L 6 KR 445/04 ER

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gotha (FST)
Aktenzeichen
S 20 KR 2812/03 ER
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 KR 445/04 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
In einem Rechtsstreit zwischen dem Träger eines geplanten Krankenhauses und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Zulassung als Vertragskrankenhaus nach § 108 SGB V ist der Streitwert mangels hinreichendem Zahlenmaterial pauschal auf 500.000 € festzusetzen (entsprechend BSG vom 30. November 2000 - Az.: B 3 KR 20/99 R, 8. Oktober 2002 - Az.: B 3 KR 63/01 R und vom11. November 2003 - Az.: B 3 KR 8/03 B). Im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz ist der Streitwert auf die Hälfte (=250.000 €) zu reduzieren.
Der Streitwert wird auf 250.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe:

Nach § 197 a des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes (GKG) erhoben, wenn in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören.

Dazu gehören auch Verfahren wie der vorliegende Rechtsstreit zwischen dem Träger eines (geplanten) Krankenhauses und den Landesverbänden der Krankenkassen über die Zulassung der Einrichtung als Vertragskrankenhaus nach § 108 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V).

Nach § 13 Abs. 1 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 gültigen Fassung (= a.F.) ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit der Streitwert vorbehaltlich der folgenden Vorschriften nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Satz 1). Bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 4.000,- EUR anzunehmen (Satz 2). Er darf in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit nicht über 2,5 Millionen EUR angenommen werden (§ 13 Abs. 7 GKG a.F.).

Die wirtschaftlichen Interessen bemessen sich in Rechtsstreitigkeiten über die Zulassung von Krankenhäusern und Ärzten zur Versorgung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung mit Leistungen nach dem SGB V grundsätzlich nach dem angestrebten wirtschaftlichen Erfolg, der sich aus dem Überschuss aus Gesamteinnahmen und Betriebsausgaben der betroffenen Einrichtung ergibt (vgl. Bundessozialgericht (BSG) vom 8. Oktober 2002 – Az.: B 3 KR 63/01 R und vom 11. November 2003 – Az.: B 3 KR 8/03 B).

Die zur konkreten Überschussberechnung erforderlichen Zahlen sind hier nicht verfügbar; die Einrichtung hat bisher nur Privatpatienten und Selbstzahler behandelt. Es lässt sich auch keine verlässliche Prognose über den wirtschaftlichen Erfolg, insbesondere über die tatsächliche Auslastung nach der Zulassung treffen. Die Klägerin hat allerdings einige Daten zur prognostizierten Auslastung mitgeteilt. Diese legt der Senat jedoch nicht zugrunde, weil völlig ungewiss ist, ob sie auf realistischen Annahmen beruhen. Zudem ist nicht bekannt, welche Vergütungssätze die Klägerin mit den Beklagten vereinbaren und welche Betriebsausgaben gegebenenfalls anfallen würden.

Für die vergleichbare Situation eines die Zulassung begehrenden noch nicht in Betrieb genommenen privaten Krankenhauses hat der 3. Senat des BSG mangels hinreichenden Zahlenmaterials einen - am wirtschaftlichen Erfolg in den ersten fünf Jahren nach der Zulassung orientierten - pauschalen Gegenstandswert von einer Million DM (jetzt: 500,000,- EUR) für angemessen erachtet (vgl. BSG vom 30. November 2000 - Az.: B 3 KR 20/99 R). Diesen Betrag hat er auch in Verfahren auf Zulassung eines Rehabilitationszentrums (vgl. BSG vom 8. Oktober 2002, a.a.O.) sowie auf Zulassung der Einrichtung als Vertragskrankenhaus festgesetzt (vgl. BSG vom 11. November 2003, a.a.O.).

Der Senat folgt dieser Rechtsprechung und setzt den gleichen Streitwert von 500.000,- EUR hier ebenfalls an. Weil es sich um ein Verfahren des vorliegenden Rechtsschutzes handelt, ist er um die Hälfte (auf 250.000,- EUR) zu reduzieren.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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