L 6 B 325/05 R ER

Land
Freistaat Bayern
Sozialgericht
Bayerisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG München (FSB)
Aktenzeichen
S 27 R 839/05 ER
Datum
2. Instanz
Bayerisches LSG
Aktenzeichen
L 6 B 325/05 R ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts München vom 14. Juni 2005 wird zu- rückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe:

I.

In dem beim Sozialgericht München anhängigen Hauptsacheverfahren streiten die Beteiligten um die Berechtigung der Beklagten und Beschwerdegegnerin, eine Verrechnung der dem Kläger und Beschwerdeführer geleisteten Altersrente mit einer Beitragsforderung der Barmer Ersatzkasse (BEK) durchzuführen. Mit Bescheid vom 09.11.2001 und Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 hat die Beschwerdegegnerin die Verrechnung nach § 52 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) ab 01.01.2002 mit monatlich 100,00 EUR und ab 01.04.2005 mit monatlich 60,00 EUR vorgenommen. In der Zwischenzeit hatte das Bayer. Landessozialgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 30.09.2004 (L 4 KR 45/02) die Berufung des Beschwerdeführers gegen das klageabweisende Urteil des Sozialgerichts München in seiner Krankenversicherungs-Streitsache gegen die BEK zurückgewiesen und ausgeführt, die Verpflichtung zur Beitragszahlung sowie zur Entrichtung von Säumniszuschlägen sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Gegen den Widerspruchsbescheid vom 09.02.2005 hat der Kläger sodann Klage zum Sozialgericht München erhoben und vorgetragen, er schulde der BEK keine Beiträge mehr, diese habe aufgrund des Fehlurteils des Bayer. Landessozialgerichts die von diesem angeordnete Bürgschaft eingelöst, welche die Beitragseinstufung zu seiner damaligen Familien-, Kranken- und Pflegeversicherung 1998/1999 umfasst habe.

Mit Schriftsatz vom 18.02.2005 beantragte er sodann einstweiligen Rechtsschutz gegen "eventuelle Vollstreckungsmaßnahmen der beklagten BEK" wegen angeblich nicht aufschiebender Wirkung von "ungerechtfertigten Pfändungs- bzw. Verrechnungs-Beiträgen seiner Rentenbezüge bei der BfA".

Nachdem das Sozialgericht am 22.04.2005 Termin zur Erörterung des Sachverhalts durchgeführt und eine Aufstellung der BEK über die Höhe deren Forderung eingeholt hatte, hat es mit Beschluss vom 14.06.2005 den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, statthafte Antragsart sei § 86b Abs.1 Satz 1 Nr.2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), da die in der Hauptsache erhobene Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung habe und auch die sonstigen Voraussetzungen eines zulässigen Antrags erfüllt seien. Der Antrag sei jedoch unbegründet, da nach gebotener summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beschwerdegegnerin bestünden. Die der Aufrechnung zugrunde liegende Beitragssumme stehe rechtskräftig fest und die daraus sich errechnenden Säumniszuschläge ergäben sich aus § 24 Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV). Nach Abzug der eingelösten Bürgschaft verbleibe es bei der nunmehr strittigen Summe von 553,37 EUR. Auch sei die durchgeführte Verrechnung nach § 52 SGB I zulässig.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Klägers zum Bayer. Landessozialgericht: Die Beschwerdegegnerin habe die falschen Angaben der BEK über die Beiträge ungeprüft übernommen; Gleiches gelte für das Bayer. Landessozialgericht.

Das Sozialgericht half der Beschwerde nicht ab und legte sie dem Bayer. Landessozialgericht zur Entscheidung vor.

II.

Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde des Klägers ist zulässig (§§ 172, 173 SGG). In der Sache erweist sie sich als unbegründet, weil das Sozialgericht zu Recht den Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt hat.

Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen (§ 86b Abs.1 Satz 1 Ziffer 2 SGG). Eine Herstellung der aufschiebenden Wirkung wird in der Regel nur dann sinnvoll sein, wenn der Ausgang des Hauptsacheverfahrens zumindest offen ist, d.h. die Entscheidung sowohl für als auch gegen den Antragsteller ergehen kann. Wie das Sozialgericht jedoch zutreffend ausführt, steht die streitige Forderung ihrer Höhe nach fest und die Beschwerdegegnerin hat auch die formellen Voraussetzungen beachtet. Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet zurück, weshalb es einer weiteren Begründung im Rechtsmittelverfahren nicht bedarf (§ 142 Abs.2 Satz 3 SGG). Die vom Kläger dagegen vorgebrachte Begründung seiner Beschwerde zeigt zwar seine Unzufriedenheit mit dem bisherigen Verfahren, lässt jedoch eine ins Einzelne gehende Begründung missen.

Auch eine Sicherungsanordnung im Sinne des § 86 Abs.2 SGG kann nicht begehrt werden, zumal die hierfür nötigen Voraussetzungen, nämlich ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund, nicht bestehen, vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leiterer, SGG, 8. Auflage, § 86b Rdnr.27).

Das Sozialgericht hat somit zu Recht den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Beschwerde des Klägers musste als unbegründet zurückgewiesen werden.

Diese Entscheidung, die ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte (§ 124 Abs.3 SGG), ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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