Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 46 SB 585/98
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 SB 31/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander auch für das Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zutreffend bemessen bzw. zutreffend herabgesetzt hat.
Die 1946 geborene Klägerin beantragte am 10. Februar 1997 bei dem Beklagten die Anerkennung als Schwerbehinderte wegen ihrer Sehbehinderung. Der Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. A. vom 24. März 1997 ein. Danach war bei der Klägerin für das rechte Auge eine Sehschärfe von 0,8 und für das linke Auge eine Sehschärfe von 0,6 gemessen worden, jeweils mit korrigierenden Gläsern. Die Gesichtsfeldeinschränkung war für das rechte Auge regelrecht, für das linke Auge bis auf 20 Grad eingeengt. In seiner gutachtlichen Stellungnahme für den Beklagten vom 17. April 1997 gelangte der Arzt für Innere Medizin Dr. An. zu der Einschätzung, die festgestellten Befunde führten zu einem GdB von 20. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 4. Juni 1997 stellte daraufhin der Beklagte bei der Klägerin eine Sehbehinderung als Behinderung fest und bewertete sie mit einem GdB von 20. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Untersuchungsbefund der Augenärztin Dr. T. vom 4. August 1997 ein. Danach betrug die Sehfähigkeit mit korrigierenden Gläsern für das rechte Auge den Wert von 1,0 und für das linke Auge den Wert von 0,6. Die Gesichtsfeldeinschränkungen reduzierten bei der Klägerin das Sehen für das rechte Auge auf 40 bis 45 Grad und für das linke Auge auf 35 bis 60 Grad. Frau Dr. T. gelangte zu der Einschätzung, es liege ein GdB von 10 vor. Die Ärztin D. schloss sich in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 1997 dem an. Daraufhin führte der Beklagte am 11. November 1997 eine Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten Absenkung des GdB durch. Mit Bescheid des VA vom 13. März 1998 nahm der Beklagte mit Wirkung für die Zukunft den Bescheid des VA vom 4. Juni 1997 nach § 45 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X - mit der Begründung zurück, bei der Erteilung des zuletzt genannten Bescheides sei von einer unzutreffenden ärztlichen Beurteilung ausgegangen worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes überwiege, zumal nicht erkennbar sei, dass die Klägerin auf Grund der unrichtigen Entscheidung eine Vermögensdisposition getroffen habe, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könne. Ferner wurde in dem Bescheid des VA vom 13. März 1998 die Feststellung von Behinderungen abgelehnt, weil keine Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die wenigstens einen GdB von 20 bedingten. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des VA vom 4. Juni 1997 und 13. März 1998 wies das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 1998 mit der Begründung zurück, zu Recht sei keine Behinderung festgestellt und keine Feststellung der Behinderteneigenschaft getroffen worden.
Mit ihrer am 9. April 1998 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu erreichen und einen GdB von mindestens 75 zuerkannt zu erhalten. Nach vorangegangener Anhörung hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1999 die Klage abgewiesen: Im Bescheid vom 4. Juni 1997 sei rechtswidrig ein zu hoher GdB ausgesprochen worden, der Bescheid sei daher nach der gebotenen und rechtsfehlerfrei erfolgten Ermessensprüfung zurückzunehmen gewesen. Unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP), herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, sei unter Zugrundelegung der Visuswerte und der Gesichtsfeldeinschränkungen ein GdB von 10 angemessen. Der Beklagte habe auch den Vertrauensschutz zutreffend beachtet und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Gegen diesen ihr am 28. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2. August 1999 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin eingelegt. Sie meint, sie werde vom Beklagten aus sachfremden Gründen benachteiligt.
Die Klägerin beantragt, wie sich aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ergibt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 13. März 1998 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 24. März 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 4. Juni 1997 einen GdB von 75 nach dem Schwerbehindertengesetz festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung in Abwesenheit der Klägerin konnte ergehen, weil diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als auch diese selbst sind ordnungsgemäß durch Postzustellungsurkunde geladen worden, der Prozessbevollmächtigte durch Niederlegung auf der für die stets von ihm angegebenen Adresse zuständigen Postanstalt (Filiale 36, 10997 Berlin), § 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - i. V. mit § 182 Zivilprozessordnung - ZPO -; die Klägerin durch Übergabe der Ladung in ihrer Wohnung an ihren Ehemann, ihren Prozessbevollmächtigten, persönlich am 3. Februar 2000, § 3 VwZG i. V. mit § 181 Abs. 1 ZPO. Das Ausbleiben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens stand einer Entscheidung nicht entgegen, weil dieses nur angeordnet worden ist, um mit ihr die Sachdienlichkeit ihres Antrags zu erörtern. Weil dies nicht möglich war, ist der Senat von dem umfassensden schriftsätzlich vorgetragenem Antrag der Klägerin ausgegangen. Schließlich sah sich der Senat an einer Entscheidung auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin am 16. Februar 2000 ein Befangenheitsgesuch gegen die ständige Senatsvorsitzende gestellt hatte, denn durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 21. Februar 2000 war der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000 ergehen werde.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, § 54 Absatz 1 Satz 1 SGG. Mit ihrem ursprünglich gegen den Bescheid vom 4. Juni 1997 eingelegten Widerspruch hatte die Klägerin zunächst die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) begehrt. Der anschließende Absenkungsbescheid vom 13. März 1998 war gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Der Widerspruchsbescheid vom 24. März 1998 bezog sich sowohl auf den ursprünglich eingelegten Verpflichtungswiderspruch gegen den Bescheid vom 4. Juni 1997 als auch auf den später fortgeführten Anfechtungswiderspruch gegen den Bescheid vom 13. März 1998. Durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie sowohl die Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 13. März 1998 als auch das gegen den Bescheid vom 4. Juni 1997 gerichtete Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung eines höheren GdB im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht und auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht weiter verfolgen wollte. Dies hatte zur Folge, dass hinsichtlich der Entscheidung auf den gesamten Zeitraum ab Februar 1997 bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzustellen war.
Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte den im Bescheid des VA vom 4. Juni 1997 festgestellten GdB von 20 nach dem SchwbG aberkannt und die Zuerkennung eines höheren GdB abgelehnt.
Soweit der Beklagte die Zuerkennung des GdB von 20 aberkannt hat, konnte er sich auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen. Hiernach können Verwaltungsakte aufgehoben werden, wenn bei ihrem Erlass von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dabei lässt der Senat offen, ob der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen war, als er den Bescheid vom 4. Juni 1997 mit Zuerkennung eines GdB von 20 erteilte. Hierfür könnte sprechen, dass der diesen Bescheid zu Grunde gelegte Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. A. vom 24. März 1997 andere Werte auswies, als sie bei der durch den Beklagten veranlassten Untersuchung seitens der Augenärztin Dr. T. am 4. August 1997 festgestellt wurden. Dies bedarf jedoch keiner Klärung, denn unabhängig davon, ob die Befunde der Frau Dr. A. oder die Befunde der Frau Dr. T. zu Grunde gelegt werden, ist jedenfalls die Feststellung eines GdB von 20 zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG ist eine Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als GdB nach Zehnergraden abgestuft von 10 bis 100 festzustellen (§ 3 Abs. 2 SchwbG), wobei eine Feststellung von weniger als 20 nicht erfolgt. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Der GdB ist als Ausmaß der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung vom 26. August 1986 unter Heranziehung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP), herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung festzulegen (vgl. BSGE 72, 285, 286, BSG Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - m. w. N.). Zwar beruhen die AHP weder auf dem Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften, so dass sie keinerlei Normqualität haben, dennoch sind sie als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. BSG a. a. O.). Nach den AHP 1996 Nr. 18, 19 ist bei der Beurteilung des GdB in der Regel von der größten Einzelbehinderung auszugehen und dann im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. In der Regel führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die für sich genommen nur einen GdB von 10 bedingen würden, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Bildung des GdB zu berücksichtigen ist. Auch bei leichteren Behinderungen, die für sich genommen mit einem GdB von 20 zu bewerten wären, ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Ist nach diesen Grundsätzen der GdB insgesamt mit weniger als 20 zu bemessen, so unterbleibt eine Feststellung.
Hiernach war bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein höherer GdB als insgesamt 10 zu ermitteln, so dass von vornherein eine Feststellung eines GdB hätte unterbleiben müssen. Nach den AHP 1996 Nr. 26.4 Seite 65 ist unter Zugrundelegung einer Tabelle unter Berücksichtigung der korrigierten Sehschärfe des rechten wie auch des linken Auges zu ermitteln, welcher Grad der Behinderung sich ergibt. Nach dem Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. A. vom 23. März 1997 war das Sehvermögen auf dem rechten Auge mit einem Wert von 0,8 und auf dem linken Auge mit einem Wert von 0,6 zu bemessen. Ausweislich der vorgenannten Tabelle ergibt sich hierzu ein GdB von 5. In dem selben Befundbericht hatte die behandelnde Augenärztin angegeben, die Gesichtsfeldeinschränkung sei auf dem rechten Auge regelrecht, während auf dem linken Auge eine Einschränkung bis auf 20 Grad gegeben sei. Nach den AHP 1996 Nr. 26.4 Seite 67 ist bei normalem Gesichtsfeld eines Auges die Gesichtsfeldeinschränkung auf dem schwächeren Auge nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Einschränkung bis auf 10 Grad Abstand vom Zentrum oder weniger gegeben ist. Dies bedeutet, dass unter Zugrundelegung der Werte der Augenärztin Dr. A. für die Gesichtsfeldeinschränkung kein GdB anzusetzen war und es für die Einschränkung der Sehfähigkeit insgesamt bei einem Wert von 5 verbleiben musste. Keine andere rechtliche Bewertung hätte sich ergeben, wenn von vornherein die durch die Augenärztin Dr. T. am 4. August 1997 erhobenen Befunde zu Grunde gelegt worden wären. Diese Ärztin stellte bei der Klägerin eine korrigierte Sehschärfe des rechten Auges mit 1,0 und des linken Auges von 0,6 fest. Ausweislich der Tabelle der Anhaltspunkte 1996 Nr. 26.4 Seite 65 führt dies wiederum zu einem GdB von 5. Hinsichtlich der Einschränkungen des Gesichtsfeldes stellte Frau Dr. T. beim rechten Auge eine Einschränkung auf 40 bis 45 Grad und beim linken Auge auf 35 bis 60 Grad fest. Dieser Befund unterscheidet sich zwar von dem der Frau Dr. A., die nur auf einem Auge eine Gesichtsfeldeinschränkung festgestellt hatte. Ausweislich der AHP 1996 Nr. 26.4 Seite 68 wird aber ein GdB von 10 erst dann erreicht, wenn auf beiden Augen eine Gesichtsfeldeinschränkung bis auf 50 Grad oder weniger Abstand vom Zentrum besteht. Dies war nach den Befunden der Frau Dr. T. nicht der Fall, weil auch danach nur bei dem linken Auge eine derart starke Gesichtsfeldeinschränkung erreicht wurde, nicht jedoch auf dem rechten Auge. Dies hat zur Folge, dass auch unter Zugrundelegung der Untersuchungsbefunde der Frau Dr. T. unter gemeinsamer Berücksichtigung der Einschränkung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldeinengungen kein GdB von 10 und erst Recht kein GdB von 20 erreicht werden kann. Unabhängig davon, welche der beiden Untersuchungsbefunde zutrafen, war jedenfalls die Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin mit einem GdB von 20 erheblich zu hoch und damit rechtswidrig. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, noch ist sonst erkennbar, dass bei ihr eine größere Einschränkung des Sehvermögens vorliegt, als sie von den Dres. A. und T. angegeben worden ist.
Der Beklagte hat auch die sonstigen Einschränkungen des § 45 SGB X beachtet. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des rechtswidrigen Bescheides vom 4. Juni 1997 bestand bei der Klägerin nicht, zumal sie keine auf den GdB gegründete Vermögensdisposition getroffen hatte. Auch sein Ermessen hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeübt.
Ebenso wie die Anfechtungsklage musste auch die Verpflichtungsklage der Klägerin erfolglos bleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin wegen ihrer Sehbehinderung zu keinem Zeitpunkt einen über 10 hinausgehenden GdB erreicht hat. Weitere Behinderungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Feststellung des von ihr begehrten GdB von 75 war daher nicht zu treffen, abgesehen davon, dass ohnehin nur eine Feststellung nach Zehnergraden vorgesehen ist, § 3 Abs. 2 SchwbG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte den Grad der Behinderung (GdB) der Klägerin nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) zutreffend bemessen bzw. zutreffend herabgesetzt hat.
Die 1946 geborene Klägerin beantragte am 10. Februar 1997 bei dem Beklagten die Anerkennung als Schwerbehinderte wegen ihrer Sehbehinderung. Der Beklagte holte einen Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. A. vom 24. März 1997 ein. Danach war bei der Klägerin für das rechte Auge eine Sehschärfe von 0,8 und für das linke Auge eine Sehschärfe von 0,6 gemessen worden, jeweils mit korrigierenden Gläsern. Die Gesichtsfeldeinschränkung war für das rechte Auge regelrecht, für das linke Auge bis auf 20 Grad eingeengt. In seiner gutachtlichen Stellungnahme für den Beklagten vom 17. April 1997 gelangte der Arzt für Innere Medizin Dr. An. zu der Einschätzung, die festgestellten Befunde führten zu einem GdB von 20. Mit Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 4. Juni 1997 stellte daraufhin der Beklagte bei der Klägerin eine Sehbehinderung als Behinderung fest und bewertete sie mit einem GdB von 20. Im anschließenden Widerspruchsverfahren holte der Beklagte einen Untersuchungsbefund der Augenärztin Dr. T. vom 4. August 1997 ein. Danach betrug die Sehfähigkeit mit korrigierenden Gläsern für das rechte Auge den Wert von 1,0 und für das linke Auge den Wert von 0,6. Die Gesichtsfeldeinschränkungen reduzierten bei der Klägerin das Sehen für das rechte Auge auf 40 bis 45 Grad und für das linke Auge auf 35 bis 60 Grad. Frau Dr. T. gelangte zu der Einschätzung, es liege ein GdB von 10 vor. Die Ärztin D. schloss sich in ihrer prüfärztlichen Stellungnahme vom 18. Oktober 1997 dem an. Daraufhin führte der Beklagte am 11. November 1997 eine Anhörung hinsichtlich der beabsichtigten Absenkung des GdB durch. Mit Bescheid des VA vom 13. März 1998 nahm der Beklagte mit Wirkung für die Zukunft den Bescheid des VA vom 4. Juni 1997 nach § 45 Abs. 1 und 2 des Zehnten Buches des Sozialgesetzbuches - SGB X - mit der Begründung zurück, bei der Erteilung des zuletzt genannten Bescheides sei von einer unzutreffenden ärztlichen Beurteilung ausgegangen worden. Ein schutzwürdiges Vertrauen liege nicht vor. Das öffentliche Interesse an der Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes überwiege, zumal nicht erkennbar sei, dass die Klägerin auf Grund der unrichtigen Entscheidung eine Vermögensdisposition getroffen habe, die nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig gemacht werden könne. Ferner wurde in dem Bescheid des VA vom 13. März 1998 die Feststellung von Behinderungen abgelehnt, weil keine Funktionsbeeinträchtigungen vorlägen, die wenigstens einen GdB von 20 bedingten. Die Widersprüche der Klägerin gegen die Bescheide des VA vom 4. Juni 1997 und 13. März 1998 wies das Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - durch Widerspruchsbescheid vom 24. März 1998 mit der Begründung zurück, zu Recht sei keine Behinderung festgestellt und keine Feststellung der Behinderteneigenschaft getroffen worden.
Mit ihrer am 9. April 1998 bei dem Sozialgericht Berlin erhobenen Klage hat die Klägerin ihr Ziel weiterverfolgt, die Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu erreichen und einen GdB von mindestens 75 zuerkannt zu erhalten. Nach vorangegangener Anhörung hat das Sozialgericht durch Gerichtsbescheid vom 15. Juli 1999 die Klage abgewiesen: Im Bescheid vom 4. Juni 1997 sei rechtswidrig ein zu hoher GdB ausgesprochen worden, der Bescheid sei daher nach der gebotenen und rechtsfehlerfrei erfolgten Ermessensprüfung zurückzunehmen gewesen. Unter Zugrundelegung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP), herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, sei unter Zugrundelegung der Visuswerte und der Gesichtsfeldeinschränkungen ein GdB von 10 angemessen. Der Beklagte habe auch den Vertrauensschutz zutreffend beachtet und sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
Gegen diesen ihr am 28. Juli 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 2. August 1999 Berufung bei dem Landessozialgericht Berlin eingelegt. Sie meint, sie werde vom Beklagten aus sachfremden Gründen benachteiligt.
Die Klägerin beantragt, wie sich aus ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ergibt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 15. Juli 1999 sowie den Bescheid des Versorgungsamtes Berlin vom 13. März 1998 und den Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben - Landesversorgungsamt - vom 24. März 1998 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, unter Abänderung des Bescheides des Versorgungsamtes Berlin vom 4. Juni 1997 einen GdB von 75 nach dem Schwerbehindertengesetz festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Verwaltungsakten des Beklagten, welche im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Eine Entscheidung in Abwesenheit der Klägerin konnte ergehen, weil diese in der Ladung hierauf hingewiesen worden war, § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sowohl der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, als auch diese selbst sind ordnungsgemäß durch Postzustellungsurkunde geladen worden, der Prozessbevollmächtigte durch Niederlegung auf der für die stets von ihm angegebenen Adresse zuständigen Postanstalt (Filiale 36, 10997 Berlin), § 3 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG - i. V. mit § 182 Zivilprozessordnung - ZPO -; die Klägerin durch Übergabe der Ladung in ihrer Wohnung an ihren Ehemann, ihren Prozessbevollmächtigten, persönlich am 3. Februar 2000, § 3 VwZG i. V. mit § 181 Abs. 1 ZPO. Das Ausbleiben der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz Anordnung ihres persönlichen Erscheinens stand einer Entscheidung nicht entgegen, weil dieses nur angeordnet worden ist, um mit ihr die Sachdienlichkeit ihres Antrags zu erörtern. Weil dies nicht möglich war, ist der Senat von dem umfassensden schriftsätzlich vorgetragenem Antrag der Klägerin ausgegangen. Schließlich sah sich der Senat an einer Entscheidung auch nicht dadurch gehindert, dass die Klägerin am 16. Februar 2000 ein Befangenheitsgesuch gegen die ständige Senatsvorsitzende gestellt hatte, denn durch Verfügung des stellvertretenden Vorsitzenden vom 21. Februar 2000 war der Klägerin mitgeteilt worden, dass eine Entscheidung über das Befangenheitsgesuch im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 24. Februar 2000 ergehen werde.
Die zulässige Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage statthaft, § 54 Absatz 1 Satz 1 SGG. Mit ihrem ursprünglich gegen den Bescheid vom 4. Juni 1997 eingelegten Widerspruch hatte die Klägerin zunächst die Feststellung eines höheren Grades der Behinderung (GdB) nach dem Schwerbehindertengesetz (SchwbG) begehrt. Der anschließende Absenkungsbescheid vom 13. März 1998 war gemäß § 86 Abs. 1 SGG Gegenstand dieses Widerspruchsverfahrens geworden. Der Widerspruchsbescheid vom 24. März 1998 bezog sich sowohl auf den ursprünglich eingelegten Verpflichtungswiderspruch gegen den Bescheid vom 4. Juni 1997 als auch auf den später fortgeführten Anfechtungswiderspruch gegen den Bescheid vom 13. März 1998. Durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten hat die Klägerin deutlich gemacht, dass sie sowohl die Anfechtung des Aufhebungsbescheides vom 13. März 1998 als auch das gegen den Bescheid vom 4. Juni 1997 gerichtete Verpflichtungsbegehren auf Zuerkennung eines höheren GdB im erstinstanzlichen Klageverfahren vor dem Sozialgericht und auch im Berufungsverfahren vor dem Landessozialgericht weiter verfolgen wollte. Dies hatte zur Folge, dass hinsichtlich der Entscheidung auf den gesamten Zeitraum ab Februar 1997 bis zur letzten mündlichen Verhandlung abzustellen war.
Die angefochtenen Bescheide sind jedoch rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten. Zu Recht hat der Beklagte den im Bescheid des VA vom 4. Juni 1997 festgestellten GdB von 20 nach dem SchwbG aberkannt und die Zuerkennung eines höheren GdB abgelehnt.
Soweit der Beklagte die Zuerkennung des GdB von 20 aberkannt hat, konnte er sich auf § 45 Abs. 1 SGB X stützen. Hiernach können Verwaltungsakte aufgehoben werden, wenn bei ihrem Erlass von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen oder das Recht unrichtig angewandt wurde. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Dabei lässt der Senat offen, ob der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen war, als er den Bescheid vom 4. Juni 1997 mit Zuerkennung eines GdB von 20 erteilte. Hierfür könnte sprechen, dass der diesen Bescheid zu Grunde gelegte Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. A. vom 24. März 1997 andere Werte auswies, als sie bei der durch den Beklagten veranlassten Untersuchung seitens der Augenärztin Dr. T. am 4. August 1997 festgestellt wurden. Dies bedarf jedoch keiner Klärung, denn unabhängig davon, ob die Befunde der Frau Dr. A. oder die Befunde der Frau Dr. T. zu Grunde gelegt werden, ist jedenfalls die Feststellung eines GdB von 20 zu keinem Zeitpunkt gerechtfertigt gewesen.
Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 SchwbG ist eine Behinderung im Sinne dieses Gesetzes die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand beruht. Die Auswirkung der Funktionsbeeinträchtigung ist als GdB nach Zehnergraden abgestuft von 10 bis 100 festzustellen (§ 3 Abs. 2 SchwbG), wobei eine Feststellung von weniger als 20 nicht erfolgt. Liegen mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vor, so ist gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 SchwbG der GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen. Der GdB ist als Ausmaß der Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz in der Fassung vom 26. August 1986 unter Heranziehung der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP), herausgegeben vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, in ihrer jeweils geltenden Fassung festzulegen (vgl. BSGE 72, 285, 286, BSG Urteil vom 9. April 1997 - 9 RVs 4/95 - m. w. N.). Zwar beruhen die AHP weder auf dem Gesetz noch auf einer Verordnung oder auch nur auf Verwaltungsvorschriften, so dass sie keinerlei Normqualität haben, dennoch sind sie als antizipierte Sachverständigengutachten anzusehen, die in der Praxis wie Richtlinien für die ärztliche Gutachtertätigkeit wirken, deshalb normähnliche Auswirkungen haben und im Interesse einer gleichmäßigen Rechtsanwendung wie untergesetzliche Normen von den Gerichten anzuwenden sind (vgl. BSG a. a. O.). Nach den AHP 1996 Nr. 18, 19 ist bei der Beurteilung des GdB in der Regel von der größten Einzelbehinderung auszugehen und dann im Hinblick auf alle weiteren Behinderungen zu prüfen, ob und inwieweit hierdurch das Ausmaß der Behinderung größer wird. In der Regel führen zusätzliche leichte Gesundheitsstörungen, die für sich genommen nur einen GdB von 10 bedingen würden, nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung, die bei der Bildung des GdB zu berücksichtigen ist. Auch bei leichteren Behinderungen, die für sich genommen mit einem GdB von 20 zu bewerten wären, ist es vielfach nicht gerechtfertigt, auf eine wesentliche Zunahme des Ausmaßes der Behinderung zu schließen. Ist nach diesen Grundsätzen der GdB insgesamt mit weniger als 20 zu bemessen, so unterbleibt eine Feststellung.
Hiernach war bei der Klägerin zu keinem Zeitpunkt ein höherer GdB als insgesamt 10 zu ermitteln, so dass von vornherein eine Feststellung eines GdB hätte unterbleiben müssen. Nach den AHP 1996 Nr. 26.4 Seite 65 ist unter Zugrundelegung einer Tabelle unter Berücksichtigung der korrigierten Sehschärfe des rechten wie auch des linken Auges zu ermitteln, welcher Grad der Behinderung sich ergibt. Nach dem Befundbericht der behandelnden Augenärztin Dr. A. vom 23. März 1997 war das Sehvermögen auf dem rechten Auge mit einem Wert von 0,8 und auf dem linken Auge mit einem Wert von 0,6 zu bemessen. Ausweislich der vorgenannten Tabelle ergibt sich hierzu ein GdB von 5. In dem selben Befundbericht hatte die behandelnde Augenärztin angegeben, die Gesichtsfeldeinschränkung sei auf dem rechten Auge regelrecht, während auf dem linken Auge eine Einschränkung bis auf 20 Grad gegeben sei. Nach den AHP 1996 Nr. 26.4 Seite 67 ist bei normalem Gesichtsfeld eines Auges die Gesichtsfeldeinschränkung auf dem schwächeren Auge nur dann zu berücksichtigen, wenn eine Einschränkung bis auf 10 Grad Abstand vom Zentrum oder weniger gegeben ist. Dies bedeutet, dass unter Zugrundelegung der Werte der Augenärztin Dr. A. für die Gesichtsfeldeinschränkung kein GdB anzusetzen war und es für die Einschränkung der Sehfähigkeit insgesamt bei einem Wert von 5 verbleiben musste. Keine andere rechtliche Bewertung hätte sich ergeben, wenn von vornherein die durch die Augenärztin Dr. T. am 4. August 1997 erhobenen Befunde zu Grunde gelegt worden wären. Diese Ärztin stellte bei der Klägerin eine korrigierte Sehschärfe des rechten Auges mit 1,0 und des linken Auges von 0,6 fest. Ausweislich der Tabelle der Anhaltspunkte 1996 Nr. 26.4 Seite 65 führt dies wiederum zu einem GdB von 5. Hinsichtlich der Einschränkungen des Gesichtsfeldes stellte Frau Dr. T. beim rechten Auge eine Einschränkung auf 40 bis 45 Grad und beim linken Auge auf 35 bis 60 Grad fest. Dieser Befund unterscheidet sich zwar von dem der Frau Dr. A., die nur auf einem Auge eine Gesichtsfeldeinschränkung festgestellt hatte. Ausweislich der AHP 1996 Nr. 26.4 Seite 68 wird aber ein GdB von 10 erst dann erreicht, wenn auf beiden Augen eine Gesichtsfeldeinschränkung bis auf 50 Grad oder weniger Abstand vom Zentrum besteht. Dies war nach den Befunden der Frau Dr. T. nicht der Fall, weil auch danach nur bei dem linken Auge eine derart starke Gesichtsfeldeinschränkung erreicht wurde, nicht jedoch auf dem rechten Auge. Dies hat zur Folge, dass auch unter Zugrundelegung der Untersuchungsbefunde der Frau Dr. T. unter gemeinsamer Berücksichtigung der Einschränkung der Sehschärfe und der Gesichtsfeldeinengungen kein GdB von 10 und erst Recht kein GdB von 20 erreicht werden kann. Unabhängig davon, welche der beiden Untersuchungsbefunde zutrafen, war jedenfalls die Bewertung der Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin mit einem GdB von 20 erheblich zu hoch und damit rechtswidrig. Die Klägerin hat auch nicht vorgetragen, noch ist sonst erkennbar, dass bei ihr eine größere Einschränkung des Sehvermögens vorliegt, als sie von den Dres. A. und T. angegeben worden ist.
Der Beklagte hat auch die sonstigen Einschränkungen des § 45 SGB X beachtet. Ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand des rechtswidrigen Bescheides vom 4. Juni 1997 bestand bei der Klägerin nicht, zumal sie keine auf den GdB gegründete Vermögensdisposition getroffen hatte. Auch sein Ermessen hat der Beklagte in den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeübt.
Ebenso wie die Anfechtungsklage musste auch die Verpflichtungsklage der Klägerin erfolglos bleiben. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die Klägerin wegen ihrer Sehbehinderung zu keinem Zeitpunkt einen über 10 hinausgehenden GdB erreicht hat. Weitere Behinderungen sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Feststellung des von ihr begehrten GdB von 75 war daher nicht zu treffen, abgesehen davon, dass ohnehin nur eine Feststellung nach Zehnergraden vorgesehen ist, § 3 Abs. 2 SchwbG.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Zulassungsvoraussetzungen nach § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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