S 46 AS 1244/15

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
46
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 46 AS 1244/15
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Erwerbstätigkeit i.S.v. § 11b SGB II ist nicht gleichzusetzen mit der Beschäftigung i.S.v. § 7 SGB IV, sondern umfasst darüber hinaus alle erwerbsbezogenen Tätigkeiten, für die Gegenleistung in irgendeiner Form erzielt wird.

2. Auch Einkünfte aus einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältns haben deshalb als Erwerbseinkünfte im Sinne von § 11b SGB II zu gelten.

3. Von caritativen Einrichtungen an Leistungsempfänger nach den SGB II geleistete "Motivationszuwendungen" sind wie Erwerbseinkommen bei der Berechnung der Leistungshöhe von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II zu behandeln, wenn die Gewährung der Motivationszulage von einer zumindest arbeitnehmerähnlichen Gegenleistung des Hilfeempfängers abhängig gemacht ist, auch wenn hierbei keine vollständige synallagmatische Verknüpfung zwischen Zuwendung und zu verrichtender Tätigkeit besteht.

4. Eine "Zuwendung der freien Wohlfahrtspflege" nach § 11a Abs. 4 SGB II liegt in diesen Fällen nicht vor, da diese grundsätzlich ohne Gegenleistung des Hilfeempfängers erfolgt.
I. Der Änderungsbescheid des Beklagten vom 23.01.2015 in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.02.2015 und 04.08.2015 sowie der Widerspruchsbescheid vom 07.05.2015 wird abgeändert und der Beklagte verpflichtet, den Arbeitslosengeld II - Anspruch des Klägers für den Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 endgültig festzustellen unter Berücksichtigung der Erwerbstätigenfreibeträge nach § 11b SGB II und für den Zeitraum 01.08.2015 bis 30.09.2015 dem Kläger die mit Bescheid vom 02.09.2014 ursprünglich bewilligten Leistungen weiter vorläufig zu gewähren. II. Der Beklagte erstattet dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten.

Tatbestand:

Der 1962 geborene Kläger (KL) bezieht vom Beklagten (Bk) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Zuletzt hatte der Bk dem Kl mit Bescheid vom 02.09.2014 für den Zeitraum 1.10.2014 bis 31.09.2015 Leistungen in Höhe von vorläufig 568,05 EUR (231,-EUR Regelleistungen [RL] und 337,-EUR Kosten der Unterkunft [KdU]) unter Berücksichtigung eines monatlichen Einkommens aus einem "Mini-Job" beim C. c.-Stadt in Höhe von vorläufig 300,-EUR mtl. und einer Anrechnung von Einkommen in Höhe von ca. 160,-EUR bewilligt. Mit Änderungsbescheiden vom 31.10.2014, 27.11.2014 und 08.01.2015 wurden die Leistungen des Kl - erneut vorläufig- für die Monate Oktober, November und Dezember 2014 angepasst auf 728,05 EUR für Oktober und November sowie auf 649,09 EUR für Dezember 2014. Diese Bescheide wurden nicht mit Rechtsmitteln angegriffen.

Mit streitgegenständlichem Änderungsbescheid des Bk vom 23. Januar 2015 wurde die Leistung des Klägers für den Zeitraum Februar 2015 bis Oktober 2015 auf einen Gesamtbetrag von 475,46 EUR (vorläufig) herabgesetzt. Als Begründung für diese Änderung wurde angegeben, dass der Antragsteller zum 1.1.2015 einen neuen Betreuungsvertrag mit der C. abgeschlossen habe. Der Antragsteller erhalte aus dieser Vereinbarung eine Motivationszuwendung, welche als sonstiges Einkommen bei der Leistungsberechnung zu berücksichtigen sei. Die Freibeträge aus Erwerbseinkommen könnten deshalb ab Februar 2015 nicht mehr gewährt werden; anzurechnen sei ein Einkommen in Höhe von nunmehr 260,59 EUR. Diese Entscheidung ergehe vorläufig im Sinne von § 328 Abs. 1 Satz 1 SGB III, § 40 Abs. 2 Nr. 1 SGB II. Der dagegen am 28.01.2015 eingelegte Widerspruch des Kl wurde mit Widerspruchsbescheid des Bk vom 7.5.2015 als unbegründet zurückgewiesen. Auf die Begründung wird Bezug genommen (Bl. 854 ff der Leistungsakten des Bk).

Dagegen erhob der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte am 8.6.2015 Klage zum Sozialgericht München und ersuchte das Sozialgericht München (SG) am 22.6.2015 unter dem AZ S 46 AS 1349715 ER um Gewährung von einstweiligem Rechtsschutz mit dem Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 28.01.2015 gegen den Änderungsbescheid vom 23.01.2015 anzuordnen und die insoweit einbehaltenen Beträge wieder zur Auszahlung zu bringen, worauf mit Beschluss des SG vom 24.07 2015 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Änderungsbescheid und die vorläufige Wiederauszahlung der insoweit einbehaltenen Beträge angeordnet wurde, da der Änderungsbescheid des Bk sei rechtswidrig sei. Zur weiteren Begründung wird auf Bl. 79 ff der Gerichtsakten des Antragsverfahrens Bezug genommen.

In der Klageerwiderung vom 14.07.2015 wurde beantragt, die Klage abzuweisen (Bl. 33, 34 der Gerichtsakten).

Schließlich wurden mit weiteren vorläufigen Bescheiden des Bk vom 26.02.2015 und 04.08.2015 die Leistungen des Kl erneut in Anpassung an die vom Kl erzielten Einnahmen vorläufig festgesetzt.

Das Gericht hat beim C. C.-Stadt e.V. nähere Auskünfte erbeten über die Tätigkeit des Kl und das dieser Tätigkeit zu Grunde liegende Rechtsverhältnis.

Der C. hat dem Gericht umfangreiches Informationsmaterial über die Art der Tätigkeit, der Bezahlung der Tätigkeit und der Finanzierung durch Dritte zukommen lassen. Insoweit wird auf den Schriftverkehr mit dem C. im Antragsverfahren (Blatt 44 ff, 49 ff der Gerichtsakten S 46 AS 1349/15 ER) Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.08.2015 beantragte die Prozessbevollmächtigte (Pb) des Kl, den Bescheid vom 23.01. in Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.02.2015 und 04.08.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 07.05.2015 abzuändern und den Beklagten zu verpflichten, das Arbeitslosengeld II des Klägers endgültig festzustellen unter analoger Berücksichtigung des Erwerbstätigenfreibetrags für den Zeitraum Februar 2015 bis Juli 2015 und für den Zeitraum August bis September 2015 unverändert entsprechend dem Bescheid vom 02.09.2014 weiter vorläufig zu bezahlen.

Die Beklagtenvertreterin beantragte, die Klage abzuweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird zur Ergänzung des Tatbestandes auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakten des Bk, den Schriftverkehr mit dem C. C.- Stadt e.V. sowie den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Hauptsacheverfahrens sowie des Antragsverfahrens S 46 AS 1349/15 ER und dabei insbesondere auf die Niederschrift der nicht öffentlichen Sitzung vom 24.7.2015 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Vorliegende Klage vom 8.6.2015 ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht zum örtlich und sachlich zuständigen Sozialgericht München erhoben worden; die übrigen Prozessvoraussetzungen liegen vor. Die Klage ist auch begründet.

Nach Auffassung des Gerichts ist der vorliegende Änderungsbescheid schon allein deswegen rechtswidrig, weil sich nach Überzeugung des Gerichts an der Tätigkeit des Antragstellers beim C. nichts geändert hat im Sinne von § 48 SGB X, auf den der Bk anscheinend abstellt. Geändert hat sich lediglich die Bezeichnung von einem ehemals genannten "Mini Job" in eine "Motivationszulage". Die Tätigkeit als solche ist jedoch gleich geblieben, was Mitarbeiter beim C. dem Gericht gegenüber ausdrücklich bestätigt haben. Hintergrund für diese "Änderung" war allein der Umstand, dass der Gesetzgeber ab Januar 2015 Mindestlöhne eingeführt hat, die jedoch nach Auffassung des Gerichts auf den vorliegenden Fall nicht anzuwenden sind. Nach Überzeugung des Gerichts ist der Kl nicht Arbeitnehmer im Sinne von § 1 Mindestlohngesetz. Er steht nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis und hat keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da die geschuldete Tätigkeit des Antragstellers nicht in einem direkten und vollständigen Gegenseitigkeitsverhältnis zur geschuldeten Entlohnung steht. Der C. stellt Betreuungsplätze im Zuverdienst als Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung, um den nach § 53 SGB XII behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen einen möglichst niederschwelligen Zugang zur Arbeitswelt zu bieten. Diese Zuverdienste sind - auch nach Einschätzung des C. - keine Arbeitsplätze im Sinne des 1. Arbeitsmarktes und werden deshalb nach den Richtlinien des Bezirkes Oberbayern gefördert. Ziel der Angebote sei, die sozialen und arbeitsorientierten Fähigkeiten der Teilnehmer zu stabilisieren und soweit wie möglich auszubauen, um so die Teilhabemöglichkeiten der behinderten Person zu verbessern (Schreiben des C. an das Gericht vom 17.07.2015, Blatt 37 ff der Gerichtsakten). Im vorliegenden Fall war der Antragsteller im Bereich des "Möbelservice" des C. tätig und mit der Abholung, der Montage, dem Abbau und der Entsorgung von Gebrauchtmöbeln et cetera beschäftigt. Die Tätigkeit wurde vorab mit anderen Mitarbeitern besprochen und erfolgte dann unter Anleitung, begleitet durch Gespräche über aktuelle Probleme des Antragstellers. Für diese Tätigkeit erhielt die Antragsteller als Teilnehmer an diesem Projekt bis zum 31.12.2014 einen - wenn auch relativ geringen - Stundenlohn, der nach Einführung des Mindestarbeitslohns in eine Motivationszuwendung umbenannt wurde, wodurch jedoch inhaltlich keine Änderung eingetreten ist. Der Antragsteller arbeitet maximal 12 Stunden wöchentlich und erhält für seine Tätigkeit 5 EUR pro Stunde.

Diese Bezahlung, die als Einkommen i.S. v. § 11 SGB II anzusehen ist, steht nach Auffassung des Gerichts nicht in einem vollständigen Synallagma zur Tätigkeit des Antragstellers, da hier nicht nur Tätigkeit gegen Bezahlung erfolgt, sondern auch und vor allem andere Zwecke mit dieser Beschäftigung verfolgt werden, wie Integration, Suchtprävention und anderes.

Andererseits kann diese Bezahlung aber nicht als eine nach § 11a Abs. 4 SGB II berücksichtigungsfreie Zuwendung der Freien Wohlfahrtspflege bezeichnet werden, da eine Zuwendung grundsätzlich ohne Gegenleistung erfolgt oder allein die Motivation für die Anwesenheit gewährleisten soll, wie im Fall des Bundessozialgerichts vom 28.2.2013, B 8 SO 12/11 R entschieden wurde. In dem damals zu entscheidenden Fall wurde eine Motivationszuwendung allein für die Teilnahme am Arbeitstraining und insbesondere allein für die Anwesenheit beim Arbeitstraining in Höhe von 1,60 EUR stündlich vergütet. Darüber hinaus - also über das "Absitzen" von Stunden hinaus - war ein weiteres Tätigwerden der Teilnehmer für den Erhalt der Geldleistung nicht erforderlich. Das Bundessozialgericht hat diese Motivationszuwendung als Zuwendung der Freien Wohlfahrtspflege nach § 84 Abs. 1 Satz 1 SGB XII angesehen. Das BSG hat ausgeführt, eine Zuwendung liege vor, wenn sie in Ergänzung zu den Leistungen der Sozialhilfe und (nur) zum Wohl des Leistungsberechtigten und nicht als Gegenleistung im Zusammenhang mit einem Austauschvertrag im Sinne einer synallagmatischen Verknüpfung erbracht werde. Für die Anwesenheit allein erhält im vorliegenden Fall der Kl keine Gegenleistung. Gegenleistung erhält er nur dann, wenn er die ihm übertragenen Tätigkeiten ausführt, was jedoch auf rein freiwilliger Basis geschieht. Darin liegt nach Auffassung des Gerichts der Unterschied zur "Zuwendung", die allein für passive Anwesenheit oder sogar ganz ohne Gegenleistung gewährt werden kann.

Aus diesem Grund ist auch nicht § 11a Abs. 5 SGB II einschlägig, da eine Zuwendung nicht vorliegt.

Da die als "Motivationszulage" bezeichnete Vergütung des Antragstellers auch nicht aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht wird, kommt § 11a Abs. 3 SGB II nicht zur Anwendung.

Am ehesten ist nach Auffassung des Gerichts die Tätigkeit des Kl mit einer Tätigkeit eines erwerbsfähigen Behinderten in einer Werkstatt für behinderte Menschen im Sinne von § 136 SGB IX zu vergleichen. Der Gesetzgeber hat in § 138 SGB IX festgehalten, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten zu diesen in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis stehen, wobei nach Abs. 2 dieser Vorschrift die Werkstätten aus Ihrem Arbeitsergebnis an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein Arbeitsentgelt bezahlen, das sich aus einem Grundbetrag in der Höhe des Ausbildungsgeldes und einem leistungsangemessenen Steigerungsbetrag zusammensetzt. Nach überwiegender Auffassung in der Kommentar-Literatur zu § 11 b SGB II sind diese Vergütungen für behinderte Menschen Einkünfte aus Erwerbstätigkeit, für die ein Erwerbstätigenfreibetrag im Sinne des § 11 b Absatz 1Satz 1 Nummer 6 in Verbindung mit Abs. 3 SGB II zusteht (vergleiche z.B. Voelzke, Hauck, Noftz, Kommentar zum SGB II, § 11b Anm. 355).

Daraus wird ersichtlich, dass Erwerbstätigkeit im Sinne von § 11b SGB II nicht gleichzusetzen ist mit Beschäftigung i.S. von § 7 SGB IV bzw. mit selbständiger Tätigkeit, sondern dass sie darüber hinaus alle erwerbsbezogenen Tätigkeiten umfasst, für die Gegenleistungen in irgendeiner Form erzielt werden. Der Erwerbstätigenfreibetrag soll einen Anreiz bieten, auch eine nicht bedarfsdeckende Tätigkeit aufzunehmen und dem Grundsatz Rechnung tragen, dass derjenige, der arbeitet, mehr Geld zur Verfügung haben soll als ein Untätiger (BT-Drucks 15/1516, S 59). Der Freibetrag dient daher auch nicht der Abgeltung von Aufwendungen, sondern verbleibt als "Reinerlös" vollständig dem Hilfebedürftigen (vgl. Eicher, § 11b Anm. 37). Dieser Grundsatz muss auch arbeitnehmerähnliche Tätigkeiten bzw. solche Tätigkeiten erfassen, welche die Stufe des vollständigen Synallagmas i.S. eines arbeitsrechtlichen Vertrages nicht erreichen, wie das Beispiel aus § 138 SGB IX beweist, wo festgehalten ist, dass behinderte Menschen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten zu diesen sich in einem arbeitnehmerähnlichen Rechtsverhältnis befinden, die aber dennoch nach h.M. in den Genuss des Erwerbstätigenfreibetrages nach § 11b SGB II kommen.

In diesem Sinne unterscheidet das BSG auch zwischen erwerbsbezogenem und "mühelosem" Einkommen, bei dem der direkte Bezug zu einer Erwerbstätigkeit fehlt, z.B. bei Kapitalvermögen, aber auch bei echten Lohnersatzleistungen wie dem Krankengeld. Der Freibetrag soll das "Tätigwerden" belohnen, und zwar auch dann, wenn die vertragliche Gegenseitigkeit nicht vollständig erreicht wird.

Aus diesem Grund ist der Änderungsbescheid des Antragsgegners vom 23.01.2015 rechtswidrig, soweit hierbei die "Motivationszulage" ohne Anrechnung des Erwerbstätigenfreibetrages als Einkommen angerechnet wurde. Daran ändert auch die Vorläufigkeit der ursprünglichen Entscheidung nichts: Diese bezieht sich nur auf die Höhe der zu erwartenden Einnahmen, nicht aber auf die Qualifizierung dieser Einnahmen.

Der Änderungsbescheid vom 23. Januar 2015 ist im Übrigen auch bereits deshalb rechtswidrig, weil eine Rechtsgrundlage für die (Teil-) Aufhebung der Leistungsbewilligung nicht genannt, aber auch nicht ersichtlich ist: Eine nach § 48 SGB X erforderliche wesentliche Änderung der Sach- und/oder Rechtslage ist -wie bereits oben ausgeführt - nicht eingetreten; die Voraussetzungen für eine Teil-) Rücknahme der Bewilligung nach § 45 SGB X sind nicht dargelegt. Weder im Änderungsbescheid noch im Widerspruchsbescheid sind Ausführungen hierzu ergangen.

Der Änderungsbescheid vom 23. Januar 2015 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Antragsgegners vom 7.5.2015 und der weiteren Änderungsbescheide erweist aber auch aus einem weiteren Grund als rechtswidrig: Die Leistungsbewilligung vom 02.09.2014 für den streitgegenständlichen Zeitraum erging - zunächst zu Recht - vorläufig, da im Zeitpunkt der Entscheidung die Einkommenshöhe des Kl für den gesamten Bewilligungszeitraum noch nicht feststand. Steht das Einkommen in einem bestimmten Leistungsmonat fest, so hat eine endgültige Festsetzung der Leistung nach § 328 Abs. 3 SGB III zu erfolgen, eine Aufhebung der vorläufigen Bewilligung findet insoweit nicht statt, da bei endgültiger Festsetzung sich der vorläufige Bescheid erledigt. Weshalb nun auch die weiteren Änderungsbescheide vom 26.02.2015 und 04.08.2015 vorläufig entgingen, ist nicht nachvollziehbar, da eine Grund für eine weitere Vorläufigkeit im Sinne von § 328 SGB III nicht erkennbar ist.

Damit erweist sich der angefochtene Änderungsbescheid des Bk vom 23.01.2015 in Gestalt der weiteren Änderungsbescheide vom 26.02.2015 und 04.08.2015 sowie des Widerspruchsbescheides vom 07.05.2015 als rechtswidrig und war deshalb vom Gericht insoweit aufzuheben. Infolge der Aufhebung dieser Bescheide sind die dem Kl mit dem ursprünglichen Bescheid vom 02.09.2015 vorläufig bewilligten Leistungen für den Zeitraum 01.10.2014 bis 30.09.2015 auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 01.02.2015 bis 31.07.2015 endgültig durch den Bk nach § 328 Abs. 3 SGB III festzusetzen mit der Maßgabe, dass die Einkünfte des Kl für seine Tätigkeit bei der C. als Erwerbstätigkeit zu qualifizieren ist; für die Leistungs-Zeiträume August und September 2015 lagen zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Einkünfte des Kl noch nicht vor; die Leistungen für diese Monate sind deshalb an den Kl in der ursprünglich mit vorläufigem Bescheid vom 02.09.2014 festgestellten Höhe vorläufig auszubezahlen.

Die Klage somit im vollen Umfang begründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Berufung ist nicht zulässig, da die Berufungssumme nach § 144 Abs. 1 SGG nicht erreicht ist. Sie war auch nicht nach Abs. 2 dieser Vorschrift zuzulassen, da die vorliegende Entscheidung insbesondere nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht (§ 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG). Von grundsätzlicher Bedeutung des Falles (Nr. 1) ist nach Auffassung des Gerichts nicht auszugehen, da nach Kenntnis des Gerichts bisher kein anderer SGB II - Leistungsträger in vergleichbaren Fällen sich der Rechtsauffassung des Bk angeschlossen hat.
Rechtskraft
Aus
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