Land
Nordrhein-Westfalen
Sozialgericht
LSG Nordrhein-Westfalen
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Dortmund (NRW)
Aktenzeichen
S 37 AL 269/03
Datum
2. Instanz
LSG Nordrhein-Westfalen
Aktenzeichen
L 12 AL 195/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.05.2004 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung.
Der 1949 geborene Kläger war seit April 1967 bei der L GmbH & Co. KG in J beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.04.2003 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger fristgemäß beriebsbedingt zum 30.11.2003. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin am 10.07.2003 folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 23.04.2003 mit dem 30.11.2003 enden wird.
2. Die Beklagte zahlt dem Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 58.500,00 EUR.
3. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass diese Abfindung bereits jetzt entstanden und vererblich ist und fällig mit der letzten zu erteilenden Abrechnung ist.
4. Die Beklagte räumt dem Kläger die Möglichkeit ein, jederzeit vorzeitig durch schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhöht sich der Abfindungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer um ein halbes Bruttomonatsgehalt. Bei Ausscheiden im Laufe eines Monats errechnet sich der Erhöhungsbetrag pro rata temporis."
Der Kläger zeigte der Arbeitgeberin am 10.07.2003 das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.07.2003 an und meldete sich am 14.07.2003 bei der Beklagten arbeitslos. Seiner Arbeitslosmeldung fügte er eine Bescheinigung seines Arztes Dr. M vor, wonach dieser wegen der Gefahr des Rückfalls in eine Alkoholkrankheit die vorzeitige Kündigung unterstützte. Laut Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2003 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger, der in den letzten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses ein Bruttoarbeitsentgelt von 47.774,52 EUR erzielt hatte, wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung von 65.656,00 EUR.
Mit Bescheid vom 11.08.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08. bis 03.12.2003 ruhe, weil er von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von 65.656,00 EUR erhalten habe und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei. Seinen dagegen am 26.08.2003 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sein Arbeitsverhältnis ohnehin zum 30.11.2003 geendet hätte und er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage gewesen sei, bis zum 30.11.2003 seiner Arbeit nachzugehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 als unbegründet zurück.
Am 08.10.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) mit der Begründung Klage erhoben, dass ihm eine Weiterbeschäftigung bis 30.11.2003 nicht zumutbar gewesen sei, da ansonsten sein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gedroht hätte und er deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich hätte kündigen können.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 11.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 sowie den Bescheid vom 05.11.2003 (richtig 05.02.2004) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2003 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Bescheid vom 05.02.2004 den Ruhenszeitraum auf den 30.11.2003 begrenzt und die Auffassung vertreten, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Leistungsanspruch des Klägers wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung ruhe.
Mit Urteil vom 25.05.2004 hat das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 14.08.2003 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.07.2004 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die vom SG vorgenommene Differenzierung zwischen einem Teil der Abfindung, der nur wegen des vorzeitigen Ausscheidens gezahlt werden sollte, und einem Teil der Abfindung, der auch bei ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte, finde im Gesetz keinen Rückhalt. Es komme dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ende, nicht mehr darauf an, dass auch im Falle der ordentlichen Beendigung eine Abfindung zugestanden hätte. Es handele sich um eine einzige Abfindung und nicht um zwei verschiedene Leistungen, die einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung unterliegen könnten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.05.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 11.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 aufgehoben, soweit darin für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers ein höherer Betrag als 7.156,00 EUR berücksichtigt worden ist. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden und dem zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 05.02.2004 zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen der ihm von der Arbeitgeberin gezahlten gesamten Abfindung in Höhe von 65.656,00 EUR in der Zeit vom 01.08.2003 bis 30.11.2003 ruht.
Nach § 143 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Die Beklagte ist entgegen dem SG zutreffend davon ausgegangen, dass danach ein Ruhen immer dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist und dem Arbeitnehmer eine der in § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Leistungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht oder gewährt worden ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da die ordentliche Kündigungsfrist der Arbeitgeberin 7 Monate zum Monatsende betrug, konnte bei Einhaltung einer entsprechenden, am 23.04.2003 beginnenden Frist das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2003 gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ist daher am 31.07.2003 ohne Einhaltung dieser Frist, also vorzeitig, beendet worden. Die Abfindungszahlung in Höhe von 65.656,00 EUR erfolgte auch in ursächlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger die Abfindung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte. Das folgt zum einen aus der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 29.07.2003, wonach dem Kläger 65.656,00 EUR als Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden. Zum anderen ergibt sich aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich nichts anderes. Danach ist zunächst nicht zweifelhaft, dass dem Kläger der Abfindungsbetrag, gegebenenfalls ein erhöhter Abfindungsbetrag, nur wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde und auch der Formulierung in Nr. 3 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs, "dass diese Abfindung (in Höhe von 58.500,00 EUR) bereits jetzt entstanden, vererblich sei und fällig sei mit der letzten zu erteilenden Abrechnung" ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Abfindung etwa auch ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
An diesem ursächlichen Zusammenhang vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger den Abfindungsbetrag in Höhe von 58.500,00 EUR auch erhalten hätte, wenn das Arbeitverhältnis erst mit Ablauf der fristgerechten Kündigung am 30.11.2003 geendet hätte. Denn eine Kausalität zwischen Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zuwendung, das heißt, dass die Zuwendung ursächlich nur wegen der vorzeitigen Beendigung gezahlt worden ist, ist nicht erforderlich (vgl. Düe in: Niesel, SGB III, § 143 a Randnr. 15 m.w.N.). Die dem § 143 a Abs. 1 SGB III zugrunde liegende unwiderlegbare Vermutung, dass derartige Leistungen (Abfindungen etc.) nicht allein Entschädigung für sozialen Besitzstandsverlust sind, sondern auch Arbeitsentgeltansprüche abdecken (vgl. Düe, a.a.O., Randnr. 4), besteht nämlich in jedem Fall immer dann, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Eine Kausalität zwischen Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zuwendung ist hingegen nicht erforderlich, weil eine Prüfung, ob eine Zuwendung im Einzelfall ausnahmsweise nicht einen Lohnausgleich, also die Widerlegung der § 143 a Abs. 1 SGB III zugrunde liegenden Vermutung, nach dem Regelungskonzept gerade ausgeschlossen ist (vgl. Düe, a.a.O., Randnr. 15). Denn der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst für eine vereinfachte, typisierende Regelung entschieden und dementsprechend ist es u.a. unbeachtlich, ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre (BSGE 76, 294 = SozR 3 - 4100 § 117 Nr. 12), und ob dem Kläger entsprechend seinem erstinstanzlichen Vortrag möglicherweise ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte (BSG SozR 3 - 4100 § 117 Nr. 6).
Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruht somit aufgrund der erhaltenen Abfindung vom 01.08.2003 bis 30.11.2003, weil aus der Leistungsakte der Beklagten auch keine Hinweise für eine unrichtige Berechnung des Ruhenszeitraums ersichtlich sind.
Mithin war das Urteil des SG zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Tatbestand:
Streitig ist das Ruhen des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung.
Der 1949 geborene Kläger war seit April 1967 bei der L GmbH & Co. KG in J beschäftigt. Mit Schreiben vom 23.04.2003 kündigte die Arbeitgeberin dem Kläger fristgemäß beriebsbedingt zum 30.11.2003. Im Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht schloss der Kläger mit der Arbeitgeberin am 10.07.2003 folgenden Vergleich:
"1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund fristgerechter, betriebsbedingter Kündigung der Beklagten vom 23.04.2003 mit dem 30.11.2003 enden wird.
2. Die Beklagte zahlt dem Kläger im Zeitpunkt des Ausscheidens eine Abfindung gemäß §§ 9, 10 KSchG, 3 Ziffer 9 EStG in Höhe von 58.500,00 EUR.
3. Dabei sind sich die Parteien darüber einig, dass diese Abfindung bereits jetzt entstanden und vererblich ist und fällig mit der letzten zu erteilenden Abrechnung ist.
4. Die Beklagte räumt dem Kläger die Möglichkeit ein, jederzeit vorzeitig durch schriftliche Anzeige mit einer Ankündigungsfrist von 2 Wochen aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens erhöht sich der Abfindungsbetrag gemäß vorstehender Ziffer um ein halbes Bruttomonatsgehalt. Bei Ausscheiden im Laufe eines Monats errechnet sich der Erhöhungsbetrag pro rata temporis."
Der Kläger zeigte der Arbeitgeberin am 10.07.2003 das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zum 31.07.2003 an und meldete sich am 14.07.2003 bei der Beklagten arbeitslos. Seiner Arbeitslosmeldung fügte er eine Bescheinigung seines Arztes Dr. M vor, wonach dieser wegen der Gefahr des Rückfalls in eine Alkoholkrankheit die vorzeitige Kündigung unterstützte. Laut Arbeitsbescheinigung vom 29.07.2003 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger, der in den letzten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses ein Bruttoarbeitsentgelt von 47.774,52 EUR erzielt hatte, wegen der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses eine Abfindung von 65.656,00 EUR.
Mit Bescheid vom 11.08.2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sein Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 01.08. bis 03.12.2003 ruhe, weil er von seinem bisherigen Arbeitgeber wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Entschädigung in Höhe von 65.656,00 EUR erhalten habe und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden sei. Seinen dagegen am 26.08.2003 erhobenen Widerspruch begründete der Kläger damit, dass sein Arbeitsverhältnis ohnehin zum 30.11.2003 geendet hätte und er aufgrund seiner gesundheitlichen Verfassung nicht mehr in der Lage gewesen sei, bis zum 30.11.2003 seiner Arbeit nachzugehen. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 23.09.2003 als unbegründet zurück.
Am 08.10.2003 hat der Kläger vor dem Sozialgericht (SG) mit der Begründung Klage erhoben, dass ihm eine Weiterbeschäftigung bis 30.11.2003 nicht zumutbar gewesen sei, da ansonsten sein Rückfall in die Alkoholabhängigkeit gedroht hätte und er deshalb das Arbeitsverhältnis außerordentlich hätte kündigen können.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid vom 11.08.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 sowie den Bescheid vom 05.11.2003 (richtig 05.02.2004) aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab dem 01.08.2003 Arbeitslosengeld nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu bewilligen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat mit Bescheid vom 05.02.2004 den Ruhenszeitraum auf den 30.11.2003 begrenzt und die Auffassung vertreten, dass bis zu diesem Zeitpunkt der Leistungsanspruch des Klägers wegen Erhalts einer Entlassungsentschädigung ruhe.
Mit Urteil vom 25.05.2004 hat das SG die Beklagte unter Änderung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Arbeitslosengeld ab 14.08.2003 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 30.06.2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 29.07.2004 Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, die vom SG vorgenommene Differenzierung zwischen einem Teil der Abfindung, der nur wegen des vorzeitigen Ausscheidens gezahlt werden sollte, und einem Teil der Abfindung, der auch bei ordentlicher Beendigung des Arbeitsverhältnisses zugestanden hätte, finde im Gesetz keinen Rückhalt. Es komme dann, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist ende, nicht mehr darauf an, dass auch im Falle der ordentlichen Beendigung eine Abfindung zugestanden hätte. Es handele sich um eine einzige Abfindung und nicht um zwei verschiedene Leistungen, die einer unterschiedlichen rechtlichen Würdigung unterliegen könnten.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 25.05.2004 zu ändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.
Zu Unrecht hat das SG den Bescheid vom 11.08.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.09.2003 aufgehoben, soweit darin für das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs des Klägers ein höherer Betrag als 7.156,00 EUR berücksichtigt worden ist. Die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden und dem zum Gegenstand des Klageverfahrens gewordenen Bescheid vom 05.02.2004 zu Recht entschieden, dass der Anspruch des Klägers auf Arbeitslosengeld wegen der ihm von der Arbeitgeberin gezahlten gesamten Abfindung in Höhe von 65.656,00 EUR in der Zeit vom 01.08.2003 bis 30.11.2003 ruht.
Nach § 143 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, wenn der Arbeitslose wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung (Entlassungsentschädigung) erhalten oder zu beanspruchen hat und das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers entsprechenden Frist beendet worden ist, von dem Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tage, an dem das Arbeitsverhältnis bei Einhaltung dieser Frist geendet hätte.
Die Beklagte ist entgegen dem SG zutreffend davon ausgegangen, dass danach ein Ruhen immer dann eintritt, wenn das Arbeitsverhältnis vorzeitig beendet worden ist und dem Arbeitnehmer eine der in § 143 a Abs. 1 Satz 1 SGB III genannten Leistungen wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusteht oder gewährt worden ist. Beide Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Da die ordentliche Kündigungsfrist der Arbeitgeberin 7 Monate zum Monatsende betrug, konnte bei Einhaltung einer entsprechenden, am 23.04.2003 beginnenden Frist das Arbeitsverhältnis zum 30.11.2003 gekündigt werden. Das Arbeitsverhältnis ist daher am 31.07.2003 ohne Einhaltung dieser Frist, also vorzeitig, beendet worden. Die Abfindungszahlung in Höhe von 65.656,00 EUR erfolgte auch in ursächlichem Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, weil der Kläger die Abfindung ohne die Beendigung nicht erhalten hätte. Das folgt zum einen aus der Arbeitsbescheinigung der Arbeitgeberin vom 29.07.2003, wonach dem Kläger 65.656,00 EUR als Abfindung wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurden. Zum anderen ergibt sich aus dem arbeitsgerichtlichen Vergleich nichts anderes. Danach ist zunächst nicht zweifelhaft, dass dem Kläger der Abfindungsbetrag, gegebenenfalls ein erhöhter Abfindungsbetrag, nur wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt wurde und auch der Formulierung in Nr. 3 des arbeitsgerichtlichen Vergleichs, "dass diese Abfindung (in Höhe von 58.500,00 EUR) bereits jetzt entstanden, vererblich sei und fällig sei mit der letzten zu erteilenden Abrechnung" ist nicht zu entnehmen, dass der Kläger die Abfindung etwa auch ohne die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhalten hätte.
An diesem ursächlichen Zusammenhang vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Kläger den Abfindungsbetrag in Höhe von 58.500,00 EUR auch erhalten hätte, wenn das Arbeitverhältnis erst mit Ablauf der fristgerechten Kündigung am 30.11.2003 geendet hätte. Denn eine Kausalität zwischen Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zuwendung, das heißt, dass die Zuwendung ursächlich nur wegen der vorzeitigen Beendigung gezahlt worden ist, ist nicht erforderlich (vgl. Düe in: Niesel, SGB III, § 143 a Randnr. 15 m.w.N.). Die dem § 143 a Abs. 1 SGB III zugrunde liegende unwiderlegbare Vermutung, dass derartige Leistungen (Abfindungen etc.) nicht allein Entschädigung für sozialen Besitzstandsverlust sind, sondern auch Arbeitsentgeltansprüche abdecken (vgl. Düe, a.a.O., Randnr. 4), besteht nämlich in jedem Fall immer dann, wenn der Arbeitnehmer vorzeitig ausscheidet. Eine Kausalität zwischen Vorzeitigkeit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zuwendung ist hingegen nicht erforderlich, weil eine Prüfung, ob eine Zuwendung im Einzelfall ausnahmsweise nicht einen Lohnausgleich, also die Widerlegung der § 143 a Abs. 1 SGB III zugrunde liegenden Vermutung, nach dem Regelungskonzept gerade ausgeschlossen ist (vgl. Düe, a.a.O., Randnr. 15). Denn der Gesetzgeber hat sich ganz bewusst für eine vereinfachte, typisierende Regelung entschieden und dementsprechend ist es u.a. unbeachtlich, ob die Abfindung auch gezahlt worden wäre, wenn die ordentliche Kündigungsfrist eingehalten worden wäre (BSGE 76, 294 = SozR 3 - 4100 § 117 Nr. 12), und ob dem Kläger entsprechend seinem erstinstanzlichen Vortrag möglicherweise ein Recht auf fristlose Kündigung zugestanden hätte (BSG SozR 3 - 4100 § 117 Nr. 6).
Der Arbeitslosengeldanspruch des Klägers ruht somit aufgrund der erhaltenen Abfindung vom 01.08.2003 bis 30.11.2003, weil aus der Leistungsakte der Beklagten auch keine Hinweise für eine unrichtige Berechnung des Ruhenszeitraums ersichtlich sind.
Mithin war das Urteil des SG zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
Login
NRW
Saved