L 8 (5) VG 6/00

Land
Sachsen-Anhalt
Sozialgericht
LSG Sachsen-Anhalt
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
8
1. Instanz
SG Dessau-Roßlau (SAN)
Aktenzeichen
S 5 VG 1/97
Datum
2. Instanz
LSG Sachsen-Anhalt
Aktenzeichen
L 8 (5) VG 6/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 9 VG 2/04 R
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Für die Beschwer des beigeladenen Sozialleistungsträgers als Voraussetzung der Zulässigkeit eines Rechtsmittels reicht es aus, dass die Vorinstanz den beklagten Sozialleistungsträger zur Nachzahlung verurteilt hat, weil der Leistungsanspruch des Klägers in Höhe des Nachzahlungsbetrages nicht nach § 107 Abs. 1 SGB X wegen Bestehens eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen gegen den Beklagten erloschen sei.

2. Eine nach Landesrecht erbrachte Sozialleistung (hier Landesblindengeld) kann keinen Erstattungsanspruch im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X begründen, da diese Vorschrift nur für diejenigen Sozialleistungsbereiche gelten kann, für die der Bund nach den Art. 70 ff. GG die Gesetzgebungskompetenz hat.

3. Da nach den Art. 70 ff. GG dem Landesgesetzgeber eine Regelung von Gegenständen der Bundesgesetzgebung verwehrt ist, kann die Anordnung der entsprechenden Anwendung des SGB X in § 6 Abs. 2 LBliGG Sachsen-Anhalt nicht die Rechtsfolge herbeiführen, dass ein durch Bundesrecht begründeter Sozialleistungsanspruch (hier nach dem Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz) in entsprechender Anwendung des § 107 Abs. 1 SGB X erlischt.

4. Es gibt keinen - für das Sozialleistungsrecht des Bundes und der Länder als unmittelbar anwendbares Recht geltenden - allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass zur Vermeidung von Doppelleistungen eine von einem Sozialleistungsträger erbrachte Leistung, auf die nach dem für sie geltenden Recht eine von einem anderen Sozialleistungsträger zu erbringende Leistung anzurechnen ist, als Erfüllung der zu erbringenden Leistung gilt. Für Fälle der vorliegenden Art fehlt es auch an einer planwidrigen Lücke im Gesetz, zu deren Schließung durch eine Analogie zu § 107 und den §§ 102 ff. SGB X die Rechtsprechung berufen wäre.
Die Berufungen des Beigeladenen und des Beklagten werden zurückgewiesen.
Der Beklagte und der Beigeladene haben dem Kläger je die Hälfte der notwendigen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Im Berufungsverfahren ist noch streitig, ob der Beklagte dem Kläger auf Grund eines Anspruchs auf Versorgung nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) einen Betrag von 8.313,61 EUR (16.260,00 DM) nachzuzahlen hat. Nach Auffassung des Beklagten und des Beigelade-nen gilt der Anspruch insoweit als erfüllt, weil der Beigeladene wegen der Zahlung von Landesblindengeld an den Kläger gegen den Beklagten einen Erstat-tungsanspruch habe.

Der 1959 geborene Kläger wurde im Jahre 1981 in Dresden infolge eines tätlichen An-griffs an den Augen geschädigt. Das beigeladene Land Sachsen-Anhalt gewährte ihm seit Januar 1992 Blindengeld nach dem Gesetz über das Blindengeld im Land Sachsen-Anhalt vom 19. 6. 1992 (LBliGG). Der monatliche Betrag wurde ab Juli 1993 auf 766 DM, ab Juli 1994 auf 804 DM und ab Juli 1995 auf 840 DM erhöht.

Auf Antrag des Klägers vom Juni 1993 gewährte ihm der beklagte Freistaat Sachsen mit Bescheid vom 15. August 1996 Beschädigtenversorgung nach dem Opferentschädi-gungsgesetz in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Für die Zeit ab 1. Januar 1991 bewilligte ihm der Beklagte wegen einer Blindheit rechts und einer hochgradigen Sehschwäche links eine Grundrente sowie ab Januar 1993 eine Aus-gleichsrente. Mit Wirkung vom 1. Mai 1994 erkannte der Beklagte als Schädigungs-folge Blindheit an und bewilligte dem Kläger zusätzlich zu der Grundrente und Aus-gleichsrente eine Pflegezulage nach der Stufe III, eine Kleiderverschleißpauschale, eine Schwerstbeschädigtenzulage Stufe I und eine Führzulage. In der Anlage 2 zu dem Be-scheid errechnete der Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 31. August 1996 eine Nachzahlung von insgesamt 85.564 DM, die er für etwaige Erstattungsan-sprüche anderer Stellen vorläufig einbehielt. Vom 1. September 1996 an zahlte er die monatlichen Versorgungsbezüge laufend.

Die Berechnung der Nachzahlung für die ersten vier Monate des Jahres 1994 enthielt einen Rechenfehler, den der Beklagte mit Berichtigungsverfügung vom 14. Oktober 1996 mit dem Ergebnis berichtigte, dass sich der Gesamtbetrag der Nachzahlung auf 83.832 DM verringerte.

Der Beigeladene, der schon im Juli 1996 beim Beklagten einen Erstattungsanspruch angemeldet hatte, bezifferte diesen mit Formularschreiben vom 27. September des Jah-res auf 24.620 DM, die Summe der dem Kläger für die Zeit vom Mai 1994 bis zum Oktober 1996 als Blindengeld gezahlten Monatsbeträge. Mit Bescheid vom 10. Oktober 1996 hob er die Bewilligung des Blindengeldes mit Wirkung zum 1. November des Jahres auf.

Der Beklagte teilte dem Kläger unter dem Datum vom 9. Oktober 1996 auf einem Vor-druck mit, von der mit Bescheid vom 15. August 1996 festgestellten und zurückbehalte-nen Nachzahlung in Höhe von 83.832 DM seien an den Beigeladenen für Landesblin-dengeld 22.940 DM zu erstatten. Nach Abzug dieses Betrages von dem zurückbehalte-nen Betrag blieben an den Kläger noch 60.892 DM zu zahlen. Diese Mitteilung ergänze den (berichtigten) Bescheid vom 15. August 1996. In der dem Beigeladenen übersand-ten Mehrfertigung dieses Schreibens folgen der vorge-druckte Hinweis, die Erstattung erfolge unter dem Vorbehalt, dass der Betrag bei einer Änderung der Entscheidung über den Erstattungsanspruch zugunsten des Berechtigten zurückzuerstatten sei, und die Be-merkung, für die Monate September und Oktober 1996 erfolge keine Erstattung, da die Versorgungsbezüge vom 1. September des Jahres an ausgezahlt worden seien. Den Be-trag von 22.940 DM hat der Beklagte an den Beigeladenen gezahlt.

Mit am 4. November 1996 beim Beklagten eingegangenem Widerspruch wendete sich der Kläger gegen die "Verrechnung" der Ansprüche des Beigeladenen mit der Nach-zahlung und verlangte die Auszahlung auch des Betrages von 22.940 DM. Der Wider-spruch richte sich nicht gegen die Berichtigung. In der Eingangsbestätigung wies der Beklagte den Kläger darauf hin, es handele sich nicht um eine Verrechnung, sondern um einen Erstattungsanspruch des Beigeladenen nach dem Zehnten Buch des Sozialge-setzbuchs (SGB X) und teilte in einer Aufstellung die Berechnung des Erstattungsbetra-ges mit. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 wies der Beklagte den Wi-derspruch, der sich gegen den Abzug der Pflegezulage und deren Erstattung in Höhe des Landesblindengeldes an den Beigeladenen richte, als unbegründet zurück. Zur Begrün-dung wies er darauf hin, dass nach § 2 LBliGG auf das Blindengeld gleichartige Leis-tungen anzurechnen seien. Der das Blindengeld übersteigende Betrag der Pflegezulage sei dem Kläger ausgezahlt worden. Die Erstattung sei auch deshalb rechtens, weil damit eine vom Gesetzgeber nicht gebilligte Doppelversorgung vermieden worden sei.

Am 28. Februar 1997 hat der in Bernburg wohnhafte Kläger bei dem in der Rechtsmit-telbelehrung des Widerspruchsbescheides als das zuständige Gericht angegebenen Sozi-algericht Chemnitz gegen die Bescheide des Beklagten Klage erhoben und weiter einen Anspruch auf Zahlung des Betrages von 22.940 DM geltend gemacht. Das Sozialgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. Mai 1997 an das Sozialgericht Dessau ver-wiesen. Dieses hat mit Beschluss vom 28. Juli des Jahres das Land Sachsen-Anhalt nach § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beigeladen.

Der Beklagte hat in seiner Klageerwiderung vom 8. April 1997 dargelegt, sein Schrei-ben vom 9. Oktober 1996 habe selbst einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X zum Inhalt. Die Pflegezulage, die Klei-derverschleißpauschale und die Führzulage seien nach § 2 LBliGG des Landes Sachsen-Anhalt als gleichartige Leistungen auf das Blin-dengeld anzurechnen. Die Gegenüberstellung der nach Leistungsarten aufgegliederten Versor-gungsbezüge für die Zeit vom Mai 1994 bis zum August 1996 und des für diese Zeit gezahlten Blindengeldes zeige, dass durchgehend schon die Pflegezulage das Blin-dengeld überstiegen habe. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf 22.940 DM würde zu einer Doppelversorgung führen. Er gelte gemäß § 107 SGB X als erfüllt.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 18. Oktober 1999 die Bescheide des Beklagten vom 15. August und vom 9. Oktober 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 16.260 DM verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es sinngemäß ausgeführt: Die zuläs-sige Klage sei zum überwiegenden Teil begründet. Gegenstand der Anfechtungsklage sei der den Kläger belastende Verwaltungsakt in der Abrechnung vom 9. Oktober 1996, nämlich die Entscheidung, auf das vom Beigeladenen geleistete Blindengeld sei die Pflegezulage anzurechnen und in deren Höhe sei der sich aus dem Bewilligungsbe-scheid vom 15. August 1996 ergebende Anspruch des Klägers wegen eines Erstattungs-an-spruchs des Beigeladenen untergegangen. Der Anspruch des Klägers gegen den Be-klagten gelte zwar nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, soweit der Beklagte gegen den Beigeladenen – hier nach § 103 Abs. 1 SGB X – einen Erstattungsanspruch habe, weil Versorgungsleistungen nach § 2 Abs. 1 LBliGG als gleichartige Leistungen auf das Blindengeld anzurechnen seien. Dies treffe aber nur auf die für den Zeitraum vom Mai 1994 bis zum August 1996 bewilligte Führzulage in Höhe von 5.512 DM und Kleider-verschleißpauschale in Höhe von 1.168 DM zu, so dass der Anspruch des Klägers nur in Höhe von 6.680 DM nach § 107 Abs. 1 SGB X untergegangen sei. Die Pflegezulage nach § 35 Abs. 1 BVG sei dagegen keine gleichartige Leistung. Denn sie werde nicht wie das Blindengeld zum Ausgleich durch die Blindheit bedingter Mehraufwendungen geleistet. Der Regelung, nach der Blinde mindestens eine Pflegezulage der Stufe 3 er-halten, liege nämlich die gesetzliche Ver-mutung zugrunde, dass Blinde stets hilflos seien. Die dem Kläger bewilligte Pflegezu-lage, die für den Zeitraum vom Mai 1994 bis zum August 1996 insgesamt 16.260 DM betrage, sei daher dem Beigeladenen nicht zu erstatten und somit noch dem Kläger zu zahlen.

Der Beigeladene hat am 20. März 2000 gegen das ihm am 22. Februar des Jahres zuge-stellte Urteil Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, der Anspruch des Klägers auf Zahlung von 16.260 DM gelte nach § 107 SGB X als erfüllt, weil er diesen Betrag in Form des Landesblindengeldes erhalten habe. Auch die Pflegezulage der Stufe 3 diene dem Zweck, durch die Blindheit bedingte Mehraufwendungen auszugleichen und sei damit eine dem Landesblindengeld gleichartige Leistung. Dem Kläger, bei dem andere Schädigungsfolgen nicht vorlägen, sei die Pflegezulage nur wegen der schädi-gungsbe-dingten Blindheit gewährt worden.

Der Beklagte, dem das Urteil am 24. Februar 2000 zugestellt worden ist, hat mit Ein-gangsdatum beim Landessozialgericht vom 24. Mai des Jahres beantragt, die Klage ab-zuweisen. Er schließt sich der Auffassung des Beigeladenen an. Das "Pflegegeld" nach dem BVG werde nach seiner Verwaltungspraxis wie in allen Bundesländern auf das Landesblindengeld angerechnet. Es gelte hierfür das gleiche wie für Pflegeleistungen nach dem Elften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XI). Alle diese Leistungen hätten den Zweck, die Hilfe durch andere zu finanzieren. Da sie, wie der Kläger meine ein-wenden zu können, nicht messbar seien, würden sie als Pauschale gewährt.

Der Beigeladene und der Beklagte beantragen sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts Dessau vom 18. Oktober 1999 aufzuheben und die Klage ganz abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält die Entscheidung des Sozialgerichts auch insoweit für zutreffend, als es die Führzulage und Kleiderverschleißpauschale als dem Blindengeld gleichartige Leistun-gen eingestuft hat. Im Unterschied zu diesen Leistungen könne der Pflegezulage kein messbarer Mehraufwand zugeordnet werden. Die Pflegeleistungen würden in der Regel unentgeltlich durch Familienangehörige erbracht.

Der Senat hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2003 darauf hingewiesen, dass dem Landesgesetzgeber nach den Art. 70 ff. Grundgesetz (GG) die Kompetenz fehlen könnte, im Wege der Verweisung auf das SGB X in § 6 Abs. 2 LBliGG das Erlöschen einer durch Bundesgesetz begründeten Leistung zu be-wirken.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die OEG-Akten des Be-klagten – Grundl.-Nr. 363533 – und die Blindengeld-Akte – Antragsl.-Nr. 25 0083 – des Beigeladenen über den Kläger lagen dem Senat bei der Beratung vor und wurden der Entscheidung zugrunde ge-legt.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat nach § 124 Abs. 2 SGG mit Einverständnis der Be-teiligten ohne mündli-che Verhandlung durch Urteil entschieden.

Die Berufung des Beigeladenen ist nach den §§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG statt-haft und auch im Übrigen zulässig; auch die Anschlussberufung des Beklagten ist zuläs-sig (nachfolgend I.). Die Berufungen sind aber nicht begründet (nachfolgend II.).

I. Nach § 75 Abs. 4 Satz 1 SGG kann der Beigeladene innerhalb der Anträge der ande-ren Beteiligten – hier des Antrags des Beklagten auf Abweisung der Klage – selbststän-dig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen.

Der Beigeladene ist hier auch in dem für die Zulässigkeit des Rechtsmittels maßgebli-chen Sinne selbst materiell beschwert, dass er die Möglichkeit einer Verletzung eigener Rechte durch das Urteil des Sozialgerichts behaupten kann (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 75 Rdnr. 19; BSG v. 11. 5. 1999 – B 11 AL 69/98 RSozR 3-1500 § 75 Nr. 31, S. 39 f.). Maßgebend hierfür ist der nach § 141 SGG rechtskraftfähige Inhalt der Entscheidung des Sozialgerichts. In materieller Rechtskraft erwächst der der Urteils-formel zugrunde liegende Subsumtionsschluss aus den festgestellten Tatsachen und den angewendeten Rechtsnormen als ganzer; die Glieder dieses Schlusses nehmen dagegen an der Rechtskraft nicht teil (vgl. etwa Meyer-Ladewig, SGG, 7. Aufl. 2002, § 141 Rdnr. 7, m.w.N.).

Hier hat das Sozialgericht unter entsprechender Abänderung des angefochtenen Be-scheides entschieden, dass der Kläger gegen den Beklagten noch einen Anspruch auf Zahlung von 16.260,00 DM hat. Das Urteil kann im Falle seiner Rechtskraft für den Beigeladenen die nachteilige Folge haben, dass der Beklagte von ihm einen Betrag in gleicher Höhe mit der Begründung zurückfordert, in dieser Höhe habe kein Erstattungs-anspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten bestanden. Ein Rechtsstreit zwischen dem Beklagten und dem Beigeladenen um eine solche Rückforderung hätte allerdings einen anderen Streitgegenstand. Denn der Erstattungsanspruch, dessen Bestehen nach § 107 Abs. 1 SGB X zur Folge hat, dass der Anspruch des Berechtigten gegen den zur Leistung verpflichteten Leistungsträger als erfüllt gilt, besteht unabhängig von diesem Anspruch des Berechtigten (vgl. BSG v. 22. 5. 1985 – 1 RA 33/84SozR 1300 § 104 Nr. 7, S. 23 f., m.w.N.). Nach einer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts hat aber eine rechtskräftige Ablehnung des Leistungsanspruchs wegen Vorgreiflichkeit bin-dende Wirkung für einen nachfolgenden Rechtsstreit zwischen den Sozialleistungsträ-gern um die Erstattungspflicht (BSG v. 22. 5. 1985 – 1 RA 33/84 – a.a.O., S. 25; v. 9. 5. 1984 – 4 RJ 44/83SozR 1500 § 141 Nr. 13, S. 19). Nach Auffassung des Senats muss dann auch in dem hier vorliegenden umgekehrten Falle, dass die Vorinstanz den Be-klagten zur Nachzahlung verurteilt hat, weil der Leistungsanspruch des Klägers in Höhe des Nach-zahlungsbetrages nicht nach § 107 Abs. 1 SGB X wegen Bestehens eines Erstattungsan-spruchs des Beigeladenen gegen den Beklagten erloschen sei, eine Ver-letzung eigener Rechte des Beigeladenen für möglich gehalten werden. Ob die Ver-neinung des Beste-hens eines Erstattungsanspruchs nur ein nicht in Rechtskraft erwach-sendes Glied des Subsumtionsschlusses nach § 107 Abs. 1 SGB X ist und deshalb in einem nachfolgen-den Rechtsstreit um die Erstattungspflicht auch nicht wegen Vor-greiflichkeit an der Bindungswirkung Teil hat, ist nicht schon eine Frage der Beschwer im Sinne einer blo-ßen Zulässigkeitsvoraussetzung.

Die Berufung des Beklagten ist als Anschlussberufung nach § 202 SGG in Verbin-dung mit § 524 Zivilprozessordnung (ZPO) in der Fassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Zivilprozessreformgesetzes (ZPO-RG) vom 27. 7. 2001 (BGBl. I S. 1887) zulässig. Wie schon nach der zuvor geltenden Regelung, die aber nicht nach den Übergangsvorschriften des § 26 des ZPO-Einführungsgesetzes in der Fassung des ZPO-RG auf Altverfahren weiter anzuwenden ist, ist die Anschlussberufung nach § 524 Abs. 2 ZPO auch statthaft, wenn die Berufungsfrist – wie im vorliegenden Fall – verstrichen ist.

II. Die Berufungen sind aber unbegründet. Die Klage ist in dem im Berufungsverfahren noch anhängigen Umfang zulässig (1.) und begründet (2.).

1. Die Klage ist als verbundene Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 SGG statthaft. Dem vom Kläger im Berufungsverfahren mit der Leis-tungsklage noch geltend gemachten Anspruch auf eine Nachzahlung in der ihm vom Sozialgericht zuerkannten Höhe von 8.313,61 EUR (16.260,00 DM) steht insoweit die dem Bescheid vom 9. Oktober 1996 im Wege der Auslegung zu entnehmende und durch den Widerspruchsbescheid vom 17. Januar 1997 bestätigte Regelung entgegen, dass sein Anspruch auf eine Nachzahlung in Höhe eines Teilbetrags von 22.940 DM erlo-schen ist. Diese Regelung, die als Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X und § 54 Abs. 1 SGG zu qualifizieren ist, hat der Beklagte durch den Abzug dieses Betrages von der in seinem berichtigten Bescheid vom 15. August 1996 auf 83.832 DM festgesetzten und zurückbehaltenen Nachzahlung zum Ausdruck gebracht. Die Mitteilung, ein Betrag in Höhe von 22.940 DM sei an den Beigeladenen für Landesblindengeld zu erstatten, gehört dagegen zur Begründung des Bescheids. Der Beklagte wäre schon nicht be-fugt, in dem an den Kläger gerichteten Bescheid eine das Rechtsverhältnis zu dem Bei-gela-denen betreffende Regelung zu treffen.

2. Nach Auffassung des Senats ist der mit den Berufungen angefochtene Teil des Urteils im Ergebnis richtig. Die vom Sozialgericht aufgehobene Teilregelung ist mit der Folge rechtswidrig, dass der Beklagte dem Kläger den entsprechenden Betrag noch zu zahlen hat.

Der Anspruch auf Versorgungsleistungen, den der Beklagte in seinem bei sachge-rechter Auslegung des Widerspruchs nicht angefochtenen und damit bindend geworde-nen Bescheid vom 15. August 1996 dem Kläger dem Grunde nach zuerkannt hat, um-fasst für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis zum 31. August 1996 auch die Leistungen in Höhe von insgesamt 16.260,00 DM bzw. 8.313,61 EUR, deren Auszahlung der Kläger noch begehrt. Der Anspruch des Klägers auf die Leistungen ist nicht in Höhe dieses Teilbetrages aufgrund des vom Beigeladenen angemeldeten Erstattungsanspruchs erlo-schen. Es fehlt schon an einer Rechtsgrundlage hierfür.

Das Sozialgericht ist – im Ansatz wie der Beklagte und der Beigeladene – zu Unrecht davon ausgegangen, der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Versorgungs-leistungen gelte nach § 107 Abs. 1 SGB X als erfüllt, soweit wegen des erbrachten Blindengeldes ein Erstattungsanspruch des Beigeladenen gegen den Beklagten bestehe. Diese Vorschrift kann hier jedoch weder unmittelbar (nachfolgend a) noch aufgrund der Verweisung des § 6 Abs. 2 LBliGG entsprechend (nachfolgend b) angewendet werden. Eine Erfüllungsfiktion kann auch nicht im Wege der Rechtsanwendung aus dem Ziel einer Vermeidung von Doppelleistungen abgeleitet werden (nachfolgend c).

a) § 107 Abs. 1 SGB X ist nicht unmittelbar anwendbar, weil das Dritte Kapitel des SGB X, zu dem diese Vorschrift gehört, nur für die Sozialleistungsbereiche des Sozi-algesetzbuchs gilt und das aufgrund von Landesrecht gewährte Blindengeld dazu nicht gehört.

Wie das Sozialgesetzbuch insgesamt hat zwar auch das Dritte Kapitel des Zehnten Bu-ches – Zusammenarbeit der Leistungsträger und ihre Beziehungen zu Dritten – das Ziel, das Sozialrecht zusammenzufassen und zu vereinfachen (Vorblatt des Gesetzentwurfs der Bundesregierung v. 13. 1. 1981, BT-Drs. 9/95, zit. nach Zacher, SGB, Textausgabe mit Hinweisen und Materialien, Bd. IV, D X 2, S. 1). Dementsprechend soll dieses Ka-pitel für alle Sozialleistungsbereiche des SGB gelten (Begründung des Regierungsent-wurfs, ebd., S. 34). Die als die §§ 107 ff. Gesetz gewordenen Regelungen über Erfül-lung usw. sollen "für sämtliche Erstattungsansprüche – auch die in den besonderen Tei-len dieses Gesetzbuchs – gelten" (ebd., S. 36 f.), also nicht nur für die im Zweiten Ab-schnitt des Kapitels (§§ 102 ff. SGB X) geregelten Erstattungsansprüche, "sondern ge-nerell für die im Sozialgesetzbuch geregelten Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander" (ebd., S. 55). All dies gilt aber immer nur für die im Sozialgesetzbuch geregelten Sozialleistungsbereiche (insoweit missverständlich KassKomm-Kater SGB X § 107, Stand März 2001, Rdnr. 5), für die der Bund die Gesetzgebungskompetenz hat (so ausdrücklich zum Anwendungsbereich nach § 1 SGB X die Begründung des Ent-wurfs eines Sozialgesetzbuchs – Verwaltungsverfahren – der Bundesregierung v. 4. 8. 1978, BT-Drs. 8/2034, zit. nach Zacher, a.a.O., S. 66), und kann aufgrund der Auftei-lung der Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern durch die Art. 70 ff. GG auch nur für diese gelten.

Da die Beigeladene das Blindengeld aufgrund ihres Landesrechts erbracht hat, kann diese Leistung keinen Erstattungsanspruch nach dem Sozialgesetzbuch begründen (so auch VG Hamburg v. 19. 12. 2000 – 5 VG 3662/96 – Zeitschr. f. öffentl. Recht in Norddeutschland [NordÖR] 2001, 202 [202]). Deshalb besteht auch nicht ein Erstat-tungsanspruch im Sinne von § 107 Abs. 1 SGB X.

b) Der Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen des Beklagten gilt auch nicht aufgrund der in § 6 Abs. 2 LBliGG angeordneten entsprechenden Anwendung des SGB X als erfüllt. Nach § 6 Abs. 2 LBliGG in der ursprünglichen Fassung des Gesetzes vom 19. 6. 1992 (GVBl. LSA S. 565), die durch die nachfolgenden Neufassungen des Geset-zes (zuletzt durch Gesetz vom 26. 2. 2003, GVBl. LSA S. 22) inhaltlich nicht geändert worden ist, finden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, unter anderem das 1. und 10. Buch des Sozialgesetzbuches entsprechende Anwendung. Den Gesetzesmateri-alien ist nicht zu entnehmen, welche Reichweite diese Verweisung haben soll (vgl. den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen v. 19. 2. 1992 [Landtag von Sachsen-Anhalt, Drs. 1/1204], der von dem Ausschuss für Arbeit und Soziales insoweit nicht geändert worden ist [Drs. 1/1458]).

Es kann dahinstehen, ob § 6 Abs. 2 LBliGG auf das SGB X in seiner jeweils geltenden Fassung verweist und ob eine solche dynamische Verweisung des Landesrechts auf Bundesrecht mit der Landesverfassung und dem Grundgesetz unvereinbar ist, weil sie zu einer versteckten Verlagerung von Gesetzgebungsbefugnissen führen kann (vgl. Jar-ras-Pieroth, Komm. zum GG, 6. Aufl. 2002, Art. 31 Rdnr. 9; v. Mangoldt-Klein-Starck, Das Bonner Grundgesetz, Bd. 2, 4. Aufl. 2000, darin: März, Art. 30 Rdnr. 29, Rozek, Art. 70 Abs. 1 Rdnr. 15; alle m.w.N.). Aufgrund der landesrechtlichen Anordnung der entsprechenden Anwendung von Bundesrecht kann dieses Bundesrecht jedenfalls nur als Landesrecht Geltung erlangen. Da die in Art. 70 GG den Ländern eingeräumte Ge-setzgebungskompetenz nach dessen Absatz 2 durch die folgenden Zuständigkeitsrege-lungen zugleich von der des Bundes abgegrenzt wird (zum Ausschluss einer "Doppelzu-ständigkeit" vgl. BVerfGE 36, 193 [202 f.]; 67, 299 [320 f.]), ist dem Landesgesetzge-ber eine Regelung von Gegenständen der Bundesgesetzgebung verwehrt. Aufgrund der Verweisung des § 6 Abs. 2 LBliGG kann daher das SGB X auf bundesrechtlich gere-gelte Sozialleistungen nicht einmal entsprechend angewendet werden. Das gilt insbe-sondere für die §§ 102 ff. SGB X (vgl. zu den Kompetenzgrenzen im Verhältnis zwi-schen den Ländern VG Hamburg v. 19. 12. 2000, a.a.O., S. 202).

Der Anspruch des Klägers auf Versorgungsleistungen hat seine Rechtsgrundlage im Bundesrecht, nämlich im Opferentschädigungsgesetz in Verbindung mit dem Bundes-versorgungsgesetz. Daher kann der Landesgesetzgeber durch die Anordnung der ent-sprechenden Anwendung des SGB X in § 6 Abs. 2 LBliGG keinesfalls die Rechts-folge herbeiführen, dass dieser Anspruch in entsprechender Anwendung des § 107 Abs. 1 SGB X erlischt. Es kann dahinstehen, ob die letztere Vorschrift schon deshalb nicht nach § 6 Abs. 2 LBliGG entsprechend anzuwenden ist, weil dieses Gesetz in seinem § 2 Abs. 1 "anderes bestimmt" (so für die entsprechenden Vorschriften im Gesetz über das Landesblindengeld des Landes Niedersachsen LSG Niedersachsen v. 2. 10. 2001 – L 5/9 BL 2/00 – Zeitschr. für das Fürsorgewesen [ZfF] 2003, 88).

c) Es gibt auch keinen – für das Sozialleistungsrecht des Bundes und der Länder als unmittelbar anwendbares Recht geltenden – allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass zur Vermeidung von Doppelleistungen eine von einem Sozialleistungsträger erbrachte Leistung, auf die nach dem für sie geltenden Recht eine von einem anderen Sozialleis-tungsträger zu erbringende Leistung anzurechnen ist, als Erfüllung der zu erbringenden Leistung gilt (dazu tendierend aber Recht in Hauck-Haines, SGB X, K § 107, Stand Jan. 2000, Rdnr. 5). Die Fiktion der Erfüllung eines Anspruchs auf eine Sozialleistung nach dem SGB, hier des Anspruchs des Klägers auf Versorgungsleistungen, bedarf schon nach § 31 Erstes Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB I) einer gesetzlichen Grundlage. Davon ist etwa in § 71b BVG auch der Gesetzgeber ausgegangen.

Nach Auffassung des Senats kann jedenfalls für Fälle der vorliegenden Art eine Rechts-grundlage für eine Erfüllungsfiktion und für den dazu erforderlichen Erstattungsan-spruch auch nicht im Wege der Rechtsanwendung durch eine Analogie zu § 107 und den §§ 102 ff. SGB X gewonnen werden (so aber VG Hamburg v. 19. 12. 2000, a.a.O., S. 203 ff., für den Fall eines Rechtsstreits zwischen Ländern um die Erstattung von je-weils nach Landesrecht erbrachtem bzw. zu erbringendem Landesblindengeld). Insoweit fehlt es an einer planwidrigen Lücke im Gesetz, zu deren Schließung die Rechtspre-chung berufen wäre.

Auch wenn das Fehlen einer Rechtsgrundlage für die fingierte Erfüllung einer bundes-rechtlichen durch eine landesrechtliche Sozialleistung (und umgekehrt einer lan-des-rechtlichen durch eine bundesrechtliche Sozialleistung), von dem Ziel der Vermeidung von Doppelleistungen her gesehen als eine Gesetzeslücke erscheinen mag, so ist diese Lücke jedenfalls nicht planwidrig. Nach der Rechtsprechung des BSG, der der Senat folgt, ist eine solche Gesetzeslücke dann anzunehmen, wenn das Gesetz mit Absicht schweigt, weil es der Rechtsprechung insoweit die Rechtsfindung überlassen wollte, wenn es den betreffenden Sachverhalt auf Grund eines Versehens nicht erfasst oder wenn sich der nicht geregelte Tatbestand erst nach Erlass des Gesetzes durch eine Ver-änderung der Lebensverhältnisse ergeben hat (vgl. BSG v. 3. 12. 2002 – B 2 U 12/02 RSozR 3-5910 § 76 Nr. 4, S. 14, m.w.N.). Keine dieser Voraussetzungen ist erfüllt, wenn eine Regelung – wie hier – infolge der bundesverfassungsrechtlichen Ab-gren-zung zwischen den Gesetzgebungskompetenzen des Bundes und der Länder fehlt.

Soweit das Dritte Kapitel des SGB X auf landesrechtliche Sozialleistungen nicht an-wendbar ist, kommt zwar ein Rückgriff auf den gewohnheits-rechtlich anerkannten allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch in Be-tracht. Danach gilt im öffentlichen Recht allgemein der Grundsatz, dass Leistungen, die eines rechtlichen Grundes entbehren, zu erstatten sind (vgl. BSG v. 11. 10. 1994 – 1 RK 34/93SozR 3-2500 § 31 Nr. 2, S. 2, m.w.N.). Vor dem Inkrafttreten des Dritten Kapitels des SGB X wurde dieser Grundsatz auch zum Ausgleich einer rechtsgrundlosen Vermögensver-schiebung zwischen zwei Trägern öffentlicher Verwaltung herangezogen (vgl. BSG v. 12. 2. 1975 – 9 RV 376/74 – SozR 3100 § 81b Nr. 3, S. 8, m.w.N.). Wenn die Leistung aber wie hier durch einen – auch bei Rechtswidrigkeit wirksamen – Verwaltungsakt bewilligt worden ist, ist sie nicht rechtsgrundlos erfolgt. In Fällen dieser Art geht daher die Rückabwicklung in diesem Leistungsverhältnis einem Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungs-träger vor (vgl. auch hierzu VG Hamburg, a.a.O., S. 203). Dieser Weg kann so auch nicht zu dem Erlöschen eines Anspruchs des Leistungsemp-fängers gegen den anderen Leistungsträger führen.

Schließlich scheidet eine Umdeutung des nach alledem fehlerhaften Bescheides vom 9. Oktober 1996 in entsprechender Anwendung des § 43 SGB X in eine Verrechnung nach § 52 SGB I schon deswegen aus, weil der Beigeladene gegen den Kläger keinen verre-chenbaren Anspruch auf Erstattung des Blindengeldes für den Zeitraum hat, für den er den Erstattungsanspruch gegen den Beklagten geltend gemacht hat. Denn der Beigela-dene hat mit seinem Bescheid vom 10. Oktober 1996 die Bewilligung des Blindengel-des erst mit Wirkung vom 1. November 1996 aufgehoben.

Die Berufungen konnten somit keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Voraussetzungen des § 194 Satz 2 SGG sind nicht erfüllt, da, wie unter II. 1. dargelegt, Gegenstand des Verfahrens allein der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung des Betrages von 8.313,61 EUR (16.260,00 DM) ist und das Beste-hen eines Erstattungsanspruchs des Beigeladenen gegen den Beklagten hierfür nur eine Vorfrage ist.

Der Senat hat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG die Revision zugelassen. § 107 SGB X ist nicht nur in unmittelbarer Anwendung nach § 162 SGG revisibles Recht, sondern – bei Annahme einer Lücke im Bundesrecht bzw. im Landesrecht nicht allein Sachsen-An-halts – auch in analoger Anwendung.
Rechtskraft
Aus
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