S 13 AS 20/05 ER

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Detmold (NRW)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
13
1. Instanz
SG Detmold (NRW)
Aktenzeichen
S 13 AS 20/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin ab dem 23.05.2005 bis zur Entscheidung über die Widersprüche vom 17.04., 26.05. und 31.05.2005, längstens bis zum 31.10.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach den gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren und dabei monatlich 184,00 Euro Heizkosten anzurechnen sowie das Erwerbseinkommen um 34,20 Euro Fahrtkosten zu vermindern. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. Die Antragsgegnerin trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I:

Die Beteiligten streiten um die der Antragstellerin zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und dabei insbesondere um die Höhe der zu berücksichtigenden Heizkosten.

Die Antragstellerin bezog Arbeitslosengeld von der Bundesagentur für Arbeit bis zum 12.03.2005 und stellte am 15.02.2005 einen Antrag auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (SGB II). Nach ihren Angaben und den vorgelegeten Unterlagen fallen für eine 67 Quadratmeter große Mietwohnung eine Kaltmiete von monatlich 296,50 Euro sowie Nebenkosten von 88,50 Euro an. Die Heizung mit Nachtspeicheröfen führt zu einer monatlichen Abschlagszahlung an die F-AG in Höhe von 200,00 Euro. Im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung verdient die Antragstellerin monatlich 156,00 Euro. Sie hat diesbezüglich vorgetragen, für 24 Busfahrten 34,20 Euro im Monat an Fahrtkosten aufwenden zu müssen (sechs 4er-Karten a 5,70 Euro).

Mit Bescheid vom 06.04.2005 bewilligte die Antragsgegnerin neben der Regelleistung in Höhe von 345,00 Euro Unterkunftskosten in Höhe von 296,50 Euro nebst Nebenkosten in Höhe von 88,50 Euro. Es wurde jedoch nur eine Heizpauschale von monatlich 45,00 Euro und bezüglich des Erwerbseinkommens Fahrtkosten in Höhe von 1,82 Euro angerechnet. Ferner wurde das bereits angewiesene Wohngeld für März 2005 in Höhe von 137,00 Euro in Abzug gebracht und der Oberfinanzkasse erstattet. Ebenfalls mit Schreiben vom 06.04.2005 wies die Antragsgegnerin darauf hin, dass die derzeit berücksichtigten Unterkunftskosten, die durch den Kreis Minden-Lübbecke festgesetzten Obergrenzen überstiegen. Es könne lediglich eine Mietobergrenze von 280,00 Euro Kaltmiete nebst Nebenkosten außer Heizung berücksichtigt werden. Die unangemessenen Kosten für die Wohnung würden für längstens 6 Monate als Bedarf angerechnet.

Hiergegen erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 17.04.2004 Widerspruch und beantragte, die Differenz bezüglich der Heizkosten für März und April nachzuzahlen und ihr Erwerbseinkommen nicht oder nur zu einem angemessenen Teil anzurechnen.

Am 23.05.2005 teilte die Antragstellerin der Antragsgegnerin mit, es sei bei der F-AG mittlerweile ein Stromkostenrückstand in Höhe von 403,13 Euro aufgelaufen. Die Antragsgegnerin übernahm daraufhin Darlehnsweise diesen Rückstand. Mit Bescheid vom 23.05.2005 wurde festgestellt, dass das Darlehn in monatlichen Raten von 35,00 Euro auf den zukünftigen Anspruch auf Arbeitslosengeld II einbehalten wird. Um das Auftreten weiterer Zahlungsrückstände zu vermeiden, wurde die monatliche Rate in Höhe von 200,00 Euro ab dem 01.06.2005 direkt von der Antragsgegnerin an die F-AG überwiesen. Mit Widerspruch vom 26.05.2004 und 31.05.2005 wandte sich die Antragstellerin gegen diese Vorgehensweise und trug zur Begründung vor, eine direkte Zahlung an F sei nur zulässig, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfsbedürftigen nicht sichergestellt sei. Dafür seien jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich.

Am 25.05.2005 und 01.06.2005 hat die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Zur Begründung wird vorgetragen, durch die Berechnungspraxis der Antragsgegnerin sei es zu einer monatlichen Unterzahlung von mindesten 200,00 Euro gekommen. Die Heizkosten von monatlich 200,00 Euro müssten von der Antragsgegnerin übernommen werden. Durch die zu geringe Anrechnung von Heizkosten in Höhe von 45,00 Euro monatlich blieben ihr für den Lebensunterhalt unter Berücksichtigung der gleichbleibenden monatlichen Abschlagszahlung für Stromkosten in Höhe von 200,00 Euro für den Lebensunterhalt lediglich ca. 185,00 Euro. Da die Leistungen nach dem SGB II an der untersten Grenze des Notwendigen lägen, werde durch die Zahlungen der Antragsgegnerin das für den Lebensunterhalt existenziell Notwendige nicht sichergestellt. Es sei ihr deshalb nicht zuzumuten, bis zu einer Entscheidung über ihre Widersprüche abzuwarten. Ferner sei es auch erforderlich, innerhalb des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens alle Leistungsansprüche ab dem 01.03.2005 zu definieren, damit sie auch das von der Antragsgegnerin gewährte Darlehn in einer Summe zurückzahlen könne und nicht für einen Zeitraum von 9 Monaten jeden Monat 35,00 Euro von den Leistungen einbehalten würden. Ferner müsse es der Antragsgegnerin untersagt werden, weiterhin 200,00 Euro von der Gesamtleistung abzuziehen und direkt an die F-AG zu überweisen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

den Antragsgegener im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, mindestens einen monatlichen Betrag von 850,00 Euro zu zahlen und eine Kürzung der monatlichen Leistungen durch eine Direktüberweisung in Höhe von 200,00 Euro an die F-AG sowie um 35,00 Euro für die Rückzahlung des gewährten Darlehns zu untersagen.

Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß,

den Antrag abzulehnen.

Ein Betrag von 200,00 Euro werde gemäß § 22 Abs. 4 SGB II an den Energieversorger direkt überwiesen, um nochmalige Rückstände zu vermeiden. Gleichzeitig sei der anerkannte Heizkostenbedarf allerdings unverändert bei 45,00 Euro belassen worden. Dadurch komme es faktisch zu einer Kürzung der Regelleistung. Da diese Verfahrensweise nicht mit den Vorschriften des SGB II in Einklang stehe, werde der Differenzbetrag rückwirkend an die Antragstellerin nachgezahlt. Im Übrigen komme zukünftig aber eine Übernahme von Zahlungsrückständen nach den Vorschriften des SGB II nicht mehr in Betracht. § 22 Abs. 5 SGB II sehe lediglich die Darlehnsweise Übernahme von Mietschulden und nicht von rückständigen Stromkosten vor. Ferner könnten die unangemessenen hohen Heizkosten gemäß § 22 Abs. 1 SGB II auch nicht für einen Übergangszeitraum von längsten 6 Monaten übernommen werden. § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II beziehe sich lediglich auf Aufwendungen für die Unterkunft und nicht auf Heizkosten. Kosten für die Heizung seien stets nur in angemessener Höhe zu berücksichtigen. Das Gesetz sehe die Übernahme von unangemessenen Heizkosten daher grundsätzlich nicht vor. Soweit die Klägerin höhere Fahrtkosten geltend mache, müsse berücksichtigt werden, dass es im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht um den auf den Cent genauen Anspruch eines Antragstellers gehen könne, sondern nur das zum Lebensunterhalt unerlässliche zu regeln sei.

II:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und überwiegend begründet.

Nach § 86b Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eine bestehenden Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eine vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint (Regelungsanordnung). Erforderlich ist in beiden Fällen, dass dem Antragsteller ein Anordnungsanpruch und ein Anordungsgrund zusteht (Meyer-Ladewig, SGG, 8. Auflage, § 86b Rd.Nr. 27).

Nach summarischer Überprüfung der Sach- und Rechtslage sind die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs hier gegeben, denn nach dem Vortrag der Beteiligten und dem Inhalt der Akten ist es unter dem Vorbehalt der Überprüfung im Hauptsacheverfahren ausreichend wahrscheinlich, dass der Antragstellerin erheblich höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu stehen, als dies von der Antragsgegnerin mit Bescheid vom 06.04.2005 festgestellt wurde.

Die Antragstellerin hat insbesondere Anspruch auf höhere Leistungen für Heizung. Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. Zunächst ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen hier lediglich ein Betrag von monatlich pauschal 45,00 Euro als angemessen gelten soll. Soweit die Antragsgegnerin sich in ihrem Schreiben vom 06.04.2005 auf die durch den Kreis Minden-Lübbecke festgesetzten Obergrenzen beruft, ist fraglich, ob für solche pauschalen Festsetzungen im Bereich der Unterkunfts- und Heizkosten eine Rechtsgrundlage existiert. Eine Rechtsverordnung nach § 27 SGB II ist – soweit ersichtlich – bisher nicht erlassen worden. Das SGB II enthält auch keine dem § 29 Abs. 2 und 3 des Sozialgesetzbuches, Zwölftes Buch (SGB XII) entsprechende Ermächtigung.

Diese Frage kann jedoch dahin stehen, denn der Antragstellerin ist es für einen Übergangszeitraum bis zum Wohnungswechsel in entsprechender Anwendung des § 24 Abs. 1 Satz 2 SGB II jedenfalls nicht möglich, die durch monatliche Abschlagszahlungen an den Energieversorger in Höhe von 200,00 Euro feststehenden Kosten zu senken. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II ist auch ein unangemessener Bedarf solange zu berücksichtigen, wie es dem alleinstehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zu zumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für 6 Monate. Die Antragsgegnerin geht ausweislich des Bescheides vom 06.04.2005 nebst anliegendem Schreiben gleichen Datums davon aus, dass die tatsächlichen Aufwendungen für die Unterkunft unangemessen sind. In Anwendung von § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II wurden jedoch die Unterkunftskosten und die Nebenkosten vorübergehend vollständig anerkannt und auf dieser Grundlage Arbeitslosengeld II bis zum 31.10.2005 bewilligt. Soweit die Antragsgegnerin die Auffassung vertritt, § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei auf Leistungen für Heizung generell nicht anwendbar, ist dies nach Auffassung des Gerichts unzutreffend. Zwar könnte der Wortlaut der Norm für diese Auslegung sprechen, weil Leistungen für Heizung in § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht erwähnt werden. Eine solche Auslegung der Norm widerspricht jedoch dem gesetzgeberischen Willen und führt zu unsachgemäßen Ergebnissen. Mit § 22 SGB II sollte im Wesentlichen die bisherige, durch die §§ 11 und 22 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) sowie die dazu ergangene Durchführungsverordnung strukturierte sozialhilferechtliche Rechtslage übernommen werden (Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II, Kommentar, § 22 Rd.Nr. 6; Lienhardt/Adolph/Gröschel-Gundermann, SGB II, Kommentar, § 22 Rd.Nr. 16 ff.). Bis zum 31.12.2004 war die entsprechende Regelung in § 3 der Regelsatzverordnung enthalten. Nach Absatz 1 dieser Norm waren unangemessene Leistungen für Unterkunft auch danach solange anzuerkennen, als es den Hilfebedürftigen nicht möglich oder nicht zu zumuten war, diese durch Wohnungswechsel oder auf andere Weise zu senken. In Absatz 2 war bestimmt, dass diese Regelung für laufende Leistungen für Heizung entsprechend gilt. Dies ist auch sachgerecht, denn Heizkosten hängen selbst bei sparsamen Umgang mit Heizengerie von zahlreichen Faktoren ab, die überwiegend nicht zur kurzfristigen Disposition der Hilfeempfänger stehen (z. B. Lage und Bauzustand der Wohnung, Lage im Gebäude, Geschosshöhe, Wärmeisolierung, Heizungsanlage und Preisniveau der genutzten Energieträger, Wirkungsgrad etc.) (Münder, Berlit in LPK-SGB II § 22 Rd.Nr. 51). Wenn die Höhe der Heizkosten aber mit objektiven in der jeweiligen Beschaffenheit der Wohnung begründeten Umständen derart eng verbunden ist, dass nur ein Wohnungswechsel auch die Heizkosten senken könnte, müssen auch unangemessene Heizkosten solange übernommen werden, bis ein Wohnungswechsel zumutbar und möglich ist. So ist die Sachlage hier. Die Antragstellerin muss laufende Zahlungen an den Energieversorger erbringen. Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten der Antragstellerin sind aus der Akte nicht ersichtlich. Es ist daher davon auszugehen, dass die Höhe der Heizkosten durch objektive Kriterien wie die Größe der Wohnung, das Preisniveau der genutzten Energieträger und den Wirkungsgrad dieser Energieträger (Nachtspeicheröfen) bestimmt wird. Von der Antragsgegnerin ist nichts dazu vorgetragen, wie die Antragstellerin die monatliche Rate an den Energieversorger kurzfristig absenken könnte. Eine Reduzierung wird daher letztlich – wie auch bei den übrigen Unterkunftskosten – nur durch einen Umzug möglich werden. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die tatsächlichen Heizkosten anzurechnen.

Allerdings entfällt nicht die gesamte Abschlagszahlung in Höhe von 200,00 Euro pro Monat auf Heizkosten. Zu bedenken ist, dass in der Regelleistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II auch ein Anteil Stromkosten (z. B. zum Kochen und allgemein zur Warmwasseraufbereitung) enthalten ist. Nach der Durchführungsbestimmung der Bundesagentur für Arbeit zu § 20 SGB II sind 8% der Gesamtkosten aus diesem Bereich in den Regelbedarf eingeflossen (vgl. Eicher/Spellbrink, Lang, SGB II § 20 Rd.Nr. 29; Regelsatzverordnung vom 03.06.2004, BGBl. I, 1067). In Ermangelung näherer Angaben zum berechneten Strompreis je Verbrauchseinheit hat das Gericht daher 8% der monatlichen Stromkosten und damit 16,00 Euro als mit der Regelleistung abgegolten angesehen. Monatlich sind folglich 184,00 Euro als Heizkosten anzurechnen.

Die Antragstellerin hat ferner mit Widerspruch vom 17.04.2004 nachvollziehbar dargelegt, dass für die Erzielung des Einkommens in Höhe von 156,00 Euro monatlich Fahrtkosten in Höhe von 34,20 Euro entstehen. Substantiierte Einwendungen gegen diesen Vortrag wurden von der Antragsgegnerin nicht erhoben. Dieser Betrag ist daher nach § 11 Abs. 2 Nr. 5 SGB II als eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe abzusetzen. Beide Positionen zusammen ergeben einen Minderzahlungsbetrag von fast 220,00 Euro, den die Antragstellerin aus der Regelleistung zu entrichten hätte. Ihr verbliebe dann nur noch gut 1/3 der Regelleistung. Dies ist ein erheblicher Nachteil, den die Antragstellerin auch bis zur Entscheidung über die Widersprüche nicht hinzunehmen hat.

Im Übrigen kann der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keinen Erfolg haben. Die Antragstellerin kann im einstweiligen Rechtsschutz keine Leistungen für Zeiträume geltend machen, die vor der Antragstellung bei Gericht liegen, da bei für die Vergangenheit begehrte Geldleistungen in der Regel und auch hier kein Anordnungsgrund besteht (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitehrer, SGG, 8. Auflage, § 86 Rd.Nr. 28).

Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin von der Verrechnung monatlicher Raten in Höhe von 35,00 Euro abzieht. Der Stromrückstand in Höhe von 403,13 Euro wurde von der Antragsgegnerin als Darlehn übernommen. Nach § 23 Abs. 1 Satz 3 SGB II wird das Darlehn durch monatliche Aufrechnung in Höhe bis zu 10% der an den Hilfebedürftigen zu zahlenden Regelleistung getilgt. Bei einer Regelleistung von 345,00 Euro beträgt dies (gerundet) 35,00 Euro.

Die Antragstellerin kann im Wege der einstweiligen Anordnung nicht geltend machen, dass die Abschlagzahlung an den Energieversorger in Höhe von 200,00 Euro nicht direkt an diesen, sondern an sie ausgezahlt wird. Im Hinblick auf das Schreiben der Antragsgegnerin vom 03.06.2005 ist fraglich, ob zur Zeit der Betrag von 200,00 Euro noch direkt an den Energieversorger überwiesen wird. Die Beantwortung der Frage, ob in diesem Fall die Voraussetzungen des § 22 Abs. 4 SGB II vorliegen, weil eine zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist, muss im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Wirtschaftlich bestehen jedenfalls durch die Anordnung der Anrechnung von 184,00 Euro als monatliche Heizkosten auch dann keine erheblichen, eine einstweilige Anordnung rechtfertigenden wirtschaftliche Nachteile für die Antragstellerin mehr, wenn tatsächlich nach wie vor eine direkte Überweisung an den Energieversorger stattfinden würde.

Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG unter Berücksichtigung der Grundsätze des § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Rechtskraft
Aus
Saved