L 2 RA 10/02

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
LSG Berlin-Brandenburg
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Cottbus (BRB)
Aktenzeichen
S 11 RA 572/01
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 2 RA 10/02
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung des Klägers wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2001 hinsichtlich der Kostenentscheidung unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert: Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten des Klageverfahrens zu vier Fünfteln zu erstatten. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger wendet sich dagegen, dass die Beklagte die im Zeitraum vom 16. Juli 1966 bis 17. März 1990 erzielten Arbeitsentgelte nach dem Anspruchs- und Anwartschafts-überführungsgesetz (AAÜG) für Zeiträume vor dem 01. Juli 1993 begrenzt hat.

Der im ... 1926 geborene Kläger war vom 16. Juli 1966 bis wenigstens 30. Juni 1990 als Hauptrevisor, Revisionsinspektor und Revisionsgruppenleiter bei der Staatlichen Finanzrevision - Bezirksinspektion C. tätig. Zum 01. März 1971 wurde er in die freiwillige zusätzliche Altersversorgung für Mitarbeiter des Staatsapparates aufgenommen.

Mit Bescheid vom 25. April 1995 stellte die Beklagte die Zeit vom 16. Juli 1966 bis 30. Juni 1990 als Zeit der Zugehörigkeit zur freiwilligen zusätzlichen Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates fest und begrenzte gleichzeitig die bescheinigten Arbeitsentgelte mit Ausnahme der Zeit vom 18. März bis 30. Juni 1990. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1995 zurück.

Dagegen hat der Kläger am 26. Juni 1995 Klage beim Sozialgericht Cottbus erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 9 R 127/95 eingetragen worden ist. Er hat die Begrenzung als strafrechtliche Sanktion für verfassungswidrig gehalten. Nachdem das Sozialgericht mit Beschluss vom 03. August 1995 das Ruhen des Verfahrens angeordnet hatte, erteilte die Beklagte den Bescheid vom 10. April 1997, mit dem sie die Begrenzung der Arbeitsentgelte mit Wirkung vom 01. Januar 1997 aufhob. Mit dem weiteren Bescheid vom 12. September 2001 erstreckte die Beklagte die Aufhebung der Begrenzung der Arbeitsentgelte auf Zeiträume ab 01. Juli 1993. Wegen der ihn weiter belastenden Begrenzung der Arbeitsentgelte für den Zeitraum vom 01. April 1991 bis 30. Juni 1993 hat der Kläger am 05.Oktober 2001 die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

Nach Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht mit Gerichtsbescheid vom 21. November 2001 die Klage abgewiesen; außergerichtliche Kosten seien nicht zu erstatten. Es hat dazu ausgeführt:

Gemäß Artikel 13 Abs. 7 des Zweiten Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-ÄndG) hat die Beklagte die im Bescheid vom 25.04.1995 begrenzten Arbeitsentgelte des Klägers auch für Leistungszeiträume ab dem 01.07.1993 festgestellt. Insoweit verweist die Kammer gemäß § 136 Abs. 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des Bescheides vom 12.09.2001.

Ergänzend weist die Kammer auf folgendes hin: Für den vom Kläger genannten Leistungszeitraum 01.04.1991 bis 30.06.1993 durfte die Beklagte die Arbeitsentgelte des Klägers nicht ohne Anwendung der Anlagen 4, 5 oder 8 des AAÜG in der bis zum 31.12.1996 geltenden Fassung feststellen. Denn hierfür gibt es keine Rechtsgrundlage, insbesondere auch nicht im 2. AAÜG-Änderungsgesetz vom 27.07.2001.

Dies ist auch nicht verfassungswidrig. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 28.04.1999 (Az.: 1 BvL 22/95, 1 BvL 34/95) festgestellt, dass die Begrenzung von Arbeitsentgelten nach dem AAÜG für Leistungszeiträume bis zum 30.06.1993 - dem Monat vor Erlass des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes - keinen Verstoß gegen das Grundgesetz, insbesondere nicht gegen Artikel 3 Abs. 1 und Artikel 14 GG, darstellt. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt: "Handelt es sich um die Regelung komplexer Lebenssachverhalte, so kann dem Gesetzgeber eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erkenntnissen und Erfahrungen eingeräumt werden. In dieser Zeit darf er sich mit gröberen Typisierungen und Generalisierungen begnügen. Die damit einhergehenden Härten und Ungerechtigkeiten geben erst dann Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung, wenn der Gesetzgeber seine Regelungen nicht anhand inzwischen möglicher Erkenntnisse und Erfahrungen überprüft und auf den Versuch einer sachgerechten Lösung verzichtet.

Die Voraussetzungen für eine gröbere Typisierung und Generalisierung waren zunächst gegeben. Es galt, die Überführung von Ansprüchen und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der Deutschen Demokratischen Republik in der gesetzlichen Rentenversicherung erstmals gesetzlich zu regeln. Besondere Probleme bereitete dabei die Frage der Berücksichtigungsfähigkeit von Arbeitsentgelten oder Arbeitseinkommen, die vor oder während der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem erzielt worden waren. Hinreichende Erkenntnisse und Erfahrungen lagen insoweit noch nicht vor. Anders als etwa für Renten aus der Sozialpflichtversicherung und der freiwilligen Zusatzrentenversicherung konnte für die Berechtigung aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen auf aussagefähige Daten zunächst nicht zurückgegriffen werden. Verwertbare Unterlagen und Versicherungsverläufe waren häufig nicht vorhanden. Insoweit fehlte es an ausreichenden und zuverlässigen Informationen über individuell erzielte Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen, Verdienstpannen und Durchschnittseinkünfte. Teilweise mussten die Rechtsgrundlagen der zahlreichen Versorgungssysteme erst ermittelt werden, weil sie nicht veröffentlicht waren. Bei dieser Sachlage hätten genauere rechtliche Unterscheidungen nur mit erheblicher Verzögerung getroffen werden können. Der Gesetzgeber war aber zu Recht darauf bedacht, so schnell wie möglich Überleitungsregelungen zu erlassen und ihren Vollzug sicherzustellen."

Gegen den ihm am 15. Dezember 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 09. Januar 2001 eingelegte Berufung des Klägers, mit der er vorträgt:

Die Neuberechnung seiner Rente habe gezeigt, dass für den Zeitraum 01. April 1991 bis 30. Juni 1993 die Kürzung seiner Arbeitsentgelte fortbestehe. Der dagegen eingelegte Widerspruch sei mit Widerspruchsbescheid vom 12. Juli 2002 zurückgewiesen worden. Er betrachte trotz der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) die Begrenzungsregelung für die Zeit bis Juni 1993 als ungerechtfertigte Bestrafung.

Der Kläger beantragt nach seinem schriftsätzlichen Vorbringen,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 21. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 25. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1995 zu verpflichten, die im Zeitraum vom 16. Juli 1966 bis 17. März 1990 erzielten Arbeitsentgelte auch für Zeiträume vor dem 01. Juli 1993 ohne Begrenzung festzustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten ( ...),die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Ausbleibens des Klägers im Termin verhandeln und entscheiden können, weil in der Terminsmitteilung auf diese Rechtsfolge eines Ausbleibens nach § 126 Sozialgerichtsgesetz (SGG) hingewiesen worden ist.

Die zulässige Berufung ist in der Hauptsache unbegründet; lediglich in Bezug auf die Kostenentscheidung hat sie weitgehend Erfolg.

Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 25. April 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 1995 ist, soweit darüber nach Erteilung der Bescheide vom 10. April 1997 und 12. September 2001 noch zu entscheiden ist, also für Zeiträume vor dem 01. Juli 1993, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte weitere Arbeitsentgelte feststellt. Die Beklagte musste vielmehr die tatsächlichen Arbeitsentgelte in dem bezeichneten Zeitraum und in der genannten Höhe begrenzen.

Nach § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 und Abs. 2 AAÜG hat der vor der Überführung der Ansprüche und Anwartschaften zuständige Versorgungsträger dem für die Feststellung der Leistungen zuständigen Träger der Rentenversicherung unverzüglich die Daten mitzuteilen, die zur Durchführung der Versicherung und zur Feststellung der Leistungen aus der Rentenversicherung erforderlich sind. Dazu gehören auch das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen des Berechtigten oder der Person, von der sich die Berechtigung ableitet, sowie die Daten, die sich nach Anwendung von §§ 6 und 7 AAÜG ergeben. Der Versorgungsträger hat dem Berechtigten den Inhalt der Mitteilung nach § 8 Abs. 2 AAÜG durch Bescheid bekannt zu geben (§ 8 Abs. 3 Satz 1 AAÜG). Versorgungsträger für das Zusatzversorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 AAÜG (freiwillige zusätzliche Altersversorgung für hauptamtliche Mitarbeiter des Staatsapparates) ist die Beklagte (§ 8 Abs. 4 Nr. 1 AAÜG).

Nach § 6 Abs. 2 AAÜG in der Fassung des Gesetzes zur Ergänzung der Rentenüberleitung (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I S. 1038) hat der Versorgungsträger für Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 AAÜG, in denen ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen wurde, den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen höchstens bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 zugrunde zu legen. Wurde ein Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen über dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 bezogen, ist den Pflichtbeitragszeiten als Verdienst der Betrag zugrunde zu legen, der sich ergibt, wenn das Doppelte des den jeweiligen Betrag der Anlage 8 übersteigenden Teils des erzielten Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens von dem jeweiligen Betrag der Anlage 4 abgezogen wird, mindestens jedoch der jeweilige Betrag der Anlage 5; hierbei sind die jeweiligen Beträge der Anlage 3 nicht zu berücksichtigen.

Die Beklagte hat danach zu Recht die tatsächlichen Arbeitsentgelte, soweit sie vom 16. Juli 1966 bis 17. März 1990 erzielt wurden, begrenzt.

Es handelt sich bei diesen Zeiten um Zeiten der Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem der Anlage 1 Nr. 19 AAÜG. Der Kläger gehörte von Beginn an dem mit Wirkung zum 01. März 1971 (§ 19 Abs. 1 dieser Versorgungsordnung, abgedruckt in Aichberger II Sozialgesetze Nr. 208) geschaffenen Zusatzversorgungssystem an. Die Zeiten ab 16. Juli 1966 bis zur Einführung dieses Zusatzversorgungssystems sind ebenfalls dem Versorgungssystem zuzuordnen. Nach § 5 Abs. 2 AAÜG gelten auch solche Zeiten als Zeiten der Zugehörigkeit zu diesem Versorgungssystem, wenn diese Zeiten, hätte das Versorgungssystem bereits bestanden, in ihm zurückgelegt worden wären. Dies ist vorliegend der Fall. Das Zusatzversorgungssystem der hauptamtlichen Mitarbeiter des Staatsapparates galt nach § 1 Abs. 1 dieser Versorgungsordnung für Leiter und Mitarbeiter des Staatsapparates (vgl. hierzu auch die Richtlinie zur Durchführung der Versorgungsordnung vom 17. Juni 1975, abgedruckt in Aichberger II Sozialgesetze Nr. 209). Nach § 2 Abs. 1 Buchstabe a dieser Versorgungsordnung konnten alle Mitarbeiter des Staatsapparates beitreten, die ab Aufnahme der Tätigkeit im Staatsapparat bis zum Rentenalter mindestens 15 Jahre ununterbrochen im Staatsapparat tätig sein konnten. Der Kläger hätte damit ab Beginn seiner Tätigkeit bei der Staatlichen Finanzrevision - Bezirksinspektion C. in dieses Zusatzversorgungssystem aufgenommen werden können, sofern es zu diesem Zeitpunkt bereits bestanden hätte.

Der Kläger erzielte vom 16. Juli 1966 bis 31. Dezember 1968 kalenderjährlich jeweils ein Arbeitsentgelt bis zu dem jeweiligen Betrag der Anlage 8 und im Übrigen bis zum 17. März 1990 kalenderjährlich jeweils ein darüber hinausgehendes Arbeitsentgelt. Die von der Beklagten vorgenommene Höhe der Begrenzung im einzelnen entspricht § 6 Abs. 2 AAÜG, was im Übrigen vom Kläger auch nicht in Zweifel gezogen wird.

Von der Ausnahmeregelung des § 6 Abs. 4 AAÜG i. V. m. Anlage 7 wird der Kläger nicht erfasst. Danach findet § 6 Abs. 2 AAÜG keine Anwendung u. a. für hauptamtliche Mitarbeiter bei Einrichtungen in Kreisen, Städten, Stadtbezirken oder Gemeinden für Zeiten ihrer Zugehörigkeit zu dem Versorgungssystem nach Anlage 1 Nr. 19 AAÜG. Der Kläger war in der streitigen Zeit nicht bei einer solchen Einrichtung beschäftigt.

§ 6 Abs. 2 AAÜG in der o. g. Fassung ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (2. AAÜG-Änderungsgesetz - 2. AAÜG-ÄndG) vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939) nicht für Zeiten vor dem 01. Juli 1993 geändert worden. Nach Art. 13 Abs. 7 Satz 1 erster Halbsatz 2. AAÜG-ÄndG treten mit Wirkung vom 01. Juli 1993 § 6 Abs. 2 und 3 sowie Anlage 4 und 5 AAÜG in der Fassung des AAÜG-Änderungsgesetzes vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674) für Personen in Kraft, für die am 28. April 1999 ein Überführungsbescheid eines Versorgungsträgers - wie hier - noch nicht bindend war. Diese Vorschriften, auf denen der Bescheid vom 10. April 1997 beruht und die eine Begrenzung des Arbeitsentgeltes nur vorsehen, wenn ein solches mindestens in Höhe des jeweiligen Betrages der (dortigen) Anlage 4 AAÜG bezogen wurde, sind somit durch das 2. AAÜG-ÄndG nicht für eine Zeit vor dem 01. Juli 1993 in Kraft gesetzt worden.

§ 6 Abs. 2 AAÜG in der o. g. Fassung ist auch nicht verfassungswidrig, wie das Sozialgericht unter Hinweis auf die dazu ergangene Entscheidung des BVerfG ausgeführt hat. Der Senat tritt dem in vollem Umfang bei.

Der Kläger mag dies als "ungerechtfertigte Bestrafung" ansehen. Darauf kommt es jedoch nicht an. Soweit ein vom Gesetzgeber erlassenes Gesetz nicht gegen das Grundgesetz (GG) verstößt, was das BVerfG für die Vorschrift des § 6 Abs. 2 AAÜG in der anzuwendenden Fassung abschließend und verbindlich entschieden hat, ist es insbesondere auch von den Gerichten, die nach Art. 20 Abs. 3 GG an Gesetz und Recht gebunden sind, zu beachten und anzuwenden. Im Rahmen des GG bestimmt der Gesetzgeber, was gerecht ist. Seine diesbezügliche Auffassung ist hinzunehmen, denn er repräsentiert in Gestalt des Bundestages, aber auch des Bundesrates, das Volk, von dem alle Staatsgewalt ausgeht (Art. 20 Abs. 2 Satz 1 GG). Es obliegt somit dem Volk in seiner Gesamtheit, repräsentiert durch die von ihm gewählten Organe der Gesetzgebung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), dem Gemeinwohl entsprechende gerechte Gesetze zu beschließen. Es liegt in der Natur der Sache, dass diesem Zweck dienende Gesetze das Individualinteresse einzelner tangieren können und deswegen von diesen als ungerechtfertigt angesehen werden. Die Verfassungsordnung trägt dies, denn sie basiert auch auf der Erkenntnis, dass es eine absolute Gerechtigkeit nicht gibt, und darauf dass die Demokratie die Staatsform ist, die am besten Gemeinwohl und Individualinteressen in vernünftigen Einklang bringen kann.

Die Berufung muss somit in der Hauptsache erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung des Sozialgerichts ist jedoch zu ändern, da sie nicht dem Ergebnis des Klageverfahrens entspricht. Nach § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG hat das Gericht im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Diese Entscheidung hat nach sachgerechtem Ermessen zu ergehen. In der Regel ist es sachgerecht, die Kostentragungspflicht (der Beklagten) vom Ergebnis des gerichtlichen Verfahrens abhängig zu machen.

Der Kläger hat im Klageverfahren im Wesentlichen Erfolg gehabt, denn mit den Bescheiden vom 10. April 1997 und 12. September 2001 wurde die Begrenzung seiner Arbeitsentgelte für Zeiträume ab 01. Januar 1997 bzw. 01. Juli 1993 aufgehoben. Sie hat nunmehr nur noch Wirkung für die Zeit vom 01. April 1991, dem Beginn der dem Kläger gezahlten Regelaltersrente, bis zum 30. Juni 1993, also für einen geringen Zeitraum in der Vergangenheit. Es ist daher gerechtfertigt, dass die Beklagte, abgestellt auf die Zeiträume des Rentenbezuges vier Fünftel der außergerichtlichen Kosten des Klägers für das Klageverfahren trägt.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht erstatten, denn mit der Berufung ist der Kläger in der Hauptsache erfolglos geblieben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG) nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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