L 19 AS 728/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Köln (NRW)
Aktenzeichen
S 6 AS 4759/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 728/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 14 AS 77/20
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2020 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II.

Der am 00.00.1986 geborene Kläger ist kroatischer Nationalität. Er erwarb 2005 die mittlere Reife. Über eine Berufsausbildung verfügt er nicht. Seit 2009 war der Kläger mit Ausnahme weniger Monate Tätigkeit als Bote und Helfer arbeitslos und bezog fortlaufend Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II.

Mit Schreiben vom 28.05.2019 bot der Beklagte dem Kläger die Teilnahme an einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung mit der Bezeichnung "Richtungswechsel - Neue Wege" bei der U GmbH in C an. Die Maßnahme sollte 11,3 Monate andauern. Parallel dazu erließ der Beklagte eine Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 28.05.2019, die eine Teilnahme des Klägers an der Maßnahme vorsah, jedoch keine Rechtsfolgenbelehrung enthielt. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und trat die Maßnahme nicht an. Dem Widerspruch gab der Beklagte mit Abhilfebescheid vom 19.07.2019 statt.

Am 01.08.2018 (Donnerstag) wurde dem Kläger in einem persönlichen Gespräch der Entwurf einer Eingliederungsvereinbarung betreffend die Teilnahme an der Maßnahme "Richtungswechsel - Neue Wege gehen" bei der U GmbH zur beruflichen Eingliederung in der Zeit vom 07.08.2019 bis 14.05.2020 vorgelegt. Die Eingliederungsvereinbarung wurde nicht abgeschlossen. Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 01.08.2019 einen Eingliederungsverwaltungsakt, der vom 01.08.2019 "bis auf weiteres" galt. Dieser Bescheid wurde mit Postzustellungsurkunde vom 06.08.2019 zugestellt. Als Ziel des Eingliederungsverwaltungsaktes gab der Beklagte an, die beruflichen Integrationschancen des Klägers möglichst kurzfristig zu verbessern. Ziel sei es, den Kläger an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt heranzuführen, Vermittlungshemmnisse festzustellen, zu verringern oder zu beseitigen, die Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowie die Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme (Ziffer 3).

Unter Ziffer 4 beauftragte der Beklagte die U GmbH als Dritten mit der Aktivierung und Vermittlung nach § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 45 Abs.1 S.1 SGB III für die Dauer von 9,5 Monaten, beginnend ab dem 07.08.2019.

Unter Ziffer 5 verpflichtete der Beklagte den Kläger zur Teilnahme an der Aktivierungsmaßnahme "Richtungswechsel - Neue Wege gehen" gemäß § 16 SGB II i.V.m. § 45 SGB III zur beruflichen Eingliederung in der Zeit vom 07.08.2019 bis 14.05.2020. Inhalte der Maßnahme seien die Klärung und Stabilisierung der persönlichen (finanziellen, gesundheitlichen sowie privaten) Rahmenbedingungen, Klarheit über die eigene (gesundheitliche) Leistungsfähigkeit zu gewinnen, gemeinsame Aktivitäten in der Gruppe, das Erkennen und Stärken von Potentialen und der Selbstwirksamkeit mit einer daraus folgenden Ableitung eines realistischen Berufsbildes, eine berufliche Orientierung, eine betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber, das Finden des Zugangs zur Arbeitswelt. Zu den Mitwirkungspflichten des Klägers wurde ausgeführt:

"Meine Mitwirkungspflichten erstrecken sich auf alle Aktivitäten, die der Träger im Zusammenhang zur beruflichen Aktivierung und Vermittlung fordert, u. a.:

• Interessierte und motivierte Teilnahme an der Maßnahme durch den beauftragten Träger nach § 16 Abs. 1 SGB 2 vom 7.8.2019 bis 14.5.2020
• nach Aufforderung des Dritten nehme ich persönliche Vorsprachen war und halte die verabredeten Termine ein
• meine aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen. Hierzu gehört auch die Annahme von Arbeit angeboten durch den Träger. Der Träger ist verpflichtet mir nur zumutbare Angebote zu unterbreiten.
• Meine aktive Mitwirkung bis zum Ende der Zuweisungsdauer beim Träger."

Unter Ziffer 6."Fortschreibung des ersetzenden Verwaltungsaktes" hieß es:

"Die Inhalte dieses Bescheides werden regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten überprüft und im gegebenen Falle mit neuem ersetzendem Verwaltungsakt fortgeschrieben. Dies erfolgt insbesondere, wenn eine wesentliche Änderung in ihren persönlichen Verhältnissen eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen Leistungen des Jobcenters und ihrer Pflichten erforderlich macht. Das gleiche gilt, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen erreicht bzw. beschleunigt werden kann."

Ziffer 7 des Verwaltungsaktes sah vor, dass der Verwaltungsakt für die Zukunft aufgehoben und eine Eingliederungsvereinbarung mit dem Kläger abgeschlossen wird, wenn sich dieser innerhalb der Geltungsdauer des Verwaltungsaktes zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung bereit erklärt.

Mit Schreiben vom 06.08.2019, eingegangen beim Beklagten am 07.08.2019, legte der Kläger Widerspruch gegen den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 ein.

Den Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs lehnte das Sozialgericht Köln mit Beschluss vom 29.08.2019 - S 6 AS 3314/19 ER ab. Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen zurück (Beschluss vom 31.10.2019 - L 12 AS 1452/19).

Mit Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er aus, die Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt vom 01.08.2019 sei nach erfolglosen Verhandlungen über den Inhalt einer Eingliederungsvereinbarung erlassen worden. Deswegen sei der Erlass eines Eingliederungsverwaltungsaktes zulässig gewesen. Der Kläger habe sich bereits geweigert, die vorherige Eingliederungsvereinbarung vom 28.05.2019 mit dem Inhalt der Teilnahme an der bereits zuvor angebotenen Maßnahme zu unterschreiben. Eine vorherige Verhandlung oder gar eine neue Potentialanalyse habe sich angesichts des kurzen Zeitraums erübrigt.

Hinsichtlich der Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung "bis auf weiteres" sei die Formulierung nicht zu beanstanden. Hiermit sei ein unbefristeter Geltungszeitraum hinreichend bestimmt geregelt. Die Gültigkeit beginne mit dem 01.08.2019 und laufe bis auf weiteres. Der Geltungszeitraum "bis auf weiteres" sei auch von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen. Bereits aus der Dauer der Zuweisung zur Maßnahme bis zum 14.05.2020 ergebe sich die Erforderlichkeit einer längeren Gültigkeit des Eingliederungsverwaltungsaktes über den festgelegten Überprüfungszeitraum von spätestens sechs Monaten hinaus. Unter Ziffer 6 des Verwaltungsaktes sei zudem die Überprüfung nach sechs Monaten geregelt. Zu überprüfen sei insbesondere auch, wenn eine wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers eine Anpassung der vereinbarten Maßnahmen, Leistungen des Jobcenters und der Pflichten des Klägers erforderlich mache. Das gleiche gelte, wenn das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt nur aufgrund von Anpassungen und Änderungen erreicht bzw. beschleunigt werden könne. Ziel und Zweck des Eingliederungsverwaltungsaktes seien unter Ziffer 3 mit der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, der Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, der Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung sowie Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme hinreichend dargestellt worden. Insbesondere sei durch die Arbeitsvermittlung eine individuelle Potentialanalyse und Integrationsstrategie durchgeführt worden. Dem Kläger sei es seit 2009 nicht gelungen, seine Arbeitslosigkeit durch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge oder durch Eigenbemühungen zu beseitigen. Daher sei die Unterstützungsleistung des Beklagten an den Kläger in Form einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Vollzeit durch einen darauf spezialisierten externen Maßnahmeträger nicht zu beanstanden.

Mit Zuweisungsbescheid vom 02.08.2019 bot der Beklagte dem Kläger die im einzelnen bezeichnete und inhaltlich beschriebene Maßnahme "Richtungswechsel - Neue Wege gehen" mit Dauer vom 07.08.2019 bis 14.05.2020 an, wies auf Mitwirkungspflichten, auf die Möglichkeit von Fahrtkostenerstattungen und Sanktionsmöglichkeiten hin. Der Kläger trat die Maßnahme nicht an. Mit Bescheid vom 31.10.2019 minderte der Beklagte in der Zeit vom 01.12.2019 bis 28.02.2020 in Höhe von monatlich 30 % den maßgebenden Regelbedarf wegen Nichteintritts der angebotenen Maßnahme und stützte dies auf §§ 31 Abs. 1 Nr. 3 (Nichtantritt einer zumutbaren Maßnahme), 31a Abs. 1, 31b SGB II. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein. Seinen Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung dieses Widerspruchs lehnte das Sozialgericht Köln (Beschluss vom 02.12.201 - S 6 AS 4526/19 ER) ab, die nachfolgende Anhörungsrüge wies es mit Beschluss vom 18.03.2020 zurück. Die beim Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 14.07.2020 - 74/19.VB-3 als unzulässig zurückgewiesen.

Der Widerspruch gegen den Sanktionsbescheid wurde mit Widerspruchsbescheid vom 09.12.2019 zurückgewiesen. Hiergegen ist eine Klage beim Sozialgericht Köln, S 6 AS 98/20, anhängig.

Gegen den Eingliederungsverwaltungsakt hat der Kläger am 22.11.2019 Klage erhoben. Er hat vorgetragen, in einem Eingliederungsverwaltungsakt könne nach der ab dem 01.08.2016 geltenden Rechtslage auch eine Geltungsdauer "bis auf weiteres" geregelt und damit ein unbefristeter Geltungszeitraum bestimmt werden. Die getroffene Regelung zum Geltungszeitraum müsse jedoch von hinreichenden Ermessenserwägungen getragen sein. Dazu gehöre auch die Begründung der Entscheidung. Daran fehle es hier. Die Geltungsdauer "bis auf weiteres" sei ohne Ausübung ordnungsgemäßen Ermessens festgelegt worden. In dem Eingliederungsverwaltungsakt seien keine Ermessenserwägungen dargelegt worden. Der Eingliederungsverwaltungsakt verstoße wegen Ermessensnichtgebrauchs gegen § 39 Abs. 1 SGB I i.V.m. § 54 Abs. 2 S. 2 SGG und sei deshalb rechtswidrig. Zudem sei die von dem Beklagten behauptete Erforderlichkeit der Unbefristung nicht gegeben gewesen. Sachgerechter wäre es gewesen, die Gültigkeitsdauer des Eingliederungsverwaltungsaktes bis zum Ende der Maßnahme am 14.05.2020 zu befristen. Ein Ermessensausfall bestehe zudem hinsichtlich der Auswahl der Eingliederungsmaßnahme. Im Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 habe der Beklagte Textstellen aus Gerichtsentscheidungen verwendet statt eigene Überlegungen anzustellen und zu dokumentieren.

Auch sehe der Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 keine Regelung zur Übernahme der Kosten für die Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme vor. Die Festlegung von kostenträchtigen Eingliederungspflichten sei jedoch nur angemessen, wenn die Übernahme der Kosten durch den Beklagten konkret und verbindlich in dem Eingliederungsverwaltungsakt bestimmt sei. Hieran fehle es vorliegend. Dem Eingliederungsverwaltungsakt sei nicht zu entnehmen, ob bzw. welche und in welcher Höhe dem Kläger während der Eingliederungsmaßnahme entstehende Kosten vom Beklagten übernommen würden. Seine Teilnahme selbst finanzieren zu müssen, sei dem Kläger nicht zumutbar gewesen. Die fehlende Kostenregelung, d.h. die verbindliche Übernahme der Teilnahmekosten durch den Beklagten, führe zur Rechtswidrigkeit, da sich die Eingliederungsvereinbarung auf allein den Kläger verpflichtende Maßnahmen beschränke. Zudem habe der Beklagte offensichtlich Zweifel an der Erwerbsfähigkeit des Klägers gehegt. Die Frage, ob bzw. in welchem Umfang ein Leistungsempfänger nach dem SGB II erwerbsfähig sei, sei eine Vorfrage, die vor dem Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung zu klären sei. Eine Eingliederungsmaßnahme zur Klärung der Leistungsfähigkeit eines Leistungsempfängers sei grundsätzlich rechtswidrig.

Der Kläger hat beantragt,

den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 aufzuheben.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.05.2020 hat das Sozialgericht Köln die Klage abgewiesen. Der Eingliederungsverwaltungsakt sei nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II zulässig. Denn eine Eingliederungsvereinbarung zwischen dem Kläger und dem Beklagten sei infolge der faktischen Verweigerungshaltung des langzeitarbeitslosen Klägers nicht zustande gekommen. Hinsichtlich der Dauer des Eingliederungsverwaltungsaktes vom 01.08.2019 habe die Kammer keine Bedenken. Die Gültigkeit beginne mit dem 01.08.2019 und laufe bis auf weiteres, wobei die unter Ziffer 6 des Verwaltungsaktes getroffene Regelung eine Überprüfung spätestens nach sechs Monaten vorsehe. Dies entspreche der gesetzlichen Regelung des § 15 Abs. 3 S. 1 SGB II. Dass der Eingliederungsverwaltungsakt die Teilnahme an einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme mit einer Dauer von über sechs Monaten vorsehe, stehe der Rechtmäßigkeit nicht entgegen. Denn es sei geregelt, dass nach Ablauf von sechs Monaten eine Überprüfung des Inhaltes des Eingliederungsverwaltungsaktes zu erfolgen habe, wodurch es wie explizit dargestellt, auch zu einer Anpassung von Maßnahmen kommen könne. Ein Ermessensausfall des Beklagten bei der Bestimmung der Gültigkeitsdauer "bis auf weiteres" liege nicht vor. Zumindest dem Widerspruchsbescheid vom 18.11.2019 könne entnommen werden, dass seitens des Beklagten die Notwendigkeit einer Ermessensentscheidung bezüglich der Gültigkeitsdauer der Eingliederungsvereinbarung per Verwaltungsakt erkannt worden sei. Auch habe der Beklagte den gewählten Geltungszeitraum "bis auf weiteres" damit begründet, dass die vorgesehene Eingliederungsmaßnahme bis zum 14.5.2020 und damit länger als der festgelegte Überprüfungszeitraum von spätestens sechs Monaten andauern solle. Dies ist ein nachvollziehbarer Grund für die konkret gewählte Dauer, sodass anderweitige Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Soweit der Kläger eine Befristung des Eingliederungsverwaltungsaktes bis zum Ende der Eingliederungsmaßnahme am 14.05.2020 für geeigneter erachtet, wäre dies ebenso wie die Regelung "bis auf weiteres" eine denkbare im Rahmen der Ermessensausübung gerechtfertigte Geltungsdauer. Eine Ermessensreduzierung auf null auf die einzig richtige Entscheidung, die Geltungsdauer bis zum 14.05.2020 zu erstrecken, liege nicht vor. Dem Kläger sei es seit 2009 nicht gelungen seine Arbeitslosigkeit durch Bewerbungen auf Vermittlungsvorschläge oder Eigenbemühungen zu beseitigen. Dass der Beklagte insofern eine Unterstützung des Klägers in Form einer Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung in Vollzeit durch einen darauf spezialisierten externen Maßnahmeträger für erforderlich halte, sei nicht zu beanstanden. Im Fall des langzeitarbeitslosen Klägers stelle es keine fehlerhafte Ermessensentscheidung dar. Die gewählte Eingliederungsmaßnahme bei der U GmbH stelle sich infolge der Langzeitarbeitslosigkeit des Klägers und der Erfolglosigkeit seiner bisherigen Bewerbungsbemühungen als erforderlich, geeignet und verhältnismäßig dar, um die Eingliederungschancen des Klägers zu erhöhen. Das vom Kläger monierte Fehlen einer Regelung zu eventuell anfallenden Kosten im Rahmen der Teilnahme an der Eingliederungsmaßnahme führe nicht zur Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes. Denn dieser werde durch das Maßnahmeangebot vom 02.08.2019 erweitert. Darin sei dem Kläger mitgeteilt worden, dass notwendige Kosten, wie z.B. Fahrtkosten, die im Zusammenhang mit der Teilnahme an der Maßnahme entständen, übernommen werden. Auf weitere Begründung der Entscheidung wird Bezug genommen.

Gegen den am 08.05.2020 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die gleichen Tages eingelegte Berufung des Klägers, mit der weiterhin ein Ermessensausfall hinsichtlich der Festlegung des Gültigkeitszeitraumes gesehen wird. Zudem habe der Beklagte die angebotene Maßnahme nicht ausreichend bestimmt beschrieben.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Köln vom 05.05.2020 zu ändern und den Eingliederungsverwaltungsakt vom 01.08.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Beklagte weist darauf hin, dass der Kläger aufgrund des Gespräches am 01.08.2019 Kenntnis vom Beginn der Maßnahme am 07.08.2019 hatte. Auch sei er im persönlichen Gespräch über den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung informiert worden. Die Bekanntgabe des Eingliederungsverwaltungsaktes sei vor Beginn der Maßnahme erfolgt. Ob der Eingliederungsverwaltungsakt im Zeitraum vom 01.08.2019 bis 05.08.2019 noch keine Wirksamkeit erlangt hatte, sei unerheblich, da dem Kläger für diesen Zeitraum keine Verpflichtungen auferlegt worden seien. Aus dem Zugang erst am 06.08.2019 sei Ihm kein Nachteil entstanden, zumal er den Inhalt bereits seit dem 01.08.2019 gekannt habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Zu weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltugnsakten des Beklagten sowie der beigezogenen Akten des Sozialgerichts Köln, S 6 AS 4526/19 ER, S 6 AS 3314/19 ER,S 6 AS 98/20 und S 54 AS 5202/17 Bezug genommen, die allesamt Gegenstand der Beratung des Senats gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 2 SGG).

Die zulässige Berufung ist aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Gerichtsbescheides, auf die gemäß § 153 Abs. 2 SGG Bezug genommen wird, unbegründet.

Ergänzend führt der Senat aus:

Wird eine Eingliederungsvereinbarung - wie hier - durch Verwaltungsakt ersetzt, sind dessen Regelungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens nach denselben Maßstäben zu einem angemessenen Ausgleich zu bringen wie bei einer konsensualen Eingliederungsvereinbarung (vgl BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 42/15 R)

Die inhaltlichen Regelungen des angefochtenen Eingliederungsverwaltungsakts sind nicht zu beanstanden. Der zulässige Regelungsinhalt eines nach § 15 Abs. 3 S. 3 SGB II (i.d.F. des Gesetzes vom 18.12.2018, BGBl. I 2651) ergangenen Bescheides ist § 15 Abs. 2 SGB II zu entnehmen. Danach soll die Eingliederungsvereinbarung, mit der die für die Eingliederung des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen erforderlichen Leistungen vereinbart werden, insbesondere bestimmen,

1. welche Leistungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige zur Eingliederung in Arbeit erhält,
2. welche Bemühungen der erwerbsfähige Hilfebedürftige in welcher Häufigkeit zur Eingliederung in Arbeit mindestens unternehmen muss und in welcher Form er die Bemühungen nachzuweisen hat, und
3. welche Leistungen Dritter, insbesondere Träger anderer Sozialleistungen, der erwerbsfähige Hilfebedürftige zu beantragen hat

Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene Bescheid. Die im Bescheid festgelegte Pflicht des Klägers, an der Aktivierungsmaßnahme "Richtungswechsel - Neue Wege gehen" zur beruflichen Eingliederung teilzunehmen, ist hinreichend i.S.v. § 33 SGB X bestimmt.

Träger der Maßnahme, Maßnahmeort, und Dauer der Maßnahme sind benannt. Das Ziel der Maßnahme wird wie folgt beschrieben:

"Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Feststellung, Verringerung oder Beseitigung von Vermittlungshemmnissen, Vermittlung in eine versicherungspflichtige Beschäftigung, Stabilisierung der Beschäftigungsaufnahme".

Die Inhalte der Maßnahme werden wie folgt angegeben:

"Klärung und Stabilisierung der persönlichen (finanziellen, gesundheitlichen sowie privaten) Rahmenbedingungen, Klarheit über die eigene (gesundheitliche) Situationen Leistungsfähigkeit gewinnen, gemeinsamer Aktivitäten in der Gruppe, erkennen und Stärken von Potenzial und der Selbstwirksamkeit, daraus Ableitung eines realistischen Berufsbildes, berufliche Orientierung, betriebliche Erprobung bei einem Arbeitgeber, Zugang zur Arbeitswelt finden."

Dies ist hinreichend im Sinne von §§ 33 SGB X, 15 Abs. 2 SGB II bestimmt.

Anhaltspunkte, die gegen die Geeignetheit der Maßnahme und die Zumutbarkeit der Teilnahme des Klägers an ihr sprechen, ergeben sich weder aus dem Akteninhalt noch aus seinem Vortrag.

Die dem Kläger angebotene Maßnahme ist eine Maßnahme zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung im Sinne von §§ 16 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB II, 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 2 SGB III, die der Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt dient (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB III), indem sie Vermittlungshemmnisse feststellen, verringern oder beseitigen soll (§ 45 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III). Maßnahmen der Aktivierung und beruflichen Eingliederung i.S.v. § 45 SGB III werden nicht durch einen konkreten Förderungskatalog, sondern ganz allgemein nach der Zielsetzung bestimmt, diese offene Zielsetzung steht an sich konkreten Vorgaben zu inhaltlicher Ausgestaltung und den Voraussetzungen der Maßnahmen entgegen (siehe Herbst in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 2. Aufl., § 45 SGB III (Stand: 17.06.2020), Rn. 108 ff m.w.N.). Sie sind darauf gerichtet, sich der allgemeinen Zielsetzung der Arbeitsförderung unterzuordnen, indem sie individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch den Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten und Fähigkeiten fördern und die Teilnahme umfassend bei ihren Eingliederungsbemühungen unterstützen (BT-Drs 16/10810 zu Art. 1 § 46 Abs. 1). Die Aufzählung der möglichen Inhalte einer solchen Maßnahme in § 45 Abs. 1 S. 1 SGB III verdeutlicht die Spannbreite der denkbaren Maßnahmen, die nicht unmittelbar auf eine Vermittlungstätigkeit oder Beschäftigung aufnahmen gerichtet sein müssen, sondern auch Anstrengungen in deren Vorfeld umfassen (Rademaker in Hauck/Noftz, SGB III, Stand 5/12, § 45 Rn. 127).

Die dem Kläger angebotene Maßnahme richtet sich erkennbar an arbeitsmarktferne Personen mit breit gestreuten Vermittlungshemmnisse in gesundheitlichen, persönlichen und sozialen Zusammenhängen. Zu diesem Personenkreis zählt der Kläger nach der Dauer seiner Langzeitarbeitslosigkeit und fehlenden Berufsausbildung. An der typischen Vielfalt denkbarer Vermittlungshemmnisse für eine derart lange Arbeitslosigkeit orientieren sich die beschriebenen Maßnahmeinhalte, bezüglich derer konkreter Ausgestaltung ohnehin erst entschieden werden kann, wenn der Maßnahmeträger die im Einzelfall im Vordergrund stehenden Integrationshindernisse erkennen kann. Dies ist naturgemäß erst im Verlauf der Maßnahmeteilnahme möglich. Die Vorgaben des § 45 SGB III zur Ausgestaltung einer solchen Maßnahme sind eingehalten.

Die vom Beklagten in Ziffer 3 übernommene Verpflichtung zur Beauftragung des Maßnahmeträgers mit der Durchführung der Maßnahme und damit verbunden zur Kostenübernahme steht in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Pflichten des Klägers zur Teilnahme an der Maßnahme.

Die Festlegung des Geltungszeitraumes des Verwaltungsaktes durch den Beklagten ist nicht zu beanstanden. Die Bestimmung des Geltungszeitraums eines Eingliederungsverwaltungsaktes steht im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheidungen, die mit der reinen Anfechtungsklage - wie vorliegend - angefochten werden, ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier also des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019, weil das Gericht seine eigenen Erwägungen und neuere Erkenntnisse nicht an die Stelle derjenigen der Verwaltung setzen darf und eine Verpflichtung der Behörde zur Neubescheidung wegen der ausschließlich beantragten Aufhebung ausscheidet, (BSG, Urteil vom 23.06.2016 - B 14 AS 4/15 R).

Ein Ermessensfehler des Beklagten ist nicht erkennbar. Ausweislich der Formulierung auf Seite 2 des Widerspruchsbescheides vom 18.11.2019 liegt kein Ermessensnichtgebrauch und auch keine Ermessensüberschreitung vor. Denn der Beklagte hat das ihm zustehende Ermessen dem Grunde nach erkannt und unter Berücksichtigung der Verhältnisse, namentlich der Maßnahmedauer, im Einzelfall betätigt. Ein Ermessenfehlgebrauch ist auch nicht ersichtlich. Soweit die Berufung auf die Möglichkeit einer Befristung parallel zur Maßnahmedauer als Entscheidungsalternative hinweist, hätte diese Möglichkeit tatsächlich bestanden. Jedoch ist die vom Beklagten gewählte Variante - Bemessung "bis auf weiteres" in Verbindung mit einer Überprüfung nach spätestens sechs Monaten - mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar. Eine Ermessensreduzierung hin auf die einzige rechtmäßige Regelungsvariante, den Geltungszeitraumes des Eingliederungsverwaltungsaktes mit der Maßnahmedauer zu synchronisieren, liegt nicht vor.

Der in Ziffer 6 vorgesehene Überprüfungsmechanismus entspricht den Vorgaben des § 15 Abs. 3 S. 1 und 3 SGB II, wonach ein Eingliederungsverwaltungsakt regelmäßig, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten gemeinsam überprüft und fortgeschrieben werden soll. In Ziffer 6 sind sowohl der Überprüfungszeitpunkt - "regelmäßig, spätestens nach sechs Monaten" - als auch der Anlass der Überprüfung - "wesentliche Änderung in den persönlichen Verhältnissen des Klägers, Erforderlichkeit der Anpassungen und Änderungen der Eingliederungsmaßnahme, um das Ziel der Integration in den Arbeitsmarkt zu erreichen bzw. beschleunigen" - konkret geregelt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 21.03.2019 - B 14 AS 28/18).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision wurde nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Rechtskraft
Aus
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