L 6 SF 295/05

Land
Freistaat Thüringen
Sozialgericht
Thüringer LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
6
1. Instanz
-
Aktenzeichen
-
Datum
-
2. Instanz
Thüringer LSG
Aktenzeichen
L 6 SF 295/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Ein Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO ist im sozialgerichtlichen Verfahren vom zuständigen Richter ggf. von Amts wegen einzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 - Az.: L 6 SF 955/03); ein förmlicher Antrag der Staatskasse ist nicht erforderlich.

2. Die Entscheidung über die Aufhebung steht im Ermessen des Gerichts. Meldet sich ein Kläger trotz gesetzter Fristen nicht und verhindert dadurch, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse überprüft werden, kann dahingestellt bleiben, welche Gründe für das Schweigen maßgeblich sind. Dann ist die Tatsache der Untätigkeit ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2004 - Az.: L 6 SF 374/04).
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für den Kläger mit Beschluss vom 29. März 2004 (Az.: L 6 KR 74/04 ER) wird aufgehoben.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Gründe:

Der Senat hebt die mit Beschluss vom 29. März 2004 gewährte Prozesskostenhilfe (PKH) auf, weil die Voraussetzungen des § 124 Nr. 2 und 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) vorliegen. Danach kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben hat. Danach hat sich die Partei auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist.

Unerheblich ist, dass der Antragsteller nur eine Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach § 120 Abs. 4 ZPO beantragt hat (wozu er berechtigt ist; vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 4. Mai 2005 – Az.: L 6 SF 207/05, 3. August 2004 – Az.: L 6 SF 374/04, 6. Juli 2004 – Az.: L 6 SF 313/04, 30. Juni 2004 – Az.: L 6 SF 273/04, 2. Juli 2003 – Az.: L 6 SF 270/03 und 26. November 2002 – Az.: L 6 RJ 163/98). Ein Aufhebungsverfahren nach § 124 ZPO ist (da es im sozialgerichtlichen Verfahren keine Rechtspfleger gibt) vom zuständigen Richter (hier: dem Senat) ggf. von Amts wegen einzuleiten (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Januar 2004 – Az.: L 6 SF 955/03; Philippi in Zöller, Zivilprozessordnung 23. Auflage 2002, § 124 Rdnr. 21); ein förmlicher Antrag - der von der Staatskasse gestellt werden kann - ist nicht erforderlich (vgl. Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Auflage 2003, Rdnr. 857).

Die Voraussetzungen der Aufhebung liegen vor: Der Kläger hat ohne Angabe von Gründen die verlangten Angaben in der gesetzten Frist (9. Juni 2005) nicht gemacht, obwohl ihm die entsprechende Aufforderung des Senatsvorsitzenden vom 13. Mai 2005 (einschließlich einer Kopie seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 19. Februar 2004) mit Postzustellungsurkunde am 20. Mai 2005 zugestellt worden ist. In der Verfügung vom 15. Juni 2005 ist er an die Beantwortung unter Fristsetzung (8. Juli 2005) erfolglos erinnert worden (Zustellung am 18. Juni 2005). Auf die Folgen der fehlenden Mitwirkung ist er in beiden Verfügungen ausdrücklich hingewiesen worden.

Die Entscheidung steht im Ermessen des Senats. Bei der Abwägung hat er berücksichtigt, dass sich der Kläger trotz der gesetzten Fristen nicht gemeldet und dadurch (durch Unterlassen) verhindert hat, dass seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom Senat überprüft werden. Wenn ein solches Verhalten akzeptiert werden würde, wären die §§ 120 Abs. 4, 124 Abs. 2 ZPO bedeutungslos. Dies würde den Willen des Gesetzgebers, eine Überprüfung der Verhältnisse zu ermöglichen, ignorieren. Mangels Antwort kann nicht festgestellt werden, welche Gründe für das Schweigen maßgeblich sind. Dann kommt es auch nicht darauf an, ob Absicht, Vorsatz oder grobe Nachlässigkeit vorgelegen haben; die Tatsache der Untätigkeit ist ausreichend (vgl. Senatsbeschluss vom 3. August 2004, a.a.O., Philippi in Zöller, a.a.O., § 124 Rdnr. 10a).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG -).
Rechtskraft
Aus
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