S 28 AS 15/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Düsseldorf (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
28
1. Instanz
SG Düsseldorf (NRW)
Aktenzeichen
S 28 AS 15/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 B 81/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 16.07.2005 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II nach Maßgabe des Gesetzes, den ihr zustehenden Regelsatz aber nur in Höhe von 80 % und die Leistungen für Unterkunft und Heizung nur in der angemessenen Höhe von 346,90 Euro, bis zur Entscheidung über den Widerspruch vom 30.06.2005 zu bewilligen. Im übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 9/10.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) streitig.

Die 1969 geborene Antragstellerin bewohnt seit April 2001 eine 83,28 qm große Wohnung in der C1 Mstraße 000, E. Die derzeitige Miete plus Nebenkosten beläuft sich auf 651,03 Euro. Die Antragstellerin bezog im Jahr 2004 neben Leistungen der Bundesagentur für Arbeit (Arbeitslosengeld) vom Sozialamt der Stadt E (ergänzende) Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Im Rahmen des Sozialhilfebezuges war die Antragstellerin von Seiten des Sozialamtes E im Februar 2004 darauf hingewiesen worden, dass die Miete für die von ihr bewohnte Wohnung C1 Mstraße, E unangemessen hoch sei. Die aktuelle Miete könne lediglich bis zum 30.04.2004 als Unterkunftsbedarf anerkannt werden.

Auf Antrag bewilligte die Antragsgegnerin der Antragstellerin mit Bescheid vom 19.11.2004 Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.05.2005 in Höhe von monatlich 821,90 Euro, wobei als Unterkunftskosten ein Betrag in Höhe von 346,90 Euro berücksichtigt wurde.

In der Folgezeit reichte die Antragstellerin ein Schreiben ihrer Vermieterin vom 02.05.2005 zu den Verwaltungsakten, wonach sie ihrer monatlichen Mietzahlungspflicht in Höhe von 651,03 Euro in der Zeit von Januar bis April 2005 nachgekommen sei. Mit Schreiben vom 13.05.2005 forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin auf, darzulegen, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziere und die komplette Miete zahle. Die Antragstellerin trug darauf hin vor, sie zahle regelmäßig ihre Miete. Ihren Lebensunterhalt finanziere sie von dem Geld, was übrig bleibe, manchmal leihe sie sich Geld von Freunden. Die Antragstellerin reichten zwei Kontoauszüge vom 01.03.2005 und 02.05.2005 zu den Akten.

Unter dem 10.06.2005 beantragte die Antragstellerin die Fortzahlung der Leistungen nach dem SGB II. Sie gab an, sie habe jetzt in ihren Unterlagen noch Kontoauszüge von Februar, März und Mai 2005 gefunden. Auszüge von April 2005 reiche sie nach. Sie habe kein Geld. Die Antragstellerin hat die Kontoauszüge vom 14.02.2005; 21.02.2005; 01.03.2005; 02.05.2004; 11.05.2005 und 27.05.2005 zu den Akten gereicht. Auf dem Kontoauszug vom 15.02.2005 ist eine Bareinzahlung in Höhe von 80,00 Euro; auf dem Auszug vom 11.05.2005 in Höhe von 680,00 Euro (09.05.2005) und auf dem Auszug vom 27.05.2005 in Höhe von 250,00 Euro (19.05.2005) aufgeführt.

Befragt von der Antragsgegnerin nach den Bareinzahlungen teilte die Antragstellerin unter dem 22.06.2005 mit, es handele sich hierbei um Gelder, die von ihr eingezahlt worden seien, um ihre Rechnungen zu decken. Sie habe das Geld am (Monats-) Ersten abgeholt und es später wieder eingezahlt.

Die Antragstellerin reichte einen Ausdruck vom 10.06.2005 über Kontoumsätze für die Zeit 01.03.2005 bis 30.04.2005 und eine Leihgabe-Bestätigung von Frau D1 vom 20.06.2005 zu den Verwaltungsakten.

Mit Bescheid vom 24.06.2005 stellte die Antragsgegnerin zum 01.06.2005 die Zahlung von Alg II wegen ungeklärter wirtschaftlicher Verhältnisse ein. Aus der Kontoübersicht hätten sich folgende Belastungen ergeben:

651,03 Euro Miete
25.00 Euro Tilgung Dauerauftrag X1
25,00 Euro J1
30,00 Euro T1 2 J2 C2 C2
50,00 Euro P Gesellschaft für G1
97,43 Euro T2
85,71 Euro U

Den Gesamtbelastungen in Höhe von 964,17 Euro stünde ein Einkommen aus Alg II in Höhe von 752,90 Euro gegenüber. Es ergebe sich ein Auslagenüberschuss in Höhe von 211,27 Euro. Als Hilfebedürftige müsse die Antragstellerin beweisen, dass sie ihren Lebensunterhalt nicht durch eigenes Einkommen oder Vermögen sicherstellen könne. Es fehlten weiterhin die kompletten Kontoauszüge für die Monate 2/2005 und 5/2005 sowie ein Nachweis über die Höhe der geliehenen Gelder.

Mit Schreiben vom 30.06.2005 machte die Antragstellerin geltend, sie habe kein Geld und sei verzweifelt. Sie habe Probleme mit ihrer Vermieterin wegen der Miete. Die Kontoauszüge habe sie beantragt und werde sie nachreichen. Die Antragstellerin reichte Leihbestätigungen von Frau L1 und Herrn C3 vom 28.06.2005 zu den Akten. Des weiteren reichte die Antragstellerin einen Ausdruck vom 30.06.2005 über Kontoumsätze von 01.05.2005 bis 31.05.2005 und einen Kontoausdruck zum Zeitraum 01.02.2005 bis 28.02.2005 zur Akte. Auf dem Auszug für den Monat Mai 2005 sind die Bareinzahlungen vom 11.05.2005 und 27.05.2005 in Höhe von 680,00 bzw. 250,00 Euro sowie auf dem Auszug für den Monat Februar 2005 die Bareinzahlung vom 15.02.2005 in Höhe von 80,00 Euro nicht enthalten.

In einem Telefonat am 19.07.2005 erklärte die Antragsgegnerin der Antragstellerin, über ihr Konto liefen monatlich zwischen 600,00 Euro und 700,00 Euro, die durch kein Einkommen gedeckt sein, darüber hinaus erfolgten eigene Bareinzahlungen. Die Antragstellerin wurde aufgefordert, Kontoauszüge ab dem 01.01.2005 vorzulegen.

Die Antragstellerin hat am 19.07.2005 Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erhoben. Die Antragsgegnerin verweigere die Zahlungen ohne triftigen Grund. Sie wisse nicht, wie sie ihre Wohnungskosten finanzieren solle. Auch ihre Krankenversicherung sei nicht geklärt, obgleich sie zum Arzt müsse, weil sie akut krank sei (Bandscheibenvorfall).

Die Antragstellerin beantragt,

die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr Leistungen in gesetzlicher Höhe zu zahlen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Es sei bereits in Frage zustellen, ob ein Anordnungsgrund bestehe vor dem Hintergrund, dass bisher ein Widerspruch der Antragstellerin gegen den Ablehnungsbescheid vom 24.06.2005 nicht ersichtlich sei. Des weiteren habe die Antragstellerin ihre Hilfebedürftigkeit nicht glaubhaft gemacht, sondern es hätten sich erhebliche Zweifel an dieser ergeben. Sie lebe in einer sowohl der Größe als auch den Kosten nach unangemessenen Wohnung. Ab 1/2005 ergebe sich durch die Berücksichtigung von lediglich angemessenen Unterkunftskosten ein monatliches Defizit in Höhe von 304,13 Euro (tatsächliche Unterkunftskosten in Höhe von 651,03 Euro minus im Rahmen der Leistungsfeststellung berücksichtigte Unterkunftskosten in Höhe von 346,90 Euro), so dass der Antragstellerin nur noch 40,87 Euro aus der Regelleistung nach § 20 SGB II und 130,00 Euro aus dem Zuschlag nach § 24 SGB II zur Verfügung gestanden hätten. Der Gesamtbetrag in Höhe von 170,87 Euro entspreche knapp 50 % der Regelleistung, so dass der mit 70 % der Regelleistung anzusetzende so genannte zum Lebensunterhalt unerlässliche Bedarf nicht gedeckt gewesen sei. Aus den vorgelegten Kontoauszügen hätten sich erhebliche Bareinzahlungen und nicht für den sogenannten täglichen Bedarf erfolgte Überweisungen ergeben, so dass der Verdacht zusätzlicher, ihr – der Antragsgegnerin - bisher nicht offenbarter finanzieller Mittel bestehe. Auch die von der Antragstellerin vorgelegten weiteren Kontoauszüge und die Bestätigungen der Frau L1 und des Herrn C3 seien nicht geeignet, die Sicherung des Lebensunterhaltes ohne weitergehende – bisher nicht offenbarte - Mittel schlüssig darzustellen. Den Bestätigungen könne zum Teil nicht die Höhe der jeweiligen Leihgaben entnommen werden, so dass hierdurch eine Klärung nicht möglich sei. Zudem handele es sich bei den per 05.07.2005 zugegangenen Kontoausdrucke für 2/2005 und 5/2005 um Kopien, bei denen Positionen augenscheinlich "verschleiert" worden seien. Das Ausgabeverhalten der Antragstellerin sei insgesamt mit dem Bezug von Leistungen nach dem SGB II nicht vereinbar, denn die nicht für den täglichen Bedarf zur Verfügung stehenden Abbuchungen vom Konto überstiegen – abgesehen für 3/2005 - die nach dem SGB II zur Verfügung gestellten Mittel erheblich, auch ergäben sich teilweise Überweisungen an Geschäfte höheren Preisniveaus (bspw. Firma G2 auf der L2allee, E). Aufgrund der Unstimmigkeiten und der lückenhaften Beibringung von Nachweisen habe sich der Eindruck verstärkt, dass die Antragstellerin ihre Verhältnisse nicht rückhaltlos offenbart, um die nicht gegebene Hilfebedürftigkeit zu verschleiern.

Im weiteren Verlauf hat die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin weitere Bestätigungen von Frau D1 und Herrn C3 eingereicht. Die Antragstellerin hat angegeben, von Herrn B3 in den Monaten Februar 2005, März 2005 und Mai 2005 je 200,00 Euro und im Monat April 2005 100,00 Euro erhalten zu haben. Von Frau D1 habe sie in den Monaten Januar 2005 und Juni 2005 je 150,00 Euro und von Frau L1 im Mai 2005 150,00 Euro erhalten. Sie habe von diesem geliehenen Geld offene Rechnungen bezahlt, bspw. von P für G1, T1 X2 J2 C2 C2 und der U. Hierbei habe es sich lediglich um kleinere Beträge gehandelt.

Die Antragsgegnerin hat in Reaktion hierauf vorgetragen, grundsätzlich gesehen seien die der Antragstellerin aus Kontoentnahme und Unterstützungen ihrer Freunde zur Verfügung stehenden Barmittel jeweils ausreichend gewesen, um den täglichen Bedarf sicher zu stellen. Nicht nachvollziehbar sei jedoch die Bareinzahlungen im Mai 2005 in Höhe von 1000,00 Euro, da unter Berücksichtigung der Unterstützungen ihrer Freunde die Antragstellerin insgesamt über Mittel in Höhe von 1175,00 Euro verfügte, so dass ihr ohne weitergehende Mittel lediglich 175,00 Euro für den täglichen Bedarf von 2 Monaten zur Verfügung gestanden hätten und somit lediglich ca. 25 % der Regelleistungen, während sich der Ernährungsbedarf bereits auf 50 % belaufe.

Mit Schreiben vom 04.08.2005 hat die Antragstellerin im wesentlichen vorgetragen, zusätzlich zu den bereits benannten Leihbeträgen von Frau D1 und Herrn C3 habe sie sich im Mai 2005 von Herrn J3 einen Betrag in Höhe von 1500,00 Euro geliehen.

Die Antragsgegnerin hat daraufhin geltend gemacht, trotz telefonischer Bestätigung der Leihgabe durch Herrn J3 im Mai 2005 verstärke sich der Eindruck "angepasster" Angaben und Gefälligkeitsbescheinigungen. Die zusätzliche Unterstützung von Herrn J3 sei weder direkt im Zusammenhang mit dem Antrag an das Gericht vom 19.07.2005 noch im Anschluss an ihre Antragserwiderung vom 27.07.2005 von der Antragstellerin geltend gemacht worden. In diesem Zusammenhang sei darauf verwiesen, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt sei, Positionen in den von ihr als Ersatz für ursprünglich angeforderte Kontoauszüge übermittelten Kontoaufstellungen zu verschleiern. Auch seien die bestätigten Leihgaben – abgesehen von 150,00 Euro von Frau D1 - jeweils vor 6/2005 erfolgt und somit vor der Leistungseinstellung, so dass zu fragen sei, wie die Antragstellerin jetzt ihren Lebensunterhalt sicherstelle. Zwar hätten ihr im Mai 2005 mit den weiteren nicht auf das Konto eingezahlten 500,00 Euro des Herrn J3 insgesamt 850,00 Euro zur Verfügung gestanden, welche zur Sicherung des Lebensunterhaltes für die Monate 5/2005 bis 7/2005 ausreichten, angesichts des bisherigen Ausgabeverhaltens der Antragstellerin erscheine es allerdings mehr als unwahrscheinlich, dass sie ohne weitergehende Unterstützungen ausgekommen sei.

Die Antragstellerin hat unter dem 09.08.2005 mitgeteilt, die Bareinzahlungen auf ihrem Konto resultierten aus den Darlehen der Frauen D1 und L1 und der Herrn C3 und J3 und seien zur Begleichung von Miet- und Wohnkosten und Verbindlichkeiten im Mai 2005 verwendet worden. Kontoauszüge für Januar 2005 und Juni/Juli 2005 könne sie nicht vorliegen, da die Deutsche Bank AG wegen eines Solls ihr Guthabenkonto komplett gesperrt habe.

Das Gericht hat am 11.8.2005 bei der Deutschen Bank AG telefonisch nachgefragt, ob es mit Blick auf eine Ankündigung der Bank ein Guthabenkonto zum 11.08.2008 zu kündigen, dem Bankkunden derzeit noch möglich ist, Kontoauszüge zu erhalten. Die Bank hat dies bejaht. Auf den über das Telefonat verfassten Vermerk vom 11.08.2005 wird verwiesen.

Die Antragstellerin hat u.a. eine 1. Mahnung der Stadtwerke E vom 20.06.2005, eine "1. Erinnerung" und eine "2. Mahnung" der Deutschen Bank vom 05.07.2005 und 28.07.2005 und eine Übersicht der D2 I X3 Gewerbebau GmbH T2 vom 02.08.2005 über das Mietkonto der Antragstellerin, wonach für den Monat Juni 2005 ein Mietanteil in Höhe von 200,00 Euro und für die Monate Juli und August 2005 keine Miete von der Antragstellerin entrichtet wurde. Des weiteren hat sie einen Ausdruck vom 10.08.2005 über Kontoumsätze für die Zeit vom 01.06.2005 bis 31.07.2005 vorgelegt.

Die Antragsgegnerin hat abschließend geltend gemacht, auch aus den Kontoumsätze für die Zeit 01.06.2005 bis 31.07.2005 ergebe sich keine rückhaltlose Klärung der dargestellten Ungereimtheiten. Für die Monate Juni/Juli 2005 reduzierten sich die für den täglichen Bedarf zur Verfügung stehenden Mittel auf den auf das Konto eingezahlte und aus der Leihgabe von Frau D1 stammenden Betrag von 60,00 Euro.

Die Antragstellerin hat abschließend erwidert, sie könne ihren Lebensunterhalt nur mit Hilfe ihrer Verwandten sicherstellen. Sie erhalte ausschließlich Verpflegung. Über finanzielle Mittel verfüge sie seit Juni nicht mehr. Sie weise darauf hin, dass sie schwanger sei, das habe ein privater Test ergeben. Von dem möglichen Kindesvater könne sie keine Unterstützung erwarten, da ihr dieser nicht bekannt sei. Die Antragstellerin hat einen Ausdruck vom 18.08.2005 über die Kontoumsätze vom 01.05.2005 bis 31.05.2005 und vom 01.08.2005 bis 15.08.2005 zu den Gerichtsakten gereicht. Aus dem Ausdruck ergeben sich Einzahlungen unter dem 09.05.2005 und 19.05.2005 in Höhe von 680,00 Euro bzw. 250,00 Euro.

Die Herrn C3 und J3 haben dem Gericht auf telefonische Nachfrage bestätigt, der Antragstellerin Geld zur Verfügung gestellt zu haben. Herr C3 hat mitgeteilt, er habe der Antragstellerin in der Zeit Februar bis Mai 2005 ca. 600,00 Euro bis 700,00 Euro geliehen. Herr J3 hat angegeben, der Antragstellerin im Mai 1500,00 Euro geliehen und im Juni/Juli 2005 kleinere Beträge in Höhe von ca. 20,00 Euro, insgesamt ca. 100,00 Euro gegeben zu haben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig (1) und teilweise begründet (2).

(1) Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung ist zulässig, es fehlt ihm insbesondere nicht an dem zu fordernden Rechtsschutzbedürfnis. Ein Rechtsschutzbedürftnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes fehlt, wenn das im Eilverfahren durchzusetzende Interesse im Hauptsacheverfahren nicht mehr verfolgt wird bzw. werden kann, etwa weil der die beantragte Leistung ablehnende Bescheid in Bestandskraft (§ 77 Sozialgerichtsgesetz –SGG-) erwachsen ist. Denn das Eilverfahren soll das Verwaltungs- bzw. Hauptsacheverfahren nicht ersetzen, sondern lediglich in Fällen besonderer Eilbedürftigkeit ergänzen (LSG NRW Beschluss 24.06.2005 – L 19 B 3/05 AY ER -). Vorliegend kann die mit dem Eilantrag erstrebte Leistung noch im Hauptsacheverfahren erlangt werden, denn Bestandskraft des hier streitgegenständlichen Bescheid vom 24.06.2005, mit dem die Zahlung von Alg II zum 01.06.2005 "eingestellt" wurden, ist nicht eingetreten. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 30.06.2005 fristgerecht Widerspruch gemäß § 83 SGG gegen den Bescheid vom 24.06.2005 erhoben. Unschädlich ist insoweit, dass die Antragstellerin ihr Schreiben vom 30.06.2005 nicht ausdrücklich als "Widerspruch" gekennzeichnet hat. Eine Auslegung des Schreibens ergibt, dass die Antragstellerin sich durch den Bescheid vom 24.06.2005 und der damit verbundenen Ablehnung weiterer Leistungen nach dem SGB II beeinträchtigt fühlt und nochmalige Überprüfung durch die Antragsgegnerin anstrebt (vgl. Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, SGG, § 83 Rdn. 2).

(2) Der Antrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Das Begehren der Antragstellerin stellt sich als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG dar. Entgegen des Wortlautes des Bescheides vom 24.06.2005 hat es sich bei der hierin getroffenen Regelung nicht um eine Leistungseinstellung im Sinne einer Aufhebung oder Rücknahme von bereits bewilligten Leistungen zum 01.06.2005 gehandelt, denn mit Bescheid vom 19.11.2004 war eine Leistungsbewilligung nur bis zum 31.05.2005 ausgesprochen worden. Über den 31.05.2005 lag damit keine Leistungsbewilligung vor, die einstellbar gewesen wäre. Vielmehr hat die Antragsgegnerin mit dem Bescheid vom 24.06.2005 die Weitergewährung von Leistungen nach dem SGB II für die Zeit ab dem 01.06.2005 abgelehnt. Gegen diese Ablehnung wendet sich die Antragstellerin und erstrebt eine erneute bzw. fortlaufende Leistungsbewilligung ab dem 01.06.2005, so dass es sich vorliegend um eine Vornahmesache im Sinne des § 86 Abs. 2 Satz 2 SGG handelt.

Das Gericht kann in der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn die Regelung zur Abwehr wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen notwendig erscheint (§ 86 b Abs. 2 Satz 2 SGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Der geltend gemachte Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II (Anordnungsanspruch) und die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - die Eilbedürftigkeit - (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG in Verbindung mit § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO). Glaubhaftmachung erfordert nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit an Überzeugungsgewißheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (Bundesverfassungsgericht – BVerfG - Beschluss vom 29.07.2003 – 2 BvR 311/03 - in NVwZ 2004, 95, 96). Ist dem Gericht eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden, in die auch die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen sind (BVerfG Beschluss vom 12.5.2005 – 1 BvR 569/05 - in JURIS). Die Entscheidung des Gerichtes darf zudem grundsätzlich keine Vorwegnahme der Hauptsache enthalten (Meyer-Ladewig/Leitherer/Keller, Sozialgerichtsgesetz, 8. Auflage 2005, § 86b Rdn. 31 mit weiteren Nachweisen).

Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ihrem Leistungsbegehren war daher im tenorierten Umfange zu entsprechen.

Die begehrten Geldleistungen der §§ 19ff Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitssuchende - (SGB II) setzen unter anderem Hilfebedürftigkeit voraus. Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 SGB II, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch die Aufnahme einer zumutbaren Arbeit oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

Es spricht nach Überzeugung des Gerichtes nach Aktenlage mehr dafür als dagegen, dass die Antragstellerin gegenwärtig bzw. in der hier streitgegenständlichen Zeit ab Antragstellung bei Gericht am 19.07.2005 nicht über hinreichende finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen und damit hilfebedürftig im obigen Sinne ist.

Ausweislich der Kontoauszüge für die Monate Juni 2005 bis August 2005 befindet sich das Guthabenkonto der Antragstellerin im Saldo. Geldeingänge, außer einer Einzahlung in Höhe von 60,00 Euro unter dem 03.06.2005, sind auf dem Konto nicht zu verzeichnen. Das Mietkonto der Antragstellerin weist betreffs der für Juli 2005 und August 2005 geschuldeten Mieten keine Zahlungseingänge auf. Für den Monat Juni 2005 ist eine anteilige Zahlung von 200,00 Euro aufgelistet. Da die Antragstellerin in der Vergangenheit stets bemüht war, die Miete und bereits aufgelaufene Mietschulden fortlaufend, wenngleich teilweise auch nur anteilig zu begleichen, wertet das Gericht das Ausbleiben der kompletten Miete für die Monate Juli 2005 und August 2005 als Hinweis, dass die Antragstellerin jetzt über keine hinreichenden Einkünfte mehr verfügt. Konkrete Anhaltspunkte, dass die Antragstellerin weiterhin über ausreichende Geldbeträge zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes verfügt oder solche von Dritten bezieht, fehlen. Der Bekannte Herr C3 hat auf die telefonische Nachfrage des Gerichtes am 23.08.2004 weitere Leihgaben für die Zeit nach Mai 2005 verneint. Der Bekannte Herr J3 hat mitgeteilt, der Antragstellerin auch im Juni/Juli 2005 unterstützt zu haben, allerdings mit lediglich kleineren Beträgen von jeweils 20,00 Euro, insgesamt in Höhe von 100,00 Euro, was für die Sicherstellung des Lebensunterhaltes unzureichend ist. Soweit die Antragsgegnerin die Frage aufgeworfen hat, wovon die Antragstellerin seit Auslaufen der Leistungen zum 01.06.2005 sichergestellt hat, weist sie selbst darauf hin, dass der Antragstellerin aus der Leihgabe des Herrn J3 in Höhe von 1500,00 Euro im Mai 2005 abzüglich des auf ihr Konto eingezahlten Betrages in Höhe von 1000 Euro noch 500 Euro verblieben sein dürften, die sie in der Folgezeit (Juni/Juli 2005) zur Sicherung ihres alltäglichen Bedarfes (ohne Mietzahlungen) hat einsetzen können. Aufgrund der zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung fehlenden Anhaltspunkten für das Vorhandensein hinreichender Einkünfte oder Vermögen der Antragstellerin, erscheint daher eine Leistungsverweigerung nicht gerechtfertigt.

Aus den von der Antragsgegnerin angeführten Umständen der Vergangenheit, insbesondere das Ausgabeverhalten der Antragstellerin in den Monaten Januar 2005 bis Mai 2005 lassen sich die Zweifel an der gegenwärtigen Hilfebedürftigkeit der Antragstellerin nicht so eindeutig ableiten, dass die hier vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin ausgehen müsste. Die von der Antragsgegnerin vorgetragenen Zweifel an der Hilfebedürftigkeit stützen sich im wesentlichen darauf, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit eine hinsichtlich Wohnfläche und Kosten unangemessene Wohnung und eine Reihe – nicht den täglichen Bedarf betreffenden - Verbindlichkeiten finanziert hat und die Ausgaben mehrere Monate die Einnahmen (Leistungen nach dem SGB II) erheblich überstiegen und infolgedessen weitere, von der Antragstellerin verschwiegene Einkommensquellen vermutet werden. Im Hinblick darauf, dass Leistungen der Grundsicherung für Arbeitssuchende der Sicherung eines menschenwürdigen Lebens dienen, dürfen aber Umstände der Vergangenheit nur insoweit herangezogen werden, als sie eindeutige Erkenntnisse für die gegenwärtige Lage der Antragsteller zu lassen (BVerfG 12.05.2005, aaO). Existenzsichernde Leistungen dürfen mit Blick auf die grundrechtlichen Belange des Antragstellers nicht auf Grund bloßer Mutmaßungen verweigert werden, insbesondere wenn sich diese auf vergangene Umstände stützen, ggf. ist anhand einer Folgenabwägung zu entscheiden (BVerfG 12.05.2005, aaO).

Es ist der Antragsgegnerin zwar zu zustimmen, dass unverständlich bleibt, weshalb die Antragstellerin trotz Aufforderung seitens des Sozialamtes bereits im Jahr 2004 weiterhin in einer ihre finanziellen Mittel übersteigenden Wohnung wohnt und zwecks Ausgleich des monatlichen Differenzbetrages in Höhe von 304,13 Euro, der aus tatsächlich zu zahlender Miete (651,03 Euro) und den von der Antragsgegnerin berücksichtigten Unterkunftskosten (346,90 Euro) resultiert, gezwungen ist, sich zu verschulden. Allein die Tatsache, dass die Antragstellerin in der Vergangenheit offensichtlich "über ihre Verhältnisse" als Sozialhilfeempfängerin bzw. Alg II-Empfängerin gewirtschaftet hat, lässt aber bei der jetzigen Prüfung im Eilverfahren nicht den zwingenden Schluss zu, dass die Antragstellerin auch gegenwärtig (noch) über hinreichende Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt sicherzustellen. Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit die monatliche Miete mit Blick auf die Mietkontoübersicht vom 02.08.2005 teilweise nur anteilig beglichen, bereits im Jahr 2004 und auch für die Folgezeit bestehen nicht getilgte Forderungen. Der monatliche Differenzbetrag in Höhe von 304,13 Euro ist dabei offensichtlich (anteilig) zum einen aus den im Jahr 2004 überzahlten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 3126,26 Euro, aus der im Januar 2005 erfolgten Überzahlung des Regelbedarfes in Höhe von 345,00 Euro und aus Leihgaben von Bekannten/Freunden gedeckt worden. Dies räumt auch die Antragsgegnerin im wesentlichen ein, wenn sie ausführt, die der Antragstellerin aus Kontoentnahme und Unterstützungen ihrer Freunde zur Verfügung stehenden Barmittel seien grundsätzlich ausreichend gewesen, den täglichen Bedarf zu sichern. Hinreichende Anhaltspunkte, dass der monatliche Differenzbetrag für die Miete aus eigenem, verschwiegenem Einkommen oder Vermögen der Antragstellerin gedeckt wurde, ergeben sich nicht. Es muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben, aufzuklären, ob die Antragstellerin über bislang unbekannte Einkünfte oder Geldzuwendungen von Dritten verfügt, dies insbesondere in Hinblick auf die Auffälligkeit, dass sie trotz ausdrücklicher Aufforderung zum Umzug weiterhin in einer nach den Maßstäben des SGB II unangemessenen Wohnung lebt und Bestrebungen zu einem Wohnungswechsel nicht erkennbar sind.

Da die in der Vergangenheit erzielten Mehreinkünfte in Form von überzahlten Sozialleistungen und Leihgaben von Bekannten für die Tilgung der überhöhten Miete und für andere Verbindlichkeiten (bspw. Tilgung von Darlehen) offensichtlich verbraucht worden sind und diese damit der Antragstellerin aktuell nicht mehr zur Verfügung stehen, kann nicht festgestellt werden, dass die in der Vergangenheit aufgetretenen Ungereimtheiten eindeutige Erkenntnisse über die gegenwärtige Einkommens- und Vermögenssituation der Antragstellerin zulassen. Das muss auch unter Berücksichtigung des Vortrages der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit nicht davor zurückgeschreckt, Kontoauszüge zu manipulieren, Geltung haben. Es ist zwar zutreffend, dass insbesondere die von der Antragstellerin zu den Verwaltungsakten gereichte Kopie des Kontoausdrucks vom 30.06.2005 über die Kontobewegungen im Mai 2005 die unter dem 09.05.2005 bzw. 19.05.2005 erfolgten Einzahlungen in Höhe von 680,00 Euro bzw. 250,00 Euro nicht enthält und diese offensichtlich vor dem Kopieren des Kontoauszuges weggelöscht worden sind. Das Gericht hat aber im Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblich darauf abgestellt, dass die Antragstellerin im Gerichtsverfahren einen Kontoausdruck betreffs Mai 2005 zu den Akten gereicht hat, in denen die benannten Einzahlungen enthalten sind und es sich damit offensichtlich nicht (mehr) um einen manipulierten Ausdruck handelt. Zudem hat das Gericht in Bezug auf die im Eilverfahren nur eingeschränkte überprüfbare Glaubwürdigkeit der Antragstellerin berücksichtigt, dass sich ihre Angaben zu den Leihgaben von Bekannten bzw. Freunden nach – eingeschränkter Überprüfung - als zutreffend herausgestellt haben.

Da die gegenwärtigen Einkommensverhältnisse der Antragstellerin für das Gericht im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend geprüft und entschieden werden können, hat es in die Interessenabwägung einzutreten. Im Rahmen dieser Abwägung misst das Gericht den grundrechtlichen Belangen der Antragstellerin insbesondere hinsichtlich des Gebotes zur Sicherstellung eines menschenwürdigen Lebens (Art. 1 Grundgesetz –GG-) ein stärkeres Gewicht zu als die Folgen, die auf der Seite der Antragsgegnerin einzutreten drohen, nämlich das vorläufige Leistungen von der Antragstellerin, soweit sie im Hauptsacheverfahren unterliegt, nicht oder nur teilweise zurückgefordert werden können. Insoweit hat das Gericht bei seiner Abwägung insbesondere berücksichtigt, dass der Antragstellerin ohne Zuspruch von vorläufigen Leistungen eine erhebliche, über Randbereiche hinausgehende Verletzung in ihren Grundrechten, insbesondere Art. 1 GG droht, die durch die Entscheidung in der Hauptsache wegen zwischenzeitlichen Zeitablaufes nicht mehr beseitigt werden kann (vgl. BVerfG Beschluss 12.05.2005, aaO).

Vor dem Hintergrund des grundsätzlichen Verbotes einer Vorwegnahme der Hauptsache ist der Antragstellerin im Eilverfahren lediglich 80 % der in einem Hauptsacheverfahren zuzusprechenden Regelbedarfsatz nach § 20 Abs. 2 SGB II und damit in der Höhe des zum Leben Unerlässliche zu gewähren (ständige Rechtsprechung des OVG NRW, bspw. Beschluss vom 10.05.2002 - 12 B 423/02 - in JURIS, a.A. 19. Senat des LSG NRW, Beschluss vom 01.08.2005 – L19 B 33/05 AS ER -). Die Kammer schließt sich insoweit nicht der Rechtsprechung des 19. Senates des Landessozialgerichtes NRW an, nach der eine Absenkung des Regelbedarfsatzes im Eilverfahren nicht vorzunehmen ist (Beschluss vom 12.05.2005, aaO). Soweit der 19. Senat eine Ungleichbehandlung zwischen Antragstellern im einstweiligen Rechtsschutz nach § 86 b Abs. 1 SGG einerseits und § 86 Abs. 2 SGG andererseits befürchtet, dürfte sich ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der genannten Personenkreise in dem Umstand finden, dass die Antragsteller nach Abs. 1 aufgrund der ihnen bereits bewilligten Leistungen im Falle einer Entziehung derselben unter Umständen einen Vertrauenstatbestand geltend machen können, ggf. weil im Vertrauen auf eine (zeitlich begrenzte) fortlaufende Leistungsgewährung Dispositionen getroffen wurden. Maßgebend ist für die Kammer jedoch, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 12.05.2005 (aaO), dem die Kammer folgt, mit Verweis auf die besonderen Anforderungen an Eilverfahren den Gerichten offensichtlich auch in Grundsicherungsleistungen betreffenden Eilverfahren zugesteht, zur Vermeidung einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache, Leistungen nur mit einem Abschlag zu zusprechen. Die Kammer geht daher davon aus, dass das Bundesverfassungsgericht nicht fordert, dass im Eilverfahren Grundsicherungsleistungen vollumfänglich zu zusprechen sind und damit in jedem Fall die Hauptsache vorwegzunehmen ist, dies auch dann nicht, wenn wie im Fall von streitigen Grundsicherungsleistungen das einstweilige Rechtsschutzverfahren vollständig die Bedeutung des Hauptsacheverfahrens übernimmt, das Hauptverfahren aber letztlich nicht zu ersetzen vermag. Etwas anderes mag ausnahmsweise gelten, wenn aufgrund besonderer Umstände im Einzelfall die Absenkung der Grundsicherungsleistungen untunlich ist, wie beispielsweise bei minderjährigen Leistungsempfängern.

Die Kosten für Unterkunft und Heizung sind nur im nach den Maßstäben des SGB II angemessenen Umfang zu übernehmen. Das Gericht hat insoweit den von der Antragsgegnerin im Rahmen der Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 15.11.2004 berücksichtigungsfähigen Betrag in Höhe von 346,90 Euro seiner Tenorierung zu Grunde gelegt, zumal dieser Betrag auch von der Antragstellerin nicht streitig gestellt worden ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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