L 8/14 KR 95/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 30 KR 3289/02
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 95/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 12 KR 11/05 R
Datum
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Zur Auslegung des Tarifvertrags über Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG (RSTV) und des Tarifvertrags zur sozialverträglichen Ablinderung von Nachteilen, welche sich aus Rationalisierungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer in verschiedenen Unternehmensbereichen im DB Konzern ergeben (KonzernRatioTV).

Erhalten Mitarbeiter der Deutschen Bahn AG anlässlich ihres Ausscheidens auf der Grundlage des RSTV oder des KonzernRatioTV neben einer Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatzes als weitere Leistung eine anteilige Jahreszuwendung, so handelt es sich hierbei nicht um sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt, sondern um eine steuer- und beitragsfreie Abfindungszahlung.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Der Streitwert wird auf 934,78 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen.

Bei der Klägerin fand vom 18. bis 21. Februar 2002 eine Betriebsprüfung gemäß § 28 p Sozialgesetzbuch 4. Buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (SGB IV) statt, welche den Zeitraum vom 1. Januar 1998 bis 31. Dezember 2001 umfasste. Hierbei stellte die Prüferin fest, dass im Prüfzeitraum der Arbeitnehmer B. (Beigeladener zu 1.) aufgrund eines Aufhebungsvertrags vom 28./31. Mai 1999 zum 31. Juli 1999 aus den Diensten der Klägerin ausgeschieden war und neben einer Grundabfindung von 12.000,00 DM auf der Grundlage des bis zum 31. Mai 1999 gültigen "Tarifvertrag über Rationalisierungsschutz und Arbeitsplatzsicherung für die Arbeitnehmer der DB AG" (RSTV) eine anteilige Jahreszuwendung für sieben Monate in Höhe von 1.551,67 DM erhalten hatte. Einen entsprechenden Sachverhalt stellte die Prüferin in Bezug auf den Beschäftigten C. (Beigeladener zu 2.) fest, dessen Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag vom 30. Juni 2000 im gegenseitigen Einvernehmen zum 31. Juli 2000 beendet worden war. Im Aufhebungsvertrag hatte sich die Klägerin verpflichtet, an den Beigeladenen zu 2. eine Abfindung in Höhe von 17.000,00 DM brutto zu zahlen. Daneben erhielt der Beigeladene zu 2. eine weitere Zahlung in Höhe von 2.067,06 DM als anteilige Jahreszuwendung für sieben Monate. Hierbei handelte es sich um eine Leistung nach § 9 Abs. 3 und 4 des Tarifvertrags zur sozialverträglichen Ablinderung von Nachteilen, welche sich aus Rationalisierungs- bzw. Umstrukturierungsmaßnahmen für die Arbeitnehmer in verschiedenen Unternehmensbereichen im DB Konzern ergeben (KonzernRatioTV in der seit dem 1. Juni 1999 geltenden Fassung). Gemäß § 9 Abs. 3 dieses Tarifvertrags erhöhte sich der Grundabfindungsbetrag für ausscheidende Arbeitnehmer um das Urlaubsgeld und die anteilige jährliche Zuwendung, soweit diese im Jahr des Ausscheidens durch das Ausscheiden nicht mehr fällig wurde.

Nach vorheriger Anhörung der Klägerin forderte die Beklagte mit Bescheid vom 27. Februar 2002 von der Klägerin für den Beigeladenen zu 1.) 330,05 EUR und für den Beigeladenen zu 2.) 437,54 EUR an Sozialversicherungsbeiträgen nach und erhob zusätzlich Säumniszuschläge in Höhe von 167,19 EUR. Die bezahlte anteilige Jahreszuwendung sei keine beitragsfreie Abfindung, sondern sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Den Widerspruch der Klägerin vom 13. März 2002 wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 1. Juli 2002 zurück. Steuer- und beitragsfrei seien Abfindungszahlungen, welche die entgangenen Verdienstmöglichkeiten für die Zeit nach der Beendigung des Dienstverhältnisses abgelten würden. Keine Abfindungen seien jedoch Zahlungen zur Abgeltung vertraglicher Ansprüche, die der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis bis zum Zeitpunkt der Auflösung erlangt habe. Hinsichtlich der anteiligen jährlichen Zuwendung sei im Tarifvertrag geregelt, dass der Mitarbeiter 1/12 Monatsentgelt für jeden Kalendermonat im Jahre des Ausscheidens erhalte, in dem er mindestens einen Tag Entgelt bekommen habe. Da nach dem Ausscheiden keine Möglichkeit bestehe, Anspruch auf die Zahlung zu erwerben, könne es sich nicht um eine entgangene Verdienstmöglichkeit nach dem Ausscheiden handeln. Vielmehr habe der Arbeitnehmer noch vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses tarifvertragliche Ansprüche erworben, die der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterlägen. Da die Klägerin von ihrer Zahlungspflicht Kenntnis gehabt habe, seien gemäß § 24 Abs. 1 SGB IV für jeden angefangenen Monat der Säumnis Säumniszuschläge zu zahlen.

Die Klägerin hat am 9. August 2002 Klage zum Sozialgericht Stralsund erhoben, welches den Rechtsstreit an das Sozialgericht Frankfurt am Main als das für den Sitz der Klägerin zuständige Gericht verwiesen hat.

Mit Urteil vom 9. März 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 27. Februar 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Juli 2002 aufgehoben. Abfindungen im Sinne von §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz unterlägen nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung, soweit sie für Zeiten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses gezahlt würden. Solche Leistungen seien nicht als sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt anzusehen, die für die Dauer des Arbeitsverhältnisses bezahlt würden. Die im Streit stehenden Beträge seien in diesem Sinne keine sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteile, sondern Teile der Abfindung. Das ergebe sich aus den Aufhebungsvereinbarungen zwischen der Klägerin und den betroffenen ehemaligen Beschäftigten. Die Abfindungsvereinbarung entspreche einer üblichen Abfindungsregelung. Die Auszahlung der jährlichen Zuwendung sei nach § 23 Abs. 4 des Zulagentarifvertrags erst am 25. November des laufenden Jahres erfolgt. Zum Zeitpunkt der Zahlung der Abfindungsleistung habe daher weder ein vollständiger noch ein teilweiser Anspruch auf die jährliche Zuwendung bestanden.

Gegen das ihr am 4. Mai 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 25. Mai 2004 Berufung eingelegt.

Der Senat hat die betroffenen Arbeitnehmer, die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, die Bahn-Betriebskrankenkasse und –Pflegekasse sowie die Bundesagentur für Arbeit beigeladen.

Die Beklagte hält an ihrer Auffassung fest, bei der gezahlten anteiligen jährlichen Zuwendung handele es sich um Arbeitsentgelt, welches der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die anteilige jährliche Zuwendung lasse sich zeitlich dem vor dem Ausscheiden bestehenden Beschäftigungsverhältnis zuordnen und sei somit im Zusammenhang mit der Beschäftigung erzielt worden. Die Versicherten hätten die Zuwendung für Monate erhalten, für die das Beschäftigungsverhältnis bei der Klägerin noch bestanden habe. Es habe sich damit der Sache nach um eine Nachzahlung von während der Beschäftigung verdientem Arbeitsentgelt gehandelt. Sowohl die Bezeichnung der Zahlung als anteilige jährliche Zuwendung als auch die Nichteinbeziehung dieses Betrages in die in den Abfindungsverträgen ausgewiesenen Abfindungsbeträge lasse nur den Schluss zu, dass es sich um Arbeitsentgelt handele.

Die Beklagte und Berufungsklägerin beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 9. März 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Sozialgerichts. Mit der Abfindung seien keine bereits erworbenen Ansprüche auch nur anteilig ausbezahlt worden. Nach den tarifvertraglichen Regelungen habe ein Arbeitnehmer nur dann einen Anspruch auf eine jährliche Zuwendung gehabt, wenn er im Auszahlungsmonat (November des jeweiligen Jahres) noch in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis gestanden habe. Zum Zeitpunkt der Aufhebungsverträge habe kein Anspruch auf eine jährliche Zuwendung bestanden, weshalb der Anspruch nicht während des Beschäftigungsverhältnisses entstanden sei und als Abfindung damit nicht der Sozialversicherungspflicht unterliege.

Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt und sich zur Sache nicht geäußert.

Der Senat hat die einschlägigen Tarifverträge beigezogen. Auf deren Inhalt wird ebenso Bezug genommen wie auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Urteil des Sozialgerichts vom 9. März 2004 ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die von der Klägerin an die Beigeladenen zu 1.) und 2.) gezahlte anteilige Jahreszuwendung unterliegt nicht der Beitragspflicht zur Sozialversicherung.

Der Beitragspflicht in den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung unterliegt das von einem versicherungspflichtig Beschäftigten bezogene Arbeitsentgelt. Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, in welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Abfindungen, die wegen der Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses gezahlt werden, stellen kein Arbeitsentgelt in diesem Sinne dar, wenn sie (ausschließlich) als Entschädigung für den Wegfall künftiger Verdienstmöglichkeiten gezahlt werden. In diesem Fall können sie zeitlich nicht der früheren Beschäftigung zugeordnet werden (BSGE 66, 219). Anders ist es jedoch, wenn es sich nicht um eine "echte" Abfindung, sondern um Zahlungen handelt, die anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses geleistet werden, soweit sie zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzuordnen sind (BSG, USK 9016; 9055). Demgemäß sind Zahlungen von rückständigem Arbeitsentgelt anlässlich einer einvernehmlichen Beendigung von Arbeitsverhältnissen beitragspflichtig, selbst wenn sie von den Beteiligten als "Abfindung" bezeichnet worden sind (BSG, SozR 2200, § 180 Nr. 39).

Im vorliegenden Fall stellt die an die Beigeladenen zu 1.) und 2.) anlässlich ihres Ausscheidens gezahlte anteilige Jahreszuwendung eine echte Abfindung und nicht die Zahlung von rückständigem Arbeitsentgelt dar. Eine Bewertung als Arbeitsentgelt scheidet aus, weil die Beigeladenen zu 1.) und 2.) im Zeitpunkt ihres Ausscheidens auf diese Zahlung keinen arbeitsrechtlichen Anspruch hatten. Diese Zahlungen können daher auch nicht zeitlich der Dauer des Arbeitsverhältnisses zugeordnet werden, sondern beinhalten in typischer Weise die Entschädigung für den Wegfall einer künftigen Verdienstmöglichkeit. Denn nach § 13 Abs. 1 und 4 des Manteltarifvertrags für die Arbeitnehmer der Deutschen Bahn AG in der in den Jahren 1999 und 2000 geltenden Fassung bestand ein Anspruch auf ein dreizehntes Monatsentgelt als jährliche Zuwendung, sofern der Arbeitnehmer im Auszahlungsmonat in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stand, wobei die jährliche Zuwendung am 25. November gezahlt wurde. Der Anspruch auf die jährliche Zuwendung war also insgesamt vom Erreichen des Stichtags abhängig. Sowohl der Beigeladene zu 1.) als auch der Beigeladene zu 2.) sind jedoch bereits vorher, nämlich zum 31. Juli 1999 bzw. zum 31. Juli 2000, aus ihrem Beschäftigungsverhältnis ausgeschieden, so dass ein arbeitsrechtlicher Anspruch auf ein – auch nur anteiliges – dreizehntes Monatsentgelt gerade nicht bestand.

Einen Anspruch auf eine anteilige Jahreszuwendung erwarb der Beigeladene zu 1.) deshalb erst auf der Grundlage von § 23 Abs. 1 RSTV bzw. der Beigeladene zu 2.) auf der Grundlage von § 9 Abs. 3 KonzernRatioTV. Beide Tarifverträge beinhalten in Bezug auf die Zahlung einer anteiligen jährlichen Zuwendung jedoch keine Regelung, welche dieser Zahlung den Charakter einer auf das Arbeitsverhältnis rückwirkenden Zahlung von Arbeitsentgelt gibt, sondern sind als Abfindungsregelung zu bewerten.

Im Fall des Beigeladenen zu 2.) ist insoweit § 9 Abs. 3 des am 1. Juni 1999 in Kraft getretenen KonzernRatioTV anzuwenden, da der Aufhebungsvertrag mit dem Beigeladenen zu 2.) am 30. Juni 2000 geschlossen wurde. Diese tarifvertragliche Regelung bringt den Abfindungscharakter der Zahlung einer anteiligen Jahreszuwendung deutlich zum Ausdruck. Denn dort heißt es, dass der Grundabfindungsbetrag um das Urlaubsgeld "und die anteilige jährliche Zuwendung, soweit diese im Ausscheidejahr durch das Ausscheiden nicht mehr fällig (wird), zu erhöhen" ist. Der Tarifvertrag sieht also gerade nicht die Zahlung einer anteiligen Jahreszuwendung als rückwirkende Lohnerhöhung, sondern eine Aufstockung der gezahlten Abfindung um eine an sich nicht fällige Leistung vor.

Aber auch § 23 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich des bis zum 31. Mai 1999 und damit auf den Fall des Beigeladenen zu 1.) anzuwendenden RSTV (der durch den KonzernRatioTV abgelöst worden ist) beinhaltet in Bezug auf die Jahreszuwendung eine Abfindungsregelung und nicht die Vereinbarung einer der Dauer des Arbeitsverhältnisses zuzurechnenden Entgeltzahlung. Die Vorschrift findet sich in Abschnitt III des Tarifvertrags unter der Überschrift "Abfindungen" und regelt die "sonstigen Leistungen bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses". Danach steht dem Arbeitnehmer, der aufgrund einer Rationalisierungsmaßnahme seinen Arbeitsplatz verliert und dessen Arbeitsverhältnis deshalb durch Aufhebungsvertrag oder Kündigung endet, neben der Zahlung einer Abfindung nach § 18 des Tarifvertrags im Jahr des Ausscheidens - ein Urlaubsgeld in Höhe von 800,00 DM auch, wenn die Voraussetzungen des § 10 Abs. 11 MTV nicht erfüllt sind, und - eine anteilige jährliche Zuwendung in Höhe von 1/12 für jeden Kalendermonat, für den er im Jahr des Ausscheidens für mindestens einen Kalendertag Entgelt erhalten hat, in entsprechender Anwendung des § 13 MTV zu, sofern nicht nach dieser Bestimmung bereits ein höherer Anspruch besteht.

Standort und Formulierung der Vorschrift machen deutlich, dass den betroffenen Arbeitnehmern hierdurch nicht ein zusätzlicher monatlicher Vergütungsanspruch für die Zeit vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuerkannt wird, sondern es sich um einen besonderen Teil der – bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses fälligen – Abfindungszahlung handelt. Lediglich hinsichtlich der Berechnung der Höhe der zusätzlichen Leistung wird auf die Anzahl der Monate abgestellt, in denen das Arbeitsverhältnis im Jahr des Ausscheidens noch bestand. Die Vorschrift beinhaltet also die Abgeltung eines erst in der Zukunft entstehenden und aufgrund des Ausscheidens nicht mehr realisierbaren Vergütungsanspruchs und damit – unabhängig von ihrer Bezeichnung als "sonstige Leistung" – die Entschädigung für den Wegfall einer künftigen Verdienstmöglichkeit, nämlich des 13. Monatsgehalts. Hingegen gibt die Formulierung der tarifvertraglichen Regelung keinen Anhalt für die Annahme, dass die Tarifvertragsparteien durch § 23 Abs. 1 zweiter Spiegelstrich RSTV den ausscheidenden Arbeitnehmern die anteilige Jahreszuwendung rückwirkend als zusätzliche Vergütung für die einzelnen Kalendermonate vor dem Ausscheiden und damit als der Beitragspflicht unterliegendes Arbeitsentgelt zuwenden wollten. Denn es spricht nichts dafür, dass es in der Absicht der Tarifvertragsparteien (die insoweit bei der Ausgestaltung der Abfindungsregelungen für ausscheidende Arbeitnehmer frei waren) stand, diese Leistungen zusätzlichen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Lasten zu unterwerfen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten, da diese keine Anträge gestellt und das Verfahren nicht gefördert haben (§ 162 Abs. 3 VwGO).

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 Gerichtskostengesetz i.V.m. Artikel 1 § 72 Nr. 1 Kostenrechtsmodernisierungsgesetz.

Der Senat hat die Revision im Hinblick auf die Vielzahl von Verfahren, die zum Streitgegenstand bei anderen Sozialgerichten noch anhängig sind, wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Saved