S 13 AS 1475/13

Land
Hessen
Sozialgericht
SG Frankfurt (HES)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 AS 1475/13
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 AS 579/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 4 AS 62/20 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Klage wird abgewiesen.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über einen Wertersatz für die in der Zeit vom 27. Januar 2012 bis 30. April 2013 im Rahmen von Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung geleistete Arbeit des Klägers beim A-Stadter Verein C. e.V. als Träger dieser Maßnahme.

Der 1964 geborene Kläger stand jedenfalls im oben genannten Zeitraum im Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit zwischen dem Kläger und dem Beklagten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen vom 16. Januar 2012, 7. Mai 2012, 1. November 2012 und 7. Januar 2013 wurde der Kläger der oben genannten Maßnahme zugewiesen.

Hierbei wurde konkret folgendes vereinbart:

a) Eingliederungsvereinbarung vom 16. Januar 2012 (Bl. 206 ff. der Behördenakte des Beklagten)

Es folgt eine bildliche Darstellung, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.

b) Mit inhaltsgleicher Eingliederungsvereinbarung vom 7. Mai 2012 wurde die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme beginnend am gleichen Tag bis zum 6. November 2012 erweitert (vgl. Bl. 209 ff der Behördenakte des Beklagten).

c) Hieran schloss sich die folgende Eingliederungsvereinbarung vom 1. November 2012 an (vgl. Bl. 228 ff. der Behördenakte des Beklagten):

Es folgt eine bildliche Darstellung, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.

d) Letztlich wurde am 7. Januar 2013 die folgende Eingliederungsvereinbarung geschlossen (vgl. Bl. 235 ff. der Behördenakte des Beklagten):

Es folgt eine bildliche Darstellung, die aus technischen Gründen nicht dargestellt werden kann.

Nach Beendigung der Maßnahme machte der Kläger im Rahmen eines Gespräches vom 11. Juli 2013 gegenüber dem Beklagten geltend, dass er während dieser Maßnahme an einem "regulären" Arbeitsplatz eingesetzt gewesen wäre und deshalb auch einen regulären Arbeitslohn hierfür begehre. Dies untermauerte der Kläger durch Vorlage eines Schreibens vom 20. Juni 2013 und diverser Bilder, welche er während seiner Tätigkeit in der zuvor genannten Maßnahme gefertigt hatte (vgl. Bl. 261 ff Behördenakte des Beklagten).

Am 30. September 2013 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Maßnahme bei dem A Stadter Verein C. Zu Begründung trug der Kläger hier im Wesentlichen vor, dass die Teilnahme an der Maßnahme ständig "gegen die Gesetze, welche in den Eingliederungsvereinbarungen genannt seien" verstoßen hätten und er die gesamte Zeit einen regulären Arbeitsplatz innegehabt habe, so dass es an der Gemeinnützigkeit fehle.

Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2013 als unzulässig zurück (Bl. 288 ff. der Behördenakte des Beklagten).

Hiergegen erhob der Kläger am 16. Oktober 2013 Klage. Zur Begründung bezieht sich der Kläger im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Widerspruchsverfahren und erläutert im weiteren Verlauf des Verfahrens umfangreich den tatsächlichen Ablauf der Maßnahme sowie seine Bemühungen, die dortigen Zustände zu verbessern.

Der Kläger meint, ihm stände ein Wertersatz in Höhe des Reallohnes für die von ihm ausgeübte Tätigkeit zu, da er als sogenannter Ein-Euro-Jobber durch den Beklagten eingesetzt worden sei, wobei es an der Gemeinnützigkeit der von ihm ausgeübten Tätigkeit gefehlt habe. Er bezieht insoweit auf die entsprechende Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG).

Der Wertersatz habe sich zu bemessen an einem Lohn, wie er für Hausmeisterarbeiten bzw. für Landschaftsgärtnerarbeiten gezahlt werde. Nach den Berechnungen des Klägers habe er an 328 Werktagen an der Maßnahme teilgenommen, im Schnitt jeweils 6 Stunden am Tag. Ausgehend von einem Lohn für Hausmeistertätigkeit in Höhe von 13,12 EUR pro Stunde ergäbe sich ein Betrag von 25.820,16 EUR. Hiervon seien die von der Beklagten erbrachten Leistungen zur Eingliederung in Höhe von 1.305,00 EUR abzusetzen. Des Weiteren seien die monatlich für den Kläger erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II abzusetzen, welche mit durchschnittlich 1.000,00 EUR pro Monat anzusetzen seien. Nach Abzug dieser Positionen ergäbe sich ein zu zahlender Wertersatz von 9.515,16 EUR.

Der Kläger beantragt daher sinngemäß,
den Beklagte zu verurteilen, an den Kläger ein Betrag von 9.515,16 EUR zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

Der Beklagte meint, bei der mit dem Kläger durchgeführten Maßnahme handele sich um eine Aktivierungsmaßnahme, welche die Eingliederung in den Arbeitsmarkt bei Langzeitarbeitslosen mit schwerwiegenden und / oder multiplen Vermittlungshemmnissen verbessern solle. Der Kläger sei während der Maßnahme durch pädagogisches Personal unterstützt worden und habe nicht nur Arbeitsleistung erbringen müssen. Hierbei bezieht sich der Beklagte auf die entsprechende Beschreibung für diese Maßnahme (vgl. Bl. 28 ff. der Gerichtsakte).

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die den Kläger betreffende Behördenakte des Beklagten (auszugsweise, 2 Bände) Bezug genommen. Diese wurde Entscheidung herangezogen.

Entscheidungsgründe:

Die als reine Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage (vgl. BSG Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R -; Juris) ist unbegründet.

Dem Kläger steht der erhobene Anspruch auf Wertersatz in Höhe 9.515,16 EUR nicht zu. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben (BSG, Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R -; Juris).

Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich- rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen, soweit sie - wie hier - nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (§§ 812 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches [BGB]). Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund erfolgt ist oder eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung vorliegt. Der Anspruch setzt damit voraus, dass die in Anspruch genommen Partei etwas erlangt hat, ohne das dafür ein Rechtsgrund gegeben ist. Die Erstattung für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann, entsprechend § 818 Abs. 2 BGB auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet (BSG, Urt. v 13. April 2011, - B 14 AS 98/10 R -; Juris).

Die Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs sind im Fall des Klägers nicht erfüllt. Der Beklagte hat vom Kläger keine Leistung ohne Rechtsgrund erlangt.

Zunächst hat der Beklagte durch die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme nichts erlangt. Es fehlt insoweit an der für den öffentlichen den Erstattungsanspruch grundsätzlich zu verlangenden Vermögensmehrung bei dem Beklagten. Nach der oben zitierten Rechtsprechung des BSG erbringt ein Hilfeempfänger auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen – eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens zu definieren ist. Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit gehe es nach Auffassung um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Leistungsberechtigten, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II a. F. Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen. Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden (BSG, Urt. v 13. April 2011, B 14 AS 98/10 R – Rdnr. 16 f.; Juris).

Diese Rechtsprechung des BSG begegnet schon deshalb nach Auffassung der Kammer Bedenken, weil die Vermögensmehrung selbst den Fall der Arbeitsgelegenheit mit mehr Aufwandsentschädigung nach § 16 Abs. 3 SGB II a.F. regelmäßig nicht beim Leistungsträger nach dem SGB II eintritt. Der Leistungsträger wird damit mit der Rechtsprechung des BSG zu der Herausgabe einer vermeintlichen Vermögensmehrung verpflichtet, die nie stattgefunden hat. Es fehlt damit Auffassung der Kammer schon am Tatbestandsmerkmal des etwas erlangt haben. Dies muss umso mehr gelten, wenn – wie im Fall des Klägers – es sich gerade nicht um eine Arbeitsgelegenheit mit mehr Aufwandsentschädigung handelt, sondern um eine Eingliederungsmaßnahme, die aus verschiedenen Leistungen des Beklagten bestehen. Im Gegensatz zu dieser auch von der Klägerseite zitierten Rechtsprechung des BSG bestand das Verhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten während der Teilnahme der Maßnahme nicht darin, dass der Kläger lediglich eine Arbeitsgelegenheit mit mehr Aufwandsentschädigung nachging. Im Fall des Klägers erbrachte der Beklagte als Gegenleistung für die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme die Übernahme der Maßnahme- und Fahrtkosten des Klägers zur Teilnahme an dieser Maßnahme. Auf den Inhalt der oben zitierten Eingliederungsvereinbarungen wird insoweit Bezug genommen. Es standen sich damit im Fall des Klägers sich ausgleichende Leistungen und Gegenleistungen der an den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen beteiligten Parteien gegenüber. Insoweit ist nicht zu erkennen, dass der Beklagte durch die Teilnahme des Klägers an dieser Maßnahme einen die entstandenen Kosten übersteigenden Vorteil erlangt haben könnte. Dies resultiert auch daraus, dass die Maßnahme nicht nur daraus bestand, dem Kläger eine Arbeitstätigkeit abzuverlangen, sondern auch eine sozialpädagogische Unterstützung des Klägers während der Maßnahme stattfand. Die Maßnahme ging damit deutlich über die der Entscheidung des BSG zugrundeliegenden Arbeitsgelegenheit mit mehr Aufwandsentschädigung hinaus.

Hinzu kommt, dass Voraussetzung für diese Maßnahme gerade nicht die Gemeinnützigkeit und Zusätzlichkeit der vom Kläger geleisteten Arbeit war. Die Maßnahme beruhte auch nicht auf § 16 Abs. 3 SGB II a. F. und diente auch anderen Zwecken als eine reine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung. Denn der Kläger wurde hierbei durch die weiteren Elemente der Maßnahme viel umfassender auf eine weitere Teilnahme am Erwerbsleben vorbereitet. Neben einer sozialpädagogischen Betreuung bestand die Maßnahme – wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst berichtet hat – auch aus weiteren Modulen, wie beispielsweise einem Kochkurs. In die Strukturen der Maßnahme eingebunden war beispielsweise auch ein morgendliches gemeinsames Frühstück und gemeinsame Termine mit sämtlichen Teilnehmern der Maßnahme. Dies macht deutlich, dass die vom Kläger besuchte Maßnahme in erster Linie der Wiedereingliederung der Teilnehmer durch verschiedene, differenzierte Angebote und gerade nicht der alleinigen Beschäftigung der Teilnehmer diente. Das verlangt weder die Zusätzlichkeit, noch die Gemeinnützigkeit der von den Teilnehmern geleisteten Arbeit.

Unabhängig davon fand die Teilnahme des Klägers an der zuvor dargestellten Maßnahme auch nicht ohne Rechtsgrund statt, was einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ebenfalls ausschließt. Der Rechtsgrund für die Teilnahme ergibt sich aus den zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Eingliederungsvereinbarungen. Diese waren als öffentlich-rechtliche Verträge jeweils Rechtsgrund für die Teilnahme des Klägers an der Maßnahme und für die Befugnis des Beklagten, vom Kläger die Teilnahme an dieser Maßnahme und die Erbringung bestimmter Arbeitsleistungen verlangen zu dürfen.

Diese Eingliederungsvereinbarungen sind nach der Überzeugung der Kammer nicht nichtig und damit wirksam. Sie sind daher geeignet, den Rechtsgrund für die vom Kläger behauptete, tatsächlich jedoch nicht gegebene (siehe oben) Vermögensverschiebung darzustellen.

Der Maßstab für die Prüfung einer in einer Eingliederungsvereinbarung bestimmten Obliegenheit folgt aus § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i. V. m. dem Recht der öffentlich-rechtlichen Verträge nach §§ 53 ff Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X), denn Eingliederungsvereinbarungen sind ihrer Rechtsqualität nach öffentlich-rechtliche Verträge in der Form des subordinationsrechtlichen Austauschvertrags nach § 53 Abs. 1 Satz 2, § 55 SGB X. Danach ist eine Eingliederungsvereinbarung wirksam, wenn sie nicht nichtig ist. Sie ist über die Prüfung, ob Nichtigkeitsgründe vorliegen, hinaus nicht auch darauf hin zu prüfen, ob sie rechtswidrig ist (vgl. zu alledem: BSG, Urt. v. 13. Juni 2016, - B 14 AS 30/15 - ; Juris).

Nach diesen Maßstäben sind die oben dargestellten Eingliederungsvereinbarungen zunächst allesamt wirksam zustande gekommen, denn die für einen Vertragsschluss erforderlichen übereinstimmenden Willenserklärungen der Vertragsparteien lagen jeweils vor (§ 61 S. 2 SGB X i. V. m. §§ 145 ff BGB); das Schriftformerfordernis ist eingehalten (§ 56 SGB X); es geht um die Erbringung von Ermessensleistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 53 Abs. 2 SGB X, §§ 3 Abs. 1 S. 1, 15 SGB II, § 16 Abs. 1 Satz 2 SGB II i. V. m. § 46 Sozialgesetzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – [SGB III]).

Auch inhaltlich sind hinsichtlich dieser Eingliederungsvereinbarungen Nichtigkeitsgründe nicht festzustellen.

Insoweit kann die Kammer zunächst einen Formmissbrauch nicht feststellen, da die Eingliederungsvereinbarungen konkret das Sozialrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten durch verbindliche Aussagen zum Fördern und Fordern einschließlich der vereinbarten Leistungen zur Eingliederung in Arbeit beinhaltet (vgl. insoweit BSG, Urt. v. 13. Juni 2016, - B 14 AS 30 / 15 - ; Juris). Hierbei ist zu beachten, dass die Fortführung der Maßnahme, welche sicherlich ursprünglich auf Vorschlag des Beklagten initiiert wurde späterhin sogar auf besonderen Wunsch des Klägers vereinbart wurde. Es ist nicht ansatzweise zu erkennen, dass dem Kläger im Sinne eines Formmissbrauches (vgl. hierzu BSG, Urt. v. 13. Juni 2016, - B 14 AS 30 / 15 - ; Juris) diese Maßnahme aufoktroyiert wurde.

Die Kammer hat insoweit wegen der vollkommen übereinstimmenden Auffassungen der beteiligten Parteien an der Geeignetheit der Maßnahme zur Förderung der Eingliederung des Klägers in den Arbeitsmarkt bezogen auf den damaligen Zeitpunkt auch keine Zweifel daran, dass es sich hierbei um eine individuell, konkret für den Fall des Klägers bestimmte und geeignete Förderungsmaßnahme handelte. Auch andere formelle Mängel der Eingliederungsvereinbarungen sind nicht zu erkennen.

Weiterhin ist auch ein Verstoß des Beklagten gegen das so genannte Koppelungsverbot nach § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X nicht zu erkennen. Der Beklagte hat sich in den hier zu prüfenden Eingliederungsvereinbarungen keine unzulässige Gegenleistung im Sinne des § 55 SGB X vom Kläger versprechen lassen. Vielmehr standen Leistungen und Gegenleistungen in den jeweiligen Eingliederungsvereinbarungen in einem angemessenen Verhältnis zueinander. Während auf der einen Seite der Kläger sich zur Teilnahme an der Maßnahme verpflichtete und dabei verpflichtet war, seinen Mitwirkungspflichten (Einhaltung der mit dem Träger vereinbarten Termine, aktive Mitarbeit bei den Bemühungen, sein Potenzial in Bezug auf die Eingliederung in Arbeitsmarkt zu nutzen, aktive Mitwirkung bei allen auf die berufliche Eingliederung abzielenden Leistungen, etc.) zu erfüllen, stand dem als Leistung des Beklagten gegenüber, dass dieser die Maßnahme- und Fahrtkosten des Klägers zur Teilnahme an dieser Maßnahme trägt. Ein Missverhältnis zwischen diesen Leistungen der Beklagten zueinander kann die Kammer nicht erkennen.

Darüber hinausgehende weitere Gründe, die im Sinne des § 58 SGB X, die Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarungen führen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Die Wirksamkeit dieser Eingliederungsvereinbarungen steht damit nach der Überzeugung der Kammer fest. Diese waren damit Rechtsgrund für die vom Kläger erbrachten Gegenleistungen, was einen Anspruch auf Wertersatz aufgrund des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber der Beklagten ebenfalls ausschließt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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