L 3 R 365/19

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 1 R 236/18
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 3 R 365/19
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 13. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist umstritten, ob der Kläger in den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (Gesetzliche Rentenversicherung - SGB VI) unterlag.

Der am ... 1953 geborene Kläger legte - ausweislich seines Versicherungsverlaufs vom 24. Oktober 2018 zu dem ihm ab dem 1. November 2018 bewilligenden Regelaltersrentenbescheid - nach einer im August 1975 abgeschlossenen Hochschulausbildung bis zum 31. August 1993 Pflichtbeitragszeiten - laut Sozialversicherungsausweis u.a. als Technologe bzw. Projektierungsingenieur - zurück. Vom 1. September 1993 bis zum 30. September 1999 entrichtete er nach entsprechender Antragstellung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 2. Dezember 1993 für die Tätigkeit als Selbstständiger im Rahmen eines Ingenieurbüros freiwillige Beiträge. Unter dem 27. September 1993 bescheinigte das Finanzamt D. dem Kläger die Eintragung als Steuerpflichtiger für das von ihm betriebene Ingenieurbüro. Vom 1. Oktober 1999 bis zum 31. Dezember 2000 enthält der Versicherungsverlauf eine Lücke. Vom 1. Januar 2001 bis zum 8. März 2010 sind wiederum Pflichtbeitragszeiten aufgrund von versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnissen gespeichert. Vom 9. März bis zum 14. April 2010 sind Zeiten des Bezuges von Kranken- oder Übergangsgeld bzw. vergleichbarer Geldleistungen eines Sozialleistungsträgers und vom 15. April bis zum 31. Oktober 2010 Beitragszeiten für von der Bundesagentur für Arbeit gemeldete Zeiten im Versicherungsverlauf eingestellt. Im Fragebogen zur Feststellung der Pflichtversicherung kraft Gesetzes als selbstständig Tätiger gab der Kläger unter dem 25. November 2013 an, seit dem 18. Oktober 2010 ein Ingenieurbüro zu betreiben und für drei Auftraggeber tätig zu sein. Im Rahmen seiner Tätigkeit sei er mit der Entwicklung von Lösungen für Fertigungs-, Montage- und Prüfprozesse, Bauteil-, Verfahrensentwicklung, Konstruktion, Berechnung, Versuchsaufbau und -auswertung befasst. Die Beklagte stellte daraufhin mit Bescheid vom 12. Dezember 2013 fest, dass ab dem 18. Oktober 2010 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI in der gesetzlichen Rentenversicherung bestehe. Der Kläger sei seit dem 18. Oktober 2010 nicht auf Dauer sowie im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig. Daher bestehe keine Rentenversicherungspflicht. Unter der Überschrift "Ihre Mitteilungspflicht" ist ausgeführt, der Kläger sei verpflichtet, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei.

Mit am 22. Februar 2017 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben vom 20. Februar 2017 beantragte der Kläger, aufgrund seines Alters auch weiterhin von der Versicherungspflicht befreit zu werden, obwohl er zukünftig nur für einen Auftraggeber tätig sei. Da er 2013 auch schon älter als 58 Jahre gewesen sei, hätte er damals schon aus diesem Grund befreit werden können. In dem beigefügten Antragsformular gab der Kläger an, für die W. Sägenfabrik ... K. GmbH & Co. KG in S. (im Weiteren: W. tätig zu werden. Er beschäftige im Rahmen seiner selbstständigen Tätigkeit regelmäßig einen Arbeitnehmer auf 450,00 EUR-Basis. Er fügte den Dienstleistungsvertrag vom 2. Januar 2014 zwischen ihm und W. bei. Danach werde folgendes vereinbart:

§ 1 Tätigkeit

Grundlage der Tätigkeit des Dienstleisters sind zeitlich befristete Einzelaufträge mit detaillierter Aufgabenstellung, für die der Dienstleister jeweils entsprechende Angebote unterbreiten muss.

Der Dienstleister verpflichtet sich, der Gesellschaft über seine Dienstleistungen einen monatlichen Leistungsnachweis nach den Vorgaben der Gesellschaft zu erstellen.

Der Dienstleister ist in der Bestimmung seines Arbeitsortes und seiner Arbeitszeit frei, die von der Gesellschaft vorgegebenen Termine für die Erbringung der Dienstleistung sind jedoch einzuhalten. Zudem verständigen sich die Parteien darauf, dass der Dienstleister vor Ort bei der Gesellschaft nur an Tagen tätig wird, an denen die Leistungserbringung einen Einsatz vor Ort erfordert. Lässt sich eine Dienstleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Termine erledigen, hat der Dienstleister diesen Umstand frühzeitig der Gesellschaft mitzuteilen.

Die Parteien verständigen sich auf ein Auftragsvolumen von bis zu 1920 Stunden jährlich. Soweit das jährliche Auftragsvolumen vorzeitig erschöpft ist, verhandeln die Parteien eine darüber hinausgehende Beauftragung für das laufende Jahr.

Die Gesellschaft hat dem Dienstleister alle zur Dienstleistungserbringung erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Es bleibt der Gesellschaft vorbehalten, die Verpflichtung zur Informationsübermittlung durch Einsicht in Unterlagen zu erfüllen

Der Dienstleister ist befugt, zur Erbringung der Dienstleistungen eigene Arbeitnehmer oder, nach vorheriger schriftlicher Zustimmung der Gesellschaft, Dritte einzusetzen, wenn diese für die vereinbarten Dienstleistungen fachlich qualifiziert sind. Die Gesellschaft wird ihre Zustimmung nur verweigern, wenn ihre berechtigten Interessen gefährdet sind. Die zur Erfüllung eingesetzten eigenen Arbeitnehmer oder Dritte stehen ausschließlich in vertraglicher Beziehung zum Dienstleister. Die Kommunikation mit der Gesellschaft läuft ausschließlich über den Geschäftsführer des Dienstleisters.

Der Dienstleister verpflichtet sich, den eingesetzten eigenen Arbeitnehmern oder Dritten eine nach § 3 dieses Vertrages entsprechende Geheimhaltungspflicht aufzuerlegen.

Der Dienstleister bzw. seine eigenen Arbeitnehmer oder Dritte unterliegen nicht der Weisungsbefugnis der Gesellschaft, sind nicht in die Arbeitsorganisation der Gesellschaft eingebunden und sind auch hinsichtlich der Art und Weise der Durchführung der Dienstleistungen nicht gebunden.

§ 2 Loyalitätspflichten

Der Dienstleister verpflichtet sich, während der Dauer des Vertragsverhältnisses keine selbstständige oder unselbstständige, direkte oder indirekte Tätigkeit für ein Unternehmen zu entfalten, das mit der Gesellschaft oder ihren Tochterunternehmen in Wettbewerb steht.

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§ 3 Geheimhaltungsverpflichtung

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§ 4 Schutzrechte

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§ 5 Honorar

Die erbrachten Dienstleistungen werden auf Basis eines Stundenhonorars in Höhe von EUR 40,00 zuzüglich Umsatzsteuer vergütet, wobei die kleinste Abrechnungseinheit 0,25 h beträgt. Das Honorar wird der Dienstleister der Gesellschaft am Ende eines jeden Monats unter Spezifizierung der Tätigkeiten und des jeweiligen Zeitaufwands in Rechnung stellen. Die Gesellschaft wird das Honorar innerhalb von drei Wochen nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung auf das Konto des Dienstleisters überweisen.

Dem Dienstleister steht ein Honoraranspruch nur für die tatsächlich erbrachten Leistungen zu.

Steuern und etwaige zu zahlende Sozialversicherungsbeiträge hat der Dienstleister selbst abzuführen. Er gewährleistet die Abführung etwaiger Steuern und Sozialversicherungsbeiträge für die von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzten Arbeitnehmer oder Dritten.

§ 6 Aufwendungsersatz

Dienstreisen werden nach Auftrag pauschal vergütet. Dafür hat der Dienstleister jeweils ein Angebot zu unterbreiten.

Die Nachweise für den Aufwand sind unverzüglich, jeweils bei der Abrechnung für den Monat der Entstehung des Aufwandes beizufügen.

§ 7 Vertragsdauer

Das Vertragsverhältnis beginnt am 01.01.2014. Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit Unterzeichnung dieses Dienstvertrages alle bisher vorhandenen mündlichen oder schriftlichen Absprachen und Abreden hinfällig sind.

Das Vertragsverhältnis wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und ist mit einer Frist von 6 Wochen zum Monatsende beiderseitig kündbar.

§ 8 Nebenabreden und Vertragsänderungen

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§ 9 Gerichtsstand, salvatorische Klausel

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Auf entsprechende Nachfragen der Beklagten teilte der Kläger mit Schreiben vom 22. April 2017 am 25. April 2017 mit, im Jahr 2014 mehr als fünf Sechstel, "also 0,83 %" seiner Betriebseinnahmen, im Jahr 2015 "0,76 %" und im Jahr 2016 mehr als fünf Sechstel mit W. erzielt zu haben. Er habe für W. mehrere Projekte im Rahmen einer Großinvestition ab 2014 bis zum 31. März 2017 als ersten Entwicklungsabschnitt abgearbeitet. Es habe sich um Projekte mit einer inhaltlich bedingten längeren Laufzeit als von einem Jahr gehandelt. Da er auch zukünftig größere Projekte für W. annehmen und zukünftig keine anderen Kunden mehr bedienen könne, wolle er sein fortgeschrittenes Alter als Befreiungsgrund für eine Pflichtversicherung anführen.

Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 befreite die Beklagte den Kläger aufgrund seines Antrages vom 22. Februar 2017 ab dem 22. Februar 2017 von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung für Selbstständige mit einem Auftraggeber. Die Befreiung beginne mit dem Datum der Antragstellung, da der Befreiungsantrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht aufgrund der selbstständigen Tätigkeit mit einem Auftraggeber gestellt worden sei. Die Versicherungspflicht habe am 1. Januar 2014 begonnen. Die Tätigkeit, für die die Befreiung ausgesprochen werde, sei die des Ingenieurs. Mit weiteren Bescheiden vom selben Tag stellte die Beklagte fest, dass bis zum 31. Dezember 2013 keine Versicherungspflicht nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI bestanden habe, der Kläger jedoch vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 versicherungspflichtig sei, da er nur für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Für die vorgenannten Zeiträume sei der monatliche Regelbeitrag zu zahlen.

Gegen den Bescheid, dass ab dem 1. Januar 2014 der Regelbeitrag zu zahlen sei, und gegen den Bescheid, dass ab dem 1. Januar 2016 wieder ein Beitrag zu zahlen sei (mit der Gesamtaufstellung der geforderten Beiträge), legte der Kläger am 12. Mai 2017 Widerspruch ein. Er beantragte im Übrigen am 26. März 2018, dass ihm im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs die Rechtsposition eingeräumt werde, die er gehabt hätte, wenn er den Antrag auf Befreiung für Selbstständige, die bei Eintritt der Versicherungspflicht das 58. Lebensjahr vollendet haben (§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI), rechtzeitig im Zeitraum vom 27. November bis zum 13. Dezember 2013 gestellt hätte. Die Beklagte habe es rechtswidrig unterlassen, ihn im Zeitraum vom 27. November bis zum 13. Dezember 2013 individuell zu beraten. Auf das für ihn geltende Recht, die Stellung eines Antrages auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI, sei er nicht hingewiesen und darüber beraten worden. Wäre ihm dieser Befreiungstatbestand bekannt gegeben worden, hätte er schon zu diesem Zeitpunkt von diesem Recht Gebrauch gemacht, da er beim Eintritt der Versicherungspflicht das 58. Lebensjahr bereits vollendet hatte. Der Schaden, der ihm durch das Unterlassen der Beklagten entstanden sei, betrage 11.819,01 EUR für die jetzt rückwirkend erhobenen Beiträge.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juni 2018 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Kläger sei in dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 unter dem Punkt "Ihre Mitwirkungspflicht" darauf hingewiesen worden, dass er die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen habe, sobald er im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Dies habe er erst mit Schreiben vom 20. Februar 2017 (Eingangsdatum 22. Februar 2017) mitgeteilt. Nach Klärung des Sachverhalts sei jedoch festgestellt worden, dass er bereits rückwirkend seit dem 1. Januar 2014 (mit Ausnahme des Jahres 2015) auf Dauer für einen Auftraggeber tätig gewesen sei. Eine Beratung im Hinblick auf eine mögliche Befreiung nach § 6 Abs. 1a SGB VI sei im Zeitraum von November bis Dezember 2013 nicht angezeigt gewesen, da die Versicherungspflicht dem Grunde nach mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 verneint worden sei. Sofern keine Versicherungspflicht bestehe, sei eine Befreiung nicht auszusprechen. Nach dem Akteninhalt hätte sich der Kläger bereits im Jahr 2014 wiederum mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, damit die Frage eine Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2014 hätte geklärt werden können. Zu diesem Zeitpunkt wäre dann auch eine Beratung über eine mögliche Befreiung erfolgt.

Hiergegen hat der Kläger am 21. Juni 2018 Klage beim Sozialgericht Dessau-Roßlau erhoben und sein Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat er sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren wiederholt und vertieft.

Das Sozialgericht hat am 30. November 2018 einen Erörterungstermin durchgeführt und nach entsprechender Anhörung der Beteiligten die Klage mit Gerichtsbescheid gemäß § 105 Sozialgerichtsgesetz (SGG) vom 13. November 2019 abgewiesen. Soweit der Kläger nach seinem schriftlichen Vorbringen beantragt habe, die Bescheide der Beklagten vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 19. Juni 2018 aufzuheben und festzustellen, dass er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 nicht der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterlegen habe, sei die Klage unbegründet. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Beklagte habe darin zu Recht das Bestehen von Rentenversicherungspflicht des Klägers als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber in den streitigen Zeiträumen festgestellt. Gemäß § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI unterlägen selbstständig tätige Personen, die a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigten und b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig seien, kraft Gesetzes der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. In den streitigen Zeiträumen hätten diese Voraussetzungen vorgelegen. Der Kläger sei ab dem 1. Januar 2014 als Entwicklungsingenieur im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber, nämlich W., tätig gewesen und habe keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Ein Selbstständiger sei im Wesentlichen für einen Auftraggeber tätig, wenn er im Rahmen einer vertraglichen Ausschließlichkeitsbindung tätig sei oder er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehe. Beide Voraussetzungen lägen für die streitigen Zeiträume vor, wie auch dem Schreiben des Klägers vom 20. April 2017 an die Beklagte zu entnehmen sei. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei von der Beklagten zu Recht erst ab dem Datum des Eingangs des Befreiungsantrages, dem 22. Februar 2017, und nicht bereits ab dem 1. Januar 2014 ausgesprochen worden (§ 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2, Abs. 4 S. 1 und Abs. 5 S. 1 SGB VI). Der Kläger sei auch nicht im Wege des vom Bundessozialgericht (BSG) richterrechtlich entwickelten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, als hätte er rechtzeitig die Befreiung von der Versicherungspflicht beantragt. Hier scheide eine Verletzung der Pflicht der Beklagten zur ordnungsgemäßen Beratung und Aufklärung über naheliegende Gestaltungsmöglichkeiten aus. Denn der Kläger sei bereits in dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 darauf hingewiesen worden, dass er verpflichtet sei, die Beklagte unverzüglich zu benachrichtigen, wenn er auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sei. Letzteres habe der Kläger der Beklagten erst mit Schreiben vom 20. Februar 2017 mitgeteilt. Eine Verpflichtung der Beklagten zur Beratung über die Möglichkeit eines Befreiungsantrages im Zeitraum von November bis Dezember 2013 sei nicht angezeigt gewesen. Denn mit dem Bescheid vom 12. Dezember 2013 habe die Beklagte das Vorliegen von Versicherungspflicht dem Grunde nach verneint. Entgegen den ihm obliegenden Mitteilungspflichten habe der Kläger die Beklagte dann erst mit dem Schreiben vom 20. Februar 2017 davon informiert, dass er "zukünftig" nur für einen Auftraggeber tätig sei. Er hätte sich jedoch bereits spätestens im Januar 2014 mit der Beklagten in Verbindung setzen müssen, um die Frage der Versicherungspflicht ab dem 1. Januar 2014 zu klären. Erst in diesem Zusammenhang hätte für die Beklagte dann ein konkreter Beratungsanlass hinsichtlich eines möglichen Befreiungsantrages bestanden.

Gegen den ihm am 20. November 2019 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am 12. Dezember 2019 Berufung beim Landessozialgericht Sachsen-Anhalt eingelegt. Zur Begründung hat er vorgetragen, sich mit der Entscheidung des Rechtsstreits durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 SGG nicht einverstanden erklärt zu haben. Er sei bereits am 23. März 2013 60 Jahre alt geworden und damit im Sinne der Rentenversicherung "rentennah" gewesen. Im November 2013 habe er sich an die Rentenversicherung zur Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status gewandt. Hierauf sei der Bescheid vom 12. Dezember 2013 ergangen. Nach seiner Auffassung hätte er vor dem Erlass dieses Bescheides zu seinen Rechten, insbesondere auf die Möglichkeit der Antragstellung zur Befreiung nach Erreichen des 58. Lebensjahres, beraten werden müssen. Er habe ein Recht auf inhaltlich zutreffende und vollständige Beratung. Diese Verpflichtung der Beklagten sei hier verletzt worden. Als Selbstständiger könne er nicht schon am Anfang eines Jahres die Anzahl seiner Auftraggeber wissen. Wie sich die Auftragslage gestalte, werde erst im Laufe des Jahres ersichtlich. Bei einer ordnungsgemäßen Beratung durch die Beklagte aufgrund des am 2. Januar 2014 abgeschlossenen Dienstleistungsvertrages hätte er sein Recht auf Antragstellung zur Befreiung von der Versicherungspflicht rechtzeitig in Anspruch nehmen können. Als Einzelunternehmer hätte er jederzeit aktiv auf die Anzahl seiner Kunden Einfluss nehmen können, wenn er über die Möglichkeit der Befreiung der Versicherungspflicht mit 58 Jahren von der Beklagten informiert worden wäre.

Der Kläger beantragt ausdrücklich,

ihn als selbstständig Tätigen anzuerkennen, der nicht der Versicherungspflicht des § 2 Nr. 9 SGB VI unterliegt und / oder ihn im Rahmen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs so zu stellen, dass eine frühere Antragstellung fingiert werden kann, die es ihm erlaubt, den Befreiungstatbestand des § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI ab dem 1. Januar 2014 in Anspruch zu nehmen und / oder anzuerkennen, dass aufgrund der projektbezogenen Tätigkeit in den Jahren 2014 und 2016 von einem Jahr und länger keine Dauerhaftigkeit der Tätigkeit nur für einen Auftraggeber vorliegt.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid und ihre Bescheide für rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakte der Beklagten, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger ist durch die sinngemäß auch mit seiner Berufung angefochtenen Bescheide über die Versicherungspflicht nicht beschwert (§§ 153 Abs. 1, 54 Abs. 2 S. 1 SGG). Ihm steht ein Anspruch auf Aufhebung der Bescheide vom 8. Mai 2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juni 2018 und auf Feststellung, dass Versicherungspflicht in den Zeiträumen vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2014 und vom 1. Januar 2016 bis zum 21. Februar 2017 in der gesetzlichen Rentenversicherung als Selbstständiger mit nur einem Auftraggeber nicht bestand, nicht zu.

Zur Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, die sich der Senat nach eigener Überprüfung der Sach- und Rechtslage zu eigen macht (§ 153 Abs. 2 SGG).

Das Vorbringen im Berufungsverfahren rechtfertigt keine dem Begehren des Klägers entsprechende Entscheidung. Soweit der Kläger der Auffassung ist, es habe für ihn keine Veranlassung bestanden, im Zusammenhang mit dem Abschluss des Dienstleistungsvertrages vom 1. Januar 2014 mit W. die Beklagte hierüber entsprechend der im Bescheid vom 12. Dezember 2013 dargelegten Mitteilungspflichten zu informieren, und es sei für ihn als Selbstständigen auch zu Beginn eines Jahres nicht absehbar, für wie viele Auftraggeber er tätig sein werde, folgt der Senat dem nicht. Denn mit dem Dienstleistungsvertrag mit W. vom 2. Januar 2014, der auf unbestimmte Zeit abgeschlossen wurde und ein Auftragsvolumen von bis zu 1920 Stunden jährlich umfasste, war ein im Rahmen einer 40-Stunden-Woche zu leistender Arbeitsumfang höchstwahrscheinlich. Zudem wurde in § 1 Ziffer 4 S. 2 des Vertrages darüber hinaus bereits eine Regelung für den Fall getroffen, dass das jährliche Auftragsvolumen vorzeitig erschöpft sein würde. Vor diesem Hintergrund hätte es dem Kläger oblegen, sich mit der Beklagten rechtzeitig in Verbindung zu setzen. Der Kläger informierte die Beklagte jedoch weder im Verlaufe des Jahres 2014, in dem sich für ihn abzeichnete, dass er mehr als fünf Sechstel seiner Einkünfte aufgrund dieses Dienstleistungsverhältnisses erwirtschaften würde, noch Anfang 2015, als feststand, dass er ganz überwiegend für W. tätig gewesen war, hierüber. Er hat hierzu im Verwaltungsverfahren mit dem Schreiben vom 22. April 2017 vorgetragen, für W. mehrere Projekte abgearbeitet zu haben, die im Rahmen einer Großinvestitionen ab 2014 bis zum 31. März 2017 als erster Entwicklungsabschnitt gelaufen seien und hervorgehoben, dass es sich dabei um Projekte gehandelt habe, die inhaltlich bedingt auf eine längere Laufzeit als ein Jahr ausgerichtet gewesen seien. Nach den Hinweisen in dem zum Bescheid vom 12. Dezember 2013 beigefügten Merkblatt hätte für den Kläger offensichtlich sein müssen, sich bereits nach Abschluss des Dienstleistungsvertrages am 2. Januar 2014 entsprechend seinen Mitwirkungspflichten mit der Beklagten in Verbindung setzen zu müssen. Hätte er sich an die ihm obliegenden Mitteilungspflichten gehalten, hätte er fristgerecht den Antrag auf Befreiung stellen können. Ursächlich für die entstandenen Beitragsverpflichtungen ist deshalb nicht eine Pflichtverletzung der Beklagten, sondern des Klägers.

Schließlich ist auch schon nicht feststellbar gewesen, dass der Kläger die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1a S. 1 Nr. 2 SGB VI erfüllte. Diese Befreiungsmöglichkeit kommt nur in Betracht, wenn der versicherungspflichtigen Selbstständigkeit eine Tätigkeit voranging, die nach Umfang und Dauer geeignet war, eine auskömmliche Altersvorsorge außerhalb der Rentenversicherung zu ermöglichen. Denn der Gesetzgeber hat die dauerhafte Befreiung nach der vorgenannten Vorschrift nicht nur vom erstmaligen Eintritt der Versicherungspflicht wegen einer arbeitnehmerähnlichen Tätigkeit nach Vollendung des 58. Lebensjahres, sondern zusätzlich von der vorhergehenden Ausübung einer nicht versicherungspflichtigen Tätigkeit abhängig gemacht, die den Schutz der Rentenversicherung im Hinblick auf das Vorhandensein einer auskömmlichen Altersvorsorge als verzichtbar erscheinen lasse (zum vorstehenden: Urteil des BSG vom 30. Oktober 2013 - B 12 R 17/11 R -, juris RdNrn. 24, 25). Hier hat der Kläger erst fünf Monate vor der Vollendung des 58. Lebensjahres nach einer siebenmonatigen Unterbrechung seiner beruflichen - versicherungspflichtigen - Tätigkeit die Aufnahme der selbstständigen Tätigkeit als Ingenieur beim Finanzamt gemeldet. Einen bereits zu diesem Zeitpunkt erteilten Auftrag oder gar ein erzieltes Honorar, das oberhalb der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze gelegen hätte, konnte der Kläger nicht angeben. Jedenfalls lag eine auskömmliche Altersvorsorge außerhalb der Rentenversicherung aufgrund der zum 18. Oktober 2010 beim Finanzamt angemeldeten Ingenieurtätigkeit im Zeitpunkt der Vollendung des 58. Lebensjahres nachweislich nicht vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für eine Zulassung der Revision im Sinne von § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Es handelt sich um eine Einzelfallentscheidung auf gesicherter Rechtsgrundlage, ohne dass der Senat von einer Entscheidung der in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichte abweicht.
Rechtskraft
Aus
Saved