L 2/9 SF 82/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
2
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2/9 SF 82/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein sog. Zustandsgutachten in einer Rentenversicherungsstreitsache ist regelmäßig mit einem Stundensatz der Honorargruppe M2 der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu vergüten.
2. Der erforderliche Zeitaufwand nach § 8 Abs. 2 JVEG ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 ZSEG und die dazu ergangene Senatsrechtsprechung auszulegen. Dabei kann auch bei den Schreibkosten die bisherige Berechnung als bisher schon anerkannte Alternative zur Bestimmung des Textumfanges fortgeschrieben werden, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen (Standardseite mit 1800) Anschlägen gefordert wurden.
3. Dem Sachverständigen kann grundsätzlich für die von ihm für seine Handakten gefertigte Mehrausfertigung keine sog. Dokumentenpauschale ersetzt werden.
Die Vergütung für das vom Antragsteller in dem Rechtsstreit erstellte Sachverständigengutachten vom 15. Oktober 2004 wird auf 1.168,54 Euro festgesetzt.

Gründe:

In der Rentenversicherungsstreitsache vor dem Hessischen Landessozialgericht T .../. LVA Hessen () wurde der Antragsteller mit Beweisanordnung vom 19. August 2004 mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauftragt. Dabei ging es um die Feststellung von Gesundheitsstörungen im psychisch-psychosomatischen Bereich und deren Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dem Antragsteller wurden dazu 166 Blatt Gerichtsakten und 122 Blatt Verwaltungsakten übersandt. Das Gutachten war dem Gericht dreifach zu übersenden. Am 21. Oktober 2004 legte der Antragsteller sein insgesamt 27 Seiten umfassendes Gutachten vom 15. Oktober vor. Mit Rechnung vom 15. Oktober 2004 beanspruchte er eine Vergütung von insgesamt 1.945,34 EUR, davon 1.870,- EUR als Leistungshonorar (22 Stunden á 85,- EUR), Porto in Höhe von 6,54 EUR sowie 68,30 EUR für Schreibauslagen (28 Seiten Original mit 1.800 Anschlägen = 38,25 EUR und drei Mehrausfertigungen, davon ein Exemplar für die Handakte = 30,55 EUR für 87 Ablichtungen).

Der Kostenbeamte berechnete die Gesamtvergütung mit 1.076,29 EUR und informierte den Antragsteller mit Schreiben vom 1. November 2004. Im Einzelnen kürzte er den Stundensatz auf 60,- EUR und den Zeitaufwand auf 17 Stunden, übernahm die Portokosten und reduzierte die Schreibauslagen um ein Exemplar für die Handakte des Antragstellers und den Textumfang des Gutachtens um die Beweisfragen auf 25 Seiten zu je 1.300, insgesamt ca. 32.500, Anschlägen. Daraus berechnete er für die Herstellung des Originals des Gutachtens (33 x 0,75 =) 24,75 EUR und für die beiden Mehrausfertigungen (50 x 0,50 =) 25,- EUR.

Der Antragsteller war damit nicht einverstanden und hat richterliche Festsetzung seiner Vergütung nach § 4 des Gesetzes über die Vergütung und Entschädigung von Sachverständigen, Zeugen, Dritten und von ehrenamtlichen Richtern (JVEG) beantragt. Mit einem Stundensatz von 60,- EUR hat er sich einverstanden erklärt, ebenso mit einem Zeitaufwand für Diktat und Korrektur von vier Stunden. Es stehe noch ein Betrag für vier Stunden = 240,- EUR aus. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Antragsschreiben vom 9. November 2004 Bezug genommen.

Der Antragsteller beantragt (sinngemäß),

die Vergütung für sein im Rechtsstreit erstelltes Gutachten vom 15. Oktober 2004 auf insgesamt (1.076,29 + 240,- =) 1.316,29 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt (sinngemäß),

die Vergütung auf insgesamt 1.138,54 EUR festzusetzen.

Auf die ausführliche Begründung des Antragsgegners im Schreiben vom 4. März 2005 wird verwiesen.

Zur Ergänzung des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Antragsakte sowie die beigezogene Streitakte mit Kostenheft, die vorgelegen haben.

Der Senat hat anstelle des Einzelrichters das Antragsverfahren wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache entschieden (§ 4 Abs. 7 S. 2 JVEG), denn zum vorliegenden Themenkreis, der Vergütung von Gutachten nach dem JVEG, gibt es bisher noch keine Senatsentscheidung.

Die rechtzeitig (§ 2 Abs. 1 JVEG) vom Antragsteller geltend gemachte Gesamtvergütung für die von ihm mit dem Gutachten vom 15. Oktober 2004 erbrachte Leistung ist auf insgesamt 1.168,54 EUR festzustellen.

Dabei ist die Höhe des nach der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG zu bemessenden Stundensatzes mit 60,- EUR nach der Honorargruppe M 2 anzusetzen, was zwischen den Beteiligten vorliegend auch nicht mehr streitig ist. Der Antragsteller hatte ein medizinisches Zustandsgutachten im Rahmen eines Rentenversicherungsstreitverfahrens zum Leistungsvermögen des Klägers zu erstellen und diese Leistung auch erbracht. Für die Honorierung der Stundensätze sind in der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 JVEG medizinische und psychologische Gutachten aufsteigend in die Schwierigkeitsgruppen M 1 bis M 3 eingeteilt, wobei mit dem "Honorargruppenmodell" die Vergütung für die erbrachte Leistung des hinzugezogenen Sachverständigen verhältnismäßig leicht und schnell ermittelbar sein soll (Meyer/Höver/Bach, Kommentar zum JVEG, 23. Auflage, § 9 Rdnr. 9.3). Bei Durchsicht der Honorargruppen der Anlage 1 zu § 9 Abs. 1 ist diese gesetzgeberische Absicht aber für im sozialgerichtlichen Verfahren anfallende typische und häufige Gutachten nicht realisiert worden. Die auf medizinische Sachverständige zugeschnittene Vergütung mit den gesetzlich festgelegten Honorargruppen (Strassfeld, SGb 2005 S. 154, 155) bedürfen der Anpassung, denn die für die Erbringung von Sachverständigenleistungen auf medizinischem Fachgebiet gedachten Honorargruppen M 1 – M 3 in der Anlage 1 zu § 9 JVEG berücksichtigen bei ihren Gegenstandsbeschreibungen die sozialgerichtlichen Belange nur unzureichend ( siehe dazu LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004, L 12 RJ 3686 KO-A). Das vorliegende Sachverständigengutachten des Antragstellers ist aus Sicht des Senats auch mit Blick auf die Historie und die Entwicklung von der früheren Invalidenversicherung zum heutigen Rentenrecht den in der Honorargruppe M 2 beispielhaft aufgeführten medizinischen Zustandsgutachten "zur Minderung der Erwerbsfähigkeit und zur Invalidität" zuzurechnen. Eine andere Zuordnung ist nach Wortlaut, Aufbau und Systematik der Anlage 1 nicht zu begründen. Nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats werden diese medizinischen Zustandsgutachten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung als durchschnittlich schwierig eingestuft. Sie erfordern eingehende Zusammenhangsüberlegungen zwischen Diagnosen und Leistungsvermögen, regelmäßig unter Berücksichtigung von Fremdbefunden und Vorgutachten. Eine solche Leistung hat der Antragsteller erbracht und sie kann sachgerecht der Honorargruppe M 2 zugeordnet werden.

Der für die Erstattung des Gutachtens zu vergütende Zeitaufwand orientiert sich nach § 8 Abs. 2 JVEG an der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten. Der unbestimmte Rechtsbegriff "erforderliche Zeit" ist in Anlehnung an die frühere Vorschrift des § 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZSEG) und die dazu ergangene Rechtsprechung des Senats auszulegen. Der Senat hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass den Angaben eines Sachverständigen, der als Gehilfe des Richters i.S.v. § 404a Zivilprozessordnung (ZPO) tätig geworden ist, grundsätzlich zu folgen ist, es sei denn, es besteht begründeter Anlass zur Nachprüfung. Dies ist jedenfalls dann der Fall, wenn die erbrachte Leistung und die dafür beanspruchte Vergütung bei Anlegung eines objektiven Maßstabes in einem Missverhältnis stehen. Es kommt hier nicht auf die für die Gutachtenserstellung individuell aufgewandte Zeit an, sondern diejenige, die ein Sachverständiger durchschnittlich benötigt. Zu den einzelnen Leistungsabschnitten eines Gutachtens gibt es langjährige Erfahrungswerte und Maßstäbe, die vom Senat – angepasst an das JVEG – im Interesse einer Gleichbehandlung aller Sachverständigen zugrunde gelegt werden, wobei im Einzelfall sachlich begründete und/oder geringfügige Überschreitungen hingenommen werden. Dazu wird die erbrachte gutachterliche Leistung für die kostenrechtliche Überprüfung grundsätzlich aufgegliedert in die verschiedenen Leistungsabschnitte für Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten, Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befund, Abfassung der Beurteilung sowie Diktat und Korrektur des Gutachtens.

Für den Leistungsabschnitt "Aktendurchsicht und gutachtensvorbereitende Arbeiten" sind danach im vorliegenden Fall vier Stunden anzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass ein Sachverständiger im Schnitt pro Stunde etwa 50 bis 100 Aktenblätter durchsehen kann, um diese auch fachgerecht zur Verwertung im zu fertigenden Gutachten aufzubereiten. Dabei kann es im Einzelfall Besonderheiten geben, z.B. wenn wenig oder besonders umfangreiches gutachtensrelevantes Material durchzuarbeiten ist, was den Zeitaufwand (und die Vergütung) beeinflusst. Derartige Besonderheiten liegen hier aber ersichtlich nicht vor.

Hinsichtlich des Zeitaufwandes für den Leistungsabschnitt "Erhebung der Vorgeschichte und Untersuchung/Befundauswertung" ist den Angaben des Sachverständigen zu folgen und es sind dafür nach seiner Rechnung vier Stunden anzusetzen. Der Antragsteller hat den Kläger am Untersuchungstag zwischen 13.00 bis 16.00 Uhr untersucht und nach seinen Angaben weitere 1,5 Stunden für die Auswertung der Tests und Fragebögen und deren Interpretation aufgewandt.

Nach der Rechtsprechung des Senats zum ZSEG beträgt der Zeitaufwand für die Abfassung der gutachtlichen Beurteilung pro Seite etwa eine Stunde (Beschluss vom 11. Februar 2005, L 2/9 SF 37/04 RJ). Dabei können aber nur solche Ausführungen des Sachverständigen als Beurteilung angesehen werden, die sich nicht in der bloßen Wiederholung von vorausgegangenen Textpassagen erschöpfen. Zu diesem Leistungsabschnitt werden vielmehr Ausführungen des Sachverständigen gerechnet, die sachverständige Schlussfolgerungen in Bezug auf das Beweisthema und eine Auseinandersetzung mit den gestellten Beweisfragen enthalten. Neben diesem inhaltlichen Erfordernis ist nach dem JVEG noch eine formale Voraussetzung zu beachten. Während nach bisheriger Praxis eine normal beschriftete Seite eines Gutachtens einen Umfang von 28 bis 30 Textzeilen und etwa 50 Schriftzeichen pro Zeile ausgemacht hat, stellt § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG für den Schreibkostenersatz von Gutachten auf "Anschläge" ab; es werden 0,75 EUR je angefangene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung eines Gutachtens ersetzt. Dies soll einem Aufwendungsersatz von ca. 2,- EUR pro Textseite auf der Grundlage von 2.700 Anschlägen je Textseite entsprechen (Meyer/Höver/Bach, a.a.O., § 12 Rdnr. 12.27 unter Hinweis auf BT-Drucks. 10/1971 – Begründung zu § 12 S. 226; LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. September 2004, L 12 RJ 3086/04 KO-A). Wie der Antragsgegner aber zu Recht ausgeführt hat, ist die Anschlagszahl von 2.700 pro Seite für eine Plausibilitätsprüfung des Zeitaufwandes, wenn dieser sich an der Seitenzahl orientiert, sachlich nicht zu rechtfertigen und – zu Lasten des Sachverständigen – überzogen hoch. Nach der Gesetzesbegründung (a.a.O.) war eine Erhöhung der Auslagenerstattung für Schreibarbeiten wegen der fortschreitenden Technik für die in aller Regel im eigenen Büro des Sachverständigen erledigten Schreibarbeiten nicht vorgesehen. Daraus leitet der Senat ab, dass auch keine Senkung erfolgen, sondern das bisherige Niveau beibehalten werden soll. Die vom Gesetzgeber als Regelfall angesehene Situation ist auch bei sozialgerichtlichen Gutachten, soweit sie nicht von Instituten und Einrichtungen für medizinische Begutachtungen erstellt werden, derzeit noch eher die Ausnahme. Dies belegt jedenfalls das für die Sozialgerichtsbarkeit in Hessen vorgehaltene Verzeichnis medizinischer Sachverständiger. Die Honorargruppenordnung nach Sachgebieten ist, wie bereits zur Höhe des Stundensatzes dargelegt, nicht auf die Bedingungen sozialgerichtlicher Verfahren zugeschnitten, was auch auf die Honorargruppen M1 bis 3 zutrifft, die medizinische und psychologische Gutachten zum Gegenstand haben. Auf der Grundlage der Gesetzesbegründung kann nach Auffassung des Senats deshalb die bisherige Berechnung, nach der pro Seite 30 Zeilen zu je 60 Anschlägen gefordert wurden, als bisher schon anerkannte Alternative (vgl. Meyer/Höver/Bach, ZSEG Kommentar, 21. Aufl., § 8 Rdnr. 25.6) zur Bestimmung des Textumfanges fortgeschrieben werden. Bei Anwendung eines aus DIN 1422 (Gestaltung von Manuskripten) abgeleiteten Maßstabes für die Bestimmung des Textumfanges mit einer Standardseite ist danach die Standardseite (Schriftzeichen einschließlich Leerzeichen) mit 1.800 Anschlägen (30 Zeilen zu jeweils 60 Anschlägen) zu bemessen. Auf dieser Grundlage erreicht der Abschnitt "Abfassung der Beurteilung" in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner nach dem seiner Stellungnahme beigefügten Berechnungsbogen im Schnitt nur 1.450 Anschläge pro Seite, was eine 20 %-ige Reduzierung der nominellen Seitenzahl von 7,5 auf 6,1 Standardseiten entspricht.

Die Reduzierung des textlichen Gutachtensumfangs um 20 % wegen der vorliegenden Unterbeschriftung betrifft auch den Leistungsabschnitt "Diktat und Korrektur der Gutachtensreinschrift". Für die Vergütung des nominell 27 Seiten umfassenden Gutachtens können daher nur 22 Seiten zugrunde gelegt werden. Bei Anwendung der vom Senat für diesen Leistungsabschnitt entwickelten Praxis, dass ein Sachverständiger etwa 5 bis 6 Seiten pro Stunde zu diktieren und anschließend zur Korrektur durchzusehen vermag (vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 14. November 1996, L 9 S 59/95), können vorliegend vier Stunden berücksichtigt werden. Soweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit neuer Techniken der Textverarbeitung und Textbearbeitung und die damit verbundene rationellere Arbeitsweise hingewiesen hat, was auch in den Gesetzesmaterialien zum JVEG zum Ausdruck gekommen ist (vgl. BT-Drucks. 15/1971 zu § 12 S. 184), ist aus der Sicht des Senats aktuell noch keine so gravierende Vereinfachung eingetreten, dass die bisherigen Grundsätze nachhaltig geändert werden müssten.

Damit beträgt der Zeitaufwand für das Gutachten insgesamt (4 + 4 + 6,1 + 4 =) 18,1 Stunden. Diese Zeitspanne ist gem. § 8 Abs. 2 JVEG auf 18,5 Stunden zu runden; die letzte bereits begonnene Stunde der Gesamtzeit wird noch voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war, andernfalls beträgt das Honorar die Hälfte der sich für eine volle Stunde ergebenden Betrages, hier 30,- EUR. Daraus errechnet sich ein Gesamtleistungshonorar von 1.110,- EUR.

Nach § 12 JVEG hat der Antragsteller Anspruch auf Ersatz für besondere Aufwendungen, zu denen nach Abs. 1 Nr. 3 der Vorschrift die Schreibkosten rechnen. Der Aufwendungsersatz beträgt 0,75 EUR je angefallene 1.000 Anschläge für die schriftliche Erstellung des Gutachtens. Dabei ist der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass die moderne Computertechnik es heute entbehrlich macht, zur Vermeidung unzumutbaren Zählaufwandes bei der – außerdem nur ungefähren – Ermittlung der Anzahl der Anschläge auf Zeilenzählung abzustellen (BT-Drucks. 15/1971 zu § 12 S. 184 unter Hinweis auf § 11 S. 183). Sofern der Sachverständige wegen fehlender Technik dies nicht ermitteln kann, ist die Zahl der Anschläge zu schätzen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG), wobei dies auf der Grundlage von Stichproben zu erfolgen hat. Dazu hat der Antragsgegner wegen der gebotenen Nachprüfung des Textumfanges und überdies unterschiedlicher Schätzungen von Antragsteller und Kostenbeamten selbst eine Berechnung anhand von Stichproben durchgeführt, wobei für die Berechnung der durchschnittlichen Anschläge pro Zeile ausschließlich voll beschriebene Zeilen herangezogen wurden. Dies bestätigt die vom Antragsgegner seiner Stellungnahme beigefügte Anlage. Weiter wurde die Gesamtanschlagszahl aus der Multiplikation der durchschnittlichen Anschlagszahl pro Zeile mit der Zahl der geschriebenen Zeilen ermittelt und zugunsten des Sachverständigen mehr als zur Hälfte der beschrifteten Zeilen (z.B. bei Absätzen, Einrückungen) als volle Zeilen gezählt und die angefangenen Zeilen im Übrigen zu ganzen Zeilen zusammengefasst. Dieser ausführlichen Berechnung folgt der Senat. Danach umfasst das Gutachten - entgegen den vom Sachverständigen in seiner Rechnung angegebenen 28 Seiten zu je 1.800 (= 50.400) Anschlägen und entgegen der Schätzung des Kostenbeamten (32.500 Anschlägen) - insgesamt mehr als 39.000 (ca. 39.200) Anschläge. Daraus errechnet sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 3 JVEG ein Aufwendungsersatz für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens von (40 x 0,75 EUR =) 30,- EUR. Die Zahl der Gutachtensseiten ist – anders als bei den übrigen Positionen – für die Berechnung des Aufwendungsersatzes für die Erstellung des schriftlichen Gutachtens unerheblich, weil das Gesetz hier nur allein an die Zahl der Anschläge anknüpft.

Dem Antragsteller ist neben den Schreibauslagen für das Original des Gutachtens (nur) noch Aufwendungsersatz für die mit der richterlichen Beweisanordnung vom 19. August 2004 geforderten zwei weiteren Ausfertigungen (Mehrexemplare) zu leisten. Das JVEG sieht einen Ersatz eines Mehrexemplars für die Handakte des Sachverständigen nicht mehr vor. Eine Pauschale wird nach § 7 Abs. 2 S. 2 lediglich für Ablichtungen aus Behörden- und Gerichtsakten gewährt, soweit deren Herstellung zur sachgemäßen Vorbereitung oder Bearbeitung der Angelegenheit geboten war, sowie für Ablichtungen, die nach Aufforderungen durch die heranziehende Stelle angefertigt worden sind. Damit kann dem Sachverständigen für die von ihm für seine Handakten gefertigte Mehrausfertigung keine Pauschale nach § 7 Abs. 2 JVEG ersetzt werden, zumal sich die gerichtliche Aufforderung darauf auch nicht erstreckt hat. Soweit ein Gericht sicherstellen will, dass der Sachverständige für ergänzende Rückfrage oder mündliche Erläuterungen ein Mehrexemplar seines Gutachtens für seine Handakten vorhalten soll, bedarf es einer entsprechenden gerichtlichen Aufforderung, damit auch insoweit vom Sachverständigen eine sog. Dokumentenpauschale beansprucht werden kann. Allerdings ist auch bei Berechnung der Pauschale für vom Gericht geforderte Mehrausfertigungen des Gutachtens nicht die Anzahl der geschriebenen und kopierten Seiten des Gutachtens maßgebend, sondern auch insoweit ist Maßstab der objektiv erforderliche Textumfang. Dieser ist, wie bereits dargelegt, im vorliegenden Fall auf einen solchen von rund 22 Seiten zurückzuführen. Für die geforderten zwei Mehrausfertigungen sind dies 44 Seiten bzw. Ablichtungen. Daraus berechnen sich nach § 7 Abs. 2 JVEG für die ersten Seiten 0,50 EUR und für jede weitere Seite 0,15 EUR und damit ein Aufwendungsersatz in Höhe von (2 x 22 x 0,50 =) 22,- EUR. Einschließlich der Portoauslagen in Höhe von 6,45 EUR ist damit eine Gesamtvergütung von (1.110,- + 30,- + 22,- + 6,54 =) 1.168,54 EUR festzusetzen. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 S. 3 JVEG).
Rechtskraft
Aus
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