L 12 AS 1836/20 B ER, L 12 AS 1837/20 B

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
12
1. Instanz
SG Duisburg (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AS 3858/20 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AS 1836/20 B ER, L 12 AS 1837/20 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Duisburg vom 10.12.2020 werden zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch - Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) zur Finanzierung eines Umzugs durch ein professionelles Umzugsunternehmen zu gewähren.

Die 1984 geborene Antragstellerin ist nach ihren Angaben alleinerziehende Mutter von vier minderjährigen Kindern im Alter von 2 bis 10 Jahren. Zusammen mit diesen bezieht sie von dem Antragsgegner Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II. Der Antragsgegner erteilte ihr unter dem 26.10.2020 die Zustimmung zum Umzug in eine andere Mietwohnung und führte zu den von der Antragstellerin beantragten Umzugskosten (Umzug mit einem Speditionsunternehmen) aus, dass diese nur aus anerkannten gesundheitlichen Gründen übernommen werden könnten. Die Antragstellerin machte hierzu geltend, vier minderjährige Kinder versorgen zu müssen und den Umzug daher nicht in eigener Verantwortung organisieren zu können. Sie überreichte dem Antragsgegner drei Angebote von Umzugsunternehmen, wobei das günstige 1.950 EUR betrug.

Am 19.11.2020 hat sie bei dem Sozialgericht Duisburg den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und angekündigt, dass der Umzug zum 01.12.2020 stattfinden solle.

Der Antragsgegner ist dem Anspruch entgegengetreten und hat vorgetragen, dass es der Antragstellerin objektiv zumutbar sei, den Umzug in Eigenregie mittels Umzugshelfern und Mietwagen durchzuführen.

Am 01.12.2020 ist die Antragstellerin sodann zusammen mit ihren Kindern innerhalb des Stadtgebietes von P in die neu angemietete Wohnung gezogen. Sie hat den Umzug mit einem Umzugsunternehmen durchführen lassen und angegeben, sich hierfür einen Betrag von etwa 1.700,00 EUR von einer "dritten Person" geliehen zu haben.

Das Sozialgericht hat mit Beschluss vom 10.12.2020 die Anträge der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Hinsichtlich der begehrten einstweiligen Anordnung mangele es jedenfalls an einem Anordnungsgrund, da die Antragstellerin für die Durchführung des Umzugs nicht auf gerichtliche Verpflichtung des Antragsgegners angewiesen gewesen sei. Mangels Erfolgsaussichten käme auch die Gewährung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht.

Hiergegen richtet sich die am 16.12.2020 eingelegte Beschwerde der Antragstellerin. Wenn das Sozialgericht zeitnah entschieden hätte, hätte sie zur Finanzierung des Umzugs nicht auf ein privates Darlehen zurückgreifen müssen. Das Darlehen sei auch nur einem "Zufall geschuldet" gewesen.

II. Die zulässigen Beschwerden der Antragstellerin hinsichtlich der Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung und der Gewährung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren sind unbegründet.

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss des Sozialgerichts verwiesen (§ 142 Abs. 2 S. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)). Die Beschwerdebegründung führt zu keiner anderen Bewertung.

Gemäß § 86b Abs. 2 S. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer solchen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs (d.h. eines materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird) sowie eines Anordnungsgrundes (d.h. der Unzumutbarkeit, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten) voraus. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen, § 86b Abs. 2 S. 4 SGG i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO). Eine Tatsache ist dann glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen überwiegend wahrscheinlich ist. Die bloße Möglichkeit des Bestehens einer Tatsache reicht noch nicht aus, um die Beweisanforderungen zu erfüllen. Es genügt jedoch, dass diese Möglichkeit unter mehreren relativ am wahrscheinlichsten ist, weil nach der Gesamtwürdigung aller Umstände besonders viel für diese Möglichkeit spricht (vgl. zum Begriff der Glaubhaftmachung: BSG Urteil vom 17.04.2013, B 9 V 1/12 R und Beschluss vom 08.08.2001, B 9 V 23/01 B, jeweils juris).

Danach war ein Anordnungsgrund zu keinem Zeitpunkt der Anhängigkeit des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens vorhanden. Denn die Antragstellerin war in der Lage, den Umzug zu finanzieren. Ob die Finanzierung durch einen Zufall zu Stande gekommen ist oder ob die Antragstellerin hierzu zunächst ein Privatdarlehen aufgenommen hat bzw. hat aufnehmen können, ist für die Frage der fehlenden Eilbedürftigkeit unerheblich. Auf die begehrte gerichtliche Hilfe war die Antragstellerin jedenfalls nicht angewiesen.

Aber auch ein Anordnungsanspruch hinsichtlich der Übernahme der Kosten für ein professionelles Umzugsunternehmen war und ist nicht glaubhaft gemacht. Ein diesbezüglicher Anspruch ist regelmäßig nur ausnahmsweise anzunehmen. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung leiten sich aus den Anspruchsvoraussetzungen ab. Nach § 22 Abs. 6 SGB II beschränkt sich ein Anspruch auf Übernahme von Umzugskosten grundsätzlich auf solche, die angemessen sind (vgl. Piepenstock in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Auflage 2020, § 22 Rn. 241). Generell besteht die Obliegenheit, die Kosten möglichst gering zu halten (BSG Urteil 06.05.2010, B 14 AS 7/09 R, juris Rn. 19). Dabei kann der Anspruchsteller auf Eigenbemühungen verwiesen werden, da es auch bei Familien mit weit über Sozialhilfeniveau liegendem Einkommen üblich ist, Umzüge soweit wie möglich mit Eigenleistungen durchzuführen, um Kosten gering zu halten (Piepenstock a.a.O., Rn. 249). Dabei kommt es jeweils auf die konkreten Umstände des Einzelfalles an, wobei regelmäßig die nachfolgenden Überlegungen gelten.

Um ein Gericht in die Lage zu versetzen, das Vorliegen der Voraussetzungen zu überprüfen, ist zunächst der nötige Umfang des Umzugs darzustellen. Denn je weniger Hausrat vorhanden ist, mit dem umgezogen wird, desto geringer ist auch der Aufwand für den Umzug. Je weniger Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, desto geringer wird der Umfang des Hausrats ausfallen. Der Umfang kann aber auch z.B. deshalb gering sein, weil alter Hausrat zurückgelassen wird. Ergänzend spielt die Entfernung von alter zu neuer Wohnung eine entscheidende Rolle. Je geringer diese ausfällt, desto geringer wird der Aufwand für den Umzug sein, da z.B. die Notwendigkeit des Einsatzes von größeren Transportern entfällt. Grundsätzlich wird gelten: Je geringer der Aufwand für einen Umzug ist, desto unwahrscheinlicher wird die Notwendigkeit der Durchführung durch ein Umzugsunternehmen und desto höher werden die Anforderungen an einen entsprechenden Beweis bzw. eine entsprechende Glaubhaftmachung.

Wenn der nötige Umfang des Umzugs festgestellt ist, sind die individuellen Möglichkeiten des/der Betroffenen zur Durchführung des Umzugs mit Eigenleistungen bzw. das Fehlen solcher darzustellen. Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Haushalt einen Umzug gegebenenfalls mit Hilfe von Verwandten und Bekannten in der Regel in Eigenleistung durchführen kann. Das geschieht nach der Lebenserfahrung des Senats an jedem Wochenende vielfach, sowohl bei Hausständen, die auf Leistungen nach dem SGB II angewiesen sind, als auch gerade bei solchen, die eigene finanzielle Mittel einzusetzen haben, auch wenn diese das Niveau von Leistungen nach dem SGB II nur geringfügig übersteigen.

Die Möglichkeiten zur Durchführung eines Umzugs in Eigenleistung können grundsätzlich durch verschiedene persönliche Faktoren eingeschränkt sein, zunächst sicher durch ein wegen Krankheit oder Behinderung reduziertes körperliches Leistungsvermögen von Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft. Dabei ist allerdings zu beachten, dass gerade ein Umzug den Betroffenen regelmäßig nur wenige Tage belastet und nicht - wie z.B. eine berufliche Tätigkeit - ständig wiederkehrend. Die gesundheitliche Situation müsste daher - was durch ärztliche Bescheinigungen zu belegen wäre - auch eine kurzfristig belastendere körperliche Betätigung als unzumutbar erscheinen lassen. Daneben ist zu berücksichtigen, wie sich die Altersstruktur der Bedarfsgemeinschaft darstellt und ob ggf. andere Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft oder sonstige Helfer - sei es aus der Familie oder aus dem Bekanntenkreis, sei es durch entlohnte Helfer - den Ausfall des durch die Gesundheit bei einem Umzug nicht einsetzbaren Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft kompensieren können. Darüber hinaus spielen - je nach Umfang des Umzugs - auch sonstige Fähigkeiten, wie etwa die Möglichkeit einen Transporter zu fahren, eine Rolle. Ggf. können aber auch solchermaßen reduzierte Möglichkeiten der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch Fähigkeiten möglicher Helfer kompensiert werden.

Sodann wird ein Betroffener regelmäßig auf die Hilfe von Verwandten und Bekannten zurückgreifen können. Auch dies entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Für den Beweis - oder in einem Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes die Glaubhaftmachung -, dass solche Möglichkeiten nicht bestehen, genügt nicht deren schlichte Negierung. Es gilt, entsprechende Anknüpfungstatsachen vorzutragen und sodann unter Beweis zu stellen bzw. glaubhaft zu machen. Hierzu ist zunächst aufzuzeigen, welche verwandtschaftlichen, freundschaftlichen und sonstigen sozialen Kontakte bestehen bzw. nicht bestehen und sodann aus welchen Gründen ein Zurückgreifen auf diese nicht möglich ist. Dazu hat der Betroffene/haben die Betroffenen die weiteren Familienverhältnisse außerhalb der Bedarfsgemeinschaft (z.B. Eltern, Geschwister, erwachsene Kinder, etc.), aber auch sonstige sich aufdrängende soziale Kontakte (z.B. über die Schulen, Kindergärten oder sonstigen Betreuungseinrichtungen, über nicht in der Bedarfsgemeinschaft lebende Partner) darzustellen. Bei einem alleinerziehenden Haushaltsvorstand wird als Helfer auch regelmäßig der getrenntlebende Elternteil in Betracht kommen. Sind sodann mit Blick auf bestehende oder sich aufdrängende soziale Kontakte konkret gescheiterte Bemühungen, Hilfe für den Umzug zu organisieren, nicht aufgezeigt und bewiesen bzw. glaubhaft gemacht, kann von der Notwendigkeit eines von einem professionellen Umzugsunternehmen durchgeführten Umzugs nicht ausgegangen werden. Ein umfänglich professionell durchgeführter Umzug ist auch dann nicht notwendig, wenn je nach den in der Gesamtschau bestehenden konkreten Möglichkeiten etwa die Anmietung eines Transporters, die Leihe von Umzugskartons und/oder die Beauftragung von Hilfskräften etwa im Rahmen kurzfristiger sozialversicherungsfreier Beschäftigungsverhältnisse möglich ist. Selbst ein Anspruch auf Übernahme der Kosten für die Anmietung eines Transporters wird je nach Umfang des Umzugs aber dann ausscheiden, wenn etwa ein eigenes geeignetes Kfz vorhanden ist, oder potenzielle Helfer über ein solches verfügen. Ein Umzug mit mäßigem Aufwand wenige Kilometer weit kann z.B. auch mit einem größeren privaten Kfz etwa einem Minivan oder Ähnlichem durchgeführt werden.

Nach diesen Überlegungen ist ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar ist dabei vorliegend sicher zu beachten, dass die Antragstellerin alleinerziehend ist und vier Kinder zu versorgen und zu beaufsichtigen hat, wobei das jüngste gerade einmal zwei Jahre alt ist, und sie nach eigenen Angaben über keinen Führerschein verfügt. Solche reduzierten individuellen Möglichkeiten können aber grundsätzlich durch Helfer kompensiert werden. Im vorliegenden Fall etwa dadurch, dass die Betreuung der Kinder durch Verwandte oder Bekannte am Umzugstag übernommen wird. Sollte niemand aus dem Bekanntenkreis einen angemieteten Transporter führen können, besteht ferner entsprechend dem Hinweis des Antragsgegners die Möglichkeit der Anmietung eines solchen mit Fahrer oder eine Hilfskraft könnte einen solchen steuern. Allerdings stellt die Antragstellerin nicht einmal konkret dar, ob Verwandte (z.B. Eltern oder Geschwister) vorhanden sind, die ihr helfen könnten bzw. warum eine solche Hilfe ausgeschlossen ist. Ferner hat sie nicht dargelegt, warum der Vater ihrer Kinder nicht als Helfer in Betracht kommt. Der Vortrag, dieser scheide als Helfer aus, ist ohne die Darstellung von konkreten Anknüpfungstatsachen - wie hier - jedenfalls nicht überwiegend wahrscheinlich im Sinne einer Glaubhaftmachung. Schließlich werden ergänzend sonstige soziale Kontakte gerade über die Kinder und die von diesen besuchten Schulen und sonstigen Betreuungseinrichtungen fast zwangsläufig vorhanden sein. Aber auch diesbezüglich sind konkret gescheiterte Bemühungen, Hilfe für den Umzug zu organisieren, von der anwaltlich vertretenen Antragstellerin nicht aufgezeigt worden. Das bloße Negieren entsprechender Möglichkeiten genügt zur Glaubhaftmachung von deren Fehlen nicht, da, wie oben ausgeführt, nach der Lebenserfahrung regelmäßig vom Bestehen solcher Möglichkeiten auszugehen ist.

Da die Angelegenheit keine Aussicht auf Erfolg bot, ist auch die Entscheidung des Sozialgerichts, den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abzulehnen, nicht zu beanstanden (§ 73a Abs.1 S. 1 SGG i.V.m. § 114 S. 1 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus entsprechender Anwendung von § 193 SGG. Für die Beschwerde zur abgelehnten Prozesskostenhilfe ergibt sich die Kostenfolge aus § 73a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

Eine Beschwerde gegen diesen Beschluss findet nicht statt (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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