 30.12.2017 abgegeben und als Datum der Beendigung der vertragszahnärztlichen Zulassung den 31.12.2017 genannt. Der Zugang der Verzichtserklärung beim Zulassungsausschuss sei am 08.01.2018 gewesen. Der Zulassungsausschuss habe sich daraufhin in der Sitzung am 17.01.2018 mit der Verzichtserklärung befasst und die Auffassung vertreten, eine frühere Beendigung zum 31.12.2017 sei nicht möglich, da es wegen des statusrechtlichen Charakters keine Rückwirkung gebe. Die Praxisnachfolgerin, Frau Dr. C, die über die Zulassung ab dem 01.01.2018 verfügte, stellte die Klägerin zum 01.02.2018 halbtags mit zwölf Wochenstunden ein. Die Sitzung die Widerspruchsstelle, die ursprünglich am 31.10.2018 stattfinden sollte, wurde auf Wunsch des Prozessbevollmächtigten abgesetzt und als neuer Termin der 21.11.2018 bestimmt. Zu diesem Termin erschien die Klägerin mit ihrem Prozessbevollmächtigten und in Begleitung der Dres. D. und E. Letztere wurden von der Widerspruchsstelle nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, dies werde nicht für sachdienlich erachtet. Außerdem sehe § 73 Abs. 2 SGG, der über § 62 SGG Anwendung finde, vor, dass die Vertretung nur durch e i n e n Anwalt erfolge. Die Dres. D. und E. seien auch keine Beistände im Sinne von § 73 Abs. 7 SGG. Die Mitgliedschaft in der Vertreterversammlung, als auch in dem Ausschuss "Steuer und Haftung" sei untrennbar mit der Mitgliedschaft bei der Beklagten verbunden. Dies ergebe sich aus der Satzung der KZVB (§§ 3, 6, 9). Die Mitgliedschaft der Klägerin habe mit deren Verzicht am 31.12.2017 oder mit Zugang beim Zulassungsausschuss am 08.01.2018 geendet. Bei dem Verzicht handle es sich um eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, zu deren Wirksamkeit es keiner Annahme durch den Zulassungsausschuss bedürfe (BSG, Urteil vom 08.05.1996; Az. 6 RKa 16/95). Wegen des statusbegründenden Charakters habe sich der Zulassungsausschuss für die Wirksamkeit zum 17.01.2018 entschieden, sodass die Mitgliedschaft bei der KZVB zum 17.01.2018 endete und mit ihr der Verlust des Delegiertenamtes und der Verlust des Amtes in dem Ausschuss verbunden sei.

Dagegen ließ die Klägerin Klage zum Sozialgericht München einlegen. Die Prozessbevollmächtigte wies darauf hin, entscheidend sei, wann der Verzicht wirksam geworden sei. Hierbei könnten folgende Daten relevant sein:

- 31.12.2017: ursprünglich gewünschtes Ende der Zulassung;

- 08.01.2018: Zugang der Verzichtserklärung;

- 17.01.2018: Bescheid über die Beendigung der Zulassung;

- 26.01.2018: Zustellung des Bescheids vom 17.01.2018;

- 26.02.2018: Rechtskraft des Bescheids vom 17.01.2018; - 31.03.2018: Wirksamwerden des Verzichts nach § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV (Zahnärztezulassungsverordnung)

Die Entscheidung des Zulassungsausschusses sei rein deklaratorisch und nicht konstitutiv. Richtig sei, dass die Verzichtserklärung am 08.01.2018 mit Zugang beim Zulassungsausschluss wirksam wurde, der Verzicht sei aber nach § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV zum 31.03.2018 wirksam geworden. Die Klägerin habe gewollt, dass ihre Zulassung zum 31.03.2018 ende. Im Übrigen sei die Klägerin auch als angestellte Zahnärztin Mitglied der KZVB und könne ein Delegiertenamt und ein Amt in einem Ausschuss übernehmen.

Außerdem sei rechtlich zu beanstanden, dass der Klägerin kein rechtliches Gehör gewährt worden sei. Die Argumentation der Widerspruchsstelle sei rechtlich nicht haltbar. Denn der Klägerin müsse zugestanden werden, sich bestmöglich gegen die Beklagte verteidigen zu können. Deshalb billige § 73 Abs. 7 SGG auch die Hinzuziehung von Beiständen zu. Als langjährige Mitglieder der Vertreterversammlung hätten die Dres. D. und E. weitreichende Einblicke in die Strukturen der Beklagten und wiesen den medizinischen, medizinrechtlichen und standespolitischen Sachverstand auf, der in diesem Fall hilfreich gewesen wäre. Die von der Beklagten zitierte Vorschrift des § 73 Abs. 2 SGG gewähre einem Beteiligten die Möglichkeit, sich vertreten zu lassen, wobei eine Beschränkung auf nur einen Vertreter der Vorschrift nicht zu entnehmen sei.

In Erwiderung der Klage wies die Beklagte darauf hin, es sei ständige Verwaltungspraxis, dass dem Wunschtermin der Zahnärzte entsprochen werde, auch dann, wenn keine Gründe für die Unzumutbarkeit der Fortsetzung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit vorgetragen würden. Dies hätte auch der Klägerin als ehemaliger Bezirksstellenvorsitzenden (15.03.2015 bis 31.03.2017) bekannt sein müssen. Die Praxis habe die Klägerin Ende 2017 an ihre Nachfolgerin Frau Dr. C. übergeben. Ferner sei darauf aufmerksam zu machen, dass der Zulassungsausschuss als paritätisch besetztes unabhängiges Gremium kein Interesse am Erlöschen des Delegiertenamtes habe. Der Verlust des Delegiertenamtes erfolge kraft Gesetzes nach § 30 Abs. 2 lit. c der Satzung der KZVB. Die Beendigung der Zulassung sei auf ausdrücklichen Wunsch der Klägerin erfolgt und konstitutiv. Der Bescheid sei bestandskräftig und daher nach § 77 SGG bindend. Die Ausführungen, wonach die Klägerin komplizierte Überlegungen zur Beendigung ihrer vertragszahnärztlichen Tätigkeit angestellt habe, sei nicht nachvollziehbar. Sollte sich die Klägerin geirrt haben, liege ein unbeachtlicher Motiv Irrtum vor. Der Bescheid des Zulassungsausschusses sei auch nicht nichtig. Soweit die Klägerin habe geltend machen lassen, es sei rechtswidrig gewesen, Dres. D. und E. nicht zur Sitzung der Widerspruchsstelle zuzulassen, sei darauf hinzuweisen, dass nach § 73 Abs. 7 S. 2 in Verbindung mit Abs. 1 und Abs. 2 SGG Beistand nur sein könne, wer vor dem SG und dem LSG als Bevollmächtigter befugt sei. Ein Bedürfnis an der Zulassung der Beistände im Sinne von § 73 Abs. 7 S. 3 SGG habe nach den Umständen des Einzelfalls jedenfalls nicht bestanden.

Darauf erwidernd trug der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vor, das Verzichtsformular sei mehrdeutig formuliert. Auch der Bescheid des Zulassungsausschusses sei nichtig. Es werde unterstellt, die Klägerin habe gewünscht, dass die Zulassung zum 17.01.2018 ende. Im Übrigen sei auch die Anwesenheit der Dres. D. und E. entscheidungserheblich.

In der mündlichen Verhandlung am 22.07.2020 stellte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Antrag aus dem Schriftsatz vom 26.03.2019.

Der Vertreter der Beklagten beantragte, die Klage abzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung war die Beklagtenakte. Im Übrigen wird auf den sonstigen Akteninhalt, insbesondere die Schriftsätze Beteiligten, sowie die Sitzungsniederschrift vom 22.07.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zum Sozialgericht München eingelegte Klage - es handelt sich um eine Anfechtungsklage nach § 54 Abs. 1 SGG - ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Gegenstand des Verfahrens ist der Verlust des Delegiertenamtes der Klägerin in der Vertreterversammlung und im Ausschuss "Steuer und Haftung". Nach §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 S. 1, 9 der Satzung der KZVB besitzen Mitglieder der KZVB, unter anderen zugelassene Vertragszahnärzte, aber auch bei Vertragszahnärzten angestellte Zahnärzte (§ 3 Abs. 1 lit. a, c) das aktive und passive Wahlrecht. Werden sie in unmittelbarer und geheimer Wahl in die Vertreterversammlung gewählt, beträgt die Wahlperiode grundsätzlich sechs Jahre (§ 9 der Satzung der KZVB). Nach § 30 Abs. 1, 2c erlischt das Ehrenamt vorzeitig durch Verlust der Mitgliedschaft in der KZVB. Somit ist der Status als Delegierter und Mitglied im Ausschuss "Steuer und Haftung" von der Mitgliedschaft in der KZVB abhängig.

Die Klägerin ist mit ihrer Zulassung Mitglied der KZVB nach § 3 Abs. 1 lit. a der Satzung der KZVB geworden und wurde auch zur Delegierten in der Vertreterversammlung und zum Ausschussmitglied gewählt. Zum 01.02.2018 wurde sie bei ihrer Praxisnachfolgerin mit einer Wochenarbeitszeit von 12 Stunden angestellt. Auch damit besitzt sie das aktive und passive Wahlrecht nach §§ 3 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 6 Abs. 2 der Satzung der KZVB. Durch Verzicht auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit endet nach § 30 Abs. 2 lit. c der Satzung der KZVB das Delegiertenamt und das Amt im Ausschuss. Die Klägerin hat auf ihre Zulassung verzichtet. Dieser Zulassungsverzicht hätte keine Auswirkung auf das Delegiertenamt und auf das Amt im Ausschuss, wenn der Zulassungsstatus nahtlos in den Angestelltenstatus mit mindestens zehn Wochenstunden übergegangen wäre.

Maßgeblich ist deshalb, wann die Klägerin die Mitgliedschaft verloren hat. Wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausgeführt hat, kommen grundsätzlich mehrere Daten infrage. Zu unterscheiden ist zwischen der Wirksamkeit der Verzichtserklärung und den Rechtswirkungen der Verzichtserklärung. Diese Daten werden immer zeitlich auseinanderfallen. Bei der Verzichtserklärung handelt es sich um eine einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit dem Zugang beim Zulassungsausschuss wirksam wird (BSG, SozR 5503 Art. 2 § 6 Nummer 1). Wegen dem statusrechtlichen Charakter und dem Rückwirkungsverbot können die Rechtswirkungen der Verzichtserklärung nicht vor Wirksamkeit der Verzichtserklärung liegen, wohl aber nachher. Die Verzichtserklärung vom 30.12.2017 ist dem Zulassungsausschuss am 08.01.2018 zugegangen, d. h. die Verzichtserklärung wurde am 08.01.2018 wirksam.

Rechtswirkungen der Verzichtserklärung werden grundsätzlich nach § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV mit dem Ende des auf den Zugang der Verzichtserklärung des Vertragszahnarztes beim Zulassungsausschuss folgenden Kalendervierteljahres wirksam. Diese Feststellung über das Ende der Zulassung hat lediglich deklaratorischen Charakter, da sie automatisch der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV zu entnehmen ist (BSG, Urteil vom 08.05.1996, Az. 6 RKa 16/95). Hintergrund hierfür ist die Sicherstellung der vertragszahnärztlichen Versorgung, nicht Individualinteressen des zugelassenen Vertragszahnarztes. Davon kann aber nach § 28 Abs. 1 S. 2 ZÄ-ZV abgewichen werden, wenn der Vertragszahnarzt nachweist, dass für ihn die weitere Ausübung der vertragszahnärztlichen Tätigkeit für die gesamte Dauer oder einen Teil der Frist unzumutbar ist.

Während die Feststellung nach § 28 Abs. 1 S. 1 ZÄ-ZV als deklaratorisch anzusehen ist, kommt einer Feststellung über das Ende der Zulassung zu einem früheren Zeitpunkt rechtsbegründende, rechtsaufhebende bzw. rechtsgestaltende Wirkung zu. Aus Gründen der Rechtssicherheit ist dann diese Feststellung, da abweichend von der gesetzlichen Regelung, konstitutiv. Die Feststellung im Bescheid vom 17.01.2018, wonach die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit zum 17.01.2018 endet, ist daher nicht deklaratorisch, sondern konstitutiv. Da keine Anfechtung erfolgte, ist er nach § 77 SGG bestandskräftig geworden.

Dass es ständige Verwaltungspraxis ist, die Frist entsprechend dem Wunsch des verzichtenden Vertragszahnarztes abzukürzen, ohne den Nachweis der Unzumutbarkeit zu fordern, ist rechtlich unbedenklich, werden doch Individualinteressen des verzichtenden Vertragszahnarztes nicht tangiert; ganz im Gegenteil wird seinen Interessen Rechnung getragen. Dadurch, dass die Klägerin in ihrer Verzichtserklärung als Beendigungszeitpunkt den 31.12.2017 genannt hat, dieser Termin aber wegen der unzulässigen Rückwirkung in statusrechtlichen Angelegenheiten nicht möglich war, hat sie aber zum Ausdruck gebracht, frühestmöglich ihre vertragszahnärztliche Tätigkeit beenden zu wollen. Dies ist nach Auffassung des Gerichts der Zeitpunkt der Entscheidung des Zulassungsausschusses, also der 17.01.2018.

Für eine Beendigung zu einem späteren Zeitpunkt, vor allem erst zum 31.03.2018 gibt es keinerlei Anhaltspunkte, zumal die Klägerin bereits zum 01.02.2018 bei ihrer Praxisnachfolgerin angestellt und die Anstellung von dieser am 21.11.2017 beantragt wurde. Dass das Verzichtsformular mehrdeutig sein soll, kann ebenfalls nicht nachvollzogen werden. Zwar findet sich in dem Verzichtsformular zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts der Klammerzusatz "in der Regel zum Monatsende bzw. vorzugsweise Quartalsende" sowie der Hinweis auf § 28 Abs. 1 S. 1 und 2 ZÄ-ZV. Jedoch hat die Klägerin ausdrücklich den 31.12.2017 als Termin genannt, an dem der Verzicht wirksam werden soll. Daran muss sich die Klägerin festhalten lassen.

Die Entscheidung des Zulassungsausschusses vom 17.01.2018 ist auch nicht nichtig, wie die Prozessbevollmächtigte der Klägerin ausführt. Nach § 40 SGB X ist ein Verwaltungsakt nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. Des Weiteren sind in § 40 Abs. 2 SGB X weitere Fallgestaltungen genannt, in denen ein Verwaltungsakt als nichtig angesehen wird. Auch dafür gibt es keinerlei Anhaltspunkte.

Folge der Beendigung der vertragszahnärztlichen Zulassung zum 17.01.2018 ist, dass damit auch die Ehrenämter erlöschen, also das Delegiertenamt in der Vertreterversammlung und im Ausschuss "Steuer und Haftung" (§ 30 Abs. 1, 2c der Satzung der KZVB). Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind somit als materiell rechtmäßig anzusehen.

Soweit die Klägerin geltend machen lässt, die Anwesenheit der Dres. D. und E. im Termin der Widerspruchsstelle sei rechtswidrig nicht zugelassen worden, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Denn eine Vertretungsbefugnis durch die Dres. D. und E. nach § 73 Abs. 2 SGG besteht nicht. Auch liegen die Voraussetzungen nach § 73 Abs. 7 SGG nicht vor. Danach können Beteiligte mit Beiständen erscheinen. Voraussetzung ist allerdings, dass dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. In dem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen Verwaltungsaktverfahren ging es ebenfalls ausschließlich um die rechtliche Fragestellung der Beendigung der vertragszahnärztlichen Zulassung (Vorfrage) und damit zusammenhängend der Beendigung von Ehrenämtern. Nachdem die Klägerin durch eine Rechtsanwältin vertreten ist, bestand für die Anwesenheit der Dres. D. und E. in der Sitzung der Widerspruchsstelle weder ein Bedürfnis, noch war deren Anwesenheit als sachdienlich anzusehen.

Aus den genannten Gründen war die Klage abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO.
Rechtskraft
Aus
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