S 77 AL 5946/03

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
77
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 77 AL 5946/03
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Das Verfahren wird ausgesetzt. II. Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen vorgelegt: 1. Inwieweit greift eine Auslegung von § 421g Abs. 1 Satz 2 Drittes Buch Sozialgesetzbuch-Arbeitsförderung (SGB III) dahin gehend, dass unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei, in die Freizügigkeit schützendes Gemeinschaftsrecht ein, insbesondere nach Art. 18, 39 EG-Vertrag und 3, 7 EWG-Verordnung 1612/68? 2. a) Inwieweit ist eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift zur Vermeidung eines gegebenenfalls nach Ziffer 1. ausgelösten Verstoßes möglich und geboten? b) Sofern eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich bzw. geboten sein sollte: Inwieweit verstößt § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III gegen die Freizügigkeit schützendes Gemeinschaftsrecht? 3. Inwieweit greift eine Auslegung von § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dahin gehend, dass unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei, in die Freiheit des Dienstleistungsverkehrs und des Wettbewerbs schützendes Gemeinschaftsrecht ein, insbesondere nach Art. 49, 50 und 87 in Verbindung mit 81, 85, 86 EG-Vertrag oder sonstigem Gemeinschaftsrecht? 4. a) Inwieweit ist eine europarechtskonforme Auslegung der Vorschrift zur Vermeidung eines gegebenenfalls nach Ziffer 3. ausgelösten Verstoßes möglich und geboten? b) Sofern eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung nicht möglich bzw. geboten sein sollte: Inwieweit verstößt § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III gegen Gemeinschaftsrecht, soweit nicht die Freizügigkeit der Arbeitnehmer geschützt wird?

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Auszahlung auf einen Vermittlungsgutschein.

Die Klägerin ist eine Gesellschaft, die sich insbesondere auch mit der gewerbsmäßigen Arbeitsvermittlung beschäftigt. Sie schloss am 27. August 2003 mit dem damals 22-jährigen H (Arbeitnehmer) einen Vermittlungsvertrag. Dieser Vertrag sah als Verpflichtung der Klägerin die Unterstützung des Arbeitnehmers bei der Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses einschließlich aller Leistungen zur Durchführung der Arbeitsvermittlung vor (§ 2 Satz 2). Die Klägerin hatte nach diesem Vertrag erst einen Vergütungsanspruch gegen den Arbeitnehmer, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist (§ 3 lit. c Satz 1), während auch der Auftraggeber keine Ansprüche gegen den Vermittler hatte, sollte eine Vermittlung nicht zustande kommen (§ 2 Satz 3). Die Vermittlungsvergütung sollte sich nach dem im vom Arbeitnehmer vorzulegenden Vermittlungsgutschein genannten Betrag richten (§ 3 lit. b Satz 1). Die Vermittlungs-vergütung sollte bei Vorliegen eines Vermittlungsgutscheines nicht vom Arbeitnehmer bezahlt werden (§ 3 lit. b Satz 2). Es wurde auf eine kraft Gesetzes bestehende Stundung der Vergütung hingewiesen (§ 3 lit. b Satz 3). Die Annahme von Vorschüssen war ausgeschlossen (§ 3 lit. c Satz 2). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vermittlungsvertrages wird auf die Kopie desselben im Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Der Arbeitnehmer hatte der Klägerin den Vermittlungsgutschein vorgelegt, den die Beklagte am 16. Juli 2003 dem Arbeitnehmer gewährt und an diesen adressiert hatte. Der Gutschein besaß eine Gültigkeit bis zum 15. Oktober 2003 und war über 1.500,00 EUR ausgestellt. Er enthielt folgende Ausführungen: "Mit diesem Vermittlungsgutschein können Sie einen oder mehrere private Vermittler ihrer Wahl in Anspruch nehmen. Der oben angegebene Betrag wird an einen von Ihnen eingeschalteten privaten Vermittler gezahlt, wenn Sie von ihm in ein Beschäftigungsverhältnis vermittelt wurden. Die Zahlung erfolgt in Höhe von 1.000 EUR bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses. Der Restbetrag wird gezahlt, wenn das Beschäftigungsverhältnis mindestens sechs Monate gedauert hat. Die Vergütung wird nur gezahlt, wenn • es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich handelt, • eine Beschäftigungsdauer von mindestens drei Monaten vereinbart wurde, • Sie mit dem Vermittler einen schriftlichen Vermittlungsvertrag geschlossen haben und • der Vermittler auf Grund dieses Vertrages gegen Sie einen Anspruch auf eine Vermittlungsvergütung hat."

Auf Vermittlung der Klägerin schloss der Arbeitnehmer am 3. September 2003 für den Zeitraum vom 4. September 2003 befristet bis zum 4. März 2004 einen Arbeitsvertrag mit der NBS Accept Nederland BV, Trompetterstrast 32, 5361 ER Grave, (Arbeitgeberin). Dies bestätigte die Arbeitgeberin der Klägerin mit Schreiben vom 8. September 2003. Gleichzeitig wurde bestätigt, dass es sich um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich gehandelt habe. Ausweislich der von der Klägerin eingereichten Lohnabrechnungen führte die Arbeitgeberin Sozialversicherungsbeiträge, auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung, für den Arbeitnehmer an die niederländischen Träger der Sozialversicherung ab. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im November 2003 beendet; der Arbeitnehmer meldete sich bei der Beklagten zum 21. November 2003 wieder arbeitslos. Diese gewährte ihm, wie bereits bis zum 3. September 2003, beginnend ab 21. November 2003 Arbeitslosengeld aus dem noch bestehenden Restanspruch bis zum 6. April 2004.

Mit Schreiben vom 15. September 2003 (Zugang bei der Beklagten am 22. September 2003) beantragte die Klägerin die Auszahlung von zunächst 1.000 EUR auf den von ihr gleichzeitig vorgelegten Vermittlungsgutschein. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 2. Oktober 2003 den Antrag ab, weil der Arbeitnehmer in keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland vermittelt worden sei. Dagegen wandte sich die Klägerin mit ihrem Widerspruch vom 16. Oktober 2003. Für den Arbeitnehmer würden im Königreich der Niederlande Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Aus den amtlichen Gründen zu § 421g SGB III ergebe sich lediglich, dass die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nicht gefördert werden sollte. Ein Ausschluss der Vermittlung ins EU-Ausland ergebe sich daraus nicht. Die Entscheidung verletze auch Art. 48, 49 EG-Vertrag a.F. (nunmehr Art. 39, 40), der auch eine mittelbare Beschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit untersage. Dem deutschen Arbeitsmarkt würde ein unzulässiger Vorteil durch die angefochtene Entscheidungspraxis der Beklagten verschafft. Überdies verstoße die Beschränkung auch gegen Art. 92 EG-Vertrag a.F. (nunmehr Art. 87). Den Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 27. Oktober 2003 zurück. Der Begriff der Sozialversicherungspflicht sei durch §§ 1, 2, 3 SGB IV geregelt; diese Vorschriften würden auch für das SGB III gelten. Danach würden die Vorschriften über die Versicherungspflicht alle Personen betreffen, die im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches beschäftigt seien. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit werde dadurch nicht beschränkt. Diese Auffassung entspreche auch der Rechtsauffassung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung. Anders lautende Entscheidungen von Arbeitsämtern im Bundesland Brandenburg seien nicht erklärlich und für die Entscheidung der Beklagten nicht maßgeblich.

Mit ihrer am 14. November 2003 erhobenen Klage vom 10. November 2003 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Die Klägerin beantragt unter Rücknahme der Klage im Übrigen,

1. den Bescheid der Beklagten vom 2. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 aufzuheben, 2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin 1.000 EUR zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Kammer haben außer den Prozessakten die Verwaltungsakten der Beklagten vorgelegen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Wegen der Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Schriftsätze, das Protokoll und den Akteninhalt Bezug genommen.

Nationale Vorschriften: § 421g SGB III Vermittlungsgutschein (1) Arbeitnehmer, die Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe haben und nach einer Arbeitslosigkeit von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, oder die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, haben Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein. Mit dem Vermittlungsgutschein verpflichtet sich das Arbeitsamt, den Vergütungsanspruch eines vom Arbeitnehmer eingeschalteten Vermittlers, der den Arbeitnehmer in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich vermittelt hat, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu erfüllen. Der Vermittlungsgutschein gilt für einen Zeitraum von jeweils drei Monaten. (2) Der Vermittlungsgutschein wird 1. nach einer Arbeitslosigkeit von bis zu sechs Monaten in Höhe von 1.500 Euro, 2. nach einer Arbeitslosigkeit von sechs bis zu neun Monaten in Höhe von 2.000 Euro und 3. nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als neun Monaten in Höhe von 2.500 Euro ausgestellt. Für Arbeitnehmer, die eine Beschäftigung ausüben, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme nach dem Sechsten Abschnitt des Sechsten Kapitels gefördert wird, ist die Arbeitslosigkeit vor Beginn der Beschäftigung maßgebend. Die Vergütung wird in Höhe von 1.000 Euro bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt. Die Leistung wird unmittelbar an den Vermittler gezahlt. (3) Die Zahlung der Vergütung ist ausgeschlossen, wenn 1. der Vermittler vom Arbeitsamt mit der Vermittlung des Arbeitslosen beauftragt ist, 2. die Einstellung bei einem Arbeitgeber erfolgt ist, bei dem der Arbeitslose im letzten Jahr vor der Arbeitslosmeldung mindestens drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war, oder 3. das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist. (4) Anspruch auf einen Vermittlungsgutschein besteht längstens bis zum 31. Dezember 2004. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung die Dauer der Arbeitslosigkeit, die für den Anspruch maßgeblich ist, heraufzusetzen sowie die Voraussetzungen für die Höhe und die Höhe des Vermittlungsgutscheines abweichend festzulegen.

§ 296 SGB III Vermittlungsvertrag zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden (1)Ein Vertrag, nach dem sich ein Vermittler verpflichtet, einem Arbeitsuchenden eine Arbeitsstelle zu vermitteln, bedarf der schriftlichen Form. In dem Vertrag ist insbesondere die Vergütung des Vermittlers anzugeben. Zu den Leistungen der Vermittlung gehören auch alle Leistungen, die zur Vorbereitung und Durchführung der Vermittlung erforderlich sind, insbesondere die Feststellung der Kenntnisse des Arbeitsuchenden sowie die mit der Vermittlung verbundene Berufsberatung. Der Vermittler hat dem Arbeitsuchenden den Vertragsinhalt in Textform mitzuteilen. (2) Der Arbeitsuchende ist zur Zahlung der Vergütung nach Absatz 3 nur verpflichtet, wenn infolge der Vermittlung des Vermittlers der Arbeitsvertrag zustande gekommen ist. Der Vermittler darf keine Vorschüsse auf die Vergütungen verlangen oder entgegennehmen. (3) Die Vergütung einschließlich der auf sie entfallenden Umsatzsteuer darf den in § 421g Abs. 2 Nr. 3 genannten Betrag nicht übersteigen, soweit nicht durch Rechtsverordnung für bestimmte Berufe oder Personengruppen etwas anderes bestimmt ist. Für Arbeitslose darf sie in den ersten drei Monaten der Arbeitslosigkeit den in § 421g Abs. 2 Nr. 1 genannten Betrag und für Arbeitnehmer, die einen Anspruch auf einem Vermittlungsgutschein haben, die in § 421g Abs. 2 genannten Beträge nicht übersteigen ... (4) Ein Arbeitssuchender, der dem Vermittler einen Vermittlungsgutschein vorlegt, kann die Vergütung abweichend von § 266 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in Teilbeträgen zahlen. Die Vergütung ist nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet, in dem das Arbeitsamt nach Maßgabe von § 421g gezahlt hat.

§ 297 SGB III Unwirksamkeit von Vereinbarungen Unwirksam sind 1. Vereinbarungen zwischen einem Vermittler und einem Arbeitssuchenden über die Zahlung der Vergütung, wenn deren Höhe die nach § 296 Abs. 3 zulässigen Höchstgrenzen überschreitet, wenn Vergütungen für Leistungen verlangt oder entgegengenommen werden, die nach § 296 Abs. 1 Satz 3 zu den Leistungen der Vermittlung gehören oder wenn die erforderliche Schriftform nicht eingehalten wird und 2 ..., 3 ... und 4. Vereinbarungen, die sicherstellen sollen, dass ein Arbeitgeber oder ein Ausbildungsuchender oder Arbeitsuchender sich ausschließlich eines bestimmten Vermittlers bedient.

§ 1 SGB IV Sachlicher Geltungsbereich (1) ... Die Vorschriften dieses Buches gelten mit Ausnahme des Ersten und Zweiten Titels des Vierten Abschnitts und des Fünften Abschnitts auch für die Arbeitsförderung ... (2) ... (3) Regelungen in den Sozialleistungsbereichen dieses Gesetzbuches, die in den Absätzen 1 und 2 genannt sind, bleiben unberührt, soweit sie von den Vorschriften dieses Buches abweichen.

§ 2 SGB IV Versicherter Personenkreis (1) Die Sozialversicherung umfasst Personen, die kraft Gesetzes oder Satzung (Versicherungspflicht) oder auf Grund freiwilligen Beitritts oder freiwilliger Fortsetzung der Versicherung Versicherungsberechtigung) versichert sind. (1a) ... (2) In allen Zweigen der Sozialversicherung sind nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert 1. Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, ...

§ 3 SGB IV Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich Die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung gelten, 1. soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind, 2.

§ 30 SGB I Geltungsbereich (1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuches gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen rechts bleiben unberührt. (3) ...

Entscheidungsgründe:

Nach Auffassung der Kammer hätte die Klägerin keinen Anspruch auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 2. Oktober 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 2003 und Zahlung von 1.000 Euro, wenn § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III dahingehend auszulegen wäre, dass unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei. Dann wäre die Klage zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Wäre die bezeichnete Auslegung abzulehnen oder verstieße die Vorschrift des § 421g SGB III wegen eines von ihr beinhalteten Förderungsausschlusses für Vermittlungen ins EU-Ausland gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht, wäre der Klage stattzugeben.

1. Die Klage ist zulässig; die Sachentscheidungsvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage wurde unter Einhaltung der Formvorschriften und der Klagefrist erhoben. Die gewählte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage ist nach § 54 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) statthaft, weil die Klägerin mit ihrem Begehren die Aufhebung des ablehnenden Bescheides und in Form einer Zahlung begehrt. Die geltend gemachte Forderung wird auf einen Zahlungsanspruch und nicht auf eine Ermessensgewährung gestützt. Die Klägerin hat ein Rechtsschutzinteresse und ist insbesondere nach § 54 Abs. 1, 2 SGG klagebefugt. Nach § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG ist die Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt beschwert zu sein. Eine Beschwer in diesem Sinne ist als rechtlicher Nachteil zu verstehen. Dieser Nachteil muss durch den Verwaltungsakt bedingt sein und gerade den Kläger betreffen. Wird durch einen Verwaltungsakt ein Leistungsbegehren abgelehnt, kann ein den Kläger betreffender Nachteil nur dann vorliegen, wenn und soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist (§ 54 Abs. 2 Satz 1 SGG) und die begehrte Leistung an den Kläger oder zu dessen Gunsten an einen Dritten zu erbringen wäre - vorausgesetzt, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Eine derartige Berechtigung muss zumindest behauptet und nach der geltenden Rechtsordnung denkbar sein. Im vorliegenden Fall verlangt die Klägerin die Auszahlung eines Betrages von 1.000 Euro auf einen Vermittlungsschein gegenüber der Beklagten. Nach der Rechtsordnung einzige denkbare Anspruchsgrundlage gegen die beklagte Behörde ist § 421g SGB III. Nach Auffassung der Kammer ist die Klägerin insofern klagebefugt, wiewohl § 421g SGB III nach ihrem Wortlaut lediglich den Vermittelten, nicht aber den Vermittler gegenüber der Beklagten berechtigt, während der Vermittler einen Anspruch auf Vergütung gegen den Vermittelten aus dem zivilrechtlichen Vermittlungsvertrag haben kann. Da jedoch § 296 Abs. 4 SGB III regelt, dass die Vergütung nach Vorlage des Vermittlungsgutscheins bis zu dem Zeitpunkt gestundet ist, in dem das Arbeitsamt nach Maßgabe von § 421g SGB III gezahlt hat, und § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III vorschreibt, dass die Leistung unmittelbar an den Vermittler gezahlt wird, erscheint es zumindest denkbar, dass der Vermittler direkt einen Anspruch gegen die Arbeitsagentur geltend machen kann, weil er sonst keinerlei Möglichkeit hätte, seine Forderung durchzusetzen. Eine Klagebefugnis muss deshalb wegen Behauptung eines denkbaren rechtlichen Nachteils angenommen werden, zumal die Klägerin ihre Forderung aus eigener Beschwer und nicht einer solchen des Vermittelten geltend macht. Sie behauptet insoweit auch die Rechtswidrigkeit des ablehnenden Verwaltungsaktes. Das Gericht war (ausnahmsweise) nicht gehalten, den Arbeitnehmer nach § 75 Abs. 2 SGG beizuladen, weil dessen Rechte aus der Entscheidung dieses Rechtsstreites nicht berührt werden, da der Vermittlungsvertrag die unmittelbare Geltendmachung der Vermittlungs-vergütung ihm gegenüber ausdrücklich ausschließt (§ 3 lit. b Satz 2).

2. Die Klage ist nach Auffassung der Kammer begründet, soweit man davon absieht, dass die Vermittlung nicht in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland erfolgte. Alle anderen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin auf Zahlung eines Betrages von 1.000 Euro sind erfüllt. Die Klägerin hat mit dem Arbeitnehmer einen wirksamen Vermittlungsvertrag (s.u. 2.1.) geschlossen, der der Klägerin den Anspruch auf Vergütung nach erfolgreicher Vermittlung dem Grunde nach gewährt (s.u. 2.2.). Die Beklagte hat dem vermittelten Arbeitnehmer einen wirksamen Vermittlungsgutschein ausgestellt (s.u. 2.3.) und ist nach Vorlage durch die Klägerin als Vermittlerin befugt, die Zahlung der ersten Rate an die Klägerin vorzunehmen (s.u. 2.4.). Die Klägerin ist unmittelbar berechtigt, die Zahlung von der Beklagten zu verlangen (s.u. 2.5.).

2.1. Der Vertrag zwischen der Klägerin und dem Arbeitnehmer vom 27. August 2003 ist wirksam. Er erfüllt sämtliche Voraussetzungen eines Vermittlungsvertrages nach § 296 SGB III und ist nicht nach § 297 SGB III oder nach einer anderen Vorschrift unwirksam. Die Klägerin hatte sich in dem Vertrag verpflichtet, dem Arbeitnehmer eine Arbeitsstelle zu vermitteln (vgl. § 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III und § 2 Satz 2 des Vertrages). Das Gesetz schließt die Vereinbarung einer Vermittlung des Arbeitsuchenden ins Ausland nicht aus. Es kommt nicht darauf an, dass eine Vermittlung in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis i.e.S. vorgesehen werden müsse. Dies lässt sich auch nicht aus der Beziehung der Regelungen der §§ 296 ff. SGB III zu § 421g SGB III, der in seinem Abs. 1 eine solche Voraussetzung aufstellt, schließen. Dies folgt daraus, dass die Regelungen der §§ 296 ff. SGB III allgemeine Vorschriften für privatrechtliche Verträge, die eine Arbeitsvermittlung zum Gegenstand haben, darstellen. Sie erheischen Geltungsanspruch nicht nur für Vermittlungsverträge unter Förderung durch Vermittlungsgutscheine seitens der Beklagten. Dies ergibt sich etwa aus der Regelung von § 296 Abs. 3 Satz 2 SGB III, die die maximale Vergütungshöhe in einem Falle vorgibt, in welchem ein Vermittlungsgutschein (noch) nicht erteilt werden darf. Im Vermittlungsvertrag vom 27. August 2003 war eine Vermittlung ins Ausland nicht ausgeschlossen. Zwar sah § 2 Satz 2 des Vertrages die Hilfe bei der "Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses" vor. Dies bedeutete bei Auslegung dieser Vereinbarung indes nicht, dass nur eine Vermittlung ins Inland intendiert gewesen wäre. Zwar verweist die Eingangsbestimmung des § 1 c) des Vertrages auch auf die Vorschriften u.a. des § 421g SGB III. Der dort verwendete Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird jedoch nicht aufgegriffen. Darüber hinaus wird das Entstehen des Vergütungsanspruches nicht an das Zustandekommen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung sondern an das eines Arbeitsvertrages geknüpft. Der Vermittlungsvertrag greift somit die privatrechtlichen Begrifflichkeiten der §§ 296 ff. SGB III für Vermittlungsverträge auf und nicht die sozialrechtlichen des § 421g SGB III. Sollte mithin der Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung in § 421g SGB III eng auszulegen sein und nur die Beschäftigung im Inland betreffen, lässt sich eine solche Einschränkung aus den Vereinbarungen des Vermittlungsvertrages nicht entnehmen. Der Vertrag ist schriftlich geschlossen worden (§ 296 Abs. 1 Satz 1 SGB III), weil er in Urkundenform ausgestaltet und durch Unterschrift beider Vertragsseiten, beiden Seiten zurechenbar unterzeichnet wurde. Die Vergütung des Vermittlers (der Klägerin) wurde hinreichend bestimmt angegeben. Insofern genügte, dass ausdrücklich auf den im Vermittlungsgutschein bezeichneten Betrag Bezug genommen wurde. Der Arbeitnehmer erhielt eine Ausfertigung des Vertrages, womit das Erfordernis der Mitteilung in Textform nach § 296 Abs. 1 Satz 4 SGB III erfüllt ist. § 296 Abs. 2 SGB III folgend sah der Vertrag vor, dass der Arbeitnehmer zur Zahlung nur verpflichtet sei, wenn infolge der Vermittlung ein Arbeitsvertrag zu Stande gekommen ist. Die weiteren Bestimmungen setzen die Vorgaben von § 296 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 und 4 um, wiewohl es insofern keiner ausdrücklichen vertraglichen Regelung angesichts der zwingenden gesetzlichen Vorschriften bedurft hätte. Darüber hinaus vereinbarten die Beteiligten, ohne dass dies obligatorisch gewesen wäre, dass bei Vermittlungsgutscheinen der Betrag der Vermittlungsvergütung nicht vom Auftraggeber bezahlt werden müsse. Dies erscheint zulässig, weil diese Regelung weder gegen Verbote nach § 297 SGB III verstößt, noch als allgemeine Geschäftsbedingung unwirksamen wäre, weil ihr nicht ansatzweise eine Benachteiligung des Vertragspartners (Arbeitnehmer) des Verwenders (Klägerin) zu entnehmen ist (§ 307 Abs. 1 BGB). Der Vertrag ist insofern auch nicht unter dem Gesichtspunkt eines Vertrages zu Lasten Dritter unwirksam. Zwar hatten die Vertragsseiten vereinbart, dass sich die Klägerin wegen der Realisierung ihres Vergütungsanspruches nicht an den Arbeitnehmer halten dürfe, also auf die Zahlung der Beklagten angewiesen sei. Diese Klausel begründet jedoch keine Verpflichtung der Beklagten, die über die ihr gesetzlich auferlegten oder über die durch Hoheitsakt ihrerseits gegenüber einer der Vertragsseiten eingegangenen Verpflichtungen hinausgehen würden. Vielmehr knüpft sie an das durch den Vermittlungsgutschein dem Arbeitnehmer gegenüber geäußerte Leistungsversprechen an und begründet keine zusätzliche oder weitergehende Schuld der Beklagten. Der Vermittlungsvertrag ist nicht nach § 297 SGB III unwirksam, weil keiner der dort vorgesehenen Nichtigkeitsgründe erfüllt ist. Insbesondere die Vereinbarung der Vergütungshöhe erfolgte zutreffend (vgl. § 297 Nr. 1 SGB III) unter ausdrücklicher Bezugnahme auf den Vermittlungsgutschein. Es lässt sich auch keine Vereinbarung feststellen, die die Inanspruchnahme anderer Vermittler durch den Arbeitnehmer eingeschränkt oder gar ausgeschlossen hätte (vgl. § 297 Nr. 4 SGB III). Andere Gründe für eine Unwirksamkeit des Vertrages sind nicht erkennbar.

2.2. Der Vermittlungsvertrag gewährt der Klägerin den Anspruch auf Vergütung nach erfolgreicher Vermittlung dem Grunde nach. Nach dem Vermittlungsvertrag entsteht der Vergütungsanspruch der Klägerin dem Arbeitnehmer gegenüber dem Grunde nach, wenn sie diesem den Abschluss eines Arbeitsvertrages vermittelt hat. Dieser Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Vertragsseiten vereinbart haben, dass die Realisierung dieses Anspruches nicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfolgen dürfe, sondern durch Zahlung auf den Vermittlungsgutschein zu erfolgen habe und auf diese begrenzt sei, also bei Ausfall der Realisierung bei der Beklagten ins Leere gehe. Die vertraglichen Voraussetzungen für den Anspruch sind erfüllt. Die Klägerin hat den Arbeitnehmer in eine Beschäftigung vermittelt. Er hat infolge der Vermittlungstätigkeit der Klägerin einen Arbeitsvertrag abgeschlossen. Dass der Arbeitnehmer eine Beschäftigung bei dem niederländischen Arbeitgeber aufgenommen hat, ist zwischen den Beteiligten wegen der insoweit vorliegenden Unterlagen zutreffend unstreitig. Eine Vermittlung liegt hier insoweit vor, weil der Abschluss des Arbeitsvertrages auf die Vermittlungstätigkeit der Klägerin zurückzuführen ist. Die Beschäftigung wurde bei einem Arbeitgeber aufgenommen, der nicht personenidentisch mit der Klägerin ist, weshalb es sich auch begrifflich um eine Vermittlung handelte. Die Berücksichtigung der Vermittlung durch die Klägerin ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie mit dem Arbeitgeber in einer gesellschaftsrechtlichen Beziehung stehen würde. Dieser Aspekt kommt als zulässige Einwendung bei der Vermittlung von Arbeitnehmern dann zum Tragen, wenn zwar zwischen dem Vermittler und Arbeitgeber keine Personenidentität besteht, aber derartige gesellschaftsrechtliche Verflechtungen innerhalb eines Konzerns bestehen, dass eine Vermittlungsleistung unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht vergütungsfähig erscheint. Hier war keine der beiden Gesellschaften Gesellschafter der anderen. Auch Gesellschafter der beiden Gesellschaften waren nach den glaubhaften Ausführungen des Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht identisch oder miteinander verbunden. Da eine Vermittlung ins Ausland nicht ausgeschlossen war, steht dies dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Der Vermittlungsvertrag durfte nicht nach der erfolgten Vermittlung abgeschlossen worden, also rückwirkend vereinbart worden sein. Dies hätte seine Unwirksamkeit für eine Vermittlung vor Vertragszustandekommen über § 297 Nr. 1 SGB III und wegen des Formverstoßes (Schriftlichkeitsgebot) bedeutet; nur für Folgevermittlungen hätte er Wirksamkeit entfalten können. Hier war der Vermittlungsvertrag vor dem Arbeitsvertrag geschlossen worden.

2.3. Die Beklagte hat dem Arbeitnehmer einen wirksamen Vermittlungsgutschein ausgestellt. Dies ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstreitig. Bindungswirkung (auch ggü. dem Gericht) entfaltet der Vermittlungsgutschein vom 16. Juli 2003 insoweit, als er das Vorliegen der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den gesetzlichen Schuldbeitritt zugunsten des Arbeitnehmers feststellte und die Höhe des Freistellungsbetrages von 1.500 Euro sowie die Dauer der Bindung der Beklagten an diese Feststellungen (nämlich bis zum 15. Oktober 2003) zusicherte. § 421g SGB III normiert i.V.m. § 267 Abs. 1 Satz 1 BGB einen gesetzlichen Schuldbeitritt. Um eine Schuldübernahme handelt es sich nicht, weil die Beklagte nicht vollständig an die Stelle des Schuldners der Forderung (des zu vermittelnden Arbeitslosen) sondern nur neben diesen tritt (s.u.). Auch ein Wertpapier i.e.S. oder ein abstraktes Schuldanerkenntnis oder Schuldversprechen (§§ 780 f. BGB) stellt der Vermittlungsgutschein nicht dar, weil die fragliche Leistung unter diversen Vorbehalten/Bedingungen steht, so dass es an der für derartige Rechtsinstitute erforderlichen Rechtsklarheit und Verbindlichkeit fehlt. Wertpapier ist der Vermittlungsgutschein auch deshalb nicht, weil eine Vorlagepflicht nicht vorgesehen ist. Sind dagegen die gesetzlichen Voraussetzungen von § 421g SGB III erfüllt, tritt die Bundesagentur dem vermittelten Arbeitnehmer bei der Erfüllung seiner Vergütungspflicht bei – allerdings erst dann und noch nicht durch die Erteilung des Vermittlungsgutscheins. Der Arbeitnehmer wird dadurch auch nicht aus dem Schuldverhältnis entlassen, weil er bei unvollständiger Schuldtilgung durch die Beklagte verpflichtet bleibt (siehe Stundung des Anspruches bis zur Zahlung der Bundesagentur und Möglichkeit, dass bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses vor Ablauf von sechs Monaten die Behörde nur 1.000 Euro übernehmen muss – der Rest ist vom Arbeitnehmer zu zahlen). Hinsichtlich des zugesagten Freistellungsbetrages handelt es sich nur um eine Zusicherung i.S.v. § 34 SGB X (h.M.: vgl. Rademacher in GK-SGB III § 421g Rn. 10; Schlegel in Eicher/Schlegel SGB III, § 421g Rn. 30; Scholz in PK-Nomos: SGB III § 421g Rn. 3, 7; Sienknecht in Spellbrink/Eicher: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts: § 25 Rn. 135). Eine Zusicherung im Sinne von § 34 SGB X ist eine Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen (Abs. 1 Satz 1). Soweit von bedingter Zusicherung gesprochen wird (Rademacher a.a.O., Schlegel a.a.O.), ist die Bezugnahme auf die Bedingung überflüssig, weil die Zusicherung von ihrem Charakter her voraussetzt, dass noch nicht alle Voraussetzungen für den zu erlassenden Verwaltungsakt vorliegen; sonst müsste dieser ergehen. Bei den weiteren gesetzlichen Voraussetzungen des § 421g SGB III handelt es sich, soweit ein Vermittlungsgutschein auf sie Bezug nimmt, mithin regelmäßig nicht um echte Nebenbestimmungen im Sinne von § 32 SGB X, weil es sonst, wenn die Bedingungen dann eingetreten sind, des späteren Verwaltungsaktes nicht mehr bedürfte. Der gesetzlich vorgeschriebene Regelungsgehalt eines Vermittlungsgutscheines umfasst daher die (konkludente) Feststellung, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen des Arbeitslosen für eine Leistung der Beklagten im Rahmen eines gesetzlichen Schuldbeitritts nach §§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB, 421g SGB III vorliegen, und die Zusicherung, in welcher Höhe die Forderung des Vermittlers maximal übernommen wird, sowie des Zeitraums der Bindung der Beklagten an diese Feststellungen und Zusicherung. Einen weitergehenden Regelungsgehalt hat der nach § 421g SGB III zu erteilende typische Vermittlungsgutschein nach Auffassung der Kammer nicht. Der Anspruch des Arbeitslosen auf Schuldtilgung nach §§ 267 Abs. 1 Satz 1 BGB, 421g SGB III entsteht kraft Gesetzes. Die Erteilung eines Vermittlungsgutscheines ist ebenso wenig Voraussetzung der Zahlung an den Vermittler, wie die Vorlage des Vermittlungsgutscheines durch den Vermittler Voraussetzung dafür ist. Etwas anderes lässt sich dem Wortlaut des § 421g SGB III nicht entnehmen. Im Zweifel greift insofern § 2 Abs. 2 SGB I, so dass die für die Leistungsberechtigung günstige Auslegung zu wählen ist. Dies entspricht auch dem herrschenden Verständnis des Vermittlungsgutscheines als Zusicherung. § 34 hat den Zweck, die Behörde an ihre Zusage zu binden, nicht aber, den späteren Verwaltungsakt ablehnen zu dürfen, wenn sie die vorherige Zusicherung schlicht nicht erteilt hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen für den Verwaltungsakt bestehen. Da Anspruch auf Erteilung des Vermittlungsgutscheines besteht und der Vermittlungsgutschein bzw. die Leistung nach § 421g SGB III nicht von §§ 323 Abs. 1 und 324 Abs. 1 SGB III erfasst ist, gilt lediglich das Antragserfordernis nach § 19 SGB IV, so dass ein nachträglich gestellter Antrag nachteilige Folgen kaum hat. Nach § 323 Abs. 1 SGB III sind auf Antrag nur die Leistungen der Arbeitsförderung zu erbringen. Zu den Leistungen der Arbeitsförderung zählt nach der gesetzlichen Definition in § 3 SGB III der Vermittlungsgutschein/die Freistellung des Arbeitslosen von der Vergütungsverpflichtung gegenüber dem Vermittler nicht. Es handelt sich insbesondere nicht um eine Vermittlungsleistung der Bundesagentur nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 35 SGB III. Damit scheidet auch das Rückwirkungsverbot für Anträge nach § 324 Abs. 1 Satz 1 SGB III aus. Die Antragspflicht besteht allerdings für die Leistung nach § 421g SGB III wegen § 19 SGB IV. Die Folge dessen ist, dass Leistungen erst nach Antragstellung fällig werden können. Die Antragstellung ist nicht an eine Form oder die Person des Arbeitslosen/Vermittelten gebunden. Sie kann auch vom Vermittler für den Arbeitslosen vorgenommen werden. Überdies schließt § 421g SGB III nicht aus, dass ein neuer wertvollerer Vermittlungsgutschein ausgestellt wird, während die Geltungsdauer eines geringerwertigen Gutscheines noch nicht abgelaufen ist (beim Überspringen der Zeitgrenzen von sechs bzw. neun Monaten Arbeitslosigkeit – § 48 SGB X Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB X gebietet Aufstockung von Amts wegen). Sofern ein Vermittlungsgutschein mithin weitergehende, den Arbeitslosen belastende Feststellungen träfe, wäre er insoweit rechtswidrig, könnte allerdings bei fehlender Nichtigkeit Wirkung auch hinsichtlich seiner rechtswidrigen Regelungen entfalten.

Der Vermittlungsgutschein vom 16. Juli 2003 stellte nur konkludent die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen (Arbeitslosigkeit von mindestens drei Monaten bei bestehendem Bezug von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe und den bisher fehlenden Vermittlungserfolg) fest. Für den Zeitraum der Geltungsdauer des Vermittlungsgutscheines sind die Beteiligten und das Gericht an diese Feststellung jedoch mangels Aufhebung gebunden. Eine nähere Prüfung ist, weil der Beginn der Beschäftigung in die Geltungszeit fiel, nicht erforderlich, ergibt hier jedoch, dass die Voraussetzungen sämtlich erfüllt waren. Dies ist zwischen den Beteiligten zutreffend unstrittig. Es wurde eine Freistellung des Arbeitnehmers von der Pflicht zur Zahlung der Vermittlungsvergütung für den Fall des Vorliegens der weiteren Verpflichtungen von bis zu 1.500 Euro bis zum 15. Oktober 2003 zugesichert. Inwieweit bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages (3. September 2003) ein Anspruch auf höhere Freistellung bestand, kann im vorliegenden Fall unberücksichtigt bleiben, weil zum Einen der Vermittlungsvertrag ausdrücklich nur auf den tatsächlich erteilten Vermittlungsgutschein abstellte und zum Zweiten die Beschäftigung nicht mindestens sechs Monate dauerte, so dass eine 1.000 Euro übersteigende Vergütung ohnehin nicht in Frage käme und auch nicht verlangt wird.

Der Vermittlungsgutschein vom 16. Juli 2003 erweiterte oder beschränkte die von § 421g SGB III normierten Rechte und Befugnisse nicht. Weder versprach er verbindlich die Zahlung im Falle einer Vermittlung ins Ausland noch schloss er eine Zahlung in einem solchen Falle aus. Dadurch, dass der Vermittlungsgutschein vom 16. Juli 2003 ausdrücklich den Hinweis auf eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung enthält, hat die Beklagte Bezug auf die gesetzliche Regelung genommen, ohne jedoch eine Nebenbestimmung im Sinne von § 32 SGB X zu erlassen. Sie hat damit ihre sich aus § 421g SGB III ergebenden Verpflichtungen weder beschränkt noch erweitert. Bei dieser Äußerung des Vermittlungsgutscheines handelt es sich nicht um eine Regelung, denn ihr lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte eine vom Gesetz abweichende Regelung habe treffen wollen. Die über die konkludente Feststellung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, der Freistellungshöhe von 1.500 Euro und den Bindungszeitraum hinausgehenden Äußerungen stellen lediglich Auskünfte der Beklagten über die weiteren Voraussetzungen des potentiellen gesetzlichen Schuldbeitritts dar. Maßstab der Auslegung von Behördenäußerungen ist ein objektiver Adressat der Äußerung, der sich ggf. fachliches Sonderwissen des tatsächlichen Adressaten zurechnen lassen muss. Verwendet eine Behörde bei ihren Äußerungen die Begriffe gesetzlicher Regelungen, muss eine Auslegung entsprechender Äußerungen auch aus Adressatensicht ergeben, dass die Behörde die Begriffe mit dem vom Gesetz intendierten Inhalt verwenden will, ihre Erklärung insoweit deshalb über den gesetzlichen Begriffsinhalt weder hinausgehen noch diesen einschränken solle. Die Reichweite der Behördenerklärung entspricht unter diesen Umständen derjenigen des Gesetzesbegriffes. Der Kammer erscheint deshalb im vorliegenden Falle eine von der Auslegung des identischen Begriffes der sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigung nach § 421g Abs. 1 Satz SGB III, an welche die Beklagte offensichtlich angeknüpft hat, abweichende Auslegung – die etwa auf das Fehlen eines einschränkenden Hinweises auf die bloße Vermittlung ins Inland abstellt – ausgeschlossen (so aber SG Berlin Urt. vom 09.11.2004, Az.: S 56 AL 5019/02 nicht veröffentlicht). Dies gilt, selbst wenn man den Verlautbarungen der Beklagten im Vermittlungsgutschein regelnden Charakter zusprechen wollte. Ein objektiver Adressat des Vermittlungsgutscheines wird jedoch angesichts der vielen Einschränkungen und Voraussetzungen, die im Vermittlungsgutschein vom 16. Juli 2003 aufgelistet sind, nicht auf die Idee kommen, dass es sich um eine einem Wertpapier ähnliche Verpflichtung der Beklagten handeln könnte. Eine dieser Einschränkungen ist eben auch die, dass der Arbeitslose in eine mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vermittelt worden sein muss. Dass es sich bei dieser Äußerung um mehr als einen bloßen Hinweis handeln können soll, insbesondere wenn die anderen einschränkenden Hinweise zu den Anspruchsvoraussetzungen mit berücksichtigt werden, wird ein durchschnittlicher Adressat nicht annehmen. Daher ist bei Auslegung dem Vermittlungsgutschein nicht zu entnehmen, dass es sich um einen über eine Zusicherung hinausgehenden Verwaltungsakt handeln sollte. Hat es sich bei der Äußerung bzgl. einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nicht um eine Regelung gehandelt, bindet sie mangels Wirkung die Beteiligten nicht. Die Klägerin kann deshalb nicht bereits aus dem Regelungsgehalt des Vermittlungsgutscheines Vergütung auch bei Vermittlung ins Ausland verlangen; die Beklagte kann sich nicht auf das Fehlen einer entsprechenden Zusage berufen.

2.4. Die Beklagte ist befugt, die Zahlung der ersten Rate an die Klägerin vorzunehmen, unterstellt, der Anspruch nach §§ 421g SGB III, 267 Abs. 1 Satz 1 BGB ist bei Vermittlung ins EU-Ausland nicht ausgeschlossen. Der Vermittler (die Klägerin) hat dann einen Anspruch dem Grunde nach aus dem Vermittlungsvertrag gegen den Vermittelten. Der Arbeitnehmer hat eine abhängige Beschäftigung von mindestens 15 Wochenstunden tatsächlich aufgenommen. Diese Beschäftigung wäre nach deutschem Recht sozialversicherungspflichtig. Sie war es ausweislich der erfolgten Zahlungen an die niederländischen Sozialversicherungsträger auch im Königreich der Niederlande. Der Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages und der der Aufnahme der Tätigkeit fallen beide in den Zeitraum der Geltung des Vermittlungsgutscheines, so dass hier nicht geklärt werden braucht, welcher der beiden Zeitpunkte maßgeblich ist. Das Arbeitsverhältnis war für einen Zeitraum von mindestens drei Monate eingegangen worden (§ 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III), denn es war auf (zunächst) sechs Monate bis zum 4. März 2004 befristet. Dass es vor Ablauf von drei Monaten wieder beendet wurde, ist nach dem Wortlaut von § 421g Abs. 3 Nr. 3 SGB III unschädlich für den Anspruch auf Zahlung der ersten Rate, schließt allerdings die vollständige Zahlung in Höhe von 1.500 Euro aus. Ein Ausschlussgrund nach § 421g Abs. 3 Nr. 1 oder 2 SGB III liegt hier nicht vor. Eine Vorlage des Vermittlungsgutscheines ist nach dem Gesetz zwar nicht erforderlich, hier aber geschehen. Der Anspruch des Arbeitnehmers nach §§ 421g SGB III, 267 Abs. 1 Satz 1 BGB auf Zahlung der ersten Rate in Höhe von 1.000 Euro an die Klägerin ist damit fällig.

2.5. Die Klägerin ist unmittelbar berechtigt, die Zahlung von der Beklagten zu verlangen. Nach Auffassung der Kammer ist ein Vermittler bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 421g SGB III unmittelbar berechtigt, von der Beklagten die Zahlung der Vermittlungsvergütung zu verlangen, soweit die Raten gemäß § 421g Abs. 2 Satz 3 SGB III jeweils fällig sind. Auch wenn die Vorschrift ihrem Wortlaut nach nur einen Anspruch des vermittelten Arbeitnehmers statuiert, erlangt der Vermittler selbst ein subjektives Recht auf Zahlung. Dies ergibt sich aus der konkreten Ausgestaltung der Regelungen der §§ 296 und 421g SGB III und Art 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG). Deshalb handelt es sich bei der Regelung nach §§ 421g SGB III, 267 Abs. 1 Satz 1 BGB um einen gesetzlichen Schuldbeitritt und nicht nur um eine bloß interne Verpflichtung der Beklagten dem Arbeitnehmer gegenüber. Ist der Anspruch des Vermittlers dem Grunde nach entstanden (nach erfolgter Vermittlung), ist die Zahlungsverpflichtung des Arbeitnehmers nach § 296 Abs. 4 Satz 2 SGB III gestundet, wenn der Arbeitnehmer dem Vermittler den Vermittlungsgutschein vorgelegt hat. Die Stundung reicht nach dieser Vorschrift bis zum Zeitpunkt der Zahlung durch die Beklagte. Daraus folgt, dass eine Realisierung der Forderung des Vermittlers gegenüber dem Arbeitnehmer ausgeschlossen ist. Es ist auch fraglich, ob der Arbeitnehmer im Hinblick auf die Stundung ein Rechtsschutzbedürfnis für die gerichtliche Durchsetzung seiner Forderung gegen die Beklagte hat (so aber Schlegel a.a.O), weil ihm rechtliche Nachteile während der Stundung nicht drohen – selbst Zinsen fallen nicht an. Zahlung könnte er an sich selbst nur verlangen, wenn er trotz der Stundung bereits gezahlt hat (§ 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III). Als Prozessstandschafter für den Vermittler kann er, wollte man einen eigenen Anspruch des Vermittlers ablehnen, wohl auch nicht vorgehen. Überdies sind Fallkonstellationen denkbar, dass der Arbeitnehmer gar kein Interesse an einer Durchsetzung einer zügigen Zahlung der Beklagten hat. Dies gilt etwa dann, wenn die Beschäftigung nicht mindestens sechs Monate gedauert hat und der vermittelte Arbeitnehmer selbst die Restforderung von bis zu 1.500 Euro (Abs. 2 Nr. 3) zu tragen hat. Auch dann bleibt insoweit die Stundung bis zur Zahlung der ersten Rate der Beklagten wirksam. Andererseits schreibt § 421g Abs. 2 Satz 4 SGB III ausdrücklich vor, dass die Zahlung der Beklagten direkt an den Vermittler zu erfolgen hat. Lehnte man also einen eigenen Anspruch des Vermittlers ab (so aber SG Duisburg 19.11.2002 S 12 AL 147/02 zitiert nach Scholz a.a.O. Rn. 6 m.w.N.), könnte der Vermittler regelmäßig seine legitimen Rechte nicht verwirklichen. Dies widerspricht Art. 19 Abs. 4 GG und muss dazu führen, dass dem Vermittler zumindest eine Prozessführungsbefugnis zugestanden wird (Scholz a.a.O. Rn. 7 m.w.N.). Sachgerecht erscheint indes jedoch im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten, die Zahlung direkt an den Vermittler zu bewirken, diesem unmittelbar ein materielles subjektives und nicht nur ein prozessuales Recht einzuräumen (so auch Kruse in Gagel: SGB III, § 421g Rn. 7; Rademacher a.a.O. Rn. 35). Die Klägerin kann deshalb unmittelbar die Beklagte auf Begleichung ihrer Vergütungsforderung in Höhe von 1.000 Euro in Anspruch nehmen, sofern die Vermittlung des Arbeitnehmers in das EU-Ausland dem Anspruch nicht entgegensteht.

3. Es kommt deshalb für die Entscheidung des Falles darauf an, ob eine Auslegung von § 421g SGB III ergibt, inwieweit unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen sei, oder die Vorschrift teilweise oder vollständig unwirksam ist. Ohne Berücksichtigung von EU-Recht ist unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung i.S.v. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III nach einfachem bundesdeutschen Recht nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen (3.1.). Nach Auffassung der Kammer kommt ein Eingriff in durch den EWG-Vertrag geschützte Rechte durch eine solche Auslegung in Betracht (3.2.). Das Gericht hält eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift für möglich (3.3.). Der Europäische Gerichtshof kann angerufen werden (3.4.).

3.1. Ohne Berücksichtigung von Gemeinschaftsrecht ist unter sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung i.S.v. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III nach einfachem bundesdeutschen Recht nur eine solche im Geltungsbereich des Sozialgesetzbuches zu verstehen. Nach § 3 Nr. 1 SGB IV gelten die Vorschriften über die Versicherungspflicht und die Versicherungsberechtigung, soweit sie eine Beschäftigung oder eine selbständige Tätigkeit voraussetzen, für alle Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs beschäftigt oder selbständig tätig sind. Diese Regelung gilt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB IV auch für das Recht der Arbeitsförderung nach dem SGB III – die dort bezeichneten Ausnahmen liegen hier nicht vor. Nach seiner Regelungssystematik beziehen sich die gesetzlichen Begriffe, sofern sie in Vorschriften der besonderen Teile verwendet werden, auf die Begriffsvorgaben des allgemeinen Teils in SGB VI. Eine Ausnahme gilt nur, wenn sich aus dem Wortlaut und der Auslegung eine abweichende Bestimmung des Begriffsinhaltes erforderlich macht. Danach gilt die Regelung über die Versicherungspflicht nach § 3 SGB IV grundsätzlich auch für § 421g SGB III (so auch SG Berlin Urt v. 23.10.2003, Az.: S 55 AL 641/03 und Urt v. 30.04.2004, Az.: S 52 AL 6693/03 beide nicht veröffentlicht). Dem steht nicht entgegen, dass § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III keine Versicherungspflicht selbst vorschreibt, sondern nur an eine Beschäftigung anknüpft, die das Kriterium der Versicherungspflicht erfüllen muss. Nach Zweckrichtung und Regelungsmethode stehen die Regelung des § 3 SGB IV und die des § 421g Abs. 1 Satz 1 SGB III also in einem reziproken Verhältnis. Es geht in § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III nicht um die Begründung, Änderung oder Aufhebung einer Versicherungspflicht, die eine Beschäftigung voraussetzt, sondern umgekehrt um eine Beschäftigung, die als versicherungspflichtig zu bewerten ist. Die nach § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III vorzunehmende Bewertung ist jedoch ohne die Vorschriften über die Begründung der Versicherungspflicht, für die § 3 SGB IV gilt, nicht sinnvoll anzuwenden. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz lässt sich nicht annehmen, soweit gemeinschaftsrechtliche Belange und evtl. verfassungsrechtliche Gesichtspunkte ausgeblendet bleiben. Eine ausdrückliche Ausnahme vom Grundsatz ist von Gesetzgeber nicht vorgesehen worden. Auch die Auslegung ergibt nicht anderes. In den Gesetzesmaterialien findet sich kein Hinweis, dass eine Abweichung von den allgemeinen Regelungen zur Versicherungspflicht erfolgen solle, wobei anzumerken ist, dass sich auch kein Hinweis darauf findet, dass auf die allgemeinen Regelungen Bezug genommen wurde, was allerdings vorausgesetzt werden darf. Der Vergleich mit anderen Regelungen im SGB III zeigt, dass an verschiedenen Stellen eine Öffnung des Territorialprinzips zugunsten einer Vermittlung ins Ausland ausdrücklich vorgenommen wurde: §§ 29 Abs. 3, 48 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3, 62 SGB III. Daraus, dass in anderen Vorschriften ausdrücklich Durchbrechungen des nach §§ 30 SGB I, 3 SGB IV geltenden Territorialprinzips geregelt wurden, lässt sich schließen, dass der Gesetzgeber solche Durchbrechungen mittels ausdrücklicher Vorschrift einräumt und darüber hinaus nicht zulassen will (vgl. SG Berlin Urt v. 22.09.2003, Az. S 57 AL 3564/02 nicht veröffentlicht). Aus der Regelungssystematik im Übrigen ergibt sich wegen der Vorgaben im allgemeinen Teil eben auch keine andere Sicht. Ob nationales Verfassungsrecht dieser Sichtweite entgegensteht, lässt die Kammer offen, weil hier auch höherrangiges Gemeinschaftsrecht tangiert sein dürfte (s.u. 3.2.). Insoweit fragt sich allerdings insbesondere, wieweit die von einer an § 3 SGB IV orientierten Auslegung begründete Ungleichbehandlung zulässig ist. Eine Ungleichbehandlung liegt deshalb vor, weil bei einer Vermittlung ins Inland die Freistellung von der Vergütungsverpflichtung erfolgt, während dies bei einer Vermittlung ins Ausland ausgeschlossen ist. Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG liegt eine zulässige Differenzierung dann vor, wenn und soweit der Gesetzgeber für seine Regelung einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund hat (vgl. BVerfGE 100, 59, 90; 87, 1, 36; 92, 53, 68 f.; 95, 143, 153 f.; 96, 315, 325; st. Rspr.). Als derartige, evtl. einleuchtende Gründe ließen sich anführen, dass mit der auf die Vermittlung ins Inland gerichteten Förderung der deutsche Arbeitsmarkt vor Verlust von Fachkräften geschützt und dadurch leistungsfähig gehalten werden soll und dass die deutsche Sozialversicherung nur durch inländische Beitragszahlung gesichert werden kann (vgl. SG Berlin Urt v. 23.10.2003 a.a.O). Ziel der Einführung der Förderung der privaten Vermittlung ist insoweit ja auch die schnellere Besetzung offener Stellen und damit die Begrenzung des Beitragsausfalls durch uneffektive und zögerliche Stellenbesetzung. Inwieweit derartige Zwecke für eine Ungleichbehandlung ausreichend sind, erscheint zweifelhaft (s.u. 3.2.1.). Ein weiterer Differenzierungsgrund könnte in der Anwendung des Territorialprinzips gesehen werden. Für dieses verfassungsrechtliche Moment kommt es bei einer Vermittlung ins EU-Ausland jedoch auch auf die Berücksichtigung höherrangiger, gemeinschaftsrechtlicher Belange an, weshalb sich die Kammer eine abschließende Meinung insofern noch nicht bilden will.

Bei einer am einfachen Gesetzesrecht orientierten Auslegung ist die im vorliegenden Fall erfolgte Vermittlung in eine Beschäftigung im Königreich der Niederlande nicht ausreichend, um den Freistellungsanspruch nach § 421g SGB III auszulösen. Die Klage wäre abzuweisen.

3.2. Nach Auffassung der Kammer kommt eine Verletzung der durch den EWG-Vertrag und auf seiner Grundlage ergangenen EG-Rechtsvorschriften durch eine solche Auslegung in Betracht. Dabei hält die Kammer die den Unionsbürgern und den Arbeitnehmern eingeräumten Rechte auf Freizügigkeit nach Art. 18 Abs. 1, 39 Abs. 1 EG-Vertrag und 3, 7 EWG-Verordnung 1612/68 für betroffen (3.2.1.). Darüber hinaus erscheint eine Beeinträchtigung der Freiheit des Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49, 50 EG-Vertrag (3.2.2.) und des Wettbewerbs nach Art. 87 in Verbindung mit 81, 85, 86 EG-Vertrag möglich (3.2.3.).

3.2.1. Art. 18 Abs. 1 EG-Vertrag gewährt jedem Unionsbürger das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vorbehaltlich der in diesem Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen frei zu bewegen und aufzuhalten. Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft wird als besonderes Recht von Art. 39 Abs. 1 EG-Vertrag gewährleistet und durch die Vorschriften der Art. 3, 7 EWG-Verordnung 1612/68 näher ausgestaltet. Beide Rechte sind nach Auffassung der Kammer mittelbar berührt, wenn ein Mitgliedsstaat Ansprüche auf Zuschüsse im Rahmen privater Arbeitsvermittlung nur gewährt, wenn die Vermittlung ins Inland erfolgt. Direkt wird die Freizügigkeit dadurch nicht ausgeschlossen, weil die Befugnis zum Aufenthalt und zur Beschäftigungsaufnahme in einem anderen Mitgliedstaat nicht unmittelbar aufgehoben wird. Jedoch ist es mit dem Recht auf Freizügigkeit unvereinbar, wenn der Mitgliedstaat einen eigenen Staatsbürger deshalb weniger günstig behandelt, weil er von den Möglichkeiten Gebrauch gemacht hat, die ihm die Freizügigkeitsbestimmungen des EG-Vertrages eröffnen (EuGH Urt v. 11.Juli 2002, Rechtssache C-224/98 D´Hoop; Abs. 30). Während ein Arbeitsuchender vollständig von seiner Pflicht zur Zahlung der Vermittlungsvergütung freigestellt wird, wenn er in eine inländische Beschäftigung vermittelt wird und diese sechs Monate ausübt, und eine Leistung in Höhe von 1.500 bis 2.500 Euro (seit 1. Januar 2005 einheitlich 2.000 Euro) erhält, entfällt diese Vergünstigung vollständig bei Ausnutzung des Rechts auf Freizügigkeit. Angesichts der seit Jahren in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden enormen Massenarbeitslosigkeit ohne absehbare Aussicht auf Erreichung von Vollbeschäftigung (vgl. Vorsitzender des wirtschaftswissenschaftlichen Sachverständigenrates der Bundesregierung Bert Rürup: strukturelle Massenarbeitslosigkeit bis 2020, Berliner Zeitung vom 16./17. 04. 2005 S. 1) und dem Verhältnis von Arbeitslosengeld und Höhe der Vermittlungsvergütung (ein Arbeitsloser der nach durchschnittlichem Verdienst arbeitslos geworden ist, bezieht regelmäßig nur 907,50 Euro Leistung monatlich) sind arbeitslose Arbeitsuchende im Regelfall kaum auf ein bestehendes Wahlrecht zu verweisen, wenn ihnen Stellen im EU-Ausland angeboten werden können. Die Regelung stellt daher eine erhebliche Begünstigung für diejenigen Arbeitnehmer dar, die ins Inland vermittelt werden können. Ein Eingriff in die nach dem Gemeinschaftsrecht gewährten Rechte scheidet nach Auffassung der Kammer nicht schon deswegen aus, weil ausländische wie inländische Arbeitsuchende gleichermaßen von der Benachteiligung betroffen sind. Zwar liegt der Schwerpunkt der Regelungen des Gemeinschaftsrechts in der Absicherung der Gleichbehandlung von ausländischen Arbeitnehmern im Vergleich zu den einheimischen (vgl. insofern die Ausgestaltung der Vorschriften der EWG-Verordnung 1612/68). Jedoch lässt sich dem EU-Recht keine für die vorliegende Fallgestaltung relevante Befugnis der Mitgliedstaaten entnehmen, seine Staatsangehörigen an der Wahrnehmung der gemeinschaftsrechtlichen Freizügigkeit direkt oder indirekt zu hindern. Da von der Regelung inländische wie ausländische Berechtigte gleichermaßen betroffen sind und ein EU-Auslandsbezug gerade vorliegt, sind die Kriterien zur Lösung der sog. Inländerdiskriminierung nicht heranzuziehen (Fuchs: Kommentar zum Europäischen Sozialrecht, 2. Aufl.; Einführung Rn. 67; Graser: Zum Stand der Diskussion zur Inländerdiskriminierung, in DÖV 1998, 1004 ff.). Nach Auffassung der Kammer rechtfertigen auch keine Gesichtspunkte der besonderen nationalen Situation einen derartigen Eingriff. Eine Rechtfertigung ist nur insoweit möglich, als sie sich auf objektive, von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängige Erwägungen stützen könnte und in einem angemessenen Verhältnis zu einem legitimen Zweck stehen würde, der mit den nationalen Vorschriften verfolgt wird (EuGH a.a.O. Abs. 36). Als derartige Zwecke für die nationale Regelung sind in Betracht zu ziehen, dass die deutsche Sozialversicherung nur durch inländische Beitragszahlung gesichert werden kann (SG Berlin Urteile vom 23.10.2003 und 30.04.2004 Az. s.o.) und dass mit der auf die Vermittlung ins Inland gerichteten Förderung der deutsche Arbeitsmarkt vor Verlust von Fachkräften geschützt und durch eine günstige Beschäftigungsstruktur leistungsfähig gehalten werden soll (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III; SG Berlin ebd.). Zwar haben die Mitgliedstaaten einen erheblichen Spielraum bei der Ausgestaltung ihrer Wirtschafts- und Sozialsysteme, der von den anderen Staaten abweichende Regelungen gerade zulässt und im Rahmen des gemeinschaftsinternen Wettbewerbs auch zulassen soll. Diese Abweichungen sind aber gerade zur Erreichung der Gemeinschaftszwecke gerechtfertigt, nicht aber um von diesen abzuweichen. Die Regelung war befristet (zunächst bis 31.12.2004 und ist nunmehr lediglich bis Dezember 2006 verlängert). Sie hat Erprobungscharakter und wurde als ein Mittel für die Bewältigung der erdrückenden Arbeitslosigkeit eingeführt. Nur vor diesem historischen Hintergrund lässt sich die Vorschrift verstehen. Sie erschiene regelrecht systemwidrig in einem Zustand der Vollbeschäftigung. Dann nämlich ließe sich nicht rechtfertigen, dass Steuer- oder Beitragsmittel als Vermittlungshonorar an private Vermittler gezahlt würden. Wird dieser konkrete historische Zusammenhang berücksichtigt, sind die evtl. rechtfertigenden Zwecke nicht ansatzweise als angemessen im Verhältnis zum vorgenommenen Eingriff in wesentliche Freiheitsrechte nach dem EG-Vertrag zu bewerten. Angesichts der erdrückenden strukturellen Massenarbeitslosigkeit kann bei einer Vermittlung des Arbeitsuchenden ins EU-Ausland der Verlust der Beiträge für das bundesdeutsche Sozialversicherungssystem im Verhältnis zur ansonsten nötigen Fortzahlung von Sozialleistungen nicht als tragfähiges Argument angeführt werden. Dies würde voraussetzen, dass es eine kausale Beziehung zwischen einem Beitragseinnahmeverlust und der Vermittlung einer Beschäftigung ins Ausland geben könnte. Regelmäßig wird der Arbeitsuchende die Auslandsbeschäftigung aber deshalb aufnehmen (müssen), weil ihm eine inländische Beschäftigung nicht zur Verfügung steht. Auch statistisch erscheint eine derartige Kausalität bei den gegebenen Ausmaßen der Arbeitslosigkeit in der Bundesrepublik ausgeschlossen, weil der Nachweis kaum zu führen ist, dass eine Stelle deshalb längere Zeit unbesetzt bliebe, weil der fragliche Arbeitnehmer ins Ausland vermittelt wurde. Während sich also ein Beitragsverlust nicht mit der Auslandsvermittlung in kausalen Zusammenhang bringen lässt, steht dem eine erhebliche Entlastung der Leistungsverpflichtung der Versicherten- bzw. Solidargemeinschaft gegenüber. Die erste Rate der Vermittlungsvergütung ist im Regelfall (der Arbeitslose mit früherem Durchschnittsverdienst bezieht 907,50 Euro Arbeitslosengeld; dazu kommen die Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 675 Euro monatlich) bereits nach einem Monat und die maximale Vergütung nach zwei Monaten Beschäftigung realisiert. Ähnliches gilt für das Problem einer durch Abwanderung qualifizierter Arbeitnehmer denkbaren ungünstigen Entwicklung der Beschäftigungsstruktur. Angesichts der Entwicklung der Massenarbeitslosigkeit kann derzeit, insbesondere für den zeitlich überschaubaren Geltungsrahmen der Vorschrift eine solche Gefahr nicht erkannt werden. Soweit evtl. ausnahmsweise in speziellen Berufsfeldern eine andere Situation bestehen sollte, wäre unter Ausschöpfung der europarechtlichen Instrumentarien eine differenzierende Lösung vorstellbar, die eine Auslandsvermittlung von in Deutschland gesuchten Fachkräften ggf. von der Förderung ausschließt. Als für eine gesetzliche Regelung notwendiger typischer Regelfall taugt in der derzeitigen Situation dieser Ansatz indes nicht. Da die Bundesagentur seit jeher auch für die Vermittlung von Arbeitnehmern in das EU-Ausland zuständig gewesen ist und die darauf gerichteten Bemühungen sogar intensiviert (EUREPORT sozial 2005, S. 15 f.: Bundesagentur für Arbeit startet "Europaservice"), kann mit dem Hinweis auf eine nur auf den Binnenarbeitsmarkt beschränkte Aufgabenstellung der Beklagten das Wettbewerbsgleichgewicht zwischen Bundesagentur und privaten Vermittlern nicht als die Eingriffe rechtfertigender Zweck angeführt werden (so aber wohl SG Berlin Urt. v. 22.09.2003 Az. s.o.). Die Eingriffe sind nach Auffassung der Kammer auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass es sich um eine Erprobungsregelung handelt. Gerade deshalb wäre zur genauen Beurteilung der europarechtlichen Belange eine europäische Lösung zu bevorzugen.

3.2.2 Die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs innerhalb der Gemeinschaft für Angehörige der Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat der Gemeinschaft als demjenigen des Leistungsempfängers ansässig sind, sind nach § 49 Satz 1 EG-Vertrag verboten. Arbeitsvermittlung ist nach § 50 Satz 1 EG-Vertrag eine Dienstleistung im Sinne des EG-Vertrags, weil die Leistungen der Arbeitsvermittlung gegen Entgelt erbracht werden. Ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit im Sinne von § 49 Satz 1 EG-Vertrag kommt nicht deswegen in Betracht, weil ausländischen Anbietern die Vermittlung im Inland der Bundesrepublik erschwert würde. Er erscheint insofern möglich, als Vermittler in der Bundesrepublik indirekt daran gehindert werden, ihre Tätigkeit auf Arbeitsvermittlung ins Ausland zu erstrecken, und als ausländische Vermittler indirekt daran gehindert werden, deutsche Arbeitslose in das EU-Ausland zu vermitteln, wenn die unter 3.1. dargestellte einfachgesetzliche Auslegung von § 421g SGB III maßgeblich sein sollte. Arbeitsvermittlung erscheint unter zwei Tätigkeitsschwerpunkten Erfolg versprechend. Einerseits bietet intensive Auswertung der Arbeitnehmer-Profile eine gute Voraussetzung zur Vermittlung der jeweiligen Arbeitsuchenden. Andererseits ist der intensive Kontakt zu potentiellen Arbeitgebern als Tätigkeitsschwerpunkt zielführend. Regelmäßig dürften die am Ort der Arbeitgeber ansässigen Vermittler über bessere Vermittlungsvoraussetzungen verfügen. Eine derart orientierte Arbeitsvermittlung ist durch § 421g SGB III nicht ausgeschlossen sondern im Gegensatz zur arbeitsuchendenbezogenen Vermittlung der Bundesagentur für Arbeit erwünscht. An der Vermittlung deutscher (oder ausländischer) Arbeitsloser ins Ausland dürften daher tendenziell eher ausländische Vermittler beteiligt sein (Zahlenmaterial liegt der Kammer insofern allerdings nicht vor). Diese werden in ihrer Tätigkeit deshalb wohl in stärkerem Maße von einem Ausschluss der Vergütungsfreistellung nach § 421g SGB III bei der fraglichen Auslegung benachteiligt. Dies gilt um so mehr, als vor Einführung des § 421g SGB III ein Verbot privater Arbeitsvermittlung mit Erlaubnisvorbehalt galt, das zeitgleich mit der Einführung der Regelung in eine weitgehende Erlaubnis der Arbeitsvermittlung umgewandelt wurde. Ein echter Arbeitsvermittlungsmarkt und nach Jahrzehnten des Vermittlungsmonopols der Beklagten die Bereitschaft der Arbeitsuchenden, sich entgeltlich vermitteln zu lassen, waren deshalb kaum vorhanden, so dass die Förderung durch § 421g SGB III für den wirtschaftlichen Erfolg des einzelnen privaten Dienstleisters bei seiner Tätigkeit in der Bundesrepublik entscheidend ist. Inwieweit das Gemeinschaftsrecht ausschließt, dass inländische Anbieter daran gehindert werden dürfen, ihre Leistungen auch mit Bezug zum EU-Ausland zu erbringen, lässt die Kammer offen. Sofern das Gemeinschaftsrecht die beschriebenen Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit untersagt, erscheinen die Zwecke des Ausschlusses der Vergütungsfreistellung bei Vermittlung ins Ausland ebenfalls nicht angemessen (vgl. 3.2.1.).

3.2.3. Nach Art. 87 Abs. 1 EG-Vertrag sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Art. 87 schützt in Verbindung mit 81, 85, 86 EG-Vertrag die Freiheit des Wettbewerbs, soweit staatliche Beihilfen Einfluss auf die Wettbewerbssituation und den freien Handel nehmen können. Die vollständige Freistellung des Arbeitsuchenden von der Pflicht zur Erfüllung der Vermittlungsvergütung bedeutet in der Sache eine Begünstigung der Vermittler, weil weitestgehend erst die Freistellung ihm einen zahlungskräftigen Markt eröffnet und die Gefahr des Zahlungsausfalls minimiert. Eine derartige Verschaffung eines wirtschaftlichen Vorteils stellt eine Beihilfe i.S.v. Art 87 EG-Vertrag dar (vgl. Schlegel in Spellbrink/Eicher: Kasseler Handbuch des Arbeitsförderungsrechts, München 2003, § 38 Rn. 29 ff.). Allerdings werden bis auf die Unterschiede, die unter 3.2.2. erörtert wurden, alle Anbieter gleich gefördert oder beschränkt. Eine Verfälschung des Wettbewerbs scheint insofern nicht einzutreten. Jedoch bietet die Bundesagentur ihre Vermittlungstätigkeit auch für die Stellenangebote im Ausland an – und zwar für die Arbeitsuchenden kostenfrei (bei Vermittlung im Inland ist die Tätigkeit der Behörde ebenfalls nicht kostenpflichtig). Insofern erscheint es denkbar, dass bei der grenzüberschreitenden Vermittlung eine Wettbewerbsverzerrung vorliegen kann, wenn der staatliche Hauptkonkurrent entgeltfrei die Vermittlungsleistungen anbietet und anders als bei der Inlandsvermittlung eine Übernahme der Vermittlungshonorare nicht erfolgen soll.

3.3. Das Gericht hält eine gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung der Vorschrift dahingehend für möglich, dass als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung i.S.v. § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III auch eine solche im EU-Ausland angesehen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH haben die nationalen Gerichte die nationalen Vorschriften gemeinschaftsrechtskonform auszulegen und anzuwenden. Dies würde nach Auffassung der Kammer die unter 3.2. dargestellten europarechtlichen Probleme sämtlich vermeiden, setzt aber voraus, dass die Regelung sonst gegen höherrangiges Gemeinschaftsrecht verstoßen würde bzw. während einer hinzunehmenden Übergangszeit noch nicht als EU-rechtswidrig angesehen werden müsste, was hier wegen des Erprobungscharakters der Regelung denkbar erscheint. Die gemeinschaftsrechtskonforme Auslegung könnte sich zum Einen darauf stützen, dass der Begriff der sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung direkt europarechtskonform dahingehend ausgelegt wird, dass auch eine Versicherungspflicht in einem EU-Staat anzuerkennen ist, wie dies etwa bei den Äquivalenzregelungen der EWG-VO 1408/71 der Fall ist. Dies lässt sich im Rahmen historischer Auslegungsaspekte damit begründen, dass den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen ist, dass der Gesetzgeber europarechtliche Probleme bei der Regelung gesehen hätte und zu vermuten ist, dass er eine gemeinschaftsrechtskonforme Regelung schaffen wollte. Der Wortlaut stünde dieser Auslegung nicht entgegen und systematisch würde eine solche Auslegung die Einordnung der Vorschrift in die Regelungshierarchie mit dem höherrangigen EU-Recht vornehmen. Zum Anderen lässt sich eine solche Auslegung nach Auffassung der Kammer bei einem sonst bestehenden Konflikt mit dem Gemeinschaftsrecht über den Vorbehalt des § 30 Abs. 2 SGB I rechtfertigen, der dem über- und zwischenstaatlichen Recht Vorrang einräumt. Fraglich ist, ob eine derartige Auslegung im Hinblick auf das Fehlen entsprechender Äquivalenzvorschriften für ein Fallkonstellation wie die hiesige zulässig ist, oder ob nicht der europäische Normgeber verpflichtet ist, Abhilfe zu schaffen, die im Rahmen reiner Rechtsprechung im Hinblick auf ein etwaiges Erfordernis besonderer demokratischer und nationalstaatlicher Legitimation nicht realisiert werden darf. Andererseits hat die Anknüpfung an das Merkmal der Sozialversicherungspflicht in § 421g Abs. 1 Satz 2 SGB III vorrangig die Funktion, einen Mindestumfang der vermittelten Beschäftigung abzusichern und die Vermittlung in selbständige Tätigkeit von der Förderung auszuschließen. Insoweit erscheint denkbar, dass auch ohne entsprechende Äquivalenzregelung die von der Kammer für möglich gehaltene Auslegung europarechtlich zulässig ist.

3.4. Der Gerichtshof entscheidet nach Art. 234 Satz 1 lit. a) EG-Vertrag im Wege der Vorabentscheidung über die Auslegung dieses Vertrags. Wird eine derartige Frage einem Gericht eines Mitgliedstaats gestellt und hält dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich, so kann es diese Frage dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen. Für den vorliegenden Fall kommt es auf die Auslegung des EG-Vertrages und des auf seiner Grundlage ergangenen Gemeinschaftsrechtes an. Für den vorliegenden Fall ist die Klärung der folgenden Probleme entscheidungserheblich:

Inwieweit verwehrt das Gemeinschaftsrecht einem Mitgliedstaat, durch Gesetz oder durch eine bestimmte Auslegung und Anwendung desselben bei der Arbeitsvermittlung den vermittelten Arbeitnehmer von der Vermittlungs-vergütung nur dann freizustellen, wenn die Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung im Inland erfolgt, bei Vermittlung ins EU-Ausland jedoch eine Leistung auszuschließen? Inwieweit ist in derartigen Fällen trotz fehlender europarechtlicher Äquivalenzregelung eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung in einem andren EU-Staat von dem betreffenden Mitgliedstaat anzuerkennen?

Dazu legt die Kammer dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung nach § 243 EG-Vertrag die oben zu II formulierten Fragen vor.

Dieser Beschluss ist für die Beteiligten unanfechtbar.
Rechtskraft
Aus
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