S 22 SF 436/20 AB

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
SG München (FSB)
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
22
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 22 SF 436/20 AB
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Das Ablehnungsgesuch vom 6. August 2020 gegen die Präsidentin des Sozialgerichts München, Frau B., wird als unzulässig verworfen.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin/Klägerin hat mehrere Verfahren beim Sozialgericht München anhängig (LS 25 R 1237/20 ER, S 25 R 1085/20 ER und S 25 R 1089/20). Daneben macht sie die Nichtigkeit bereits abgeschlossener Verfahren vor dem Sozialgericht (S 21 R 128/20, S 21 R 558/20, S 25 R 993/17 und S 25 R 931/17) sowie von Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts (L 6 R 227/20, L 9 SF 126/20 und L 1 R 271/18) geltend.

Mit Schriftsatz vom 6. August 2020 brachte die Klägerin/Antragstellerin im Zusammenhang mit den oben aufgeführten Aktenzeichen folgenden Befangenheitsantrag ein:

"Alle Personen des Gerichts, die in den Aktenzeichen mitgewirkt haben sind auszuschließen. Befangenheitsantrag wird gestellt und schließt auch die Präsidentin B. und den Präsidenten C. mit ein".

Das Ablehnungsgesuch, welches die Richter des Bayerischen Landessozialgerichts einschließlich des dortigen Präsidenten betrifft, wurde im Verfahren S 38 SF 394/20 AB dem Landessozialgericht zur weiteren Veranlassung übermittelt. Hinsichtlich der übrigen Verfahren wird das Befangenheitsgesuch gegen die mit den Verfahren der Klägerin befassten Richter (Vorsitzende der 25. und der 21. Kammer) von der 38. Kammer behandelt.

Eine dienstliche Stellungnahme der Präsidentin wurde im vorliegenden Verfahren nicht eingeholt. Die Präsidentin des Sozialgerichts München war und ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Gerichts nicht mit Angelegenheiten der Rentenversicherung befasst.

II.

Der Befangenheitsantrag gegen die Präsidentin des Sozialgerichts ist unzulässig.

Nach § 60 SGG i.V.m. § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen.

Ein Ablehnungsgesuch kann aber nur gegen einen Richter erhoben werden, der dem Spruchkörper angehört, der die Sachentscheidung im Verfahren des Antragstellers trifft bzw. an der Sachentscheidung beteiligt ist. Gegen einen mit dem Verfahren nicht befassten Richter ist ein Ablehnungsgesuch von vornherein unzulässig (BGH WM 2003, 847).

So liegt es hier. Die Präsidentin war und ist mit den Sachentscheidungen, die in Angelegenheiten der Klägerin / Antragstellerin getroffen wurden oder werden, nicht befasst.

Dazu kommt, dass ein Ablehnungsgesuch sogleich zu begründen ist (§ 44 ZPO). Hierzu muss der Ablehnungsgrund durch nachvollziehbaren Bezug zum konkreten Rechtsstreit wenigstens ansatzweise substantiiert werden (BVerwG, Beschluss vom 07. August 1997 - 11 B 18/97 -, juris). Eine solche Begründung ist dem Gesuch vom 6. August 2020 in Bezug auf die Präsidentin nicht zu entnehmen. Ein Ablehnungsgesuch, das - wie hier - keine Begründung enthält, ist unzulässig (vgl. BVerfG Beschluss vom 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris RdNr 45).

Aus den genannten Gründen ist das Ablehnungsgesuch zu verwerfen.

Dieser Beschluss ist endgültig (§ 172 Abs. 2 SGG)
Rechtskraft
Aus
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