S 6 R 271/16

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
SG Magdeburg (SAN)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Magdeburg (SAN)
Aktenzeichen
S 6 R 271/16
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 378/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten.

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung.

Die 1960 geborene Klägerin hat im Jahre 2005 eine Umschulung zur examinierten Altenpflegerin erfolgreich abgeschlossen.

Als Altenpflegerin hat sie zuletzt sieben Monate im Jahre 2010 bei einem Arbeitgeber gearbeitet. Auf Grund eines Vorfalles folgte sodann die Kündigung durch den Arbeitgeber ohne Angabe von Gründen.

Die Klägerin schloss sodann unbefristet einen Vertrag mit einer Zeitarbeitsfirma und hat daraufhin 4 Monate als Kommissionärin gearbeitet.

Im Jahre 2012 hatte sie nochmals wenigstens 1 Vorstellungsgespräch zur Aufnahme einer Tätigkeit als Altenpflegerin. Auf Grund eines Gutachtens der Bundesagentur für Arbeit hält diese jedoch die Tätigkeit einer Altenpflegerin bei der Klägerin nicht mehr für leidensgerecht.

Mit Datum vom 03.11.2014 stellte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, da sie sich insbesondere auf Grund ihrer orthopädischen Leiden, wie dem Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulensyndrom sowie auch den Schäden in beiden Kniegelenken, sich nicht mehr in der Lage sieht, 6 Stunden und mehr täglich einer zumutbaren Arbeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen.

Im Rahmen der medizinischen Sachaufklärung zog die Beklagte neben Befundberichten und dem Gutachten der Bundesagentur für Arbeit auch ein orthopädisches Gutachten, datiert vom 15.04.2015 erstellt von Herrn Dr. F. bei. Wegen der Einzelheiten dazu wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Mit Bescheid vom 04.05.2015 lehnte die Beklagte die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung ab, da dafür bei der Klägerin die medizinischen Voraussetzungen nicht vorliegen würden.

Auf den Widerspruch der Klägerin erließ die Beklagte den ablehnenden Widerspruchsbescheid vom 19.01.2016 und verwies die Klägerin auf Grund ihrer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Kommissionärin auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 15 bis 21 der Akte verwiesen.

Mit ihrer am 22.02.2016 bei Gericht eingegangen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie ist der Auffassung, dass insbesondere auf Grund der bei ihr bestehenden orthopädischen Leiden sie nicht mehr in der Lage sei, einer Tätigkeit nachzugehen. Unter Hinweis auf die aktuell eingereichten ärztlichen Unterlagen ergebe sich, dass eine Erwerbsminderung bei ihr vorliegen würde.

Ergänzend trägt die Klägerin vor, dass sie erstmals im April 2017 einen Orthopäden aufgesucht habe. Dieser habe ihr zunächst Physiotherapie verordnet.

Schließlich ist die Klägerin der Auffassung, dass ihr Berufsschutz zustehe, da von einer zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Altenpflegerin auszugehen sei. Dementsprechend müsse die Beklagte ihr eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen. Eine solche gäbe es jedoch nicht, so dass ihr zumindest eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI zustehen würde.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 04.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016 aufzuheben und ihr eine Rente wegen voller Erwerbsminderung hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung sowie hilfsweise wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig und ist zudem der Auffassung, dass der Klägerin ein Berufsschutz nicht zustehen würde.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung von Befundberichten von Dipl.-Med. K., Allgemeinmedizinerin, von August 2016, von Herrn Z., Chirurg, von Oktober 2016 sowie von Herrn Dr. B., Hautarzt, von Oktober 2016. Ausweislich des Befundberichtes von Frau Dipl.-Med. K. hatte diese die Klägerin im Juni 2012 krankgeschrieben. Weiter ergibt sich aus dem Befundbericht, dass Berichte von Fachärzten nicht vorliegen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichtes wird auf Blatt 98 der Akte sowie die weiteren ärztlichen Unterlagen aus den Jahren 2010 und 2012 verwiesen.

Dem Befundbericht von Herrn Z. ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort letztmalig im September 2014 vorstellig war und keine relevanten Erkrankungen bekannt sind. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Befundberichts wird auf Blatt 113 der Akte verwiesen.

Dem Befundbericht von Herrn Dr. B. ist zu entnehmen, dass die Klägerin dort im September 2014 vorstellig war und die Befunde sich verschlechtert haben. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt dieses Befundberichtes wird auf Blatt 114 der Akte verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sachverhalt und zum Parteivorbringen wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung der Kammer.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben und damit zulässig.

Die Klage ist jedoch nicht begründet.

Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gem. § 43 SGB VI oder aber auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.

Der Bescheid der Beklagten vom 04.05.2015 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19.01.2016 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten gem. § 54 Abs. 2 SGG, da dieser rechtmäßig ist und die Beklagte es zutreffend abgelehnt hat, der Klägerin eine Rente wegen Erwerbsminderung zu gewähren.

Die Klägerin ist weder teilweise noch voll erwerbsgemindert.

Gem. § 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI in der aktuellen Fassung, haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung, wenn sie teilweise oder voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit geleistet und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Die Klägerin hat bei Antragstellung am 03.11.2014 die allgemeinen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

Die Klägerin ist jedoch nicht erwerbsgemindert gem. § 43 SGB VI.

Gem. § 43 SGB VI sind teilweise erwerbsgemindert Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Erwerbsgemindert nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 6 Stunden erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Die Kammer kommt anhand der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu dem Ergebnis, dass die Klägerin trotz der bestehenden orthopädischen Einschränkungen noch in der Lage ist, 6 Stunden leichte Tätigkeiten im Wechsel der Haltungsarten zu verrichten. Des Weiteren ist die Klägerin trotz der bestehenden Einschränkungen in der Lage, zumutbare Tätigkeiten ohne Abweichung vom betriebsüblichen Ablauf regelmäßig an 5 Tagen in der Woche zu verrichten.

Ausweislich der vorliegenden Befundberichte der von der Klägerin angegebenen Ärzte ergibt sich, dass bei der Klägerin zwar die bekannten orthopädischen Leiden bestehen. Diese Einschränkungen führen jedoch noch nicht zu einer rentenrechtlich relevanten Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin im Sinne des § 43 SGB VI.

Soweit die Klägerin im Rahmen des Klageverfahrens aktuelle ärztliche Unterlagen vorlegt, ergibt sich auch aus diesen nicht, dass bei der Klägerin eine eingeschränkte Erwerbsunfähigkeit bestehen würde. So ergeben insbesondere die kurzen Berichte der Internistin Frau Dipl.-Med. S. von November 2016 (vgl. 121/122 der Akte) keine Hinweise darauf, dass eine Erwerbsminderung bei der Klägerin gegeben wäre.

Soweit die Klägerin weiter ergänzend im Termin am 20.09.2017 erläutert hat, dass sie nunmehr seit April 2017 auch bei einem Orthopäden in Behandlung ist, sieht sich die Kammer auch weiterhin nicht veranlasst den medizinischen Sachverhalt daraufhin weiter aufzuklären. Ausweislich der Angaben der Klägerin dürfte es sich auch im Hinblick darauf um einen Behandlungsfall handeln. Dementsprechend hat nach Angaben der Klägerin auch der Orthopäde zunächst eine entsprechende Physiotherapie verordnet.

Aus dem gesamten Sachverhalt in Bewertung auch der aktuellen, von der Klägerin eingereichten medizinischen Unterlagen steht für die Kammer fest, dass die Klägerin auch noch nicht sämtliche Therapiemöglichkeiten ausgeschöpft haben dürfte.

Jedenfalls ergibt sich in Bewertung der ärztlichen Unterlagen, dass die Klägerin noch in der Lage ist, 6 Stunden täglich ohne Abweichung vom betriebsüblichen Ablauf regelmäßig an 5 Tagen in der Woche zu arbeiten. Es ist insoweit die Aufgabe der Arbeitsvermittlung, eine leidensgerechte Tätigkeit für die Klägerin zu vermitteln.

Eine Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI ist jedenfalls bei der Klägerin nicht gegeben und es bedurfte auch nicht der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens gemäß § 106 SGG, da der medizinische Sachverhalt aufgeklärt ist.

Bei der Klägerin liegt auch keine schwere spezifische Leistungsbehinderung oder aber eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor, die trotz des festgestellten Leistungsvermögens zur Verschlossenheit des allgemeinen Arbeitsmarktes führen würde. Die Beklagte war daher nicht verpflichtet, eine konkrete Verweisungstätigkeit zu benennen.

Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.

Gem. § 240 Abs. 1 SGB VI in der ab dem 01.01.2001 geltenden Fassung haben Anspruch auf eine solche Rente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die vor dem 02.01.1961 geboren und berufsunfähig sind.

Die Klägerin ist 1960 geboren aber nicht berufsunfähig.

Berufsunfähig gem. § 240 SGB VI sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fertigkeiten auf weniger als 6 Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und den besonderen Anforderungen an ihre bisherige Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Berufsunfähig nach § 240 Abs. 2 Satz 4 SGB VI ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens 6 Stunden täglich ausüben kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Für die Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, ist sein bisheriger Beruf maßgebend. Wenn er diesen aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben kann, ist die Zumutbarkeit einer anderen Tätigkeit zu prüfen. Bisheriger Beruf im Sinne des § 240 SGB VI ist grundsätzlich die zuletzt ausgeübte und auf Dauer angelegte versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit. Diese muss also mit dem Ziel verrichtet werden, sie bis zur Erreichung der Altersgrenze auszuüben. Dieser Grundsatz gilt jedenfalls dann, wenn die Tätigkeit zugleich die qualitativ höchste im Berufsleben des Versicherten gewesen ist.

Hat sich ein Versicherter von einer höherwertigen Beschäftigung gelöst, ist diese nicht mehr als bisheriger Beruf anzusehen. Eine Lösung liegt nicht vor, wenn die Beschäftigung aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben worden ist.

Die Klägerin hat zuletzt versicherungspflichtig als Kommissionärin gearbeitet. Für diese Tätigkeit hat sie keinen entsprechenden Fachabschluss. Die Ausübung dieser Tätigkeit ist daher mangels eines entsprechenden Abschlusses in die Gruppe der ungelernten Arbeitnehmer einzustufen.

Die Tätigkeit der Kommissionärin ist bei der Klägerin auch als die zuletzt ausgeübte versicherungspflichtige Tätigkeit anzunehmen und nicht die Tätigkeit als examinierte Altenpflegerin. Ausweislich der vorliegenden Unterlagen sowie auch der Angaben der Klägerin hat sie die Tätigkeit der Altenpflegerin im Jahre 2010 nicht aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben. Auf ausdrückliche Nachfrage erklärte die Klägerin lediglich, dass die Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Altenpflegerin durch eine Kündigung erfolgt sei, ohne dass Gründe für die Kündigung angegeben worden seien. Daraus ist nicht der Schluss zu ziehen, dass die Kündigung aus personenbedingten Gründen, d. h. aus krankheitsbedingten Gründen mit dem damaligen Arbeitgeber erfolgt ist. Dementsprechend hat sich die Klägerin nicht aus gesundheitlichen Gründen von dem Beruf der Altenpflegerin gelöst.

Auf welche Berufstätigkeiten ein Versicherter nach seinem fachlichen und gesundheitlichen Leistungsvermögen noch zumutbar verwiesen werden kann, beurteilt das Bundessozialgericht nach einem von ihm entwickelten Mehrstufenschema, dass der Senat seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Dieses gliedert die Berufe hierarchisch in vier Gruppen mit verschiedenen Leitberufen. An oberster Stelle steht die Gruppe der Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion und der besonders qualifizierten Facharbeiter. Es folgen die Facharbeiter in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer Ausbildungszeit von bis zu 3 Jahren, danach die angelernten Arbeitnehmer mit einer Ausbildungszeit von bis zu 2 Jahren und schließlich die ungelernten Arbeitnehmer mit einer Einarbeitungs- oder Einweisungszeit von bis zu 3 Monaten.

Eine von dem Versicherten vollschichtig ausübbare Tätigkeit ist die ihm zumutbare im Sinne des § 240 Abs. 2 SGB VI, wenn er irgendwelche Tätigkeiten der eigenen Qualifikationsstufe oder aber der nächst niedrigeren Stufe, spätestens nach einer Einarbeitung und Einweisung von 3 Monaten bis zum Erwerb der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten vollwertig ausüben kann. Dabei muss dem Versicherten allerdings grundsätzlich ein konkreter Verweisungsberuf benannt und zugeordnet werden können, anhand dessen sich die Zumutbarkeit einer Ausübung dieser Tätigkeit beurteilen lässt.

Kann eine andere angemessene Tätigkeit nicht konkret in Betracht gezogen werden, liegt bei Unfähigkeit der Ausübung des bisherigen Berufes Berufsunfähigkeit vor.

Einem Versicherten ist die Ausübung einer ungelernten Tätigkeit grundsätzlich zuzumuten, wenn sein bisheriger Beruf entweder dem Leitberuf des angelernten Arbeitnehmers oder dem des ungelernten Arbeitnehmers zuzuordnen ist.

Die von der Klägerin zuletzt ausgeübte Tätigkeit einer Kommissionärin ist, wie oben bereits dargelegt, allenfalls auf die Stufe der angelernten Arbeitnehmer im unteren Bereich einzuordnen. Dies hat zur Folge, dass die Beklagte die Klägerin zutreffend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt verweisen konnte ohne eine konkrete Verweisungstätigkeit benennen zu müssen.

Aus den genannten Gründen hat daher die Klägerin auch keinen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI.

Die Klage war daher in vollem Umfang abzuweisen, da bei der Klägerin weder eine teilweise noch eine volle Erwerbsminderung im Sinne des § 43 SGB VI gegeben ist noch sie einen Anspruch auf Gewährung einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gem. § 240 SGB VI hat.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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