S 39 KR 348/16

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
39
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 39 KR 348/16
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Streitig ist, ob der Kläger einen Anspruch auf Ausstellung einer Gesundheitskarte ohne Foto hat.

Mit Schreiben vom 10.12.2015 bat der Kläger die Beklagte um Entscheidung seines Antrags auf Ausstellung einer Gesundheitskarte ohne Foto. Seine Religion verbiete ihm die Einsendung eines Fotos an die Krankenkasse.

Mit Bescheid vom 21.12.2015 lehnte die Beklagte die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild ab. Die elektronische Gesundheitskarte sei zwingend erforderlich gemäß § 15 Abs. 2 SGB V. Zu den für die Ausstellung der Gesundheitskarte erforderlichen Daten gehöre ein Lichtbild. Es gebe Ausnahmefälle hiervon, diese würden jedoch auf den Kläger nicht zutreffen.

Mit Schreiben vom 24.12.2015 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.

Die Beklagte hörte den Kläger nochmals an und erläuterte, dass religiöse Gründe zu einer Ausnahme vom Lichtbilderfordernis führen könnten. Es sei jedoch erforderlich, dass der Kläger seine Religionszugehörigkeit mitteile und erläutere, weshalb diese ihm das Anfertigen eines Lichtbildes verbiete. Der Kläger erwiderte hierzu, dass er nach Art. 140 GG, 136 Abs. 3 WRV nicht verpflichtet sei, seine Religionszugehörigkeit zu offenbaren.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 29.01.2016 als unbegründet zurück. Die elektronische Gesundheitskarte könne nach § 291 Abs. 2 SGB V ohne Lichtbild ausgestellt werden, wenn dem Versicherten die Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist. Hierunter könnten religiöse Gründe gefasst werden. Die Gründe seien von der Krankenkasse im Einzelfall ausführlich abzuwägen. Hierzu sei erforderlich, dass ihr mitgeteilt und geschildert werde, warum der Glaube das Anfertigen eines Lichtbildes nicht zulasse. Die alleinige Aussage, einer Glaubensgemeinschaft anzugehören, die das Ablichten von Menschen verbietet, reiche nicht aus.

Hiergegen hat der Kläger am 04.03.2016 Klage zum Sozialgericht München erhoben. Er habe sich aus religiösen und schwerwiegend datenschutzrechtlichen Bedenken geweigert, ein Foto zur Ausstellung der sog. elektronischen Gesundheitskarte einzuschicken. Er sei nicht verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren. Mit Schreiben vom 20.09.2016 teilte der Kläger mit, dass er einer verhältnismäßig neuen Religion, den C. angehöre. Durch Transparenz und Teilen von Informationen und Verhinderung von Überwachung könne man sein Glück und Erfüllung finden. Die Religion verfüge über ein alle Lebensbereiche umfassendes geschlossenes Weltbild. Es sei empfohlen sich einmal im Monat für die ungestörte Religionsausübung zu treffen. Die Weigerung der Gesundheitskarte habe einen konkreten Bezug zum religiösen Bekenntnis, da die Überwachung als Verbot durch ein höheres Wesen generell abgelehnt werde. Ihr Papst sei G., das Buch ... die Bibel. Die grundrechtliche geschützte Gewissensfreiheit erfasse auch die Freiheit, nicht staatlich zum Bestellen der Gesundheitskarte verpflichtet zu werden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine sog. elektronische Gesundheitskarte ohne Foto auszustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Schreiben vom 01.07.2016 sind die Beteiligten zu einer möglichen Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sachverhalts wegen der Einzelheiten auf die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts verwiesen.

Entscheidungsgründe:

1. Das Gericht macht von der Möglichkeit einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Gebrauch. Die Beteiligten sind dazu angehört worden, der Sachverhalt ist geklärt und die Sache weist keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, § 105 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG).

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

3. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild. Es handelt sich vorliegend um eine Verpflichtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

4. Die Klage ist statthaft und wurde formgerecht erhoben. Die Klage ist auch fristgerecht im Sinn des § 87 SGG erhoben worden. Der Widerspruchbescheid trägt das Datum vom 29.01.2016. Die Aufgabe zur Post ist nicht dokumentiert. Damit kann das Gericht die Bekanntgabe des Widerspruchbescheids und damit auch den Beginn des Fristlaufs nicht zweifelsfrei feststellen. Die Klage gilt deshalb als rechtzeitig erhoben (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 11. Auflage 2014, § 87, Rn.4d).

5. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ausstellung einer elektronischen Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

Die elektronische Gesundheitskarte ist in §§ 291, 291a SGB V geregelt.

Gemäß § 291 Abs. 2 S. 4 SGB V ist die elektronische Gesundheitskarte mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Gemäß § 291 Abs. 2 S. 5 SGB V erhalten Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild.

6. Der Kläger kann damit nur dann eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild beanspruchen, wenn ihm die Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist. Der Kläger beruft sich darauf, dass ihm die Übersendung eines Lichtbildes an die Beklagte aus religiösen Gründen nicht möglich ist. Dieses Vorbringen ist vom Wortlaut der Ausnahmevorschrift des § 291 Abs. 2 S. 5 SGB V nicht erfasst. Der Kläger trägt nämlich nicht vor, dass es ihm aus religiösen Gründen nicht möglich ist, überhaupt ein Lichtbild zu erstellen bzw. erstellen zu lassen. Der Gesetzgeber hatte bei Schaffung des Ausnahmetatbestands Fälle im Blick, in denen es Versicherten nicht möglich ist, selbst ein Lichtbild zu beschaffen. Als Beispiele werden bettlägerige Personen und Personen in geschlossenen Einrichtungen genannt (vgl. BT-Drs. 15/4228). Hierdurch wird deutlich, dass die vom Gesetzgeber beabsichtigten Ausnahmetatbestände eng auszulegen sind. Es soll sich vor dem Hintergrund des Gesetzeszwecks (Verhinderung von Missbrauch) auch um eine abschließende Regelung handeln (so auch SG Stralsund, Beschluss vom 19. Oktober 2015 - S 3 KR 235/15 ER -, juris). Der Kläger kann sich damit tatbestandlich nicht auf die Ausnahmevorschrift des § 291 Abs. 2 S. 5 SGB V berufen, so dass die Klage unter diesem Gesichtspunkt keinen Erfolg haben kann.

7. Der Kläger macht geltend, dass er schwerwiegend datenschutzrechtliche Bedenken bei der Übersendung des angeforderten Lichtbildes habe. Das Bundessozialgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 18.11.2014, B 1 KR 35/13 R, BSGE 117, 224-236, SozR 4-2500 § 291a Nr 1, SozR 4-1100 Art 2 Nr 15, ausführlich mit der Frage beschäftigt, ob die Regelung des § 291 Abs. 2 S. 4 SGB V mit dem Datenschutzrecht vereinbar ist und hat diese Frage bejaht. Eine hiergegen gerichtete Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung angenommen worden (vgl. BVerfG 1. Senat 3. Kammer vom 8.6.2016 - 1 BvR 864/15).

Das BSG erläutert zunächst, dass die Datenschutzregelungen des SGB (§ 35 SGB I; §§ 67 ff SGB X iVm §§ 15, 291, 291a SGB V) anzuwenden sind, da sie als bereichsspezifisches Datenschutzrecht dem BDSG vorgehen. Die o. g. gesetzlichen Grundlagen stehen nach der Entscheidung des BSG mit höherrangigem Recht in Einklang. Sie begründen zwar einen Eingriff in das Grundrecht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung als eine Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art 2 Abs 1 in Verbindung mit Art 1 Abs 1 GG). Der Eingriff ist aber gerechtfertigt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen. Es umfasst den Schutz gegen die unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe persönlicher Daten (vgl. BVerfGE 65, 1, 43; 67, 100, 143). Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist aber nicht uneingeschränkt und schrankenlos gewährleistet. Eingriffe sind hinzunehmen und gerechtfertigt, wenn sie im überwiegenden Allgemeininteresse stehen (vgl. BVerfGE 65, 1, 43 f). Die Beschränkung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung bedarf einer verfassungsmäßigen gesetzlichen Grundlage, aus der sich die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar ergeben und die dem rechtsstaatlichen Gebot der Normenklarheit entspricht (stRspr, vgl BVerfGE 65, 1, 43 f; BVerfGE 115, 320, 345; BVerfG SozR 4-1300 § 25 Nr 1 RdNr 20; BVerfG Beschluss vom 2.12.2014 - 1 BvR 3106/09 - Juris RdNr 30; s auch BSGE 98, 129 = SozR 4-2400 § 35a Nr 1, RdNr 20 ff). Diesen Anforderungen genügt die gesetzliche Regelung des § 291 Abs. 2 S. 4 und S. 5 SGB V. Es ergeben sich aus dieser Norm die Voraussetzungen und der Umfang der Beschränkungen klar erkennbar. Die Beschränkungen des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung sind durch das überwiegende Allgemeininteresse gerechtfertigt. Dieses liegt in der Verhinderung von Missbrauch und ist auch zur Kosteneinsparung geeignet, erforderlich und angemessen. Das BSG führt weiter aus, dass nicht ersichtlich ist, dass es andere gleich geeignete, weniger belastende Möglichkeiten gibt, um die Ziele des Gesetzgebers zu erreichen. Die Krankenversichertenkarte ohne Lichtbild war nur bedingt geeignet, einer missbräuchlichen Verwendung zu begegnen. Die Identitätsprüfung durch Vorlage der Krankenversichertenkarte zusammen mit einem Personalausweis ist kein milderes Mittel. Da die Vertragsärzte auf Basis der bisherigen Regelung nicht befugt sind, die Vorlage des Bundespersonalausweises zu verlangen. Insofern würde auch durch eine entsprechende Gesetzesänderung in das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung eingegriffen werden. Das Lichtbilderfordernis beschränkt die Versicherten in ihrem informationellen Selbstbestimmungsrecht nur relativ geringfügig. Die durch die Verhinderung von Missbrauch beabsichtigte Sicherung der finanziellen Stabilität der GKV ist hingegen ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang (vgl BVerfGE 114, 196, 248 = SozR 4-2500 § 266 Nr 9 RdNr 139). Datenschutzrechtliche Bedenken führen damit nicht zum Klageerfolg

8. Der Kläger macht zudem geltend, dass die von ihm geforderte Übermittlung des Lichtbildes aus religiösen Gründen nicht möglich sei. Er gehöre der Glaubensgemeinschaft der C. an. Der Besitz einer Gesundheitskarte mit Foto sei verboten. Der Kläger beruft sich auf die Religionsfreiheit des Art. 4 GG.

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 05. Februar 1991 - 2 BvR 263/86 -, BVerfGE 83, 341-362, entschieden, dass allein die Behauptung und das Selbstverständnis, eine Gemeinschaft bekenne sich zu einer Religion und sei eine Religionsgemeinschaft, für diese und ihre Mitglieder die Berufung auf die Freiheitsgewährleistung des Art 4 Abs. 1 und 2 GG nicht rechtfertigen kann. Vielmehr muss es sich auch tatsächlich, nach geistigem Gehalt und äußerem Erscheinungsbild, um eine Religion und Religionsgemeinschaft handeln. Dies im Streitfall zu prüfen und zu entscheiden, obliegt den Gerichten.

Vor diesem Hintergrund hat der Kläger der Kammer das Vorliegen einer Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 4 GG nicht glaubhaft machen können. Eine vom Grundgesetz geschützte Religion ist eine Überzeugung von der Stellung des Menschen in der Welt und seine Beziehung zu höheren Mächten und tieferen Seinsschichten. Die Behauptung, dass es sich um eine religiöse Überzeugung handelt, muss plausibel sein. Das bedeutet, dass es sich nach dem geistigem Gehalt und äußeren Erscheinungsbild um eine Religion handeln muss (vgl. Pieroth/Schlink, Grundrechte Staatsrecht II, Rn. 515). Der Kläger hat sich zum ersten und einzigen Mal zu seiner Religion im Schreiben vom 20.09.2016 geäußert. Im Rahmen der Stellungnahme macht der Kläger vor allem deutlich, dass er sich mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum Vorliegen einer Religionsgemeinschaft auskennt. Er versucht die einzelnen Voraussetzungen, die das Bundesverfassungsgericht erarbeitet hat, abzuarbeiten. Allerdings wird der Kläger hier - mit Ausnahme des Verbots, eine elektronische Gesundheitskarte zu besitzen - nicht konkret. Er trägt vor, dass die Religion ein alle Lebensbereiche umfassendes, geschlossenes Weltbild habe. Es bleibt jedoch unklar, worin dies in den jeweiligen Lebensbereichen liegen soll. Es wird behauptet, dass es religiöse Symbole gebe. Es wird jedoch nicht erläutert, welche dies sein sollen. Für das Gericht drängt sich die Annahme auf, dass der Kläger, das Bestehen einer Religionsgemeinschaft vorschiebt, um sein Ziel, den Erhalt einer Gesundheitskarte ohne Foto, zu erreichen. Ein Berufen auf die Religionsfreiheit ist daher mangels Vorliegens einer Religionsgemeinschaft im Sinn des Art. 4 GG nicht möglich.

9. Letztlich kann dies jedoch auch dahinstehen. Denn auch die Religionsfreiheit ist kein schrankenlos zu gewährendes Grundrecht. Es findet seine Grenze in den Grundrechten Dritter sowie in den grundlegenden Wertentscheidungen des Grundgesetzes (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. April 1972 - 2 BvR 75/71 -, BVerfGE 33, 23 ff). Wie bereits vom Bundessozialgericht in der o. g. Entscheidung dargelegt, dient das Lichtbild auf der Gesundheitskarte der Verhinderung von Missbrauch und damit der finanziellen Stabilität der GKV. Dies ist ein überragend wichtiger Gemeinwohlbelang, welcher sich aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG ableitet und auch im Grundsatz der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit in Art. 114 Abs. 2 S. 1 GG kodifiziert ist. Die Krankenkassen sind als Anstalten des öffentlichen Rechts zu dessen Einhaltung verpflichtet. Dieser Grundsatz ist gegen das vom Kläger beanspruchte Grundrecht der Religionsfreiheit abzuwägen. Auf Grund der für die Allgemeinheit überragend wichtigen Wertentscheidung des Grundgesetzes, dass staatliche Mittel nur wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sind, muss das Grundrecht des Klägers zurücktreten. Ein Missbrauch des Krankenversicherungssystems kann nur durch die Identitätsprüfung erreicht werden. Diese ist wiederum nur mittels Lichtbildes möglich (zum Personalausweis s. o.). Die Religionsfreiheit des Klägers wird hingegen nur in einem Punkt gestört. Der Kläger behauptet, dass seine Religion ein alle Lebensbereiche umfassendes Weltbild beinhaltet. Das Übermitteln eines Lichtbildes stellt, bezogen auf alle Lebensbereiche, nur einen kleinen Teil eines Lebensbereichs dar. Die Religionsfreiheit des Klägers kann in allen anderen Lebensbereichen ungestört beansprucht werden, wohingegen dem grundgesetzlich verankerten Allgemeinwohlbelang allein mittels der Identitätsprüfung durch ein Foto vollständig zur Wirkung verholfen werden kann. Im Rahmen der Abwägungsentscheidung muss daher das Grundrecht der Religionsfreiheit zurücktreten, da es nur wenig beschränkt wird, dadurch jedoch ein anderer durch das Grundgesetz vorgeschriebener Allgemeinwohlbelang vollumfänglich wirksam werden kann.

10. Der Kläger hat somit auch unter Berücksichtigung der datenschutz- und grundrechtlichen Argumente keinen Anspruch auf Ausstellung einer Gesundheitskarte ohne Lichtbild. Die Klage war deshalb abzuweisen.

11. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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