L 6 SF 83/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 83/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Hilfskraft im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG kann eine in einem Gutachtensinstitut angestellte Mitarbeiterin sein, der organisatorische Arbeiten zur Vorbereitung und Erstellung von medizinischen Gutachten übertragen sind, sofern die Tätigkeiten auf die Vorbereitung bzw. Erstattung eines besonderen Gutachtens bezogen werden können (vgl. OLG Koblenz vom 14. Januar 1993 - Az.: 5 W 7/93). Der zeitliche Umfang kann anhand konkreter Angaben geschätzt werden; die Feststellung des exakten Zeitaufwands für das konkrete Gutachten ist nicht erforderlich.
Die Vergütung für das Gutachten des Antragsgegners vom 13. September 2004 wird auf 917,57 EUR festgesetzt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

In dem Berufungsverfahren H .../. LVA Thüringen (Az.: L 6 RJ 782/01) beauftragte die Berichterstatterin des 6. Senats des Thüringer Landessozialgerichts den Antragsgegner, Arzt für Orthopädie und Mitarbeiter eines privaten Gutachtensinstituts, mit Beweisanordnung vom 5. August 2004 mit der Erstellung eines Gutachtens nach ambulanter, ggf. stationärer Untersuchung. Übersandt wurden ihm 492 Blatt Akten (Gerichtsakte 292 Blatt, Verwaltungsakte 200 Blatt).

Der Antragsgegner erstellte unter dem 13. September 2004 sein Gutachten auf insgesamt 21 Blatt. In seiner Kostenrechnung vom gleichen Tage machte er insgesamt 917,93 EUR geltend (10 Stunden Sachverständigenaufwand zu einem Stundensatz von 60,00 EUR (= 600,00 EUR), besondere Leistungen (Röntgen) 92,45 EUR, Schreib- und Kopiergebühren 48,70 EUR, Farbbildausdrucke 26,00 EUR, 1 Stunde "organisatorische Vorbereitung der Begutachtung, Terminvereinbarung, Postversand des Gutachtens (Frau S.)" 15,56 EUR, Hilfskräftezuschlag (15 v.H.) nach § 12 Abs. 2 JVEG 2,33 EUR, Portoauslagen 6,27 EUR, MWSt 126,62 EUR). Bezüglich der Einzelheiten wird auf Blatt 38 f. des Kostenhefts verwiesen.

Mit Verfügung vom 28. Oktober 2004 wies der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle diesen Betrag zur Zahlung an.

Am 9. Februar 2005 hat der Antragsteller die Festsetzung der Vergütung des Antragsgegners beantragt und zur Begründung ausgeführt, eine ständige Bürokraft könne nicht als Hilfskraft im Sinne des JVEG angesehen werden. Aufwendungen für typische Bürotätigkeiten würden in der Regel durch die Leistungsvergütung des Sachverständigen oder die Aufwandsentschädigung abgegolten.

Der Antragsteller beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 13. September 2004 auf 897,17 EUR festzusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,

die Vergütung für das Gutachten vom 13. September 2004 auf 917,57 EUR festzusetzen.

Er trägt vor, die Aufgaben der Hilfskraft könnten in einem Gutachtensinstitut nicht von einer "normalen" Bürokraft mit erledigt werden. Die speziell ausgebildete Angestellte S. müsse jede eingegangene Gerichtsakte mehrfach wie folgt bearbeiten: Ermittlung beim Eingang des Auftrags, ob im Archiv Daten vorhanden und alle im Auftragschreiben angekündigten Unterlagen beigefügt sind, Beurteilung des Schwierigkeitsgrads und des Zeitaufwands für die Untersuchung, Vorbereitung der Untersuchung (z.B. Anforderung von fehlenden Befundberichten, Röntgenaufnahmen etc.) auf seinen konkreten Auftrag, ggf. Rücksprache mit dem Gericht, Anschreiben und Information des zu untersuchenden Probanten über die ärztliche Schweigepflicht und den Datenschutz, telefonische Rücksprachen mit dem Probanten und dem Gericht, Organisation ggf. erforderlicher Terminänderungen, Abklärung der Einverständniserklärung (sofern zusätzliche Informationen erforderlich sind), Weiterleitung des elektronisch gespeicherten Diktats an eine externe Schreibkraft und Überwachung des Eingangs und der Form des Gutachtens. Eine individuelle Zeitdokumentation für jeden Gutachtensauftrag sei wegen des damit verbundenen erheblichen Aufwands nicht möglich. Im Durchschnitt betrage der Zeitaufwand für jede Gerichtsakte mehr als eine Stunde.

Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat dem Antrag des Antragstellers nicht abgeholfen (Verfügung vom 15. Februar 2005) und ihn dem Senat zur Entscheidung vorgelegt. Der Unterzeichner hat den Antragsgegner um Schilderung der Tätigkeit der Hilfskraft einschließlich des zeitlichen Umfangs gebeten. Auf dessen Schriftsätze vom 21. Februar und 9. März 2005 wird Bezug genommen.

II.

Der Antrag ist nach § 4 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Vergütung von Sachverständigen, Dolmetscherinnen, Dolmetschern, Übersetzerinnen und Übersetzern sowie die Entschädigung von ehrenamtlichen Richterinnen, ehrenamtlichen Richtern, Zeuginnen, Zeugen und Dritten (Justizvergütungs- und –entschädigungsgesetz – JVEG -) zulässig. Das Gericht entscheidet über den Antrag durch den Unterzeichner als Einzelrichter (§ 4 Abs. 7 Satz 1 JVEG). Ihm wurde mit Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2004 die Zuständigkeit für diese Verfahren übertragen. Die Sache weist auch keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art oder rechtlicher Art auf und die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 4 Abs. 7 Satz 2 JVEG).

Die Vergütung für das Gutachten vom 13. September 2004 ist entsprechend dem Antrag des Antragsgegners auf 917,57 EUR festzusetzen.

Bei der Entscheidung sind alle für die Bemessung der Vergütung maßgeblichen Umstände zu überprüfen, unabhängig davon, ob sie der Antragsteller aufgegriffen hat (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2005 – Az.: L 6 SF 745/04, 17. Mai 2004 – Az.: L 6 SF 732/03, 1. August 2003 – Az.: L 6 SF 220/03 in: MedSach 2004, 102 f.); eine Änderung gegenüber dem bis 30. Juni 2004 geltenden § 16 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen (ZuSEG) ist nicht eingetreten (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 179).

Nach § 8 Abs. 1 JVEG erhalten Sachverständige als Vergütung 1. ein Honorar für ihre Leistungen (§§ 9 bis 11 JVEG), 2. Fahrtkostenersatz (§ 5 JVEG), 3. Entschädigung für Aufwand (§ 6 JVEG) sowie 4. Ersatz für sonstige und besondere Aufwendungen (§§ 7 und 12 JVEG). Soweit das Honorar nach Stundensätzen zu bemessen ist, wird es nach § 8 Abs. 2 JVEG für jede Stunde der erforderlichen Zeit einschließlich notwendiger Reise- und Wartezeiten gewährt (Satz 1); die letzte bereits begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie mehr als 30 Minuten für die Erbringung der Leistung erforderlich war (Satz 2 Halbs. 1).

Wie nach dem ZuSEG kommt es beim JVEG nicht darauf an, wie viele Stunden der Sachverständige tatsächlich aufgewendet hat, sondern welcher Zeitaufwand eines Sachverständigen mit durchschnittlicher Befähigung und Erfahrung bei sachgemäßer Auftragserledigung mit durchschnittlicher Arbeitsintensität (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2005, a.a.O. m.w.N. und 11. März 2004 – Az.: L 6 980/03; Hartmann in Kostengesetze, 34. Auflage 2004, JVEG § 8 Rdnr. 35) erforderlich ist. Es ist weiterhin davon auszugehen, dass die Angaben eines Sachverständigen über die tatsächlich benötigte Zeit richtig sind (so auch LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004 – Az.: L 12 RJ 3686/04 KO-A, nach juris). Werden die üblichen Erfahrungswerte allerdings um mehr als 15 v.H. überschritten, ist eine Plausibilitätsprüfung anhand der Kostenrechnung und der Angaben des Sachverständigen durchzuführen.

Die Aufteilung der Sachverständigenleistung erfolgt – wie bisher - entsprechend dem Thüringer "Merkblatt über die Entschädigung von medizinischen Sachverständigen" grundsätzlich in fünf Bereichen: a) Aktenstudium und vorbereitende Arbeiten, b) Erhebung der Vorgeschichte, c) notwendige Untersuchungen, d) Abfassung der Beurteilung, e) Diktat sowie Durchsicht des Gutachtens.

Hier hätte der Antragsgegner angesichts der ihm übersandten Unterlagen und unter Berücksichtigung der üblichen Erfahrungswerte einen Zeitaufwand von ca. 13 Stunden ansetzen können. Sein Ansatz in der Kostenrechnung (10 Stunden) unterschreitet ihn. Eine Bindung an die Höhe der einzelnen Berechnungselemente der Kostenrechnung besteht nicht (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 17. Februar 2004 – Az.: L 7 SF 757/03, 14. November 2002 – Az.: L 6 SF 83/02 und 1. März 2001 – Az.: L 6 B 55/00 SF).

Für das Aktenstudium wäre ein Arbeitsaufwand bis zu 6 Stunden akzeptabel gewesen (Ansatz: 4 Stunden). Nachdem der Antragsgegner insgesamt 492 Blatt mit 166 Blatt mit medizinischem Inhalt durchzusehen hatte (ca. 34 v.H. der Akten), sind - in Abweichung vom Normalfall (ca. 25 v.H. medizinischer Inhalt: 80 Blatt/Stunde) – die Akten mit allgemeinem und mit medizinischem Inhalt getrennt zu erfassen und unterschiedlich zu bewerten (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 27. Januar 2005, a.a.O., 4. August 2003 – Az.: L 6 SF 275/03 und 1. August 2003, a.a.O.). Im Regelfall benötigt ein medizinischer Sachverständiger für die Durchsicht von 100 Aktenblättern mit allgemeinem Inhalt ca. 1 Stunde. Für die Durchsicht medizinischer Unterlagen ist der doppelte Zeitaufwand anzusetzen, d.h. für 50 Blatt etwa 1 Stunde.

Bedenken gegen den Ansatz für die Erhebung der Vorgeschichte und die Untersuchung (insgesamt 2 Stunden) bestehen nicht.

Für die Abfassung der Beurteilung bestehen zum Zeitansatz von 1 Stunde keine Bedenken. Sie umfasst die Beantwortung der vom Gericht gestellten Beweisfragen und die nähere Begründung, also den Teil des Gutachtens, den das Gericht bei seiner Entscheidung verwerten kann, um ohne medizinischen Sachverstand seine Entscheidung begründen zu können, also die eigentlichen Ergebnisse des Gutachtens einschließlich ihrer argumentativen Begründung. Hierfür ist bei einem durchschnittlichen Gutachter ein Zeitaufwand von in der Regel 3 Seiten pro Stunde angemessen (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 4. August 2003 – Az.: L 6 SF 275/03, 1. August 2003, a.a.O. und 16. Juli 1999, a.a.O.).

Für Diktat, Durchsicht und Korrektur des Gutachtens hätte ein Aufwand bis zu ca. 4 Stunden berücksichtigt werden können (Ansatz 3 Stunden), denn erfahrungsgemäß kommt für ca. 5 bis 6 Seiten etwa 1 Stunde Zeitaufwand in Betracht (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 1. August 2003, a.a.O.).

Der Stundensatz beträgt für die Honorargruppe M 2 60,00 EUR (§ 9 Abs. 1 Satz 1 JVEG). Es handelte sich um ein Zustandsgutachten mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad in einem Verfahren auf Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und entspricht damit der Definition dieser Honorargruppe nach der Anlage 1 zu § 9 JVEG. Weitere Probleme sind an dieser Stelle nicht zu erkennen (anders LSG Baden-Württemberg vom 22. September 2004, a.a.O.). Dass die in der Honorargruppe aufgeführten Fallgruppen nach dem reinen Wortlaut nicht vorliegen, ist unerheblich; es handelt sich dabei offensichtlich um Beispielsfälle ("insbesondere").

Die besonderen Leistungen (Röntgen) sind nach § 10 Abs. 2 S. 1 JVEG entsprechend der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) mit dem 1,3fachen Gebührensatz zu honorieren. Die Erstattung der Schreibgebühren ergibt sich nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 JVEG, die der Farbbildausdrucke nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 JVEG, die der Kopiekosten nach § 7 Abs. 2 JVEG und die der Postkosten aus § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 JVEG. Bedenken sind bei diesen Positionen nicht geltend gemacht worden und auch nicht ersichtlich.

Zusätzlich zu erstatten sind die beantragten Kosten für die in dem Gutachtensinstitut angestellte Hilfskraft S. und der auf sie entfallenden Teil der Gemeinkosten.

Nach § 12 Abs. 1 JVEG sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, mit der Vergütung nach den §§ 9 bis 11 JVEG auch die üblichen Gemeinkosten sowie der mit der Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung üblicherweise verbundene Aufwand abgegolten (Satz 1). Gesondert ersetzt werden die für die Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens oder der Übersetzung aufgewendeten notwendigen besonderen Kosten einschließlich der insoweit notwendigen Aufwendungen für Hilfskräfte (Satz 2 Nr. 1). Ein auf die Hilfskräfte (Absatz 1 Satz 2 Nr. 1) entfallender Teil der Gemeinkosten wird durch einen Zuschlag von 15 Prozent auf den Betrag abgegolten, der als notwendige Aufwendung für die Hilfskräfte zu ersetzen ist, es sei denn die Hinzuziehung der Hilfskräfte hat keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten veranlasst (Absatz 2).

Hilfskraft im Sinne dieser Vorschrift ist eine Person, die der ernannte Sachverständige zur Durchführung zusätzlicher Arbeiten heranzieht und die an seine Weisungen gebunden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 23. August 1999 – Az.: L 6 B 23/99 SF in: E-LSG B-148; Hartmann in Kostengesetze, a.a.O., JVEG § 12 Rdnr. 6). Es kann sowohl ein anderer Arzt sein (vgl. Keller "Anforderungen an ärztliche Gutachten aus sozialrichterlicher Sicht" in: MedSach 2002, 4, 5) als auch eine Büro- oder Schreibkraft. Erforderlich ist, dass die Tätigkeiten auf die Vorbereitung bzw. Erstattung eines besonderen Gutachtens bezogen sind (vgl. OLG Koblenz vom 14. Januar 1993 – Az.: 5 W 7/93, nach juris; Meyer/Höver/Bach, Gesetz über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen, 22. Auflage 2002, § 6 Rdnr. 18) und es sich nicht um Arbeiten handelt, für die pauschal Schreibauslagen nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG gezahlt werden (vgl. BayVGH vom 24. Januar 2002 – Az.: 22 B 96.1682, nach juris). Beides hat der Sachverständige darzulegen.

Diese Voraussetzungen liegen hier vor: Die Bearbeitung der Auftragseingänge, Überprüfung evtl. vorhandener Unterlagen im Archiv, Vorbereitung der Unterlagen und der Untersuchung, Terminplanung, Rücksprachen mit Gericht und Probanten und Überprüfung der eingegangenen schriftlichen Gutachten sind organisatorische Tätigkeiten zur Vorbereitung bzw. Erstattung eines konkreten Gutachtens (hier vom 13. September 2004). Auch ihre Notwendigkeit leuchtet angesichts des komplizierten Organisationsablaufs zur Vorbereitung und Erstellung von medizinischen Gutachten ein. Mit der Pauschalvergütung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 JVEG für Schreibarbeiten etc. und das dabei benötigte Material haben sie nichts zu tun.

Die Richtigkeit dieses Ergebnisses ergibt sich auch aus folgender Überlegung: Würde der Antragsgegner selbst die genannten Arbeiten seiner Angestellten S. ausführen, könnte er dafür eine Kostenerstattung (zu seinem höheren Stundensatz) nach § 8 Abs. 2 JVEG begehren (so zu Recht OLG Koblenz vom 14. Januar 1993, a.a.O.). Dann ist es erforderlich, dass er auch die (geringeren) Kosten der Hilfskraft erstattet bekommt.

Unproblematisch ist im Ergebnis auch der zeitliche Umfang der Tätigkeit im Bezug auf das Gutachten vom 13. September 2004. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass - bezogen auf dieses Gutachten - ein exakter Zeitaufwand nicht festgestellt werden kann, da dies einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand erfordern würde. Erforderlich ist dies auch nicht, denn er kann anhand der konkreten Angaben des Antragsgegners geschätzt werden. Nachdem die die Hilfskraft die Gutachten für mehrere Ärzte des Instituts in gleicher Weise vorbereitet, erscheint der angegebene Zeitaufwand von mindestens 1 Stunde akzeptabel. Hätte der Antragsgegner selbst die übertragenen Tätigkeiten ausgeführt, müsste auch er keinen genauen Zeitnachweis führen. Zudem wäre sein Zeitansatz ggf. aufgerundet worden (vgl. § 8 Abs. 2 Satz 2 JVEG).

Angesichts der Bescheinigung der A. Steuerberatungsgesellschaft vom 23. November 2004 ist auch nachgewiesen (vgl. BGH vom 4. Juni 1987 – Az.: X ZR 27/86, nach juris), dass der Hilfskraft tatsächlich 15,30 EUR/Stunde gezahlt wurden.

Zusätzlich zu erstatten sind die Gemeinkosten der Hilfskraft in Höhe von 15 v.H. auf 15,30 EUR (§ 12 Abs. 2 JVEG). Anhaltspunkte dafür, dass die Hinzuziehung keine oder nur unwesentlich erhöhte Gemeinkosten verursacht hat (was z.B. bei einem freien Mitarbeiter anzunehmen wäre (vgl. BT-Drucksache 15/1971 S. 184)), sind nicht ersichtlich.

Auf den Gesamtbetrag ist die MWSt zu erstatten (§ 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 JVEG).

Danach errechnet sich die Vergütung wie folgt:

10 Stunden zu 60 EUR 600,00 EUR Besondere Leistungen 92,45 EUR Schreibgebühren 21,75 EUR Kopien 26,95 EUR Farbbildausdrucke 26,00 EUR Hilfskraft 15,30 EUR Hilfskräftezuschlag 15 v.H. 2,29 EUR Portokosten 6,27 EUR 791,01 EUR MWSt 126,56 EUR 917,57 EUR =======

Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 4 Abs. 8 JVEG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 4 Abs. 4 Satz 3 JVEG; § 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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