L 1 RA 251/01

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Neuruppin (BRB)
Aktenzeichen
S 5 RA 559/00
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 1 RA 251/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2001 geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte als Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme verpflichtet ist, die Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (AVItech), Versorgungssystem Nr. 1 der Anlage 1 zum Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG), sowie die in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienste festzustellen.

Der am ... Dezember 1937 geborene Kläger war u. a. vom 26. November 1958 bis 11. Januar 1959 als Rechnungsinstrukteur in der Maschinen-Traktoren-Station N./D., vom 15. August 1959 bis Januar 1961 als Hauptbuchhalter in der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe, Bäuerliche Handelsgenossenschaft o. N. P.-U., vom 15. Januar bis zum 27. Juni 1961 als Hauptbuchhalter in dem volkseigenen Gut (VEG) (K) Z., vom 28. Juni bis zum 09. August 1961 erneut als Hauptbuchhalter in der Vereinigung der gegenseitigen Bauernhilfe, Bäuerliche Handelsgenossenschaft o. N. P.-U. und vom 10. August 1961 bis zum 30. Juni 1963 als Rechnungsinstrukteur in der Maschinen-Traktoren-Station A. tätig. Als Hauptbuchhalter arbeitete er vom 09. Dezember 1963 bis zum 09. Februar 1966 bei der LPG "Frohes Sernitztal", im Anschluss daran bei der Meliorationsgenossenschaft "Randow Welse" sowie vom 01. Januar 1967 bis zum 31. Dezember 1971 dort als ökonomischer Leiter und Betriebsleiter.

Mit Urkunde vom 24. Juli 1970 wurde ihm von der Agraringenieurschule Malchow nach Abschluss des Selbststudiums der Agrartechnologie das Recht verliehen, die Berufsbezeichnung "Agraringenieur" zu führen.

Am 15. Oktober 1971 schloss der Kläger mit dem volkseigenen Gut (VEG) B.-S. einen Arbeitsvertrag, in dem u. a. geregelt war, dass er ab 01. Januar 1972 im VEG B.-S. für die ingenieurtechnische Leistungen der produktiven Abteilung Bau und die Interessenvertretung des VEG für die zwischenbetriebliche Einrichtung (ZBE)/zwischenbetriebliche bzw. zwischengenossenschaftliche Organisation (ZBO) eingestellt wurde. Darüber hinaus war geregelt:

"5. Das VEG beantragt vor Eintritt ins Rentenalter für J.-W. beim zuständigen Fachministerium die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem entsprechend der VO vom 17.08.1950 (GBL. I Seite 844) über die zusätzliche Altersvorsorge der technischen Intelligenz in den volkseigenen und gleichgestellten Betrieben."

In einem Auszug aus einem Besprechungsprotokoll vom 14. Dezember 1971 ist unter Punkt 5. ausgeführt:

"5. Der Rat des Kreises A. beantragt gemeinsam mit dem VEG B.-S. die Aufnahme von J.-W. in das Zusatzversorgungssystem, entsprechend der Verordnung vom 18.08.1950, GBL. Seite 844 beim zuständigen Fachministerium vor Erlangung des Rentenalters."

Ferner schloss der Kläger - wohl am 01. Januar 1972 - mit dem VEG B.-S. einen weiteren Arbeitsvertrag, der u. a. regelte, dass der Kläger im VEG B.-S. als Bauingenieur (Aufbauleiter) eingestellt, mit sofortiger Wirkung in die zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBO) "Landbau" delegiert werde und dort die Funktion als Betriebsleiter übernehme. Darüber hinaus war geregelt, dass das Arbeitsverhältnis durch das Statut begründet und speziell durch einen Überleitungsvertrag spezifiziert werde. Weiter war geregelt:

"5. Durch die Delegierung behält der Werktätige weiter alle Vergünstigungen, die einem Beschäftigten im Basisbetrieb zustehen und auch alle zukünftigen Entscheidungen bezüglich Zusatzversorgungssystem der Technischen Intelligenz werden über den Trägerbetrieb gesichert. Während der Delegierungszeit bestehen die Rechte und Pflichten wie eines Angestellten des VEG B.-S. weiter."

Der Überleitungsvertrag vom 01. Januar 1972 zwischen dem VEG B.-S., der ZBE "Landbau" A. und dem Kläger regelte die Delegation des Klägers an die ZBE "Landbau" A ... Darüber hinaus war geregelt:

"Kollege W. behält mit dieser Überleitung/Delegierung alle Ansprüche, die ihm als Angehöriger der technischen Intelligenz bei der Sicherung einer zusätzlichen Altersversorgung in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zustehen.

Sollte die ZBE ‚Landbau‘ A. aus noch nicht bekannten Gründen aufgelöst werden, so wird das Arbeitsverhältnis im VEG B.-S. fortgesetzt.

Die Betriebszugehörigkeit zum VEG B.-S. wird mit diesem Überleitungsvertrag nicht unterbrochen."

Nach dem seit 1972 überarbeiteten Statut der zwischenbetrieblichen Bauorganisation "Landbau" A. war diese eine von den beteiligten Trägerbetrieben gemeinsam geschaffene Einrichtung zur effektiven Vorbereitung und Durchführung von Baumaßnahmen mit dem Ziel, die materiell-technischen Voraussetzungen zur Erhöhung des Leistungsniveaus der Pflanzen- und Tierproduktion, zur planmäßigen Verbesserung der Arbeits- und Lebensbedingungen in den Dörfern sowie zur qualitativ besseren Verarbeitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu schaffen. Sie war ein rechtsfähiger gemeinsamer Betrieb der LPG, VEG sowie anderer sozialistischer Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft des Kreises A ... Ihre Tätigkeit als juristische Person erfolgte auf der Grundlage des § 3 des Gesetzes vom 02. Juli 1982 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. Der Einsatz und die Entwicklung der ZBE wurden von den juristisch selbständigen und ökonomisch eigenverantwortlichen Trägerbetrieben bestimmt. Trägerbetrieben waren 22 LPGs der Pflanzenproduktion und der Tierproduktion, sechs volkseigene Güter (unter anderem das VEG (T) B.), die BHG P. und die ZBE Milchproduktion P ... Wegen des weiteren Inhalts des Statuts wird auf Bl. 30 bis 52 der Gerichtsakten verwiesen.

Vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 war der Kläger bei der ZBE "Landbau" beziehungsweise ZBO "Landbau" A. die am 08. August 1990 aus dem Genossenschaftsregister gelöscht wurde, als Betriebsleiter beschäftigt. Beiträge zur freiwilligen Zusatzrentenversicherung entrichtete er ab 01. Januar 1972 bis zu einem beitragspflichtigen zusätzlichen Arbeitsverdienst von 7 200,00 Mark jährlich. Mit Urkunde vom 16. April 1982 der Ingenieurschule für Bauwesen L. wurde ihm auch das Recht erteilt, die Berufsbezeichnung "Fachingenieur für Bauwirtschaft" zu führen.

Am 08. Dezember 1999 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Überführung von Zusatzversorgungsanwartschaften. Er gab u. a. an, die Urkunde über die Einbeziehung sei ihm nicht ausgehändigt worden.

Mit Bescheid vom 24. Mai 2000 lehnte die Beklagte die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten ab. Zur Begründung seines dagegen am 08. Juni 2000 erhobenen Widerspruches führte der Kläger u. a. aus, ab

01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 habe er die Interessen von sechs VEGs, so auch des VEG B., in der ZBE/ZBO Landbau A. als Werkdirektor bzw. Geschäftsführer vertreten. Außerdem sei er mehrere Jahre in einem volkseigenen Gut und in Maschinenausleihstationen beschäftigt gewesen. Damit habe er Anspruch auf Feststellung der Zeiten der Zusatzversorgung ab 10. Februar 1966. Er habe eine Zusage zur Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem bereits durch den damaligen Rat des Bezirkes Frankfurt (Oder) sowie vom Landbauverband erhalten. Leider seien die Unterlagen durch Umstrukturierungen und Umwandlungen sowie Abwicklung kaum oder nur mit erheblichem Aufwand auffindbar.

Mit Widerspruchsbescheid vom 01. November 2000 - abgesandt am 01. November 2000 - wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, da der Kläger den Ingenieursabschluss am 24. Juli 1970 erhalten habe, sei ein Beschäftigungszeitraum ab 01. Juli 1970 zu prüfen. Im fraglichen Zeitraum bis zum 30. Juni 1990 sei der Kläger nicht in Betrieben oder Einrichtungen tätig gewesen, die in den Geltungsbereich des Zusatzversorgungssystems fallen würden. Die zwischenbetriebliche Einrichtung (ZBE)/zwischengenossenschaftliche Bauorganisation (ZBO) und LPG hätten nicht zu volkseigenen Produktionsbetrieben oder ihnen gleichgestellten Betrieben gehört.

Zur Begründung seiner dagegen am Montag, dem 04. Dezember 2000, vor dem Sozialgericht Neuruppin erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, er sei von einem volkseigenen Gut als Betriebsleiter für die ZBO angeworben und gleichzeitig als Vertreter dieser Firma in die zwischenbetriebliche Bauorganisation (ZBE) delegiert worden. Im ehemaligen System der DDR seien zwischenbetriebliche Einrichtungen immer als gleichgestellte Betriebe zum volkseigenen Produktionsbetrieb behandelt worden. Auch aus dem vorliegenden Statut gehe eindeutig hervor, dass es sich um ein gemeinsames Unternehmen der LPG, VEG und anderer sozialistischer Betriebe der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft gehandelt habe. Darüber hinaus verweise er auf eine gutachterliche Stellungnahme des Rechtsanwalts und Notars Hans Molter vom 17. April 1990 zur Umwandlung zwischenbetrieblicher Bauorganisationen und anderer zwischengenossenschaftlicher kooperativer Einrichtungen im Bereich des Landbaues der DDR. Die ZBO/ZBE "Landbau" habe nicht als zwischengenossenschaftliche Einrichtung, sondern als zwischenbetriebliche Einrichtung gearbeitet. Ergänzend hat er auf eine Erklärung des S. P. vom 12. Januar 2001 Bezug genommen. Vom Rat des Kreises A. sei im Jahre 1989 ein Antrag zur Aufnahme von Versorgungsleistungen der technischen Intelligenz im Leistungsfall in Zusammenarbeit mit dem Werkdirektor des Delegationsbetriebes, des VEG B., gestellt und bearbeitet worden. Die von ihm benannten Zeugen könnten bestätigen, dass die ZBE Landbau in der Produktionsbeauflagung wie ein volkseigenes Unternehmen behandelt worden sei und er unter DDR-Bedingungen die Intelligenzrente erhalten hätte. Maßgebend für seine Arbeit sei der Delegierungsvertrag des VEG B. gewesen. Ergänzend hat er eine Verdienstbescheinigung, das Statut, den Überleitungsvertrag vom 01. Januar 1972 und einen Arbeitsvertrag ohne Datum eingereicht.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 24. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Zeit vom 01. Juli 1970 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zum Zusatzversorgungssystem der technischen Intelligenz (Zusatzversorgungssystem nach der Anlage 1 zum AAÜG) und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen.

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, zwischengenossenschaftliche Bauorganisationen (ZBO) seien genossenschaftliche Einrichtungen gewesen, die auf der Grundlage des § 23 des LPG-Gesetzes gegründet worden und in das Genossenschaftsregister einzutragen gewesen seien. Eine Gleichstellung mit volkseigenen Betrieben läge nicht vor. Zwischenbetriebliche Einrichtungen (ZBE) seien durch kooperierende landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaften (LPG), gärtnerische Produktionsgenossenschaften (GPG), volkseigene Güter (VEG) sowie Betriebe der Nahrungsgüterwirtschaft und des Handels auf der Grundlage staatlichen und genossenschaftlichen Eigentums gebildete Produktionseinheiten gewesen, die in der Regel mit eigener Leitung und eigenen Fonds auf der Grundlage einer Kooperationsvereinbarung beziehungsweise eines Statuts gearbeitet hätten. Sie seien als kooperative Einrichtungen bezeichnet worden. Aufgrund des staatlichen und genossenschaftlichen Eigentums habe es sich nicht um volkseigene Produktions- oder diesen gleichgestellte Betriebe gehandelt. Eine Einbeziehung in die Zusatzversorgungen durch Versorgungszusage (Urkunde) sei zu Zeiten der DDR nicht erfolgt. Eine mündliche Zusage zur Einbeziehung in die Zusatzversversorgung allein sei für die Feststellung von Zusatzversorgungszeiten nicht ausreichend.

Auf Anfrage hat die D. GmbH mit Schreiben vom 04. September 2001 mitgeteilt, dass sie Auskünfte zu den Unternehmen ZBE Meliorationsgenossenschaft W. beziehungsweise ZBO/ZBE

Landbau A. nicht erteilen könne.

Mit Urteil vom 20. November 2001 hat das Sozialgericht Neuruppin unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Mai 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01. November 2000 die Beklagte verpflichtet, die Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech und die für diese Zeit nachgewiesenen Arbeitsentgelte festzustellen, und im Übrigen die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt, in Betracht komme allein die Zugehörigkeit nach Nr. 1 der Anlage 1 zum AAÜG. In der Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 sei der Kläger in dem VEG B. angestellt gewesen. Der geschlossene Delegierungsvertrag als dreiseitiger Vertrag habe auf § 53 des Arbeitsgesetzbuches der DDR beruht. Gemäß § 50 Abs. 2 Arbeitsgesetzbuch blieben die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsrechtsverhältnis mit dem delegierenden Betrieb während der Delegierung bestehen, soweit in den Rechtsvorschriften oder im Delegierungsvertrag nichts anderes festgelegt gewesen sei. Darüber hinaus sei im Überleitungsvertrag ausdrücklich geregelt gewesen, dass die Betriebszugehörigkeit zum VEG B.-S. nicht unterbrochen werde. Damit habe der Kläger mit seiner Delegierung alle Ansprüche, die ihm als Angehöriger der technischen Intelligenz bei der Sicherung einer zusätzlichen Altersversorgung in volkseigenen oder ihnen gleichgestellten Betrieben zugestanden habe, behalten. Gemäß § 1 Abs. 2 der Zweiten Durchführungsbestimmung zur Versorgungsordnung (2. DB) seien volkseigene Güter den volkseigenen Produktionsbetrieben ausdrücklich gleichgestellt. Die Zeit vom 01. Juni 1970 bis zum 31. Dezember 1971 könne mangels Nachweises eines entsprechenden Delegierungsvertrages nicht zuerkennt werden, da die Meliorationsgenossenschaft kein volkseigener Produktionsbetrieb gewesen sei, sondern es sich um eine kooperative Einrichtung gehandelt habe. Meliorationsgenossenschaften seien auch nicht den Produktionsbetrieben gleichgestellt gewesen.

Die Beklagte hat gegen das ihr am 07. Dezember 2001 zugestellte Urteil am 19. Dezember 2001 Berufung bei dem Landessozialgericht für das Land Brandenburg eingelegt. Sie macht u. a. geltend, der Kläger habe im vorliegenden Fall nicht davon ausgehen können, eine Zusatzversorgung zu erhalten. Nach der in der DDR gültigen Verwaltungspraxis seien Mitarbeiter der VEG nur bei der Funktion als Direktor des VEG einbezogen worden. Wäre er im VEG tätig gewesen, wäre er für eine Zusatzversorgung nie in Betracht gekommen. Für Versicherte, die bei ihrer bisherigen Tätigkeit eine Anwartschaft aus der Zusatzversorgung hatten, d. h. im Besitz einer Urkunde gewesen seien, habe es bei einer Delegierung in eine landwirtschaftliche Genossenschaft eine Ausnahmeregelung gegeben, nach der der bisherige Anspruch beziehungsweise die Anwartschaft nicht verloren ging. Neue Anwartschaften hätten jedoch nicht entstehen können. Die vom Kläger vorgelegten Unterlagen seien nicht geeignet nachzuweisen, dass bis zum 30. Juni 1990 ein Beschäftigungsverhältnis zum VEG B.-S. bestanden habe. Nach der hier fast 20-jährigen Beschäftigung in einem anderen Betrieb sei kein vorübergehender Einsatz, also eine Delegierung, anzunehmen. Es habe sich um eine Überleitung eines Arbeitsrechtsverhältnisses gehandelt, die das Ausscheiden aus dem bisherigen Arbeitsrechtsverhältnis vorausgesetzt und die Begründung eines neuen Arbeitsrechtsverhältnisses zur Folge gehabt habe. Die Begründung dieses neuen Arbeitsrechtsverhältnisses sei auch in den Eintragungen im Sozialversicherungsausweis dokumentiert. Denn im Falle einer arbeitsrechtlich zulässigen Delegierung hätte der delegierende Betrieb die Entgelteintragung vorgenommen. Nach dem Gesetzbuch der Arbeit sei der Einsatz eines Beschäftigten in einem anderen Betrieb durch Änderungsvertrag geregelt worden. Ein solcher Änderungsvertrag sei durch übereinstimmende Willenserklärungen zustande gekommen. Um einem solchen Änderungsvertrag handele es sich bei dem neuen Arbeitsvertrag des Klägers. Im Übrigen seien arbeitsrechtliche Regelungen bei der Anwendung des AAÜG, für das ausschließlich Kriterien des Bundesrechts maßgeblich seien, unbeachtlich. Dass im Arbeitsvertrag aufgenommen worden sei, dass ein Antrag auf Einbeziehung in die AVItech gestellt werden sollte, sei der konkrete Hinweis darauf, dass der Kläger zu jenem Personenkreis gezählt habe, der den Zugang zu diesem Versorgungssystem nur im Rahmen einer Ermessensentscheidung habe erhalten können. Diese könne jedoch nicht mehr nachgeholt werden. Aus den vom Kläger vorgelegten Unterlagen sei zu entnehmen, dass Arbeitgeber die ZBO gewesen sei, die kein volkseigener oder diesem gleichgestellter Betrieb gewesen sei. Der Kläger habe damit am 30. Juni 1990 in einem Beschäftigungsverhältnis bei einem Arbeitgeber gestanden, der nicht dem Geltungsbereich der AVItech unterfallen sei, so dass das AAÜG keine Anwendung finde.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts Neuruppin vom 20. November 2001 abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Ergänzend führt er aus, sein Begehren, dass auch die Zeit der Zugehörigkeit vom 24. Juli 1970 bis 31. Dezember 1971 festgestellt werde, halte er nicht mehr aufrecht. Er betrachte seine Tätigkeit als die eines vom VEG delegierten Ingenieurs zu einem Produktionsbetrieb im Bauwesen, deren Anteilseigner dieser volkseigene Delegierungsbetrieb gewesen sei und dessen Interessen er in diesem Unternehmen durchzusetzen gehabt habe.

Er sei damit nicht als Leiter einer zwischenbetrieblichen Einrichtung, sondern als Ingenieur, dem die Leitung einer produktiven Abteilung des VEG vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 übertragen worden sei, tätig gewesen. Der am 15. Oktober 1971 geschlossene Arbeitsvertrag habe unter anderem die Antragstellung beim zuständigen Fachministerium zur Aufnahme in die AVItech enthalten. In der Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 habe er die Leitung der produktiven Abteilung des VEG B.-S. entsprechend dem vorliegenden Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1971 übernommen und lediglich als Zusatzaufgabe auch die Leitung der ZEB übertragen bekommen, da diese mit einem anteilsmäßigen Wert sowieso zum VEG gehört habe und auch vom Direktor des Gutes B.-S. als Vorsitzender des Bevollmächtigtenrates geführt worden sei. Der ursprüngliche Gedanke zur Bildung der ZBE sei auch grundsätzlich davon ausgegangen, dass die in dieser Einrichtung beschäftigten Arbeitskräfte nur von den Trägerbetrieben zu delegieren seien und diese auch die Betriebszugehörigkeit zum Basisbetrieb behalten würden. Auch die Gewinnverteilung sei jährlich von den Bevollmächtigen der Mitgliedsbetriebe und nicht von der Belegschaft oder vom Staat vorgenommen worden. Sei die Arbeit in der ZBE eingestellt worden, sei eine Rückführung der Arbeitskräfte in den Delegierungsbetrieb erfolgt. Dies sei gängige Praxis gewesen. Änderungsverträge seien zu keiner Zeit geschlossen worden. Überleitungsverträge hätten daher niemals das automatische Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis des Basisbetriebes zur Folge gehabt. Die vorliegenden Verträge seien formlos und ohne Berücksichtigung eines Gesetzes gefertigt worden. Er habe die Zusicherung vom Rat des Kreises A. gehabt, dass er vor Eintritt in das Rentenalter in die AVItech aufgenommen werde.1989 sei ihm mündlich mitgeteilt worden, dass er 1990 eine Versorgungszusage erhalten werde. Im von ihm in Kopie eingereichten Antrag auf Gewährung eines Sondergehaltes vom 11. April 1985 sei die Frage nach Anspruch auf Altersversorgung der Intelligenz mit "Ja" beantwortet worden. Ergänzend hat er eine Bewerbung vom 15. Oktober 1971, den Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1971 , einen Auszug aus dem Protokoll vom 14. Dezember 1971 sowie weitere Unterlagen, wegen deren Inhalts auf Blatt 133 bis 146 der Gerichtsakten Bezug genommen wird, eingereicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten, Versicherungsnummer ..., und der beigezogenen Registerakte des Amtsgerichts Frankfurt (Oder), Aktenzeichen ..., die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Gegenstand des Verfahrens ist lediglich noch die Berufung der Beklagten. Die vom Kläger mit am 16. Januar 2000 eingegangenem Schriftsatz vom 11. Januar 2002 erhobene Anschlussberufung mit dem Begehren, das Urteil des Sozialgerichts insoweit abzuändern, als die Klage auf Feststellung der Zeit vom 24. Juli 1970 bis zum 31. Dezember 1971 abgewiesen wurde, hat der Kläger im Termin zur Erörterung am 19. September 2002 zurückgenommen.

Die Berufung der Beklagten ist statthaft, form- und fristgerecht erhoben und damit insgesamt zulässig. Sie ist auch begründet.

Die vom Kläger in Kombination erhobene Anfechtungs- und Verpflichtungsklage ist zulässig. Insbesondere hat der Kläger sie innerhalb der Monatsfrist des § 87 Sozialgerichtsgesetz (SGG) am Montag, den 04. Dezember 2000, erhoben. Denn der am 01. November 2000 abgesandte Widerspruchsbescheid galt gemäß § 85 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 4 Verwaltungszustellungsgesetz mit dem dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit dem 04. November 2000 als zugestellt. Die Klagefrist endete damit erst mit Ablauf des 04. Dezember 2000, unabhängig davon, dass bei einem möglichen Zugang am 02. November 2000 die Frist ebenfalls mit Ablauf dieses Tages geendet hätte (§ 64 Abs. 2 SGG).

Die Klage ist jedoch unbegründet. Denn der Kläger hat gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 1 und 2 AAÜG keinen Anspruch auf Feststellung der Zeit vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur AVItech sowie auf Feststellung des in diesem Zeitraum erzielten Arbeitsverdienstes.

Die begehrten Feststellungen im Verfahren nach § 8 AAÜG, das einem Vormerkungsverfahren nach § 149 Abs. 5 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) ähnelt und außerhalb des Rentenfeststellungsverfahrens des Rentenversicherungsträgers durchzuführen ist, setzen voraus, dass der Kläger gemäß § 1 AAÜG vom persönlichen Anwendungsbereich des AAÜG erfasst wird. Dies ist dann der Fall, wenn aus bundesrechtlicher Sicht zum 01. August 1991 Versorgungsansprüche oder Versorgungsanwartschaften bestanden haben beziehungsweise die Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 vorgelegen haben oder wenn vor dem 30. Juni 1990 nach den Gegebenheiten in der DDR in deren System eine Versorgungsanwartschaft erlangt worden war, die nach den Regeln der Versorgungssysteme beim Ausscheiden entfiel. Diese Voraussetzungen lagen beim Kläger nicht vor.

Eine Versorgungsanwartschaft nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG haben grundsätzlich alle diejenigen, die am 30. Juni 1990 eine Versorgungszusage hatten, die - wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten - Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beziehen können. Eine Versorgungsanwartschaft hatten darüber hinaus auch diejenigen, denen vor dem 30. Juni 1990 eine solche durch Einzelfallregelung zuerkannt worden war, die mangels tatsächlicher oder rechtlicher Änderung aber noch bis zum 30. Juni 1990 hätte fortbestehen müssen, die jedoch vor dem 30. Juni 1990 rechtsstaatswidrig zurückgenommen worden war. Darüber hinaus hatten auch alle diejenigen eine Versorgungsanwartschaft erworben, denen aus bundesrechtlicher Sicht nach den Gegebenheiten der DDR, das heißt nach den insoweit vom Einigungsvertrag noch partiell übernommenen Regelungen der Versorgungssysteme, wären diese unter Beachtung des Gleichheitsgebotes umgesetzt worden, eine Anwartschaft auf eine Versorgung durch Einzelfallregelung am 30. Juni 1990 hätte zuerkannt werden müssen. Hierzu zählen alle diejenigen, die, wäre der Versorgungsfall zu diesem Zeitpunkt eingetreten, zum 01. Juli 1990 im - jetzt - rechtsstaatlichen Umfeld Leistungen aus dem Versorgungssystem hätten beanspruchen können.

Unter den Anwendungsbereich des AAÜG nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG fallen damit auch diejenigen, die nach den Regelungen der Versorgungssysteme obligatorisch im Sinne einer gebundenen Verwaltung in den Kreis der Versorgungsberechtigten hätten einbezogen werden müssen, weil sie die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür insoweit erfüllt hatten. Dies war der Fall bei denjenigen, die am 30. Juni 1990 und deswegen auch am 01. August 1991 nach der Art der ausgeübten Beschäftigung, der hierfür vorgesehenen beruflichen Qualifikation sowie der Beschäftigungsstelle aus bundesrechtlicher Sicht in das Versorgungssystem einzubeziehen waren und denen eine Zusage auf Versorgung hätte erteilt werden müssen. Aus bundesrechtlicher Sicht waren hingegen zu diesem Zeitpunkt nicht einbezogen diejenigen, die nach den Versorgungsordnungen oder Durchführungsbestimmungen oder sonstigen Regelungen der ehemaligen DDR lediglich durch Einzelvertrag oder Einzelentscheidung oder Ermessensentscheidung hätten einbezogen werden können. Denn eine derartige Ermessensentscheidung, die auch der Erzeugung politischen und gesellschaftlichen Wohlverhaltens diente, könnte allein aus der Sicht der DDR und nach deren Maßstäben getroffen werden. Sie darf infolgedessen mangels sachlicher, objektivierbarer, bundesrechtlich nachvollziehbarer Grundlage nicht rückschauend ersetzt werden.

In den Grenzen des § 1 Abs. 1 Satz 2 AAÜG können darüber hinaus die Vorschriften des AAÜG auch auf solche Personen Anwendung finden, die in der Vergangenheit in der DDR zwar nicht zum 30. Juni 1990, aber zu irgendeinem Zeitpunkt davor eine konkrete Versorgungszusage oder auch eine Einzelentscheidung oder einzelvertragliche Regelung zur Einbeziehung in das Versorgungssystem und damit eine rechtliche Position hatten, die aus bundesrechtlicher Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3, mit weiteren Nachweisen). Denn nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag gehören zum Kreis der Einbezogenen auch diejenigen, denen durch individuelle Entscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst waren (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.). Der bundesrechtliche Ausdruck "Anwartschaft" beschreibt auch im Recht des AAÜG eine Rechtsposition unterhalb der Vollrechtsebene, in der alle Voraussetzungen für den Ansprucherwerb bis auf den Eintritt des Versicherungs- beziehungsweise Versorgungsfalles erfüllt sind. Hiervon geht auch § 1 Abs. 1 AAÜG aus. Ob eine Versorgungsanwartschaft bei In-Kraft-Treten des AAÜG am 01. August 1991 bestand, bestimmt sich allein bundesrechtlich und vorrangig aufgrund der originär-bundesrechtlichen Regelungen des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 (BGBl. II Seite 889), der durch das Zustimmungsgesetz vom 23. September 1990 (BGBl. II Seite 885) in Bundesrecht transformiert worden ist. Ansprüche aus einem Versorgungssystem konnten gegen den jeweiligen Versorgungsträger nur noch spätestens bis zum 31. Dezember 1991 entstehen, sofern am 03. Oktober 1990 eine Anwartschaft bestanden hatte. Dies folgt aus dem Neueinbeziehungsverbot der Anlage II Kapitel VIII Sachgebiet H Abschnitt III Nr. 9 Buchstabe a Satz 1 Halbsatz 2 Einigungsvertrag. Danach waren Neueinbeziehungen in einem noch nicht geschlossenen System ab 03. Oktober 1990 rechtlich nicht mehr zulässig, das heißt schlechthin verboten, gegebenenfalls unwirksam. Damit konnten in einem solchen System Anwartschaften ab 03. Oktober 1990 nicht mehr erworben werden. Ferner hat der Einigungsvertrag auch Einbeziehungen in Versorgungssysteme ab 01. Juli 1990 für unwirksam erklärt (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 41/01 R, ASP 2002, S. 59 f.). Nur wenn Einzelregelungen über die Einbeziehung tatsächlich vorlagen und über den 02. Oktober 1990 hinaus versorgungsrechtlich wirksam geblieben sind, kann sich aus ihnen eine bindende Zuordnung einer Beschäftigung zu einem Versorgungssystem ergeben (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 39/01 R, ASP 2002 S. 59. f. = SGb 2002, S. 379).

Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 1 AAÜG nicht.

Eine Versorgungszusage ist ihm nicht erteilt worden. Voraussetzung wäre nämlich, dass eine wirksam gewordene Versorgungszusage, die einen Verwaltungsakt im Sinne von Art. 19 des Einigungsvertrages darstellt und über den 03. Oktober 1990 hinaus bindend geblieben ist, vorliegt, so dass das Entstehen eines Rechtsanspruchs auf Versorgung (Versorgungsanspruch) nur noch davon abhing, dass ein Versorgungsfall der Invalidität oder des Alters eintrat (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 39/01 R). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Denn eine entsprechende Urkunde über die Einbeziehung in die AVItech wurde dem Kläger nicht ausgehändigt. Es sind auch keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass eine solche ausgestellt wurde. Es wurde auch kein Antrag auf eine Einbeziehung gestellt. Zwar bezog der Kläger entsprechend dem Schreiben vom 16. Oktober 1985 des Rates des Kreises A. ein Sondergehalt. Nach den von ihm eingereichten Grundsätzen zur Gewährung bestätigter Sondergehälter und zur Altersversorgung für Ingenieure ist unter Ziffer 2. aufgeführt, dass ein Antrag auf Altersversorgung der Intelligenz gestellt wurde. Hieraus ergibt sich jedoch nicht, dass im Falle des Klägers tatsächlich ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Auch der von ihm eingereichte Antrag auf Gewährung eines Sondergehaltes vom 11. April 1985, in dem unter Ziffer 10. der Punkt "Anspruch auf Altersversorgung der Intelligenz: ja" benannt ist, lässt nicht den Schluss zu, dass ihm eine Versorgungszusage in Form einer Urkunde erteilt oder ein entsprechender Antrag gestellt worden war. Der Kläger hat selbst ausgeführt, dass ihm eine Urkunde nicht ausgehändigt worden sei und dass ihm lediglich mündlich im Jahre 1989 zugesagt worden sei, dass er 1990 eine Versorgungszusage erhalte. Damit lag jedoch noch keine Entscheidung des zuständigen Versorgungsträgers der DDR vor, aufgrund dessen der Kläger nach Art. 19 Satz 1 Einigungsvertrag wegen dieses im Regelfall bindend gebliebenen Verwaltungsaktes im bundesrechtlichen Sinne in ein Versorgungssystem einbezogen gewesen wäre (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, SGb 2002, S. 379).

Der Kläger war auch nicht durch eine Einzelfallregelung in Form eines Einzelentscheides oder eines Einzelvertrages konkret der AVItech zugeordnet worden. Zwar war im Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1971 unter Punkt 5. vereinbart, dass der VEG vor Eintritt in das Rentenalter für den Kläger beim zuständigen Fachministerium die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem entsprechend der VO vom 17. August 1950 über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben beantrage. Allein die vertragliche Verpflichtung des Arbeitgebers zur Antragstellung führt jedoch noch nicht dazu, dass eine Anwartschaft in diesem Sinne bestand. Denn diese setzt voraus, dass durch individuelle Entscheidung (Einzelentscheidung, zum Beispiel aufgrund eines Einzelvertrages) eine Versorgung in einem bestimmten System zugesagt worden war, obgleich sie von dessen abstrakt-generellen Regelungen nicht erfasst war. Eine solche Zusage ist der entsprechenden Vertragsbestimmung nicht zu entnehmen. Geregelt war lediglich, dass ein entsprechender Antrag gestellt werden würde. Dies gilt auch für den Arbeitsvertrag ohne Datum, wohl vom 01. Januar 1972, in dem unter Ziffer 5. unter anderem geregelt war, dass durch die Delegierung der Kläger alle Vergünstigungen, die einem Beschäftigten im Basisbetrieb zustanden und auch alle zukünftigen Entscheidungen bezüglich der AVItech über den Trägerbetrieb gesichert würden. Auch hieraus ist nicht zu entnehmen, dass eine Einbeziehung bereits erfolgt war oder eine solche zugesichert wurde. Vielmehr ergibt die Auslegung, dass alle zukünftigen Entscheidungen über die Einbeziehung in das Zusatzversorgungssystem über den Trägerbetrieb getroffen werden sollten und damit insbesondere dieser einen entsprechenden Antrag auf Einbeziehung stellen sollte. Auch die Auslegung des Überleitungsvertrages vom 01. Januar 1972 ergibt keine einzelvertragliche Zusage der AVItech. Denn darin war lediglich geregelt, dass der Kläger mit der Überleitung/Delegierung alle Ansprüche, die ihm als Angehöriger der technischen Intelligenz bei der Sicherung einer zusätzlichen Altersversorgung in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zuständen, behalte. Ansprüche als Angehöriger der technischen Intelligenz aufgrund einer Versorgungszusage hatte der Kläger jedoch bis dahin nicht erworben. Die vertragliche Regelung begründet allenfalls einen Anspruch darauf, dass der delegierende Betrieb einen entsprechenden Antrag auf Einbeziehung - gegebenenfalls nach einer Ermessensentscheidung - stellen werde, wie es auch im Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1971 vorgesehen war. Auch aus dem vorliegenden Statut der ZBE/ZBO "Landbau" A. ergibt sich kein Hinweis auf eine einzelvertragliche Zusage einer Versorgung in einem bestimmten System.

Der Kläger war auch nicht durch eine insoweit begünstigende Rehabilitationsentscheidung (Art. 17 Einigungsvertrag) in das Versorgungssystem einbezogen (vgl. Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.).

Schließlich erfüllte der Kläger nicht die abstrakt-generellen Voraussetzungen für eine obligatorische Einbeziehung in die AVItech. Die maßgeblichen sekundär-bundesrechtlichen Regelungen ergeben sich insoweit aus den Texten der Verordnung über die zusätzliche Altersversorgung der technischen Intelligenz vom 17. August 1950 (GBl. DDR I Nr. 93 Seite 844 - Aichberger II Nr. 148, im Folgenden: VO-AVItech) und der Zweiten Durchführungsbestimmung zu dieser Verordnung vom 24. Mai 1951 (GBl. DDR I Nr. 62 Seite 487 - Aichberger II Nr. 149, im Folgenden: 2. DB). Bundesrecht sind diejenigen Regelungen geworden, die als zwingende Bestimmungen gebundenen Verwaltungshandelns verstanden werden können. Hierzu gehören im Wesentlichen § 1 der VO-AVItech in der Bedeutung, die er durch § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der 2. DB sowie § 2 der 2. DB gefunden hat. Die anderen Texte haben hierfür nur ergänzende Bedeutung im Zusammenhang mit der historischen Auslegung. Ein bundesrechtlich fingierter Anspruch auf Erteilung einer Versorgungszusage hängt gemäß § 1 VO-AVItech in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 der 2. DB von drei persönlichen, sachlichen und betrieblichen Voraussetzungen ab. Generell war dieses System eingerichtet für Personen, die berechtigt waren, eine bestimmte Berufsbezeichnung zu führen, die eine entsprechende Tätigkeit tatsächlich ausgeübt haben und die in einem volkseigenen Produktionsbetrieb im Bereich der Industrie oder des Bauwesens tätig waren (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 18/01 R, SGb 2002, S. 380, mit weiteren Nachweisen).

Zwar führte der Kläger den Titel eines Ingenieurs nach der Verordnung über die Führung der Berufsbezeichnung "Ingenieur" vom 12. April 1962 (GBl. II Seite 278) und hätte grundsätzlich in die AVItech aufgenommen werden können (vgl. § 1 Abs. 1 der 2. DB). Im Hinblick auf die von ihm vom 01. Januar 1972 bis zum 30. Juni 1990 ausgeübte Tätigkeit in der ZBE/ZBO "Landbau" gehörte er jedoch nicht zum Kreis der obligatorisch in das Versorgungssystem Einzubeziehenden. Denn er war während dieser Tätigkeiten weder in einem volkseigenen Produktionsbetrieb noch in einem diesen gleichgestellten Betrieb gemäß § 1 der VO-AVItech in Verbindung mit § 1 der 2. DB beschäftigt, was Voraussetzung für eine Einbeziehung in dieses Versorgungssystem gewesen wäre.

Bei der ZBE beziehungsweise ZBO handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb. Vielmehr war sie eine kooperative Einrichtung im Sinne des § 13 des Gesetzes über die LPG vom 02. Juli 1982 (GBl. I Seite 443), die von den LPGen und ihren Partnern gebildet wurde, um bestimmte Produktionsaufgaben in Form der "genossenschaftlichen Zusammenarbeit" gemeinsam zu lösen (vgl. Musterstatut für die ZBO der LPG vom 02. August 1962, GBl. II Seite 531; Beschluss über das Musterstatut für kooperative Einrichtungen der LPG, GPG, VEG und anderer sozialistischer Betrieb der Land-, Forst- und Nahrungsgüterwirtschaft vom 08. Juni 1988, GBl., Sonderdruck Nr. 1310). Auch aus dem vom Kläger eingereichten Statut über die zwischenbetriebliche Bauorganisation "Landbau" A. ergibt sich, dass es sich um einen rechtsfähigen gemeinsamen Betrieb von LPGen, VEGen sowie anderer sozialistischer Betriebe und Einrichtungen der Landwirtschaft des Kreises A. handelte und die Tätigkeit als juristische Person auf der Grundlage des § 13 des Gesetzes vom 02. Juli 1982 über die landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften erfolgte. Zu den Genossenschaften, die auf der Grundlage von Statuten gemeinschaftlich zu bewirtschaftendes Eigentum bildeten, zählten auch zwischengenossenschaftliche Einrichtungen (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, SozR 3-8570 § 1 Nr. 3). Unerheblich ist, welchen Anteil der VEG B.-S. an der ZBE/ZBO "Landbau" hatte und ob in der Regel durch Delegierungen die Führung des ZBE/ZBO sichergestellt wurde, da es sich nach dem Statut um einen rechtsfähigen gemeinsamen Betrieb handelte. Da auch Genossenschaften an der ZBE/ZBO "Landbau" A. beteiligt waren, handelte es sich nicht um einen volkseigenen Betrieb. Die ZBE/ZBO "Landbau" A. war auch nicht einem volkseigener Produktionsbetrieb gleichgestellt. Denn in dem Katalog des § 1 Abs. 2 der 2. DB wird sie nicht genannt. Aus bundesrechtlicher Sicht kommt es bei der Auslegung dieser Durchführungsbestimmung weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung durch die DDR noch auf deren Verwaltungspraxis an. Der Senat folgt insoweit dem Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, a. a. O ...

Die vom Kläger bis zum 30. Juni 1990 verrichtete Tätigkeit ist nicht als Tätigkeit in einem volkseigenen Gut gemäß § 1 Abs. 2 2. DB zu werten. Zur Prüfung, ob Versicherte im Rahmen der Anwendung des § 1 Abs. 1 Satz 1 AAÜG nach den Regelungen des Versorgungssystems obligatorisch im Sinne einer gebundenen Verwaltung in den Kreis der Versorgungsberechtigten der AVItech hätten einbezogen werden müssen, weil sie die abstrakt-generellen Regelungen hierfür insoweit erfüllt hatten, ist nicht auf den Betrieb, mit dem formal ein Arbeitsverhältnis bestand, sondern auf den Betrieb, in dem der Versicherte tatsächlich tätig wurde, abzustellen. Denn für die Einbeziehung in die AVItech kommt es neben der notwendigen beruflichen Qualifikation auf die Ausübung einer entsprechenden Tätigkeit bei einer Arbeitsstelle im Sinne von § 1 2. DB an (vgl. Urteil des BSG vom 10. April 2002, B 4 RA 34/01 R, a. a. O.). Danach hat der Kläger am 30. Juni 1990 keine Tätigkeit in einem Betrieb im Sinne von § 1 Abs. 2 2. DB ausgeübt.

Zwar bestand zunächst zwischen dem Kläger und dem VEG B.-S. ein Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1971 sowie ein weiterer Arbeitsvertrag, wohl vom 01. Januar 1972. Nach dem Arbeitsvertrag vom 15. Oktober 1971, Ziffer 1 und 2, wurde der Kläger für die ingenieurtechnische Leitung der produktiven Abteilung Bau unter Interessenvertretung des VEG für die ZBE/ZBO eingestellt. Geregelt war darüber hinaus, dass in allen Betriebsstätten und Einrichtungen des VEG der Einsatz erfolgen konnte. Nach dem insoweit aktuelleren weiteren Arbeitsvertrag wurde der Kläger im VEG B.-S. als Bauingenieur (Aufbauleiter) eingestellt und mit sofortiger Wirkung in die zwischenbetriebliche Bauorganisation, ZBO Landbau A., delegiert. Dort hatte er nach Ziffer 1. dieses Vertrages die Funktion als Betriebsleiter zu übernehmen und sicherte die Beteiligung des VEG B.-S. als Trägerbetrieb der ZBE "Landbau". Damit bestand formal ein Arbeitsvertrag zwischen dem VEG und dem Kläger. Inhalt dieses Arbeitsvertrages war jedoch seine Tätigkeit im ZBE/ZBO "Landbau". Dort wurde er auch tätig. Der Überleitungsvertrag vom 01. Januar 1972 sah ebenfalls vor, dass der Kläger in die ZBE "Landbau" delegiert wurde und in dieser zwischenbetrieblichen Einrichtung die Funktion des Betriebsleiters übernehmen sollte. Weiter war darüber hinaus geregelt, dass, soweit die ZBE "Landbau" aus noch nicht bekannten Gründen aufgelöst werden würde, das Arbeitsverhältnis im VEG "B.-S. fortgesetzt werde. Auch dies spricht für ein Beschäftigungsverhältnis des Klägers im ZBE "Landbau", unabhängig davon, dass formal die Betriebszugehörigkeit zum VEG nicht unterbrochen werden sollte. Auch wenn der Kläger zusätzlich die Interessen des VEG B.-S. wahrzunehmen hatte, überwog die Tätigkeit als Betriebsleiter der ZBE/ZBO "Landbau", so dass auf diese abzustellen ist. Dafür sprechen auch die Eintragungen im Sozialversicherungsausweis durch die ZBE/ZBE "Landbau" A. sowie die Tatsache, dass in dem Überleitungsvertrag eine ausdrückliche Regelung für erforderlich gehalten wurde, dass der Kläger alle Ansprüche, die ihm als Angehöriger der technischen Intelligenz bei der Sicherung einer zusätzlichen Altersversorgung in volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben zustanden, behalten solle. Eine solche Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn nach der 2. DB auf den VEG als delegierenden Betrieb, der ein gleichgestellter Betrieb war, abzustellen gewesen wäre.

Da es aus bundesrechtlicher Sicht bei der Auslegung der 2. DB weder auf die praktische Handhabung der Versorgungsordnung der DDR noch auf deren Verwaltungspraxis ankommt, um auszuschließen, das beliebige Umstände außerhalb des von den Texten der Versorgungsordnung vorgegebenen Rahmens, die sich mangels gesicherter faktischer Beurteilungsgrundlage gerade nicht willkürfrei erschließen lassen, bei der Auslegung herangezogen werden, ist es dem Gericht verwehrt, über den Rahmen des § 1 AAÜG hinaus Fallgruppen zu entwickeln, die nicht vom AAÜG erfasst sein konnten. Versorgungsrechtlich kommt es damit auch nicht darauf an, ob ein Betrieb "wirtschaftsrechtlich" einem VEB oder einem VEG gleichstand, sondern darauf, ob § 1 Abs. 2 der 2. DB selbst eine solche Gleichstellung vorgenommen hat. Eine nachträgliche Korrektur der im Bereich der Zusatz- und Sonderversorgungssysteme am 30. Juni 1990 gegebenen abstrakt-generellen Regelungen der DDR ist, auch soweit sie in sich willkürlich sind, durch die vollziehende oder die rechtsprechende Gewalt nicht zulässig (vgl. auch Urteil des BSG vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.).

Es kann dahinstehen, ob ein Anspruch auf Feststellung der Zeiten im Versorgungssystem nach der Anordnung über die zusätzliche Versorgung für verdienstvolle Vorsitzende von Produktionsgenossenschaften und Leiter kooperativer Einrichtungen der Landwirtschaft vom 21. Dezember 1987 (Anlage 1 Nr. 3 AAÜG) Gegenstand des Verfahrens ist, weil der Kläger auch insoweit aus bundesrechtlicher Sicht keine Versorgungsanwartschaft hatte. Denn auch für dieses Versorgungssystem lag zu keinem Zeitpunkt in der DDR eine entsprechende Versorgungszusage oder ein Einzelvertrag mit konkreter Aussicht, bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen zu erhalten, und auch keine Rehabilitationsentscheidung vor. Der Kläger war auch nach den Regelungen dieses Versorgungssystems nicht "obligatorisch" im Sinne einer gebundenen Verwaltung - ohne Ermessensspielraum des Versorgungsträgers - in den Kreis der Versorgungsberechtigten einzubeziehen gewesen, weil die abstrakt-generellen Voraussetzungen hierfür am 30. Juni 1990 nicht erfüllt waren. Denn er hätte nach § 3 dieser Anordnung lediglich durch eine Ermessensentscheidung und nicht "kraft Gesetzes" in das Zusatzversorgungssystem einbezogen werden können. Eine derartige Ermessensentscheidung kann auch im Hinblick auf dieses Versorgungssystem nachträglich nicht mehr getroffen werden (vgl. Urteil des BSG vom 31. Juli 2002, B 4 RA 21/02 R, NL-BzAR 2002, S. 493 ff.).

Das Verfahren war nicht auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Denn der Senat ist nicht von der Verfassungswidrigkeit der genannten Vorschriften des AAÜG in ihrer Anwendung auf den Kläger überzeugt ist. Art. 3 Abs. 1 und 3 Grundgesetz (GG) gebieten nicht, von jenen historischen Fakten, aus denen sich die Ungleichheiten bei der Anwendung des AAÜG ergeben, abzusehen und sie rückwirkend zu Lasten der heutigen Beitrags- und Steuerzahler auszugleichen. Die Begünstigung der damals Einbezogenen hat der Deutsche Bundestag als ein Teilergebnis der Verhandlungen im Einigungsvertrag angesichts der historischen Bedingungen hinnehmen dürfen. Er hat durch § 1 Abs. 1 AAÜG in begrenzten Umfang DDR-Willkür ausgeschaltet. Zu einer Totalrevision war er indessen nicht verpflichtet. Darüber hinaus tritt keine Perpetuierung versorgungsspezifischer DDR-Willkür im bundesrechtlichen Rentenversicherungsrecht ein. Versicherte können auch ohne Anwendung des § 6 Abs. 1 AAÜG dieselben Entgeltpunkte im SGB VI erreichen wie bei Anwendung des AAÜG. Dies gilt für alle Beschäftigungszeiten vor 1971 ohnehin. Ab Einführung der FZR hängt dies allerdings davon ab, ob Versicherte von ihrem Recht Gebrauch gemacht hatten, sich auch in der FZR zu dem dort vorgesehenen Höchstumfang zu versichern (vgl. BSG, Urteil vom 09. April 2002, B 4 RA 3/02 R, a. a. O.). Da der Kläger von der DDR niemals eine bindende Versorgungszusage erhalten hatte, konnte er auch zu keinem Zeitpunkt die FZR-Sicherung im Alter hintanstellen. Selbst wenn der Kläger zunächst die Erwartung gehabt haben sollte, in die AVItech einbezogen zu werden, beruhte dies nur auf der im Arbeitsvertrag und Überleitungsvertrag geregelten Pflicht des VEG, die entsprechenden Anträge zu stellen und erforderliche Schritte einzuleiten. Der Gesetzgeber war verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, dies als schutzwürdiges Vertrauen rentenrechtlich zu berücksichtigen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Der Senat hat die Revision zugelassen, weil die hier entscheidungserhebliche Frage, ob im Hinblick auf den Betrieb im Sinne der 2. DB auf den delegierenden Betrieb oder den Betrieb, in dem die Tätigkeit verrichtet wird, abzustellen ist, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist. Dies gilt auch für die ebenfalls entscheidungserhebliche Frage, ob der Versicherte eine rechtliche Position hatte, die aus bundesrechtlicher Sicht einer Versorgungsanwartschaft entsprach, wenn arbeitsvertragliche Regelungen bestanden, nach denen während der Delegierung die Rechte und Pflichten wie die eines Beschäftigten des delegierenden Betriebes einschließlich aller Vergünstigungen, die einem Beschäftigten im delegierenden Betrieb zustanden, erhalten bleiben sollten, alle zukünftigen Entscheidungen bezüglich eines Zusatzversorgungssystems gesichert werden sollten und der delegierende Betrieb vor Eintritt in das Rentenalter beim zuständigen Fachministerium die Aufnahme in das Zusatzversorgungssystem beantragen sollte.
Rechtskraft
Aus
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