S 17 SB 73/04

Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
SG Aachen (NRW)
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
17
1. Instanz
SG Aachen (NRW)
Aktenzeichen
S 17 SB 73/04
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
-
Datum
-
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Der Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 16.12.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 verurteilt, den Bescheid vom 15.03.1991 dahingehend abzuändern, dass beim Kläger der Nachteilsausgleich "G" ab dem 22.10.2003 festgestellt wird. Der Beklagte hat die Kosten des Klägers zu erstatten.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darum, ob der Kläger erheblich gehbehindert ist.

Der Beklagte stellte bei dem am 00.00.1967 geborenen Kläger mit Bescheid vom 15.03.1991 einen Grad der Behinderung (GdB) von 30 wegen einer perforierender Augenverletzung rechts fest.

Am 22.10.2003 beantragte der Kläger die Feststellung eines höheren GdB sowie des Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "G" wegen starken Schmerzen nach einer Sprunggelenksfraktur mit Bänderriss. Der Beklagte holte Berichte des St.-Antonius-Hospitals in E und des Krankenhauses N ein und stellte mit Bescheid vom 16.12.2003 einen GdB von 40 fest (Verlust des rechten Auges Einzel-GdB 30, Funktionseinschränkung der rechten unteren Gliedmaße Einzel-GdB 20). Die Feststellung des Nachteilsausgleichs lehnte er ab. Auf den am 22.12.2003 erhobenen Widerspruch hin veranlasste der Beklagte eine versorgungsärztliche Begutachtung durch den Arzt N und wies den Widerspruch mit Bescheid vom 18.03.2004 zurück.

Hiergegen richtet sich die am 00.00.0000 erhobene Klage.

Der Kläger führt aus, er befinde sich wegen Abhängigkeitssymptomatik und Depression mittlerweile auch in psychotherapeutischer Behandlung.

Der Beklagte hat im Termin zur mündlichen Verhandlung einen Gesamt-GdB von 60 anerkannt.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten unter Abänderung der Bescheide vom 15.03.1991 und 16.12.2003 und des Widerspruchsbescheides vom 18.03.2004 zu verurteilen, bei ihm den Nachteilsausgleich mit dem Merkzeichen "G" ab dem 22.10.2003 festzustellen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Beziehung der Unfallakten der Unfallkasse Q und U sowie durch Einholung von Befundberichten des Krankenhauses N und des Anästhesiologen S1. Zur weiteren Aufklärung des medizinischen Sachverhaltes hat es ein Gutachten des Internisten und Rehabilitationsmediziners K vom 18.05.2005 nebst einem Zusatzgutachten des Psychiaters S2 vom 22.03.2005 eingeholt. Während der Sachverständige S2 eine Gehbehinderung aus psychischen Gründen verneint hatte, hat K eine erhebliche Gehbehinderung mit der Begründung bejaht, der Kläger bewege sich - vornehmlich als Folge einer seelischen Störung - nur im sog. 3-Punkt-Gang fort und könne auf diese Weise keine Wegstrecken von 2 km zurücklegen.

Der Beklagte ist dem Gutachten unter Berufung auf eine Stellungnahme von Frau S3 entgegengetreten und verweist hierbei auf das Gutachten von Herrn S2. Das Gericht hat ergänzende Stellungnahmen beider Sachverständiger eingeholt. K ist bei seiner bisherigen Auffassung geblieben. Herr S2 sieht die Gangstörung als Ergebnis eines Zusammenspiels zwischen "regelrechten Schmerzzuständen und einer Verstärkung durch psychische Prozesse" an; eine erhebliche Gehbehinderung könne auch aufgrund einer schmerzbedingten Gangstörung vorliegen. Der Beklagte ist der Stellungnahme von K unter Berufung auf eine weitere Stellungnahme von Frau S3 erneut entgegen getreten.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der genannten Unterlagen verwiesen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze und die übrige Gerichtsakte sowie die beigezogene Verwaltungsakte, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger ist durch die angefochtenen Entscheidungen im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) beschwert, da er erheblich gehbehindert im schwerbehindertenrechtlichen Sinne ist und daher einen Anspruch auf Feststellung des Nachteilsausgleiches mit dem Merkzeichen "G" hat.

Gemäß § 145 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX), das mit Wirkung zum 01.07.2001 an die Stelle des aufgehobenen Schwerbehindertengesetzes getreten ist, werden schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, von Unternehmen, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 69 Abs. 5 SGB IX im Nahverkehr unentgeltlich befördert. In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist gemäß § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere Wegstrecken im Ortsverkehr zurückzulegen vermag, die üblicherweise noch zu Fuß zurückgelegt werden.

Gemäß Ziffer 30 der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (Teil II SGB IX)", herausgegeben 2004 vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung (i.F.: "Anhaltspunkte") gilt als ortübliche Wegstrecke im Sinne von § 146 Abs. 1 SGB IX eine Strecke von etwa 2 Kilometern, die in etwa einer halben Stunde zurückgelegt wird. Die "Anhaltspunkte" geben den aktuellen Wissens- und Erkenntnisstand der herrschenden medizinischen Lehrmeinung wieder und sind im Interesse der nach Artikel 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gebotenen gleichmäßigen Behandlung aller Betroffener von Gerichten und Verwaltung wie untergesetzliche Normen anzuwenden (BSG, Urteil vom 23.6.1993, 9/9a RVs 1/91; BVerfG, Beschluss vom 6.3.1995, BvR 60/95, SozR 3-3870 § 3 Nr. 6).

Der Kläger ist erheblich gehbehindert. Er leidet unter folgenden Erkrankungen:

1.schwere depressive Störung mit narzistischen Anteilen und abhängigen Persönlichkeitszügen sowie somatoforme Schmerzstörung (Einzel-GdB 50),

2.Verlust des rechten Augens (Einzel-GdB 30),

3.Zustand nach Distorsionstrauma des rechten oberen Sprunggelenks ohne wesentlichen krankhaften Befund (Einzel-GdB 10),

4.Adipositas II (kein Einzel-GdB).

Der Kläger kann keine Fußwege von 2 km in ungefähr 30 min zurücklegen. Er bewegt sich - ausweislich des Gutachtens von K, dessen Feststellungen der Beklagte insoweit auch nicht angezweifelt hat - mit Hilfe zweier Unterarmgehstützen im sog. 3-Punkt-Gang, wobei er nur den rechten Vorderfuß belastet und die rechte Ferse nicht aufsetzt. Auch wenn das Gangbild außerhalb der Klinik als zügig und sicher beschrieben wird, erscheint dem Gericht die Einschätzung von K vollauf plausibel, wonach sich in dieser Gangart keine 2 km in 30 min zurücklegen lassen.

Dass beim Kläger kein organischer Befund vorliegt, der eine solche Schonung des rechten Fußes rechtfertigt, steht dem Nachteilsausgleich nicht entgegen. Wie K dargelegt hat, ist die Gangart nicht Ausdruck von Simulation oder Aggravation, sondern beruht auf der somatoformen Schmerzstörung und somit letztlich auf der vorliegenden psychischen Erkrankung.

Unzutreffend ist demgegenüber der Einwand von Frau S3, der psychiatrische Sachverständige habe eine Gangstörung dediziert verneint. Bereits in seinem Gutachten hatte Herr S2 der anamnestischen Angabe einer auf 500 bis 1000 m eingeschränkten Gehstrecke nicht ausdrücklich widersprochen. In der ergänzenden Stellungnahme heißt es dazu, "aus interdisziplinärer Sicht" müsse über den begehrten Nachteilsausgleich "nachgedacht" werden, wenn sich die von K beschriebene Gangstörung nicht allein organisch erklären lasse. Das Zögern bei der Anerkennung einer Gangstörung hat seinen Grund nach dem Eindruck der Kammer lediglich darin, dass Herr S2 sich im Übermaß mit der - für das vorliegende Verfahren unerheblichen (hierzu sogleich) - Frage nach der Ursache der Störung befaßt.

Unerheblich ist, dass die Gangstörung nicht allein organischer Ursache ist. Soweit Frau S3 in ihrer ersten Stellungnahme ausgeführt hat, der streitige Nachteilsausgleich könne nicht auch aufgrund psychischer Erkrankungen gewährt werden, da dies in den "Anhaltspunkten" nicht vorgesehen sei, verkennt sie das Verhältnis zwischen den "Anhaltspunkten" und dem SGB IX.

Bei den "Anhaltspunkten" handelt es sich - wie bereits ausgeführt - um untergesetzliches Recht (vgl. auch BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95 m.w.N.). Hieraus ergibt sich, dass sie bei Verstoß gegen höherrangiges Recht, also insbesondere gegen das SGB IX, nicht anzuwenden oder doch zumindest gesetzeskonform und somit restriktiv auszulegen sind (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 06.06.2002, L 7 SB 193/00). Wenn nun § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX das Vorliegen einer erheblichen Gehbehinderung lediglich davon abhängig macht, dass Wegstrecken, die üblicherweise im Ortsverkehr noch zu Fuß zurückgelegt werden, nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere zurückgelegt werden können (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 12.02.1997, 9 RVs 11/95), so darf der dort in einem förmlichen Gesetz festgeschriebene Anspruch durch die "Anhaltspunkte" zwar näher konkretisiert, aber nicht wesentlich beschnitten werden (SG Aachen, Urteil vom 16.04.2003, S 17 (12) SB 148/01).

Demnach darf der Beklagte in Fällen wie dem vorliegenden auch bei der Prüfung des medizinischen Sachverhaltes anhand der untergesetzlichen Vergleichsmaßstäbe die grundsätzlichen (und wesentlich weiteren) Vorgaben von § 146 Abs. 1 Satz 1 SGB IX nicht außer Acht lassen. Er hat sich nicht allein an den Regelbeispielen der "Anhaltspunkte", sondern vielmehr daran zu orientieren, in welchem Ausmaß eine oder mehrere Behinderungen die Gehfähigkeit des Betroffenen einschränken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Rechtskraft
Aus
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