L 11 SF 127/19 E

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
11
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 11 SF 127/19 E
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Auf die Erinnerung des Antragstellers wird die Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 aufgehoben. Die Entscheidung ergeht gebührenfrei. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Mit Beschluss vom 23. August 2018 (Az.: L 11 SF 370/16 EK AS) hat der Senat den Antrag des Erinnerungsführers vom 10. August 2016 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Entschädigungsverfahren betreffend die Dauer des Kostenfestsetzungsverfahrens S 32 F 199/16 E SG Duisburg abgelehnt. Das Anhörungsrügeverfahren gegen diesen Beschluss (Az.: L 11 SF 414/17 EK AS RG) haben die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt (Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Erinnerungsführers vom 5. November 2018, Schriftsatz des Erinnerungsgegners vom 20. November 2018). Daraufhin hat der Berichterstatter dem Antragsteller die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens auferlegt (Beschluss vom 10. Dezember 2018). In den Gründen des Beschlusses heißt es, eine Streitwertfestsetzung erübrige sich, weil die Kosten für ein erfolgloses Anhörungsrügeverfahren gemäß Nr. 7400 Kostenverzeichnis (KV) - Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG) - auf 60 EUR festgesetzt seien. Auf eine Mahnung hin hat sich der Erinnerungsführer sinngemäß gegen den entsprechenden Ansatz der Gerichtskosten von 60 EUR aus der Kostenrechnung vom 14. Dezember 2018 gewandt. Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Bezirksrevisor hält die Kostenrechnung für zutreffend, zumal der Senat die Kosten im Beschluss vom 10. Dezember 2018 festgesetzt habe.

II.

Die zulässige Erinnerung ist begründet. Gemäß Nr. 7400 KV-GKG entstehen Gerichtskosten in Flöhe einer Festgebühr von 60 EUR im Rahmen eines sozialgerichtlichen Anhörungsrügeverfahrens, wenn die Rüge in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen wird.

Dieser Gebührentatbestand ist - entgegen den Ausführungen im Kostenbeschluss vom 10. Dezember 2018, der insoweit allerdings keinen der Rechtskraft fähigen Tenor enthält - nicht erfüllt. Denn die Beteiligten haben das Anhörungsrügeverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt. Demgemäß ist eine gerichtliche Entscheidung nicht über die Anhörungsrüge selbst ergangen, sondern lediglich über die Kosten des Rügeverfahrens. Anders als beim

Hauptsacheverfahren (vgl. hierzu Nr. 7211 Ziff. 3 KV-GKG) sieht das KV-GKG hierfür einen Gebührentatbestand nicht vor (vgl. zur Parallelvorschrift der Nr. 5400 KV-GVG: OVG Berlin- Brandenburg, Beschluss vom 12. Mai 2020 - OVG 3 RS 3/20 - juris-Rn. 3; zur Parallelvorschrift der Nr. 1700 KV-GVG: Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, Kostenrecht, 50. Aufl. 2020, GKG KV 1700 Rn. 3; jeweils für den insoweit vergleichbaren Fall der Rücknahme einer Anhörungsrüge). Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

Eine Beschwerde gegen diese Entscheidung an das Bundessozialgericht findet nicht statt (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
Rechtskraft
Aus
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