L 9 U 3290/17

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
LSG Baden-Württemberg
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Stuttgart (BWB)
Aktenzeichen
S 1 U 6099/16
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
L 9 U 3290/17
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Das Vorliegen eines Arbeitsunfalls ist eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Ein Hinterbliebener kann daher anders als ein Versicherter nicht (zunächst) die Feststellung des Vorliegens eines Versicherungsfalls verlangen.
2. Die Kontrolle und das Aussortieren eingelagerter Winteräpfel stellt jedenfalls dann keine versicherte Tätigkeit dar, wenn die Vorratshaltung zum Zwecke des späteren Eigenverbrauchs erfolgt.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen nach dem Tod ihres Ehemannes A. A. (W.) hat, insbesondere darüber, ob W. am 12.01.2015 einen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall erlitten hat.

Der am 14.10.1929 geborene W. stürzte am 12.01.2015 auf einem seit 2012 im Eigentum seiner beiden Kinder B. C. und D. A. stehenden zwölf Ar (1.200 qm) großen Obstbaum- und Wiesengrundstück, das bei der Beklagten als C. & A. Grundstücksgemeinschaft seit dem 09.03.2012 zur Beitragsumlage veranlagt wurde (LSV-Mitgliedsnr.: xxx511). W. zog sich hierbei einen Oberschenkelhalsbruch zu. Laut Bericht des Klinikums E. (Krankenhaus F., Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie) erfolgte dort die Implantation einer Duokopfprothese am Hüftgelenk. Bei klinischem Verdacht auf eine Hirnstammischämie verstarb W. am 08.02.2015 im Krankenhaus.

Nach den Angaben in der vom Sohn der Klägerin am 08.10.2015 abgegebenen Unfallanzeige sei W. zum Unfallzeitpunkt damit beschäftigt gewesen, im Geräteschuppen eingelagerte Äpfel auf Beschädigungen zu untersuchen und auszusortieren. Beim Ausschütten der Äpfel aus dem Eimer sei er gestürzt.

Auf einem Fragebogen zum Unfallgrundstück machte der Sohn der Klägerin folgende Angaben: Von dem Grundstück würden ca. vier Ar als Streuobstwiese, ca. acht Ar als Wiese und ca. 30 qm zum Anbau von Gemüse genutzt. Auf dem Grundstück stünden 15 Obstbäume (Halbstämme), der durchschnittliche jährliche Ertrag an Tafelobst betrage 50 kg, an Mostobst 250 kg. Die von W. kontrollierten Äpfel (etwa 25 kg) seien in dem auf dem Grundstück befindlichen Geräteschuppen (ca. 16 qm Grundfläche) zum Eigenverbrauch durch Familienangehörige (Eltern) eingelagert gewesen. Der/die Eigentümer sei(en) 50 Arbeitsstunden jährlich, Familienangehörige 250 Arbeitsstunden jährlich mit Arbeiten auf dem Grundstück beschäftigt.

Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 21.07.2016 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls vom 12.01.2015 ab, weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt habe. Die Kontrolle/das Aussortieren der Äpfel sei nicht mehr der Erntetätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebstätigkeit zuzurechnen, sondern eine Tätigkeit im Rahmen der Hauswirtschaft. Die Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) seien ebenfalls nicht erfüllt, weil es sich nicht um einen dem landwirtschaftlichen Unternehmen wesentlich dienenden Haushalt handele.

Hiergegen erhob die Klägerin am 08.08.2016 Widerspruch und trug zur Begründung vor, dass die Ernte von Winteräpfeln erst abgeschlossen sei, wenn der Anbauzweck – also der Verzehr – ab den Monaten Dezember/Januar bestmöglich erfüllt sei und der Abtransport vom Anbauort verlustfrei erfolgen könne. Die Fruchtreife sei bei Winteräpfeln erst ca. ab Dezember vollständig erreicht. Dazu seien permanente Kontrollen der Lageräpfel absolut erforderlich. Es handele sich auch um einen versicherten Haushalt im Sinne des § 124 Nr. 1 SGB VII. Die geernteten Früchte seien ausschließlich zum Eigenverbrauch der Familienangehörigen bestimmt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 24.10.2016 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Kontrolle und Aussortieren der bereits eingelagerten Äpfel seien nicht mehr der Erntetätigkeit als landwirtschaftliche Betriebstätigkeit zuzurechnen, sondern eine Tätigkeit im Interesse der Hauswirtschaft. Vorliegend seien auch die Voraussetzungen des § 124 Nr. 1 SGB VII nicht erfüllt, weil nicht der landwirtschaftliche Betrieb der Haushaltung das Gepräge gebe.

Deswegen hat die Klägerin am 10.11.2016 Klage zum Sozialgericht (SG) Stuttgart erhoben. Ihre Kinder, die seit 2012 gemeinsame Eigentümer des Grundstücks seien, hätten mehrfach erfolglos versucht, die Mitgliedschaft bei der Beklagten zu kündigen. Seit 2016 sei das Grundstück verpachtet; der Pächter sei von der Versicherungspflicht befreit worden. In der Sache hat sie weiterhin die Auffassung vertreten, dass auch unter Zugrundelegung der Definition der Beklagten ein Versicherungsfall vorliege. Die Beklagte mache eine versicherte Tätigkeit davon abhängig, ob diese noch im inneren Zusammenhang mit der Obstgewinnung stehe und somit der Wirtschaftskette "Obstgewinnung" zuzurechnen sei. Die "Obstgewinnung" (hier: Winteräpfel) sei erst abgeschlossen, wenn sie den Anbauzweck (hier: Verzehr) bestmöglich erfülle. Winteräpfel erlangten eine zur Verwendung geeignete Reife erst nach mehrmonatiger Lagerung. In diesem Zeitraum müssten die Winteräpfel regelmäßig kontrolliert und gegebenenfalls aussortiert werden. Dieser Zeitraum sei keine Unterbrechung des Erntevorgangs, sondern eindeutig noch diesem zuzuordnen.

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat weiter die Auffassung vertreten, dass ein innerer Zusammenhang zur Wirtschaftskette "Obstgewinnung" nicht (mehr) gegeben sei, wenn die Wirtschaftskette zwischen Erntevorgang und anschließender Aufbereitung bzw. Verwertung nicht nur arbeitsbedingt kurzzeitig, sondern zum Zwecke der Lagerung bzw. Einlagerung für längere Zeit unterbrochen werde. Hier könne eine Analogie zur versicherungsrechtlichen Beurteilung der Holzgewinnung/Holzaufbereitung in land- und forstwirtschaftlichen Unternehmen gezogen werden.

Mit Urteil vom 20.07.2017 hat das SG die Feststellung des Unfalls als Arbeitsunfall abgelehnt, weil W. keinen bei der Beklagten versicherten Arbeitsunfall erlitten habe. Zwar habe W. im Unfallzeitpunkt bei seiner Tätigkeit als Familienangehöriger der Grundstücksgemeinschaft auf dem versicherten Obstbaumgrundstück die dort in einem Schuppen gelagerten 25 kg Winteräpfel kontrolliert und sortiert und sei beim Ausschütten der Äpfel aus einem Eimer gestürzt. Hierbei habe es sich jedoch nicht um eine versicherte Tätigkeit gehandelt. Bei den von W. auf dem Obstbaumgrundstück verrichteten Tätigkeiten lasse sich ein innerer Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nicht begründen. Unter einem landwirtschaftlichen Grundstück, hier Obstbaumgrundstück, und damit unter den Begriff der Landwirtschaft im engeren Sinne sei die Bodenbewirtschaftung durch Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt seien, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten, zu verstehen. Als Tätigkeiten zur Bodenbewirtschaftung kämen u.a. in Betracht: Säen, Pflanzen, Pflügen, Be- und Entwässern, Ernten, Be- und Verarbeitung von Produkten und der Abtransport. Bei den von W. auf dem Obstbaumgrundstück verrichteten Tätigkeiten lasse sich nach Überzeugung der Kammer ein innerer Zusammenhang mit einer versicherten Tätigkeit nicht begründen. Das Kontrollieren und Umlagern bereits abgeernteter Winteräpfel stelle eine Nachbereitungshandlung dar, die nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) wie ebenfalls typische Vorbereitungshandlungen nach § 8 Abs. 2 SGB VII kraft Gesetzes nur dann unter Versicherungsschutz stehe, wenn sie in einem besonders engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit stehe (Urteil vom 12.09.2009, SozR 4-2700 § 8 Nr. 33). Dabei seien Vor- und Nachbereitungshandlungen, selbst wenn sie betriebsdienlich sein sollten, grundsätzlich dem persönlichen Bereich zuzurechnen und stünden regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz. Insoweit sei der Versicherungsschutz für vorbereitende Tätigkeiten grundsätzlich auf diejenigen Verrichtungen beschränkt, die das Gesetz ausdrücklich nenne. Ausnahmen kämen nur in Betracht, wenn die Vorbereitungshandlung mit der eigentlichen versicherten Tätigkeit oder der kraft Gesetzes versicherten Vorbereitungshandlung so eng verbunden sei, dass beide bei natürlicher Betrachtungsweise eine Einheit bildeten Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg, Urteil vom 08.12.2004 - L 2 U 535/03 -, Juris). Die Voraussetzung eines engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs der Tätigkeiten des W. am Unfalltag mit der Erntetätigkeit sei eindeutig nicht gegeben. Bei Winteräpfeln handele es sich um sogenannte Lagersorten, wobei einige Sorten auch bis in den Juni hinein eingelagert werden könnten. Dies bedeute aber, würde die Kammer der Argumentation der Klägerin folgen, dass die versicherte Tätigkeit nach Abschluss der Ernte noch über Monate hinaus bei jedwedem Umgang mit den gelagerten Äpfeln angenommen werden müsste. Dies sei mit den gesetzlichen Bestimmungen und der Definition von Vor- und Nachbereitungshandlungen und deren Begrenzung auf einen engen sachlichen zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit den versicherten Bodenbewirtschaftstätigkeiten nicht zu vereinbaren.

Gegen das der Klägerin am 05.08.2017 zugestellte Urteil hat diese am 22.08.2017 Berufung zum LSG eingelegt. Ihr verstorbener Ehemann habe die Äpfel nahezu durchgehend in wöchentlichem Abstand kontrolliert, um großen Ernteausfällen vorzubeugen. Die Häufigkeit der Prüfung des eingelagerten Obstes – hier Winteräpfel – sei abhängig vom Erntezeitpunkt und dem Reifegrad der Äpfel. Nach dem Pflücken der Äpfel reiften diese bei der Lagerung nach, und durch biologische Umwandlungsprozesse entstehe die süße Fruktose, welche letztendlich dem Apfel sein verzehrreifes Aroma gebe. Mit zunehmender Lagerdauer verlören die Äpfel aber auch an Vitamingehalt und Feuchtigkeit, würden mehlig und bekämen braune Stellen. Das SG habe die von W. durchgeführte Tätigkeit der Nachbereitungshandlung zugeordnet und nicht erkannt, dass das Pflücken der Winteräpfel und das anschließende sach- und fachgerechte (Zwischen)-Lagern eine Einheit bilden müssten. Es habe den tatsächlichen Aufwand nicht erkannt, Winteräpfel bis zum Erreichen des bestmöglichen Reifegrades (Ernteziel) zu bringen. Die gepflückten Äpfel würden nicht einfach irgendwohin gelegt, bis sie reif seien. Tatsächlich müssten die optimalen Voraussetzungen, nämlich Räumlichkeiten, Temperatur, Luftfeuchtigkeit, geeignete Lagerflächen herrschen, aber auch engmaschige Kontrollen erfolgen und auch die sofortige Entsorgung der verdorbenen Äpfel. In der Regel kämen Winteräpfel erst nach Erreichen des endgültigen Reifegrades verzehrfertig in den Einzelhandel bzw. zum Endverbraucher. Die "Risiken", die bei der Lagerung entstünden, träten also ausschließlich beim Erzeuger auf, welcher dafür auch bei der Beklagten entsprechend versicherungspflichtig sei.

Die Klägerin beantragt (sachdienlich gefasst)

das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Juli 2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 21. Juli 2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr Hinterbliebenenleistungen aufgrund des Arbeitsunfalls des verstorbenen A. A. vom 12. Januar 2015 zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist weiterhin der Auffassung, dass Nachbehandlungen dem privaten Bereich zuzuordnen seien und regelmäßig nicht unter Versicherungsschutz stünden. Es seien 25 kg Äpfel zum Eigenverbrauch eingelagert worden. Die Tätigkeit des W. habe dem Erhalt der Äpfel für den Verzehr gedient. Unter Versicherungsschutz stünden aber nur die Tätigkeiten bis zum Abschluss einer Ernte. Es bestehe kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mehr zur Ernte im Herbst 2014.

Mit Schriftsätzen vom 19.11. und 26.11.2020 haben die Beteiligten einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung zugestimmt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts sowie des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten und der Gerichtsakten beider Instanzen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die statthafte (§§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere form- und fristgerecht (§ 151 SGG) eingelegte Berufung der Klägerin, über die der Senat mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden hat (§ 124 Abs. 2 SGG), ist unbegründet.

Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Bescheid vom 21.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf die begehrten Hinterbliebenenleistungen (Sterbegeld, Witwenrente).

Gegenstand des Berufungsverfahrens ist neben dem Urteil des SG vom 20.07.2017 der Bescheid der Beklagten vom 21.07.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24.10.2016, mit dem die Beklagte "die Entschädigung des Unfalls", den der verstorbene Ehegatte der Klägerin am 12.01.2015 erlitten hat, abgelehnt hat, "weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat". Allerdings war das Begehren der Klägerin, zuletzt schriftsätzlich formuliert gerichtet auf "Anerkennung als Arbeitsunfall sowie auf entsprechende Entschädigung" (Bl. 45 LSG-Akte), vorliegend sachdienlich auszulegen und anders als vom SG angenommen im Wege der Anfechtungs- und Leistungsklage geltend zu machen, während eine Feststellungsklage nicht zu erheben war. Anders als ein Versicherter, der im Falle eines Arbeitsunfalls zunächst dessen Feststellung bzw. darauf aufbauend die Feststellung bestimmter Gesundheitsstörungen als Folge dieses Arbeitsunfalls und erst im Anschluss Leistungen wie Heilbehandlung, Verletztengeld und/oder Verletztenrente beantragen kann (zur Klage auf Feststellung eines Ereignisses als Arbeitsunfall: Bundessozialgericht (BSG), Urteile vom 15.02.2005 - B 2 U 1/04 R - und vom 07.09.2004 - B 2 U 46/03 R -, jeweils in Juris), ist es einem Hinterbliebenen nicht möglich, die Grundlagen der in Frage kommenden Hinterbliebenenleistungen vorab im Wege einer Feststellungsklage klären zu lassen. Denn die Frage, ob ein Versicherungsfall vorgelegen hat und welcher es genau war, ist kein selbstständiger Gegenstand des Verwaltungsverfahrens, über den durch Verwaltungsakt entschieden werden dürfte, sondern nur eine Tatbestandsvoraussetzung des Anspruchs auf Hinterbliebenenleistungen. Wird dieser Anspruch durch einen negativ feststellenden Verwaltungsakt verneint, ist die Äußerung des Unfallversicherungsträgers, ein Versicherungsfall habe nicht vorgelegen, nur ein unselbstständiges Begründungselement des Verwaltungsakts. Hieraus folgt, dass der Unfallversicherungsträger nicht befugt ist, einen feststellenden Verwaltungsakt darüber zu erlassen, ob der Versicherte einen Versicherungsfall erlitten hat und es für einen Hinterbliebenen keine Anspruchsgrundlage auf eine isolierte Vorabentscheidung des Trägers über das frühere Vorliegen eines Versicherungsfalles gibt (BSG, Urteile vom 12.01.2010 - B 2 U 5/08 - und vom 04.12.2014 - B 2 U 18/13 R -, Beschluss vom 17.12.2015 - B 2 U 150/15 B , LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 26.03.2015 - L 6 U 5279/14 -, jeweils in Juris). Dementsprechend hat die Klägerin vorliegend richtigerweise auch im Verwaltungsverfahren keine isolierte Feststellung eines Versicherungsfalles begehrt, sondern Hinterbliebenenleistungen beantragt. Dies ergibt sich aus der E-Mail ihres bevollmächtigten Sohnes vom 16.07.2016, in der die "Erwartung auf positiven Bescheid im Rahmen der §§ 64, 65, 67 SGB VII" geäußert wurde (As. 23/1 VA). Aus diesem Schreiben wird hinreichend deutlich, dass die Klägerin eine Entscheidung über ihr als Hinterbliebene zustehende Leistungsansprüche und nicht lediglich über die Frage, ob ein Versicherungsfall vorliegt, begehrt hat. Hierüber hat die Beklagte auch entschieden. Gerade mit Blick auf die von der Klägerin vorab geäußerte Erwartung mit konkretem Hinweis auf möglicherweise einschlägige Anspruchsgrundlagen ist der Tenor des Bescheides vom 21.07.2016, wonach "die Entschädigung des Unfalls" abgelehnt wird, nur dahingehend zu verstehen, dass die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen in Form von Sterbegeld und Witwenrente abgelehnt wird. Die Ergänzung, "weil es sich hierbei nicht um einen entschädigungspflichtigen Arbeitsunfall gehandelt hat", ist demgegenüber – gerade aufgrund der Verknüpfung mit "weil" – keine negative Feststellung, sondern ein Begründungselement.

In der Sache kann die Berufung jedoch keinen Erfolg haben. Ein Anspruch auf Hinterbliebenenleistungen besteht nicht, weil das Ereignis vom 12.01.2015 kein Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung war.

Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) haben Hinterbliebene Anspruch auf 1. Sterbegeld, 2. Erstattung der Kosten der Überführung an den Ort der Bestattung, 3. Hinterbliebenenrenten und 4. Beihilfe. Nach Satz 2 der Vorschrift besteht der Leistungsanspruch nur, wenn der Tod infolge eines Versicherungsfalls eingetreten ist. Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten (§ 7 Abs. 1 SGB VII).

Nach § 8 Abs. 1 SGB VII sind Arbeitsunfälle Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit; Satz 1). Unfälle sind zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen (Satz 2). Ein Arbeitsunfall setzt daher voraus, dass die Verrichtung zur Zeit des Unfalls der versicherten Tätigkeit zuzurechnen ist (innerer oder sachlicher Zusammenhang), sie zu dem zeitlich begrenzten von außen auf den Körper einwirkenden Ereignis - dem Unfallereignis - geführt (Unfallkausalität) und dass das Unfallereignis einen Gesundheitserstschaden oder den Tod des Versicherten verursacht hat (haftungsbegründende Kausalität; st. Rspr.; vgl. zuletzt BSG, Urteile vom 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R -, vom 20.12.2016 - B 2 U 16/15 R -, vom 05.07.2016 - B 2 U 16/14 R - und vom 17.12.2015 - B 2 U 8/14 R -, alle Juris).

Versicherter im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII ist jemand nur, wenn, solange und soweit er den Tatbestand einer versicherten Tätigkeit durch eigene Verrichtungen erfüllt. Eine Verrichtung ist jedes konkrete Handeln eines Verletzten, das (objektiv) seiner Art nach von Dritten beobachtbar und (subjektiv) - zumindest auch - auf die Erfüllung des Tatbestands der jeweiligen versicherten Tätigkeit ausgerichtet ist. Diese innere Tatsache der subjektiven Ausrichtung des objektiven konkreten Handelns des Verletzten wird als "Handlungstendenz" bezeichnet. Wenn das beobachtbare objektive Verhalten allein noch keine abschließende Subsumtion unter den jeweiligen Tatbestand der versicherten Tätigkeit erlaubt, diese aber auch nicht ausschließt, kann die finale Ausrichtung des Handelns auf die Erfüllung des jeweiligen Tatbestands, soweit die Intention objektiviert ist (sog. objektivierte Handlungstendenz), die Subsumtion tragen. Die bloße Absicht einer Tatbestandserfüllung reicht hingegen nicht (BSG, Urteil vom 05.07.2016 - B 2 U 5/15 R -, SozR 4-2700 § 2 Nr. 35, m.w.N.).

Zwar gehörte W. über § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII als nicht nur vorübergehend mitarbeitender Familienangehöriger eines landwirtschaftlichen Unternehmens grundsätzlich zu dem kraft Gesetzes unfallversicherten Personenkreis. Nicht nur vorübergehend ist eine Mitarbeit in einem landwirtschaftlichen Unternehmen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII, wenn sie auf eine gewisse Dauer ausgerichtet ist. Maßgebend ist das Verhältnis der Mitarbeit zu den Erfordernissen des landwirtschaftlichen Unternehmens im Wirtschaftsjahr. Demgegenüber kommt es weder auf die tägliche Arbeitszeit noch auf den absoluten Umfang der Tätigkeit im Allgemeinen entscheidend an (BSG, Urteil vom 20.03.2018 - B 2 U 11/17 R -, Juris Rn. 15 m.w.N.).

Die Erfüllung dieser Vorgaben folgt aus den Angaben des Sohnes des Klägers, die dieser sowohl gegenüber der Beklagten als auch auf ergänzende Nachfrage durch den Senat gemacht hat: Zwar sind diese Angaben nicht ganz übereinstimmend – so wurden im Fragebogen der Beklagten 50 Arbeitsstunden jährlich durch die Eigentümer, 250 Arbeitsstunden jährlich durch Familienangehörige angegeben, wohingegen der Sohn der Klägerin im Berufungsverfahren angegeben hat, dass W. im letzten Jahr vor seinem Tod an ca. 168 Tagen im Umfang von ca. 572 Stunden auf dem Grundstück seiner beiden Kinder tätig gewesen sei und dort den Boden bearbeitet, bewässert, geerntet und teilweise auch die geernteten Produkte abtransportiert habe. Der Senat geht in der Gesamtschau der Angaben davon aus, dass W. derjenige war, der einen großen Teil der anfallenden Arbeiten auf dem Obstgrundstück verrichtet hat. Dies ist – insbesondere mit Blick auf die Größe des Grundstücks von lediglich 1.200 qm - ausreichend für die Annahme einer nicht nur vorübergehenden Mitarbeit als Familienangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. b SGB VII.

Allerdings stand die konkrete unfallbringende Tätigkeit des W. am 12.01.2015 (Kontrolle und Aussortieren der eingelagerten Winteräpfel) nicht in dem erforderlichen inneren Zusammenhang mit einer dem Grunde nach versicherten Tätigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 b SGB VII.

Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG kommt es für die Zuordnung einer Verrichtung zu einer versicherten Tätigkeit nicht auf einen rein zeitlichen oder örtlichen, sondern auf den inneren Zusammenhang zwischen der Verrichtung und der versicherten Tätigkeit an. Entscheidend ist, ob die Verrichtung der versicherten Tätigkeit zu dienen bestimmt ist. Entscheidend für die Beurteilung, ob eine Handlung im sachlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit steht, ist die objektivierte Handlungstendenz des Versicherten, ob also der Versicherte eine dem versicherten Unternehmen dienende Tätigkeit ausüben wollte und diese Handlungstendenz durch die objektiven Umstände des Einzelfalls bestätigt wird (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -, Juris Rn. 20 und vom 10.10.2006 - B 2 U 20/05 R -, Juris Rn. 14). Eine betriebliche, den sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit begründende Handlungstendenz des Beschäftigten liegt vor, wenn er den Willen hat, durch die Verrichtung eine seiner Pflichten aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen oder die Erfüllung von Vor- und Nachbereitungshandlungen, die das Gesetz versichert, zu ermöglichen zu fördern oder zu sichern (BSG, Urteil vom 09.11.2010 - B 2 U 14/10 R -, Juris Rn. 23).

Der Senat ist davon überzeugt, dass W. am Unfalltag die in dem auf dem Grundstück gelagerten etwa 25 kg Winteräpfel kontrolliert, beschädigte Äpfel aussortiert und in einen Eimer gefüllt hat und schließlich beim Auskippen dieses Eimers gestürzt ist und sich eine Schenkelhalsfraktur des rechten Beins zugezogen hat. Das folgt aus den Angaben des Sohnes der Klägerin und der Klägerin selbst im Verwaltungsverfahren, dem Bericht der Klinik für Orthopädie und Unfallchirurgie des Klinikums E. vom 19.02.2015 ebenso wie aus dem klägerischen Vortrag vor dem SG und dem LSG. Es besteht kein Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Dennoch stand der Kläger bei seinen Kontroll- und Sortiertätigkeiten am 12.01.2015 nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, denn diese Tätigkeit diente nicht (mehr) dem landwirtschaftlichen Unternehmen seiner Kinder, sondern eigenwirtschaftlichen Zwecken, nämlich dem Schutz der für den privaten Verbrauch eingelagerten Winteräpfel vor Verderbnis.

Der Begriff der Landwirtschaft ist im Gesetz nicht näher definiert, die Rechtsprechung hat hierunter ständig die Bodenbewirtschaftung verstanden. Die Landwirtschaft umfasst Tätigkeiten von nicht ganz kurzer Dauer, die dazu bestimmt sind, Bodengewächse überwiegend planmäßig aufzuziehen und abzuernten (BSG, Urteil vom 31.01.1989 - 2 RU 30/88 -, Juris Rdnr. 14). Es kommt weder auf eine bestimmte Rechtsform des Unternehmens noch auf eine Gewinnerzielungsabsicht an (BSG, Urteil vom 18.01.2011 - B 2 U 16/10 R -, Juris). Aufziehen und Abernten der Pflanzen umfasst die vollständige Produktionskette von der Vorbereitung des Bodens und dessen Verbesserung über den Schutz und die Pflege der Pflanzen bei der Aufzucht bis zur Ernte sowie darüber hinaus auch die Veredelung des Produktes einschließlich der Be- und Verarbeitung der Erzeugnisse in einen zum Verkauf benötigten Zustand. Hierzu zählen z.B. auch die ordnungsgemäße Lagerung, der Transport und der Absatz der Erzeugnisse, etwa im Gemüsebaubetrieb auch die verkaufsfertige Konfektionierung (Waschen, Verpacken, Etikettieren) von Gemüseerzeugnissen, im Weinbaubetrieb der Ausbau der geernteten Trauben zum genussfertigen Wein, jeweils einschließlich einer Selbstvermarktung der Endprodukte z.B. in Hofläden (vgl. Feddern in JurisPK-SGB VII, § 123 Rdnr. 17; Bigge in Eichenhofer/v. Koppenfels-Spies/Wenner, SGB VII, 2. Aufl., § 123 Rn. 11; Köhler in Becker/Franke/Molkentien, SGB VII, 5. Aufl., § 123 Rn. 5).

Die Vorratshaltung zum privaten Gebrauch zählt allerdings nach der Überzeugung des Senats zu den klassischen privatwirtschaftlichen Tätigkeiten. Klassisch privatwirtschaftlich ist etwa das Beheizen der Wohnräume, auch wenn hierfür Holz aus dem eigenen forstwirtschaftlichen Unternehmen verwendet wird. Insoweit wurde in der Rechtsprechung regelmäßig Versicherungsschutz verneint, wenn bei einem forstwirtschaftlichen Unternehmen das Zerkleinern des Holzes erst längere Zeit nach der Rodung allein für die Beheizung der privaten Wohnung erfolgt. Das Holzhacken/die Verarbeitung von Brennholz für den eigenen Bedarf sei dann allein dem eigenwirtschaftlichen Bereich zuzuordnen (vgl. nur Bayerisches LSG, Urteil vom 11.11.2015 - L 2 U 308/13 -, Juris Rn. 27; siehe auch BSG, Beschluss vom 31.01.1989 - 2 BU 131/88 -, Juris Rn. 6).

Diese Differenzierung kann nach Auffassung des Senats auch dann herangezogen werden, wenn es sich um Erzeugnisse aus (eigenem) landwirtschaftlichem Anbau handelt.

Die Erzeugnisse der Obstbäume auf dem im Eigentum der beiden Kinder der Klägerin stehenden Grundstück dienten nach den wiederholten Angaben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Gerichtsverfahren ausschließlich dem privaten Bedarf der Familienangehörigen der Grundstückseigentümer. Die Winteräpfel wurden nach der Ernte im Herbst in Kisten in der auf dem Grundstück befindlichen Gartenhütte gelagert. Ein Verkauf des Obstes erfolgte nicht, erschiene auch allein aufgrund der geringen Mengen (durchschnittliche Erträge Tafelobst 50 kg, Mostobst 250 kg) eher fernliegend. Zum Zeitpunkt des Unfalls im Januar befanden sich noch 25 kg gelagerte Äpfel in dem Geräteschuppen, ein Teil dürfte also bereits verzehrt worden sein.

Auch die Berücksichtigung der Tatsache, dass – wie von Klägerseite vorgetragen – Winteräpfel nicht sofort verzehrfertig sind, kann nach der Überzeugung der Kammer nicht zu einem anderen Ergebnis führen. Die Ernte als solche ist mit dem Abernten vom Baum, dem Abtransport und der Einlagerung abgeschlossen. Die Erstreckung des Versicherungsschutzes auf Tätigkeiten nach Abschluss der eigentlichen Ernte und Einlagerung für den privaten Gebrauch kann nicht ausgedehnt werden auf hieran anschließende "Erhaltungsmaßnahmen" mit dem Zweck des endgültigen Erreichens bzw. Erhaltens eines optimalen verzehrgeeigneten Zustands. Dass wie oben dargelegt in einem landwirtschaftlichen Unternehmen u.U. auch die Weiterverarbeitung der Erzeugnisse, ggf. auch der Transport zu Kunden oder auf Märkte noch dem Unternehmenszweck dienen kann, erscheint plausibel. Vorliegend war allerdings Zweck der Tätigkeiten des W. nicht der Erhalt bzw. die Weiterverarbeitung der Äpfel für eine weitere landwirtschaftlich-unternehmerische Verwertung. Zweck der Kontroll- und Sortiertätigkeiten war vielmehr der Erhalt der Äpfel für den privaten Verbrauch. Es handelte sich damit um eigenwirtschaftliche Zielsetzungen, die nicht mehr in einem inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit als mitarbeitender Angehöriger im landwirtschaftlichen Unternehmen stehen.

Auch unter dem Gesichtspunkt einer dem Haushalt des Unternehmens dienenden Tätigkeit kommt Versicherungsschutz nicht in Betracht. Zwar bestimmt § 124 Nr. 1 SGBVII, dass auch die Haushalte der Unternehmer und der im Unternehmen Beschäftigten zum landwirtschaftlichen Unternehmen gehören, wenn die Haushalte dem Unternehmen wesentlich dienen. Hierfür wäre allerdings erforderlich, dass das landwirtschaftliche Unternehmen dem Haushalt ein gewisses Gepräge gibt. Das wesentliche Dienen des Haushalts gegenüber einem landwirtschaftlichen Unternehmen setzt voraus, dass der Haushalt dem Unternehmen nützlich und die Land- oder Forstwirtschaft nicht derartig klein ist, dass ihr der Haushalt an Bedeutung gleichsteht oder gar überlegen ist (BSG, Urteil vom 27.03.2012 - B 2 U 5/11 R -, Juris Rn. 48; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 11.11.2015 - L 2 U 308/13 -, Juris Rn. 28 f). Vorliegend spricht nichts dafür, dass das 1.200 qm große Obstbaumgrundstück die maßgebliche Lebensgrundlage der Kinder der Klägerin ist. Es gibt demzufolge keinen Haushalt, der dem landwirtschaftlichen Unternehmen dienen könnte. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Haushalt der Kinder der Klägerin bzw. der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes wesentlich von anderen Haushalten unterscheidet. Ganz abgesehen davon, dass der Haushalt der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes nicht i.S.d. § 124 SGB VII als Haushalt der Unternehmer selbst angesehen werden kann (BSG, Urteil vom 26.11.2019 - B 2 U 24/17 R -, Juris Rn. 14), sind irgendwelche den Haushalt betreffenden landwirtschaftsspezifischen Besonderheiten weder vorgetragen noch erkennbar, so dass das Erhalten von Obst in verzehrfähigem Zustand nicht als versicherte, einem landwirtschaftlichen Unternehmen dienende Haushaltstätigkeit im Sinne des § 124 Nr. 1 SGBVII angesehen werden kann. Vielmehr liegt mit der Kontrolle des Reife- und unverdorbenen Zustands der im Schuppen aufbewahrten Winteräpfel umgekehrt eine Tätigkeit vor, die dem privaten Haushalt dient – nämlich der Vorratshaltung in Form der Einlagerung von Äpfeln.

Die Berufung war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).
Rechtskraft
Aus
Saved