L 2 B 73/03 AL-PKH

Land
Freistaat Sachsen
Sozialgericht
Sächsisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Leipzig (FSS)
Aktenzeichen
S 6 AL 538/02
Datum
-
2. Instanz
Sächsisches LSG
Aktenzeichen
L 2 B 73/03 AL-PKH
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Januar 2003 wird zurückgewiesen.

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten noch darüber, ob der Beschwerdeführer wegen der von ihm vor dem Sozialgericht Leipzig erhobenen und mittlerweile erledigten Untätigkeitsklage Anspruch auf Prozesskostenhilfe hat.

Mit seiner beim Sozialgericht Leipzig (SG) erhobenen Untätigkeitsklage (S 6 AL 538/02) hat sich der Beschwerdeführer (Bf) dagegen gewandt, dass die Beschwerdegegnerin (Bg) noch keinen Widerspruchsbescheid in einem Verfahren erlassen hatte, das einen so genannten Sperrzeitbescheid zum Gegenstand hatte. Während des Klageverfahrens erließ die Bg am 28.08.2002 einen Bescheid, mit dem sie dem Widerspruch des Bf in vollem Umfang entsprach.

Den Antrag des Bf, ihm Prozesskostenhilfe (PKH) zu bewilligen, hat das SG mangels Erfolgsaussicht mit Beschluss vom 15.01.2003 abgelehnt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bf.

Mit Beschluss vom selben Tage hat das SG den Antrag des Bf, der Bg außergerichtliche Kosten aufzuerlegen, ebenfalls abgelehnt. Auf die dagegen eingelegte Beschwerde hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 30.10.2003 (L 2 B 72/03 AL) den Beschluss des SG aufgehoben und der Bg die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Bf zu drei Vierteln auferlegt und im Übrigen die Beschwerde zurückgewiesen.

Im vorliegenden Verfahren macht der Bf geltend, die Erfolgsaussicht sei vom SG zu Unrecht verneint worden. Die Bg sei im Sinne des § 88 Sozialgerichtsgesetz (SGG) säumig gewesen.

Der Beschwerdeführer beantragt,

den PKH-Beschluss des Sozialgerichts Leipzig vom 15. Januar 2003 aufzuheben und ihm PKH unter Beiordnung der Rechtsanwältin von Mangoldt zu bewilligen.

Die Beschwerdegegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

Nach § 73 a SGG i.V.m. § 115 Abs. 3 Zivilprozeßordnung (ZPO) ist ein Anspruch auf PKH dann nicht gegeben, wenn die Kosten der Prozessführung des Antragstellers vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen. So verhält es sich hier.

Der Bf bezog ab 28.10.2003 mit einer Anspruchsdauer von 180 Tagen Arbeitslosengeld in Höhe von 176,05 EUR wöchentlich. Dies ergibt für den Monat (176,05 EUR x 13: 13) einen Betrag von 762,88 EUR. Hiervon sind der Unterhaltsfreibetrag des ledigen, kinderlosen Bf in Höhe 364 EUR monatlich sowie die diversen Versicherungen in jeweils monatlicher Höhe von 51,13 EUR, 27,51 EUR und 112,79 EUR abzuziehen. Dies ergibt zunächst einen verwertbaren Rest von 207,45 EUR. Die vom Bf an seine Eltern gezahlten 200 EUR sind nach den ausdrücklich gemachten Angaben für "Strom, Wasser und Lebenskosten" bestimmt. Diese Kosten sind aber zumindest teilweise im Unterhaltsfreibetrag mit enthalten und können daher allenfalls mit 100 EUR für Miete und anteilige Heizkosten berücksichtigt werden. Insgesamt verbleibt damit ein verwertbarer Rest von 107,45 EUR. Ausgehend von der Tabelle nach § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO ergibt dies eine Monatsrate von 45 EUR. Vier Monatsraten ergeben einen Betrag von 180 EUR.

Nach Auffassung des Senats ist es angemessen, eine Untätigkeitsklage, mit der die Säumigkeit eines Sozialleistungsträgers im Widerspruchsverfahren geltend gemacht wird, nur mit der vierfachen Mindestgebühr (30 % der Höchstgebühr) zu vergüten, wenn kurz nach Klageerhebung der begehrte Verwaltungsakt vom Sozialleistungsträger erlassen wird (siehe auch SG Düsseldorf, Beschluss vom 23.03.1992 - S 20 An 207/91 - SGB 1992, 361 mit Anm. von Schürmann, das die Mittelgebühr um 25 % absenkt; SG Köln, Beschluss vom 22.02.2001 - S 23 KG 7/00 -, das die doppelte Mindestgebühr ansetzt). Die Untätigkeitsklage dient in dieser Fallgestaltung nur der Erzwingung des Fortgangs des Verfahrens. Sie ist nur darauf gerichtet, überhaupt eine Entscheidung des Sozialleistungsträgers herbeizuführen. Dieser eingeschränkte Streitgegenstand und die grundsätzlich unterdurchschnittliche zeitliche Befassung des Prozessbevollmächtigten mit dem Verfahren bei einer derartigen Fallgestaltung rechtfertigen eine generelle Beschränkung des Gebührenrahmens ohne weitere Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere ohne Berücksichtigung der tatsächlich aufgewendeten Zeit und des Umfangs der Klageschrift.

Dies ergibt nach der hier noch geltenden Fassung des § 116 Abs. 1 Nr. 1 Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) einen Betrag von 200 EUR zuzüglich der Kostenpauschale von 20 EUR (§ 26 BRAGO) und der Mehrwertsteuer von 16 %. Dieser Betrag überschreitet die Grenze von 180 EUR.

Als Vermögen ist aber der Anspruch des Bf gegen die Bg in Höhe von 3/4 der außergerichtlichen Kosten zu berücksichtigen. Zusammen mit dem Betrag von 180 EUR ist das verwertbare Vermögen und Einkommen deutlich höher als die außergerichtlichen Kosten der Untätigkeitsklage.

Unerheblich ist insoweit, ob der Bf jetzt noch Einkommen hat, das mindestens 762,88 EUR beträgt. Bereits im Zeitraum des Bezuges von Arbeitslosengeld hätte der Bf aus seinem Einkommen seine außergerichtlichen Kosten bestreiten können, zumal aufgrund des Beschlusses des erkennenden Senats vom 30.10.2003 die Bg ohnehin 75 % davon dem Bf zu erstatten hat.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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