L 19 AS 1309/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
19
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 29 AS 1986/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 19 AS 1309/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 398/20 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2020 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Mit Bescheid vom 27.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2019 forderte der Beklagte den Kläger unter Berufung auf § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III auf, sich am 29.04.2019 bei seinem persönlichen Ansprechpartner zu melden, um über seine aktuelle Situation sowie den unter Umständen bestehende Unterstützungsbedarf bzw. Angebote seitens der Arbeitsvermittlung zu sprechen.

Am 23.04.2019 hat der Kläger mit dem Begehren Klage erhoben, den Bescheid vom 20.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.04.2019 aufzuheben.

Mit Urteil vom 18.05.2020 hat das Sozialgericht Dortmund die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.

Gegen das ihm am 30.06.2020 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21.07.2020 Berufung eingelegt.

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 18.05.2020 abzuändern und gemäß seinem Antrag in der ersten Instanz zu entscheiden.

Mit Schreiben vom 14.09.2020 sind die Beteiligten dazu angehört worden, dass der Senat beabsichtige die Berufung durch Beschluss als unzulässig zu verwerfen. Das Schreiben ist dem Kläger am 18.09.2020 und dem Beklagten am 22.09.2020 zugestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist nicht statthaft und daher nach § 158 S. 1 SGG als unzulässig zu verwerfen.

Die Entscheidung hierüber kann durch Beschluss ergehen (§ 158 S. 2 SGG), wenn die Beteiligten zu dem beabsichtigten Beschlussverfahren gehört worden sind (vgl. BSG, Beschlüsse nicht vom 24.04.2008 - B 9 SB 78/07 B und vom 02.07.2009 - B 14 AS 51/08 B). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn mit Verfügung vom 14.09.2020 sind die Beteiligen zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 158 SGG angehört worden.

Gemäß § 143 SGG findet gegen Urteile der Sozialgerichte die Berufung an das Landessozialgericht statt, soweit sich aus den folgenden Vorschriften nichts anderes ergibt. Gemäß § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,00 EUR nicht über-steigt. Dies gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG).

Danach ist die Berufung vorliegend nicht statthaft, weil sie weder wiederkehrende noch laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG) noch den für die zulassungsfreie Berufung erforderlichen Wert von 750,00 Euro erreicht (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG).

Streitgegenstand des Verfahrens ist eine Meldeaufforderung des Beklagten. Beim Rechtsschutz gegen eine Meldeaufforderung bemisst sich nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts der Wert des Beschwerdegegenstands nach der Höhe einer Leistungsminderung bei einem Meldeversäumnis (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18. 02.2019 - B 14 AS 117/18 B, vom 26.06.2018 - B 14 AS 431/17 B, vom 24.08.2017 - B 4 AS 256/17 B - und vom 24.08.2017 - B 4 AS 223/17 B Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde gegen diesen Beschluss durch BVerfG vom 15.0.2018 - 1 BvR 2720/17). Dies folgt aus der Eigenschaft der Meldeaufforderung als ein Verwaltungsakt, der die nach § 59 SGB II i.V.m. § 309 SGB III bestehende Meldeobliegenheit der Leistungsberechtigten konkretisiert (vgl. BSG, Beschluss vom 19.12.2011 - B 14 AS 146/11 B). Wird eine Meldeaufforderung angefochten, stellt sie sich prozessual als ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt i.S.v. § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG dar, weil ihre Nichtbefolgung grundsätzlich zur Leistungsminderung führt und sie im Hinblick auf den Berufungswert nicht unabhängig von dieser rechtlichen Wirkung betrachtet werden kann. Als Leistungsminderung bei einem Verstoß gegen eine Meldeaufforderung kommt gemäß § 32 SGB II eine Kürzung des Regelbedarfs i.H.v. 10% des maßgebenden Regelbedarfs für drei Monate in Betracht. Damit wird der Wert von 750,00 Euro nicht erreicht.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor.
Rechtskraft
Aus
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