S 9 R 3410/18

Land
Baden-Württemberg
Sozialgericht
SG Karlsruhe (BWB)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG Karlsruhe (BWB)
Aktenzeichen
S 9 R 3410/18
Datum
2. Instanz
LSG Baden-Württemberg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Gerichtsbescheid
Leitsätze
Bei der Tätigkeit als „Teamleiter Facility Management“ handelt es sich regelmäßig um eine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt, die zu einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sowie einem berufsständischen Versorgungswerk führt.
1. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2018 verurteilt, den Kläger von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Teamleiter Facility Management bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.04.2017zu befreien. 2. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte den Kläger ab dem 01.04.2017 für die Beschäftigung als Teamleiter Facility Manager bei der Beigeladenen zu 2) von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien muss.

Der 1969 geborene Kläger ist Diplom-Ingenieur und Architekt. Er war laut Arbeitsvertrag vom 19.12.2016 ab dem 01.04.2017 als Teamleiter Facility Management/ Diplom-Ingenieur Architektur in der Niederlassung U. in K. bei der Beigeladenen zu 2) beschäftigt. Hierbei war er zuständig für die Planung der Instandhaltung der Gebäudeprimärstruktur (Tragwerk), der Planung der Instandhaltung der Gebäudehülle und der Planung der Pflege- und Entwicklungsplanung der Außenanlagen. Zu seinen wesentlichen Aufgaben gehörte die Sicherstellung der Versorgung der Grundstücke durch eine ausreichende technische Infrastruktur, des Weiteren die Entwicklung einer Gesamtkonzeption für die Sozialräume der Niederlassung, der Ruheräume, Veranstaltungsräume, der Kantine und Küche, der WC-Anlagen und der Arzt- und Sanitärräume. Der Kläger beauftragte und steuerte hierzu externe Architekten und Fachplaner. Im Rahmen anzustellender Umbaumaßnahmen verantwortete der Kläger die Neukonzeption, die Vergrößerung und den technischen Umbau. Nach der Stellenausschreibung der Beigeladenen zu 2) verantwortet der Teamleiter Facility Management die Planung, Steuerung und Kontrolle von Instandhaltungsmaßnahmen, den Betrieb und Umbauten der Liegenschaften im Raum Karlsruhe, leistet einen wesentlichen Beitrag zur Sicherstellung der Werterhaltung der Liegenschaften, verantwortet den wirtschaftlichen Betrieb der Gebäudeinfrastruktur und stellt die zur Betriebsdurchführung notwendigen wirtschaftlichen und kapazitativen Mittel durch weitsichtige Planung und Steuerung sicher (vgl. Blatt 9-10 der Verwaltungsakte sowie Blatt 50 f. der Gerichtsakte).

Die Beigeladene zu 1) ist das Versorgungswerk, die Beigeladene zu 3) die berufsständische Kammer, in welchen der Kläger jeweils seit 17.11.2004 Pflichtmitglied ist.

Am 30.05.2017 beantragte er bei der Beklagten unter Vorlage einer Aufgabenbeschreibung durch die Beigeladene zu 2) (vgl. Blatt 14 f. der Verwaltungsakte) die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem 01.04.2017.

Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 04.12.2017 ab. Sie war der Auffassung, bei der Tätigkeit als Teamleiter Facility Management handele es sich um keine berufsspezifische Tätigkeit als Architekt, die zu einer gesetzlich angeordneten Pflichtmitgliedschaft in einer Berufskammer sowie einem berufsständischen Versorgungswerk führe. Sie entspreche nicht dem in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) definierten typischen Berufsbild und Tätigkeitsbereich. Nach der Gesamtschau der dem Kläger von der Beigeladenen zu 2) übertragenen Aufgaben sei dafür weder eine Ausbildung zum Architekt erforderlich, noch würden etwaige berufsspezifische Tätigkeiten der ausgeübten Tätigkeit ein entsprechendes Gepräge geben.

Hiergegen legte der Kläger am 05.01.2018 Widerspruch ein. Diesen begründete er damit, es sei für die hiesige Frage nach der befreiungsfähigen Tätigkeit eines Architekten auf das rheinlandpfälzische Architektengesetz (ArchG) abzustellen. Danach habe er überwiegend Aufgaben übernommen, die in den Tätigkeitsbereich eines Architekten fallen würden. Neben planerischen Aufgaben seien ihm die regelmäßige Vorbereitung und Steuerung von Planungs- und Baumaßnahmen, bei der Nutzung von Bauwerken und baulichen Anlagen sowie die Wahrnehmung der damit verbundenen sicherheits- und gesundheitstechnischen Belange übertragen worden.

Obigen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 26.09.2018 als unbegründet zurück. Sie war weiterhin der Ansicht, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht komme nicht in Betracht, da kein innerer Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Facility Manager und der Mitgliedschaft des Klägers in Kammer und Versorgungseinrichtung bestehe. Eine Tätigkeit als Architekt befasse sich nach der HOAI grundsätzlich mit der technischen, wirtschaftlichen, funktionalen und gestalterischen Planung und Errichtung von Gebäuden und Bauwerken vorwiegend des Hochbaus. Die Tätigkeit als Teamleiter Facility Management berühre diese Gebiete jedoch nicht wesentlich.

Dagegen hat der Kläger am 26.10.2018 Klage zum Sozialgericht Karlsruhe erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht verlange nicht die Ausübung einer approbationspflichtigen Tätigkeit. Vielmehr sei zu prüfen, ob die Tätigkeit nach bundes- und landesrechtlichen Vorschriften des Berufsrechts als befreiungsfähige Tätigkeit zu beurteilen sei. Die von ihm ausgeübte Tätigkeit entspreche jedoch einer, wie sie unter anderem im ArchG Rheinland-Pfalz und der HOAI beschrieben werde. Er berate, betreue und vertrete seine Arbeitgeberin, die Beigeladene zu 2), in den mit der Planung und Durchführung von Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen. Er überwache darüber hinaus entsprechende Projekte und Planungen. Ohnehin könne auch eine Tätigkeit in einem Randbereich eines verkammerten Berufs die Zwangsmitgliedschaft in der Berufskammer auslösen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 04.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2018 zu verurteilen, ihn von der Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung für die Tätigkeit als Teamleiter Facility Management bei der Beigeladenen zu 2) ab dem 01.04.2017 zu befreien.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält die angefochtenen Bescheide weiterhin für rechtmäßig und stützt sich hierzu auf die Begründung des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2018. Ergänzend führt sie aus, für eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müsse die strittige Tätigkeit dem Kernbereich der Tätigkeit eines Architekten zugeordnet werden können. Der Kläger sei jedoch lediglich in einem Teilbereich des Berufsfeldes des Architekten tätig. Denn aus der Stellenausschreibung ergebe sich eine überwiegend organisatorische, steuernde und koordinierende Tätigkeit.

Mit Schreiben vom 30.04.2019 hat das Gericht den Beteiligten mitgeteilt, es erwäge eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung und ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Gerichtsbescheid, und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

I. Das Gericht konnte gem. § 105 Abs. 1 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs. 4 SGG) zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Der Bescheid vom 04.12.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.09.2018 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab dem 01.04.2017.

1. Laut § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 des Sechsten Sozialgesetzbuchs (SGB VI) werden von der Versicherungspflicht befreit Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind.

Die Voraussetzungen der Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung sind anhand der einschlägigen versorgungs- und kammerrechtlichen Normen zu prüfen (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 31.10.2012, Az.: B 12 R 3/11 R; BSG, Urteil vom 07.12.2017, Az.: B 5 RE 10/16 R).

Unstreitig gehen die Beteiligten davon aus, die vom Kläger bei der Beigeladenen zu 2) ausgeübte Tätigkeit unterfalle teilweise § 1 Abs. 5 ArchG. In der Tat regelt § 1 ArchG Rheinland-Pfalz die Berufsaufgaben der Mitglieder der Architektenkammer als Körperschaft des öffentlichen Rechts. in § 1 Abs. 5 ArchG Rheinland-Pfalz ist ausdrücklich geregelt, dass die Berufsaufgaben " die Projektentwicklung, Projektsteuerung und Objektunterhaltung " umfassen. Facility Management – die Tätigkeit des Klägers – wurde bei der Verabschiedung des ArchG zur Vermeidung von Anglizismen im Gesetzeswortlaut mit dem Begriff "Objektunterhaltung" übersetzt. Im Übrigen erbringt der Kläger nach seinem Vortrag auch klassische Architektenleistungen.

Zu Unrecht bezieht sich die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden auf die HOAI. Die HOAI enthält keine Definitionen zur Architektentätigkeit, sondern ausschließlich geregeltes Preisrecht (vgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 24.10.1996, Az.: VII ZR 283/95). Die in der HOAI geregelten Leistungsbilder sind Gebührentatbestände für die Berechnung des Honorars der Höhe nach. Die Honorarordnung ist jedoch auch auf solche Personen anzuwenden, die keine Architekten sind, aber entsprechende Leistungen erbringen, wie sie in der HOAI beschrieben sind (vgl. Schwenker/Wessel in: Messerschmidt/Voit, Privates Baurecht, Privates Baurecht, zu HOAI § 1 Rn. 16).

2. Insofern ist lediglich noch umstritten, ob es für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht genügt, dass lediglich ein Randbereich der approbationspflichtigen Tätigkeit berührt wird.

a) Wenn die Beklagte in ihrer Klageerwiderung auf einen "Kernbereich" eines Architekten abstellt, der mit den Berufsaufgaben gemäß § 1 Abs. 1 ArchG als Kernbereich beschrieben sei, verkennt sie den Gesetzeswortlaut des rheinlandpfälzischen ArchG. Denn in § 1 Abs. 1 heißt es "insbesondere". Mit dieser Formulierung wird deutlich, dass die Regelung nicht abschließend die Berufsaufgaben eines Architekten darstellt. Darüber hinaus heißt es in § 1 Abs. 5 S. 3 ArchG, dass die Berufsaufgaben ferner die dann aufgezählten einzelnen Tätigkeiten umfassen. Es ist nicht zu trennen in "Kernbereiche" und solche Tätigkeiten, die nicht zum Kernbereich gehören.

b) Dies hat das BSG zu Recht ausdrücklich in seinem Beschluss vom 13.12.2018 (Az.: B 5 RE 1/18 B) mit der gebotenen Eindeutigkeit klargestellt. Der Hinweis der Beklagten, dass der Beschluss des BSG vom 13.12.2018 (Az.: B 5 RE 1/18 B) keine abschließende Entscheidung zur Befreiungsfähigkeit der Berufsgruppe Architekten beinhalte, ist unklar. Das BSG hat in der genannten Entscheidung konkret für das Berufsrecht der Architekten entschieden, dass der Prüfungsmaßstab dafür, ob die Tätigkeit eines Betroffenen für einen Architekten berufsspezifisch ist, die im Landesrecht legaldefinierten Berufsaufgaben sind. Eine Einschränkung dahingehend, dass nur berufsspezifische Tätigkeiten zu einer Befreiung nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI führten, die den Kernbereich der architektonischen Tätigkeit (Planung von Bauwerken) abbilden, lehnt das BSG für das erkennende Gericht nachvollziehbar ab. So führt es schlüssig aus:

"Insoweit wird das LSG zu bedenken haben, dass nach § 1 Abs. 1 ArchG BW Berufsaufgabe des Architekten "insbesondere" die gestaltende, technische, wirtschaftliche, ökologische und soziale Planung von Bauvorhaben ist, und der Begriff "insbesondere" eine Öffnungsklausel für weitere Tätigkeitsfelder eines Architekten darstellt. Ferner wird zu berücksichtigen sein, dass der Landesgesetzgeber in Abs. 5 über die unmittelbare Planung und Bauausführung hinausgehende Aufgaben ergänzend in das Gesetz aufgenommen hat, um der Entwicklung Rechnung zu tragen, dass Bauherren zunehmend eine umfassende Betreuung ihrer Projekte erwarten, die teilweise weit vor der eigentlichen Planungstätigkeit ansetzt und mitunter auch noch nach Übergabe des Vorhabens fortbestehen kann (Gesetzentwurf der Landesregierung - Gesetz zur Änderung des Bauberufsrechts und anderer Gesetze, Landtag von Baden-Württemberg - LT-Drucks 15/7857, S. 38 zu § 1 Abs. 5 ArchG BW).

Des Weiteren wird das LSG zu beachten haben, dass nach der Rechtsprechung des BVerwG (Urteil vom 30.1.1996 - 1 C 9/93 - Juris RdNr. 24), auf die der Senat bereits in seinem Urteil vom 7.12.2017 (aaO, RdNr. 30) hingewiesen hat, auch eine Tätigkeit "in einem Randbereich" eines verkammerten Berufs eine die Zwangsmitgliedschaft in der Berufskammer begründende Berufsausübung ist. In diesem Zusammenhang hat das BVerwG hervorgehoben, dass der Zweck des Kammerrechts, die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, es rechtfertige, alle Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Berufen tätig seien (vgl BVerwG, aaO). Ob angesichts dieser Rechtsprechung eine Unterscheidung zwischen einem Kernbereich und einem Randbereich verkammerter Tätigkeiten mit daran anknüpfenden unterschiedlichen Rechtsfolgen zulässig erfolgen kann, dürfte zweifelhaft sein."

Dem ist seitens der erkennenden Kammer nur noch wenig hinzuzufügen. Das BSG hat dabei im Rahmen des Revisionsverfahrens eine grundsätzliche Auslegung der Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI vorgenommen. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsauslegung wird das dort befasste LSG nach der Zurückverweisung über die Befreiung erneut zu entscheiden haben. Die Auslegung der Befreiungsvorschrift durch das BSG entfaltet nach Auffassung der Kammer jedoch auch über diesen Einzelfall hinaus Wirkung. Ohnehin ging es in dem diesen Beschluss zugrundeliegenden Verfahren vor dem LSG Baden-Württemberg (Urteil vom 31.01.2018, Az.: L 5 R 4702/16) wie auch in dem aktuell vor dem BSG noch laufenden Verfahren (Az.: B 5 RE 1/19) zum Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 18.07.2018 (Az.: L 5 R 3356/16) um eine vergleichbare Rechts- und Verfahrenslage. Es ist nicht zu erwarten, dass das BSG die Befreiungsvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI im noch laufenden Revisionsverfahren anders auslegen wird, als im vorherigen Verfahren (Az.: B 5 RE 1/18 B).

Nach alledem war der Klage im vollen Umfang stattzugeben.

II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 S. 1 SGG.
Rechtskraft
Aus
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