L 13 SB 120/20

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
13
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 3 SB 344/19
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 13 SB 120/20
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 SB 2/20 BH
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 23.03.2020 wird zurückgewiesen. Kosten haben die Beteiligten einander nicht zu erstatten. Dem Kläger werden Mutwillenskosten in Höhe von 225,00 EUR auferlegt. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der im Jahr 1983 geborene Kläger begehrt die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ab dem 13.07.2015 anstelle des 21.07.2015.

Der Kläger leidet unter psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen. Auf seinen am 21.07.2015 bei dem Amt für Versorgung und Soziales E eingegangenen Antrag stellte dieses mit Bescheid vom 11.11.2015 einen GdB von 30 fest. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.11.2015 Widerspruch ein, dem das Amt für Versorgung und Soziales E mit Änderungsbescheid vom 02.03.2016 teilweise abhalf und einen GdB von 40 feststellte. Mit weiterem Schreiben vom 05.03.2016 teilte der Kläger dem Amt für Versorgung und Soziales E mit, dass auch ein GdB von 40 zu niedrig bemessen sei. Mit weiterem Abhilfebescheid vom 15.04.2016 stellte das Amt für Versorgung und Soziales E einen GdB von 50 fest. Auf die hiergegen erhobene Klage verurteilte das Gericht den Beklagten mit Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 unter Abänderung des Bescheids vom 11.11.2015 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 02.03.2016 und vom 15.04.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 16.08.2016 bei dem Kläger ab dem 21.07.2015 einen GdB von insgesamt 60 festzustellen. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab (S 3 SB 733/16).

Mit Bescheid vom 29.04.2019 stellte der Beklagte in Ausführung des Gerichtsbescheids vom 11.04.2019 ab dem 21.07.2019 einen GdB von 60 fest. Entsprechend dem Ausführungsbescheid stellte der Beklagte dem Kläger am 29.04.2019 einen Schwerbehindertenausweis mit einem GdB von 60 ab dem 21.07.2015 aus.

Der Kläger hat am 07.05.2019 Klage erhoben.

Er ist der Ansicht, ihm sei ein korrekter Schwerbehindertenausweis auszustellen.

Der Kläger hat sinngemäß beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm den Schwerbehindertenausweis vom 29.04.2019 ab dem 13.07.2015 mit einem GdB von 60 auszustellen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er ist der Ansicht, der Schwerbehindertenausweis sei entsprechend dem Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 und dem Ausführungsbescheid vom 29.04.2019 ausgestellt.

Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Gerichtsbescheid vom 23.03.2020 als unbegründet abgewiesen und dazu ausgeführt:

"Die Klage, über die das Gericht mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig.

Das Gericht hat das Vorbringen des Klägers dahingehend ausgelegt, dass er die Erteilung eines Schwerbehindertenausweises mit einem GdB von 60 bereits ab dem 13.07.2015 begehrt. Die so verstandene Leistungsklage ist unzulässig.

Gem. § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte. Zwar handelt es sich bei dem Schwerbehindertenausweis mangels Regelung nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X, sondern um eine öffentliche Urkunde gem. § 152 Abs. 5 S. 2 SGB IX, die die gesondert im Ausgangsbescheid getroffene Feststellung der Schwerbehinderung gegenüber Dritten nachweist (vgl. BSG, Urteil vom 11.08.2015 - B 9 SB 2/15 R). Jedoch fehlt es für die Leistungsklage an einem Rechtsschutzinteresse. Denn der Beklagte hat den Schwerbehindertenausweis entsprechend dem Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 sowie dem Ausführungsbescheid vom 29.04.2019 erlassen.

Selbst wenn man das Begehren des Klägers als Antrag auf Feststellung dahingehend auslegt, dass ein GdB von 60 bereits seit dem 13.07.2015 vorliegt, ist eine so verstandene Feststellungsklage unzulässig. Der Zulässigkeit der Klage steht die Subsidiarität der Anfechtungsklage, welche als Berufung gegen den Gerichtsbescheid vom 11.04.2019 unter dem Aktenzeichen L 13 SB 167/19 rechtshängig ist, entgegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG."

Dagegen richtet sich die rechtzeitige Berufung des Klägers, der sein erstinstanzliches Begehren aufrecht hält.

Der Senat hat den Kläger auf die mögliche Verhängung von Mutwillenskosten hingewiesen und den Rechtsstreit auf den Berichterstatter zur Entscheidung mit den ehrenamtlichen Richtern übertragen.

Im Übrigen wird auf die Gerichts- und Verwaltungsakten verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Es ist kein Grund für eine rechtliche oder tatsächliche Falschbehandlung der Sache in erster Instanz ersichtlich. Der Senat nimmt Bezug auf die Gründe des angefochtenen Gerichtsbescheids.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und § 192 SGG.

Die Rechtsverfolgung durch den Kläger ist mutwillig. Es war die Mindesthöhe gemäß § 184 SGG zu verhängen, weil der Kläger nur geringes Einkommen hat.

Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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