S 34 RJ 54/03

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Dortmund (NRW)
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
34
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 34 RJ 54/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Bescheid der Beklagten vom 12.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 wird insoweit aufgehoben, als die Beklagte die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 14,15,16,19,20,21,24,28,41 und 42 festgestellt und für diese Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 60% und die Beklagte zu 40%. Der Streitwert wird auf 47.916,12 Euro festgesetzt.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Nachforderung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen aus einer Betriebsprüfung der Beklagten bei dem Kläger für die Zeit vom 01.01.1997 bis 31.12.2001.

Der Kläger betreibt seit 1997 die Firma "U", die Show-Tanz-Darbietungen in Diskotheken anbietet.

Die Beklagte wertete im Rahmen der Betriebsprüfung schriftliche Äußerungen der beigeladenen Animateure zur Ausgestaltung ihrer Tätigkeit für den Kläger aus (vgl. Bl. 74ff. der Verwaltungsakte).

Mit Bescheid vom 12.04.2002 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Beitragsforderung in Höhe von 114.802,88 Euro fest. Hinsichtlich der vom Kläger beschäftigten geringfügig entlohnten Mitarbeiter sei der Nachweis über die geleisteten wöchentlichen Stunden nicht in allen Fällen erbracht worden, da Aushilfsquittungen auf der Rückseite nicht ausgefüllt worden seien. Auch fehlten Unterschriften auf den Erklärungen der Arbeitnehmer zu ihrem Beschäftigungsverhältnis. Die Jahreslohnkonten wiesen gleichbleibende monatliche Beträge auf, ohne Aufschluss über die geleisteten wöchentlichen Arbeitsstunden zu geben. Für einige Mitarbeiter lägen unterschriebene Blanko-Aushilfsquittungen vor. Von daher könne weder die wöchentliche Stundenzahl noch die Anzahl der Arbeitseinsätze nachvollzogen werden. Soweit in einigen Fällen durch Aufzeichnungen bzw. Unterlagen die Geringfügigkeit ausreichend belegt worden sei, werde im Rahmen der Prüfung Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit bestätigt.

Die übrigen Personen unterlägen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung, weil Versicherungsfreiheit nicht nachgewiesen worden sei. Die im Prüfzeitraum für Auftritte in Diskotheken eingesetzten Animateure seien nicht als freie Mitarbeiter bzw. Honorarkräfte beschäftigt worden, sondern als sozialversicherungspflichtige Beschäftigte. Hierfür sprächen folgende Kriterien:

Bestimmung von Einsatzort, Einsatzzeit durch den Kläger, Vorgabe von regelmäßigen gemeinsamen Übungsstunden durch den Kläger, Strafgelder bei Nichterscheinen und Ablehnung von Auftritten, Training und Vorführung der Darbietungen in vorher durch den Choreographen festgelegten Abläufen, Sicherstellung des ordnungsgemäßen Ablaufes durch den Kläger, keine Eigenwerbung einzelner Animateure, vielmehr Name "U" als Werbeträger kein Unternehmerrisiko der Animateure, sondern lediglich Ausfallrisiko bei Nichterscheinen zur Arbeit, Transport der Animateure von zentralen Treffpunkten zu den Veranstaltungen mit zum Teil vom Kläger angemieteten Fahrzeugen, Auflösung zahlreicher Arbeitsverhältnisse und Umwandlung in freie Mitarbeit, ohne dass sich das äußere Erscheinungsbild der Beschäftigung verändert habe (scheinbare Anpassung der Rechtsverhältnisse an zum 01.04.1999 veränderte Rechtslage), rückwirkende Aushilfsbeschäftigungsverhältnisse und Umwandlung in freie Honorartätigkeit nach Gewerbeanmeldung in einem Fall.

Die Beklagte führte weiter aus, der hinreichende Grad der persönlichen Abhängigkeit zeige sich bei den hier eingesetzten Animateuren nicht nur daran, dass die Beschäftigten im Prüfungszeitraum einem Direktionsrecht ihres Vertragspartners unterlegen hätten, welches Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer, Ort oder sonstige Modalitäten der zu erbringenden Tätigkeit betroffen hätten, sondern ergebe sich auch aus den detaillierten und den Freiraum für die Leistungserbringung stark einschränkenden Bedingungen der Vertragsdurchführung. Versicherungsfreiheit wegen Geringfügigkeit komme für die als "freie Mitarbeiter" bzw. "Honorarkräfte" im Prüfungszeitraum eingesetzten Animateure nicht in Betracht, weil die Aufzeichnungspflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt worden seien. Soweit seien lediglich die jeweiligen Namen und die gezahlten Vergütungen bekannt. Diese Personen unterlägen der Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Sozialversicherung. Da die Aufzeichnungspflicht nicht ordnungsgemäß erfüllt worden sei, hätten die Beiträge nach § 28 f Abs. 2 SGB IV anhand der Summe der gezahlten Arbeitsentgelte ermittelt werden müssen (Beitragssummenbescheid). Der Bescheid könne insoweit widerrufen werden, als nachträglich Versicherungspflicht oder Beitragspflicht oder Versicherungsfreiheit festgestellt und die Höhe des Arbeitsentgeltes nachgewiesen werde.

Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein, ohne den Widerspruch inhaltlich zu begründen. Die Beklagte wies daraufhin den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 31.01.2003 als unbegründet zurück.

Mit der am 25.02.2003 erhobenen Klage begehrt der Kläger die Aufhebung der Beitragsnachforderung. Die Berechnung der Forderung sei nicht nachvollziehbar. Gerade die vom Kläger erhobenen Konventionalstrafen deuteten darauf hin, dass es sich nicht um Arbeitsverhältnisse im sozialversicherungsrechtlichen Sinne handele. Mehrere der beigeladenen Tänzerinnen präsentierten sich als selbständige Unternehmerinnen im Internet. Sie würden zum Teil durch externe Agenturen gemanagt. Als selbständige Künstler erfüllten sie nicht den sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmerbegriff. Sie seien zu keinem Zeitpunkt in einen vorgegebenen betrieblichen Organismus eingegliedert gewesen und hätten das volle Unternehmerrisiko getragen. Dieses habe das Risiko beinhaltet, engagiert oder auch nicht engagiert zu werden. Es habe keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung und auf Urlaubs- oder Weihnachtsgeld gegeben. Sämtliche Künstler seien in der Lage gewesen, parallel zum Vertragsverhältnis mit dem Kläger noch mit anderen Agenturen und Veranstaltern Verträge zu schließen. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung durch das Finanzamt seien einige wenige Aushilfen der Lohnversteuerung unterworfen worden. Bei den Tanzvorführungen habe es sich um besondere Ausdrucksformen der Kunst gehandelt. Diese Art der Kunst könne nur selbständig ausgeführt werden. Vorgaben seien den Tänzern ausschließlich hinsichtlich der Auftrittszeit und des Auftrittsortes gemacht worden. Hinsichtlich der Art und Weise, wie ihre individuelle Tanzvorführung dargeboten worden sei, habe es keine Vorgaben gegeben. Daran ändere auch nichts, dass es gelegentlich aus choreographischen Gründen gemeinsame Übungsstunden gegeben habe. Die Inanspruchnahme des Klägers für Rentenversicherungsbeiträge seiner Tänzerinnen und Tänzer scheitere schon daran, dass kein Arbeitsentgelt, sondern Gagen gezahlt worden seien. Als selbständige Künstler seien die Tänzerinnen und Tänzer nach § 1 KSVG versicherungspflichtig gewesen. Von daher werde hilfsweise geltend gemacht, dass die Künstlerinnen und Künstler Mitglieder der Künstlersozialkasse gewesen seien. Der Beschluss des Kammervorsitzenden vom 04.08.2005, mit dem die streitige Beitragsforderung der Beklagten hinsichtlich 24 weiterer, bislang nicht beigeladener Personen abgetrennt und unter dem Az.: S 34 R 268/05 fortgeführt werde, verstoße gegen die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Kläger. Der Kläger habe nunmehr Anwaltshonorare für zwei Rechtsstreitigkeiten zu tragen.

Der Kläger beantragt,

1.den Bescheid der Beklagten vom 12.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 aufzuheben,

2.festzustellen, dass für die im Beschluss des Gerichts vom 04.08.2005 namentlich bezeichneten Beigeladenen zu 11 bis 42 sowie die im Beschluss weiter namentlich bezeichneten weiteren beteiligten Damen und Herren zu 1 bis 24 jeweils in den im angefochten Beitragsbescheid der Beklagten bezeichneten Zeiträumen die Künstlersozialkasse in X als Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig war,

3.hilfsweise festzustellen, dass die im Beschluss des Gerichts vom 04.08.2005 namentlich bezeichneten Beigeladenen zu 14 bis 42 sowie die in diesem Beschluss weiter namentlich bezeichneten Damen und Herren zu 1 bis 24 in den im angefriffenen Beitragsbescheid der Beklagten bezeichneten jeweiligen Zeiträume Mitglieder der Künstlersozialkasse waren,

4.der Künstlersozialkasse in X den Streit zu verkünden mit der Aufforderung, auf Seiten des Klägers dem Rechtsstreit beizutreten,

5.für den Fall, dass das Gericht eine Streitverkündung für unzulässig erachtet, die Künstlersozialkasse in X notwendig beizuladen,

6.im Wege der Gegenvorstellung den Beschluss des Gerichts vom 04.08.2005 aufzuheben.

Die Beklagte und die Beigeladene zu 6 beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass die vom Kläger vorgelegten Internetdarstellungen einzelner Beigeladener nicht geeignet seien, deren Selbständigkeit zu untermauern. Im Rahmen der Befragung der Beigeladenen während des Prüfungsverlaufes habe sich ergeben, dass der Arbeitsort nicht frei wählbar gewesen sei, da die Einsätze ausschließlich vom Kläger mit den entsprechenden Kunden vereinbart worden seien. Die Arbeitszeit sei zwischen dem Kläger und seinen Kunden vereinbart worden und damit für die Beigeladenen fremdbestimmt gewesen. Aus den schriftlichen Befragungen einzelner Honorarkräfte habe sich ergeben, dass sie die Arbeiten persönlich auszuführen hätten, keine fremden Hilfskräfte stellen dürften und die Einstellung von Vertretungen und Hilfskräften von der persönlichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig gewesen sei. Die Arbeitsleistung sei somit persönlich geschuldet gewesen. Das fällige Honorar sei stets mit dem Kläger abgerechnet worden, eine eigenständige Rechnungslegung mit den Kunden sei nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen. Im Falle der Arbeitsverhinderung habe der Kläger unverzüglich unterrichtet werden müssen, damit dieser eine Einsatzkraft habe stellen können. Auch die regelmäßigen gemeinsamen Übungsstunden seien vom Kläger vorgegeben worden. Bei Nichterscheinen hätten Strafgelder gezahlt werden müssen. Das Einstudieren von Tanzeinlagen in Gruppen bedeute eine Einschränkung der persönlichen Ausgestaltung der Tätigkeit und bewirke, dass Tänzer mehr oder weniger leicht zu ersetzen seien. Insofern könne man nicht von einer einzigartigen oder nur der Person zuzuordnenden Leistung sprechen. Das Gesamtbild der Gruppe stehe im Vordergrund. Aus der Finanzbuchhaltung sei hervorgegangen, dass Arbeitskleidung und Schminke der Tänzer sowie die Fahrten zu den Einsatzorten durch den Kläger organisiert worden seien. Bei den befragten Beigeladenen seien Geschäfts- oder Betriebsräume regelmäßig nicht vorhanden gewesen. Arbeitnehmer hätten sie nicht beschäftigt. Das Ausfallrisiko sei nicht ausschlaggebend. Die wirtschaftliche Abhängigkeit sei weder notwendig noch ausreichend, erforderlich sei die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers von einem Arbeitgeber.

Der Kammervorsitzende hat in einem Erörterungstermin am 26.11.2004 die Beigeladenen zu 13, 14, 15, 17, 31 und 38 zu den Umständen ihrer Tätigkeit bei dem Kläger befragt. Insoweit wird auf das Terminsprotokoll vom 26.11.2004 (Bl. 234 ff. der Prozessakten) Bezug genommen. Anschließend hat das Gericht die übrigen beigeladenen Animateure mit einem schriftlichen Fragebogen (vgl. Bl. 257 f. der Prozessakten) zu ihrer Tätigkeit für den Kläger im maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis 2001 befragt. Hinsichtlich der Antworten der Beigeladenen wird auf Bl. 260 ff. der Prozessakten verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Prozessakten, die Prozessakte zum Az.: S 34 R 268/05 und die Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen haben vorgelegen und sind ihrem wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig und teilweise begründet.

Die angefochtenen Bescheide erweisen sich insoweit als rechtswidrig, als die Beklagte die Versicherungs- und Beitragspflicht der Beigeladenen zu 14, 15, 16, 19, 20, 21, 24, 28, 41 und 42 festgestellt und für diese Beigeladenen Sozialversicherungsbeiträge nachgefordert hat. Diese Beigeladenen standen in dem fraglichen Zeitraum vom 01.01.1997 bis 31.12.2001 bei dem Kläger in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sie waren als selbständige Animateure nicht sozialversicherungspflichtig. Im Übrigen verlangt die Beklagte von dem Kläger die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge zu Recht.

I. Nach § 28 p Abs. 1 SGB VI prüfen die Träger der Rentenversicherung bei den Arbeitgebern, ob diese ihre Meldepflichten und sonstigen Pflichten nach dem Sozialgesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen; sie prüfen insbesondere die Richtigkeit der Beitragszahlungen und der Meldungen mindestens alle vier Jahre. Die Prüfung umfasst auch die Lohnunterlagen der Beschäftigten, für die Beiträge nicht gezahlt wurden. Die Träger der Rentenversicherung erlassen im Rahmen der Prüfung Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung einschließlich der Widerspruchsbescheide gegenüber den Arbeitgebern.

Gegen Arbeitsentgelt Beschäftigte sind versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB XI, in der Rentenversicherung nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB III.

Dabei ist nach § 7 Abs. 1 SGB IV unter Beschäftigung die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis, zu verstehen. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind die Tätigkeit nach Weisungen und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Beschäftigung setzt voraus, dass der Arbeitnehmer von dem Arbeitgeber persönlich abhängig ist, in den Betrieb eingegliedert ist und einem – ggfs. nach den Erfordernissen des konkreten Tätigkeitsfeldes eingeschränkten – umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbständige Tätigkeit vornehmlich durch eine eigene Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft, das eigene Unternehmerrisiko und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand abhängig beschäftigt oder selbständig ist, hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (BSG SozR 3 – 2400 § 7 Nr. 13 m.w.N.w.).

Im vorliegenden Fall ist für den Zeitraum ab 01.01.1999 zudem § 7 Abs. 4 SGB VI a.F. zu berücksichtigen. Danach war eine Person beschäftigt im sozialrechtlichen Sinne, wenn mindestens drei der folgenden fünf Merkmale erfüllt waren:

1.die Person beschäftigte im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig im Monat 630 ,- DM überstieg,

2.sie war auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig,

3.ihr Auftraggeber oder ein vergleichbarer Auftraggeber ließ entsprechende Tätigkeiten regelmäßig durch von ihm beschäftigte Arbeitnehmer verrichten,

4.ihre Tätigkeit ließ typische Merkmale unternehmerischen Handelns nicht erkennen,

5.ihre Tätigkeit entsprach dem äußeren Erscheinungsbild nach der Tätigkeit, die sie für denselben Auftraggeber zuvor aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt hatte.

Diese gesetzlichen Kriterien können auch nach Außer-Kraft Treten der Regelung am 01.04.2003 sowie für den Zeitraum vor ihrer Geltung ergänzend herangezogen werden. Die Kriterien sind in ständiger Rechtsprechung herausgebildet und in der damaligen Gesetzesfassung lediglich aufgegriffen worden (Kasskomm-Seewald, Stand: 12/04, § 7 SGB IV RdNr. 188).

II. Die Kammer hat sich angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles vor allem von folgenden Kriterien leiten lassen, die jeweils im Einzelfall zu gewichten waren:

1.Tätigkeit für andere Auftraggeber

Das Gericht wertet es als maßgebliches Indiz für eine Selbständigkeit, wenn die Beigeladenen nicht nur für den Kläger, sondern auch für andere Auftraggeber tätig waren. Soweit die Beigeladenen frei waren, Aufträge auch anderer Agenturen anzunehmen bzw. Aufträge des Klägers abzulehnen, spricht dies gegen eine Eingliederung und für eine Selbstbestimmtheit der Beigeladenen. Zu beachten ist dabei auch, dass dieses Merkmal sogar für einen Teilzeitraum, auf den sich der Nachforderungsbescheid der Beklagten bezieht, gesetzlich verankert war. Auf den Umfang der Tätigkeit für einen anderen Auftraggeber kommt es dabei nicht entscheidend an. Als Durchbrechung einer zu festen Bindung an den Kläger kann auch angesehen werden, wenn nur gelegentlich Tätigkeiten für andere Auftraggeber ausgeführt wurden.

2.Unternehmerisches Handeln

Als Indiz für Selbständigkeit ist auch unternehmerisches Handeln anzusehen. Dabei steht dieses Merkmal im engen Zusammenhang mit dem erstgenannten Merkmal. Eine Beigeladene, die – wenn auch nur in geringem Umfang – Eigenwerbung betrieb, dokumentierte damit regelmäßig, dass sie auch für andere Auftraggeber tätig werden wollte.

3. Art und Weise der Bezahlung

Die Kammer wertet es als deutliches Indiz für eine abhängige Beschäftigung, wenn die Bezahlung monatlich auf der Grundlage eines Stundenlohnes erfolgte. In diesem Fall ist davon auszugehen, dass zwischen dem Kläger und dem oder der Beigeladenen ein – wenn auch nur mündlicher - "Rahmenvertrag" geschlossen wurde, der die Modalitäten der Tätigkeit bereits festlegte. Dies gilt umso mehr, soweit die Beigeladenen angegeben haben, in Höhe der jeweiligen Grenze für eine geringfügige Beschäftigung entlohnt worden zu sein. In diesem Fall ging schon der Kläger zunächst vom Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses aus. Demgegenüber deutet die Bezahlung bar gegen Rechnung unmittelbar im Anschluss an einen Auftritt daraufhin, dass zwischen den Beteiligten der Zeitpunkt des nächsten Aufeinandertreffens unklar war und somit eine feste Geschäftsbeziehung oder gar eine Eingliederung in den Betrieb des Klägers nicht bestand.

4.Sanktionen bei Terminversäumnissen

Als Kriterium für die Annahme einer Beschäftigung wertet das Gericht, wenn eine Beigeladene mit Sanktionen bei Versäumnissen eines Auftrittstermins rechnen musste. Hierin kommt die Eingliederung in eine fremdbestimmte Arbeitsorganisation besonders deutlich zu tragen. Beigeladene, denen solche Sanktionen angedroht wurden, können im Einsatz ihrer Arbeitskraft und in der Bestimmung des Arbeitsplatzes nicht mehr als frei angesehen werden.

5.Teilnahme an Übungsstunden

In eingeschränktem Maße ist auch die Verpflichtung der Beigeladenen an Übungsstunden zu berücksichtigen. Soweit die Beigeladenen sich jede Woche – und nicht nur im Hinblick auf besondere Anforderungen des nächsten Auftritts – für verpflichtet hielten, an den Übungsstunden des Klägers teilzunehmen, ist dies ein Indiz für eine Eingliederung in einen fremdbestimmten Probenplan. Die gelegentliche Teilnahme oder eine Teilnahme, um eine Gruppenformation einzustudieren, erscheint demgegenüber als irrelevant.

6.Soziale Schutzbedürftigkeit

Ergänzend ist in einigen Fällen als Indiz für eine Beschäftigung zu berücksichtigen, dass Beigeladene hauptberuflich einer anderen, unstreitig unselbständigen und versicherungspflichtigen Beschäftigung nachgegangen sind.

7.Vorangegangene Beschäftigung bei dem Kläger

Unter Berücksichtigung der genannten ehemals gesetzlichen Merkmale ist es ferner als starkes Indiz für eine Beschäftigung zu werten, wenn die beigeladene Person vor einer etwaigen Gewerbeanmeldung als Aushilfe oder geringfügig Beschäftigte für den Kläger tätig war. Ohne entgegenstehende Anzeichen ist davon auszugehen, dass sich an Inhalt und Charakter der Beschäftigung nichts geändert hat.

8.eigene Betriebsmittel

Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist auch der Einsatz von eigenen Betriebsmitteln als Beleg für eine Selbständigkeit anzusehen.

III. Folgenden Abgrenzungskriterien misst die Kammer demgegenüber aufgrund der Besonderheiten des Falles eine geringere Bedeutung bei:

1.Fremdbestimmung von Ort, Zeit, Aussehen, Anreise, Art und Weise der Durchführung

Die Beigeladenen haben im Auftrag des Klägers eine Tanzdarbietung oder eine Animation in einer Diskothek durchgeführt, also eine Tätigkeit, die sich dem künstlerischen bzw. darstellenden Gewerbe zuordnen lässt. Es liegt in der Natur der Sache, dass eine künstlerische Darbietung nur zu einem bestimmten Zeitpunkt und an einem bestimmten Ort stattfindet. Vor diesem Hintergrund erscheint es als ein Gebot der Zweckmäßigkeit, die gemeinsame Anreise der Teilnehmer zu organisieren. Es liegt ferner in der Natur der Sache, dass sich die Darbietenden im Interesse des Gesamteindruckes ein einheitliches Erscheinungsbild zulegten und aufeinander abgestimmte Kostüme trugen. Ferner ist es im künstlerischen Bereich üblich, dass ein Dritter die Gesamtleitung übernimmt und im Interesse der gesamten Darbietung hierzu auch Einzelweisungen erteilt. Es ist auch für selbständige Künstler üblich, sich einer gewissen Probendisziplin zu unterziehen, um ihre künstlerische Darbietung im Zusammenwirken mit anderen Personen zu entfalten. Dem Merkmal der Fremdbestimmung von Ort und Zeit kommt daher keine maßgebliche Bedeutung zu. Hieraus kann insbesondere nicht auf eine Eingliederung in eine fremde Arbeitsorganisation geschlossen werden. Obwohl sich vorliegend auch selbständige Beigeladene einzelnen Vorgaben fügten, waren sie nach Ansicht aller Mitwirkenden nicht Glied des Betriebes "Tanzteam", sondern traten zu diesem Team als eigenständige Partner hinzu.

2.Überwiegend freier Tanz

Soweit die Beigeladenen angegeben haben, überwiegend bei der Tanzvorführung von den Weisungen des Klägers frei gewesen zu sein, spricht dies umgekehrt nicht notwendig gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Denn auch der angestellte Künstler ist dem Sozialversicherungsrecht nicht fremd. Maßgeblich ist im Falle von künstlerischen Tätigkeiten nicht so sehr die Weisungsgebundenheit, da künstlerische Tätigkeiten regelmäßig in größerer Freiheit des Einzelnen erbracht werden. Vielmehr ist auf die Eingliederung in einen übergeordneten Organismus abzustellen. Soweit die Weisungsgebundenheit danach im Einzelfall fast völlig zurücktritt, kommt es nur auf eine "funktionsgerechte, dienende Teilhabe am Arbeitsprozess " an. Ob diese anzunehmen ist, muss sich aus dem Zusammenspiel mit anderen Abgrenzungskriterien ergeben.

3.Gewerbeanmeldung

Die vom Kläger herausgestellte Gewerbeanmeldung hat lediglich Indizwirkung. Es kommt auf die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit an.

4.Keine Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, kein Weihnachtsgeld

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall entsteht bei Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig. Aus einer fehlenden oder entgegenstehenden Vereinbarung lässt sich kein Argument für eine Selbständigkeit herleiten.

5.Unternehmerrisiko

Das vom Kläger angeführte Unternehmerrisiko bestand in keinem Fall. Dies lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass die Animateure und Tänzer ohne Auftritt nicht bezahlt wurden. Erforderlich ist ein Wagnis, das über dasjenige hinausgeht, für seine Arbeitskraft kein Entgelt zu erzielen. Ein solches Risiko, etwa einer Schadensersatzpflicht, bestand nicht.

6.Keine Geschäfts- oder Betriebsräume

Die Kammer misst den fehlenden Geschäfts- und Betriebsräumen der Beigeladenen keine Indizwirkung für eine Unselbständigkeit bei. Dieses Kriterium trägt nicht bei der vorliegenden Tätigkeit, die stets vor Publikum und in fremden Veranstaltungsräumen ausgeführt wurde.

IV. Gemessen an den vorstehenden Abgrenzungskriterien ergibt sich für die einzelnen Beigeladenen ein differenziertes Bild. Dabei stützt sich die Kammer im Wesentlichen auf die mündlichen und schriftlichen Äußerungen der Beigeladenen. Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben der Beigeladenen nicht glaubhaft sein könnten, sind weder von den Beteiligten vorgetragen noch ersichtlich.

Zu Unrecht hat die Beklagte demnach ein Beschäftigungsverhältnis in folgenden Fällen angenommen:

Die Beigeladene zu 14 stand in keinem Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger. Dies ergibt sich aus der Auswertung des Vortrags der Beigeladenen im Erörterungstermin am 26.11.2004. Die Beigeladene hat angegeben, lediglich zu 60% für den Kläger tätig gewesen zu sein. Im Übrigen habe sie auch Aufträge für andere Auftraggeber durchgeführt, etwa die Firma G. Außerdem nahm sie nicht allein Aufträge im Bereich der Tanzvorführungen wahr, sondern entfaltete weitere künstlerische Aktivitäten (Gesang, Animation), die der Kläger nicht abrief und die deshalb nicht in einem Beschäftigungsverhältnis zu ihm verrichtet wurden. Ferner wies die Betätigung der Beigeladenen zu 14 für den genannten Zeitraum typische Merkmale unternehmerischen Handelns auf. Sie betrieb für sich Werbung im Musikbereich und übte ein eigenes Gewerbe tatsächlich aus. Sie war ferner nicht zuvor im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses für den Kläger tätig. Die Tatsache, dass die Beigeladene zu 14 an den sonntäglichen Übungsstunden des Klägers – wenn auch unregelmäßig – teilnahm, führt angesichts dieser Umstände zu keinem anderen Ergebnis.

Die Beigeladene zu 15 stand in keinem Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger. Sie hat neben Engagements bei dem Kläger auch Aufträge bei anderen Auftraggebern angenommen. Die Bezahlung erfolgte auftragsbezogen, nicht monatlich nach Stundenlohn wie in den Fällen anderer Beigeladener. Dass die Beigeladene zu 15 demgegenüber teilweise an den Übungsstunden teilnahm, stellt das maßgebliche Gesamtbild einer Selbständigkeit nicht in Frage.

Auch für die Beigeladene zu 16 hat die Beklagte zu Unrecht ein Beschäftigungsverhältnis angenommen. Für eine selbständige Tätigkeit spricht die Art und Weise der Bezahlung. Die Beigeladene wurde direkt in den jeweiligen Diskotheken bar nach Erledigung des Auftrags bezahlt. Die Tätigkeit ließ typische Merkmale unternehmerischen Handelns erkennen. Die Beigeladene zu 16 betrieb mittels Flyer und anderer Werbemittel Eigenwerbung. Sie hatte ein Gewerbe angemeldet. Anlass zu der Annahme, dass dies in ihrem Fall zur Verschleierung einer abhängigen Beschäftigung erfolgte, besteht nicht. Die Eigenwerbung und die Angabe der Beigeladenen, zu 10% nebenberuflich als Tänzerin tätig gewesen zu sein, rechtfertigt die Annahme, dass die Beigeladene zu 16 ihre freiberufliche Tätigkeit mehreren Auftraggebern anbot. Die Beigeladene war nicht sozial schutzbedürftig, da sie in dem maßgeblichen Zeitraum als Auszubildende in einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung stand.

Aus den gleichen Erwägungen heraus hat die Beklagte auch im Falle der Beigeladenen zu 19 zu Unrecht angenommen, dass diese in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger stand. Die Beigeladene hat neben ihrem Hauptberuf als Bürokauffrau diverse Tätigkeiten ausgeübt, davon für den Kläger in einem Umfang von höchstens 10%. Sie hatte mithin andere Auftraggeber neben dem Kläger. Sie setzte zur Eigenwerbung zwar keine technischen Werbemittel ein, begründete dies aber damit, dass aufgrund des für die Nebentätigkeiten zur Verfügung stehenden Zeitrahmens Mundpropaganda ausgereicht habe. An den Übungsstunden nahm sie nur zur Eigeninformation teil. Eine diesbezügliche Verpflichtung bestand nicht.

Zu Unrecht hat die Beklagte ferner ein Beschäftigungsverhältnis im Falle der Beigeladenen Nr. 20 angenommen. Die Beigeladene war im Rahmen eines selbständigen Gewerbes nur zu 5% für den Kläger tätig. Im Übrigen hatte sie noch andere Auftraggeber. Sie betrieb Eigenwerbung durch Visitenkarten und Fotos und vermarktete sich selbst im Rahmen einer eigenständigen Agenturtätigkeit. Wie die zuvor erwähnten Beigeladenen wurde sie auftragsabhängig pro Tätigkeit in bar bezahlt. In Anbetracht ihres Hauptberufs als Steuerfachgehilfin war auch in ihrem Fall die soziale Schutzbedürftigkeit nicht gegeben. Die Beigeladene zu 21 stand in keinem Beschäftigungsverhältnis. Sie war nur drei bis vier Male für den Kläger tätig. Eine Eingliederung der Beigeladenen in den Betriebsablauf des Klägers erfolgte nicht. Sie wurde lediglich vor Ort in der Diskothek vom Kläger eingespannt, um Personalengpässe zu überbrücken. Die Bezahlung erfolgte jedesmal bar nach dem Auftritt.

Auch im Falle der Beigeladenen zu 24 sprechen die Gesamtumstände gegen ein Beschäftigungsverhältnis. Die Beigeladene war zwar für den Kläger für einen längeren Zeitraum (1999 bis 2001) tätig. Dies allein begründete aber kein Beschäftigungsverhältnis. Maßgeblich ist auch hier, dass die Beigeladene eigene unternehmerische Aktivitäten entfaltete. Sie nahm im Rahmen eines angemeldeten Gewerbes für unterschiedliche Auftraggeber Aufträge als Promoterin und Tänzerin an. Dafür betrieb sie eigene Werbung, und zwar im Internet und mittels Autogrammkarten.

Das unternehmerische Auftreten der Beigeladenen zu 28 führt ebenfalls dazu, ein Beschäftigungsverhältnis zu verneinen. Auch diese Beigeladene war für andere Auftraggeber als den Kläger tätig. Den Anteil ihrer nebenberuflichen Tätigkeit, den sie für den Kläger verwandt hat, ist von der Beigeladenen auf maximal 10% geschätzt worden. Sie betrieb Eigenwerbung mittels Visitenkarten.

Kein Beschäftigungsvehältnis ist auch im Fall der Beigeladenen zu 41 anzunehmen. Dagegen spricht insbesondere das unternehmerische Handeln der Beigeladenen. Diese hat dargelegt, sie sei mittels Mundpropaganda weiter vermittelt worden, woraus zu folgern ist, dass sie nicht nur für einen Auftraggeber tätig war. Sie ist zu den Auftritten größtenteils in eigenen Kostümen angereist, verfügte dementsprechend über eigene Betriebsmittel. In der Gesamtschau ihrer Tätigkeit fällt auch ins Gewicht, dass die Beigeladene, die hauptberuflich als Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte tätig war, nicht als sozial schutzbedürftig anzusehen war.

Zu Unrecht hat die Beklagte schließlich im Falle der Beigeladenen zu 42 ein Beschäftigungsverhältnis angenommen. Deutlich gegen eine abhängige Beschäftigung sprechen die unternehmerischen Aktivitäten der Beigeladenen. Diese war seit dem Jahr 2000 erwerbstätig. Für den Kläger war sie in den Jahren 2000 und 2001 und dies auch nur gelegentlich tätig. Die Beigeladene betrieb über Flyer und Informationsmaterial im Internet intensiv Werbung in eigener Sache. Neben ihrer hauptberuflichen Beschäftigung als Arzthelferin war sie für verschiedene Agenturen tätig. V. Die übrigen beigeladenen Animateure standen in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger. Die daraus resultierenden Einnahmen unterliegen der Beitragspflicht in der Sozialversicherung. Im Einzelnen:

Die Beigeladene zu 11 stand in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Hiefür spricht zum einen, dass die Beigeladene zumindest in ihrer nebenberuflichen Tätigkeit ausschließlich für den Kläger tätig war. Sie entfaltete ferner keine unternehmerischen Aktivitäten. Insbesondere betrieb sie keine Eigenwerbung zur Erlangung anderer Engagements. Für ein Beschäftigungsverhältnis spricht ferner, dass die Beigeladene auf Stundenlohnbasis bezahlt wurde und die Abrechnung einmal monatlich erfolgte.

Hinsichtlich der Beigeladenen zu 12 ist ebenfalls von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Auch sie wurde monatlich entlohnt. Sie war ausschließlich für den Kläger tätig. In der übrigen Zeit war sie arbeitslos. In ihrem konkreten Fall tritt somit eine wirtschaftliche Abhängigkeit hinzu, die als ein weiteres Indiz für die Arbeitnehmerstellung gewertet werden kann.

Im Falle der Beigeladenen zu 13 führt eine Abwägung der Kriterien ebenso zur Annahme einer Beschäftigung. So hat die Beigeladene im Erörterungstermin angegeben, ihr sei nahegelegt worden, ausschließlich für den Kläger tätig zu werden. Dies ist ein entscheidendes Indiz für eine Eingliederung der Beigeladenen in den Betrieb des Klägers. Ferner hat sie angegeben, nur für den Kläger ihr Gewerbe angemeldet zu haben. Dem steht hier ausnahmsweise nicht entgegen, dass die Beigeladene bar gegen Rechnung bezahlt wurde. Soweit sie dadurch in der Art und Weise der Bezahlung den Beigeladenen gleichgestellt war, die das Gericht als selbständig ansieht, ist dies nur formal erfolgt. Die in Wirklichkeit bestehende Eingliederung in die vom Kläger errichtete Arbeitsorganisation steht außer Zweifel.

Bezüglich der Beigeladenen zu 17 ist von einer Beschäftigung auszugehen. Dies ergibt sich insbesondere aus ihren Angaben im Erörterungstermin sowie aus der Stellungnahme der Beigeladenen zu 31, der sich die Beigeladene zu 17 inhaltlich angeschlossen hat. Danach wurde die Beigeladene zu 17 auf Abruf und dies nur für den Kläger tätig. Sie wurde nicht für andere Auftraggeber tätig. Erst nach ihrer Tätigkeit für den Kläger nahm sie Aufträge auch von anderen Personen an. Wenn auch die Beigeladene angegeben hat, wegen anderer Aufträge niemals Schwierigkeiten gehabt zu haben, hat sie doch von "Diskussionen" berichtet, wenn bei anderen Beigeladenen eine Terminsüberschneidung eintrat. Daher ist davon auszugehen, dass die Beigeladene die eigene Teilnahme an den vom Kläger festgesetzten Terminen als verpflichtend annahm.

Hinsichtlich der Beigeladenen zu 18 führt eine Gesamtschau zu der Annahme, dass ein Beschäftigungsverhältnis vorlag. Die Beigeladene absolvierte neben der Tätigkeit für den Kläger lediglich ein Berufspraktikum, in dessen Rahmen sie etwa 300 DM verdiente. Bei dem Kläger war sie zunächst auf 630,- DM-Basis beschäftigt, erlangte also den größten Teil ihrers Einkommens aus der Tätigkeit für den Kläger. Insofern bestand eine wirtschaftliche Abhängigkeit. Für andere Auftraggeber war die Beigeladene zu 18 nicht tätig. Die Teilnahme an den sonntäglichen Übungsstunden nahm sie als verpflichtend war. Bei Versäumnissen von Terminen musste sie mit Strafe rechnen und damit, beim nächsten Termin ebenfalls nicht eingesetzt zu werden.

Die Beigeladene zu 22 hat erwähnt, bei Versäumnissen von weiteren Auftritten ausgesperrt worden zu sein. Auch andere Kriterien stützen in ihrem Fall die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses. Insbesondere gilt dies für die Angabe der Beigeladenen, sie habe nach der Tätigkeit für den Kläger ihr Berufsbild geändert. Demnach hat zumindest die Beigeladene die Tätigkeit für den Kläger als Ausübung eines Nebenberufs, also einer abhängigen Beschäftigung angesehen. Die Tatsache, dass die Beigeladene nach mehreren Auftritten entlohnt wurde, spricht ebenfalls dafür, dass zwischen der Beigeladenen und dem Kläger eine Art Rahmenvertrag bestand. Andere Auftraggeber hatte sie nicht.

Die Beigeladene zu 23 stand in einem Beschäftigungsverhältnis zu dem Kläger. Sie hatte außer dem Kläger keine anderen Auftraggeber. Ferner hatte sie keine eigenen Beschäftigten. Sie wurde monatlich entlohnt, was wiederum einem konkludent vereinbarten Rahmenvertrag entsprach. In ihrem Fall kommt hinzu, dass sie neben ihrer Tätigkeit als Apothekenhelferin mit knapp 20% für den Kläger tätig war und somit auch einen erheblichen Teil ihres zeitlichen Erwerbsvermögens in dessen Dienste stellte.

Mit im Wesentlichen gleichen Erwägungen geht die Kammer auch im Falle der Beigeladenen zu 25 von einer Beschäftigung aus. Sie erhielt ein monatliches Fixgehalt.

Die Angaben der Beigeladenen zu 26 lassen ebenfalls den Rückschluss zu, dass es sich bei ihrem Tätigwerden um eine Beschäftigung handelte. So konnte die Beigeladene vorgegebene Termine nicht absagen, sondern fühlte sich gebunden. Die Teilnahme an den Übungsstunden am Sonntag war für sie verpflichtend. Daran änderte auch die spätere Gewerbeanmeldung im Jahr 2000 nichts. Sie wurde in diesem Fall nur durchgeführt, um die Sozialversicherungspflichtigkeit zu umgehen.

Im Fall der Beigeladenen zu 27 deutet die Bezahlung auf 630,- DM -Basis auf das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses.

In Anbetracht der genannten Kriterien muss auch bezüglich der Beigeladenen zu 29 und 30 ein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden. Beide Beigeladenen berichten übereinstimmend von drohenden Sanktionen bei Terminsversäumnissen. Auch hierin kommt die Eingliederung der Beigeladenen in den klägerischen Betrieb zum Ausdruck. Beide sollten jeweils auf der Basis von 630,- DM als geringfügig Beschäftigte tätig werden.

Für die Beigeladene zu 31 gilt nichts anderes. Bei ihr tritt hinzu, dass ihr verboten war, für andere Auftraggeber tätig zu werden. Ferner hat sie angegeben, auf die Tätigkeit beim Kläger angewiesen gewesen zu sein, woraus sich zusätzlich eine wirtschaftliche Abhängigkeit ergab. Hinsichtlich der späteren Gewerbeanmeldung hat sie eingeräumt, diese nur vorgenommen zu haben, um mehr verdienen zu können. Eine tatsächliche Änderung der Verhältnisse und damit der abhängigen Beschäftigung in eine unabhängige war damit nicht verbunden.

Im Falle der Beigeladenen zu 32 ergibt sich das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses maßgeblich aus dem fehlenden unternehmerischen Handeln , dem Tätigwerden nur für einen Auftraggeber und der offenbar bestehenden Dauervereinbarung, auf Abruf und auf Stundenlohnbasis für den Kläger tätig zu werden. Mit gleichen Erwägungen ist auch bei den Beigeladenen zu 33 und 34 von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Auch diese Beigeladenen übten kein selbständiges Gewerbe aus.

Für ein Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen zu 35 spricht, dass sie während ihrer Tätigkeit für den Kläger vom 01.07.1999 bis 30.06.2001 ausschließlich für den Kläger tätig war und monatlich auf Stundenlohnbasis entlohnt wurde.

In dem maßgeblichen Zeitraum von 1997 bis 1999, für den die Beklagte Beiträge nachfordert, ist auch die Beigeladene zu 36 bei dem Kläger beschäftigt gewesen. Sie hat angegeben, in dieser Zeit beinahe jedes Wochenende für den Kläger getanzt zu haben. Daneben sei keine Zeit mehr für andere Auftraggeber verblieben. Das habe sich erst im Jahr 2000 geändert. Erst ab diesem Zeitpunkt habe sie auch Eigenwerbung betrieben. Ihr bereits zuvor angemeldetes Gewerbe hat die Beigeladene zu 36 somit erst ab 2000 tatsächlich ausgeübt.

Auch die Beigeladene zu 37 stand in einem Beschäftigungsverhältnis zum Kläger. Zwar hat die Beigeladene im Jahr 1998 erstmals ein Gewerbe angemeldet. Die Kammer geht jedoch davon aus, dass diese Gewerbeanmeldung lediglich erfolgte, um die damals geltende Entgeltgrenze für die geringfügige Beschäftigung zu durchbrechen. An der Art und Weise der Tätigkeit änderte sich nichts. Die Beigeladene hat ferner von Auftrittsentzug und Geldstrafe für den Fall gesprochen, dass sie einen Termin versäumte. Dies unterstreicht die in ihrem Fall bestehende persönliche Abhängigkeit. Ferner seien Auftritte für andere Auftraggeber ausdrücklich untersagt worden.

Aus ähnlichen Erwägungen ist auch im Falle der Beigeladenen zu 38 von einem Beschäftigungsverhältnis auszugehen. Die Beigeladene hat angegeben, stets auf Abruf für den Kläger bereit gestanden zu haben. Eine Tätigkeit für andere Auftraggeber sei ihr verboten worden. Bei Versäumnissen von Terminen habe als Strafe die Aussperrung von nachfolgenden Veranstaltungen gedroht. Die Gewerbeanmeldung, die hier für zwei bis drei Monate vorlag, wurde offenbar niemals praktisch vollzogen.

Im Falle der Beigeladenen zu 40 gibt den Ausschlag für die Annahme einer abhängigen Beschäftigung, dass die Beigeladene nach ihren Angaben als geringfügig Beschäftigte bei dem Kläger tätig war. Dies legt auch nach dem Parteiwillen ein dauerhaftes Vertragsverhältnis nahe, auch wenn es sich nur um eine Aushilfstätigkeit für kurze Dauer handelte.

VI. Soweit nach den vorangegangenen Feststellungen ein Beschäftigungsverhältnis vorlag, entfällt die Beitragsforderung auch nicht aus anderen Gründen.

Die Versicherungspflicht beginnt nicht gem. § 7 b SGB IV erst mit Erlass des Beitragsbescheides. Die Voraussetzungen des § 7 b Nr. 3 SGB IV liegen nicht vor. Der Kläger als Arbeitgeber war hinsichtlich des Vorliegens einer Beschäftigung grob fahrlässig. Grob fahrlässig handelt, wer die verkehrserforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und schon einfachste, ganz naheliegende Überlegungen nicht angstellt bzw. das nicht beachtet, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Der Kläger beschäftigte neben den Honorarkräften, zu denen nach den vorherigen Ausführungen tatsächlich ein Beschäftigungsverhältnis bestand, auch geringfügig Beschäftigte. Dies war ihm bewusst. Bei den im Rahmen der Betriebsprüfung vorgefundenen Unterlagen fanden sich eine Reihe von Vordrucken zur Erfassung geringfügiger Beschäftigungen.Von daher stand dem Kläger klar die Wahrscheinlichkeit vor Augen, dass zu den anderen von ihm als Honorarkräfte bezeichneten Personen ebenfalls ein Beschäftigungsverhältnis bestand. Dies gilt umso mehr, als er auf diese Kräfte wie auf geringfügig Beschäftigte zurückgriff. Unterschiede in der praktischen Durchführung der verschiedenen Vertragsverhältnisse wurden nicht gemacht.

Der Kläger kann nicht verlangen, dass statt der kompletten Sozialversicherungsbeiträge die derzeit lediglich geschuldeten Pauschalbeiträge nachzuzahlen sind. Der Kläger hat die ihm im Falle geringfügiger Beschäftigung obliegenden Dokumentationspflichten nicht beachtet. Daher kann nicht mehr festgestellt werden, ob nach § 8 SGB IV in der jeweils geltenden Fassung die Zeitgrenze von maximal 15 Stunden wöchentlicher Tätigkeit beachtet wurde. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten des Klägers, der die Versicherungsfreiheit als Ausnahme bei vorliegender Beschäftigung nachzuweisen hat (vgl. BSG SozR 3-2400 § 8 Nr. 3).

Die Beitragsforderung ist auch nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 SGB IV verjährt. Die ältesten Beitragsforderungen sind mit Aufnahme der Beschäftigung im Jahre 1997 entstanden. Die zum 01.01.2002 eintretende Verjährung ist durch die Prüfung der Beklagten bei dem Kläger mit Beginn der Betriebsprüfung am 28.11.2001 bis zum Erlass des angefochtenen Bescheides vom 12.04.2002 gehemmt worden.

Die Höhe der rechtmäßig nachgeforderten Beiträge ergibt sich aus den Anlagen des Nachforderungsbescheides. Soweit danach pauschal für Honorarkräfte Beiträge nachgefordert werden, ist die Beklagte hierzu nach § 28 f Abs. 2 Satz 1 SGB IV berechtigt, da der Kläger seinen Dokumentationspflichten nicht nachgekommen ist. Im Übrigen ergibt sich aus der Anlage zu dem angefochtenen Ausgangsbescheid, welche Beiträge für welche Zahlungen an welche Arbeitnehmer veranschlagt werden. Fehler in der Beitragsberechnung sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen worden noch ersichtlich.

VII. Die vom Kläger in seinem Klageantrag zu 2 begehrte Feststellung einer Zuständigkeit der Künstlersozialkasse kommt nicht in Betracht, weil die Künstlersozialkasse lediglich die Künstlersozialversicherung durchführt (§ 37 KSVG). Der Kreis der versicherten Personen in der Künstersozialversicherung beschränkt sich auf selbständige Künstler und Publizisten, wobei die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung sowie in der sozialen Pflegeversicherung eine Meldung des Versicherten voraussetzt (§§ 1, 8, 11 KSVG). Da die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden die Versicherungs- und Beitragspflicht der bei dem Kläger beschäftigten Animateure als abhängig Beschäftigte feststellt, handelt sie im Rahmen der ihr bei einer Betriebsprüfung zustehenden Kompetenzen. Zudem ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die von der Kammer als Selbständige beurteilten Animateure die Aufnahme in die Künstlersozialversicherung beantragt hätten. Die vom Kläger hilfsweise mit dem Klageantrag zu 3 begehrte Feststellung der Mitgliedschaft der beigeladenen Animateure in der Künstersozialkasse entbehrt daher jeder Grundlage.

Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, er sei bislang nicht zur Zahlung der Künstersozialabgabe herangezogen worden. Von daher kommt auch die Streitverkündung gegenüber der Künstersozialkasse (Klageantrag zu 4) nicht in Betracht.

Ein Fall der notwendigen Beiladung der Künstlersozialkasse gem. § 75 Abs. 2 SGG (Klageantrag zu 5) liegt nicht vor.

Schließlich hat die Kammer an dem Abtrennungsbeschluss des Kammervorsitzenden vom 04.08.2005 festgehalten. Die Entscheidung beruht auf § 202 SGG i.V.m. § 145 Abs. 1 ZPO. Sie stellt sicher, den Rechtsstreit hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Tätigkeit der Beigeladenen zu 11 bis 42 instanzabschließend beenden zu können. Die im abgetrennten Verfahren S 34 R 265/05 streitgegenständliche weitergehende Beitragsforderung der Beklagten aus dem Bescheid vom 12.04.2002 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.01.2003 betrifft die versicherungsrechtliche Beurteilung von 24 weiteren Animateuren, deren ladungsfähigen Anschriften derzeit nicht bekannt sind und die von daher zu dem im Übrigen entscheidungsreifen Rechtsstreit nicht beigeladen werden konnten. Die vom Kläger mit seiner Gegenvorstellung angeführten kostenrechtliche Nachteile einer Abtrennung müssen gegenüber dem Interesse der Beklagten und der beigeladenen Einzugsstellen, möglichst zeitnah eine gerichtliche Entscheidung zumindest hinsichtlich eines Teils der erhobenen Beitragsforderung zu erhalten, zurückstehen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 155 Abs. 1 VwGO. Bei der Kostenverteilung ist die Kammer von einer im vorliegenden Rechtsstreit beurteilten (Teil-) Beitragsnachforderung von 47.916,12 Euro ausgegangen, wobei hinsichtlich der als selbständige Animateure beurteilten Beigeladenen ein Gesamtbetrag von 20.547,42 Euro zu viel erhoben worden ist.

Der Streitwert entspricht der im vorliegenden Verfahren beurteilten Beitragsnachforderung.
Rechtskraft
Aus
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