S 2 AS 1066/19 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
2
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 2 AS 1066/19 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, begrenzt auf den Regelbedarf, nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Der am 00.00.0000 geborene Antragsteller wohnt gemeinsam mit seiner Ehefrau, Frau C., in einer Mietwohnung in B. Laut Mietvertrag vom 30.12.2012 ist Vermieterin der Wohnung die Schwester des Antragstellers, Frau M., Mieterin ist die Ehefrau des Antragstellers. Der Antragsteller bezog die Wohnung gemeinsam mit der Ehefrau, wobei die Eheschließung am 00.00.0000 erfolgte. Am 22.01.2019 beantragte der Antragsteller zum 01.07.2019 Leistungen nach dem SGB II. Bis 23.07.2019 bezog er Arbeitslosengeld I. Im Antrag gab der Antragsteller an, zu seiner Bedarfsgemeinschaft gehöre neben ihm eine weitere Person. Er lebe zusammen mit seiner Ehegattin, wobei sie nicht dauernd getrennt lebten. Neben Kontoauszügen legte der Antragsteller auch Einkommensbescheinigungen seiner Ehefrau bezüglich der Tätigkeit bei der Parfümerie N. GmbG in B. von November 2018 bis Januar 2019 vor; daraus ergab sich ein Nettoentgelt zwischen 1.949,04 Euro und 1.989,53 Euro. Mit Bescheid vom 26.02.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, dass der Antragsteller aufgrund der Höhe des anzurechnenden Einkommens nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II sei. Am 07.08.2019 beantragte der Antragsteller erneut Leistungen nach dem SGB II. Zum Familienstand gab er an, er sei dauernd getrennt lebend seit Februar 2019. Im Rahmen einer persönlichen Vorsprache am 07.08.2019 führte er aus, er lebe in der Wohnung in B. noch mit seiner getrennt lebenden Ehefrau zusammen. Sie hätten sich im April 2019 getrennt und er werde sich umgehend eine neue Wohnung suchen. Er versicherte, dass sie keine partnerschaftlichen Beziehungen pflegten und auch nicht mehr gemeinsam wirtschafteten. Sie würden bereits in getrennten Zimmern schlafen und hätten getrennte Konten. Die Gesamtmiete betrage monatlich 580,00 Euro; eigentlich müsse er den hälftigen Betrag (290,00 Euro) an seine getrennt lebende Ehefrau zahlen. Da er aufgrund seiner Einkommensverhältnisse hierzu nicht in der Lage sei, zahle er monatlich 230,00 Euro. Zum Beleg legte er Kontoauszüge vor, aus welchen sich für Juni, Juli und August 2019 ein Dauerauftrag an seine Ehefrau über 230,00 Euro ergab. Mit Schreiben vom 07.08.2019 forderte der Antragsgegner Unterlagen vom Antragsteller unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflichten nach. Mit Bescheid vom 26.08.2019 lehnte der Antragsgegner den Antrag mit der Begründung ab, zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit sei es erforderlich gewesen, folgende Nachweise vorzulegen: Durch den Vermieter ausgefüllte Mietbescheinigung, vollständiger Mietvertrag in Kopie, Bestätigung der getrennt lebenden Ehefrau bezüglich Trennung und Wohn- bzw. Mietverhältnis. Trotz Aufforderung vom 07.08.2019 seien diese Nachweise nicht vorgelegt worden. Eine Entscheidung, ob der Antragsteller hilfebedürftig ist, sei daher nicht möglich. Dagegen legte der Antragsteller am 29.08.2019 Widerspruch ein und legte eine Erklärung der Ehefrau vor mit dem Inhalt "mein Ehemann B. M. und ich sind getrennt lebend". Weiter legte er einen Untermietvertrag mit Datum vom 22.08.2019 vor zwischen ihm und der Ehefrau. Darin war eine Gesamtmiete i.H.v. 580,00 Euro vereinbart worden (§ 2 Nr. 3 des Vertrags). Der Untermietvertrag sollte am 01.08.2019 beginnen und nach 3 Monaten enden (§ 5 Nr. 1 und 2 des Vertrags). Mit Schreiben vom 11.09.2019 führte der Antragsgegner aus, es fehlten nach wie vor (im Einzelnen bezeichnete) Unterlagen zum Antrag. Auch sei zu erklären, warum der Antragsteller nunmehr die Miete von 580,00 Euro in voller Höhe tragen solle. Der Antragsgegner wies darauf hin, dass Mietverträge nicht rückwirkend geschlossen werden könnten. Weiterhin habe der Antragsteller gewusst, dass vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung des zuständigen Jobcenters erforderlich sei. Am 12.09.2019 gab der Antragsgegner einen Kontenabruf in Auftrag. Daraus ergab sich, dass der Antragsteller Verfügungsbefugnis über 3 Konten hatte, die auf den Namen der Ehefrau liefen, nämlich bei der T. D. Bank Aktiengesellschaft mit der Kontonummer DE00000000000000000000 (seit 13.10.2016), sowie bei der C. Bank eG mit der Kontonummer DE00000000000000000000 (seit 13.08.2014) und mit der Kontonummer DE000000000000000 (seit 30.04.2015). Zusätzlich hatte er gemeinsam mit der Ehefrau die Verfügungsbefugnis über ein Konto der "n-d. UG" mit der Kontonummer DE00000000000000000000 (jeweils seit 13.08.2014). Mit Schreiben vom 20.09.2019 führte der Antragsteller aus, in einem persönlichen Gespräch sei ihm mitgeteilt worden, welche Wohnungsgröße und zu welchem Preis er mieten dürfe. Dass er eine Genehmigung einholen müsse, sei ihm nicht mitgeteilt worden. Da er bisher keine Wohnung finden konnte, habe seine Ehefrau sich bereit erklärt, ihn vorübergehend in der Wohnung wohnen zu lassen. Dies allerdings nur mit einem befristeten Mietvertrag. Er selbst stehe nicht im Hauptmietvertrag. Seine Ehefrau sei sehr gut durch Rechtsanwälte beraten. In der Wohnung lebten sie in getrennten Zimmern, sie würden auch nicht zusammen wirtschaften. Jeder sei für sich, und auch seine Einkäufe mache jeder selbst. Mit Schreiben vom 26.09.2019 forderte der Antragsgegner erneut fehlende Unterlagen an, unter anderem eine schriftliche Bestätigung der Ehefrau, seit wann sie dauerhaft getrennt leben. Mit Schreiben vom 28.10.2019 wies der Antragsgegner den inzwischen anwaltlich vertretenen Antragsteller auf seine Mitwirkungspflichten hin und forderte ihn im Zusammenhang mit dem Widerspruchsverfahren zur Vorlage der mit Schreiben vom 26.09.2019 angeforderten Unterlagen auf. Hierzu setzte er eine Frist bis 14.11.2019. Der Antragsteller begründete seinen Widerspruch mit Schreiben vom 21.11.2019 damit, dass er die Wohnung mit seiner Ehefrau nur im Sinne einer Wohngemeinschaft teile.

Am 12.12.2019 hat der Antragsteller um sozialgerichtlichen Eilrechtsschutz nachgesucht. Er führt aus, seit Februar 2019 sei er von der Ehefrau getrennt, insbesondere von Tisch und Bett, und wirtschafte nicht gemeinsam mit dieser. Die Ehegattin habe als alleinige Mieterin dem Antragsteller zunächst gestattet, gegen hälftige Kostenbeteiligung i.H.v. 290,00 Euro in der Wohnung in einem separaten Raum zu verbleiben. Da ihm allerdings die entsprechenden Finanzmittel fehlten, habe er zunächst nur 230,00 Euro überweisen können. Anderen Ersatzwohnraum habe er bisher nicht gefunden. Ab Oktober habe die Ehegattin erklärt, mit einer hälftigen Kostenbeteiligung nicht mehr einverstanden zu sein, sie habe stattdessen die volle Miete i.H.v. 580 EUR verlangt. Andernfalls müsse er "auf die Straße ausziehen".

Mit Schriftsatz vom 17.04.2020 hat der Antragsteller den Antrag auf den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts beschränkt.

Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm den Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu gewähren.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen.

Er führt aus, im Hauptantrag vom 15.07.2019 habe der Antragsteller angegeben, seit Februar 2019 getrennt lebend zu sein. Auf der Verhandlungsniederschrift vom 07.08.2019 ergebe sich, dass der Antragsteller angegeben habe, sich im April 2019 getrennt zu haben. Es liege keine Einverständniserklärung des Hauptvermieters zur Untervermietung vor. Zum Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft sei lediglich übereinstimmend vorgetragen, man lebe getrennt. Als Ergebnis eines Kontenabrufverfahrens sei festgestellt worden, dass der Antragsteller als verfügungsberechtigte Person Zugriff auf 3 der Konten seiner Ehefrau habe. Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 18.02.2010, B 4 AS 49/09R, sei das Familienrecht (§ 1567 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch, BGB) Wertungsmaßstab für ein die Paar-Bedarfsgemeinschaft auflösendes Getrenntleben. Danach lebten Ehegatten erst getrennt, wenn zumindest ein/e Ehepartner/in die eheliche Lebensgemeinschaft nicht mehr herstellen wolle und ein Trennungswille erkennbar sei. Das Getrenntleben könne zwar grundsätzlich auch in der eigenen Wohnung vollzogen werden. Lebten die Ehegatten weiterhin zusammen, so bedürfe es einer vertieften Prüfung, ob sie tatsächlich getrennt leben. Erforderlich sei jedenfalls eine Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten und der nach außen erkennbare Wille mindestens eines Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenleben zu wollen. Die Aufhebung allein der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere durch getrenntes Schlafen und getrenntes Essen, reiche insoweit regelmäßig nicht aus. Dass das Wohnen ohne die Entrichtung eines Mietzinses oder einer sonstigen Gegenleistung geduldet werde, spreche für eine Versorgungsleistung. Weiter bestehe Verfügungsberechtigung des Antragstellers über mindestens ein Konto der Ehefrau. Unterlagen, die eine Trennung nach außen manifestierten – beispielsweise zu einem Scheidungsverfahren – seien nicht vorgelegt worden. Die vorliegenden Indizien sprächen gegen die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft, so dass weiterhin eine Bedarfsgemeinschaft vorliege. Nachweise zu den Einkommensverhältnissen der Ehefrau seien nicht vorgelegt worden. Das Durchschnittseinkommen der Ehefrau für den Zeitraum November 2018 bis Januar 2019 decke zudem nach Abzug der Freibeträge den Bedarf, so dass kein Leistungsanspruch bestehe. Zur Berechnung wird auf Bl. 78 der Gerichtsakte verwiesen.

Mit Schriftsatz vom 06.01.2020 hat der Antragsteller dazu ausgeführt, er sei nicht Hauptmieter und könne daher auch nicht den Hauptmietvertrag vorlegen, dieser befinde sich im Besitz seiner (Noch-) Ehefrau. Er verfüge über kein Einkommen, sei also im wahrsten Sinne des Wortes auf den "goodwill" seiner Ehefrau angewiesen, um eine Obdachlosigkeit zu vermeiden. Richtig sei, dass er eine Vollmacht für Konten seiner Ehefrau besessen habe, ein Umstand, der zwischenzeitlich geändert worden sei. Dieser Umstand sei zu rechtfertigen, da man nicht im erdenklich schlimmsten Streit auseinandergegangen sei. Unter dem 09.01.2020 hat der Antragsteller persönlich beim Antragsgegner vorgesprochen. Der Antragsteller hat mitgeteilt, dass er und seine Frau nach der Trennung im April 2019 in getrennten Zimmern lebten. Für den Rückzug in die Privatsphäre stünden sowohl ihm als auch ihr je ein eigenes Zimmer zur Verfügung. Die Haushaltsführung sei mündlich vereinbart getrennt geregelt. Einkäufe würden getrennt voneinander durchgeführt, jeder wasche seine Wäsche für sich selbst. Zurzeit stelle er den Lebensunterhalt durch Familienangehörige sicher, wobei der Antragsteller nicht beantworten wollte, ob diese Zahlungen als Darlehen oder als Zuwendung getätigt worden waren. Die im Untermietvertrag vereinbarte Miete habe er bisher nicht gezahlt, seine Ehefrau habe diese auch noch nicht eingefordert. Es habe nie gemeinsame Konten gegeben, nur Kontenverfügungen, welche aber in der Zwischenzeit gelöscht worden seien. Die Scheidung sei bisher noch nicht eingereicht, er selbst wolle dies auch gar nicht und würde am liebsten wieder mit seiner Frau zusammen leben. Sie habe sich jedoch von ihm getrennt. Die Gründer hat der Antragsteller nicht definieren wollen. Weiter hat er angegeben, er sei nach wie vor auf Wohnungssuche und habe auch ein viel versprechendes Angebot in Aussicht. Bemühungen der Wohnungssuche hat der Antragsteller im Gespräch nicht vorweisen können, er hat jedoch mitgeteilt, dass er dies nachholen könne. Weiter hat der Antragsteller ausgeführt, dass er bei der Firma "n-d" angestellter Geschäftsführer gewesen sei, zurzeit sei er der amtlich bestellte Liquidator. Der Antragsgegner hat am 13.01.2020 erneut einen Kontenabruf durchgeführt. Dieser hat ergeben, dass die Verfügungsbefugnis des Antragstellers über das Konto bei der C. Bank eG der "n-d UG" nach wie vor bestand, und für das Konto der Ehefrau mit der Kontonummer DE00000000000000000000 am 27.12.2019 gelöscht, aber am 02.01.2020 wieder eingerichtet worden ist. Die Verfügungsbefugnis über das Konto der Ehefrau Kontonummer DE00000000000000000000 hat nach wie vor bestand. Die Verfügungsbefugnis über das Konto der Ehefrau bei der T. D. Bank war am 02.01.2020 gelöscht worden.

Am 28.01.2020 ist durch den Ermittlungsdienst des Antragsgegners ein Hausbesuch bei dem Antragsteller durchgeführt worden. Der Ermittlungsdienst ist in ein Zimmer im Dachgeschoss geführt worden, welches über eine Treppe im Küchen-/Wohnbereich der Wohnung erreichbar und durch eine Glastür abgetrennt war. Es ist als das Zimmer des Antragstellers bezeichnet worden, darin hat sich ein Einbaukleiderschrank, ein Bett, ein Sekretär und eine Holzkiste mit persönlichen Sachen des Antragstellers befunden. In dem Kleiderschrank waren nur männliche Bekleidungsstücke. Von der Diele ist der Ermittlungsdienst in Begleitung des Rechtsanwalts der Ehefrau des Antragstellers in ein weiteres Zimmer geführt worden, in welchem sich ein bezogenes Einzelbett und mehrere Kleiderschränke mit Kleidung einer weiblichen, erwachsenen Person befunden haben. Der Bericht des Ermittlungsdienstes enthält den Zusatz "Eine Trennung wie in einer WG üblich war im Rahmen des Hausbesuches nachvollziehbar und erkennbar." Im Übrigen wird Bezug genommen auf den Einzelprüfbericht vom 28.01.2020, Bl. 33 f. der Gerichtsakte. Am 19.02.2020 hat der Antragsgegner die Ehefrau des Antragstellers unter anderem aufgefordert, die ausgefüllte Anlage zum Einkommen, Nachweise über sämtliche vorhandene Vermögenswerte und Kontoauszüge aller vorhandenen Konten ab dem 01.04.2019 bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt, sowie Nachweise über sämtliche erzielten Einkünfte ab Juli 2019 bis laufend vorzuliegen. Er hat sie auf ihre Auskunftspflicht nach § 60 SGB II hingewiesen. Darauf hat diese mit Schreiben vom 15.03.2020 erwidert, sie lege Widerspruch dagegen ein. Sie sei weder der Partner des Antragstellers, noch gehöre sie zu seiner Bedarfsgemeinschaft. § 60 SGB II finde keine Anwendung.

Das Gericht hat zur Aufklärung des Sachverhalts am 09.04.2020 einen Erörterungstermin mit Beweisaufnahme durchgeführt, in dem es den Antragsteller angehört und die Ehefrau des Antragstellers als Zeugin vernommen hat. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Erörterungstermins verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie auf die Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

Gründe:

II.

Der zulässige Antrag ist unbegründet. Für die begehrte Begründung einer Rechtsposition im einstweiligen Rechtsschutz ist ein Antrag auf eine Regelungsanordnung statthaft. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann das Gericht der Hauptsache eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass das geltend gemachte Begehren im Rahmen der im einstweiligen Rechtschutz allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung begründet erscheint (Anordnungsanspruch) und erfordert zusätzlich die besondere Eilbedürftigkeit der Durchsetzung des Begehrens (Anordnungsgrund). Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen. Soweit eine Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet wäre, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden; der Antrag auf einstweilige Anordnung ist dann abzuweisen. Ist eine Klage demgegenüber offensichtlich zulässig und begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. Bei offenem Ausgang, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- oder Rechtslage im einstweiligen Rechtsschutz nicht möglich ist, ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich (Keller, in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, 12. Aufl. 2017, § 86b Rn. 29 f.). Dann ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden, welchem Beteiligten ein Abwarten der Entscheidung in der Hauptsache eher zuzumuten ist. Dabei sind grundrechtliche Belange des Antragstellers umfassend in der Abwägung zu berücksichtigen.

Dies zu Grunde gelegt fehlt es nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs.

Streitgegenstand des Eilverfahrens ist ausschließlich die Gewährung des Regelbedarfs nach § 20 SGB II, da der Antragsteller seinen Eilantrag zulässigerweise hierauf beschränkt hat.

Gemäß § 19 Abs. 1 S. 1 SGB II erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte Arbeitslosengeld II. Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden erbracht, soweit diese nicht durch das zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen gedeckt sind, § 19 Abs. 3 S. 1 SGB II. Hilfebedürftig ist nach § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen, § 9 Abs. 2 S. 1 SGB II. Zur Bedarfsgemeinschaft des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen gehören unter anderem die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte, § 7 Abs. 3 Nr. 3a SGB II.

Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass es sich bei dem Antragsteller und seiner Ehefrau nicht um "dauernd getrennt lebende" Ehegatten handelt. Das Gesetz unterstellt – vor dem Hintergrund des Art. 6 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich unbedenklich –, dass nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten ihren Verpflichtungen zur Gewährung von Unterhalt (§§ 1360 ff. BGB) nachkommen (Leopold in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II, 5. Aufl., § 7 Rn. 211). Zur Beurteilung der Frage, ob Ehegatten nicht dauerhaft getrennt leben, sind die familienrechtlichen Grundsätze zum Gegenbegriff Getrenntleben (vgl. § 1547 BGB) heranzuziehen (h.M., vgl. BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 4 AS 49/09 R, juris; BSGE 105, 291; Leopold a.a.O. Rn. 214; Becker in: Eicher/Luik, SGB II, 4. Aufl., § 7 Rn. 102; Schoch in: Münder, SGB II, 6. Aufl., § 7 Rn. 66; Mushoff in: BeckOK-Sozialrecht, SGB II, 56. Edition, § 7 Rn. 74). Ein dauerhaftes Getrenntleben ist anzunehmen, wenn nach den tatsächlichen Verhältnissen davon auszugehen ist, dass eine Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Ehegatten aufgehoben worden ist (Leopold a.a.O. Rn. 214 m.w.N.). Getrenntleben liegt nicht schon bei jeder räumlichen Trennung vor, insbesondere dann nicht, wenn mit der Fortführung der Wirtschafts- und Lebensgemeinschaft zu rechnen ist. Die Trennung muss mehr als nur vorübergehender Natur sein (LSG Hessen, Urteil v. 09.03.2016, L 6 AS 93/14, juris). Unter Anwendung der im Familienrecht entwickelten Grundsätze ist neben einer räumlichen Trennung auch ein nach außen erkennbarer Wille zumindest eines Ehegatten erforderlich, die Ehe – in der individuell gewählten Gestaltungsform – auf Dauer aufzulösen (vgl. BSG, Urteil v. 18.02.2010, B 4 AS 49/09 R, juris; BSGE 105, 291; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 14.06.2010, L 6 AS 494/10 B ER, juris; FEVS 62, 236; LSG Bayern, Beschluss v. 12.04.2010, L 8 AS 136/10 B ER, juris; Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB II, 08/19, § 7 Rn. 190; Becker a.a.O. Rn. 102). Deutliche Hinweise hierfür sind etwa der Umzug in ein Frauenhaus, die nach dem Gewaltschutzgesetz erfolgende "Wegweisung" eines Ehepartners aus der gemeinsamen Wohnung oder die Stellung eines Scheidungsantrags (Leopold a.a.O. Rn. 214 m.w.N.). Das Getrenntleben kann grundsätzlich auch in der ehelichen Wohnung vollzogen werden (vgl. § 1567 Abs. 1 Satz 2 BGB). Soweit die Ehegatten aber dort weiterhin zusammen leben, ist eine vertiefte Prüfung, ob die Eheleute tatsächlich getrennt leben, erforderlich. Notwendig ist in jedem Falle eine Trennung der wesentlichen ökonomischen Gemeinsamkeiten und der nach außen erkennbare Wille mindestens eines der Ehegatten, mit dem anderen Ehegatten nicht mehr zusammenleben zu wollen (Vgl. BGH, Urteil v. 23.11.1962, IV ZR 134/62, juris). Nicht ausreichend ist die Aufhebung allein der Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere durch getrenntes Schlafen und getrenntes Essen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 04.11.1987, 4 B 352/87, juris zu § 11 BSHG). Zweifel an einem Getrenntleben sind insbesondere dann angebracht, wenn die Verheirateten nach Ablauf der Trennungszeit (§ 1566 BGB) immer noch zusammenleben, ohne dass das Scheidungsverfahren betrieben wird (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 21.02.2013, L 15 AS 139/09, juris; Valgolio a.a.O. Rn. 191).

Zunächst ist anzumerken, dass unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt der Trennung gemacht worden sind. So hat der Antragsteller im Leistungsantrag vom 07.08.2019 angegeben, er sei dauernd getrennt lebend seit Februar 2019; diesen Zeitpunkt hat er auch zunächst nach Einleitung des Eilverfahrens gegenüber dem Gericht angegeben. Im Rahmen der Verhandlungsniederschrift vom 07.08.2019 hat der Antragsteller ausgeführt, seine Ehefrau habe sich im April 2019 von ihm getrennt. Diesen Zeitpunkt nannten der Antragsteller und die Zeugin auch im Rahmen der Beweisaufnahme. Eine Erklärung für die unterschiedlichen Angaben wurde nicht gegeben.

Die Kammer vermag neben der vorgetragenen und durch den Ermittlungsdienst bestätigten möglichen räumlichen Trennung innerhalb der gemeinsam bewohnten Mietwohnung durch Nutzung von eigenen Zimmern als Rückzugsort – dies ist nach Kenntnis der Kammer auch unter nicht getrennt lebenden Eheleuten nicht unüblich – keinen nach außen erkennbaren Willen zumindest eines Ehegatten zu erkennen, die Ehe auf Dauer aufzulösen. Vielmehr sprechen die tatsächlichen Umstände und vor allem die Angaben der Zeugin dafür, dass eine zunächst vorübergehende Trennung angedacht ist mit der durchaus bestehenden Möglichkeit, die Ehe weiter fortzusetzen.

Der Antragsteller selbst hat im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren angegeben, er wolle sich nicht von seiner Ehefrau trennen, sondern am liebsten mit dieser zusammenbleiben. Ernsthafte Bemühungen, eine andere Wohnung anzumieten und aus der gemeinsam bewohnten Wohnung auszuziehen, hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Soweit er im Erörterungstermin hierzu angegeben hat, er habe in der Vergangenheit keine Wohnung gefunden, überzeugt dies die Kammer nicht. Auf konkrete Nachfrage hat er in diesem Zusammenhang ausgeführt, es habe zunächst Angebote von Wohnungen gegeben, er habe aber keinen Mietvertrag unterschreiben können, da er kein Geld vom Antragsgegner erhalten habe. Seitens des Antragsgegners habe ihm auch niemand mitgeteilt, dass er dort ein Wohnungsangebot vorlegen und die Zusicherung beantragen konnte. Ausdrücklich hat er im Erörterungstermin angegeben, er habe nicht gewusst, dass er ein Wohnungsangebot beim Antragsgegner vorlegen kann bzw. muss. Dies wertet die Kammer als Schutzbehauptung des Antragstellers, da der Antragsgegner bereits mit Schreiben vom 11.09.2019 konkret dazu ausgeführt hatte, dass vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung des zuständigen Jobcenters erforderlich ist. Bereits auf dieses Schreiben hatte der Antragsteller unter dem 20.09.2019 ausgeführt, man habe ihm die zulässige Wohnungsgröße und den Preis mitgeteilt, jedoch sei ihm von einer Genehmigung, die er einholen müsse, nichts mitgeteilt worden. Vor diesem Hintergrund steht für die Kammer fest, dass der Antragsteller spätestens ab September 2019 wusste, wie hoch die angemessene Miete für eine anzumietend Wohnung war, und dass er eine Zusicherungen des Antragsgegner einholen musste. Insgesamt besteht eindeutig kein Wille seitens des Antragstellers, die Ehe auf Dauer aufzulösen. Aber auch die als Zeugin vernommene Ehefrau, die nach Angaben des Antragstellers wie auch der Zeugin selbst die Trennung ausgesprochen hat, lässt nach Auffassung der Kammer keinen Willen erkennen, die Ehe auf Dauer aufzulösen. Hierzu hat die Zeugin im Erörterungstermin angegeben, sie habe dem Antragsteller im April 2019 gesagt, dass sie sich trennen wolle und die Beziehung, so wie sie ist, für sie nicht mehr tragbar und nicht zukunftsfähig sei. Auf Nachfrage dazu, ob die Scheidung eingereicht wurde, hat die Zeugin erklärt, das sei für sie "jetzt noch nicht so unbedingt das Thema". In der derzeitigen Wohnung hocke man noch recht beengt zusammen, wenn erstmal eine räumliche Trennung da sei, sei das der nächste Schritt, der angegangen werden müsse. Befragt dazu, ob für sie die Ehe möglicherweise noch gerettet werden könne, hat sie angegeben, dass das Leben seine eigenen Wege gehe. Es sei für sie in Zukunft der nächste Schritt, man wisse ja aber auch nie, was komme, je nachdem was sich ergebe, wenn man erst mal 4 oder 5 Monate tatsächlich getrennt lebe. Sie wolle sich zum jetzigen Zeitpunkt darauf nicht festlegen. Diese Ausführungen lassen nach Auffassung der Kammer keinen klaren Trennungswillen erkennen, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass zum Zeitpunkt der Durchführung des Erörterungstermins die Trennungszeit von einem Jahr (§ 1566 BGB) abgelaufen war. Die eher ausweichenden Antworten der Zeugin lassen erkennen, dass sie erst nach einem Auszug des Antragstellers und dem Verstreichen weiterer Zeit entscheiden will, ob sie sich dauerhaft trennen will. Hinzu tritt der Umstand, dass die Zeugin zwar einen Untermietvertrag mit dem Antragsteller geschlossen und angegeben hat, sie verlange seit August 2019 vom Antragsteller 580,00 Euro Untermiete. Tatsächlich habe der Antragsteller aber zunächst nur 230,00 Euro gezahlt und schließlich auf die Untermiete bisher keine einzige Mietzahlung getätigt. Auf Nachfrage der Vorsitzenden hat die Zeugin angegeben, sie habe die Untermiete auch nicht eingefordert, da sie um die finanzielle Situation des Antragstellers wisse. Sie bringe es nicht übers Herz, Druck auszuüben und ihm hinsichtlich der Mietzahlungen mit einem Rechtsanwalt zu drohen. Auf die Nachfrage, warum sie den Antragsteller nicht "vor die Tür gesetzt" hat, erwiderte die Zeugin "Wo soll er denn hin?"; sie bringe es einfach nicht übers Herz, ihn vor die Tür zu setzen, ohne dass er eine andere Bleibe habe. Insofern übernimmt die Zeugin – ganz unabhängig von der Frage, inwiefern eine Untermiete zu einem Betrag gerechtfertigt ist, der der Gesamtmiete für die ganze Wohnung entspricht – nach wie vor durchaus Verantwortung für den Antragsteller, auch im finanziellen Sinne. Sie trägt allein die volle Miete für die gemeinsam bewohnte Wohnung und fordert auch keine Mietzahlungen aktiv vom Antragsteller ein. Darüber hinaus forciert sie eine Trennung auch nicht dadurch, dass sie den Antragsteller aus der Wohnung, deren alleinige Mieterin sie ist, ausweist. Schließlich hat die Zeugin die Frage dazu, ob sie den Antragsteller finanziell unterstützt, positiv beantwortet. Sie habe ihm ab und zu geholfen und im ca. 4 Darlehen über je 50,00 Euro gewährt, wobei es hierzu keinen schriftlichen Vertrag gebe. Die bestehende Angst, dieses Geld nicht zurück zu erhalten, bezeichnete die Zeugen als "sehr realistisch"; dennoch hat sie dem Antragsteller offensichtlich finanzielle Hilfe gewährt. Über einen eigenen Auszug aus der gemeinsam bewohnten Wohnung, um die Trennung durchzuführen, hat die Zeugin nach eigenen Angaben nicht nachgedacht. Dies hätte nach Auffassung der Kammer jedoch nahe gelegen, wenn die Trennung tatsächlich dauerhaft beabsichtigt war und der Antragsteller über mehrere Monate nicht auszieht.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller Verfügungsbefugnis über Konten der Zeugin hat. Zwar konnten der Antragsteller und die Zeugin die Verfügungsbefugnis für 2 Konten plausibel dahingehend erklären, dass diese Konten im Zusammenhang mit der "n-d" stehen und der Antragsteller Liquidator der "n-d" ist, so dass ihm Verfügungsbefugnis über die beiden gekoppelten Konten einzuräumen war. Nicht zu erklären vermochten hingegen sowohl der Antragsteller als auch die Zeugin die nach wie vor bestehende Verfügungsbefugnis des Antragstellers über ein Konto der Zeugin bei der C. Bank eG, Kontonummer DE000000000000000. In diesem Zusammenhang ist zudem anzumerken, dass laut Kontenabruf vom 13.01.2020 die Verfügungsbefugnis über ein Konto der Zeugin bei der T. D. Bank mit der Kontonummer DE0000000000000000dem Antragsteller erst mit Datum vom 02.01.2020 entzogen worden ist. Dies ist der Kammer nicht nachvollziehbar, wenn doch die Trennung bereits im April 2019 erfolgt ist.

Besteht danach zwischen der Zeugin und dem Antragsteller eine Bedarfsgemeinschaft, so ist das Einkommen (§ 11 SGB II) und Vermögen (§ 12 SGB II) der Zeugin gemäß § 9 Abs. 2 SGB II zu berücksichtigen. In den Verwaltungsakten des Antragsgegners liegen Gehaltsabrechnungen der Zeugin von November 2018 bis Januar 2019 vor, die Vorlage weiterer Einkommens- uns Vermögensnachweise hat die Zeugin gegenüber dem Antragsgegner nachdrücklich verweigert. Das Durchschnittseinkommen für die Zeit November 2018 bis Januar 2019 beläuft sich nach den Berechnungen des Antragsgegners, die die Kammer sich zu eigen macht (vgl. Bl. 78 der Gerichtsakte), auf 2.588,97 Euro brutto bzw. 1.967,10 Euro netto. Nach Abzug der Freibeträge ergibt sich ein zu berücksichtigendes Einkommen, welches jedenfalls den Bedarf übersteigt. Hinsichtlich der aktuellen finanziellen Verhältnisse hat der Antragsteller diese nicht in dem Maße offen gelegt, das erforderlich gewesen wäre, um das Bestehen von Hilfebedürftigkeit im Sinne der §§ 9, 19 SGB II prüfen zu können. Fehlt es insofern an einer Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit, kommt eine Folgenabwägung nicht in Betracht. Die Einkommensverhältnisse des Antragstellers bleiben nach Ausschöpfung der gegenwärtig möglichen Ermittlungsmaßnahmen von Amts wegen ungeklärt, so dass eine Entscheidung auf der Grundlage der Verteilung der materiellen Beweislast zu treffen ist. Diese geht zu Lasten des Antragstellers, der die materielle Beweislast (Feststellungslast) bezüglich des Bestehens und des Umfangs von Hilfebedürftigkeit bzw. Leistungsberechtigung zu tragen hat (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 16.01.2014, L 9 AS 2290/13 B ER und L 9 AS 2291/13 B, und Beschluss v. 07.08.2013, L 9 SO 307/13 B ER und L 9 SO 308/13 B, jeweils juris).

Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nach seinen Angaben im Erörterungstermin finanzielle Unterstützung von seinem Vater erhalten hat, wobei dieser ihm zwischen 300,00 und 400,00 Euro monatlich gezahlt hat. Auch diese Zahlungen sind nach Auffassung der Kammer als Einkommen im Sinne des § 11 SGB II bzw. Hilfe von Angehörigen im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB II zu berücksichtigen. Zwar sind nur solche Einnahmen als Einkommen anzusehen, die eine Veränderung des Vermögensstandes dessen bewirken, der solche Einkünfte hat. Dieser Zuwachs muss dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleiben, denn nur dann lässt er seine Hilfebedürftigkeit dauerhaft entfallen. Ein Darlehen, das an den Darlehensgeber zurückzuzahlen ist, stellt damit als nur vorübergehend zur Verfügung gestellte Leistung kein Einkommen dar, auch wenn es als "bereites Mittel" zunächst zur Deckung des Lebensunterhalts verwandt werden könnte. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernstlichkeit eines Darlehensvertrags unter Verwandten sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen, um eine Darlehensgewährung eindeutig von einer Schenkung oder einer Unterhaltsleistung abgrenzen zu können (vgl. etwa BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, juris). Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten weiteren Vertragspflichten) kann damit als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden oder ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann (BSG, Urteil v. 17.06.2010, B 14 AS 46/09 R, juris). Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller die Frage dazu, ob ein Darlehensvertrag geschlossen wurde, verneint. Befragt zu einer Rückzahlungspflicht hat er angegeben, er habe dem Vater gesagt, dass er ihm das Geld zurückgeben werde. Darauf habe dieser nur geantwortet "Das machen wir schon". Ist somit schon gar keine klare Rückzahlungsverpflichtung vereinbart worden, hat der Antragsteller keinen Abschluss eines ernstlichen Darlehensvertrages unter Verwandten glaubhaft gemacht.

Die Kostenentscheidung beruht auf der analogen Anwendung des § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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