L 11 SB 9/00

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
11
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 45 SB 977/99
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 11 SB 9/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt die Feststellung des Merkzeichens „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung) und die Anerkennung der Berechtigung zur Benutzung des Telebus-Fahrdienstes für Behinderte im Land Berlin.

Bei der 1942 geborenen Klägerin, die seit ihrem 6. Lebensjahr hochgradig kurzsichtig ist, war es im Alter von ca. 25 Jahren zum ersten Male links zu Glaskörperblutungen gekommen. In der Folgezeit waren - besonders nach körperlichen Anstrengungen - auf beiden Augen häufig Netzhaut- und Glaskörperblutungen aufgetreten. Durch Bescheid vom 22. August 1978 hatte das Versorgungsamt II Berlin bei der Klägerin

a) Sehschwäche,

b) Wirbelgleiten bei Lendenwirbelkörper 5/S 1 und

c) Zustand nach mehrfachen Unterleibsoperationen, Nierensenkungsoperationen rechts

mit einem Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. festgestellt, wobei für die Behinderung zu a) eine MdE von 60 v.H., für die zu b) von 40 v.H. und für die zu c) von 20 v.H. angenommen wurde. Durch Bescheid vom 10. Mai 1984 erhöhte das Versorgungsamt I Berlin wegen einer zwischenzeitlich eingetretenen Verschlimmerung des Augenleidens, das jetzt mit einer MdE von 70 v.H. bewertet wurde, den Grad der MdE auf 90 v.H. und erkannte der Klägerin die Vergünstigungsmerkmale B, G und RF zu. Nachdem der aufgrund des Gesetzes über Pflegeleistungen (PflegeG) erstellte Untersuchungsbefund vom 30. Juni 1997 der Augenärztin Dr. B eine mit einem Grad der MdE von 100 v.H. zu bewertende hochgradige Sehbehinderung ergeben hatte, setzte das Versorgungsamt Berlin den Grad der Behinderung (GdB) durch Bescheid vom 23. September 1997 auf 100 fest und erkannte der Klägerin das Merkzeichen „H“ zu; ihr wurde die Benutzung von Verkehrsschutzzeichen empfohlen.

Im Januar 1998 stellte die Klägerin Neufeststellungsanträge wegen Blindheit und Gehbehinderung. Sie sei nicht in der Lage, mehr als 30 m zu gehen und begehre deshalb die Feststellung der Telebus-Berechtigung. Der Beklagte zog einen Befund des die Klägerin behandelnden Augenarztes Dr. L vom 12. Februar 1998 sowie das Gutachten vom 1. Dezember 1997 zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit des MDK Berlin e.V. bei, in dem wegen hochgradiger Minderung des Sehvermögens, Spondylose nach tuberkulöser Spondylitis, Herzinsuffizienz bei koronarer Herzkrankheit sowie Cox- und Gonarthrose Pflegebedürftigkeit in der Pflegestufe I anerkannt wurde. In dem auf Veranlassung des Beklagten erstellten Untersuchungsbefund vom 12. August 1998 kam die Augenärztin Dr. T-M zu dem Ergebnis, dass Blindheit vorliege. Daraufhin erkannte der Beklagte durch Teil-Bescheid vom 31. August 1998 „Blindheit“ anstelle von hochgradiger Sehbehinderung als Behinderung an.

In einem Gutachten vom 7. November 1998 nach dem PflegeG kam Dr. A zu dem Ergebnis, aus allgemeinärztlicher Sicht liege bei der Klägerin Hilflosigkeit im Sinne des § 1 Abs. 6 PflegeG nicht vor. Die Prüfärztin Dr. K-K empfahl, ab August 1998 die Blindheit im Sinne des § 1 Abs. 3 PflegeG mit der Pflegestufe III anzuerkennen.

Nach Beiziehung der Gutachten zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit aus den Jahren 1995 und 1996 von der AOK Berlin lehnte es der Beklagte durch Bescheid vom 30. November 1998 ab, der Klägerin das Merkzeichen „T“ zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin unter Vorlage eines ärztlichen Attestes des Orthopäden Dr. M vom 18. Dezember 1998 Widerspruch ein. Sie machte geltend, auch mit einer Begleitperson nicht mehr als 20 m laufen zu können und nicht in der Lage zu sein, selbst in Begleitung am öffentlichen Personenverkehr teilzunehmen. Auf Veranlassung des Beklagten erstattete die Ärztin AM am 25. Februar 1999 ein ärztliches Gutachten über die Klägerin. Sie stellte

a) Blindheit GdB 100

b) Wirbelgleiten und Bandscheibenvorfall L5/S1, Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule GdB 40

c) Zustand nach mehrfachen Unterleibsoperationen, Nierensenkungsoperation GdB 20

d) koronare Durchblutungsstörungen GdB 20

als Behinderungen fest und vertrat die Auffassung, die Klägerin sei nicht außergewöhnlich gehbehindert und erfülle nicht die Voraussetzungen für das Merkzeichen „T“. Daraufhin wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin, soweit sie die Zuerkennung der Nachteilsausgleiche „aG“ und „T“ begehrt hatte, durch Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 zurück. Aus „Gründen der Vollständigkeit und Klarheit“ wurden die Behinderungen wie in dem Gutachten vom 25. Februar 1999 vorgeschlagen festgestellt.

Zur Begründung der gegen den Widerspruchsbescheid vom 25. März 1999 erhobenen Klage machte die Klägerin geltend, sie sei dem Personenkreis der Querschnittsgelähmten gleichzustellen. Seit ihrer Erblindung verlasse sie die Wohnung nicht mehr, was zu ihrer Isolierung im gesellschaftlichen Leben geführt habe. Sie sei, um zu ihrem Arzt zu gelangen, auf die Benutzung eines Taxis angewiesen. Aufgrund der Späterblindung im fortgeschrittenen Alter habe sie bisher nicht das Vertrauen in ihre Umwelt entwickeln und z.B. das Gehen mit einem weißen Langstock erlernen können. Das versorgungsärztliche Gutachten vom 25. Februar 1999 stelle offenbar allein auf orthopädische Behinderungen ab, ohne sich damit auseinanderzusetzen, dass sie aufgrund ihrer Blindheit zumindest außerhalb ihrer Wohnung praktisch bewegungsunfähig sei.

Durch Gerichtsbescheid vom 1. Dezember 1999 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt: Die Klägerin habe gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Merkzeichen „aG“ und „T“. Das gesundheitliche Merkmal „aG“ sei nur zuzuerkennen, wenn wegen außergewöhnlicher Gehbehinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste eingeschränkt sei. Dies sei nach den Gutachten des Dr. A und der Ärztin M nicht der Fall. Aus ihnen ergebe sich, dass die Klägerin nicht dem Personenkreis der Querschnittsgelähmten oder Doppeloberschenkelamputierten gleichzustellen sei.

Gegen den am 13. Januar 2000 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am 10. Februar 2000 Berufung eingelegt. Sie weist darauf hin, dass sie als Späterblindete völlig hilflos und somit ständig auf eine Begleitung angewiesen sei, so dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Merkzeichen „aG“ und „T“ vorlägen.

Sie beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 1. Dezember 1999 aufzuheben und den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 30. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. März 1999 zu verurteilen, ihr die Merkzeichen „aG“ und „T“ zuzuerkennen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Allein wegen ihrer Blindheit könne die Klägerin den Nachteilsausgleich „aG“ nicht beanspruchen. Eine „außergewöhnlich schwere Gangstörung“ liege bei ihr nach dem Ergebnis der medizinischen Ermittlungen nicht vor. Da die Klägerin mit Hilfe einer Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel benutzen könne, könne ihr auch die Telebus-Berechtigung nicht zuerkannt werden.

Auf Antrag der Klägerin gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hat der Senat den Arzt für Orthopädie Dr. H mit der Erstattung eines medizinischen Gutachtens beauftragt. Der Sachverständige hat in dem Gutachten vom 5. Februar 2001 die Frage, ob sich die Klägerin wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb eines Kraftfahrzeuges bewegen könne, aus „orthopädischer Sicht“ verneint und erklärt, wegen des Augenleidens könnte diese Einschätzung durchaus gegeben sein. Die Klägerin könne unter Inanspruchnahme einer Begleitperson am öffentlichen Personenverkehr teilnehmen.

Unter Bezugnahme auf das von ihr im Termin zur mündlichen Verhandlung am 31. Mai 2001 vorgelegte Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie DW vom 30. Mai 2001, auf dessen Einzelheiten Bezug genommen wird, beantragt die Klägerin noch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen wird auf den Akteninhalt verwiesen. Die Schwerbehindertenakte des Beklagten lag dem Senat vor und war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe:

Die frist- und formgemäß eingelegte Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat, wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat, die Feststellung des Merkzeichens „aG“ und den Antrag der Klägerin auf Anerkennung der Telebus-Berechtigung zu Recht abgelehnt.

I.

Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“ liegen bei der Klägerin nicht vor.

Nach der aufgrund des § 6 Straßenverkehrsgesetz (StVG) vom Bundesminister für Verkehr erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung (StVO) ist der begünstigte Personenkreis dahin beschrieben worden, dass als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung solche Personen anzusehen sind, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können; hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppelunter- oder -oberschenkelamputierte, Hüftexartikulierte, einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd ein Kunstbein nicht tragen können oder nur eine Beckenkorbprothese oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die dem vorstehend bezeichneten Personenkreis nach medizinischer Erkenntnis gleichzustellen sind.

Die Klägerin gehört weder zu den in der Verwaltungsvorschrift im Einzelnen bezeichneten Schwerbehinderten noch kann sie dem begünstigten Personenkreis gleichgestellt werden.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), der sich der erkennende Senat nach eigener Prüfung anschließt, liegt eine außergewöhnliche Gehbehinderung vor, wenn die Möglichkeit der Fortbewegung in einem hohen Maße eingeschränkt ist. Die Fähigkeit zu gehen muss unter ebenso großer Anstrengung oder ebenso nur noch mit fremder Hilfe möglich sein, wie bei dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis. Bei den dort bezeichneten Behinderten liegen vornehmlich Schädigungen der unteren Extremitäten in einem erheblichen Ausmaß vor, die bewirken, dass Beine und Füße die ihnen zukommende Funktion der Fortbewegung nicht oder nur unter besonderen Erschwernissen erfüllen. Für eine Gleichstellung mit dem in der genannten Verwaltungsvorschrift im Einzelnen beschriebenen Personenkreis kommt es deshalb nicht entscheidend auf die vergleichbare allgemeine Schwere der Leiden an, sondern allein darauf, dass die Auswirkungen funktionell gleichzuerachten sind. Der Leidenszustand muss also ebenfalls wegen einer außergewöhnlichen Behinderung beim Gehen die Fortbewegung auf das Schwerste einschränken (vgl. BSG SozR 3870 § 3 Nrn. 11,18, 28); in dem letztgenannten Urteil hat das BSG herausgestellt, dass eine erweiternde Auslegung der maßgebenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nach dem Zweck des Schwerbehindertenrechts grundsätzlich nicht zulässig ist.

Bei der Klägerin sind, wie die im Verwaltungsverfahren erstatteten Gutachten zeigen, deren Richtigkeit durch das auf ihren Antrag erstellte Gutachten des Orthopäden Dr. H vom 5. Februar 2001 bestätigt wurde, diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Bei ihr liegen im orthopädischen Bereich ein Wirbelgleiten und Bandscheibenvorfall L5/S1 sowie eine Fehlhaltung und Verschleißerscheinungen der Wirbelsäule vor, für die nach dem Gutachten der Ärztin M nach wie vor ein GdB von 40 angemessen erscheint. Für sich allein würde diese Behinderung noch nicht einmal für die Zuerkennung des Merkzeichens „G“ ausreichen, weil hierfür nach Nr. 30 Abs. 3 der Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996 erforderlich ist, dass auf die Gehfähigkeit sich auswirkende Funktionsstörungen der unteren Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule bestehen, die für sich einen GdB von mindestens 50 bedingen. Bei der Klägerin liegen, wie die klinische und röntgenologische Untersuchung Dr. Hoffmanns ergeben hat, keine Funktionsstörungen im Bereich der unteren Extremitäten vor. Die seit vielen Jahren bestehenden Gesundheitsstörungen im Bereich der Lendenwirbelsäule wirken sich zwar auf das Gehvermögen aus, beeinträchtigen es jedoch nicht in gleicher oder ähnlicher Weise wie beispielsweise bei einem Querschnittsgelähmten oder Doppelunter- oder -oberschenkelamputierten. Dass die Fähigkeit der Klägerin sich fortzubewegen durch ihre Blindheit beeinträchtigt ist und dass sich diese Behinderung zusätzlich dadurch verstärkt auswirkt, dass sie wegen ihrer Späterblindung den Umgang mit dem Blindenstock nicht beherrscht, kann bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG“ nicht berücksichtigt werden.

Dem Antrag der Klägerin, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten einzuholen, war nicht zu entsprechen. Dass die Klägerin, wie in dem von ihr vorgelegten Attest der Ärztin für Neurologie und Psychiatrie W vom 30. Mai 2001 bescheinigt wird, unter chronischen Depressionen leide, ist für die Frage, ob sie außergewöhnlich gehbehindert ist, nach den oben dargelegten Grundsätzen unerheblich. Soweit die Ärztin das Gangbild der Klägerin als wackelig, unsicher und schleppend beschrieben hat, ist durch das aktuelle Gutachten des Orthopäden Dr. H vom 5. Februar 2001 geklärt, dass dies jedenfalls nicht auf Funktionsstörungen der unteren Extremitäten beruht. Weder das Attest des Dr. M vom 18. Dezember 1998 noch die Bescheinigung der Frau W vom 30. Mai 2001 enthalten eine nachvollziehbare Begründung dafür, dass eine Indikation für die Erteilung des Merkzeichens „aG“ bestehe. Der Senat hält vielmehr die medizinischen Gutachten für überzeugend und folgt ihnen.

Dass die Klägerin „völlig hilflos“ ist und ständig auf eine Begleitung angewiesen ist, rechtfertigt nicht die Zuerkennung des Merkzeichens „aG“. Diese Nachteile werden durch die der Klägerin gewährten Vergünstigungsmerkmale „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) sowie „H“ (Hilflosigkeit) ausgeglichen.

II.

Die Klägerin erfüllt die Voraussetzungen für die Telebus-Berechtigung nicht.

Die Berechtigungskriterien für den Telebus-Fahrdienst wurden durch die Geschäftsanweisung Nr. 8/1987 vom 14. Januar 1987 des Landesamts für Zentrale Soziale Aufgaben neu festgelegt. Während zuvor diejenigen Schwerbehinderten berechtigt waren, denen das Merkzeichen „aG“ erteilt worden war, sah die genannte Geschäftsanweisung vor, dass die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Telebus-Berechtigung von Personen erfüllt werden, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ sind und auch unter Inanspruchnahme einer Begleitperson nicht am öffentlichen Personenverkehr teilnehmen können. Die Kriterien für die Telebus-Berechtigung wurden durch die Geschäftsanweisungen des Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben vom 14. August 1990 Nr. 36/1990, vom 12. März 1991 Nr. 15/1991 und vom 6. April 1993 Nr. 21/1993 erneut geändert. An der für die Klägerin maßgebenden Regelung, dass Personen, die im Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen „aG“ sind, nur dann die Telebus-Berechtigung erhalten, wenn sie auch unter Inanspruchnahme einer Begleitperson nicht am öffentlichen Personenverkehr teilnehmen können, hat sich jedoch nichts geändert. Gegen die Rechtmäßigkeit der in den Geschäftsanweisungen das Landesamtes für Zentrale Soziale Aufgaben niedergelegten Berechtigungskriterien für die Teilnahme am Telebussystem bestehen, wie das Landessozialgericht (LSG) Berlin in dem Urteil vom 10. Dezember 1991 (L 13 Vs 76/88) dargelegt hat, keine durchgreifenden Bedenken. Eine Verpflichtung des Landesamtes für Gesundheit und Soziales, den Personenkreis der Blinden oder der Späterblindeten in das Telebussystem einzubeziehen, besteht nicht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine Ausweitung der Telebus-Berechtigung auf Personen, die wegen Blindheit in ihrer Gehfähigkeit beeinträchtigt sind, sich aber noch mit Hilfe einer Begleitperson fortbewegen und öffentliche Verkehrsmittel benutzen können, die Funktionsfähigkeit des Telebussystems gefährden würde. Um das Leistungs- und Serviceangebot des Fahrdienstes zu erhalten, ohne die Haushaltsmittel überproportional zu erhöhen, ist es gerechtfertigt, den Zugang zum Telebussystem auf diejenigen schwerstbehinderten Personen zu beschränken, die unter keinen Umständen, also auch nicht mit Hilfe einer Begleitperson, im Stande sind, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen (vgl. das Urteil des LSG Berlin vom 13. September 1994 - L 13 Vs 15/94 -).

Da der Klägerin weder das Merkzeichen „aG“ zusteht und sie, wie aufgrund der im Verwaltungsverfahren erstatteten medizinischen Gutachten des Dr. A vom 7. November 1998 und der Ärztin M vom 25. Februar 1999, deren Einschätzungen von dem Sachverständigen Dr. H im Gutachten vom 5. Februar 2001 bestätigt wurden, zur Überzeugung des Senats feststeht, mit Hilfe einer Begleitperson öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann, hat sie nach den für das Gericht verbindlichen Berechtigungskriterien keinen Anspruch auf Feststellung des Merkzeichens „T“.

Die Berufung der Klägerin konnte daher auch insoweit, als sie die Anerkennung der Telebus-Berechtigung begehrt, keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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