S 13 U 97/10

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Marburg (HES)
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 13 U 97/10
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 9 U 52/18
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 109/20 B
Datum
Kategorie
Urteil
1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Im Streit steht die weitere Entschädigung von Unfallfolgen.

Der 1968 geborene Kläger verunfallte während der Ausübung seiner versicherten Tätigkeit am 26. Februar 2008. Konkret blieb der Kläger am 26.02.2008 beim Herabsteigen von einem Stapler an einem sog. "Scanner-Kabel" hängen und stürzte.

In dem Durchgangsarztbericht vom 27.07.2008 wurde zum Unfallhergang vermerkt, dass der Kläger konkret beim Absteigen von einem Stapler auf die linke Seite gefallen ist. Als Befund wurde u.a. ein Druckschmerz in der linken Schulter und nach Röntgen der linken Schulter, des linken Ellenbogens und des linken Handgelenkes Prellungen an der linken Schulter, der linken Hand und am linken Ellenbogen festgehalten. In der Unfallanzeige des Arbeitgebers vom 06.03.2008 wurde vermerkt, dass der Kläger mit dem Fuß in der Schlaufe des Scannerkabels hängen geblieben und mit der linken Körperseite auf den Boden gestürzt ist. Im weiteren Zwischenbericht des D-Arztes vom 26.03.2008 wurden anhaltende Schmerzen im linken Schultergelenk vermerkt. Nach einem radiologischen Befundbericht vom 19.03.2008 bestanden nach einer Kernspintomographie der linken Schulter am 19.03.2008 eine geringgradige Dehnung der proximalen Supraspinatussehne links, keine Ruptur, kein Gelenkerguss, keine Sehnenausrissverletzung und kein Knorpelschaden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Inhalte der Durchgangsarztberichte und der Befundberichte verwiesen.

Im Zeitraum vom 23.09.2009 bis zum 29.09.2009 wurde der Kläger stationär in der Elisabeth-Klinik in Bigge wegen einer SLAP II-Läsion, linke Schulter, behandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte verwiesen.

Nach Abschluss der Untersuchung und insbesondere nach Einholung eines "orthopädisch-traumatologischen Gutachtens" vom 27.03.2010 bei Frau Dr. med. C. durch die Beklagte entschied diese mit streitgegenständlichen Bescheid vom 19.04.2010, dass es sich bei dem Unfall vom 26.02.2008 um einen Arbeitsunfall gehandelt hat. Als unfallbedingte Gesundheitsschäden sind im Bescheid "Links: Belastungsbeschwerden sowie Bewegungseinschränkungen der Schulter bei Seit- und Vorhebung des Armes sowie bei der Innenrotation nach operativ versorgter Labrum-Läsion (SLAP-II-Läsion) der Schulter" anerkannt worden. Zudem wurde für den Zeitraum vom 22.03.2008 bis 03.12.2009 eine Rente in Höhe von insgesamt 5.558,76 EUR gewährt, da die Minderung der Erwerbsfähigkeit unfallbedingt im Zeitraum vom 22.03.2008 bis 03.12.2009 bei 20 von Hundert liege. Wegen der Einzelheiten der Ermittlungen der Beklagten und der Einzelheiten des Bescheides wird auf den Inhalt der Verwaltungsakte verwiesen.

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 19.04.2010 mit anwaltlichem Schreiben vom 30.04.2010 Widerspruch ein. Der Widerspruch wurde nicht begründet.

Den Widerspruch vom 30.04.2010 wies die Beklagte durch streitgegenständlichen Widerspruchsbescheid vom 16.08.2010 zurück. Zur Begründung wurde insbesondere angeführt, dass der Widerspruch auch nach gewährter Akteneinsicht nicht begründet worden sei und die nochmalige durchgeführte Überprüfung des Bescheides vom 19.04.2010 habe keine Anhaltspunkte für Fehler ergeben.

Gegen den Bescheid vom 19.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2010 hat der Kläger Klage beim Sozialgericht Kassel am 16.09.2010 erhoben. Der Rechtsstreit wurde an das Sozialgericht Marburg verwiesen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass der Bescheid vom 19.04.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2010 insoweit rechtswidrig sei, als eine Rente wegen Erwerbsfähigkeit über den 03.12.2009 hinaus abgelehnt worden ist. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass auf Dauer Funktionsbeeinträchtigungen an der linken Schulter bestehen würden. Zudem seien die individuellen Schmerzen und die verminderte Belastbarkeit bei der Bewertung nicht berücksichtigt worden.

Der Prozessbevollmächtigte beantragt für den Kläger,
den Bescheid der Beklagten vom 19.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für die Folgen des Unfalles vom 26.02.2008 über den Zeitraum der Gesamtvergütung hinaus Verletztenrente aufgrund einer MdE von mindestens 20 von Hundert in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hält ihre getroffene Entscheidung weiterhin für zutreffend und vertieft die Argumente aus dem Widerspruchsbescheid.

Das Gericht hat nach Einholung verschiedener Befundberichte durch Beweisanordnung vom 14.11.2012 nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. med. D., Facharzt für Orthopädie und Facharzt für Unfallchirurgie eingeholt. Nach dem Gutachten vom 15.02.2013 ist das Unfallgeschehen vom 26.02.2008 Ursache für die beim Kläger vorliegenden beidseitigen Schulter-Gelenkverletzungen. Insbesondere läge unfallbedingt beidseits eine traumatische SLAP II-Läsion vor. Nach dem Unfallgeschehen vom 26.02.2008 stehen für den Gutachter zunächst das linke Schultergelenk und der linke Arm im Vordergrund. Ende 2009 und im weiteren Verlauf 2010 kamen nach dem Gutachter dann zunehmend das rechte Schultergelenk und der rechte Arm hinzu. Unter Berücksichtigung psychosomatischer Folgen stellt Dr. D. eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 von Hundert auf Dauer fest. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der genauen Befunde und Diagnosen und den damit verbundenen Schlussfolgerungen wird auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen.

Durch Beweisanordnung vom 09.07.2014 hat das Gericht nach § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten bei Dr. med. E., u.a. Facharzt für Orthopädie eingeholt. Nach dem Gutachten vom 05.08.2014 ist das Unfallgeschehen vom 26.02.2008 nicht ursächlich für die bestehenden Gesundheitsschäden, da das Unfallereignis zwar die Schädigung auf der linken Seite, nicht aber die gleichartige Schädigung auch auf der rechten Seite erklären könne. Der Befund spreche für einen Verschleißschaden, wie er bei dem Kläger auch an den Kniegelenken vorliege. Zudem sei eine Besserung eingetreten. Insgesamt sei es nach Dr. E. durch das Unfallgeschehen nur zu einer vorrübergehenden Verstärkung bestehender Gesundheitsschäden gekommen. Eine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liege nicht vor. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der ergänzenden Stellungnahmen verwiesen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Inhalte der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte des Klägers bei der Beklagten verwiesen, deren Inhalte Gegenstand der Verhandlung und Entscheidung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet.

Der angegriffene Bescheid der Beklagten vom 19.04.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.08.2010 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat wegen der Folgen des Unfalles vom 26.02.2008 keinen Anspruch auf eine Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit über den Zeitraum der Gesamtvergütung hinaus. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Zunächst weist das Gericht in Hinblick auf die Grundlage für die Einschätzungen der Gutachter zur Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit darauf hin, dass es zur Überzeugung des Gerichtes durch das Ereignis vom 26.02.2008 bei dem Kläger neben den im streitgegenständlichen Bescheid anerkannten Gesundheitsschäden zu keinen weiteren Folgen nachweislich gekommen ist, die bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu berücksichtigen wären. Insbesondere ist bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit kein weiterer unfallbedingter Gesundheitsschaden im Bereich der rechten Schulter / des rechten Armes zu berücksichtigen. Denn ein solcher weiterer unfallbedingter Gesundheitsschaden ist nicht durch den Vollbeweis nachgewiesen worden. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

Arbeitsunfälle sind nach § 8 Abs. 1 SGB VII definiert als zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen und sich infolge einer den Versicherungsschutz begründenden Tätigkeit ereignen. Voraussetzung für die Entschädigungsleistung ist dabei immer, dass ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem festgestellten Körperschaden besteht, d.h. es kann nur ein Körperschaden berücksichtigt werden, der rechtlich wesentlich durch den Arbeitsunfall verursacht wurde. Die hierfür erforderliche Eingrenzung ist im Sozialrecht nach der Theorie der wesentlichen Bedingung vorzunehmen, d.h. als kausal und rechtserheblich gelten nur solche Ursachen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (z.B. BSG 1,72; BSG 1, 150, 156 f). Die Wertung als rechtlich wesentliche Ursache erfordert dabei nicht, dass der unfallbedingte Faktor die alleinige oder überwiegende Bedingung ist. Sind mehrere Ursachen gemeinsam am Eintritt des "Erfolges" beteiligt, so sind sie nebeneinander stehende Mitursachen, wenn beide in ihrer Bedeutung und Tragweite beim Eintritt des Erfolges wesentlich mitgewirkt haben. Der Begriff "wesentlich" ist dabei nicht gleichzusetzen mit der Beschreibung "überwiegend", "gleichwertig" oder "annähernd gleichwertig". Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu wertende Bedingung kann für den Erfolg wesentlich sein. Ein mitwirkender Faktor ist nur dann rechtlich unwesentlich, wenn er vor einer anderen Ursache ganz in den Hintergrund tritt (vgl. BSGE 12, 242, 245 f). Es ist daher zulässig, eine rein naturwissenschaftlich betrachtet nicht gleichwertige Ursache rechtlich als wesentlich anzusehen, weil gerade und nur durch ihr Hinzutreten zu der anderen wesentlichen Ursache der Erfolg eintreten konnte, mit der Konsequenz, dass eine volle Haftung der gesetzlichen Unfallversicherung für den gesamten Schaden einsetzt (Alles-oder-nichts-Prinzip). Für den rechtlich wesentlichen Zusammenhang muss aber eine hinreichende Wahrscheinlichkeit bestehen. Wahrscheinlich bedeutet hierbei, dass bei vernünftigem Abwägen aller Umstände die auf die berufliche/durch die versicherte Tätigkeit begründete Verursachung deutenden Faktoren so stark überwiegen, dass darauf die Entscheidung gestützt werden kann. Die alleinige Möglichkeit des ursächlichen Zusammenhanges reicht nicht aus. Eine Möglichkeit verdichtet sich zur Wahrscheinlichkeit, wenn nach der geltenden ärztlich-wissenschaftlichen Lehrmeinung mehr für als gegen einen Zusammenhang spricht und ernsthafte Zweifel hinsichtlich einer anderen Verursachung ausscheiden. Ein nur in zeitlicher Hinsicht bestehender Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis anlässlich versicherter Tätigkeit und dem Auftreten von gesundheitlichen Beeinträchtigungen genügt diesen Anforderungen beispielsweise nicht. Auch wenn ein Gesundheitsschaden wesentlich durch Vorschäden bzw. eine anlagebedingte Erkrankung (sog. Innere Ursache) bedingt ist und nur gelegentlich des versicherten Anlasses zum Ausbruch gekommen ist, fehlt es am notwendigen Ursachenzusammenhang zwischen der dem versicherten Bereich zuzurechnenden äußeren Einwirkung und dem Eintritt des Gesundheitsschadens. Man spricht dann von einer sogenannten Gelegenheitsursache (BSGE 12, 242, 246). Während zur Begründung eines rechtlich-wesentlichen Zusammenhanges die soeben beschriebene hinreichende Wahrscheinlichkeit genügt, muss für die maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, nämlich das Unfallereignis/den genauen Unfallhergang, den Erstschaden sowie die später bestehenden Gesundheitsstörungen der Vollbeweis erbracht werden. Erst wenn die erforderlichen Anknüpfungstatsachen bewiesen sind, kann die Diskussion des Ursachenzusammenhanges nach der Theorie der wesentlichen Bedingung einsetzen, hierfür genügt dann eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Zusammenhanges.

Nach dem Ergebnis der Ermittlungen und unter Berücksichtigung der eingeholten gerichtlichen Sachverständigengutachten sind zur Überzeugung des Gerichtes der exakte Unfallhergang sowie die bestehenden Gesundheitsschäden im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Armes als Unfallfolgen nicht bewiesen und können insoweit schon nicht bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden:

Die Kammer stützt sich dafür ausdrücklich auf das ausführliche und schlüssige Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 05.08.2014 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst hierauf Bezug. Nachvollziehbar, schlüssig und maßgeblich ist, dass eine sowohl auf der linken, als auch auf der rechten Seite bestehende gleichartige Schädigung der Schultergelenke in medizinischer Hinsicht schon nicht zu dem in den D-Arztberichten beschriebenen Unfallhergang passen, sondern vielmehr für einen Verschleißschaden, wie er auch am Kniegelenk des Klägers vorliegt, sprechen. Der Kläger gibt zwar an, dass er auf die Seite gefallen sei und sich dabei zunächst mit dem linken ausgestreckten Arm, dann zusätzlich auch mit dem rechten Arm abgestützt hat. In diesem Zusammenhang weist das Gericht aber in Hinblick auf den Befund an der rechten Schulter zunächst darauf hin, dass sich diese zwischenzeitliche Präzisierung vom Unfallhergang durch den Kläger mit den Angaben zum Unfallhergang in der Unfallanzeige sowie im Durchgangsarztbericht nicht bestätigen lässt. Denn in dem Durchgangsarztbericht vom 27.07.2008 wurde als Unfallereignis nur ein Sturz auf die linke Seite festgehalten. Auch in der Unfallanzeige vom 06.03.2008 wurde nur ein Sturz auf die linke Körperseite beschrieben. Insgesamt wurden zeitnah zum Unfallereignis auch nur Schmerzen im Bereich linke Schulter / linker Arm angeführt. Auch die Tatsache, dass im Durchgangsarztbericht vom 27.02.2008 eine Prellung an der linken Hand vorliegt, spricht insoweit nur für einen Sturz auf die linke Seite und auf die (ausgestreckte) linke Hand. Neben diesen Ungenauigkeiten zum Unfallhergang fehlt es auch an einem nachgewiesenen Primärschaden im Bereich der rechten Schulter. Die im Zusammenhang mit dem Unfallereignis geltend gemachten Beschwerden und insoweit auch die Befunde begrenzen sich ausschließlich auf die linke Schulter bzw. den linken Arm. Insbesondere wurden nur die linke Schulter, der linke Ellenbogen, das linke Handgelenk und die linke Hand geröntgt und nach dem radiologischen Befundbericht vom 19.03.2008 die Kernspintomographie auf die linke Schulter begrenzt. Objektive Nachweise eines unfallbedingten Erstschadens an der rechten Schulter bzw. am rechten Arm liegen nicht vor. Sowohl die Ungenauigkeiten bzgl. des Unfallherganges als auch der Mangel an einem Nachweis eines Primärschadens / Erstschaden im Bereich der rechten Schulter gehen wegen der oben beschriebenen Notwendigkeit des Vollbeweises zu Lasten des Klägers.

Zusammenfassend fehlt aus den vorgenannten Gründen schon der Vollbeweis für eine Betroffenheit der rechten Schulter bzw. des rechten Armes durch das Unfallereignis am 26.02.2008 sowie eines damit verbundenen Primärschaden an der rechten Schulter bzw. am rechten Arm. Insoweit sind in Hinblick auf die streitgegenständliche Frage der Minderung der Erwerbsfähigkeit zur vollen Überzeugung der Kammer unter Berücksichtigung der nahezu identischen Schädigungen auf beiden Seiten aber auch die Schädigungen an der linken Schulter nicht allein unfallursächlich. Vielmehr ist die vom Gutachten beschriebene Schlussfolgerung auf eine unfallbedingte, aber vorrübergehende Verstärkung vorhandener Beschwerden für die Kammer zur vollen Überzeugung nachvollziehbar.

Dem Gutachten des Dr. D. hingegen vermag die Kammer nicht zu folgen, denn dieser Sachverständige gründet sein Ergebnis zunächst entscheidend auf fachfremde Diagnosen (siehe psychosomatische und neurologische Erkrankungen). Nicht nachvollziehbar und insoweit unschlüssig ist auch die Feststellung auf der einen Seite, dass nach dem Unfallgeschehen vom 26.02.2008 zunächst das linke Schultergelenk und der linke Arm im Vordergrund stand, Ende 2009 und im weiteren Verlauf 2010 dann aber zunehmend das rechte Schultergelenk sowie der rechte Arm hinzugekommen sei. Denn der insoweit beschriebene "Folgeschaden" an der rechten Schulter bzw. an dem rechten Arm ergibt sich nicht aus dem benannten Primärschaden im linken Schultergelenk und dem linken Arm. Der Gutachter gründet sein Ergebnis insoweit auf den subjektiven Angaben des Klägers zum Unfallhergang, die er als glaubhaft und nachvollziehbar wertet, dem Gutachten aber jegliche Diskussion, inwieweit diese Angaben tatsächlich objektivierbar sind oder nicht, entbehrt. Dabei weicht die im Gutachten beschriebene Unfallanamnese, dass der Kläger nach "vorne von dem Gabelstabler" fiel und reflexartig "beide Arme nach vorne hoch gerissen" hat, um den Sturz abzufangen, von den aktenkundigen Angaben des Klägers zum Unfallhergang ("auf die Seite gefallen") entscheidend ab.

Zur Überzeugung des Gerichts sind die bei dem Kläger als Unfallfolgen von der Beklagten anerkannten Gesundheitsstörungen vor dem Streitgegenstand jedenfalls in Hinblick auf die Gesundheitsschäden im Bereich der rechten Schulter bzw. des rechten Armes nicht unvollständig ermittelt worden und rechtfertigen die beantragte Rente nach einer MdE von mindestens 20 von Hundert über den Zeitraum nach der Gesamtvergütung hinaus nicht. Denn nach dem Ergebnis des gerichtlichen Gutachtens nach § 106 SGG liegt bei dem Kläger keine unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit über den 03.12.2009 hinaus vor.

Die Kammer stützt sich auch dafür ausdrücklich auf das ausführliche und schlüssige Gutachten des Sachverständigen Dr. E. vom 05.08.2014 und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug. In Hinblick auf die nachvollziehbaren Einschätzungen von Dr. E. zu dem unfallunabhängigen Verschleißschaden und der nur vorrübergehend unfallbedingten Verstärkung der vorhandenen Beschwerden ist die Einschätzung, dass ab dem streitgegenständlichen Zeitraum und damit ab dem 04.12.2009 keine Minderung der Erwerbsfähigkeit vorliegt, nach eigener Prüfung, Würdigung und Einschätzung der Kammer zutreffend. Bestätigt wird diese Einschätzung ergänzend durch die fehlende Objektivierbarkeit anhaltender Funktionsbeeinträchtigungen. Denn in der Begutachtung durch Dr. E. wird eine Besserung bzgl. der im Bescheid vom 19.04.20120 zuerkannten Belastungsbeschwerden und Bewegungseinschränkungen im Bereich der linken Schulter nachvollziehbar angenommen. Denn vom Gutachter wird schlüssig beschrieben, dass die objektive Prüfung des wahren Bewegungsausmaßes wegen starken muskulären Gegenspannen bei der Bewegungsprüfung beider Arme mit Luftanhalten und Pressatmung nicht zugelassen worden ist. Eine Schultersteife konnte nicht objektiviert werden, da das Endgefühl muskulär war bei muskulärem Gegenspannen. Das Gericht hat entgegen des Einwandes des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung an der Objektivität und Schlüssigkeit dieser Einschätzung des Gutachters keine Zweifel. Denn bei der passiven (!) Bewegungsprüfung sind aktive, d.h. muskuläre Kontraktionen eindeutig feststellbar.

Der Einschätzung von Dr. D. zur Minderung der Erwerbsfähigkeit kann aus den bereits benannten Gründen nicht gefolgt werden. Das Gutachten ist nicht schlüssig.

Zusammenfassend verkennt die Kammer nicht, dass der Kläger infolge des Arbeitsunfalles Gesundheitsschäden erlitten hat und eingeschränkt war. Hierfür erhielt er eine Rente im Zeitraum vom 22.03.2008 bis 03.12.2009 wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 20 von Hundert, konkret eine Gesamtvergütung in Höhe von 5.558,76 EUR. Objektive Anhaltspunkte für eine über den Zeitraum der Gesamtvergütung hinausgehende unfallbedingte Minderung der Erwerbsfähigkeit liegen jedoch nicht vor. Die Klage war daher abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht dem Ergebnis.

Die Rechtsmittelbelehrung beruht auf § 143 SGG.
Rechtskraft
Aus
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