L 12 AL 4/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Münster (NRW)
Aktenzeichen
S 5 AL 127/02
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 4/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 7a/7 AL 98/04 R
Datum
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Umstritten ist, ob die Beklagte die Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen der Nichtmitteilung des Umzuges aufheben durfte.

Der am 00.00.1940 geborene Kläger meldete sich zum 01.11.2001 arbeitslos. Als Adresse gab er die I-straße 20 in C an. Ihm wurde ab 01.11.2001 Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 Sozialgesetzbuch (SGB III) bewilligt. Ab 01.01.2002 betrug die Leistungshöhe, gezahlt vom Arbeitsamt C, 34,94 Euro pro Tag / 244,58 Euro pro Woche.

Durch eine Bescheinigung der Gemeinde X vom 02.07.2002, eingegangen am 12.07.2002, erfuhr die Beklagte, dass der Kläger am 01.06.2002 in X, I1-straße 6, eingezogen sei. Die Beklagte veranlasste daraufhin die Einstellung der weiteren Zahlung von Arbeitslosengeld, so dass die Zahlung für Juli 2002 zunächst unterblieb. Am 24.07.2002 meldete sich der Kläger beim Arbeitsamt in J arbeitslos und beantragte die Weitergewährung von Arbeitslosengeld. Er gab dabei an, dass er am 12.06.2002 nach X verzogen sei. Daraufhin bewilligte die Beklagte dem Kläger erneut Arbeitslosengeld ab 24.07.2002.

Mit Bescheid vom 29.07.2002, bestätigt durch Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002, hob die Beklagte die Bewilligung des Arbeitslosengeldes ab 12.06.2002 gestützt auf § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, § 330 Abs. 3 und § 119 SGB III sowie auf die Erreichbarkeitsanordnung auf und machte eine Erstattungsforderung in Höhe von 808,63 Euro geltend. Hierauf entfielen auf zuviel gezahlte Leistungen für die Zeit vom 12.06. bis 30.06.2002 überzahltes Arbeitslosengeld in Höhe von 628,92 Euro sowie 179,71 Euro für Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei seiner Mitteilungspflicht nicht nachgekommen. Er habe dem Arbeitsamt den Umzug nicht rechtzeitig mitgeteilt. Sofern er angebe, einen Postnachsendeantrag gestellt zu haben, reiche dieses nicht aus, um seine Erreichbarkeit nach dem Umzugstag annehmen zu können. Auch die Tatsache, dass der Kläger Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III beziehe, ändere nichts daran, dass alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen und so auch die Erreichbarkeit weiterhin vorliegend müssten.

Hiergegen hat der Kläger am 21.11.2002 Klage vor dem Sozialgericht in Münster erhoben. Zur Begründung hat er erneut vorgetragen, er habe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden, da er bei der Post einen Nachsendeantrag gestellt habe. Darüber hinaus habe er unter den erleichterten Voraussetzungen gem. § 428 SGB III Arbeitslosengeld beantragt und bezogen. Er erschöpfe auf diesem Wege nicht seinen vollen Arbeitslosengeldanspruch, so dass er der Auffassung sei, die Vorgehensweise der Beklagten werde seinem konkreten Fall nicht gerecht.

Die Beklagte hat an ihrer im Verwaltungsverfahren vertretenen Rechtsauffassung festgehalten und ergänzend auf die Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 20.06.2001 (B 11 AL 10/01 R) Bezug genommen, wonach auch unter dem Geltungsbereich des SGB III entschieden worden sei, dass ein Postnachsendeauftrag nicht ausreiche, sondern es dem Arbeitslosengeldbezieher obliege, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich mitzuteilen.

Mit Gerichtsbescheid vom 05.12.2003 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid vom 23.10.2002 bezogen.

Gegen diesen ihm am 11.12.2003 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 06.01.2004 eingegangen Berufung des Klägers. Er vertritt die Auffassung, dass die in erster Instanz diskutierten BSG-Urteile vom 14.03.1996 - 7 RAr 38/95 - und vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R - nicht einschlägig seien. Die Entscheidung vom 20.06.2001 beziehe sich auf Arbeitslose, die nicht Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III bezögen. Die Entscheidung vom 14.03.1996 sei zu § 105 c AFG ergangen und müsse im Sinne der Fortentwicklungen, die das Leistungsrecht nach dem SGB III erfahren habe, überdacht werden. Nach § 428 SGB III könne man Leistungen auch dann erhalten, wenn man nicht mehr arbeiten möchte. Insgesamt könnten insoweit die Rechtsmaßstäbe, die das BSG zu Grunde gelegt habe, im Rahmen der Arbeitslosengeldgewährung nach § 428 SGB III keine Anwendung mehr finden. Denn es solle im Ergebnis ja gerade keine Arbeitsvermittlung mehr stattfinden. Auch im Kommentar von Gagel (§ 428 Rdnr. 10) werde die Auffassung vertreten, dass das BSG-Urteil vom 14.03.1996 nach Inkrafttreten des SGB III nicht mehr angewendet werden könne. Dort werde die Auffassung vertreten, dass es schikanös und im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bedenklich sei, von dem Arbeitslosen zu verlangen, täglich für das Arbeitsamt erreichbar zu sein. Allein der Umstand, dass die Arbeitsverwaltung weiterhin in der Lage sein solle, bei gegebenem Anlass die objektiven Voraussetzungen für den Bezug des Arbeitslosengeldes zu prüfen, rechtfertige die vom BSG aufgestellte Forderung nicht. Solche Prüfungen könnten auch vorgenommen werden, ohne dass der Arbeitslose ständig werktäglich in seiner Wohnung anwesend sei. Die Stellung eines Nachsendeantrags müsse daher für Bezieher von Leistungen nach § 428 SGB III als ausreichend angesehen werden. Zumindest aber könne man nicht von einer grob fahrlässigen Verletzung der Mitteilungspflicht sprechen.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Münster vom 05.12.2003 zu ändern und ihm Arbeitslosengeld vom 12.06.2003 bis 23.07.2002 zu gewähren, hilfsweise die Revision zuzulassen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Die Entscheidung des BSG zu § 105 c AFG sei auch unter Geltung des SGB III weiter anwendbar, da insofern keine neue gesetzliche Regelung getroffen worden sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Die Beklagte hat zu Recht die Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit ab dem 12.06.2002 aufgehoben, weil der Kläger den an diesem Tag vollzogenen Umzug von C nach J der Beklagten nicht mitgeteilt hat und damit für diese nicht mehr erreichbar gewesen ist. Die Stellung eines Postnachsendeantrags reicht für die Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III für die Erreichbarkeit nicht aus.

Die Beklagte war nach § 48 SGB X berechtigt, die Arbeitslosengeldbewilligung für die Zeit vom 12.06.2002 bis zur erneuten Meldung am 24.07.2002 aufzuheben. Nach § 48 Abs. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung aufzuheben, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. Wesentlich ist jede tatsächliche oder rechtliche Änderung, die sich auf Grund oder Höhe der bewilligten Leistung auswirkt (vgl. BSG vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R -). Eine solche Änderung ist ab 12.06.2002 in Folge des Wegfalls der Erreichbarkeit des Klägers eingetreten, weshalb dieser ab dem genannten Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. Anspruch auf Arbeitslosengeld hat nur, wer unter anderem arbeitslos ist (§ 117 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Beschäftigung sucht nach § 119 Abs. 1 SGB III, wer alle Möglichkeiten nutzt und nutzen will, um seine Beschäftigungslosigkeit zu beenden (Nr. 1) und den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung steht (Verfügbarkeit Nr. 2). Merkmale der Verfügbarkeit sind die Arbeitsfähigkeit und die ihr entsprechende Arbeitsbereitschaft. Arbeitsfähig ist ein Arbeitsloser unter anderem dann, wenn er Vorschlägen des Arbeitsamtes für berufliche Eingliederung zeit- und ortsnah Folge leisten kann und darf. Hierzu hat der Verwaltungsrat der Bundesagentur für Arbeit aufgrund der Ermächtigung in § 152 Nr. 2 SGB III Näheres in der Erreichbarkeitsanordnung (EAO) vom 27.10.1997 bestimmt. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 EAO muss der Arbeitslose unter anderem in der Lage sein, unverzüglich Mitteilungen des Arbeitsamtes persönlich zur Kenntnis zu nehmen, um mit einem möglichen Arbeitgeber oder Maßnahmeträger in Verbindung zu treten. Deshalb hat er sicherzustellen, dass die Agentur für Arbeit ihn persönlich an jedem Werktag an seinem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt unter der von ihm benannten Anschrift (Wohnung) durch Briefpost erreichen kann.

Aus dem Umstand, dass der Kläger es unterlassen hat, der Arbeitsagentur spätestens am 12.06.2002, dem Tag seines Umzugs, seine neue Anschrift mitzuteilen, folgt, dass die Arbeitsagentur den Kläger ab 12.06.2002 nicht mehr an seinem Wohnsitz unter der benannten Anschrift durch Briefpost erreichen konnte, und zwar bis einschließlich 23.07.2002, dem Tag vor der erneuten Arbeitslosmeldung und Mitteilung der neuen Anschrift.

Der Kläger war deshalb vom 12.06.2002 bis 23.07.2002 nicht mehr arbeitsfähig im Sinne des § 119 Abs. 3 SGB III und damit auch nicht arbeitslos im Sinne des § 118 SGB III mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld mehr hatte. Der vom Kläger bei der Post gestellte Nachsendeantrag kann hieran nichts ändern.

Das BSG hat bereits entschieden, dass sich aus § 1 Abs. 1 Satz 2 EAO die Obliegenheit arbeitsloserleistungsbezieher ergibt, dem zuständigen Arbeitsamt einen Wohnungswechsel persönlich und unverzüglich anzuzeigen, weshalb ein Postnachsendeantrag regelmäßig nicht genügt (vgl. Urteile vom 20.06.2001 - B 11 AL 10/01 R - und vom 09.08.2001 - B 11 AL 17/01 R -). In diesen Entscheidungen hat das BSG näher ausgeführt, dass die Regelungen des § 1 Abs. 1 EAO mit der gesetzlichen Ermächtigung vereinbar sind, sich im gesetzlichen Rahmen halten und das die §§ 152 Nr. 2, 119 Abs. 3 Nr. 3 SGB III auch den verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Bestimmtheit von gesetzlichen Ermächtigungen zu untergesetzlicher Rechtsetzung entsprechen. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an.

An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts aufgrund des Umstandes, dass der Kläger Arbeitslosengeld unter den erleichterten Voraussetzungen des § 428 SGB III bezogen hat. Gemäß Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift haben Anspruch auf Arbeitslosengeld auch Arbeitnehmer, die das 58. Lebensjahr vollendet haben und die Regelvoraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld allein deshalb nicht erfüllen, weil sie nicht arbeitsbereit sind und nicht alle Möglichkeiten nutzen und nutzen wollen, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden. Dieser Vorschrift liegt, wie der Vorgängervorschrift des § 105 c AFG, die Zielsetzung zu Grunde, Arbeitnehmern nach Vollendung des 58. Lebensjahres den Bezug von Arbeitslosengeld unter erleichterten Voraussetzungen zu ermöglichen, weil ihnen im Allgemeinen kein Arbeitsplatz mehr vermittelt werden kann, der ihrer bisherigen Tätigkeit annähernd gleichwertig ist. Schon die Formulierung "allein deshalb" sowie dem anschließenden Halbsatz ist zu entnehmen, dass lediglich die subjektive Verfügbarkeit in Form der Vermittlungsbereitschaft als teilweise entbehrlich angesehen, an den Merkmalen der objektiven Verfügbarkeit jedoch festgehalten werden sollte. Dies hat das BSG bereits zu der Vorgängervorschrift des § 105 c AFG entschieden (BSG vom 14.03.1996 - 7 RAr 38/95 -). Diese Rechtsprechung ist auch auf den zwar nicht wortgleichen aber inhaltsgleichen § 428 SGB III zu übertragen. Die überwiegende Literaturmeinung zitiert das genannte BSG-Urteil zu § 105 c AFG auch bezüglich der Nachfolgevorschrift des § 428 SGB III (vgl. Niesel SGB III, 2. Aufl. 2002, § 428 Rdnr. 3; Hennig, § 428 Rdnr. 28 und Wagner in Sgb 2002, 189). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an, da § 428 SGB III gegenüber § 105 c AFG inhaltlich keine Änderung herbeigeführt hat. Die Rechtsprechung des BSG zu § 105 c AFG ist somit auch auf die Nachfolgevorschrift des § 428 SGB III zu übertragen.

Der gegenteiligen Meinung von Winkler im Kommentar von Gagel zum SGB III (§ 428 Rdnr. 10) vermag der Senat nicht zu folgen. Dort wird die Auffassung vertreten, dass das zitierte BSG-Urteil vom 14.03.1996 überholt sei. Da der Arbeitslose mit einer Vermittlung durch die Arbeitsagentur nicht zu rechnen habe, etwaige Arbeitsangebote sogar ablehnen dürfe, erscheine es schikanös und im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch bedenklich, von ihm zu verlangen, täglich für das Arbeitsamt erreichbar zu sein. Allein der Umstand, dass die Arbeitsagentur weiterhin in der Lage sein solle, bei gegebenem Anlass die objektiven Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld zu überprüfen, rechtfertige eine derartige Forderung nicht. Dem vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Mitteilung der aktuellen Wohnadresse gehört auch weiterhin zu den grundlegenden Obliegenheiten eines Arbeitslosen. Schon um Missbrauchsabsichten einen Riegel vorzuschieben, hält es der Senat auch für Bezieher von Arbeitslosengeld nach § 428 SGB III nicht für unverhältnismäßig zu verlangen, einen Wohnortwechsel sofort dem Arbeitsamt mitzuteilen. Der Aufwand für eine derartige telefonische oder schriftliche Mitteilung ist äußerst gering. Hier von einen schikanösen Verhalten der Arbeitsverwaltung zu sprechen, erscheint dem Senat nicht angemessen. Das Verlangen, einen Wohnsitzwechsel oder einen längeren Urlaubsaufenthalt von bis zu 17 Wochen (vgl. § 4 EAO) im Voraus anzuzeigen, hält sich im Rahmen dessen, was jedem Arbeitslosen zugemutet werden kann. Ein Verzicht auf die vom Arbeitslosen zu benennende Wohnanschrift würde eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit von Leistungen der Arbeitsverwaltung generell erheblich erschweren.

Ist somit in den tatsächlichen Verhältnissen wegen Wegfalls der Verfügbarkeit eine wesentliche Änderung eingetreten, kommt es für eine nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB X vorgenommene rückwirkende Aufhebung darauf an, ob der Kläger einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebene Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen zumindest grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Dies ist zu bejahen. Der Kläger war zur Mitteilung seiner neuen Anschrift verpflichtet. Dies folgt aus § 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I, wonach derjenige, der Sozialleistungen beantragt hat oder erhält, Veränderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind, unverzüglich mitzuteilen hat. Dieser Mitteilungspflicht ist der Kläger unstreitig nicht nachgekommen.

Die Nichtmitteilung des Umzugs sieht der Senat zudem jedenfalls als grob fahrlässig an. Der Kläger konnte entgegen seiner Darstellung nicht davon ausgehen, dass ein Leistungsbezug nach § 428 SGB III die Mitteilung eines Umzuges entbehrlich machen würde. Die vom Kläger unterschriebene Erklärung zu § 428 SGB III (=Bl. 9 Leistungsakte der Beklagten) gab hierzu jedenfalls keine Veranlassung. Im Gegenteil ist der Kläger bereits zu Beginn dieses Vordrucks darauf hingewiesen worden, dass es grundsätzlich einer vorherigen Absprache mit dem Arbeitsamt bedürfe, wenn er längere Zeit außerhalb seines Wohnsitzes sich aufhalte. Wenn der Kläger hieraus schließt, dass er Umzüge nicht mitzuteilen habe, dann ist dies jedenfalls als grob fahrlässig einzustufen. Denn bei Ausstellen ganz naheliegender Überlegungen wäre er leicht zu einer anderen Beurteilung gekommen.

Dem Kläger kann auch nicht darin gefolgt werden, dass die Beklagte bei der Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung hätte Ermessen ausüben müssen. Dies folgt aus der eindeutigen Vorschrift des § 330 Abs. 3 SGB III.

Der Anspruch der Beklagten auf Erstattung des überzahlten Arbeitslosengeldes folgt aus § 50 SGB X. Der Anspruch auf Erstattung der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ergibt sich aus § 335 Abs. 1 und 5 SGB III. Die Höhe der Erstattungsforderung ist von der Beklagten zutreffend errechnet worden, wie auch vom Kläger selbst nicht beanstandet wird. Klage und Berufung konnten somit im Ergebnis keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, weil er der Frage grundsätzliche Bedeutung beimisst, ob der zitierten Entscheidung des BSG vom 14.03.1996 zu § 105 c AFG auch unter der Geltung des § 428 SGB III noch uneingeschränkt zu folgen ist. Zwar wird dies von der überwiegenden Literaturmeinung bejaht, von der nicht als unbeachtlich zu bezeichnenden Meinung von Winkler in Gagel (s.o) dagegen verneint.
Rechtskraft
Aus
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