Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
9
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 7 AL 1829/99
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 9 AL 207/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der 1945 geborene Kläger, von Beruf Bäcker, bezog zuletzt seit 30.12.1991 mit Unterbrechungen bis zum Erlöschen des Anspruchs am 23.04.1994 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt B ... In diesen Zeitraum fiel die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 07.03.1992 bis 29.05.1992 durch bestandskräftig gewordenen Sperrzeitbescheid vom 23.12.1992. Der Bescheid enthielt eine Belehrung nach § 119 Abs.3 AFG.
Danach wurde dem Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 24.04. 1994 bis 07.08.1994 und vom 24.08.1994 bis 01.11.1994 bewilligt. Der Bewilligungsabschnitt erstreckte sich bis zum 30.04.1995.
Vom 02.11.1994 bis 22.11.1994 war der Kläger - vorerst weiterhin in B. wohnhaft gemeldet - bei der Bäckerei A. in D. bei M. beschäftigt.
Am 29.11.1994 beantragte er die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt B ... In der Folge kam es zu mehrfachen Rückfragen des Arbeitsamtes nach dem ausgefüllten Antragsvordruck sowie der Arbeitsbescheinigung der Bäckerei A. und sonstigen Unterlagen. Zu einer Verbescheidung des Antrages kam es nicht.
Vom 04.03.1995 bis 06.03.1995 war der nunmehr in M. wohnhafte Kläger bei der Bäckerei I. in M. beschäftigt.
Am 04.04.1995 beantragte er Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt M ... Das Arbeitsamt M. ersuchte seinerseits in der Folge mehrfach um die Rückgabe des ausgefüllten Antragsvordrucks sowie um das Einreichen der Arbeitsbescheinigung der Bäckerei I. und sonstiger Unterlagen.
Vom 08.09.1995 bis 24.10.1995 war der Kläger in S. Zuckerbäckerei in M. beschäftigt und meldete sich nachfolgend am 02.11.1995 wiederum beim Arbeitsamt M. arbeitslos.
Mit Bescheid vom 28.10.1996 versagte das Arbeitsamt M. Arbeitslosenhilfe ab 04.04.1995 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 66 Abs.1 SGB I.
Am 04.01.1996, am 20.05.1996 sowie nach einer Zwischenbeschäftigung vom 05.08.1996 bis 22.08.1996 bei der G. Beteiligungs-GmbH in I. am 24.10.1996 hatte der mittlerweile in O. bei F. wohnhafte Kläger Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt F. beantragt. Das Arbeitsamt F. lehnte den Antrag auf Leistung von Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996 mit Bescheid vom 23.01.1997 ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht gegeben seien. Der Kläger habe in der Jahresvorfrist vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung nach § 134 Abs.1 Nr.4 a AFG kein Arbeitslosengeld bezogen. Er habe auch keinen Anspruch auf Weiterbewilligung eines innerhalb der Jahresvorfrist bezogenen oder bewilligten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (§ 135 Abs.1 Nr.2 AFG). Schließlich habe der Kläger in der Vorfrist nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden (§ 134 Abs.1 Nr.4 b AFG). Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt F. mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 21.04.1997 unter dem Az.: S 7 AL 611/97 Klage zum Sozialgericht München.
Während des Klageverfahrens S 7 AL 611/97 beantragte der Kläger die Aufhebung des Versagungsbescheides des Arbeitsamts M. vom 28.10.1996 im Zugunstenwege nach § 44 SGB X. Das Arbeitsamt M. lehnte den Antrag mit negativem Zugunstenbescheid vom 11.09.1997 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 15.04.1997 hatte sich der Kläger in Arbeit abgemeldet. Eine Arbeitsaufnahme kam aber dann doch nicht zustande.
Am 11.11.1997 beantragte der Kläger wiederum Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt F ... Das Arbeitsamt F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.12.1997 ab. Auch zum Zeitpunkt der jetzigen Arbeitslosmeldung und Antragstellung seien die Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs bzw. der Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe innerhalb der Jahresvorfrist nicht gegeben und habe der Kläger auch nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden. Den Widerspruch wies das Arbeitsamt F. mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1998 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 18.03.1998 unter dem Az.: S 7 AL 385/98 Klage zum Sozialgericht München.
Am 12.11.1998 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt F ... Das Arbeitsamt F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.12.1998 erneut unter dem Hinweis, darauf ab, dass der Kläger in der nunmehr maßgeblichen Jahresvorfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe, ihm auch keine Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen sei und er auch nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt F. mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 zurück.
Mit Beschluss vom 06.05.1999 setzte das Sozialgericht die Verfahren S 7 AL 611/97 und S 7 AL 385/98 aus. Der Beklagten werde Gelegenheit gegeben, über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt B. vom 29.11.1994 zu entscheiden.
Am 14.09.1999 beantragte der mittlerweile wieder nach M. umgezogene Kläger Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt M ... Das Arbeitsamt M. lehnte auch diesen Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 23.09.1999 aus den gleichen Gründen ab. Der Kläger habe innerhalb der nunmehr maßgeblichen Jahresvorfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen, des weiteren sei ihm nicht Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen, und er habe auch nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt M. mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1999 als unbegründet zurück.
Am 29.11.1999 erhob der Kläger unter dem Az.: S 7 AL 1829/99 Klage zum Sozialgericht München gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts M. vom 29.10.1999.
Gleichfalls am 29.11.1999 erhob der Kläger unter dem Az.: S 7 AL 1830/99 Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts F. vom 02.02.1999.
Er gab an, er habe gegen einen der Widerspruchsbescheide "wegen Krankheit nicht rechtzeitig Klage erheben" können. Außerdem legte er einen Verdienstnachweis der "Z. Bewachungsdienst GmbH, F.straße , A." bei. Darin war als Eintrittdatum für eine Aushilfstätigkeit des Klägers der 16.06.1999 angegeben und waren für Oktober 1999 48 Stunden mit einem Bruttoentgelt von insgesamt 732,00 DM abgerechnet sowie ein seit Eintritt aufgelaufenes Bruttoentgelt von 2.820,00 DM ausgewiesen.
Während des Klageverfahrens versagte das Arbeitsamt B. mit Bescheid vom 01.02.2000 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe auf den Antrag vom 29.11.1994 wegen mangelhafter Mitwirkung des Klägers bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 66 SGB I.
Das SG hat das ausgesetzte Verfahren S 7 AL 611/97 am 10.02. 2000 unter dem Az.: S 7 AL 239/00 fortgesetzt. Gleichfalls am 10.02.2000 hat es das gleichfalls ausgesetzte Verfahren S 7 AL 385/98 unter dem Az.: S 7 AL 240/00 fortgesetzt. Am 04.04.2000 hat das SG die bei ihm anhängigen Verfahren des Klägers S 7 AL 1829/99, S 7 AL 1830/99, S 7 AL 239/00 und S 7 AL 240/00 unter dem führenden Az.: S 7 AL 1829/99 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Mit Urteil vom 04.04.2000 hat das SG die verbundenen Klagen gegen den Bescheid vom 23.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997, gegen den Bescheid vom 18.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1998, gegen den Bescheid vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 sowie gegen den Bescheid vom 23.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1999 abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamts F. vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02. 1999 sei wegen Verfristung als unzulässig, die übrigen Klagen seien als unbegründet abzuweisen.
In keiner der anlässlich der jeweiligen Arbeitslosmeldungen und Alhi-Anträge maßgeblichen einjährigen Vorfristen habe der Kläger Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen oder sei ihm Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen, wie er auch in keiner der maßgeblichen einjährigen Vorfristen mindestens in einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 150 Kalendertagen gestanden habe.
Entscheidend komme es nach der gegebenen Sachlage auf die Jahresvorfrist vor dem chronologisch ersten der strittigen Anträge, nämlich den Antrag vom 04.01.1996 beim Arbeitsamt F. an. Der Kläger habe im Jahr vom 04.01.1995 bis zum 03.01.1996 weder Arbeitslosengeld bezogen, noch sei ihm innerhalb dieses Jahres Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen. Vielmehr seien die Anträge des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.1994 und vom 04.04.1995 rechtsverbindlich abgelehnt worden.
Während des Berufungsverfahrens hat das Arbeitsamt B. den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.1994 mit Bescheid vom 01.10.2004 endgültig abgelehnt, da sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 119 Abs.3, 119a AFG erloschen sei. Der Kläger habe zum zweiten Mal seit der Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gegeben, da er seine Beschäftigung bei der Fa. A. in D. auf Grund vertragswidrigen Verhaltens verloren habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben und ohne dass eine besondere Härte vorliege (§§ 119 Abs.1 Nr.1, 119 Abs.2 AFG i.V.m. § 119a AFG). Dies wurde auf die Arbeitsbescheinigung der Bäckerei A. gestützt, die der Kläger anlässlich seines Antrags auf Arbeitslosenhilfe bei der Dienststelle E. des Arbeitsamtes F. am 04.01.1996 vorgelegt hatte. Darin hatte die Firma vermerkt, dass dem Kläger wegen vertragswidrigen Verhaltens, nämlich wegen mehrerer unentschuldigter Fehltage gekündigt worden sei. Dies hatte der Kläger in seinem Begleitschreiben an das Arbeitsamt F. damit kommentiert, dass man ihn, obgleich im Hause wohnend, zweimal nicht geweckt habe. Er habe die Tätigkeit auch nur angenommen, um sein Fahrzeug in B. zu retten. Er habe den Arbeitsplatz aufgeben müssen, um mit dem Arbeitsamt B. klarzukommen.
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Sitzungssaal angerufen. Der Vorsitzende hat, mit dem Kläger, verbunden, als dessen Äußerungen unmittelbar wiedergegeben: Der Kläger äußere sich zu einer Beschäftigung bei einem Wachunternehmen S. 1992, zu dem dort verrichteten Dienst, zu einer Umschulung bei der LVA sowie zu der beim Arbeitsamt immer wieder beantragten "Wiederaufnahme"; er beziehe derzeit Sozialhilfe. Er habe sich heute Morgen mit einem Messer verletzt und sei bei einem Arzt operiert worden. Er sei damit einverstanden, dass der Senat am heutigen Verhandlungstag entscheide.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 04. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997, des Bescheides vom 18.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1998, des Bescheides vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02. 1999 und des Bescheides vom 23.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1999 dazu zu verurteilen, ihm ab 04.01.1996, hilfsweise ab 20.05. 1996, hilfsweise ab 24.10.1996, hilfsweise ab 11.11.1997, hilfsweise ab 12.11. 1998, hilfsweise ab 14.09.1999 Arbeitslosenhilfe zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bereits anlässlich der ersten hier streitigen Arbeitslosmeldung am 04.01.1996 beim Arbeitsamt F. nicht erworben gehabt, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bereits am 23.11.1994 nach Eintritt der weiteren 12wöchigen Sperrzeit seit Entstehung des Anspruchs wegen des durch vertragswidriges Verhalten verursachten Verlusts des Arbeitsplatzes bei der Bäckerei A. erloschen sei, was seitens der Beklagten mit Bescheid vom 01.10.2004 auch festgestellt worden sei. Damit stehe fest, dass bereits innerhalb der ersten maßgeblichen Vorfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe vom Kläger bezogen worden sei noch ihm von der Beklagten bewilligt gewesen sei, was zwangsläufig auch für die nachfolgenden maßgeblichen Vorfristen gelte.
Der Senat hat sämtliche beim Arbeitsamt B. und bei den Arbeitsämtern M. und F. über den Kläger vorhandenen Akten beigezogen. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die mit Beschluss vom 04.04.2000 verbundenen Klagen zu Recht abgewiesen.
Es hat die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamts F. vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 (S 7 AL 1830/99) zu Recht als unzulässig, weil verfristet, abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist am 02.02.1999 mit normaler Post versandt worden. Er gilt nach § 37 Abs.2 SGB X als am 05.02.1999 bekanntgegeben, so dass die Klagefrist am 06.02.1999 begann. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass die Klagefrist einen Monat betrug und am Freitag, den 05.03.1999 endete (§ 64 Abs.2 SGG). Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 ist am 29.11.1999 vom Kläger in den Nachtbriefkasten des SG eingeworfen worden. Damit hat der Kläger die Klagefrist versäumt. Er wurde im Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2000 darauf und auf die Notwendigkeit des Vortragens von Wiedereinsetzungsgründen hingewiesen.
Nach § 67 Abs.1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs.2 Satz 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts F. vom 02.02.1999 "wegen einer Krankheit nicht rechtzeitig einreichen können", ist damit nicht plausibel gemacht, wie der Kläger gehindert gewesen sein soll, in der Klagefrist vom 06.02.1999 bis 05.03.1999 einen Klageschriftsatz einzureichen, gegebenenfalls einreichen zu lassen. Zumindest hat der Kläger, worauf das SG hingewiesen hat, ab 16.06.1999, wenn auch nur sporadisch, eine Aushilfstätigkeit ausgeübt, ist am 01.07.1999 nach M. umgezogen und hat sich am 14.09.1999 arbeitslos beim Arbeitsamt M. gemeldet, so dass er einen Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht, wie nach § 67 Abs.2 Satz 1 SGG erforderlich, binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.
Im Übrigen hat das SG die Klagen zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die unter dem Az.: S 7 AL 611/97 geführte Klage richtete sich gegen den Bescheid des Arbeitsamts F. vom 23.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 auf die Anträge vom 04.01.1996, 20.05.1996 und 24.10.1996 hin, mit dem das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996 versagt hat.
Anzuwenden war das Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Nach § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 AFG hat einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat (Nr.1), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt (Nr.2) und wer bedürftig ist (Nr.3).
Zusätzlich muss der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die in § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 genannten Voraussetzungen vorliegen, was im Fall des Klägers nicht näher geprüft wurde bzw. zum Teil wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nicht näher geprüft werden konnte, zumindest noch eine der im Weiteren genannten Voraussetzungen erfüllen. Beim Kläger liegt jedoch keiner dieser Tatbestände vor.
§ 134 Abs.1 Nr.4 a AFG verlangt, dass der Antragsteller innerhalb der einjährigen Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs.3 erloschen ist. Die maßgebliche Vorfrist erstreckt sich, soweit der Bescheid des Arbeitsamts F. vom 23.01.1997 über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe entschieden hat, vom 04.01.1995 bis zum 03.01. 1996. Zweifelsfrei hat der Kläger in diesem Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezogen.
Unterstellt man das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 AFG, so hätte der Kläger dann einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996, wenn am 04.01. 1996 seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe durch den Kläger noch kein Jahr vergangen war, wenn er mit anderen Worten jedenfalls am 04.01.1995 noch Arbeitslosenhilfe bezogen hat (§ 135 Abs.1 Nr.2 AFG, § 26 Abs.1 SGB X i. V. m. §§ 187 f. BGB). Auch dies ist zweifelsfrei nicht der Fall.
Allerdings ist der Vorbezug nicht notwendig, vielmehr genügt es für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Nr.4 a AFG bzw. für dessen Bestehenbleiben nach § 135 Abs.1 Nr.2 AFG, dass eine vorangehende Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe in die Vorfrist hineinreicht (zu den gleichlautenden §§ 190, 196 SGB III s. Niesel-Brandts Rz.13, 14 zu § 190, Rz.10 bis 12 zu § 196, Gagel-Ebsen Rz.22 zu § 196, Rz.52 bis 54 zu § 190).
Der Kläger hatte am 24.04.1994 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben. Der Leistungsanspruch war am 02.11.1994 durch die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Bäckerei A. in D. erloschen. Am 29.11.1994 hat sich der Kläger wiederum beim Arbeitsamt B. arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt. Das Arbeitsamt B. hat während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 01.10.2004 das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit festgestellt und den Antrag abgelehnt. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung verbunden war, ist dem Kläger mit einfacher Post zugesandt worden und gilt demgemäß nach § 37 Abs.2 SGB X am 04.10.2004, einem Montag, als bekanntgegeben. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten einen Widerspruch erhoben, noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen Schriftsatz eingereicht bzw. überhaupt einen Schriftsatz eingereicht, der als Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.10.2004 aufgefasst werden könnte. Für einen Zweifel daran, dass der Bescheid den Kläger erreicht hat, besteht kein Anlass, nachdem ihn die an die nämliche Adresse in M. ergangene Ladung zum Verhandlungstermin am 16.12.2004 erreicht hat, wie aus seinem Telefonanruf während der Verhandlung hervorgeht. Damit ist der Bescheid des Arbeitsamts B. vom 01.10.2004 bestandskräftig geworden, es sei denn der Bescheid ist nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Der Senat ist nicht dieser Auffassung. Der Bescheid des Arbeitsamts B. vom 01.10.2004 ersetzt den angefochtenen und streitgegenständlichen Bescheid des Arbeitsamts F. vom 23.01.1997 nicht und ändert diesen auch nicht ab. Auch entscheidet der Bescheid vom 01.10.1994 nicht als erster, gerichtlich angefochtener Bescheid über ein einzelnes Berechnungselement eines nachfolgenden Leistungsbescheides (vgl. Meyer-Ladewig Rz.4 zu § 96 SGG). Vielmehr ergingen die hier streitigen Bescheide nicht während eines gegen den Bescheid vom 01.10.2004 anhängigen gerichtlichen Verfahrens und entscheidet der Bescheid des Arbeitsamts B. vom 01.10.2004 nicht über ein Berechnungselement eines Anspruchs, sondern über einen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf Grund eines eigenständigen, am 29.11.1994 eingetretenen Versicherungsfalls. Die Verknüpfung mit der Entscheidung, die das Arbeitsamt F. auf die Arbeitslosmeldung und den Antrag vom 04.01.1996 zu treffen hatte, ist nur mittelbar, insofern als es - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 AFG - darauf ankommt, ob die Arbeitslosmeldung vom 04.01.1996 noch innerhalb der einjährigen Wiederbewilligungsfrist nach § 135 Abs.1 Nr.2 AFG liegt.
Das geeignete Instrument, um die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.2004 mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Arbeitsamts F. über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 04.01.1996 zu verknüpfen, wäre eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs.2 SGG. Der Senat ist der Auffassung, dass ein nochmaliges Aussetzen des Verfahrens nach § 114 Abs.2 SGG den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnen würde. Nachdem nun nicht mehr bloß ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I, sondern ein endgültiger Erlöschens- bzw. Ablehnungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf den Antrag vom 29.11.1994 hin ergangen und bestandskräftig geworden ist, ist kein Verwaltungsverfahren mehr über diesen Antrag anhängig. Vielmehr ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bestandskräftig festgestellt. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 29.11. 2004 könnte nurmehr im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X erfolgen. Unter diesen Umständen hat das Gericht davon auszugehen, dass am 04.01.1996 ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr bestand (s. Niesel-Brandts Rz.12 zu § 196 SGB III).
Dies gilt auch bezüglich des nachfolgenden, in die Wiederbewilligungsfrist vom 04.01.1995 bis 03.01.1996 fallenden Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 04.04.1995 beim Arbeitsamt M. nach zwischenzeitlicher Beschäftigung in der Bäckerei I. vom 04.03.1995 bis 06.03.1995. Arbeitslosenhilfe auf die Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 04.04.1995 wurde zwar mit Bescheid vom 28.10.1996 und negativem Zugunstenbescheid vom 11.09.1997 nur vorläufig wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Nachdem aber das Arbeitsamt B. mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 01.10.2004 nicht lediglich den Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.1994 abgelehnt, sondern auch das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Bäckerei A. festgestellt hat, würde auch eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 04.04.1995 zunächst eine Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2004 im Zugunstenwege nach § 44 SGB X voraussetzen.
Auch das fernmündliche Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das Arbeitsamt M. mit Bescheid vom 21.06.1999 vom Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.332,00 DM wegen einer Beschäftigung des Klägers als Wachmann bei der S. im Jahr 1991 und in den ersten Monaten des Jahres 1992 zurückgefordert. Es ist danach jedenfalls nicht von vornherein vollständig auszuschließen, dass beitragspflichtige Beschäftigungszeiten bei der Südwach in den seinerzeitigen Bewilligungsbescheiden nicht berücksichtigt worden sind, unter Umständen mit der Folge, dass es nach dem Sperrzeitbescheid vom 23.12.1992 nicht zu einer Wiederbewilligung, sondern zu einer Neubewilligung von Arbeitslosengeld hätte kommen müssen. Doch muss bezweifelt werden, ob dies überhaupt noch aufklärbar ist. Jedenfalls ist die anläßlich eines Antrags auf Arbeitslosenhilfe gebotene Prüfung, ob der Vorfristtatbestand des § 134 Abs.1 Nr.4a AFG erfüllt ist oder die Wiederbewilligungsfrist des § 135 Abs.1 Nr.2 AFG eingehalten ist, nicht der Ort einer Aufrollung des gesamten Leistungsfalls im Zugunstenwege (vgl. Niesel-Brandt Rz.12 zu § 196 SGB III).
Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996 ist daher schon deswegen ausgeschlossen, da er nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist nach § 134 Abs.1 Nr.4 a AFG Arbeitslosengeld bezogen hat und da der Antrag auch nicht innerhalb der einjährigen Wiederbewilligungsfrist seit dem letzen Bezug bzw. der letzten Bewilligung von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosenhilfe nach § 135 Abs.1 Nr.2 liegt.
Gleichfalls scheidet ein Anspruch auf sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Nr.4 b AFG aus, da der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist nicht mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war bzw. einen Ersatztatbestand nach § 134 Abs.2 oder Abs.3 AFG verwirklicht hat, vielmehr jeweils nur zwischenzeitlich jeweils wenige Tage bzw. Wochen beschäftigt war. Dies gilt, sowohl was den notwendigen Vorbezug bzw. die Vorbewilligung innerhalb der jeweils maßgeblichen Vorfrist betrifft, wie auch hinsichtlich einer sogenannten originären Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Nr.4b AFG, nachdem der Kläger auch in der Folgezeit nur wenige jeweils kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse aufweist.
Das SG hat die mit Beschluss vom 04.04.2000 verbundenen Klagen S 7 AL 239/00, S 7 Al 240/00, S 7 AL 1829/99 und S 7 AL 1830/99 zu Recht wegen Verfristung als unzulässig (S 7 AL 1830/99), im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, nachdem die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
Der 1945 geborene Kläger, von Beruf Bäcker, bezog zuletzt seit 30.12.1991 mit Unterbrechungen bis zum Erlöschen des Anspruchs am 23.04.1994 Arbeitslosengeld vom Arbeitsamt B ... In diesen Zeitraum fiel die Verhängung einer zwölfwöchigen Sperrzeit vom 07.03.1992 bis 29.05.1992 durch bestandskräftig gewordenen Sperrzeitbescheid vom 23.12.1992. Der Bescheid enthielt eine Belehrung nach § 119 Abs.3 AFG.
Danach wurde dem Kläger Anschluss-Arbeitslosenhilfe vom 24.04. 1994 bis 07.08.1994 und vom 24.08.1994 bis 01.11.1994 bewilligt. Der Bewilligungsabschnitt erstreckte sich bis zum 30.04.1995.
Vom 02.11.1994 bis 22.11.1994 war der Kläger - vorerst weiterhin in B. wohnhaft gemeldet - bei der Bäckerei A. in D. bei M. beschäftigt.
Am 29.11.1994 beantragte er die Weiterzahlung der Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt B ... In der Folge kam es zu mehrfachen Rückfragen des Arbeitsamtes nach dem ausgefüllten Antragsvordruck sowie der Arbeitsbescheinigung der Bäckerei A. und sonstigen Unterlagen. Zu einer Verbescheidung des Antrages kam es nicht.
Vom 04.03.1995 bis 06.03.1995 war der nunmehr in M. wohnhafte Kläger bei der Bäckerei I. in M. beschäftigt.
Am 04.04.1995 beantragte er Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt M ... Das Arbeitsamt M. ersuchte seinerseits in der Folge mehrfach um die Rückgabe des ausgefüllten Antragsvordrucks sowie um das Einreichen der Arbeitsbescheinigung der Bäckerei I. und sonstiger Unterlagen.
Vom 08.09.1995 bis 24.10.1995 war der Kläger in S. Zuckerbäckerei in M. beschäftigt und meldete sich nachfolgend am 02.11.1995 wiederum beim Arbeitsamt M. arbeitslos.
Mit Bescheid vom 28.10.1996 versagte das Arbeitsamt M. Arbeitslosenhilfe ab 04.04.1995 wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 66 Abs.1 SGB I.
Am 04.01.1996, am 20.05.1996 sowie nach einer Zwischenbeschäftigung vom 05.08.1996 bis 22.08.1996 bei der G. Beteiligungs-GmbH in I. am 24.10.1996 hatte der mittlerweile in O. bei F. wohnhafte Kläger Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt F. beantragt. Das Arbeitsamt F. lehnte den Antrag auf Leistung von Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996 mit Bescheid vom 23.01.1997 ab, da die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nicht gegeben seien. Der Kläger habe in der Jahresvorfrist vor der Arbeitslosmeldung und Antragstellung nach § 134 Abs.1 Nr.4 a AFG kein Arbeitslosengeld bezogen. Er habe auch keinen Anspruch auf Weiterbewilligung eines innerhalb der Jahresvorfrist bezogenen oder bewilligten Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe (§ 135 Abs.1 Nr.2 AFG). Schließlich habe der Kläger in der Vorfrist nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden (§ 134 Abs.1 Nr.4 b AFG). Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt F. mit Widerspruchsbescheid vom 25.03.1997 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 21.04.1997 unter dem Az.: S 7 AL 611/97 Klage zum Sozialgericht München.
Während des Klageverfahrens S 7 AL 611/97 beantragte der Kläger die Aufhebung des Versagungsbescheides des Arbeitsamts M. vom 28.10.1996 im Zugunstenwege nach § 44 SGB X. Das Arbeitsamt M. lehnte den Antrag mit negativem Zugunstenbescheid vom 11.09.1997 ab. Der Bescheid wurde bestandskräftig.
Am 15.04.1997 hatte sich der Kläger in Arbeit abgemeldet. Eine Arbeitsaufnahme kam aber dann doch nicht zustande.
Am 11.11.1997 beantragte der Kläger wiederum Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt F ... Das Arbeitsamt F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 18.12.1997 ab. Auch zum Zeitpunkt der jetzigen Arbeitslosmeldung und Antragstellung seien die Anspruchsvoraussetzungen des Bezugs bzw. der Bewilligung von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe innerhalb der Jahresvorfrist nicht gegeben und habe der Kläger auch nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden. Den Widerspruch wies das Arbeitsamt F. mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1998 als unbegründet zurück. Dagegen erhob der Kläger am 18.03.1998 unter dem Az.: S 7 AL 385/98 Klage zum Sozialgericht München.
Am 12.11.1998 beantragte der Kläger erneut Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt F ... Das Arbeitsamt F. lehnte den Antrag mit Bescheid vom 10.12.1998 erneut unter dem Hinweis, darauf ab, dass der Kläger in der nunmehr maßgeblichen Jahresvorfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen habe, ihm auch keine Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen sei und er auch nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt F. mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 zurück.
Mit Beschluss vom 06.05.1999 setzte das Sozialgericht die Verfahren S 7 AL 611/97 und S 7 AL 385/98 aus. Der Beklagten werde Gelegenheit gegeben, über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt B. vom 29.11.1994 zu entscheiden.
Am 14.09.1999 beantragte der mittlerweile wieder nach M. umgezogene Kläger Arbeitslosenhilfe beim Arbeitsamt M ... Das Arbeitsamt M. lehnte auch diesen Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe mit Bescheid vom 23.09.1999 aus den gleichen Gründen ab. Der Kläger habe innerhalb der nunmehr maßgeblichen Jahresvorfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe bezogen, des weiteren sei ihm nicht Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen, und er habe auch nicht mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden. Den Widerspruch des Klägers wies das Arbeitsamt M. mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1999 als unbegründet zurück.
Am 29.11.1999 erhob der Kläger unter dem Az.: S 7 AL 1829/99 Klage zum Sozialgericht München gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts M. vom 29.10.1999.
Gleichfalls am 29.11.1999 erhob der Kläger unter dem Az.: S 7 AL 1830/99 Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts F. vom 02.02.1999.
Er gab an, er habe gegen einen der Widerspruchsbescheide "wegen Krankheit nicht rechtzeitig Klage erheben" können. Außerdem legte er einen Verdienstnachweis der "Z. Bewachungsdienst GmbH, F.straße , A." bei. Darin war als Eintrittdatum für eine Aushilfstätigkeit des Klägers der 16.06.1999 angegeben und waren für Oktober 1999 48 Stunden mit einem Bruttoentgelt von insgesamt 732,00 DM abgerechnet sowie ein seit Eintritt aufgelaufenes Bruttoentgelt von 2.820,00 DM ausgewiesen.
Während des Klageverfahrens versagte das Arbeitsamt B. mit Bescheid vom 01.02.2000 die Gewährung von Arbeitslosenhilfe auf den Antrag vom 29.11.1994 wegen mangelhafter Mitwirkung des Klägers bei der Klärung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 66 SGB I.
Das SG hat das ausgesetzte Verfahren S 7 AL 611/97 am 10.02. 2000 unter dem Az.: S 7 AL 239/00 fortgesetzt. Gleichfalls am 10.02.2000 hat es das gleichfalls ausgesetzte Verfahren S 7 AL 385/98 unter dem Az.: S 7 AL 240/00 fortgesetzt. Am 04.04.2000 hat das SG die bei ihm anhängigen Verfahren des Klägers S 7 AL 1829/99, S 7 AL 1830/99, S 7 AL 239/00 und S 7 AL 240/00 unter dem führenden Az.: S 7 AL 1829/99 zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden.
Mit Urteil vom 04.04.2000 hat das SG die verbundenen Klagen gegen den Bescheid vom 23.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997, gegen den Bescheid vom 18.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1998, gegen den Bescheid vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 sowie gegen den Bescheid vom 23.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1999 abgewiesen.
Die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamts F. vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02. 1999 sei wegen Verfristung als unzulässig, die übrigen Klagen seien als unbegründet abzuweisen.
In keiner der anlässlich der jeweiligen Arbeitslosmeldungen und Alhi-Anträge maßgeblichen einjährigen Vorfristen habe der Kläger Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen oder sei ihm Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen, wie er auch in keiner der maßgeblichen einjährigen Vorfristen mindestens in einer beitragspflichtigen Beschäftigung von 150 Kalendertagen gestanden habe.
Entscheidend komme es nach der gegebenen Sachlage auf die Jahresvorfrist vor dem chronologisch ersten der strittigen Anträge, nämlich den Antrag vom 04.01.1996 beim Arbeitsamt F. an. Der Kläger habe im Jahr vom 04.01.1995 bis zum 03.01.1996 weder Arbeitslosengeld bezogen, noch sei ihm innerhalb dieses Jahres Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bewilligt gewesen. Vielmehr seien die Anträge des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.1994 und vom 04.04.1995 rechtsverbindlich abgelehnt worden.
Während des Berufungsverfahrens hat das Arbeitsamt B. den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.1994 mit Bescheid vom 01.10.2004 endgültig abgelehnt, da sein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe nach §§ 119 Abs.3, 119a AFG erloschen sei. Der Kläger habe zum zweiten Mal seit der Entstehung des Anspruchs Anlass für den Eintritt einer Sperrzeit von 12 Wochen gegeben, da er seine Beschäftigung bei der Fa. A. in D. auf Grund vertragswidrigen Verhaltens verloren habe, ohne hierfür einen wichtigen Grund zu haben und ohne dass eine besondere Härte vorliege (§§ 119 Abs.1 Nr.1, 119 Abs.2 AFG i.V.m. § 119a AFG). Dies wurde auf die Arbeitsbescheinigung der Bäckerei A. gestützt, die der Kläger anlässlich seines Antrags auf Arbeitslosenhilfe bei der Dienststelle E. des Arbeitsamtes F. am 04.01.1996 vorgelegt hatte. Darin hatte die Firma vermerkt, dass dem Kläger wegen vertragswidrigen Verhaltens, nämlich wegen mehrerer unentschuldigter Fehltage gekündigt worden sei. Dies hatte der Kläger in seinem Begleitschreiben an das Arbeitsamt F. damit kommentiert, dass man ihn, obgleich im Hause wohnend, zweimal nicht geweckt habe. Er habe die Tätigkeit auch nur angenommen, um sein Fahrzeug in B. zu retten. Er habe den Arbeitsplatz aufgeben müssen, um mit dem Arbeitsamt B. klarzukommen.
Während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Kläger im Sitzungssaal angerufen. Der Vorsitzende hat, mit dem Kläger, verbunden, als dessen Äußerungen unmittelbar wiedergegeben: Der Kläger äußere sich zu einer Beschäftigung bei einem Wachunternehmen S. 1992, zu dem dort verrichteten Dienst, zu einer Umschulung bei der LVA sowie zu der beim Arbeitsamt immer wieder beantragten "Wiederaufnahme"; er beziehe derzeit Sozialhilfe. Er habe sich heute Morgen mit einem Messer verletzt und sei bei einem Arzt operiert worden. Er sei damit einverstanden, dass der Senat am heutigen Verhandlungstag entscheide.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts München vom 04. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997, des Bescheides vom 18.12.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1998, des Bescheides vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02. 1999 und des Bescheides vom 23.09.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29.10.1999 dazu zu verurteilen, ihm ab 04.01.1996, hilfsweise ab 20.05. 1996, hilfsweise ab 24.10.1996, hilfsweise ab 11.11.1997, hilfsweise ab 12.11. 1998, hilfsweise ab 14.09.1999 Arbeitslosenhilfe zu leisten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger habe einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe bereits anlässlich der ersten hier streitigen Arbeitslosmeldung am 04.01.1996 beim Arbeitsamt F. nicht erworben gehabt, da der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe bereits am 23.11.1994 nach Eintritt der weiteren 12wöchigen Sperrzeit seit Entstehung des Anspruchs wegen des durch vertragswidriges Verhalten verursachten Verlusts des Arbeitsplatzes bei der Bäckerei A. erloschen sei, was seitens der Beklagten mit Bescheid vom 01.10.2004 auch festgestellt worden sei. Damit stehe fest, dass bereits innerhalb der ersten maßgeblichen Vorfrist weder Arbeitslosengeld noch Arbeitslosenhilfe vom Kläger bezogen worden sei noch ihm von der Beklagten bewilligt gewesen sei, was zwangsläufig auch für die nachfolgenden maßgeblichen Vorfristen gelte.
Der Senat hat sämtliche beim Arbeitsamt B. und bei den Arbeitsämtern M. und F. über den Kläger vorhandenen Akten beigezogen. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten erster und zweiter Instanz wird zur Ergänzung des Tatbestandes im Einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige, insbesondere statthafte und form- wie fristgerecht eingelegte Berufung ist unbegründet. Das SG hat die mit Beschluss vom 04.04.2000 verbundenen Klagen zu Recht abgewiesen.
Es hat die Klage gegen den Bescheid des Arbeitsamts F. vom 10.12.1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.1999 (S 7 AL 1830/99) zu Recht als unzulässig, weil verfristet, abgewiesen. Der Widerspruchsbescheid ist am 02.02.1999 mit normaler Post versandt worden. Er gilt nach § 37 Abs.2 SGB X als am 05.02.1999 bekanntgegeben, so dass die Klagefrist am 06.02.1999 begann. Der Widerspruchsbescheid war mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehen, so dass die Klagefrist einen Monat betrug und am Freitag, den 05.03.1999 endete (§ 64 Abs.2 SGG). Die Klage gegen den Widerspruchsbescheid vom 02.02.1999 ist am 29.11.1999 vom Kläger in den Nachtbriefkasten des SG eingeworfen worden. Damit hat der Kläger die Klagefrist versäumt. Er wurde im Schriftsatz der Beklagten vom 11.01.2000 darauf und auf die Notwendigkeit des Vortragens von Wiedereinsetzungsgründen hingewiesen.
Nach § 67 Abs.1 SGG ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur dann zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden gehindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten. Gemäß § 67 Abs.2 Satz 1 SGG ist der Antrag binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses zu stellen.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Soweit der Kläger geltend macht, er habe die Klage gegen den Widerspruchsbescheid des Arbeitsamts F. vom 02.02.1999 "wegen einer Krankheit nicht rechtzeitig einreichen können", ist damit nicht plausibel gemacht, wie der Kläger gehindert gewesen sein soll, in der Klagefrist vom 06.02.1999 bis 05.03.1999 einen Klageschriftsatz einzureichen, gegebenenfalls einreichen zu lassen. Zumindest hat der Kläger, worauf das SG hingewiesen hat, ab 16.06.1999, wenn auch nur sporadisch, eine Aushilfstätigkeit ausgeübt, ist am 01.07.1999 nach M. umgezogen und hat sich am 14.09.1999 arbeitslos beim Arbeitsamt M. gemeldet, so dass er einen Wiedereinsetzungsantrag jedenfalls nicht, wie nach § 67 Abs.2 Satz 1 SGG erforderlich, binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses gestellt hat.
Im Übrigen hat das SG die Klagen zu Recht als unbegründet abgewiesen.
Die unter dem Az.: S 7 AL 611/97 geführte Klage richtete sich gegen den Bescheid des Arbeitsamts F. vom 23.01.1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.03.1997 auf die Anträge vom 04.01.1996, 20.05.1996 und 24.10.1996 hin, mit dem das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996 versagt hat.
Anzuwenden war das Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Nach § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 AFG hat einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt hat (Nr.1), keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, weil er die Anwartschaftszeit (§ 104) nicht erfüllt (Nr.2) und wer bedürftig ist (Nr.3).
Zusätzlich muss der Antragsteller innerhalb eines Jahres vor dem Tag, an dem die in § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 genannten Voraussetzungen vorliegen, was im Fall des Klägers nicht näher geprüft wurde bzw. zum Teil wegen mangelnder Mitwirkung des Klägers nicht näher geprüft werden konnte, zumindest noch eine der im Weiteren genannten Voraussetzungen erfüllen. Beim Kläger liegt jedoch keiner dieser Tatbestände vor.
§ 134 Abs.1 Nr.4 a AFG verlangt, dass der Antragsteller innerhalb der einjährigen Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne dass der Anspruch nach § 119 Abs.3 erloschen ist. Die maßgebliche Vorfrist erstreckt sich, soweit der Bescheid des Arbeitsamts F. vom 23.01.1997 über einen Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe entschieden hat, vom 04.01.1995 bis zum 03.01. 1996. Zweifelsfrei hat der Kläger in diesem Zeitraum kein Arbeitslosengeld bezogen.
Unterstellt man das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 AFG, so hätte der Kläger dann einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996, wenn am 04.01. 1996 seit dem letzten Tage des Bezuges von Arbeitslosenhilfe durch den Kläger noch kein Jahr vergangen war, wenn er mit anderen Worten jedenfalls am 04.01.1995 noch Arbeitslosenhilfe bezogen hat (§ 135 Abs.1 Nr.2 AFG, § 26 Abs.1 SGB X i. V. m. §§ 187 f. BGB). Auch dies ist zweifelsfrei nicht der Fall.
Allerdings ist der Vorbezug nicht notwendig, vielmehr genügt es für die Begründung eines Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Nr.4 a AFG bzw. für dessen Bestehenbleiben nach § 135 Abs.1 Nr.2 AFG, dass eine vorangehende Bewilligung von Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe in die Vorfrist hineinreicht (zu den gleichlautenden §§ 190, 196 SGB III s. Niesel-Brandts Rz.13, 14 zu § 190, Rz.10 bis 12 zu § 196, Gagel-Ebsen Rz.22 zu § 196, Rz.52 bis 54 zu § 190).
Der Kläger hatte am 24.04.1994 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe erworben. Der Leistungsanspruch war am 02.11.1994 durch die Aufnahme einer Beschäftigung bei der Bäckerei A. in D. erloschen. Am 29.11.1994 hat sich der Kläger wiederum beim Arbeitsamt B. arbeitslos gemeldet und Arbeitslosenhilfe beantragt. Das Arbeitsamt B. hat während des Berufungsverfahrens mit Bescheid vom 01.10.2004 das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit festgestellt und den Antrag abgelehnt. Der Bescheid, der mit einer ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung verbunden war, ist dem Kläger mit einfacher Post zugesandt worden und gilt demgemäß nach § 37 Abs.2 SGB X am 04.10.2004, einem Montag, als bekanntgegeben. Der Kläger hat weder gegenüber der Beklagten einen Widerspruch erhoben, noch im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens einen Schriftsatz eingereicht bzw. überhaupt einen Schriftsatz eingereicht, der als Widerspruch gegen den Bescheid vom 01.10.2004 aufgefasst werden könnte. Für einen Zweifel daran, dass der Bescheid den Kläger erreicht hat, besteht kein Anlass, nachdem ihn die an die nämliche Adresse in M. ergangene Ladung zum Verhandlungstermin am 16.12.2004 erreicht hat, wie aus seinem Telefonanruf während der Verhandlung hervorgeht. Damit ist der Bescheid des Arbeitsamts B. vom 01.10.2004 bestandskräftig geworden, es sei denn der Bescheid ist nach § 96 SGG Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden.
Der Senat ist nicht dieser Auffassung. Der Bescheid des Arbeitsamts B. vom 01.10.2004 ersetzt den angefochtenen und streitgegenständlichen Bescheid des Arbeitsamts F. vom 23.01.1997 nicht und ändert diesen auch nicht ab. Auch entscheidet der Bescheid vom 01.10.1994 nicht als erster, gerichtlich angefochtener Bescheid über ein einzelnes Berechnungselement eines nachfolgenden Leistungsbescheides (vgl. Meyer-Ladewig Rz.4 zu § 96 SGG). Vielmehr ergingen die hier streitigen Bescheide nicht während eines gegen den Bescheid vom 01.10.2004 anhängigen gerichtlichen Verfahrens und entscheidet der Bescheid des Arbeitsamts B. vom 01.10.2004 nicht über ein Berechnungselement eines Anspruchs, sondern über einen eigenständigen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe auf Grund eines eigenständigen, am 29.11.1994 eingetretenen Versicherungsfalls. Die Verknüpfung mit der Entscheidung, die das Arbeitsamt F. auf die Arbeitslosmeldung und den Antrag vom 04.01.1996 zu treffen hatte, ist nur mittelbar, insofern als es - bei Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nach § 134 Abs.1 Nr.1 bis Nr.3 AFG - darauf ankommt, ob die Arbeitslosmeldung vom 04.01.1996 noch innerhalb der einjährigen Wiederbewilligungsfrist nach § 135 Abs.1 Nr.2 AFG liegt.
Das geeignete Instrument, um die Entscheidung über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.2004 mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid des Arbeitsamts F. über den Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe vom 04.01.1996 zu verknüpfen, wäre eine Aussetzung des Verfahrens nach § 114 Abs.2 SGG. Der Senat ist der Auffassung, dass ein nochmaliges Aussetzen des Verfahrens nach § 114 Abs.2 SGG den Anwendungsbereich der Vorschrift überdehnen würde. Nachdem nun nicht mehr bloß ein Versagungsbescheid nach § 66 SGB I, sondern ein endgültiger Erlöschens- bzw. Ablehnungsbescheid über die Bewilligung von Arbeitslosengeld auf den Antrag vom 29.11.1994 hin ergangen und bestandskräftig geworden ist, ist kein Verwaltungsverfahren mehr über diesen Antrag anhängig. Vielmehr ist das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe bestandskräftig festgestellt. Eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 29.11. 2004 könnte nurmehr im Wege einer Zugunstenentscheidung nach § 44 SGB X erfolgen. Unter diesen Umständen hat das Gericht davon auszugehen, dass am 04.01.1996 ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe nicht mehr bestand (s. Niesel-Brandts Rz.12 zu § 196 SGB III).
Dies gilt auch bezüglich des nachfolgenden, in die Wiederbewilligungsfrist vom 04.01.1995 bis 03.01.1996 fallenden Antrags auf Arbeitslosenhilfe vom 04.04.1995 beim Arbeitsamt M. nach zwischenzeitlicher Beschäftigung in der Bäckerei I. vom 04.03.1995 bis 06.03.1995. Arbeitslosenhilfe auf die Arbeitslosmeldung und Antragstellung vom 04.04.1995 wurde zwar mit Bescheid vom 28.10.1996 und negativem Zugunstenbescheid vom 11.09.1997 nur vorläufig wegen mangelnder Mitwirkung nach § 66 SGB I versagt. Nachdem aber das Arbeitsamt B. mit dem bestandskräftig gewordenen Bescheid vom 01.10.2004 nicht lediglich den Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 29.11.1994 abgelehnt, sondern auch das Erlöschen des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe anlässlich der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers bei der Bäckerei A. festgestellt hat, würde auch eine Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ab 04.04.1995 zunächst eine Aufhebung des Bescheides vom 01.10.2004 im Zugunstenwege nach § 44 SGB X voraussetzen.
Auch das fernmündliche Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung führt zu keiner anderen Beurteilung. Zwar hat das Arbeitsamt M. mit Bescheid vom 21.06.1999 vom Kläger Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 3.332,00 DM wegen einer Beschäftigung des Klägers als Wachmann bei der S. im Jahr 1991 und in den ersten Monaten des Jahres 1992 zurückgefordert. Es ist danach jedenfalls nicht von vornherein vollständig auszuschließen, dass beitragspflichtige Beschäftigungszeiten bei der Südwach in den seinerzeitigen Bewilligungsbescheiden nicht berücksichtigt worden sind, unter Umständen mit der Folge, dass es nach dem Sperrzeitbescheid vom 23.12.1992 nicht zu einer Wiederbewilligung, sondern zu einer Neubewilligung von Arbeitslosengeld hätte kommen müssen. Doch muss bezweifelt werden, ob dies überhaupt noch aufklärbar ist. Jedenfalls ist die anläßlich eines Antrags auf Arbeitslosenhilfe gebotene Prüfung, ob der Vorfristtatbestand des § 134 Abs.1 Nr.4a AFG erfüllt ist oder die Wiederbewilligungsfrist des § 135 Abs.1 Nr.2 AFG eingehalten ist, nicht der Ort einer Aufrollung des gesamten Leistungsfalls im Zugunstenwege (vgl. Niesel-Brandt Rz.12 zu § 196 SGB III).
Ein Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab 04.01.1996 ist daher schon deswegen ausgeschlossen, da er nicht innerhalb der einjährigen Vorfrist nach § 134 Abs.1 Nr.4 a AFG Arbeitslosengeld bezogen hat und da der Antrag auch nicht innerhalb der einjährigen Wiederbewilligungsfrist seit dem letzen Bezug bzw. der letzten Bewilligung von Arbeitslosengeld oder von Arbeitslosenhilfe nach § 135 Abs.1 Nr.2 liegt.
Gleichfalls scheidet ein Anspruch auf sogenannte originäre Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Nr.4 b AFG aus, da der Kläger innerhalb der einjährigen Vorfrist nicht mindestens 150 Kalendertage beitragspflichtig beschäftigt war bzw. einen Ersatztatbestand nach § 134 Abs.2 oder Abs.3 AFG verwirklicht hat, vielmehr jeweils nur zwischenzeitlich jeweils wenige Tage bzw. Wochen beschäftigt war. Dies gilt, sowohl was den notwendigen Vorbezug bzw. die Vorbewilligung innerhalb der jeweils maßgeblichen Vorfrist betrifft, wie auch hinsichtlich einer sogenannten originären Arbeitslosenhilfe nach § 134 Abs.1 Nr.4b AFG, nachdem der Kläger auch in der Folgezeit nur wenige jeweils kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse aufweist.
Das SG hat die mit Beschluss vom 04.04.2000 verbundenen Klagen S 7 AL 239/00, S 7 Al 240/00, S 7 AL 1829/99 und S 7 AL 1830/99 zu Recht wegen Verfristung als unzulässig (S 7 AL 1830/99), im übrigen als unbegründet abgewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Ein Anlass, die Revision nach § 160 Abs.2 Nr.1 oder Nr.2 SGG zuzulassen, bestand nicht, nachdem die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und das Urteil nicht von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht.
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