S 94 AS 9350/05 ER

Land
Berlin-Brandenburg
Sozialgericht
SG Berlin (BRB)
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
94
1. Instanz
SG Berlin (BRB)
Aktenzeichen
S 94 AS 9350/05 ER
Datum
2. Instanz
LSG Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen
L 14 B 1307/05 AS ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, die Miet-rückstände der Antragstellerin in Höhe von 1710,- Euro darlehnsweise zu übernehmen und der Antragstellerin ab Oktober 2005 Arbeitslosengeld II in Höhe der Mietkosten von 340,- Euro monatlich vorläufig zu zahlen.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin.

Gründe:

I. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Übernahme von Mietschulden sowie die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes.

Die 1955 geborene Antragstellerin verbüßt seit dem 5. Januar 2004 eine mehrjährige Haftstrafe. Sie ist seit Mai 2004 Freigängerin und arbeitete zunächst bis November 2004 außerhalb der Vollzugsanstalt als Zimmermädchen. Von November 2004 bis Juni 2005 nahm sie an einer von der Agentur für Arbeit geförderten Qualifizierungsmaßnahme im Bereich Gebäudetechnik/Hausmeisterdienste teil. Nachfolgend war sie arbeitslos und arbeitet seit dem 7. Juli 2005 wieder als Zimmermädchen. Die Entlohnung richtet sich nach den Zimmern, sie betrug im Juli 2005 579,60 Euro brutto/452,66 Euro netto, im August 2005 739,80 Euro brutto/577,78 Euro netto.

Zum 23. Dezember 2004 mietete die Antragstellerin eine Wohnung in der Karl-Marx-Straße 169 in 12043 Berlin, zwei Zimmer, ca. 68,5 m² Wohnfläche. Das Bezirksamt Neukölln erklärte am 14. Dezember 2004 die Mietkosten und Wohnungsgröße als angemessen.

Am 17. Mai 2005 beantragte die Antragstellerin die vorläufige Mietkostenübernahme durch den Antragsgegner. Der Ehemann habe am 4. Mai 2005 die gemeinsame Wohnung verlassen, sie lebe nunmehr dauernd getrennt. Sie könne die Miete nicht alleine bezahlen. Ferner reichte sie die Antragsformulare für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes, unterschreiben am 17. Mai 2005 ein.

Am 23. Juni 2005 wendete sich die Antragstellerin erneut schriftlich an den Antragsgegner wegen des Arbeitslosengeldes II. Am 14. Juli 2004 übersandte sie das Kündigungsschreiben ihres Vermieters über die fristlose Kündigung der Wohnung am 18. August 2005 wegen Mietrückstandes seit Juni 2005.

Mit Schreiben vom 22. August 2005 wendete sich die Justizvollzugsanstalt Reinickendorf an den Antragsgegner mit einer Stellungnahme zum Antrag auf Übernahme der Mietschulden. Die Vollzugsplanung gehe von einer vorzeitigen Entlassung der Antragstellerin zum 2/3-Zeitpunkt = 19. April 2006 aus. Während der eingeräumten Vollzugslockerungen und Beurlaubungen habe sie Gelegenheit, die Wohnung zu nutzen. Sie habe sich bisher sehr um den Erhalt der Wohnung und auch um eine besser bezahlte Arbeit bemüht. Eine Übernahme der Mietschulden werde befürwortet.

Mit Bescheid vom 23. August 2005 lehnte der Antragsgegner die Übernahme der Mietrückstände für die Wohnung Karl-Marx-Straße 169 ab. Eine konkret in Aussicht stehende Beschäftigung liege nicht vor. Es werde nahegelegt, die Übernahme der Mietrückstände im Rahmen des SGB XII beim zuständigen Bezirksamt zu beantragen.

Mit Bescheid vom 25. August 2005 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes vom 29. Juni 2006 ab. Nach ihren Angaben könne die Antragstellerin ihren Lebensunterhalt ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern. Sie gehöre nicht zum Personenkreis, der Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II habe. Bei ihr liege der Ausschlusstatbestand des § 7 Abs. 4 SGB II vor, da ihr Haftaufenthalt länger als sechs Monate dauere. Sollte ein Fehlbetrag zwischen dem von der JVA zur Verfügung gestellten Einkommen und den monatlich anfallenden Kosten, etwa zur Deckung der Miete, vorhanden sein, könne dieser notwendige Bedarf nicht über ergänzende Leistungen des SGB II abgedeckt werden.

Hiergegen erhob die Antragstellerin Widerspruch und verwies insbesondere auf die Entscheidung des Sozialgerichts Berlin S 37 AS 907/05 ER vom 24. Juni 2005.

Ihr Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist am 29. September 2005 beim Sozialgericht Berlin eingegangen. Die Antragstellerin macht geltend, die Voraussetzungen für eine Mietkostenübernahme resp. ergänzend Alg II haben zum Zeitpunkt der Antragstellungen durchaus vorgelegen. Aufgrund der von Vermieter angedrohten Räumungsklage zum 4. Oktober 2005 sei die sofortige Bearbeitung geboten. Sie habe Aufwendungen für Haftkosten: 147,50 Euro, Monatskarte: 67,- Euro, Miete 340,- Euro, Strom und Gas: 102,50 Euro monatlich, ferner eine Nachzahlung für Heizkosten über 458,79 Euro zu zahlen. Die Räumungsklage werde weitere 800,- Euro verursachen. Sie verbinge nur noch die vorgeschriebenen acht Stunden täglich in der Vollzugsanstalt. Ihre freie Zeit nach der Arbeit sowie die Urlaubstage verbringe sie in der Wohnung.

Der Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Antragsgegner zur Zahlung von Arbeitslosengeld II und Zahlung der Mietschulden zu verurteilen.

Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen.

Die Antragstellerin müsse darauf verwiesen werden, ihre Grundbedürfnisse (Schlaf, Hygiene, Essen usw.) auch außerhalb der Arbeitszeit in der JVA zu decken, da die gesetzlichen Regelungen eine andere Entscheidung nicht zuließen. Die Anmietung der Wohnung sei unter anderen Voraussetzungen erfolgt, da die Wohnung derzeit vom Ehemann bewohnt worden sei.

Mit Widerspruchsbescheiden vom 11. Oktober 2005 hat der Antragsgegner die Widersprüche der Antragstellerin als unbegründet zurückgewiesen.

II.

Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung hat überwiegend Erfolg.

Nach § 86b Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint.

Entsprechend § 920 Absatz 2 Zivilprozessordnung, der nach § 86b Absatz 2 Satz 4 Sozialgerichtsgesetz Anwendung findet, sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Von einem Anordnungsanspruch ist auszugehen, wenn nach summarischer Prüfung die Hauptsache Erfolgsaussicht hat. Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn dem Antragstellerin unter Abwägung seiner sowie der Interessen Dritter und des öffentlichen Interesses nicht zumutbar ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Nur in besonderen Ausnahmefällen ist darüber hinaus die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung zulässig.

Nach der gebotenen summarischen Prüfung hat die Antragstellerin Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Dem Anspruch steht entgegen der Auffassung des Antragsgegners nicht § 7 Absatz 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch entgegen. Danach erhält Leistungen nach diesem Buch nicht, wer für länger als sechs Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.

Nach dem Wortlaut der Vorschrift ist die Verbüßung einer Haftstrafe in der Justizvollzugsanstalt nicht zwingend als stationäre Unterbringung zu verstehen. Auch nach dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses ist Strafhaft im offenen Vollzug nicht stationäre Unterbringung. Unterbringung in einer vollstationären Einrichtung bedeutet, dass der Einrichtungsträger von der Aufnahme bis zur Entlassung die Gesamtverantwortung für die tägliche Lebensführung des Hilfebedürftigen übernimmt und Gemeinschaftseinrichtungen vorhanden sind (Spellbrink, Kommentar zum SGB II, § 7 Randziffer 34). Die Unterbringung in einer Justizvollzugsanstalt zur Verbüßung einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung fällt zur Überzeugung der Kammer hierunter jedenfalls dann nicht, wenn der Antragsteller Freigänger ist (so auch schon Sozialgericht Berlin, Urteil vom 24. Juni 2005 Az. S 37 AS 907/05). Bei Unterringung im offenen Vollzug ist der Inhaftierte zwar weiterhin den Regeln und Anordnungen im Rahmen der Vollzugsplanung unterworfen. Diese sieht aber vor, den Umgang mit den Vollzugslockerungen und dem Freigang zu erproben und langfristig Lockerungen und Freiheiten zuzugestehen, die die Resozialisierung fördern sollen. Wie die für die Antragstellerin zuständige Sozialarbeiterin im Erörterungstermin am 27. Oktober 2005 überzeugend darlegte, ist das System des offenen Vollzuges darauf angelegt, dass die Inhaftierten ihre Angelegenheiten außerhalb des Vollzuges, zu Hause erledigen. Das durch den Vollzugsplan im Rahmen des Strafvollzugsgesetzes gesetzlich niedergelegte Resozialisierungsinteresse gebietet die Einbeziehung der im offenen Vollzug Inhaftierten in den Anwendungsbereich des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Zudem steht der Freigänger dem Arbeitsmarkt zur Verfügung und erhält sogar bei Erfüllung der Anwartschaft Arbeitslosengeld I nach den strengeren Regeln des Dritten Buches des Sozialgesetzbuches.

Die Antragstellerin hat Anspruch auf Arbeitslosengeld II dem Grunde nach seit Antragstellung. Der Antrag ist zur Überzeugung der Kammer mit Schreiben vom 17. Mai 2005 gestellt. Die Antragstellerin teilt in diesem ersten an den Antragsteller gerichteten Schreiben mit, die laufenden Kosten der Miete seit dem Auszug ihres Ehemannes nicht mehr aufbringen zu können. Nach § 16 Absatz 3 Sozialgesetzbuch Erstes Buch ist darin sachgerecht ein Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes zu sehen. Der Antragsgegner hatte jedenfalls die gesetzliche Verpflichtung auf eine klare, eindeutige Antragstellung hinzuwirken und kann sich nicht auf eine etwaige Missverständlichkeit berufen.

Vom Zeitpunkt der Antragstellung an hatte die Antragstellerin, die zum damaligen Zeitpunkt keine Einkünfte erzielte, jedenfalls Anspruch auf Leistungen für die Kosten der Unterkunft und Heizung, § 22 Sozialgesetzbuch Zweites Buch.

Die Kammer sieht den Wohnbedarf auch im Hinblick auf die Unterbringung in der Justizvollzugsanstalt als existentiell notwendig an. Nur durch den Besitz der eigenen Wohnung kann die Antragstellerin die Möglichkeiten, die ihr die Vollzugslockerung bzw. der Freigang bieten, nutzen. Ist der offene Vollzug seinem Inhalt nach darauf angelegt, dass die Inhaftierten ihre Angelegenheiten weitgehend zu Hause erledigen, benötigen sie hierfür auch eine Wohnung. Auch für die Antragstellerin ist die Wohnung nicht nur Rückzugsort, wo sie Sonderurlaub und Freizeit verbringt, sie hat dort ihre Wäsche zu erledigen, ihre persönlichen und die Dinge des Haushalts aufzubewahren. Die Wohnung ist zudem auch erforderlich für Zeiten vor- oder nach der Arbeit, außerhalb der achtstündigen Einschlusszeit in der Justizvollzugsanstalt.

Die Kammer verweist auf die ausführliche Darlegung durch die Sozialarbeiterin Frau Grimm im Erörterungstermin: Der offene Vollzug ist darauf ausgerichtet, zu erproben, wie der Gefangene mit dem Freigang bzw. den Vollzugslockerungen umgeht. Der Vollzugsplan sieht gestaffelte Lockerungen vor, zuerst nur Freigang für Arbeits- und Wegezeit, dann Erweiterungen, bis schließlich nur noch 8 Stunden täglich in der JVA verbracht werden müssen. Es kann für 21 Tage im Vollstreckungsjahr Urlaub gewährt werden. In den letzen neun Monaten vor der Entlassung ist Sonderurlaub gemäß § 15 Absatz 1 Strafvollzugsgesetz zur Vorbereitung der Entlassung vorgesehen. Dieser umfasst 144 Stunden pro Monat, regelmäßig wird er von Samstag auf Sonntag gewährt. Er dient zur Regenerierung aber auch Erprobung der Gefangenen. Eine feste Adresse ist hierfür unabdingbar. Mehr als 95 % der Gefangenen haben eigenen Wohnraum oder zumindest Möglichkeiten, bei der Familie etc. zu wohnen. Der Erhalt der eigenen Wohnung während des Vollzugs spielt eine zentrale Rolle. Wenn jemand keine Wohnung hat, kann in ganz seltenen Fällen möglich gemacht werden, dass er auch nach der Arbeit beispielsweise in den Vollzug und wieder heraus kann, um seine Freizeit zu verbringen. Das System ist aber darauf angelegt, dass die Freigänger ihre Angelegenheiten zu Hause erledigen. Es muss genehmigt werden, was an Sachen in den Haftraum mitgebracht wird. Die Wäsche beispielsweise ist zu Hause zu waschen, Anziehsachen sind nur in begrenztem Umfang mitzubringen erlaubt.

Die seit Mai 2005 aufgelaufenen Mietschulden sind vom Antragsgegner darlehnsweise zu übernehmen. Zwar ist die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nur zur Abwendung gegenwärtig drohender wesentlicher Nachteile möglich, Leistungen für die Vergangenheit sind damit grundsätzlich nicht zu erbringen. Wenn der Antragsgegner aber zu Unrecht laufende Leistungen nicht gewährt, und dadurch – wie hier die Miete nicht gezahlt werden konnte, so dass der Verlust der Wohnung droht – handelt es sich um einen gegenwärtig drohenden Nachteil, der auch im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz abzuwenden ist (so auch das Landessozialgericht Berlin, Beschluss vom 15. Februar 2005, L 15 B 2/05 SO ER). Mit der Zahlung der rückständigen Miete kann der Verlust der Wohnung abgewendet werden. Um allerdings nicht unzulässig die Hauptsachentscheidung vorwegzunehmen, war die rückständige Miete hier nur darlehnsweise zuzusprechen.

Da sich ihre Einkommenssituation trotz Erwerbstätigkeit nicht grundlegend verbesserte, besteht der Anspruch auf Übernahme der Kosten für Heizung und Unterkunft bis zum heutigen Tage und darüber hinaus fort.

Im Hinblick auf das von der Antragstellerin gegenwärtig erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit besteht im Wege der einstweiligen Anordnung kein die Kosten für Unterkunft und Heizung übersteigender Bedarf zur Sicherung des Lebensunterhaltes. Die Einkünfte reichen zur Deckung des absolut Notwendigen aus.
Rechtskraft
Aus
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